Was kostet krankenversicherung wenn man nicht arbeitet

Die GKV finanziert sich durch Beiträge und Bundeszuschüsse. Die Beiträge bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen.

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  • Beitragshöhe

  • Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2022

  • Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig Versicherte in der GKV pro Monat

  • Zusatzbeiträge

Bei Pflichtversicherten zählen hierzu Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der bis zu bestimmten Altersgrenzen beitragsfreien Waisenrente), Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Beitragshöhe

Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 Euro im Monat beziehungsweise 58.050 Euro im Jahr (Stand 2022) berücksichtigt.

Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Er gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger tragen die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt oder der Rente jeweils zur Hälfte. Zusätzlich zu den gemäß Beitragssatz ermittelten Beiträgen können Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben.

Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2022

VersichertengruppeBeitragssatz  Allgemeiner Beitragssatz (Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag)14,6 Prozent  Ermäßigter Beitragssatz (kein Krankengeldanspruch)14,0 Prozent  Beitragssatz aus Versorgungsbezügen14,6 Prozent  Beitragssatz aus gesetzlicher Rente14,6 Prozent  Pflegeversicherung3,05 Prozent  Personen ohne Kinder zuzüglich 0,35 Prozent3,4 Prozent  Beitragsbemessungsgrenze (Monat)4.837,50 Euro  Beitragsbemessungsgrenze (Jahr)58.050,00 Euro  

Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig Versicherte in der GKV pro Monat

PersonenkreisAnspruch auf Krankengeld*Beitragshöhe pro Monat Über der Versicherungspflichtgrenze verdienende Arbeitnehmer/innenja706,28 €* ** Mindestbeitrag allgemein (Mindestbemessungsgrundlage: 1.096,67 €)nein153,53 €* Mindestbeitrag für Selbstständige (Mindestbemessungsgrundlage: 1.096,67€)nein153,53 €* Mindestbeitrag für Selbstständige (Mindestbemessungsgrundlage: 1.096,67€)ja160,11 €* Höchstbeitrag für Selbstständige/sonstige freiwillig Versichertenein677,25 €* Höchstbeitrag für Selbstständigeja706,28 €* 

* Daneben können Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben.
** Beitragszuschuss des Arbeitgebers: 353,14 €

  • Eigene Regelung für Rentnerinnen und Rentner

    Versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner müssen neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für sogenannte Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Das gilt auch für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben der Rente erzielt wird.

    Die Beiträge tragen die Rentnerinnen und Rentner sowie der zuständige Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte. Die Krankenkassenbeiträge für Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit müssen Rentnerinnen und Rentner allein zahlen.

    Für versicherungspflichtige Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente beziehungsweise einer der gesetzlichen Waisenrente vergleichbaren Leistung besteht innerhalb bestimmter Altersgrenzen Beitragsfreiheit für diese Rente.

    Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden alle Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Nacheinander werden dabei Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und sonstige Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Zu sonstigen Einnahmen zählen Bezüge, die für die sogenannte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds relevant sind – zum Beispiel Mieteinnahmen. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein. An jenem Teil der Beiträge, der auf die Rentenzahlung entfällt, beteiligt sich jedoch ihr Rentenversicherungsträger zur Hälfte.

    Versorgungsbezüge sind Leistungen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.

    Hierzu zählen:

    • Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (mit Ausnahme von übergangsweise gewährten Bezügen, unfallbedingten Leistungen oder Leistungen der Beschädigtenversorgung),
    • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Ministerinnen und Minister sowie parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
    • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe eingerichtet sind,
    • Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mit Ausnahme von Übergangshilfen,
    • Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung.

    Berücksichtigung von Kapitalleistungen

    Versorgungsbezüge sind nicht nur beitragspflichtig, wenn sie wie eine Rente regelmäßig gezahlt werden, sondern auch bei einer einmaligen Auszahlung. In diesem Fall werden die Beiträge nicht in einer Summe fällig, sondern auf zehn Jahre gestreckt und der jeweilige Jahresbeitrag auf die Monate verteilt. Die Beitragspflicht einer Kapitalauszahlung besteht dementsprechend für 120 Monate. So wird die Vergleichbarkeit mit einer laufenden Zahlung hergestellt.

    Freibetrag für Betriebsrenten

    Für pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner wurde 2020 ein Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge eingeführt. Für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 164,50 Euro monatlich (Jahr 2022) müssen keine Krankenkassenbeiträge mehr gezahlt werden. Die Höhe des Freibetrags wird jedes Jahr angepasst und folgt dabei in etwa der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Wer eine höhere Betriebsrente erhält, zahlt nur auf die den Freibetrag überschreitende Betriebsrente Krankenkassenbeiträge.

