Inhaltsverzeichnis Show
Halter eines KfZ (© Sondem - stock.adobe.com)
Der Fahrzeughalter ist also eine natürliche oder juristische Person, oder aber auch eine Gesellschaft, der das Verfügungsrecht über ein Kraftfahrzeug zugesprochen wurde, die auch als HalterIn bei der jeweils zuständigen Behörde eingetragen ist. Der Kraftfahrzeughalter, der nicht notwendigerweise auch der Eigentümer des Fahrzeuges zu sein hat, wird das Fahrzeug für eigene Rechnung benutzen, er besitzt die Verfügungsgewalt. Er unterliegt einer sogenannten Gefährdungshaftung. KFZ-Halter - GefährdungshaftungDie Gefährdungshaftung ist als Kraftfahrzeughaftung ausgebildet, das heißt auch, der Kraftfahrzeughalter ist immer versicherungspflichtig. Jeder Kraftfahrzeughalter, der sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzt, will heißen nicht nur lediglich auf dem eigenen oder fremden, jedoch privaten Grundstück, mit Erlaubnis des Grundstückeigentümers, hat auch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abzuschließen. Auch Minderjährige können als Halter fungieren, die Verantwortung jedoch trägt der Erziehungsberechtigte. Aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 08. 10.1993: 'Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.' (Ss 414/93 (Z) - NZV 1994, 203) Halter eines KFZ und LeasingfahrzeugeWie im BGB die Trennung von Eigentümer und Besitzer, so muss auch nach dem StVG der Halter nicht zwingend mit dem Eigentümer übereinstimmen. So wird etwa bei geleasten Kraftfahrzeugen das entsprechende Leasingunternehmen der Eigentümer bleiben. Ist der Fahrzeuglenker als Fahrzeughalter mit allen Konsequenzen in die Zulassungsbescheinigung eingetragen, gilt dies vor dem Gesetz als ein sogenannter Anscheinsbeweis für Eigentümer- und Haltereigenschaft. Darum ist es angebracht, eine Abweichung in der Eigentümerschaft schriftlich bestätigt von beispielsweise Versicherung oder Bankhaus, mit sich zu führen, andernfalls muss man sich in allen Eigentumsrechtsfragen gegenüber Dritten als Eigentümer ansehen lassen. Das hat weitreichende Folgen, denn er besitzt damit die alleinige Haftung, wird auch als Eigentümer behandelt. Die Feststellung, die Eintragung in den Zulassungsschein sei lediglich aus Gründen der Versicherungstechnik erfolgt, hat auf diese Haftung keinerlei Einfluss. Pflichten des KraftfahrzeughaltersDer Pflichtenkatalog eines Kfz-Halters ist umfangreich. Er ist unter anderem in dem § 7 StVG über die zivilrechtliche Haftung eines Kraftfahrzeughalters geregelt. In erster Linie hat der Fahrzeughalter nach dem § 31 StVZO dafür zu sorgen, dass sein Fahrzeug der Betriebserlaubnis entspricht, also in ordnungsgemäßen Zustand ist. Es gibt weitere Pflichten. MitteilungspflichtDer § 13 FZV beschreibt die Mitteilungspflichten, an die ein Fahrzeughalter gebunden ist. Zu melden sind beispielsweise eine Änderung des Familiennamens, etwaige technische Änderungen am Fahrzeug oder eine Anschriftswechsel. Wohnsitzwechsel im ZulassungsbereichEin Wohnsitzwechsel im Zulassungsbereich ist sofort anzuzeigen. Innerhalb des Zulassungsbereiches genügt der Personalausweis, unter Umständen mit der neuen Meldebescheinigung, um die Adresse im Fahrzeugschein (ZB-1) ändern zu lassen. Wohnortwechsel außerhalb des ZulassungsbereichesLiegt der neue Wohnsitz in einem anderen Zulassungsbereich, ist es notwendig, das Fahrzeug komplett umzumelden. Dazu wird benötigt Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, die Versicherungsbestätigung sowie ein Bericht zu aktuellen Hauptuntersuchung. Da hier auch der Einzug der Kraftfahrzeugsteuer mit geregelt wird, sollte die Bankverbindung für den Einzug und ein Personalausweis zur Hand sein. Unter Umständen wird eine Vollmacht benötigt. NamenswechselWird der Name geändert, ist dies ebenfalls sofort der zuständigen Behörde mitzuteilen. Eine Namensänderung erfolgt im Fahrzeugschein (ZB-1) und ebenfalls im Fahrzeugbrief (ZB-2). Technische ÄnderungenNimmt der Fahrzeughalter technische Veränderungen an dem Fahrzeug vor, kann es sein, dass die Betriebserlaubnis erlöscht. Der TÜV, Dekra und ähnliche Prüforganisationen können exakte Informationen