Kann man in Österreich eine Anzeige zurückziehen?

Ich komme aus Wien. Ich wurde auf der Straße von Unbekannten überfallen und als ich im Krankenhaus war wurde dort automatisch eine Anzeigen an Polizei erstattet.

Meine Frage ist ob ich die Anzeige Rückgängig machen kann?

ich muss nämlich sonst sehr viel Zeit bei der Polizei verbrigen

Freudliche Grüße Sascha!

3 Antworten

Kann man in Österreich eine Anzeige zurückziehen?

Bitte nicht eine Strafanzeige mit einem Strafantrag verwechseln.

die Polizei in Deutschland ist von Gesetzes wegen verpflichtet eine Straftat zu verfolgen und aufzuklären. Bestimmte Delikte wie Sachbeschädigung oder Körperverletzung -in einfachen Fällen- werden nur auf Antrag durch die Justiz verfolgt. Dies ist jeweils vom Gesetzgeber im Strafgesetzbuch einzeln vermerkt. Das bedeutet: Die Polizei ermittelt und legt es dem Gericht (Staatsanwaltschaft) IMMER vor. Dort wird entschieden.

Ein "Überfall" ich gehe mal von -gefährlicher Körperverletzung bzw. Raub aus, vor allem wenn man danach im Krankenhaus liegt- ist ein Delikt, bei dem kein Strafantrag gestellt werden muss, auch langläufig als Offizialdelikt bezeichnet. Die Polizei kann zwar in den Akten vermerken, dass eine Verfolgung durch das Opfer nicht gewünscht wird, die Ermittlungen laufen aber trotzdem. Wird der Täter ermittelt wird er auch ohne Wunsch des Opfers bestraft.

Das Strafgesetzbuch ist nicht als "Gerechtigkeit" für den Einzelnen gedacht sondern ein Katalog an Strafvorschriften die den Anspruch der Allgemeinheit, also des Staates gegen die Verstöße eines Einzelnen ahnden. Nur dadurch bleibt die Neutralität erhalten. Was wäre denn, wenn sich ein Reicher einfach beim Opfer freikaufen könnte...

Kann man in Österreich eine Anzeige zurückziehen?

Das geht nicht, da der Staatsanwalt in jedem Falle (Körperverletzung) ermittelt (auch wenn man selbst nicht Anzeige erstattet hat). Es könnte ja z.B. sein, dass jemand auf Druck von anderen Personen seine Anzeige zurückziehen will - und dass darf nicht zugelassen werden.

Kann man in Österreich eine Anzeige zurückziehen?

du musst keine anzeige erstatten wenn die polizei  das einfach so gemacht hat kannst du sie zurückziehen

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Disclaimer

Im Folgenden dürfen wir Ihnen Informationen u.a. zur Anzeigeberechtigung, zu benötigten Dokumenten und Beglaubigungen, dem Verfahren und dem Online-Fragebogen zur Verfügung stellen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen als Hilfestellung und Orientierung vor der Anzeigelegung dienen sollen, aber keine rechtsverbindliche Natur haben und nicht unbedingt auf Ihren konkreten Fall anwendbar sind.

Der Online-Fragebogen wurde vom österreichischen Außenministerium (BMEIA) in Absprache mit der für Auslandsstaatsbürgerschaften zuständigen Wiener Landesregierung (MA35) entwickelt, um Ihnen bestmögliche Orientierung und Unterstützung bei einer Anzeigelegung bieten zu können. Durch Ihre Eingaben soll festgestellt werden, welche Dokumente in Ihrem Fall vorgelegt werden müssen oder welche Dokumente bei einer Anzeigelegung allenfalls schon in den Akten und Archivbeständen der Republik Österreich oder sonstiger österreichischer Einrichtungen vorhanden sind und deshalb nicht mehr vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus erlauben die von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen im Online-Fragebogen eine fallspezifische Beratung und Unterstützung durch die für Sie zuständige Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat).

Der Online-Fragebogen bietet Ihnen eine erste individualisierte Orientierung zur Vorbereitung, damit Sie rasch eine Anzeige mit den dafür notwendigen Dokumenten legen können.

Sie erhalten nach Ausfüllen des Fragebogens ein individualisiertes Informationsblatt mit Ihren Eingaben und einer Auflistung aller Dokumente, welche Sie für ein möglichst rasches Verfahren nach der Anzeigelegung benötigen. Anhand dieses Informationsblattes können Sie sich einen strukturierten Überblick verschaffen.

Ihre Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) wird Sie nach Ausfüllen des Online-Fragebogens gerne hinsichtlich einer zeitnahen Legung Ihrer Anzeige beraten, Ihre diesbezüglichen Fragen beantworten und Sie in Kooperation mit der zuständigen Behörde in Österreich bezüglich der Vorlage von Dokumenten unterstützen. Dies sollte zu einer Beschleunigung der Verfahren beitragen und helfen, die aufwändige Suche nach Dokumenten dann zu vermeiden, wenn diese in Ihrem individuellen Fall gar nicht erforderlich sind.

Die Nutzung des Online-Fragebogens ist nicht verpflichtend und Sie können daher auch ohne Ausfüllen des Online-Fragebogens eine Anzeige legen, die von den österreichischen Behörden auch gleich behandelt werden wird.

Die Vorteile des Online-Fragebogens liegen in der individualisierten Information, der Aufstellung einer Übersicht von benötigten Dokumenten und einer von Beginn an gewährleisteten, guten Vorbereitung der Anzeigelegung. Das Ziel ist, dass damit das Verfahren rasch erfolgen kann.

