Nachdem darüber gesprochen wurde, welcher Klausurenstoff verwendet wird, ist darüber hinaus noch zu klären, in welcher Form dieser abgefragt werden darf. Im Einzelnen geht es vor allem um folgende Punkte: Show
Die einzelnen Regelungen ergeben sich für die vorgenannten Probleme insbesondere aus der Notenbildungsverordnung bzw. der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen ("Schulbericht"). Im Einzelfall ist ergänzend stets zu prüfen, inwiefern in den einzelnen Schulen ergänzende Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz bestehen.
Diese Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz können allerdings natürlich auch nichts regeln, was gegen höherrangiges Recht verstößt, so daß man auch nach solchen Ermittlungen stets kritisch bleiben sollte. Begrifflich ist zudem vor allem zwischen Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten zu unterscheiden. Hierzu § 8 Abs. 1 und 2 Notenbildungsverordnung:
Für Grund- und Hauptschulen differenziert § 2 Schulbericht wie folgt:
Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten primär die Abgrenzungen der Notenbildungsverordnung, wobei die Abgrenzungen für Grund- und Hauptschulen ähnlich ist. Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Anzahl der Klassenarbeiten und sonstige Leistungserfassungen:Die Anzahl der Klassenarbeiten ergibt sich aus der Notenbildungsverordnung:
Zu diesem Themenbereich hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02)wie folgt geäußert:
Die Frage der Anzahl der schriftlichen Wiederholungsarbeiten wird entweder Gegenstand eines Beschlusses der Gesamtlehrerkonferenz sein, oder von dem einzelnen Fachlehrer getroffen. Siehe hierzu auch den Unterpunkt der "Informationspflichten" des Fachlehrers. Für Grund- und Hauptschulen ist zudem die Regelung in § 2 Schulbericht zu beachten:
Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und sonstigen Leistungserfassungen über das Schuljahr:Die zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Notenbildungsverordnung:
Für Grund- und Hauptschulen ist zudem die Regelung in § 2 Schulbericht zu beachten:
Eine grundsätzliche Entscheidung des VGH Mannheim vom 12.10.1992 (AZ: 9 S 2272/92) und eine neuere Entscheidung des VG Stuttgart vom 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02) haben zu diesem Themenkomplex folgende Stellungnahmen abgegeben:
Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Zulässige Tage für Klassenarbeiten und sonstige Leistungserfassungen:Die Regelungen in der Notenbildungsverordnung hierzu sind dünn:
Nur für Grund- und Sonderschulen gibt in § 2 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 ("Schulbericht") teilweise konkretisierende Regelungen:
Hieraus ergibt sich Folgendes: Nach den Ferien wird man nie Klassenarbeiten schreiben dürfen:
Ob Klassenarbeiten auch nicht nach dem Wochenende oder Feiertagen geschrieben werden dürfen, ist hingegen nicht so einfach:
Auch für schriftliche Wiederholungsarbeiten (bzw. die entsprechenden Regelungen für Grund- und Hauptschulen) wird man auf die Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz abstellen müssen. Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Anzahl der Klassenarbeiten und sonstige Leistungserfassungen pro Tag:Hierzu heißt es in § 8 Notenbildungsverordnung:
Daß nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag geschrieben werden "soll" heißt im Klartext:
Auch zu dieser Frage haben der VGH Mannheim am 12.10.1992 (AZ: 9 S 2272/92) und das VG Stuttgart am 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02) Stellungnahmen dazu abgegeben, inwiefern dies auch gilt, wenn es sich bei einer der Klausuren um eine Nachschreibearbeit handelt.
Die schriftlichen Wiederholungsarbeiten betreffend wird man wiederum auf die Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz abzustellen haben. Diese müssen freilich Sinn und Zweck der Notenbildungsverordnung und sonstigen höherrangigen Rechts beachten, d.h. eine Ermächtigung zu Schriftlichen Wiederholungsarbeiten neben Klassenarbeiten kann nur eng begrenzt erfolgen, um die Schüler nicht zu überlasten und damit den Grundsatz der Chancengleichheit zu verletzen. Für Grund- und Hauptschulen besteht keine Regelung, so daß auch hier auf die Gesamtlehrerkonferenz abzustellen ist. Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Ankündigung von Klassenrbeiten und sonstige Leistungserfassungen:Klassenarbeiten sind gem. § 8 Abs. 1 Notenbildungsverordnung "anzukündigen". Welchen Zeitraum eine solche Ankündigung erfassen muß, ist indes nicht geregelt. In der Praxis ergibt sich dies meist aus den Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz, die natürlich wiederum mit höherrangigem Recht und damit u.a. auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz korrespondieren müssen.
Der VGH Mannheim (aao) und das VG Stuttgart haben sich in den vorbenannten Entscheidungen auch hierzu geäußert:
Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Wenn Sie zu den weiteren Gliederungspunkten gelangen möchten, betätigen Sie bitte die nachfolgenden Links: Wie viele Klausuren darf man in einer Woche schreiben HH?Künftig soll jede Schule innerhalb der ersten zehn Tage nach Schulbeginn einen verbindlichen Klausurenplan erstellen und Eltern und Schülern aushändigen. Dieser Plan darf in keinem Fall mehr als zwei Klausuren pro Woche umfassen.
Wie viele Klausuren darf man in einer Woche schreiben NRW?Nach § 14 Abs. 4 der APO-GOSt dürfen in einer Woche für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. An einem Tag darf in der Regel nur eine Klausur geschrieben werden.
Wie viele Arbeiten darf man in einer Woche in Niedersachsen schreiben?Niedersachsen. Egal ob reguläre Klassenarbeit oder Nachschreibearbeit, in Niedersachsen dürfen pro Woche höchstens drei Klassenarbeiten und pro Tag nicht mehr als eine Prüfung je Klasse angeordnet werden.
Wie viele Arbeiten darf man in einer Woche schreiben Baden Württemberg?(3) Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. An einem Tag soll nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden. In einer Woche sollen nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden.
|