Welche Schenkungen gehören nicht zum Nachlass?

Nach der Rechtslage seit dem 1. Jänner 2017 wird zwischen Vorempfängen und Vorschüssen nicht mehr unterschieden.

Schenkungen an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person

Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des Ehegatten sind Schenkungen an Dritte (in diesem Fall nur jene, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Ableben des Erblassers gemacht wurden) der Verlassenschaft rechnerisch hinzuzufügen, so als wäre die Schenkung nicht vorgenommen worden.

Ausgehend von dieser "erhöhten Verlassenschaft" ist der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten neu zu berechnen.

Dieses Recht steht nur für Schenkungen zu, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur für Schenkungen, die während der Ehe oder während der eingetragenen Partnerschaft gemacht wurden.

Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person

Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person anzurechnen. Auch ein Vermächtnisnehmer, der beitragspflichtig wäre, kann die Anrechnung verlangen.

Die Anrechnung von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen können im Folgenden nur oberflächlich dargestellt werden. Sofern eine Schenkung an eine pflichtteilsberechtigte Person zu Lebzeiten gemacht wird, kann der Geschenkgeber/die Geschenkgeberin mit dem Geschenknehmer/der Geschenknehmerin vereinbaren, dass die Schenkung auf den Pflichtteil oder auf den Erbteil des Geschenknehmers/der Geschenkgeberin angerechnet werden soll oder nicht. Diese Anrechnung kann der Geschenkgeber/die Geschenkgeberin auch nachträglich – etwa in einem Testament – erlassen. Wurden zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, können diese Auswirkungen auf die Erbteile oder Pflichtteile haben. Solche Schenkungen haben vor allem auch Auswirkungen auf den Pflichtteil anderer pflichtteilsberechtigter Personen.

Achtung

Für die konkrete Berechnung von Erb- oder Pflichtteilen nach dem Ableben des Geschenkgebers/der Geschenkgeberin ist die Kenntnis des genauen Sachverhaltes unbedingt erforderlich.

Hinweis

Wenn die vorhandene Verlassenschaft nicht ausreicht, kann die pflichtteilsberechtigte Person verlangen, dass der Geschenknehmer oder der Vermächtnisnehmer den Rest auf seinen Pflichtteil auffüllt. Es bestehen Haftungen des Geschenknehmers.

Zur Klärung der Frage, ob etwas anrechenbar ist oder nicht, sollte fachkundige Unterstützung in Anspruch genommen werden. Dies insbesondere aufgrund der neuen Bestimmungen, die wegen des Erbrechtsänderungsgesetzes seit 1. Jänner 2017 anzuwenden sind.

Nicht erst mit dem Erbe hat man die Möglichkeit, seinen Verwandten einen Teil des Vermögens zukommen zu lassen. Vor dem eigenen Ableben hat man als Erblasser die Möglichkeit, einen Anteil zu verschenken. Die Schenkung hat insbesondere steuerliche Vorteile. Dennoch gibt es auch einiges zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer Schenkung kann schon vor dem Ableben des Erblassers ein Teil des Vermögens an die Erben übertragen werden.
  • Eine Schenkung geht mit steuerlichen Vorteilen einher, da der Steuerfreibetrag alle 10 Jahre genutzt werden kann. Dennoch sollte für eine Schenkung der richtige Zeitpunkt gewählt werden.
  • Es gibt viele mögliche Formen der Schenkung, die alle mit unterschiedlichen Voraussetzungen einhergehen.
  • In einigen Fällen wird die Schenkung zudem auf den Pflichtteil angerechnet. Eine Senkung des Pflichtteils mit Schenkungen ist dagegen jedoch nur schwer möglich.
  • Es ist immer empfehlenswert, bei der Schenkung großer Vermögenswerte einen Schenkungsvertrag aufzusetzen. Dabei hilft Ihnen ein Anwalt für Erbrecht.