Nein. Der Online-Fragebogen ist eine personenspezifische Information, so dass Sie möglichst rasch eine vollständige Anzeige legen können. Nach Eingabe der Daten in den Online-Fragebogen erhalten Sie ein individualisiertes Informationsblatt und das mit Ihren Angaben vorausgefüllte Anzeigeformular. Dieses Anzeigeformular können Sie zur Anzeigelegung verwenden.

Das individualisierte Informationsblatt enthält Ihre Angaben und eine Auflistung aller Unterlagen, die Sie zum Nachweis Ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum verfolgten Vorfahren oder Ihrer eigenen Person benötigen. Sie erhalten mit diesem Informationsblatt einen strukturierten Überblick über Dokumente, die Sie in Ihrem individuellen Fall für ein rasches Verfahren zur Anzeigelegung benötigen. 

Wir empfehlen Ihnen, möglichst alle Ihnen bekannten Informationen und Daten nicht nur zur eigenen Person, sondern auch zu Ihrem verfolgten Vorfahren sowie zu dessen Eltern und Geschwistern bereitzuhalten, bevor Sie mit den Eingaben in den Online-Fragebogen beginnen.

Aus Gründen des Datenschutzes stehen Ihnen zum Ausfüllen des Online-Fragebogens 72 Stunden zur Verfügung. Sollten Sie den Fragenbogen innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen und bestätigt haben, werden Ihre Daten gelöscht. Ein erneuter Beginn des Online-Fragenbogens kann beliebig oft erfolgen. 

Sie können sich zuvor in der „Vorschau“ über die im Online-Fragebogen abgefragten Daten informieren.

Grundsätzlich sollte jedes erwachsene Familienmitglied den Online-Fragebogen ausfüllen, da jede Person selbst eine Anzeige legen muss und auch in einer Familie – je nach Personenstand – unterschiedliche Erfordernisse für die Anzeigelegung bestehen.

Bitte beachten Sie, dass für jedes Kind, das bereits geboren ist, oder bis zum Datum des Staatsbürgerschaftserwerbs noch geboren wird, eine eigene Anzeige notwendig ist. Nur Kinder, die danach geboren werden, erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung. Der Online-Fragebogen enthält deshalb einen eigenen Abschnitt für (minderjährige) Kinder, sodass nicht alle Angaben wiederholt werden müssen. Ein separates Anzeigeformular für Kinder ist nur dann notwendig, wenn der maßgebliche Elternteil nicht auch selbst Anzeige legt, sondern nur das Kind. Das dafür benötigte Anzeigeformular erhalten Sie von Ihrer zuständigen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat).

Um später eine leichtere Bearbeitung zusammenhängender Anzeigen von Mitgliedern einer Familie zu ermöglichen, gibt es im Online-Fragebogen auch eine Frage zu Familienmitgliedern, die ebenfalls eine Anzeige zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft legen wollen. 

Sie haben die Möglichkeit, beim Ausfüllen des Online-Fragebogens zwischen einer deutschen, englischen, hebräischen und spanischen Sprachfassung frei wählen zu können. Die Eingabe Ihrer Daten ist aus technischen Gründen der Weiterverarbeitung jedoch auf westeuropäische Schriftzeichen begrenzt und sollte bei freien Textangaben zudem in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Um Ihnen dies zu erleichtern, wurden spezifische Textelemente als Optionen vorformuliert. 

Nein, nicht jede Frage muss beantwortet werden. Es gibt jedoch Pflichtfelder, die mit (*) gekennzeichnet sind und daher jedenfalls ausgefüllt werden müssen. 

Wir dürfen Ihnen empfehlen, die Fragen so gut wie möglich zu beantworten. Um Ihnen dies zu erleichtern, wurden wo sinnvoll spezifische Textelemente bereits als Optionen vorformuliert.

Es ist uns bewusst, dass in vielen Familien vor allem die genauen Lebensumstände des verfolgten Vorfahren nicht mehr bekannt oder vollständig rekonstruierbar sind. Die österreichischen Behörden werden sich in enger Zusammenarbeit bemühen, in vorhandenen Akten und Archivbeständen nach Dokumenten zu Ihren verfolgten Vorfahren zu suchen.

Bevor Sie mit den Eingaben in den Online-Fragebogen beginnen, sollten Sie möglichst alle Ihnen bekannten Informationen und Daten nicht nur zur eigenen Person, sondern auch zu Ihrem verfolgten Vorfahren sowie zu dessen Eltern und Geschwistern bereithalten.

Aus Gründen des Datenschutzes stehen Ihnen zum Ausfüllen des Online-Fragebogens 72 Stunden zur Verfügung. Sollten Sie den Fragenbogen innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen und bestätigt haben, werden Ihre Daten gelöscht. Ein erneuter Beginn des Online-Fragenbogens kann beliebig oft erfolgen. Sie können sich zuvor in der „Vorschau“ über die im Online-Fragebogen abgefragten Daten informieren.

Nein. Dokumente werden erst für die Anzeigelegung benötigt.

Sie erhalten nach Ausfüllen des Online-Fragebogens ein individualisiertes Informationsblatt mit der Auflistung aller Dokumente, welche Sie in Ihrem individuellen Fall für ein rasches Verfahren nach Anzeigelegung benötigen.

Solange Sie die Erfassung der Daten noch nicht beendet haben, können Sie alle bereits gemachten Angaben korrigieren – danach ist dies jedoch nicht mehr möglich, da Ihre Daten aus Datenschutzgründen nicht gespeichert werden dürfen.