  • Eigene Regelung für Arbeitsuchende

    Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, ALG II und Unterhaltsgeld tragen die Bundesagentur für Arbeit und der Bund die Beiträge zur GKV. Das gilt allerdings erst mit Bewilligung der beantragten Leistung – in der Regel auch rückwirkend.

  • Eigene Regelung für Bedürftige

    Wenn Menschen bedürftig werden, gilt: Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger sind den Versicherten der GKV bei den Gesundheitsleistungen gleichgestellt. Dementsprechend erhalten sie wie andere Versicherte eine Krankenversichertenkarte. Sie bleiben in ihrer bisherigen Krankenkasse versichert. Waren sie bislang nicht versichert, werden sie in der Regel der Krankenkasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zugeordnet, bei dem sie zuletzt versichert waren.

    Auch bei Erwerbsfähigen, die kein ALG II beziehen, kann der zu­ständige Träger der Grundsicherung die Beiträge für eine frei­willige gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise übernehmen. Voraussetzung ist, dass mit der Übernahme Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Nicht erwerbsfähige Personen – also Menschen, die eine Altersrente erhalten, und Personen, die voll erwerbsgemindert sind – können Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Für sie liegt die Zuständigkeit bei den örtlichen Sozialhilfeträgern. Auch wenn nicht erwerbsfähige Personen nur durch die Zahlung der Krankenkassenbeiträge hilfebedürftig würden, müssen die Träger der Sozialhilfe Pflichtbeiträge im erforderlichen Umfang übernehmen.

    Voraussetzung für einen Anspruch ist jeweils, dass kein ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen existiert. Hilfsbedürftige müssen wie bei der Gewährung von ALG II und Sozialhilfe auch zunächst alle Möglichkeiten nutzen, den entstandenen Bedarf selbst zu decken. Dabei gelten die gleichen Freibeträge und Grenzen für Schonvermögen.

Zusatzbeiträge

Seit dem 1. Januar 2015 gilt für die gesetzlichen Krankenkassen ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent beziehungsweise gegebenenfalls ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent. Ergänzend erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern, um ihren Finanzbedarf, der über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds hinausgeht, zu decken. Seit dem 1. Januar 2019 beteiligen sich Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger auch zur Hälfte an diesen kassenindividuellen Zusatzbeiträgen. Außerdem dürfen Krankenkassen mit hohen Finanzreserven ihre Zusatzbeiträge nur unter bestimmten Bedingungen anheben.

Diese Zusatzbeiträge orientieren sich am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der GKV, den das Bundesministerium für Gesundheit bekannt gibt; sie variieren aber von Krankenkasse zu Krankenkasse. Eine Übersicht über die aktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.

Soweit eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhöht, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht.

Mitversicherte Kinder und Partnerinnen oder Partner (Familienversicherte) zahlen keinen Zusatzbeitrag. Bei Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern sowie Bezieherinnen und Beziehern einer Grundsicherung übernehmen die zuständigen Ämter den Zusatzbeitrag.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Für einige Personengruppen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, zum Beispiel für Geringverdienende, Auszubildende (Arbeitsentgelt bis 325 Euro) sowie Auszubildende in Einrichtungen der Jugendhilfe und Bezieherinnen und Bezieher von ALG II. Dieser Satz wird vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises festgesetzt. Dem Schätzerkreis gehören Fachleute des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung sowie des GKV-Spitzenverbandes an. Für das Jahr 2022 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,3 Prozent.

Wer zahlt eine Krankenversicherung Wenn ich kein Einkommen habe?

Wer dauerhaft kein Einkommen bezieht und kein Vermögen besitzt, von dem er leben kann, hat in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG-II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dann übernimmt das Jobcenter oder Sozialamt die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung.

Wie viel kostet es sich selbst zu versichern?

Sie müssen den Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung also nicht alleine zahlen. Ihr Beitragssatz liegt somit bei 7,3 Prozent statt 14,6 Prozent. Auch beim Zusatzbeitrag bekommen Sie einen Beitragszuschuss. Für 2021 bedeutet dies einen durchschnittlichen Maximalbeitrag von 384,58 Euro für Sie.

Wie werde ich krankenversichert ohne Arbeit?

Welche Möglichkeiten bestehen für eine Krankenversicherung als Hausfrau ohne Einkommen? Als Hausfrau / Hausmann ohne eigenes Einkommen können Sie die kostenlose Familienversicherung über den Partner in Anspruch nehmen, wenn dieser Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

Wie lange ist man krankenversichert ohne Arbeit?

Wie lange bin ich nach einer Kündigung noch krankenversichert? Grundsätzlich gilt: Nach einer Kündigung bleiben Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse auch ohne Beitragszahlung einen Monat krankenversichert.