Kinder erben zu gleichen teilen

Die Mutter als überlebende Ehegattin erbt nach dem Gesetz neben den Kindern als Erben der 1. Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers) ein Viertel des Nachlasses. Wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand (Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft) war, was der gesetzliche Normalfall ist, es keinen Ehevertrag gab, wonach Gütertrennung oder Gütermeinschaft vereinbart wurde, dann erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB, das ist der Zugewinnausgleich im Todesfall.

Gesetzliche Erben 1. Ordnung sind gem. § 1924 BGB die Kinder und die sonstigen Abkömmlinge des Erblassers. Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Kinder der jeweiligen Kinder würden durch die dem Erblasser nähere Generation ausgeschlossen (Stämme).

Damit erbt im Ergebnis richtig die Witwe die Hälfte und die Kinder des Erblassers je 1/3 der anderen Hälfte des Erbes bzw. 1/6 vom Ganzen. Dies entspricht rechnerisch den von Ihnen genannten 16 2/3 Prozent.

Frage: Also besteht die Erbengemeinschaft aus 75 Prozent Mutter und jedes Kind 8 1/3 Prozent?

Das stimmt so nicht.
Es bleibt bei dem unter der ersten Frage festgestellten Verhältnis der Erbteile.
Erbengemeinschaft sind erst einmal sämtliche Erben zusammen, also die Mutter mit ½ und die Kinder mit je 1/6. In Prozent sind das 50 Prozent der Mutter/ Witwe und je Kind 16 2/3 Prozent (= 50 Prozent : 3 (Kinder)).

Frage: So wird es in das Grundbuch (Haus und 17 Garagen) eingetragen?

Nein, das stimmt nicht. Siehe zu den Anteilen der Erbengemeinschaft oben.
Normalerweise erfolgt ein Eintrag um Grundbuch nur unter Vorlage eines Erbscheins, der vom Amtsgericht – Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers ausgestellt wird. Wenn der Erbschein und / oder der Eintrag bereits falsch erfolgt sein sollte (was unwahrscheinlich ist, denn ein Richter würde solch einen Rechen-/ oder Denkfehler mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht machen), müssten Erbschein und/ oder das Grundbuch berichtigt werden.

Frage: Ein Kind wird bei 300.000 € Gesamtwert mit 8 1/3 Prozent = 25.000 Euro ausgezahlt (durch Verkauf von drei Garagen) und nicht im Grundbuch eingetragen. Ihm steht nach ableben der Mutter der Plichtanteil der Mutter zu.

Der Prozentsatz von 8 1/3 ist falsch, wie bereits erörtert. Wenn nichts anderes vereinbart wird, dann wird das Kind dennoch erst einmal mit dem erwähnten 16 2/3 Prozent Mitglied der Erbengemeinschaft. Die an das Kind ausbezahlten Euro 25.000 Euro sind Teil einer Auseinandersetzung der Erben untereinander. Der dem Kind eigentlich zustehende Anteil von 16 2/3 aus 300.000 Euro sind keinesfalls 20.000 Euro. wobei dann Auslegungsfrage ist, wie diese Auszahlung rechtlich zu beurteilen ist.

Es könnte hinsichtlich des Resterbes ein Verzicht auf das Erbe vorliegen. Näher liegt aber, dass es sich nur um eine Teilzahlung des dem Kind eigentlich zustehenden wesentlich höheren Anspruchs bei der Auseinandersetzung der Erben handelt, nämlich eigentlich glatte 50.000 Euro (300.000 / 2 = 150.000 / 3 = 50.000). Nachlassverbindlichkeiten und Kosten des Verkaufs (Notarkosten, Makler etc.) wären natürlich eigentlich vorab noch abzuziehen. Technisch könnte es sich auch um eine Schenkung oder ein Teilverzicht handeln.

Ein Anspruch auf den Pflichtteil gegen die Erben bzw. vor der Auseinandersetzung die Erbengemeinschaft (sowieso nicht gegen die Mutter) käme nur in Frage, wenn einer der Erben testamentarisch (handschriftlich oder z. B. Berliner Testament) durch den Erblasser selbst von der Erbfolge ausgeschlossen worden wäre. Vergleiche dazu § 2303 BGB. Ein Recht auf den Pflichtteil kommt dann in Frage in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wenn aber schon gar kein Testament existiert, dann gibt es auch keinen Grund, über ein etwaiges Pflichtteilsrecht nachzudenken.

Die von Ihnen oben angesprochenen 8 1/3 Prozent kämen nur in Frage, wenn es doch ein Testament gab und der Erblasser alle Kinder enterbt hätte und die Witwe als Alleinerbin eingesetzt hätte. Dann hätten die Kinder nur noch einen Pflichtteilsanspruch gegen die Witwe/ Mutter in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nach Ihren Angaben war das ja aber gerade nicht der Fall, es gab ja wohl kein Testament.

Das Elternhaus, in dem alle aufgewachsen sind, ein kleines Bankguthaben, die Einrichtung der Wohnung, Erinnerungstücke – alles, was die Eltern nach ihrem Tod hinterlassen haben, müssen die Kinder untereinander aufteilen, wenn sie zu gleichen Teilen erben. Aber ist das wirklich immer gerecht? Über die Frage der Verteilung geraten Geschwister nicht selten in Streit. Grund ist ihre unterschiedliche Behandlung durch die Eltern zu Lebzeiten.

