Frei geheim gleich unmittelbar allgemein

Alle politischen Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland finden nach den gleichen Grundsätzen statt. Sie sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

Entscheidend für das Wahlrecht ist, dass es von der Bevölkerung als gerecht und sachgemäß empfunden wird, denn nur dann hat eine Wahlentscheidung ihre legitimierende Wirkung und der gewählte Abgeordnete kann im Sinne der repräsentativen Demokratie die "Herrschaft des Volkes" ausüben.

Die Wahlgrundsätze bilden die Grundlage einer jeden Wahl.

Allgemein
Grundsätzlich dürfen alle Bürgerinnen und Bürger wählen, wenn sie nicht entmündigt sind und nicht ihre bürgerlichen Ehrenrechte durch ein Gerichtsurteil verloren haben. Sie müssen das 18. beziehungsweise bei den Kommunalwahlen das 16. Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Bei den Kommunalwahlen und den Europawahlen sind darüber hinaus auch die hier lebenden ausländischen Bürgerinnen und Bürger mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates wahlberechtigt.

Gleich
Jede abgegebene Stimme hat das gleiche Gewicht. Das Stimmengewicht der Wahlberechtigten (Zählwertgleichheit der Stimmen) darf nicht abhängig gemacht werden von Besitz, Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Rasse, Geschlecht und politischer Einstellung.

Unmittelbar
Die Wählerinnen und Wähler wählen ihre Abgeordneten direkt. Es werden bei der Wahl keine Wahlmänner und / oder Wahlfrauen zwischen geschaltet.

Geheim
Niemand darf durch Kontrolle erfahren, wie ein anderer gewählt hat. Allenfalls dürfen Wählerinnen und Wähler selbst bekannt geben, wem sie ihre Stimme gegeben haben. Die geheime Wahl muss rechtlich und organisatorisch gewährleistet sein. Sie sichert die freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten und erfolgt mittels Stimmzettel.

Frei
Es darf auf Wählerinnen und Wähler von keiner Seite ein irgendwie gearteter Druck ausgeübt werden zu Gunsten oder zu Ungunsten des einen oder des anderen Kandidaten oder zu einer Wahlenthaltung.

Wahl

Demokratische Wahlen müssen einige Punkte erfüllen: Sie müssen frei, geheim, gleich, allgemein und unmittelbar sein. Frei heißt, dass niemand gezwungen werden darf, die eine oder andere Partei zu wählen. Geheim heißt, dass die Entscheidung im Geheimen getroffen wird – niemand darf die Wahlentscheidung kontrollieren. Gleich heißt, dass alle Stimmen gleich viel zählen. Allgemein heißt, dass alle Wahlberechtigten zur Wahl gehen können (Wahlrecht), und unmittelbar heißt, dass die Wahlentscheidung direkt in Mandate umgerechnet wird.
Das Grundprinzip einer Wahl ist, dass die Wahlberechtigten Parteien wählen, die ihrerseits dann Abgeordnete in verschiedene Parlamente entsenden. Es gibt aber auch Wahlen, bei denen Personen direkt für ein Amt gewählt werden (z.B. Bürgermeisterdirektwahl oder Bundespräsidentschaftswahl).
Wahlen finden in Österreich auf Gemeinde-, Landes- und Bundesebene statt, und auch die österreichischen Abgeordneten für das EU-Parlament werden gewählt.
Die Legislaturperiode (die Gesetzgebungsperiode, d.h. der Zeitraum, nach dem unbedingt neu gewählt werden muss) beträgt auf Bundesebene (Nationalratswahl) fünf Jahre, auf Länderebene (Landtagswahl) fünf Jahre (oder sechs in Oberösterreich) und auf Gemeindeebene entweder fünf oder sechs Jahre. Die österreichischen Abgeordneten für das EU-Parlament werden alle fünf Jahre gewählt (zur gleichen Zeit in allen EU-Ländern).
Die Bundespräsidentschaftswahlen finden alle sechs Jahre statt. Stirbt aber ein Bundespräsident oder eine Bundespräsidentin, so wird unmittelbar danach gewählt.
Auch in Kammern (Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Landwirtschaftskammer, Wirtschaftskammer, Kammern der freien Berufe) werden regelmäßig Wahlen abgehalten.
Bei der Bundespräsidentschaftswahl gilt die Mehrheitswahl, d.h., es gewinnt der Kandidat bzw. die Kandidatin, der oder die mehr als 50 % der Stimmen bekommt (absolute Mehrheit). Erreicht niemand diese Prozentzahl, so gibt es zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Stimmenstärksten des ersten Wahlganges. Diese Mehrheitswahl kommt auch bei der Bürgermeisterdirektwahl zur Anwendung. Das ist in sechs Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg) der Fall.
Alle anderen Wahlen finden nach der Verhältniswahl statt, d.h., dass politische Parteien gewählt werden, die je nach den gewonnenen Stimmen entsprechend viele Mandate erhalten.

