Wie kann man wählen wenn man im ausland ist

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.

Nur vorübergehend im Ausland?
Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Alle Informationen zur Wahlberechtigung und zur Eintragung in das Wählerverzeichnis finden Sie auf der Internetseite des Bundeswahlleiters.

Freitag, 18. Juni 2021

Auch wer als Deutsche*r im Ausland lebt, darf den Bundestag wählen. Dafür müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind, erklären wir hier.

Welche Deutschen sind im Ausland wahlberechtigt?

Volljährige deutsche Staatsbürger*innen, die im Ausland leben, sind in Deutschland wahlberechtigt, wenn sie nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. Alternativ kann die wahlwillige Person auch geltend machen, dass sie „persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben“ hat und von diesen betroffen ist. Das kann etwa bei Personen der Fall sein, die nahe der Grenze im Ausland wohnen, aber in Deutschland arbeiten.

Was muss getan werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind?

Wer wählen möchte und darf, muss im Wähler*innenverzeichnis eingetragen sein. Wer im Ausland lebt, muss deshalb vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen. Ein Vordruck kann bei Bundeswahlleiter heruntergeladen werden. Der Antrag muss bei der Gemeinde gestellt werden, bei der die betreffende Person vor ihrem Wegzug aus Deutschland zuletzt gemeldet war. Falls die Person nie mindestens drei Monate in Deutschland gewohnt hat, ist die Gemeinde zuständig, mit der sie sich laut Erklärung verbunden fühlt.

Bis wann muss der Antrag auf Eintragung ins Wähler*innenverzeichnis gestellt werden?

Der Antrag auf Eintragung ins Wähler*innenverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Bundestagswahl, also am 5. September, bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Allerdings sollte man – vor allem, wenn man im außereuropäischen Ausland lebt – deutlich mehr Zeit einplanen, da auch die Zeit für den anschließenden Versand und die Rücksendung der Briefwahlunterlagen hinzugerechnet werden muss.

Wie läuft die Wahl im Ausland ab?

Wer im Ausland lebt, kann ausschließlich per Briefwahl wählen. Wer ins Wähler*innenverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch per Post den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen zugeschickt. Diese müssen frankiert so zurückgeschickt werden, dass sie am Tag der Bundestagswahl, also dem 26. September, bis 18 Uhr bei der zuständigen Gemeinde ankommen.

Was müssen Wahlberechtigte beachten, die nur vorübergehend im Ausland leben?

Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten und nach wie vor einen Wohnsitz in Deutschland haben, werden automatisch ins Wähler*innenverzeichnis ihrer Heimatgemeinde eingetragen. Sie erhalten eine Wahlbenachrichtigung an ihre deutsche Meldeanschrift und können dann einen Antrag auf Briefwahl bei ihrer deutschen Wohnsitzgemeinde stellen. Wer einen längeren Auslandsaufenthalt beginnt, bevor die Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl eintrifft, sollte vorab mit der Wohnsitzgemeinde Kontakt aufnehmen.

Weitere Informationen zum Wählen im Ausland gibt es auf der Internetseite des Bundeswahlleiters.

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Zuletzt überprüft: 02/04/2022

Ob Sie aus dem Ausland an Wahlen teilnehmen dürfen, hängt von den Vorschriften Ihres Landes ab, in denen festgelegt ist,

  • ob Sie aus dem Ausland wählen dürfen,
  • ob Sie aus dem Ausland kandidieren dürfen,
  • an welchen Wahlen Sie aus dem Ausland teilnehmen dürfen (kommunal, regional, national),
  • welche Bedingungen Sie erfüllen müssen.

Ihr Recht auf Teilnahme an Wahlen in Ihrem Heimatland ist nicht durch EU-Vorschriften geregelt – auch dann nicht, wenn Sie im Ausland leben.

Mehr erfahren Sie bei der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Heimatlandes.