Grundsätzlich führt eine falsche Dateneingabe im Online-Fragebogen zu keinen negativen Konsequenzen. Allerdings kann es beispielsweise aufgrund missverständlicher oder unkorrekter Daten für die zuständige Behörde in Österreich schwierig oder unmöglich sein, eine Recherche zu Ihrem verfolgten Vorfahren durchzuführen.

Sollten Sie eine unkorrekte Eingabe erst nach Abschluss des Online-Fragebogens bemerken, bitten wir Sie, dies der für Sie zuständigen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) mitzuteilen. Die Vertretungsbehörde wird mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. 

Damit sich Ihre österreichische Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) mit Ihnen ehestmöglich nach Ausfüllen des Online-Fragebogens in Verbindung setzen, Sie bezüglich der Anzeigelegung beraten und mit Ihnen das weitere Vorgehen vereinbaren kann, werden Sie im Online-Fragebogen gebeten, Ihre Kontaktdaten, wie zum Beispiel eine E-Mail-Adresse, bekannt zu geben. 

Die Behörde hat zu prüfen, ob die aktuelle Ableistung eines über den verpflichtenden Militärdienst hinausgehenden Militärdienstes unter Umständen die Interessen der Republik Österreich schädigt. Außerdem müsste nach dem Erwerb der Staatsbürgerschaft bei einem Weiterverbleib in dem über den Pflichtmilitärdienst hinausgehenden Dienst im Militär eines fremden Staates die Staatsbürgerschaft entzogen werden. 

Die Ableistung eines verpflichtenden Militärdienstes (Wehrpflicht) ist davon nicht erfasst, da sie nicht auf einer freiwilligen Entscheidung der Person beruht. 

Da sich im Vollzug der Bestimmung des § 58c StbG Fälle zeigten, die durch die geltenden Regelungen nicht erfasst waren, nahm das Parlament im April 2022 die notwendigen gesetzlichen Adaptierungen vor, um für einen breiteren Kreis an Personen den Erwerb der Staatsbürgerschaft im Einklang mit den tragenden Prinzipien des Staatsbürgerschaftsrechts zu ermöglichen. Als verfolgte Personen gelten daher nunmehr nicht nur Personen, die Österreich verlassen mussten, sondern auch Personen, die durch Verfolgung ums Leben kamen oder ins Ausland deportiert wurden und jene, die sich bereits im Ausland befanden, aber aufgrund befürchteter Verfolgung nicht mehr nach Österreich zurückkehren konnten. Die Behörde hat daher zu prüfen, welche Art der Verfolgung vorgelegen ist.

Die Möglichkeit der Anzeigelegung für Sie als Nachkomme besteht nicht, wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft bereits davor besessen und nach dem 1. Mai 2022 durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren haben, außer Ihr Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft war Ihnen nicht bekannt. Auch bei vorangegangenem Verzicht oder Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft ist eine Anzeige nicht möglich.

Sobald Sie sich alle Dokumente mit den allenfalls erforderlichen Beglaubigungen oder Apostillen (siehe dazu Punkt V.) besorgt haben, kontaktieren Sie bitte die Berufsvertretungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, um das weitere Vorgehen zu vereinbaren.

Anzeigeberechtigt sind nur Nachkommen österreichischer Staatsbürger, die Verfolgung zur Zeit des Nationalsozialismus oder zur Zeit des Austrofaschismus ausgesetzt waren oder diese zu befürchten hatten, aber nicht Nachkommen von Personen, die aus Österreich noch vor der Gründung der 1. Republik (12. November 1918) ausgereist sind.

Wenn Ihr Vorfahre Österreich vor dem Anschluss aufgrund tatsächlicher oder befürchteter Verfolgung durch Nationalsozialisten oder aufgrund (befürchteter) Verfolgung wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich verlassen hat, sind Sie grundsätzlich anzeigeberechtigt. 

Anzeigeberechtigt sind auch Nachkommen von Vorfahren, die österreichische Staatsbürger waren und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 keinen Hauptwohnsitz in Österreich hatten, weil im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise Verfolgungen zu befürchten gewesen wären.

Ja, wenn Ihre Vorfahren aufgrund ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich verfolgt wurden oder Verfolgung befürchteten.

Ein Kriterium für die Anzeigeberechtigung ist ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Als Bundesgebiet ist das Gebiet der Republik Österreich in seinen heutigen Grenzen zu verstehen. Alle Territorien außerhalb des Bundesgebiets bezeichnet man als Ausland. Sollte Ihr Vorfahre keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt haben, sind Sie nicht anzeigeberechtigt.

Als Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie, die die Verantwortung für die internationalen Beziehungen von Gebieten der ehemaligen Monarchie und die dort heimatberechtigten Personen übernommen hatten, sind an dem für die Auslegung des § 58c StbG relevanten Stichtag (9. Mai 1945 und 15. Mai 1955) folgende Staaten anzusehen: Österreich, Italien, Jugoslawien (vormals serbisch-kroatisch-slowenischer Staat), Polen, Rumänien, Tschechoslowakei sowie Ungarn.

Anzeigeberechtigt sind Nachkommen jener Personen, die zum Zeitpunkt des Verlassens Österreichs die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten hatten und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anzeige erfüllen.

Ja, Sie können auch dann eine Anzeige legen, wenn Ihre (unmittelbaren) Vorfahren die österreichische Staatsbürgerschaft nicht selbst erworben haben und auch weiterhin nicht an einem Erwerb interessiert sind. Es ist nicht notwendig, dass alle Personen einer Familie die Staatsbürgerschaft erwerben, auch nicht Ihre unmittelbaren Vorfahren.