Die Wahl des niedersächsischen Landtags erfolgt nach fünf Wahlprinzipien: So werden die Landtagsabgeordneten von den niedersächsischen Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, gleicher, direkter, geheimer und freier Wahl gewählt. Die Prinzipien sind in der Niedersächsischen Verfassung festgehalten, aber den Bundesländern und Kommunen auch durch das Grundgesetz vorgegeben. Sie gelten auch, wenn die Mitglieder des Bundestags gewählt werden.[1] Wofür aber stehen diese Prinzipien?

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Die fünf Wahlprinzipien

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Die Wahlen sind allgemein, gleich und direkt

Allgemeine Wahlen

Wahlen werden als allgemein bezeichnet, wenn alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig ihres Geschlechts, Besitzes, Berufs oder ihrer Religion, Hautfarbe, Herkunft, Bildung und politischen Ansichten wählen dürfen.[2]

Das Wahlrecht besteht aus zwei Teilen: Dem aktiven Wahlrecht (seine_ihre Stimmen(n) abgeben) und dem passiven Wahlrecht (gewählt werden können). Um sein_ihr Wahlrecht nutzen zu können, müssen allerdings drei Bedingungen erfüllt sein: Das Wahlrecht in Niedersachsen haben ausschließlich Personen, die

· mindestens 18 Jahre alt[3] sind,

· in Niedersachsen wohnen (Erstwohnsitz) und

· die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.[4]

Vom aktiven und passiven Wahlrecht können Personen ausgeschlossen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht verstehen können, was ihre Stimmabgabe bedeutet.[5] Hierzu zählen bspw. Menschen mit geistiger Behinderung, die betreut werden müssen. Allerdings gibt es auch Bundesländer, in denen betreute Personen bei Landtagswahlen wählen gehen können.[6]

Gleiche Wahlen

Das Prinzip der gleichen Wahl regelt zwei Aspekte: Einerseits haben alle Wahlberechtigten gleich viele Stimmen und jede Stimme ist gleich viel wert.[7] Andererseits müssen alle Parteien die gleichen Chancen (Chancengleichheit) haben, an der Wahl teilzunehmen und für sich Wahlwerbung durchführen zu können. Wahlwerbung der Parteien findet beispielsweise bei den öffentlichen Sendern im Radio und im Fernsehen statt.[8]


Frei geheim gleich unmittelbar allgemein
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Die Wahlen sind geheim

Direkte Wahlen

Das Prinzip der direkten Wahl bedeutet zum einen, dass die Wählerinnen und Wähler unmittelbar – also ohne eine Zwischeninstanz – ihre Kandidatin, ihren Kandidaten oder ihre Partei wählen. Die Stimme wird also nicht über eine dritte Person an die Kandidatin, den Kandidaten oder die Partei weitergeben. Eine Zwischeninstanz stellen zum Beispiel die Wahlfrauen und Wahlmänner in den USA dar.[9]

Zum anderen meint der Begriff direkt, dass die eigene Stimme nicht auf eine andere Person übertragbar ist. Alle Wählerinnen und Wähler müssen persönlich im Wahllokal abstimmen. Als eine Ausnahme gilt die Briefwahl. Hierdurch können alle Wahlberechtigten ihre Stimme auch per Post abgeben. Dies ist dann wichtig, wenn sie am Tag der Wahl verhindert sind.[10]

Geheime Wahlen

Die eigene Wahlentscheidung kann nicht von einer anderen Person überprüft werden. Dies gilt sowohl vor als auch nach der Wahl. Niemand kann dazu gezwungen werden, offen zu legen, wen sie oder er wählen wird oder gewählt hat. Um geheime Wahlen zu gewährleisten, geben alle Wählerinnen und Wähler ihre Stimme unbeobachtet in einer Wahlkabine ab. In den Kabinen ist es deshalb verboten, Fotos oder Videos vom Stimmzettel zu machen.

