Wer zahlt Unterhalt bei geringem Einkommen?

Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig. Die Autorin erreichen Sie unter [email protected].

Die Unterhaltspflicht setzt immer zwei Bedingungen voraus, einmal die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und andererseits die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Gerade die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist durch den Selbstbehalt (Eigenbedarf) limitiert, damit dieser nicht durch die Zahlung von Unterhalt selbst bedürftig wird – mit dem Eigenbedarf (wie der Name schon sagt) soll der Unterhaltspflichtige selbst einen Betrag zur Deckung seines Lebensbedarfs haben. Welche Auswirkungen der Selbstbehalt auf die Unterhaltsberechnung hat, finden Sie in diesem Artikel.

Bedeutet: Der Selbstbehalt ist die Grenze der Leistungsfähigkeit beim Unterhalt, die dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen verbleiben muss – er sichert das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners.

Inhaltsverzeichnis

  • Selbstbehalt Höhe 2023
  • Welche verschiedenen Arten gibt es?
  • Wie setzt sich der Selbstbehalt zusammen?
  • Mangelfallrechnung
  • Das Wichtigste in Kürze zusammengafasst

Selbstbehalt Höhe 2023

Zusammen mit den Unterhaltsbeträgen der neuen Düsseldorfer Tabelle 2023 werden auch erstmalig seit 2020 die Selbstbedarfe wieder angehoben. Diese finden Sie unten in der Tabelle – Beträge in Klammern gelten noch bis 2022.

Wie hoch der Selbstbehalt ausfällt, hängt im Wesentlichen von der Rangfolge im Unterhaltsrecht ab, also wem gegenüber der Unterhalt zu leisten ist. Kindern gegenüber ist der Selbstbehalt geringer als unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Eltern gegenüber.

Selbstbehalt ab 01.01.2023 – Beträge bis Ende 2022 gelten sind in ( ) gesetzt.

Unterhaltspflicht fürSelbstbehalt (in €)Anteil für Wohnkosten (in €)Notwendiger SelbstbehaltMinderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahren (Unterhaltsschuldner erwerbstätig)1.370 (1.160)520Minderjährige und privilegierte Volljährige bis 21 Jahren (Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig)1.120 (960)520Angemessener Selbstbehaltandere (nicht privilegierte) volljährige Kinder1.650 (1.400)650geschiedener Ehepartner sowie Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes (Unterhaltsschuldner erwerbstätig)1.510 (1.280)580geschiedener Ehepartner sowie Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes (Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig)1.385 (1.180)580Eltern (Elternunterhalt Selbstbedarf)2.000 (2.000)650

Grundlegende Informationen über die Rangfolge unter Rangfolge im Unterhaltsrecht – Reihenfolge beim Unterhalt.

Welche verschiedenen Arten gibt es?

Grundsätzlich wird beim Eigenbedarf zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt unterschieden.

Notwendiger Selbstbehalt

Der notwendige Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt) ist nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf auf minderjährige und privilegiert volljährige Kinder anzuwenden.

Sofern der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, beträgt dieser ab 2023 1.370 Euro (+ 210 Euro gegenüber 2022), bei nicht Erwerbstätigen 1.120 Euro (+ 160 Euro gegenüber 2022).

In diesem Betrag sind 520 Euro für die Wohnkosten (Warmmiete, einschließlich umlagefähiger NK und Heizung) enthalten.

Angemessener Selbstbehalt

Gegenüber allen anderen Unterhaltspflichtigen, die in der Rangfolge hinter minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern sind, also nicht privilegierte Volljährige, Ehegatte etc. sind, hat der Unterhaltsschuldner einen angemessenen Eigenbedarf (großer Selbstbehalt), bei dem Kosten für Unterkunft und Heizung von 650 Euro (Warmmiete) eingerechnet sind.

Billiger Selbstbehalt

Den dritten bezeichnet man als „billigen“ (eheangemessenen) Selbstbehalt, der eine Mischung aus dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt gebildet wird und vorwiegend beim nachehelichen Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt oder bei nichtehelichen Elternteilen (Betreuungsunterhalt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes) ins Spiel kommt.

Hier wird ein Betrag von 580 Euro für die Warmmiete berücksichtigt.

Volljährige mit verlorener wirtschaftlicher Selbständigkeit

Gegenüber nicht privilegierten Volljährigen haben Unterhaltsschuldner ab 2023 einen Eigenbedarf von 1.650 Euro (1.400 Euro bis 2022). Stand das Kind aber bereits finanziell auf eigenen Beinen und rutscht dann aufgrund des Verlustes der wirtschaftlichen Selbständigkeit in die Bedürftigkeit, so hat der BGH mit Urteil vom 18.01.2012 (XII ZR 15/10) entschieden, die angemessenen Selbstbehaltsgrenze auf die Höhe des Betrages anzupassen, wie es auch bei einer Unterhaltspflicht von Kind gegenüber Elternteil wäre – also 2.000 Euro.