Was ist der Unterschied zwischen einer Schenkung und dem Erbe?

Schenkung und Erbe sind zwei Möglichkeiten, das eigene Vermögen auf eine andere Person zu übertragen. Der wohl wichtigste Unterschied: Während das Erbe erst nach dem Tod des Erblassers an den oder die Erben ausgezahlt wird, ist eine Schenkung schon zu Lebzeiten möglich. Wer sich für eine Schenkung entscheidet, überlässt einem möglichen Erben noch vor dem eigenen Ableben einen Teil des Vermögens. Rechtlich betrachtet heißt das konkret: Während sich beim Erbe das Eigentum erst mit dem Tod des Erblassers überträgt, findet die Eigentumsübertragung bei der Schenkung schon zu dessen Lebzeiten statt. Wer eine Schenkung in Betracht zieht, sollte sich daher bewusst machen, jegliche Rechte am Eigentum zu verlieren, sobald die Schenkung abgeschlossen ist. Die Rückforderung des verschenkten Vermögens, z. B. wenn mit diesem nicht den eigenen Wünschen entsprechend umgegangen wird, ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. Dennoch kann die Schenkung sehr interessant sein, insbesondere im Hinblick auf die hohen Steuerfreibeträge, die alle 10 Jahre genutzt werden können.

KLUGO Zusammenfassung: Ein Erblasser hat die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens an die Erben auszuzahlen. Dafür bietet sich die Schenkung an, mit der auch steuerliche Vorteile einhergehen.

Welche Arten der Schenkung gibt es?

Wer im Rahmen einer Schenkung seine Vermögenswerte übertragen möchte, hat dafür fünf mögliche Schenkungsvarianten zur Verfügung.

  • Handschenkung: Bei der Handschenkung handelt es sich wohl um die häufigste Form der Schenkung. Übergibt man dem Beschenkten einen Vermögenswert sofort und ohne vorheriges Schenkungsversprechen, handelt es sich um eine Handschenkung. Unter diesen Begriff fallen unter anderem auch Geschenke zu Feiertagen wie Geburtstag oder Weihnachten, aber auch alle anderen Geschenke, die ohne einen zusätzlichen Vertragsabschluss überreicht werden. Für die Handschenkung muss keine bestimmte Form eingehalten werden.
  • Renumeratorische Schenkung: Bei dieser Form der Schenkung handelt es sich um eine Dankesform, die als Zuwendung für erbrachte Dienste betrachtet werden kann. Möchte man sich zum Beispiel beim Nachbarn für das Mähen des Rasens bedanken und überreicht diesem dafür ein Geschenk, handelt es sich um eine renumeratorische Schenkung.
  • Zweckschenkung: Bei der Zweckschenkung überreicht man bestimmte Güter, Gegenstände oder Vermögenswerte in direkter Verbindung mit einer Erwartung, z. B. über deren Verwendung oder Einsatzzweck. Allerdings hat der Beschenkte durchaus die Möglichkeit, die verschenkten Vermögenswerte anderweitig einzusetzen und damit der Erwartung entgegenzuwirken. Zweckschenkungen sind rechtlich nicht abgesichert, sodass in diesem Fall kein rechtliches Zurückklagen der Vermögenswerte möglich ist.
  • Gemischte Schenkung: Sollen Vermögenswerte teilweise gegen Entgelt, teilweise aber auch ohne Zahlung überreicht werden, spricht man von einer gemischten Schenkung. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Vermögenswert deutlich unter dem regulären Verkaufspreis überreicht wird.
  • Schenkung im Todesfall: Für den Erblasser ist es zudem möglich, ein Schenkungsversprechen zu leisten. Dieses Versprechen wird nur dann gültig, wenn der zu Beschenkende den Erblasser überlebt. Eine Schenkung im Todesfall setzt jedoch rechtlich betrachtet ähnliche Anforderungen wie ein Testament voraus und muss daher entsprechend derselben Formvorschriften festgehalten werden (§2301 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ein weiterer Ausnahmefall ist das Schenkungsversprechen. Es handelt sich dabei nicht wirklich um eine Schenkung, sondern vielmehr um eine vertraglich festgehaltene Absichtserklärung. Bei einem Schenkungsversprechen wird ein Vertrag aufgesetzt, in dem rechtlich zugesichert wird, dass der Beschenkte die Vermögensgüter ohne Gegenleistung erhält. Ein Schenkungsversprechen muss rechtlich bindend von einem Notar beurkundet werden (§518 Abs. 1 Satz 1 BGB), da sonst kein rechtsgültiger Vertrag zustande kam und das Schenkungsversprechen unwirksam ist.

