Wie kann es mehrere marken mit dem gleichen namen geben


Der Namensschutz spielt zwar bei Vereinen keine ähnlich wichtige Rolle wie im gewerblichen Bereich, dennoch kann der Schutz des Vereinsnamens von erheblicher Bedeutung sein. Etwa wenn bei einen Verein mit entsprechendem Bekanntheitsgrad andere Organisationen von der Bekanntheit profitieren wollen oder wenn der Verein mit wirtschaftlichen Leistungen auf dem Markt auftritt (z.B. als Seminaranbieter). Daneben sind in Zusammenhang mit Domainnamen namensrechtliche Fragen wieder wichtiger geworden.

Grundsätzlich kommen bei einem Vereinsnamen drei Schutzrechte in Frage:
- Namensschutz nach § 12 BGB
- der Schutz durch das Vereinsregister und
- ein markenrechtlicher Schutz

Namensschutz nach § 12 BGB
Wie auch natürliche Personen sind Vereine als juristische Personen durch die namensrechtliche Regelung in § 12 BGB geschützt:
"Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen."
Von diesem Schutz sind neben dem Namen auch Abkürzungen erfasst, sofern sie "Verkehrsgeltung" erworben haben, d.h. wenn der Name - und sei es auch nur in bestimmten Kreisen - einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hat.
Die Reichweite des Schutzes hängt entscheidend von der "Kennzeichnungskraft" des Namens ab. Wie bei der Verkehrsgeltung hat dies zur Folge, dass im Rechtstreit dem Namensträger mit der größeren Bekanntheit der Vorrang gegeben wird.

Vereinsrechtlicher Namensschutz
Der Namensschutz nach BGB reicht sehr viel weiter als der vereinsrechtliche Namensschutz nach § 57 Abs. 2 BGB. Diese Regelung, nach der sich der "
Name (des Vereins) von den Namen der an dem selben Orte oder in der selben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden soll", gilt nämlich nur für das Gebiet des Registergerichts.
Der Namensschutz nach § 12 BGB dagegen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Voraussetzung für die Durchsetzung des Namensrechts ist jedoch das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr.

Markenschutz
Der Schutz eines Namens per Markenschutz wird durch einen kostenpflichtigen Eintrag als Wortmarke (für das Logo oder Emblem kommt auch eine Bildmarke in Frage) beim Deutschen Patentamt erreicht. Die eingetragene Marke ist dann für den gewerblichen Gebrauch geschützt.
Eingetragen werden können auch Namensteile oder auf Leistungen oder Produkte bezogene Begriffe.

Sachbegriffe und Namen von Gebietskörperschaften können hier in der Regel nicht geschützt werden. Für den Vereinsnamen "Sportverein Glückstadt" etwa wird kein Markeneintrag möglich sein.
Der Schutz durch eine eingetragene Marke wird vor allem dann für den Verein von Bedeutung sein, wenn er überregional tätig ist oder der Namensschutz nach BGB vor allem wegen des fehlenden Bekanntheitsgrads nicht ausreicht.
Weitere Informationen zum Markenschutz finden sich unter www.dpma.de/formulare/marke.html

Domainnamen
Für Domainnamen existiert kein eigener rechtlicher Schutz. Bei der Registrierung gilt das Prinzip "first come, first serve". Nur bei offensichtlicher Verletzung von Rechten Dritter (also bei sehr bekannten Namen) muss die Registrierungsorganisation (für DE-Domains die DENIC) die Eintragung verweigern. Sind Rechte eines Dritten betroffen, kann dieser die Übertragung des Domainnamens oder das Verbot seiner Nutzung verlangen. Der Domainname ist also für Ihren Verein nur gesichert, wenn zusätzlich eines der oben genannten Schutzrechte besteht. Der fremde Rechtsanspruch kann auch später entstehen, z.B. wenn der Domainname von einem Dritten als Marke eingetragen wird.

