Wer ist für beerdigung zuständig

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Wer ist für beerdigung zuständig

  • 09.07.2019
  • 1 Minuten Lesezeit

Der Erbe ist nicht per se berechtigt, sich um Ort, Art und Weise etc. der Bestattung zu kümmern. Zur Beurteilung, wer für die Bestattung zu sorgen hat, sind zunächst die Anordnungen des Erblassers zu beachten, z. B. im Testament als Auflage über die Art seiner Bestattung. Wurden keine Anordnungen gemacht, sind die Angehörigen (sog. Totenfürsorgeberechtigten) zuständig. Hier ist in der Regel der Ehegatte bzw. Lebenspartner vor den volljährigen Kindern des Erblassers verpflichtet, diese vor den Eltern, volljährigen Geschwistern, Großeltern und volljährigen Enkelkindern. 

Hierbei kann man sich nicht darauf berufen, dass der Nachlass so gering ist, dass kein Geld für die Bestattung vorhanden ist. Auch durch Ausschlagung des Erbes kann diese Pflicht nicht abgewendet werden. 

Bei der Entscheidung, wie die Bestattung zu erfolgen hat, ist der Wille des Verstorbenen zu wahren, egal ob er formgerecht erklärt oder auf andere Weise zu ermitteln ist. Gibt es keine letztwillige Anordnung und ist der Wille des Verstorbenen nicht zu ermitteln, so haben die Angehörigen die Bestattung unter Berücksichtigung der Lebensstellung des Erblassers und der Stellung seiner Familie nach dessen mutmaßlichem Willen vorzunehmen. Sind sich die Angehörigen nicht einig, so geht entsprechend der Regelung des Feuerbestattungsgesetzes, der Wille des Ehegatten bzw. Lebenspartners, dem Willen der Verwandten (auch Eltern und Geschwister) des Erblassers vor.

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Stand: 20.04.2021 von

Wenn jemand stirbt, müssen bald die Kosten füs Begräbnis beglichen werden. Muss dann einfach der Angehörige bezahlen, der den Bestatter bestellt hat? Ein Experte erklärt, bei wem die Rechnung laut Gesetz hängen bleibt.

Hamm. Ein Trauerfall ist nicht nur traurig – er kostet immer auch eine Stange Geld. Schon für eine ganz normale Mittelklasse-Beerdigung werden heutzutage leicht mehr als 5.000 Euro fällig. Wer muss die eigentlich zahlen? Und was gilt, wenn der Verstorbene keinen Cent hinterlassen hat? Dafür gibt es in Deutschland zum Glück klare gesetzliche Vorgaben; wer sie kennt, kann tristen Zwist in der Familie vermeiden.

Zunächst greift Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Da steht so kurz wie klar: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“

Im Ergebnis zahlt der Verstorbene seine Beerdigung also eigentlich selbst – und den Erben bleibt das, was danach noch übrig ist. „Auch enterbte Angehörige, die nur Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil haben, bezahlen die Beerdigung indirekt mit“, erklärt Hubertus Rohlfing, Fachanwalt für Erbrecht in der Hammer Kanzlei Kahlert-Padberg. „Denn der Pflichtteil wird erst nach Abzug dieser Kosten berechnet.“

Der Auftraggeber streckt die Bestattungskosten nur vor

Natürlich muss derjenige, der das Bestattungsunternehmen beauftragt hat, erst einmal selbst die Rechnung begleichen. Er kann sich das Geld aber von den (Mit-) Erben wiederholen. Das gilt übrigens auch dann, wenn die anderen mit der Ausgestaltung der Feier überhaupt nicht einverstanden waren. „Eine Bestattung muss angemessen sein“, sagt Rohlfing dazu. Je wohlhabender der Verstorbene war, desto teurer darf also die Trauerfeier werden.

Die Aufteilung der Kosten ist dann einfach: „Jeder Erbe trägt die Bestattungskosten gemäß seiner Erbquote“, so der Jurist. Wer also ein Zehntel des Vermögens erbt, muss auch ein Zehntel der Kosten übernehmen.

Was aber, wenn das Vermögen des Verstorbenen nicht einmal ausreicht, um die gesamten Kosten seines Ablebens zu bezahlen? „Die Erben müssen die nicht gedeckten Ausgaben nicht aus ihrem eigenem Vermögen finanzieren“, betont der Experte, „in so einem Fall greifen dann die Bestattungsgesetze der Bundesländer.“ Die sind etwas unterschiedlich. Häufig müssen die Angehörigen in so einer Reihenfolge für die Bestattung aufkommen: Ehegatte – volljährige Kinder – Eltern – volljährige Geschwister – Großeltern – volljährige Enkel.

Erbe ausschlagen? Hilft oft nicht weiter!

Dabei trägt oft jeder Einzelne, der nach der jeweiligen Rangfolge an die Reihe kommt, die gesamten Kosten. Nur, wenn der Ehegatte nicht zahlen kann, weil er zum Beispiel nur eine kleine Rente hat, werden also die volljährigen Kinder in die Pflicht genommen. Dabei geht es auch nach der individuellen Leistungsfähigkeit, wie Rohlfing erklärt: Ist ein Kind Millionär und das andere Hartz-IV-Empfänger, muss der Millionär die Bestattung alleine bezahlen. Haben auch alle Kinder nicht genügend Geld oder war der Verstorbene kinderlos, sind seine Eltern an der Reihe – und so weiter.

Achtung: „Wer das Erbe ausgeschlagen hat oder enterbt wurde, muss nach den Landesgesetzen trotzdem zahlen“, sagt Rohlfing. Nur wenn es keinen zahlungsfähigen Angehörigen gibt, übernimmt am Ende der Staat die Rechnung.

Die Infos auf aktiv sind verlässlich und von Arbeitgeberverbänden empfohlen.

Wer kümmert sich nach dem Tod um die Beerdigung?

4 des Hamburgischen Bestattungsgesetzes sind die Angehörigen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Grundsätzlich sind alle Verwandten, Angehörigen und Lebenspartner bestattungspflichtig. Dazu zählen u.a. Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister sowie Enkelkinder.

Wer kümmert sich um Verstorbene?

Wer von Gesetzes wegen für die Bestattung eines Angehörigen zuständig ist, regelt in Deutschland die sogenannte Bestattungspflicht. Diese Pflicht trifft in der folgenden Reihenfolge: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder.

Was passiert wenn sich niemand um die Beerdigung kümmert?

Wenn sich niemand um die Bestattung kümmert, ermittelt das Ordnungsamt des Sterbeortes die Angehörigen und fordert diese schriftlich auf, ihre Bestattungspflicht innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen. Verstreicht sie, ohne dass die Angehörigen die Bestattung veranlassen, kümmert sich das Ordnungsamt darum.

Wer gibt Geld zur Beerdigung?

Es ist durchaus üblich, den Hinterbliebenen einer verstorbenen Person mit der Trauerkarte einen gewissen Geldbetrag zu übersenden beziehungsweise persönlich zu überreichen. Ein Vorgehen, das zwar sinnvoll sein kann – das aber auch einige Tücken hat.