Wie setzt sich der Selbstbehalt zusammen?

Der Grundbetrag für den Selbstbehalt setzt sich aus den Werten der §§ 27a SGB XII sowie 20 SGB II zusammen, was auch die Hartz IV bzw. Bürgergeld Regelsatzhöhe regelt und nach sozialrechtlichen Maßstäben das verfügbare Haushaltseinkommen für eine alleinstehende Person ohne Schulden und atypische Ausgaben widerspiegelt.

Orientierung am Hartz IV (Bürgergeld) Regelsatz

Zum 01.01.2023 gibt es auch eine große Sozialreform. Das bisherige Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Hartz IV) wird zum Bürgergeld. Der neue Regelsatz beim Bürgergeld liegt ab 2023 bei 502 € für einen alleinstehenden Erwachsenen (449 € bis Ende 2022) und wird fortgeschrieben. Dieser Regelsatz wird jedoch noch pauschal um 10% erhöht, um etwaigen Nachteilen entgegen zu wirken, die Hartz IV bzw. Bürgergeld Bedürftige auch nicht zahlen müssen, beispielsweise GEZ Rundfunkbeitrag.

Weiterhin werden hinzugerechnet die angemessenen Kosten der Warmmiete (Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten und Heizkosten) sowie Pauschalen für Versicherungen und ein pauschaler Pufferbetrag monatlich.

Um einen Anreiz der Erwerbstätigkeit zu schaffen erhalten Erwerbstätige zusätzlich einen pauschalen Erwerbstätigen-Selbstbehalt.

 Erwerbstätignicht erwerbstätigGrundbedarf nach Regelsatz (502 € in 2023 + 10%)552,20 €552,20€Wohnkosten520 €520 €Versicherungspauschale30 €30€pauschaler Puffer30 €30 €Erwerbstätigen-Selbstbehalt200 €—Gesamtsumme Selbstbehalt1.332,3 €1.133,90 €

Wann kommt eine Erhöhung des Selbstbehalts infrage?

Eine Anhebung des Selbstbehalts kommt nur in zwei Fällen in Betracht, und zwar:

  1. bei unvermeidbar höheren Wohnkosten
  2. mehr als 50% höheren Einkommens des anderen Elternteils

Sollte der Selbstbehalt unvermeidbar überschritten werden, so kann dieser einzelfallabhängig in angemessener Höhe angehoben werden.

Beispiel: Ein Vater hat für sein Kind im normalen Umfang Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen und seine Warmmiete beläuft sich aber auf 580 Euro. Kann der Vater seine Wohnkosten nicht senken, so könnte der Selbstbehalt auf 1.440 Euro erhöht werden (60 Euro höher als notwendig, daher wird auch der Eigenanteil um diesen Betrag erhöht).

Prinzipiell ist derjenige zu Barunterhalt verpflichtet, in dessen Haushalt die Kinder nicht leben. Zunächst einmal spielt also das Einkommen vom betreuenden Elternteil keine Rolle. Hier traf der BGH mit Urteil XII ZR 70/09 vom 04.05.2011 aber allerdings eine abweichende Entscheidung und beteiligte diesen mit am Barunterhalt des Kindes.

Höherer Selbstbehalt bei signifikanten Unterschied im Einkommen

Im vorliegenden Fall des BGH in 2011 lag das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als die Hälfte über dem des allein barunterhaltspflichtigen Vaters, der vergleichsweise über geringe Einkünfte verfügte. Hier sprach das Gericht dem Unterhaltsschuldner die Anhebung des damals gültigen notwendigen Selbstbehalts von 1.080 Euro auf den angemessenen Selbstbehalt mit 1.200 Euro zu.

Wann kommt eine Absenkung in Betracht?

Den Versuch, den Eigenbedarf abzusenken, wird in den seltensten Fällen gelingen. Denkbar ist dies beispielsweise nur, wenn der Unterhaltsschuldner neu verheiratet ist, der Ehepartner/ Lebenspartner wesentlich mehr Geld verdient, weshalb er/ sie dem Unterhaltsschuldner noch Ehegattenunterhalt zahlen müsste – und der eigentliche Schuldner seinen Eigenbedarf durch die Erbringung von Unterhaltsleistungen an andere unterschreiten würde.

