Welcher dieser Personengruppen benötigt keinen Sachkundenachweis nach 34a GewO?

Die Sach­kunde­prüf­ung wird durch den § 34a der Gewer­be­ord­nung (GewO) ver­pflich­tend vor­ge­schrie­ben, um fol­gen­de Tätig­kei­ten im Bewa­chungs­ge­wer­be aus­füh­ren zu dürfen:

  1. Kon­troll­gän­ge im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum oder in Haus­rechts­be­rei­chen mit tat­säch­lich öffent­li­chem Ver­kehr (z.B. City­strei­fe, Bahn­hö­fe, Einkaufszentren)
  2. Schutz vor Laden­die­ben (Laden- oder Kaufhausdetektiv)
  3. Bewa­chun­gen im Ein­lass­be­reich von gast­ge­werb­li­chen Dis­ko­the­ken (Tür­ste­her)
  4. Bewa­chun­gen von Gemein­schafts­un­ter­künf­ten oder ande­ren Immo­bi­li­en und Ein­rich­tun­gen, die der auch vor­über­ge­hen­den amt­li­chen Unter­brin­gung von Asyl­su­chen­den oder Flücht­lin­gen die­nen, in lei­ten­der Funktion
  5. Bewa­chun­gen von zugangs­ge­schütz­ten Groß­ver­an­stal­tun­gen in lei­ten­der Funktion
  6. Selbst­stän­di­ge Tätig­keit im Bewa­chungs­ge­wer­be (Sicher­heits­un­ter­neh­mer))

»Gast­ge­werb­lich« bedeu­tet, dass Sie als Mit­ar­bei­ter einer Sicher­heits­fir­ma bei deren Kun­den ein­ge­setzt wer­den, z.B. in einer Dis­ko­thek als Tür­ste­her. (Sie selbst sind nicht direkt bei der Dis­ko­thek angestellt.)

Aber nicht nur für den Arbeit­neh­mer ist der § 34a GewO rele­vant, auch für Sicher­heits­un­ter­neh­mer (Arbeitgeber/Selbstständige) fin­den sich dar­in wich­ti­ge Vor­schrif­ten: Die­ser muss per­sön­lich geeig­net (“zuver­läs­sig”) sein, das heißt, dass kei­ne rele­van­ten Vor­stra­fen vor­han­den sein dür­fen. Er darf nicht in unge­ord­ne­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen leben, außer­dem muss er ent­spre­chen­de finan­zi­el­le Mit­tel und Sicher­hei­ten vor­wei­sen kön­nen sowie eine aus­rei­chen­de Haft­pflicht­ver­si­che­rung für die Unter­neh­mung abge­schlos­sen haben. Dar­über hin­aus muss der Unter­neh­mer selbst ent­spre­chend geschult sein und eben­falls erfolg­reich die Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO abge­legt haben. Eine 80-stün­di­ge Unter­rich­tung ist für Gewer­be­trei­ben­de seit Dezem­ber 2016 für die Eröff­nung eines Bewa­chungs­ge­wer­bes nicht mehr aus­rei­chend. Das Bewa­chungs­ge­wer­be unter­liegt einem Erlaub­nis­vor­be­halt der zustän­di­gen Behör­de und darf erst nach deren Geneh­mi­gung auf­ge­nom­men werden.

Ergän­zen­de Vor­schrif­ten fin­den sich in der, auf Grund des § 34a GewO, erlas­se­nen Bewa­chungs­ver­ord­nung (BewachV). Dar­in sind unter ande­rem detail­lier­te Vor­schrif­ten zum Unter­rich­tungs­ver­fah­ren und zur Sach­kunde­prüf­ung ent­hal­ten. Eben­so fin­den sich dort ergän­zen­de Vor­ga­ben zur benö­tig­ten Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Sicher­heits­un­ter­neh­mens (Ver­si­che­rungs­sum­men), wei­te­re Ver­pflich­tun­gen bei Aus­übung des Gewer­bes (z.B. Pflicht zum Mit­füh­ren eines Dienst­aus­wei­ses) sowie Bestim­mun­gen zur Ahn­dung von Ver­stö­ßen (Ord­nungs­wid­rig­kei­ten).