Welche Schenkungen gehören nicht zum Nachlass?

Welche Form der Schenkung in Frage kommt, hängt immer auch von den zu verschenkenden Vermögenswerten ab. Nutzen Sie die Erfahrung eines Fachanwalts fürs Erbrecht, um die bestmögliche Schenkungsform für Ihre Vermögenswerte zu finden.

Welche Schenkung ist steuerfrei?

Grundsätzlich werden Schenkungen in steuerlicher Hinsicht wie das Erbe behandelt. Dabei gibt es aber abhängig vom Verwandtschaftsgrad bestimmte Steuerfreibeträge. Während diese beim Erbe nur einmalig genutzt werden können, ist das Ausschöpfen der Steuerfreibeträge auf Schenkungen alle 10 Jahre möglich. Möchte ein Erblasser die zu zahlende Erbschaftssteuer nach seinem Ableben für die Erben senken, hat er daher die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens zu verschenken. Aber Achtung: Stirbt der Erblasser in einem Zeitraum von weniger als 10 Jahren nach der Schenkung, so fällt diese in das reguläre Erbe mit hinein und der Erbe muss die volle Summe an Erbschaftssteuer zahlen. Daher ist es wichtig, für die Schenkung einen guten Zeitpunkt auszuwählen.

Auch die Höhe der Steuerfreibeträge bei Schenkungen sollte man dabei immer im Blick haben:

  • Bis zu 500.000 € Freibetrag: Ehepartner, eingetragener Lebenspartner
  • Bis zu 400.000 € Freibetrag: Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Enkel (sofern die eigenen Kinder bereits verstorben sind)
  • Bis zu 200.000 € Freibetrag: Enkel und Urenkel
  • Bis zu 20.000 € Freibetrag: Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder und alle Nichtverwandte

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Wird die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet?

Als Erblasser hat man die Möglichkeit, eine Schenkung zu Lebzeiten auf den Pflichtteil der beschenkten Person anrechnen zu lassen. Für diese anrechnungspflichtigen Zuwendungen gilt die zeitliche Begrenzung – in diesem Fall 10 Jahre – nicht. Heißt konkret: Alle Zuwendungen, die der Erblasser dem Beschenkten zu Lebzeiten unter der Prämisse der Anrechnung auf den Pflichtteil hat zukommen lassen, werden nach dem Tod des Erblassers vom fälligen Pflichtteil abgezogen. Unter Umständen ist es auf diese Weise möglich, den gesamten Pflichtteil am Erbe schon zu Lebzeiten zu übertragen. Dazu ist jedoch eine Anrechnungsanordnung zwingend notwendig, die zum Beispiel mit einem Anwalt oder Notar aufgesetzt werden kann. Außerdem muss der Beschenkte selbst entscheiden, ob er unter der Prämisse der Anrechnung auf den Erbteil die Zuwendungen zu Lebzeiten annimmt oder ablehnt (§ 2315 I, II BGB).

Lässt sich mit Schenkungen der Pflichtteil reduzieren?