Ja, wenn die verfolgte Person ein Vorfahre (in direkter Verwandtschaft) von Ihnen ist, sind Sie anzeigeberechtigt, unabhängig vom Geschlecht. Anzeigeberechtigt als Nachkommen sind Sohn/Tochter, Enkelsohn/Enkeltochter, Urenkelsohn/Urenkeltochter ... Als Nachkommen gelten auch Adoptivkinder, die als Minderjährige adoptiert wurden.

Ja, das Gesetz ist auch auf Personen anwendbar, die als Minderjährige adoptiert wurden. Personen, die als Volljährige adoptiert wurden, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht anzeigeberechtigt.

Wenn Ihr Ehepartner nicht selbst Nachkomme eines verfolgten Vorfahrens im Sinne des Gesetzes ist, ist eine Anzeige nach § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz nicht möglich. Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner österreichischer Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen erhalten nach einem mindestens sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich sowie fünf Jahren aufrechter Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft bei gemeinsamer Haushaltsführung die Staatsbürgerschaft durch Verleihung, sofern sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen.

Für jedes bereits geborene Kind und für jedes Kind, das bis zum Erwerb der Staatsbürgerschaft noch geboren wird, ist eine eigene Anzeige notwendig.

Im Online-Fragebogen und dem Anzeigeformular können Sie jedoch (minderjährige) Kinder inkludieren, sodass nicht alle Angaben wiederholt werden müssen. Ebenso wenig müssen alle Dokumente neu vorgelegt werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Online-Fragebogen, den Ihnen das österreichische Außenministerium zu Ihrer Information zur Verfügung stellt.

Nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgschaft geborene Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft kraft direkter Verwandtschaft vom österreichischen Elternteil im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Dieser spezifische Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft sollte in den meisten Staaten nicht zum Verlust Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit führen. Dies gilt aber nicht für alle Staaten.

Nach derzeitigem Wissenstand ist der Verlust Ihrer Staatsangehörigkeit in Israel, USA, Großbritannien, Argentinien oder Australien nicht zu erwarten.

Nach den uns vorliegenden Informationen tritt ein Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit jedoch etwa in den Niederlanden, Südafrika, der Slowakei oder der Ukraine ein. Auch wenn Sie nicht geborene/r Mexikaner/in sind, könnte nach unseren Informationen ein Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit drohen.

Um in Zweifelsfällen eine rechtsverbindliche Auskunft bezüglich der Gesetzeslage zu erhalten, ersuchen wir Sie, sich an die Staatsbürgerschaftsbehörde Ihres Heimatstaates zu wenden.

Ja. Beachten Sie aber bitte, dass man in einigen Staaten die Staatsangehörigkeit verliert, wenn man eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt. Im Zweifelsfall ersuchen wir Sie, sich bei der Staatsbürgerschaftsbehörde Ihres Heimatstaates zu vergewissern.

Die Möglichkeit der Anzeigelegung für Sie als Nachkomme besteht nicht, wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft bereits davor besessen und nach dem 1. Mai 2022 durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren haben, außer Ihr Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft war Ihnen nicht bekannt. Auch bei vorangegangenem Verzicht oder Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft ist eine Anzeige nicht möglich. Sollten Sie vor dem 1. Mai 2022 die Staatsbürgerschaft verloren haben, können Sie Anzeige legen.

Die österreichische Staatsbürgerschaft wird rückwirkend mit dem Tag der Anzeigelegung erworben. Jeder Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nach dem Tag der Anzeigelegung (auch aufgrund eines vor der Anzeigelegung gestellten Antrags) führt daher grundsätzlich zum rückwirkenden automatischen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, selbst wenn das Verfahren in Österreich noch nicht abgeschlossen sein mag. Sollten Sie daher bereits ein derartiges Verfahren in einem anderen Staat angestrengt haben oder ein solches beabsichtigen, legen Sie bitte die Anzeige für die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit. ÖsterreicherInnen dürfen nur dann eine fremde Staatsangehörigkeit durch Antrag, Erklärung oder mit ausdrücklicher Zustimmung erwerben, wenn Sie zuvor einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt haben.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Möglichkeit einer neuerlichen Anzeigelegung nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr offen steht (siehe Punkt IV.13). Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre zuständige österreichische Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat), die Sie gerne weiterberät.

Das nationalsozialistische Regime hat Personen aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt oder Sie dazu getrieben, als Opfer typisch nationalsozialistischen Unrechts das Land zu verlassen, um einer solchen Verfolgung zu entgehen.

Aufgrund der Individualität der Einzelschicksale kann es keine abschließende Antwort auf die Frage nach allenfalls vorzulegenden Dokumenten geben. Oftmals wird es ausreichend sein, die Zugehörigkeit des Vorfahren zu einer dieser verfolgten Opfergruppen zu dokumentieren, etwa durch eine Geburtsurkunde mit Angabe der Religion.

Alle Dokumente oder sonstige Beweismittel, die zur Feststellung des Sachverhalts zweckdienlich erscheinen, können von der Behörde im Verfahren berücksichtigt werden.

Bei verfolgten Vorfahren, die selbst die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz wiedererworben haben oder einen Opferausweis der Republik Österreich besitzen/besaßen, brauchen grundsätzlich keine weiteren Nachweise geführt werden, da diese bereits erbracht wurden.

Ähnliches gilt, wenn es in Ihrer Familie bereits ein Feststellungsverfahren eines Verwandten gab, dass der verfolgte Vorfahre in Wahrheit die österreichische Staatsbürgerschaft nie verloren hatte und dies auch entsprechend nachgewiesen werden konnte. Auch hier sollten nicht alle Nachweise notwendig sein, doch kann in manchen Fällen die Vorlage von zusätzlichen Dokumenten erforderlich werden.