geben. Versicherungspflicht und SteuerpflichtDie Versicherungspflicht des Halters ergibt sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz in Zusammenhang mit dem § 23 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Die Steuerpflicht ist in § 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes festgehalten. Kann jemand als Fahrzeughalter keinen Versicherungsschutz für sein Fahrzeug nachweisen, wird die Zulassungsstelle das Fahrzeug auf der Stelle die Betriebserlaubnis entziehen, beziehungsweise es außer Betrieb setzen lassen. Leistet der Fahrzeughalter seine Steuerzahlungen nicht, kann dies ebenfalls die zwangsweise Stilllegung, die Außerbetriebsetzung zur Folge haben. Zivilrechtliche Haftung des HaltersDer Halter ist nach dem § 7 StVG immer in zivilrechtlicher Verantwortung. Er ist, gemäß dem § 31 StVZO, für den ordnungsgemäßen Betrieb seines Fahrzeuges in vollem Umfang verantwortlich. Dazu zählt auch der regelmäßige Besuch der Hauptuntersuchung. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Fahrzeug führt. Als Halter ist es ihm verboten, eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu erlauben oder anzuordnen wenn:
Die Tatsache, dass der Fahrzeughalter sich in vollem Umfang verantwortlich für den ordnungsgemäßen Zustand seines Kraftfahrzeuges zeichnet, hat zur Folge, dass sowohl Fahrzeugführer als auch Fahrzeughalter mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen können, sollte die Polizei Unregelmäßigkeiten feststellen. Die Halterschaft versteht sich nicht als rechtliches, sondern vielmehr als wirtschaftliches Verhältnis. Verkauf eines FahrzeugesWird ein Fahrzeug verkauft, dann ändern sich Halter und in aller Regel auch der Eigentümer. Beim Verkauf eines Fahrzeuges ist ein gültiger Kaufvertrag immer wichtig. Im Kaufvertrag sollten die Adressen der Vertragspartner, die technischen Daten des Fahrzeuges und die Nummer des Fahrzeugbriefes enthalten sein. Wichtig ist es, den Empfang der Fahrzeugpapiere bestätigen zu lassen. Wurde ein Fahrzeug verkauft, hat der Halter dies unmittelbar der Zulassungsbehörde anzuzeigen. Auch die Versicherungsgesellschaft sollte entsprechend informiert werden. Stilllegung eines FahrzeugesMöchte der Halter ein Fahrzeug außer Betrieb setzen, hat er Pflichten gemäß § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Er benötigt hierfür lediglich Fahrzeugschein (ZB-1) und die abmontierten Kennzeichen. Existiert kein Schein oder Fahrzeugbrief mehr, wird eine eidesstattliche Versicherung notwendig, dazu benötigt der Halter auch seinen Personalausweis. Es besteht die rechtliche und organisatorische Möglichkeit, die Kennzeichen auf ein neues Fahrzeug zu übernehmen. Das alte Fahrzeug kann jedoch mit diesen Kennzeichen nicht mehr geführt werden. Was versteht man unter Betriebs und Verkehrssicherheit?Dazu zählt z. B. die volle Funktionstüchtigkeit von Bremsen, Beleuchtung und Lenkung sowie die richtige Bereifung. Neben der Verkehrssicherheit spielt auch die Betriebssicherheit eine wichtige Rolle, hierzu zählen Faktoren wie Kühlwasser und Motoröl in ausreichenden Mengen.
Was ist für den verkehrssicheren Zustand eines zugelassenen Fahrzeugs?Wer ist für den verkehrssicheren Zustand eines zugelassenen Fahrzeugs verantwortlich? Den Halter des Fahrzeugs trifft ebenfalls Verantwortung. Er muss sicherstellen, dass das Fahrzeug vor Übergabe an einen anderen Fahrer verkehrstüchtig und sicher im Straßenverkehr nutzbar ist.
Wann ist ein Auto nicht mehr VERKEHRSsicher?Hallo, VERKEHRSsicher heißt nicht "TÜV-konform". Es müssen Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein. Blendung des Gegenverkehrs ist auszuschließen, scharfe Kanten sind abzudecken, die Fahrwerksgeometrie muss korrekt sein. Beulen sind nur eine Gefährdung für psychisch labile Hilfsästhetiker.
Sind neuer Halter eines zugelassenen Fahrzeug Was müssen Sie tun?Sie sind neuer Halter eines zugelassenen Fahrzeugs.. - die Zulassungsbehörde über den Halterwechsel informieren.. - generell eine Hauptuntersuchung bei Halterwechsel durchführen lassen.. - der Zulassungsbehörde einen Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug vorlegen.. |