Der Schutz des Vereinsnamens kann gerichtlich durchgesetzt werden. Konkret hat dies für den, der den Namen zu Unrecht führt, zur Folge,
- dass er seinen Namen ändern oder durch einen Zusatz ergänzen muss
- dass die zu Unrecht geführten Namen in Registern und Verzeichnissen gelöscht werden
- dass er unter Umständen
Schadenersatz leisten muss.

Umgekehrt muss natürlich auch Ihr Verein auf die Namens- und Markenrechte Dritter achten. Im Zweifelsfall sollte vorher eine entsprechende Recherche durchgeführt werden. Bezüglich der Markenrechte geschieht dies beim Deutschen Patentamt. Für die Frage des Namensschutzes nach BGB dürfte heute in vielen Fällen eine Rercherche per Internet-Suchmaschine genügen. Eine Name, der hier nicht gefunden wird, dürfte kaum einen Schutz durch seine "Verkehrsgeltung" haben.

Markenname

10. November 2003

Firmennamen haben sich durch das Internet zu einem heiß umkämpften Gut entwickelt. Wer bei der Namensfindung nicht aufpasst, lebt gefährlich.

Firmennamen haben sich durch das Internet zu einem heiß umkämpften Gut entwickelt. Wer bei der Namensfindung nicht aufpasst, lebt gefährlich.

Ob Familienname oder Fantasiewort wer meint, für die eigene Firma den idealen Namen gefunden zu haben, sollte sich nicht zu früh freuen: Viele Namen sind als Marke geschützt und somit für konkurrierende Unternehmen tabu. Gerade regional tätige Firmen tappen häufig aus Unwissenheit in die Falle: Sie prüfen nicht, ob ihr Name überhaupt noch frei ist. Taucht dieser Name dann auf ihrer Homepage oder in der Internetadresse (Domain) auf, so müssen sie damit rechnen, dass etwaige Markeninhaber auf sie aufmerksam werden. Kostspielige Abmahnungen können die Folge sein.

So erging es auch dem Handwerksunternehmer Gerhard Holzmann, der mit der Domain Holzmann-Bauberatung.com ins Internet ging. Er handelte sich prompt einen Rechtsstreit mit der Philipp Holzmann AG ein, denn oftmals reicht schon Ähnlichkeit aus, um mit dem Markenrecht in Konflikt zu geraten. Das Oberlandesgericht Hamburg untersagte dem Mittelständler, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung Holzmann-Bauberatung zu benutzen. Er ist jetzt unter www.gerhard-holzmann.de im Netz zu finden.

Ein falsch gewählter Name kann ein Unternehmen an den Rand der Existenz bringen, warnt Raban Woryna, Geschäftsführer der Lüneburger i-relations GmbH, die sich auf das Management von Marken und Namen spezialisiert hat und die Internetplattform www.markenplatz.de betreibt. Er verweist auf das Beispiel des Uwe K., Inhaber eines Betriebes für Heidschnuckenspezialitäten in der Lüneburger Heide. Seinen Firmennamen verwendete er schon seit mehreren Jahren. Doch als er eine Homepage ins Netz stellte, folgte wenig später die Abmahnung durch einen großen Lebensmittelkonzern. Der Streitwert betrug 100 000 Euro. Uwe K. hatte keine Wahl, er musste den Firmennamen ändern, Broschüren vernichten und den Webshop nebst Domain stilllegen.

Fälle wie diese sind inzwischen keine Ausnahme mehr. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Sitz in München rechnet für 2003 mit rund 60 000 Markenanmeldungen. Die eingetragenen Marken summierten sich Ende 2002 auf etwa 680 000, im Jahr 1997 waren es erst 539 000. Für die Anmeldung einer bundesweit geschützten Marke verlangt das DPMA 300 Euro, bei europäischen und internationalen Marken wird es teurer. Die Prüfung, ob es eine gleiche oder ähnliche Marke schon gibt, nimmt das Amt den Unternehmern jedoch nicht ab. Wer sichergehen will, muss schon selbst recherchieren. Unter www.dpma.de stehen dafür verschiedene Datenbanken zur Verfügung, ihre Nutzung ist kostenfrei. Ähnlichkeitsrecherchen seien über diese Datenbanken aber nur mit großem Zeitaufwand möglich, räumt DPMA-Pressesprecher Reiner Sarapoglu ein.