Auch wenn in Ihrer Familie Leistungen des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus oder des Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus ausbezahlt wurden, sollten in der Regel weitere Nachweis zum verfolgten Vorfahren nicht erbracht werden müssen.

Seit 1993 konnten frühere österreichische Staatsbürger, die Österreich vor dem 9. Mai 1945 auf Grund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder (befürchtete) Verfolgungen wegen des Eintretens für ein demokratisches Österreich verlassen mussten, die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG wieder erwerben.

Wenn Ihr verfolgter Vorfahre auf diese Weise wieder Österreicher geworden ist, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld im Online-Fragebogen an. Grundsätzlich müssen Sie im Verfahren dann keine weiteren Nachweise zu Ihrem verfolgten Vorfahren führen, da diese bereits erbracht wurden.

Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht folgend verliert eine Person, die freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, die österreichische Staatsbürgerschaft. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat im Jahr 2001 entschieden, dass bei Opfern des Nationalsozialismus eine erzwungene Auswanderung erfolgte und daher keine freiwillige Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit mit Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen kann. Auf Antrag konnten diese Personen (oder ihre Nachkommen) in einem sog. Feststellungsverfahren die österreichische Staatsbürgerschaft für sich zurückerlangen, was mit Bescheid der jeweils zuständigen österreichischen Landesregierung festgestellt wurde.

Wenn Ihr verfolgter Vorfahre oder auch andere Mitglieder Ihrer Familie auf diese Weise ÖsterreicherInnen geworden sind, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld im Online-Fragebogen an. Grundsätzlich müssen Sie im Verfahren dann keine weiteren Nachweise zu Ihrem verfolgten Vorfahren führen, da diese bereits erbracht wurden.

Ein Opferausweis nach dem österreichischen Opferfürsorgesetz wird unter bestimmten Voraussetzungen für Opfer des Nationalsozialismus ausgestellt. Normale Renten- beziehungsweise Pensionszahlungen fallen allerdings nicht unter die Leistungen im Rahmen der Opferfürsorge.

Wenn Ihr verfolgter Vorfahre einen derartigen Opferausweis hat oder hatte, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld im Online-Fragebogen an. Grundsätzlich müssen Sie im Verfahren dann keine weiteren Nachweise zu Ihrem verfolgten Vorfahren führen, da diese bereits erbracht wurden.

Der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus wurde 1995 gegründet, um die besondere Verantwortung der Republik Österreich gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen. Er erbringt Leistungen an NS-Opfer, insbesondere an Personen, die keine oder eine völlig unzureichende Leistung erhielten, die in besonderer Weise der Hilfe bedürfen oder bei denen eine Unterstützung auf Grund ihrer Lebenssituation gerechtfertigt erscheint. Weitere Informationen zum Nationalfonds finden Sie hier.

Wenn Ihr verfolgter Vorfahre oder Sie einen erfolgreichen Antrag gestellt haben, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld im Online-Fragebogen an. Grundsätzlich müssen Sie im Verfahren dann keine weiteren Nachweise zu Ihrem verfolgten Vorfahren führen, da diese bereits erbracht wurden.

Der Allgemeine Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus wurde aufgrund des Washingtoner Abkommens von 2001 eingerichtet. Der Allgemeine Entschädigungsfonds hat die Aufgabe, offene Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus umfassend zu lösen und Österreichs moralische Verantwortung für Vermögensverluste, die Opfer des NS-Regimes zwischen 1938 und 1945 in Österreich erlitten haben, durch freiwillige Leistungen anzuerkennen.

Weitere Informationen zum Allgemeinen Entschädigungsfonds erhalten Sie hier.

Wenn Ihr verfolgter Vorfahre oder Sie einen erfolgreichen Antrag gestellt haben, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld im Online-Fragebogen an. Grundsätzlich müssen Sie im Verfahren dann keine weiteren Nachweise zu Ihrem verfolgten Vorfahren führen, da diese bereits erbracht wurden.

Geben Sie in diesem Fall alle Informationen bezüglich Ihres Vorfahren an, die Ihnen bekannt sind. Die zuständigen Behörden in Österreich werden durch Recherche in Archiven und Registern versuchen, entsprechende Dokumente und Informationen zu Ihrem Vorfahren zu finden.

Ja, wenn Sie keine Originaldokumente mehr besitzen, reichen Sie bitte vorhandene Kopien ein. Beglaubigte Originaldokumente müssen aber jedenfalls zu Ihrer eigenen Person vorgelegt werden (außer es besteht zwischen Ihrem Heimatstaat und Österreich Beglaubigungsfreiheit, dann müssen die Originaldokumente nicht beglaubigt werden).

Ja, Ihre Originaldokumente werden bei Einbringung der Anzeige geprüft und Sie erhalten diese umgehend zurück. Die Kopien Ihrer Dokumente verbleiben in der Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) zur weiteren Bearbeitung.

Wenn Sie keine Originaldokumente mehr besitzen, dürfen wir Sie bitten, vorhandene Kopien einzureichen. Nach Möglichkeit sollten Originaldokumente und Kopien der Originaldokumente vorgelegt werden.

Sollte es sich um Dokumente zu Ihrem verfolgten Vorfahren handelt, können die Behörden in Österreich darauf zurückgreifen – dafür benötigt werden Angaben zur Person (Namen und Geburtsdatum), für die das Verfahren geführt wurde.