Drei Beispiele: 1. Die Schwester hat Geld für ihre Ausbildung in den USA bekommen, der Sohn nicht. 2. Der Vater hat nur einem Sohn zu Lebzeiten einen Bauplatz übertragen, seinen anderen Kindern nicht. 3. Das Nesthäkchen wohnte bis zuletzt bei den Eltern mit im Haus, ohne auch nur einen Cent zu bezahlen, während die anderen Kinder direkt nach der Schule auszogen.
„Was Geschwister sich im Erbfall an Zuwendungen und Geschenken der Eltern auf ihr Erbe anrechnen lassen müssen, ist gesetzlich genau geregelt“, erläutert RAin und Notarin Ulrike Czubayko, Mitglied der AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. „Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Eltern alle Kinder gleich behandeln wollen.“

Aber nicht alles, was Mutter oder Vater einem Kind schon zu Lebzeiten an Extras zugewendet haben, muss im Erbfall rechnerisch mit den Geschwistern geteilt werden. Nur bei solchen Zuwendungen, die im Gesetz geregelt sind, findet ein Ausgleich statt.
Erhält ein Kind zum Beispiel zur Heirat, als Zuschuss für den Start in die Selbstständigkeit oder als Unterstützung bei finanziellen Engpässen eine größere Zuwendung, kann es sich begrifflich um eine Ausstattung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch handeln. Folge: Solche Ausstattungen müssen bei der Verteilung des Erbes unter mehreren Geschwistern berücksichtigt werden. Will heißen: Das Kind, das eine Ausstattung erhalten hat, bekommt bei der Verteilung des Nachlasses der Eltern entsprechend weniger als die anderen. Etwas anderes gilt, wenn die Eltern ausdrücklich festgelegt haben, dass die Ausstattung bei der Verteilung ihres Erbes nicht berücksichtigt werden soll. Ähnliches gilt bei Geschenken, egal ob Geld- oder Sachwerte, die ein Kind schon zu Lebzeiten der Eltern erhalten hat. Angerechnet auf das Erbe werden diese Vermögenswerte nur, wenn schon bei der Übergabe für das Kind klar war, dass spätestens nach dem Tod der Eltern ein Ausgleich bei den Geschwistern erfolgen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung in der Regel auch der Fall, wenn Eltern einem Kind ein Grundstück „im Wege der vorweg genommenen Erbfolge“ übertragen. „In der Regel“ heißt, dass es aber immer auf die Besonderheiten im Einzelfall ankommt.

Denn jeder Erbfall ist ein Einzelfall. Was unter Geschwistern an Vorausempfängen auszugleichen ist, muss immer gesondert festgestellt und zum Teil auch bewertet werden. Ratsam ist es in jedem Fall, zu den zum Teil komplizierten Berechnungen Beratung einzuholen. „Oft finden die Geschwister dann einvernehmlich Lösungen, mit denen alle gut leben können“, sagt Rechtsanwältin und Notarin Czubayko. „Ein Gutachten, das zum Beispiel bei Grundstücksschenkungen notwendig ist, um den exakten Wert festzustellen, kostet Geld. Das müssen alle Erben gemeinsam aufbringen.“ Kommt es zu einem Rechtsstreit vor Gericht, muss ein weiteres Gutachten angefertigt werden. Das kann dann zu einem anderen Wert führen. Gerade bei Geschwistern, die gemeinsam nach fairen und ausgewogenen Lösungen zur Verteilung suchen, kann es daher ratsam sein, einen Mediator einzuschalten. Dieser hilft bei der Erbauseinandersetzung.

Einen Fachanwalt für Erbrecht oder Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht, der Ihnen die Rechte und Pflichten als Erbe erläutert und auch bei der Auswahl eines Mediators behilflich sein kann, finden Sie in unserer Anwaltsuche. Eine anwaltliche Erstberatung kostet maximal 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

Was bedeutet Erben zu gleichen Teilen?

Was bedeutet Erben zu gleichen Teilen? Das Erbe wird zu gleichen Teilen aufgeteilt, wenn alle erbberechtigten Personen denselben Erbteil erhalten. Hatte die verstorbene Person beispielsweise zwei Kinder, die zu „gleichen Teilenerben, erhält jedes Kind die Hälfte vom Nachlass.

Kann man einem Kind mehr vererben als dem anderen?

Jeder Erblasser hat das Recht, seinen Nachlass so zu verteilen, wie er möchte. Es ist also problemlos möglich, eine Erbfolgeregelung zu treffen, bei der die eigenen Kinder enterbt, die Enkel aber als Erben eingesetzt werden.

Wie wird das Erbe unter Geschwistern aufteilen?

Sie erben die Hälfte ihres verstorbenen Elternteils, die andere Hälfte verbleibt dem überlebenden Elternteil. Erst wenn beide Elternteile verstorben sind, kommen die Geschwister zum Zuge und erben zu gleichen Teilen den Nachlass ihres verstorbenen Bruders oder ihrer verstorbenen Schwester.

Wie viel erbt ein Kind Wenn ein Elternteil stirbt?

Ohne das Testament hat die Ehefrau Anspruch auf 1/2 des väterlichen Vermögens und die Kinder jeweils auf 1/4. Der Pflichtteil beträgt gem. § 2303 BGB jedoch lediglich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, d. h. Ihnen stünde 1/8 des Vermögens des Vaters zu, wenn Sie Ihren Pflichtteil geltend machen.