Bei geheimen Wahlen ist der Stimmzettel vorgedruckt. Damit muss die Wahlentscheidung nicht handschriftlich abgegeben werden. So wird verhindert, dass die Entscheidung sich aufgrund der Handschrift auf eine bestimmte Person zurückführen lässt. Ebenso muss der Stimmzettel anschließend gefaltet in die Wahlurne geworfen werden. Dadurch ist die eigene Entscheidung für niemanden sichtbar.[11]

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Die Wahlen sind frei

Was ist aber, wenn eine Person Hilfe bei der Stimmabgabe braucht? Für blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte gibt es zwei Möglichkeiten:

Erstens können sie eine Schablone nutzen, um abzustimmen. Zweitens können sie eine andere Person oder ein Mitglied des Wahlvorstands (Hilfsperson) fragen, den Stimmzettel für sie auszufüllen. Dabei ist die Hilfsperson dazu verspflichtet, die Entscheidung der blinden oder sehbehinderten Person auf dem Stimmzettel anzukreuzen. Gleichzeitig muss die Hilfsperson die Entscheidung für sich behalten.[12]

Freie Wahlen

Wen eine Person wählt, ist allein ihre Entscheidung. Freie Wahl meint also, dass jede wahlberechtigte Person für sich entscheiden kann, für welchen Kandidaten, welche Kandidatin oder Partei sie stimmt. Sie darf hierbei nicht zu einer bestimmten Entscheidung gezwungen oder beeinflusst werden.

Deshalb ist Wahlwerbung in Wort, Ton, Schrift und Bild oder durch Unterschriftensammlungen während der Wahlen in den Wahllokalen und an den Gebäuden der Lokale nicht erlaubt.

Wahlen gelten zudem als frei, wenn es zum einen keinen Zwang gibt, wählen zu gehen. Zum anderen müssen die Informationen zu den Parteien und den einzelnen Kandidaten frei zugänglich sein.[13]


[1] Die Wahlprinzipien werden in der Niedersächsischen Verfassung in Art. 8 Abs. 1 festgehalten. Das Grundgesetz gibt die Wahlprinzipien den Ländern und Kommen in Art. 28 Abs. 1 und dem Bund in Art. 38 Abs. 1 vor.

[2] Vgl. Nohlen, Dieter: Wahlrecht, in: Nohlen, Dieter/Grotz, Florian (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, Bonn 2011, S. 671-674, hier S. 671.

[3] Das Mindestwahlalter der niedersächsischen Kommunalwahl beträgt 16 Jahre; vgl. Niedersächsische Landeswahlleiterin: Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems, in: Niedersachsen.de, URL: https://www.landeswahlleiter.niedersachsen.de/wahlen/kommunalwahlen/grundzuege_kommunalwahlsystem/grundzuege-des-niedersaechsischen-kommunalwahlsystems-75343.html [eingesehen am 13.12.2017].

[4] Die drei Bedingungen sind Art. 8 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung zu entnehmen.

[5] Vgl. Leunig, Sven: Die Regierungssysteme der deutschen Länder, Wiesbaden 2012, S. 64.

[6] Vgl. o.V.: Internationaler Tag der Menschen mit Behinderung, in: bpb.de, 30.11.2017, URL: http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/260588/menschen-mit-behinderung [eingesehen am 13.12.2017].

[7] Vgl. Schmidt, Manfred G.: Wörterbuch zur Politik, Stuttgart 2010, S. 884.

[8] Vgl. Leunig: Die Regierungssysteme der deutschen Länder, a. a. O., S. 66; für die Definition der Chancengleichheit vgl. Pötzsch, Horst: Parteien, in: bpb.de, 15.12.2009, URL: http://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-demokratie/39317/parteien?p=all [eingesehen am 13.12.2017], S. 1.

[9] Vgl. Leunig: Die Regierungssysteme der deutschen Länder, a. a. O., S. 65; Schmidt 2010, S. 884.

[10] Vgl. o.V.: Wahlprinzipien, in: politische-bildung-brandenburg.de, URL: http://www.politische-bildung-brandenburg.de/node/8893 [eingesehen am 13.12.2017].

[11] Vgl. Leunig: Die Regierungssysteme der deutschen Länder, a. a. O., S. 66; zur unbeobachteten Stimmabgabe in den Wahlkabinen vgl. o.V.: Allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim, in: Bundestag.de, URL: https://www.bundestag.de/bundestagswahl2017/wahlgrundsaetze/213172 [eingesehen am 13.12.2017]. Nach § 56 Abs. 2 der Bundeswahlordnung muss der Stimmzettel gefaltet werden und es besteht ein Foto- und Filmverbot in den Wahlkabinen.

[12] Vgl. Niedersächsische Landeswahlleiterin: Landtagswahl in Niedersachsen am 15. Oktober 2017. Informationsbroschüre, in: Niedersachsen.de, 2017, URL: https://www.landeswahlleiter.niedersachsen.de/download/123264/Landtagswahl_2017_-_Informationsbroschuere.pdf [eingesehen am 13.12.2017], S. 4.

[13] Vgl. Schmidt: Wörterbuch zur Politik, a. a. O.,v S. 884; zur Wahlwerbung vgl. o.V.: Wahlpropaganda, unzulässige, in: Bundeswahlleiter.de, 01.02.2016, URL: https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/w/wahlpropaganda-unzulaessige.html [eingesehen am 13.12.2017].