Nachgewiesen werden muss jedoch Ihre direkte Verwandtschaft zum verfolgten Vorfahren, soweit sich diese nicht aus dem früheren Verfahren ergibt. Auch zu Ihrer eigenen Person müssen Originaldokumente vorgelegt werden.

Ja, soweit es sich um die Vorprüfung Ihrer Unterlagen durch die Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) oder generell um die Unterlagen zu Ihrem verfolgten Vorfahren und den Nachweis der direkten Verwandtschaft zu dieser Person handelt. Handelt es sich um Ihre Person selbst, sind jedenfalls beglaubigte Originaldokumente vorzulegen (außer es besteht zwischen Ihrem Heimatstaat und Österreich Beglaubigungsfreiheit, dann müssen die Originaldokumente nicht beglaubigt werden) – insoweit kann dies nur im Postweg, nicht per E-Mail erfolgen.

Alle Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Ersuchen der Behörde mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen, die von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer angefertigt wurde. Eine zusätzliche Beglaubigung dieser Übersetzung ist nicht erforderlich.

Nein, Dokumente in englischer Sprache müssen nicht übersetzt werden, doch kann die zuständige Behörde in Österreich im Einzelfall eine Übersetzung verlangen. Diese ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer anzufertigen. Eine zusätzliche Beglaubigung dieser Übersetzung ist nicht erforderlich.

Solange Sie keine Aufforderung der Behörde zur Übersetzung von englischsprachigen Dokumenten erhalten, brauchen diese nicht übersetzt werden.

Das ist nicht möglich. Wir ersuchen Sie, sich an einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer zu wenden.

Eine Heirats-/Scheidungsurkunde ist ein Dokument zu Ihrer Person und Ihrem Personenstand und muss daher bei Anzeigelegung vorgelegt werden, sofern sich durch Heirat oder Scheidung Ihr Nachname geändert hat und die direkte Verwandtschaft zu Ihrem verfolgten Vorfahren nicht mehr nachvollziehbar ist. Die Urkunde ist auch erforderlich, um Ihren Personenstand nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ordnungsgemäß in den zentralen österreichischen Registern zu erfassen.

Der Heimatschein (Heimatrollenauszug) diente als Beweis über den Besitz des Heimatrechtes. Er wurde vom Staatsbürgerschaftsnachweis abgelöst. Es werden heute keine Heimatscheine mehr ausgestellt. Möglicherweise ist das Heimatrecht Ihres Vorfahren aber noch in Dokumenten/Archiven erfasst, auf die die zuständige Behörde Zugriff hat.

Wenn Sie die Geburtsurkunde Ihres verfolgten Vorfahren nicht besitzen, kann die für das Verfahren zuständige Behörde im Rahmen ihrer Recherche Möglichkeiten versuchen, entsprechende Informationen in den österreichischen Archiven zu finden. In diesem Fall wird keine Geburtsurkunde benötigt.

Beglaubigungen oder Apostillen werden von den Behörden jenes Staates, der die Dokumente ausgestellt hat, vorgenommen. Grundlegende Informationen dazu können Sie auch der Homepage der österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) des Ausstellungsstaates des Dokuments entnehmen.

Für alle weiterführenden Fragen dürfen wir Sie an die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates verweisen.

Bei der Apostille handelt es sich um eine vereinfachte Form der Beglaubigung von Urkunden. Voraussetzung für die Anerkennung der Apostille eines Staates ist, dass beide Staaten dem „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung“ beigetreten sind und kein Widerspruch geltend gemacht wurde. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) im Ausstellungsstaat der Urkunde.

Alle ausländischen Originaldokumente, die sich auf Ihre Person als Anzeigeleger beziehen, benötigen eine diplomatische Beglaubigung oder Apostille (ausgenommen Dokumente aus Staaten, mit denen Beglaubigungsfreiheit vereinbart ist).

Nähere Informationen dazu können Sie der Homepage der österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) jenes Staates entnehmen, der das Dokument ausgestellt hat.

Dokumente über Ihren verfolgten Vorfahren müssen nicht diplomatisch beglaubigt oder mit Apostille versehen werden.

Nach den Bestimmungen des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes dürfen nur unbescholtene Personen die Staatsbürgerschaft erhalten. Der Strafregisterauszug muss grundsätzlich mit einer Apostille oder diplomatischen Beglaubigung versehen sein (Ausnahme: Strafregisterauszüge aus Israel, die direkt von der israelischen Behörde an die österreichische Botschaft übermittelt werden und Strafregisterauszüge aus Ländern, mit denen Beglaubigungsfreiheit besteht).

Bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat). Die zuständige Berufsvertretungsbehörde finden Sie unter folgendem Link.

Sie können Ihre Anzeige und Ihre Dokumente jederzeit und ohne zeitliche Beschränkung einbringen; es gibt keine Befristung der Anzeigelegung.

Eine Legung der Anzeige ist ab 1. September 2020 unbefristet möglich.

Sie müssen Ihre Anzeige nicht persönlich einreichen, allerdings müssen Sie alle Dokumente, die Ihre eigene Person betreffen, im Original einreichen.

Nein. Allerdings müssen beide erziehungsberechtigten Elternteile (die gesetzlichen Vertreter) der Anzeige für das Kind zustimmen, entweder durch Unterschrift auf dem Anzeigeformular oder mittels separater Zustimmungserklärung und einer Kopie des Reisepasses der erklärenden Person. Diese Erklärung kann formlos erfolgen. In Zweifelsfällen muss die Erziehungsberechtigung nachgewiesen werden.