Sie kön­nen die voll­stän­di­gen Geset­zes­tex­te im Inter­net abrufen:


Grün­de des Gesetz­ge­bers für die Sachkundeprüfung

Wes­halb wird für die oben genann­ten Tätig­kei­ten vom Gesetz­ge­ber eigent­lich eine Prü­fung gefordert?

Zum einen sind die auf­ge­führ­ten Tätig­kei­ten beson­ders risi­ko­reich: Die Zahl der gemel­de­ten Unfäl­le bei Tür­ste­hern und Kauf­haus­de­tek­ti­ven ist inner­halb der Sicher­heits­bran­che über­durch­schnitt­lich hoch. Und auch wenn Sie im öffent­li­chen Bereich unter­wegs sind, lau­ern grö­ße­re Gefah­ren. Zum ande­ren haben Sie es in den Berei­chen immer mit neu­en, Ihnen unbe­kann­ten Men­schen zu tun. Die Gefahr eines Angrif­fes auf Sie ist deut­lich erhöht. Des­sen müs­sen Sie sich bewusst sein und daher beson­de­re Hand­lungs­kom­pe­tenz und erwei­ter­te Kennnt­nis­se mit­brin­gen. Sie müs­sen bei den genann­ten Tätig­keit häu­fi­ger in Rech­te Drit­ter ein­grei­fen und soll­ten daher fun­dier­tes Wis­sen dar­über haben, was Sie tun dür­fen und was nicht!
Durch die schrift­li­che und münd­li­che Prü­fung bei der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (IHK) soll sicher­ge­stellt wer­den, dass Sie die erfor­der­li­chen Kennt­nis­se auf jeden Fall besitzen.


Abgren­zung zur Unterrichtung

Was ist der Unter­schied zwi­schen Sach­kunde­prüf­ung und Unterrichtung?

Ganz wich­tig und des­halb hier noch ein­mal als sepa­ra­ter Punkt erwähnt, ist die Abgren­zung zum rei­nen Unter­rich­tungs­ver­fah­ren nach § 34a GewO, das mit 40h* Zeit­um­fang ange­bo­ten wird:
Die blo­ße Unter­rich­tung nach § 34a GewO reicht nicht aus, um in den oben genann­ten Berei­chen der Sicher­heits­bran­che tätig wer­den zu dür­fen! Das Unter­rich­tung­ver­fah­ren ist Zugangs­vor­aus­set­zung, um über­haupt eine Tätig­keit in der Wach- und Sicher­heits­bran­che auf­neh­men zu dür­fen, umfasst aber nicht die beson­de­ren Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten.
Eine erfolg­reich abge­leg­te Aach­kun­de­prü­fung bei der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer befä­higt Sie hin­ge­gen, grund­sätz­lich in allen Berei­chen der Bran­che tätig wer­den zu dürfen.

Über­sicht der Qualifizierungsstufen:

  1. Unter­rich­tung 40h*
    Grund­le­gen­de Ein­stiegs­vor­aus­set­zung für eine Tätig­keit in der Wachbranche
  2. Sach­kunde­prüf­ung
    Pflicht­vor­aus­set­zung für die Über­nah­me beson­de­rer Ber­wa­chungs­tä­tig­kei­ten (sie­he oben).
    Pflicht­vor­aus­set­zung für unter­neh­me­ri­sche Tätig­kei­ten in der Wach­bran­che (Selbstständigkeit/Gewerbe)
    Vor dem Able­gen der Prü­fung ist kein Unter­richt bzw. Vor­be­rei­tungs­lehr­gang vor­ge­schrie­ben.

*) Hin­weis:
Bei den Zeit­an­ga­ben han­delt es sich um Unter­richts­stun­den, wobei eine Unter­richts­ein­heit (gem. Bewa­chungs­ver­ord­nung) 45 Minu­ten ent­spre­chen muss. Die rei­ne Unter­rich­tung nach § 34a GewO schließt nicht mit einer aner­kann­ten Prü­fung bei der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (IHK) ab.
Die bis Novem­ber 2016 für ange­hen­de Gewer­be­trei­ben­de eben­falls mög­li­che Unter­rich­tung mit 80h ist ent­fal­len, eine Sach­kunde­prüf­ung nach § 34a GewO hier nun verpflichtend.