Beispiel: Der Unterhaltsschuldner ist erwerbstätig und muss ab 2023 für seine nichteheliche, 14-jährige Tochter einen Kindesunterhalt von 588 Euro (Tabellenunterhalt, 533 Euro bis Ende 2022) abzüglich halbem Kindergeld mit 125 Euro = 463 Euro (Zahlbetrag, 423,50 Euro bis 31.12.2022) erbringen. Allerdings verfügt er nur über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.650 Euro, sodass der Selbstbehalt von 1.370 Euro unterschritten und er nur bis 280 Euro leistungsfähig wäre.

Seine Ehefrau verfügt aber über ein Nettoeinkommen von 2.200 Euro, sodass sie ihm vom Differenzbetrag (550 Euro) 45% an Ehegattenunterhalt schuldet, somit 247,50 Euro. Ergänzt man nun das Einkommen des Vaters um den Ehegattenunterhalt, wäre dieser mit 280+247,50 = 527,50 voll leistungsfähig und kann den Kindesunterhalt erbringen.

Mangelfallrechnung

Hat man als Unterhaltspflichtiger die Ansprüche mehrere Personen (sei es Kinder und/ oder Ex-Partner) zu befriedigen, so kann es schnell passieren, dass die Grenze des Selbstbehalts unterschritten wird – hier spricht man dann von einem Mangelfall, was bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht in vollem Umfang leistungsfähig ist.

Bei der sog. Mangelfallrechnung wird dann zunächst der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Sollte die Grenze des Selbstbehalts nicht ausreichen, so muss das, was übrig ist, gleichmäßig verteilt werden.

Keine Verwechslung mit dem Bedarfskontrollbetrag

Häufig wird der Fehler gemacht und der Selbstbehalt mit dem Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle (ganz rechte Spalte mit festen Euro Beträgen) verwechselt. Prinzipiell haben diese Beträge allerdings nichts gemeinsam und erfüllen auch beide unterschiedliche Funktionen.

Lesen Sie hierzu: Bedarfskontrollbetrag

Das Wichtigste in Kürze zusammengafasst

Wie hoch ist der Selbstbehalt 2023?

Die Höhe des Selbstbehalts (Eigenbedarf) liegt ggü. minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern bei 1.370 Euro, ist der Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig, reduziert sich dieser auf 1.120 Euro. Ggü. nicht privilegierten Volljährigen Kindern liegt der Selbstbehalt bei 1.650 Euro, gegenüber geschiedenen Ehepartnern oder Elternteilen nichtehelicher Kinder bei 1.510 Euro bzw. 1.385 Euro.

Wann wird der Selbstbehalt erhöht?

Der Selbstbehalt kann im Regelfall nur erhöht werden, wenn der Unterhaltsschuldner unvermeidbar höhere Wohnkosten oder aber der andere Elternteil ein um mehr als 50 Prozent höheres Einkommen als der Unterhaltsschuldner hat.

Wann kann der Selbstbehalt gekürzt werden?

Eine Absenkung des Selbstbehalts ist ein Ausnahmefall, bspw. wenn der Unterhaltsschuldner neu verheiratet ist, der neue Lebenspartner/ Ehegatte deutlich mehr Geld verdient, aus dem er oder sie dem Unterhaltsschuldner noch Ehegattenunterhalt zahlen müsste und so der eigentliche Schuldner seinen Selbstbehalt durch die Unterhaltszahlungen an andere unterschreiten würde.

Was ist wenn der Vater zu wenig verdient um Unterhalt zu zahlen?

Wer zahlt Kindesunterhalt, wenn der Vater nicht zahlen kann? Dann gibt´s Unterhalt vom Staat: der Staat springt mit einem Vorschuss ein. Die Regelung gilt für Kinder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.

Was ist wenn man kein Geld für Unterhalt hat?

Wer für eine Klage (die Kosten müssen ja grundsätzlich „vorgestreckt“ werden) kein Geld hat, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Zudem kann für die Dauer von maximal 72 Monate für Kinder unter 12 Jahren ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden.

Wie viel darf man verdienen das man kein Unterhalt zahlen muss?

Gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern liegt der Selbstbehalt seit 01.01.2023 bei 1.370 Euro monatlich bzw. bei 1.120 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist. Wie hoch der Selbstbehalt gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten ist, zeigt diese Tabelle.

Wer zahlt Unterhalt wenn Vater nicht zahlen kann?

Unterhaltsvorschuss vom Staat. Wenn der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht zahlt und eine gerichtliche Durchsetzung nichts bewirken konnte, erhält das Kind einen Unterhaltsvorschuss vom Staat.