Ja. Wenn dies nicht möglich ist, kann die Unterschrift des zweiten erziehungsberechtigten Elternteils aber auch mittels separater Zustimmungserklärung abgegeben werden. Diese Erklärung kann formlos erfolgen. Eine Kopie des Reisepasses des zweiten zustimmenden Elternteils muss beigefügt sein.

Sie müssen die Anzeigen nicht alle gleichzeitig stellen, obwohl es im Sinne der Beschleunigung der Verfahren ratsam wäre.

In diesem Fall müssen auch nicht alle anzeigeberechtigten Personen selbst an der österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) vorsprechen.

Legt jede Person hingegen getrennt eine Anzeige, muss jede Person alle notwendigen Dokumente über den verfolgten Vorfahren im Verfahren vorlegen.

Bei gemeinsamer Anzeigelegung reicht es, diese Dokumente nur einmal für alle vorzulegen.

Die österreichische Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) wird Ihre Anzeige umgehend an die zuständige Landesregierung in Österreich zur Bearbeitung weiterleiten. 

Die Bearbeitungsdauer Ihrer Anzeige in Österreich hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem wird es auschlaggebend sein, welche Dokumente Sie vorlegen können und ob weitreichende Recherchen der zuständigen Behörde in Österreich notwendig werden. Im Sinne eines möglichst effizienten und raschen Verfahrens, hat das österreichische Außenministerium einen Online-Fragebogen entwickelt, der Ihnen wertvolle Informationen in Bezug auf Ihr Verfahren zur Verfügung stellt. 

Durch das Befüllen des Online-Fragebogens auf der Homepage der für Sie zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) sowie durch Vorlage aller vorhandenen Dokumente können Sie den Prozess der Anzeigelegung vereinfachen und beschleunigen. Die österreichischen Vertretungsbehörden werden Sie bestmöglich bei der Anzeigelegung unterstützen.

Ob Sie die Anzeige über einen Rechtsanwalt einbringen, liegt in Ihrem Ermessen. Auf das Verfahren bzw. die Verfahrensdauer und den Ausgang hat dies keinen Einfluss. Die österreichische Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) wird Sie in jedem Fall bei Ihrer Anzeigelegung bestmöglich unterstützen und beraten. Dazu wurde auch ein Online-Fragebogen entwickelt, mit dessen Hilfe Sie wertvolle Informationen für Ihr Verfahren erhalten und auch die österreichischen Behörden Sie bestmöglich bei der Anzeigelegung unterstützen können.

Die Anzeigelegung an der österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft/Generalkonsulat) wurde per Gesetz von allen Bundesgebühren befreit.

Da in Österreich Staatsbürgerschaftsangelegenheiten jedoch in die Zuständigkeit der Länder fallen, könnten je nach zuständigem Bundesland eventuell geringe Abgaben anfallen. Sollten Sie nicht in Österreich geboren sein und/oder dort wohnen, so ist das Bundesland Wien für Sie zuständig, das keine Landesgebühren einheben wird.

Kosten für andere Dienstleistungen der Behörden Ihres Heimatstaates oder für Übersetzungen oder Beglaubigungen sind von dieser Gebührenbefreiung nicht erfasst. Möchten Sie einen Rechtsanwalt mit der Einbringung der Anzeige oder für die Unterstützung im weiteren Verfahren beauftragen, so beachten Sie bitte, dass anfallende Kosten bzw. Honorare von Ihnen selbst zu tragen sind.

Über Ihre Anzeige entscheidet die zuständige Landesregierung in Österreich, an welche die Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) Ihre Anzeige umgehend zur Bearbeitung weiterleitet.

Die Dauer des Verfahrens hängt von vielen Faktoren ab, wie etwa den spezifischen Umständen Ihrer persönlichen Situation oder der Vollständigkeit der von Ihnen eingereichten Dokumente. Die Berufsvertretungsbehörde hat auf die Dauer Ihres Verfahrens keinen Einfluss.

In Einzelfällen kann Sie auch die zuständige Landesregierung mit weiteren Fragen direkt kontaktieren; die Berufsvertretungsbehörde wird Ihnen auch in diesem Fall gerne weiterhin unterstützend zur Seite stehen.

Sobald die zuständige Landesregierung Ihre Anzeige bearbeitet und positiv erledigt hat, stellt diese einen Bescheid aus, mit dem festgestellt wird, dass Sie mit Einlangen der Anzeige bei der Landesregierung die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben. Sie sollten diesen Bescheid über die für Sie zuständige Berufsvertretungsbehörde ausgehändigt bekommen. Damit sind Sie österreichischer Staatsbürger/österreichische Staatsbürgerin.

Als österreichischer Staatsbürger/österreichische Staatsbürgerin haben Sie das Recht auf einen österreichischen Reisepass, der bei Wohnsitz im Ausland über die zuständige Vertretungsbehörde (aber auch bei jeder Passbehörde im Inland) beantragt werden kann. Zu beachten ist hierbei, dass es sich beim Staatsbürgerschaftsverfahren (zum Beispiel nach § 58c StbG) sowie beim Verfahren zur Ausstellung eines Reisepasses um zwei gänzlich getrennte Verfahren handelt und Sie erst nach Zustellung eines positiven Staatsbürgerschaftsbescheides einen Reisepass beantragen können.

Für die Beantragung eines Reisepasses müssen Sie persönlich zur Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat aber auch viele Honorarkonsulate, sofern diese zu Passhandlungen ermächtigt sind) kommen. Bringen Sie bitte einen Lichtbildausweis zur Feststellung Ihrer Identität mit. Nach Abnahme der Fingerabdrücke wird in Folge der Reisepass in Österreich produziert und innerhalb weniger Wochen an die zuständige Vertretungsbehörde im Ausland zugestellt. Von dort können Sie den Reisepass abholen oder sich auf Wunsch auch zusenden lassen.