Unter­sa­gung der Tätigkeit

Sowohl dem Unter­neh­mern, als auch Beschäf­tig­ten eines Wach- und Sicher­heits­un­ter­neh­mens kann die Aus­übung der Tätig­keit unter­sagt wer­den. Dies ist der Fall, wenn der zustän­di­gen Behör­de (in der Regel das kom­mu­na­le Gewer­be­amt bzw. Ord­nungs­amt) Tat­sa­chen vor­lie­gen, die berech­tig­te Zwei­fel an der per­sön­li­chen Zuver­läs­sig­keit auf­kom­men las­sen. In der Regel sind das ein­schlä­gi­ge Vor­stra­fen der betref­fen­den Per­son, die der Behör­de durch eine unbe­schränk­te Aus­kunft aus dem Bun­des­zen­tral­re­gis­ter (BZR) bekannt wer­den. Es wer­den außer­dem Erkennt­nis­se der Poli­zei und gege­be­nen­falls auch des Ver­fas­sungs­schut­zes ein­be­zo­gen. Unter­sa­gungs­grund kann auch die Mit­glied­schaft in einer ver­bo­te­nen Orga­ni­sa­ti­on oder bestimm­ten Ver­ei­ni­gun­gen sein.

Bei Auf­nah­me einer ent­spre­chen­den Tätig­keit in der Bewa­chung muss man voll­jäh­rig sein.


Bewa­cher­re­gis­ter

Seit Juni 2019 neu ist, dass ein staat­li­ches Bewa­cher­re­gis­ter bun­des­weit geführt wird. Für den Betrieb zustän­dig ist das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA), für die Ein­pfle­ge der Daten die zustän­di­ge (ört­li­che) Ord­nungs­be­hör­de sowie jedes Bewa­chungs­un­ter­neh­men. Ein Gewer­be­trei­ben­der muss jede Wach­per­so­nal und auch Lei­tungs­per­so­nal über das Bewa­cher­re­gis­ter online an- und abmel­den. Dazu erhält jeder Sicher­heits­mit­ar­bei­ter eine indi­vi­du­el­le Bewa­cher­re­gis­ter­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (Bewa­cher-ID), über die er/sie ein­deu­tig zuor­den­bar ist. Ziel des Regis­ters sind bes­se­re staat­li­che Kontrollmöglichkeiten.


Aner­ken­nung ande­rer Abschlüsse

Der Gesetz­ge­ber ver­zich­tet bei bestimm­ten Per­so­nen- bzw. Berufs­grup­pen auf das zusätz­li­che Able­gen der Sach­kunde­prüf­ung. Fol­gen­de Abschlüs­sen bzw. Qua­li­fi­ka­tio­nen sind aner­kannt und berech­ti­gen eben­falls zur Auf­nah­me beson­de­rer Bewa­chungs­tä­tig­kei­ten gem. § 34a GewO: 

Was ist der 34a?

Die Sachkundeprüfung ist gemäß §34a der Gewerbeordnung vorgeschrieben für besonders konfliktträchtige und sensible Bewachungstätigkeiten sowie für die Bewachungsgewerbetreibenden.

Was sind Bewachungstätigkeiten?

Als Bewachungstätigkeiten kommen in Betracht: Fahrzeug- und Gebäudebewachung, Schutz militärischer Anlagen, Veranstaltungsdienst, Fluggastkontrolle, Geld- und Werttransporte, Personenschutz. Als Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs.

Wie nennt man die Zulassung eines Unternehmens um im Sicherheitsbereich tätig werden zu dürfen?

Sachkundeprüfung nach §34a GewO Mit dieser, bei der IHK abgeschlossenen, Prüfung darf man sowohl als Unternehmer als auch als Mitarbeiter in einem Sicherheitsunternehmen tätig sein.