Durch die Adoption eines Minderjährigen wird rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf leiblicher Abstammung beruht. Eine Adoption wird vom Familiengericht nur dann ausgesprochen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Show Bei der Fremdadoption suchen Adoptionsvermittlungsstellen bzw. das Jugendamt passende Eltern für ein Kind, das adoptiert werden soll. Sie unterstützen das Gericht bei der Beurteilung des Kindeswohls.
Wird ein Kind von einem Ehepaar angenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Ein Ehepartner kann ein Kind seines Ehegatten adoptieren (Stiefelternadoption). Alleinstehende können ebenfalls adoptieren. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und bei einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft kann nur einer der Lebenspartner das Kind annehmen. (§ 1741 Abs. 2 BGB). Das Mindestalter für Annehmende liegt bei 25 Jahren, wobei bei Ehepartnern einer dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss (§ 1743 BGB). Bei der Adoption eines Kindes müssen in der Regel beide leiblichen Eltern einwilligen. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist Außerdem ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Sie wird bei Kindern unter Weitere Voraussetzung für eine Adoption ist der Antrag der Annehmenden beim Familiengericht (§ 1752 BGB). Die Adoption soll erst nach einer angemessenen Adoptionspflegezeit (bei Säuglingen in der Regel ein Jahr, bei älteren Kindern entsprechend länger) ausgesprochen werden (§ 1744 BGB). Mit Ausspruch der Adoption erhält das minderjährige Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden und damit zum Beispiel den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Außerdem entstehen Erb- und Unterhaltsansprüche, auch gegenüber den leiblichen Verwandten der Adoptiveltern Die Adoption und ihre Umstände dürfen bis auf wenige Ausnahmen nur mit Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden (§ 1758 BGB). Das Adoptionsgeheimnis dient dem Schutz der Adoptivfamilie. Jedoch ist zu beachten, dass dem adoptierten Kind ein Grundrecht auf Kenntnis seiner Abstammung zusteht. Die Aufhebung einer Adoption ist im Wesentlichen nur aus schwerwiegenden Gründen (beispielweise bei sexuellem Missbrauch) zum Wohl des Kindes möglich Die Adoptionsvermittlung und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen sind im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelt. Die Beteiligung der Vermittlungsstellen und der Jugendämter im gerichtlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 189 und 194 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat. Bei der Adoption Minderjähriger gibt die Adoptionsvermittlungsstelle oder das Jugendamt eine fachliche Äußerung insbesondere zum Vorliegen der Adoptionsvoraussetzungen ab. Aufgaben des LandesjugendamtesIm Landesjugendamt ist eine zentrale Adoptionsstelle nach den Bestimmungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes eingerichtet. Sie unterstützt die Adoptionsvermittlungsstellen der öffentlichen und freien Träger bei grundsätzlichen rechtlichen und fachlichen Fragen zur Adoption und Adoptionsvermittlung, bei Adoptionen mit Auslandsberührung, bei sonstigen schwierigen Einzelfällen durch Beratung der Fachkräfte, Bereitstellung von Informationen und Materialien und die Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen. Bei Adoptionen mit Auslandsberührung ist die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts gem. § 195 FamFG anzuhören. In diesem Vefahren gibt sie gegenüber den dafür zuständigen Familiengerichten in München, Nürnberg oder Bamberg eine Stellungnahme ab. Fachbeiträge und PublikationenVeröffentlichungen des LandesjugendamtsZBFS - Bayerisches Landesjugendamt in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Jugendinstitut (Hrsg.): Wir leben in einer Stieffamilie - Soll unser Kind adoptiert werden?, 6. überarbeitete Auflage, München 2010 Was bedeutet Annahme eines Kindes?(1) 1Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Was ist eine Adoptivmutter?Adoptierte Kinder sind rechtlich alleinige Kinder ihrer Adoptiveltern und nicht mehr mit ihren leiblichen Eltern und ihrer Herkunftsfamilie verwandt. Die Adoptiveltern haben sämtliche Rechte und Pflichten, wie zum Beispiel Sorgerecht und Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.
Wie nennt man adoptierte Kinder?Die neuen Eltern heißen Adoptiveltern, das adoptierte Kind ist ein Adoptivkind. Ansonsten sind die Adoptiveltern genauso Eltern wie andere auch.
Wie lange muss man adoptiert sein um zu erben?Wie lange muss man adoptiert sein, um zu erben? Es gibt hier keine Zeitgrenze. Ein Adoptivkind muss nur überhaupt adoptiert sein, um zu erben.
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