Die Kosten für einen gewöhnlichen Reisepass für Erwachsene betragen derzeit € 76.-

Das ist nicht notwendig. Es reicht in der Regel Ihr Staatsbürgerschaftsnachweis oder der Staatsbürgerschaftsbescheid.

Ein Staatsbürgerschaftsnachweis ist ein Dokument, dass Ihre Eigenschaft als österreichischer Staatsbürger/österreichische Staatsbürgerin bestätigt. Sobald das Verfahren über den Erwerb der Staatsbürgerschaft als Nachkomme eines verfolgten Vorfahren abgeschlossen ist, können Sie bei der für Sie zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) einen Staatsbürgerschaftsnachweis mit Bezug auf Ihren Staatsbürgerschaftsbescheid beantragen. Der Besitz eines Staatsbürgerschaftsnachweises ist allerdings nicht verpflichtend und auch für die Ausstellung eines Reisepasses nicht zwingend erforderlich.

Österreichische Staatsbürger verlieren automatisch ihre österreichische Staatsbürgerschaft, wenn sie eine weitere Staatsangehörigkeit beantragen, außer es wäre ihnen zuvor eine sogenannte Beibehaltung bewilligt worden.

Als österreichischer Staatsbürger müssen Sie daher vor Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit um Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ansuchen. Diesen Antrag können Sie auch bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) einbringen.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Datum der Anzeigelegung erfolgt. Sollte daher Ihr Verfahren für die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht abgeschlossen sein und Sie eine weitere Staatsangehörigkeit beantragen wollen oder schon beantragt haben, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) oder die Inlandsbehörde, um das weitere Vorgehen zu vereinbaren. Andernfalls droht der rückwirkende Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft und eine neuerliche Anzeigelegung ist dann ausgeschlossen.

Sie sind als österreichischer Staatsbürger grundsätzlich vom 17. bis zum 50. Geburtstag wehrpflichtig. In Österreich gilt die Wehrpflicht nur für Männer, nicht jedoch für Frauen. Leben Sie ständig im Ausland, müssen Sie sich lediglich bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) als Wehrpflichtiger melden. Haben Sie allerdings vor, nach Österreich zu übersiedeln, müssen Sie sich innerhalb von 3 Wochen bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Militärkommando melden und können zur Stellung und als Wehrpflichtiger ab dem 18. bis zum 35. Geburtstag zum Grundwehrdienst (6 Monate) einberufen werden.

Personen, die freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staats eintreten oder die freiwillig über einen verpflichtenden Militärdienst hinaus Dienst leisten, wird die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen. Personen, denen nach dem 1. Mai 2022 die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen wird, können nicht neuerlich Anzeige legen.

Das Staatsbürgerschaftsrecht in Österreich erlaubt grundsätzlich nicht den nachträglichen Erwerb fremder Staatsangehörigkeiten. ÖsterreicherInnen dürfen nur dann eine fremde Staatsangehörigkeit durch Antrag, Erklärung oder mit ausdrücklicher Zustimmung erwerben, wenn Sie zuvor einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt haben. Die Bewilligung dieser Beibehaltung muss zudem vor dem Datum des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit in Ihren Händen und rechtskräftig sein, da sonst grundsätzlich automatisch mit dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eintritt. Dies gilt in den Verfahren gemäß § 58c StbG auch, wenn das Verfahren zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft noch nicht abgeschlossen ist, da diese rückwirkend mit dem Anzeigedatum erworben wird. Das Verfahren zum Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit sollte nur dann begonnen (bzw. fortgesetzt) werden, wenn das Beibehaltungsverfahren zuvor positiv abgeschlossen wurde, da sonst der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft droht. Für weitere Fragen bzw. gegebenenfalls Unterstützung bei der Antragstellung auf Beibehaltung steht Ihnen die Botschaft/das Generalkonsulat jederzeit gerne zur Verfügung.

Bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund eines Antrages, einer Erklärung oder der ausdrücklichen Zustimmung tritt grundsätzlich automatisch der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein. Wer nach dem 1. Mai 2022 die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verliert, kann nicht erneut eine Anzeige zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft legen (außer der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft wäre ihnen nicht bekannt gewesen).

Bis wann kann man eine Anzeige zurückziehen?

Ein Strafantrag kann bis zum Abschluss eines Strafverfahrens zurückgenommen werden. Im Gegensatz dazu können Sie eine Strafanzeige nicht zurücknehmen. Wer einen Strafantrag stellen möchte, muss dies innerhalb von drei Monaten tun.

Kann man eine polizeiliche Anzeige zurückziehen?

Die Zurücknahme des Strafantrages ist grundsätzlich in allen Fällen zulässig (§ 77d Abs. 1 StGB). Die Zurücknahme ist in jeder Lage des Verfahrens wirksam. Sie muss allerdings immer vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden.

Kann man eine Anzeige gegen Körperverletzung zurückziehen?

Kann man eine Anzeige wegen Körperverletzung wieder zurückziehen? Nein. Bei einer Körperverletzung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass der/die Anzeiger/in nach Erstatten der Anzeige keinerlei Einfluss auf den Fortgang der Ermittlungen und inwieweit die Tat weiterverfolgt wird, hat.

Wann wird eine Anzeige eingestellt?

Darin ist festgelegt, dass ein Ermittlungsverfahren bei Vergehen eingestellt werden kann, sofern das Maß der Schuld des Täters als gering anzusehen ist und zudem kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht.