Die GKV finanziert sich durch Beiträge und Bundeszuschüsse. Die Beiträge bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen. Show
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Bei Pflichtversicherten zählen hierzu Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der bis zu bestimmten Altersgrenzen beitragsfreien Waisenrente), Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. BeitragshöheSowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 Euro im Monat beziehungsweise 58.050 Euro im Jahr (Stand 2022) berücksichtigt. Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Er gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger tragen die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt oder der Rente jeweils zur Hälfte. Zusätzlich zu den gemäß Beitragssatz ermittelten Beiträgen können Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2022VersichertengruppeBeitragssatz Allgemeiner Beitragssatz (Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag)14,6 Prozent Ermäßigter Beitragssatz (kein Krankengeldanspruch)14,0 Prozent Beitragssatz aus Versorgungsbezügen14,6 Prozent Beitragssatz aus gesetzlicher Rente14,6 Prozent Pflegeversicherung3,05 Prozent Personen ohne Kinder zuzüglich 0,35 Prozent3,4 Prozent Beitragsbemessungsgrenze (Monat)4.837,50 Euro Beitragsbemessungsgrenze (Jahr)58.050,00 EuroKrankenversicherungsbeiträge für freiwillig Versicherte in der GKV pro MonatPersonenkreisAnspruch auf Krankengeld*Beitragshöhe pro Monat Über der Versicherungspflichtgrenze verdienende Arbeitnehmer/innenja706,28 €* ** Mindestbeitrag allgemein (Mindestbemessungsgrundlage: 1.096,67 €)nein153,53 €* Mindestbeitrag für Selbstständige (Mindestbemessungsgrundlage: 1.096,67€)nein153,53 €* Mindestbeitrag für Selbstständige (Mindestbemessungsgrundlage: 1.096,67€)ja160,11 €* Höchstbeitrag für Selbstständige/sonstige freiwillig Versichertenein677,25 €* Höchstbeitrag für Selbstständigeja706,28 €** Daneben können Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben.
ZusatzbeiträgeSeit dem 1. Januar 2015 gilt für die gesetzlichen Krankenkassen ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent beziehungsweise gegebenenfalls ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent. Ergänzend erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern, um ihren Finanzbedarf, der über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds hinausgeht, zu decken. Seit dem 1. Januar 2019 beteiligen sich Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger auch zur Hälfte an diesen kassenindividuellen Zusatzbeiträgen. Außerdem dürfen Krankenkassen mit hohen Finanzreserven ihre Zusatzbeiträge nur unter bestimmten Bedingungen anheben. Diese Zusatzbeiträge orientieren sich am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der GKV, den das Bundesministerium für Gesundheit bekannt gibt; sie variieren aber von Krankenkasse zu Krankenkasse. Eine Übersicht über die aktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes. Soweit eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhöht, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Mitversicherte Kinder und Partnerinnen oder Partner (Familienversicherte) zahlen keinen Zusatzbeitrag. Bei Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern sowie Bezieherinnen und Beziehern einer Grundsicherung übernehmen die zuständigen Ämter den Zusatzbeitrag. Durchschnittlicher ZusatzbeitragssatzFür einige Personengruppen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, zum Beispiel für Geringverdienende, Auszubildende (Arbeitsentgelt bis 325 Euro) sowie Auszubildende in Einrichtungen der Jugendhilfe und Bezieherinnen und Bezieher von ALG II. Dieser Satz wird vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises festgesetzt. Dem Schätzerkreis gehören Fachleute des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung sowie des GKV-Spitzenverbandes an. Für das Jahr 2022 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,3 Prozent. Wer zahlt eine Krankenversicherung Wenn ich kein Einkommen habe?Wer dauerhaft kein Einkommen bezieht und kein Vermögen besitzt, von dem er leben kann, hat in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG-II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dann übernimmt das Jobcenter oder Sozialamt die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung.
Wie viel kostet es sich selbst zu versichern?Sie müssen den Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung also nicht alleine zahlen. Ihr Beitragssatz liegt somit bei 7,3 Prozent statt 14,6 Prozent. Auch beim Zusatzbeitrag bekommen Sie einen Beitragszuschuss. Für 2021 bedeutet dies einen durchschnittlichen Maximalbeitrag von 384,58 Euro für Sie.
Wie werde ich krankenversichert ohne Arbeit?Welche Möglichkeiten bestehen für eine Krankenversicherung als Hausfrau ohne Einkommen? Als Hausfrau / Hausmann ohne eigenes Einkommen können Sie die kostenlose Familienversicherung über den Partner in Anspruch nehmen, wenn dieser Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
Wie lange ist man krankenversichert ohne Arbeit?Wie lange bin ich nach einer Kündigung noch krankenversichert? Grundsätzlich gilt: Nach einer Kündigung bleiben Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse auch ohne Beitragszahlung einen Monat krankenversichert.
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