Professionelle Hilfe bietet zum Beispiel der Recherchedienst domainguard.de. Der Dienst prüft ähnliche und identische Namensbegriffe ab, erstellt einen Bericht und haftet auch für die Rechercheergebnisse. Die juristische Bewertung, ob ein Firmenname rechtlich unbedenklich ist oder nicht, muss dann allerdings ein Anwalt vornehmen. Bei etwa 60 Prozent der Anfragen ist der Name nicht einsetzbar, schätzt Karsten Prehm, Kieler Rechtsanwalt und Spezialist für Markenrecht (siehe "Expertentipp"). Er mahnt daher zur Eile: In drei bis vier Jahren wird es fast keine Möglichkeit mehr geben, noch eine Marke anzumelden. Von der Knappheit freier Namen profitieren jetzt schon so genannte Namensfindungs-Agenturen und zunehmend auch Markenspekulanten, die mit Firmennamen handeln. Ähnlich wie beim Domainhandel existieren im Netz bereits Verkaufsbörsen dafür.

Karsten Prehm ist Rechtsanwalt und

Spezialist für Markenrecht in Kiel

"Tipp 1: Führen Sie unbedingt vor Unternehmensgründung und/oder Domainregistrierung eine Markenrecherche durch. Weil bei Marken schon Ähnlichkeit ausreicht, um in einen Konflikt zu geraten, sollte die Recherche wegen der Haftung über ein unabhängiges Institut als Ähnlichkeitsrecherche in allen relevanten Datenbanken (Deutschland, EU, IR-Marken und andere) durchgeführt werden.

Tipp 2: Melden Sie selbst eine Marke an, um Ihren Namen und Ihr Logo vor Verletzungshandlungen zu schützen. Es gibt unterschiedliche Markenarten, die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre, der Schutz erstreckt sich auf bis zu 45 Waren- und Dienstleistungsklassen.

Tipp 3: Wenn Sie eine Marke angemeldet haben oder Ihren Firmennamen schon länger benutzen, sollten Sie regelmäßig überprüfen, ob Ihre Rechte verletzt werden. Frühzeitiges Eingreifen verbessert Ihre Chancen bei juristischen Auseinandersetzungen und mindert den Schaden, den Ihr Name erleiden kann."

(Quelle: www.markenplatz.de)

Deutsches Patent- und Markenamt

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    • Fuhrpark

Kann man Sätze patentieren?

Um zu verhindern, dass Dritte Ihren Firmennamen oder Slogan verwenden, können Sie diese als Wortmarke beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) registrieren. So sind Sie vor einer Fremdnutzung geschützt und sichern sich die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte.

Wie ähnlich dürfen sich Firmennamen sein?

Der Firmenname sei markenrechtlich anderen Marken gleichgestellt: "Ähnliche oder identische Firmennamen dürfen sich keine Konkurrenz in derselben Branche machen, Produktbezeichnungen nicht in derselben Waren- und Dienstleistungsklasse", erklärt Prehm.

Wie werden Marken übertragen?

Eine Marke kann nicht durch Vertrag übertragen, sondern kraft Gesetzes auch durch gesetzliche Erwerbsvorgänge übergehen. Als Erwerbsgrund kommt vor allem die Gesamtrechtsnachfolge vom Erblasser auf den Erben in Betracht (§ 1922 Abs. 1 BGB).

Welche Namen kann man nicht patentieren?

Die schlechte Nachricht ist: Namen kann man gar nicht patentieren.
Patentieren lassen sich nur technische Erfindungen (zum Beispiel aus der Verfahrenstechnik oder der Biotechnologie). Hier gilt das Patentrecht..
Ein Name oder auch ein Logo sind Gegenstand des Markenschutzes, der sich aus dem Markenrecht ableitet..