Einige Erblasser kommen auf die Idee, das Vermögen durch Schenkungen kurz vor dem Ableben zu reduzieren, um den Pflichtteil zu reduzieren und für unliebsame Erben damit den Erbanteil zu senken. Um diesem Fall vorzubeugen, hat der Gesetzgeber in § 2325 I BGB festgehalten, dass bei den meisten Schenkungen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden muss. Heißt konkret: Zu Lebzeiten verschenkte Vermögenswerte werden auf den Pflichtteil des Erben angerechnet, sodass hier keine Minderung durch frühzeitige Schenkungen möglich ist.

Die einzige Ausnahme stellen Pflichtschenkungen und Anstandsschenkungen dar, die zum Beispiel zu Geburtstagen, Weihnachten oder anderen Festlichkeiten verschenkt werden. Durch diese Form der Schenkungen – auch wenn sie durchaus einen hohen Wert haben können – entsteht kein Pflichtteilergänzungsanspruch. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Geschenke sittlich geboten sind.

Kann man Schenkungen rückgängig machen?

Grundsätzlich gilt eine Schenkung als unwiderruflich, allerdings hat der Gesetzgeber auch hier einige Ausnahmen eingeräumt. Wenn ein Erblasser eine Schenkung widerruft und diese Rückforderung gesetzlich gerechtfertigt ist, muss man als Erbe die vollständigen Vermögenswerte an den Schenker zurückführen.

Die Sonderfälle, die einen Widerruf der Schenkung rechtfertigen, sind:

  • Nichteinhaltung einer Auflage: Wenn die Schenkung rechtlich an bestimmte Auflagen gebunden wurde und diese vom Beschenkten nicht eingehalten wurden, kann der Erblasser diese Schenkung zurückfordern. (§ 527 I BGB)
  • Verarmung des Schenkers: Hat der Schenker im Laufe der Jahre seine Vermögenswerte eingebüßt und steht nun unmittelbar vor der Verarmung, können alle Schenkungen widerrufen und das Vermögen zurückgefordert werden. Die Voraussetzungen hier sind jedoch hoch: Der Schenker muss unmittelbar darauf angewiesen sein, diese Vermögenswerte für die Finanzierung des eigenen Unterhalts zurückzuerhalten.
  • Insolvenz des Schenkers: Meldet der Schenker Insolvenz an, kann ein Insolvenzverwalter auf die Schenkungen zugreifen und diese mit dem Ziel zurückfordern, die offenen Forderungen der Gläubiger damit zu begleichen. Auch ein Gläubiger selbst darf die Schenkung anfechten. Für die Rückforderung bei Insolvenz gilt jedoch eine Frist von vier Jahren. Liegt die Schenkung länger zurück, haben Gläubiger und Insolvenzverwalter keinerlei Rückforderungsansprüche mehr.
  • Insolvenz und Verarmung des Beschenkten: Die Rückforderung im Falle einer Insolvenz oder Verarmung des Beschenkten ist nur dann möglich, wenn diese im Vorfeld durch einen Schenkungsvertrag festgehalten wurde. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass das geschenkte Vermögen in die Insolvenzmasse des Beschenkten einfließt.
  • Grober Undank: Wenn sich innerhalb eines Jahres nach der Schenkung herausstellt, dass der Beschenkte groben Undank zeigt, kann diese zurückgefordert werden. Dafür müssen jedoch grobe Verfehlungen gegenüber des Schenkenden oder dessen engsten Familienangehörigen gegeben sein, zum Beispiel grobe Beleidigungen oder körperliche Angriffe.
  • Scheidung: Im Scheidungsfall hat der Gesetzgeber eine weitere Ausnahmeregelung geschaffen, die hier vor allem die Schwiegereltern als Schenker betrifft. Haben die Schwiegereltern ihren Schwiegerkindern Geschenke gemacht, können diese mit der Begründung zurückgefordert werden, dass deren Kind selbst in den fortdauernden Genuss des Geschenks kommt. Als rechtliche Grundlage für diese Art der Schenkung gilt der Fortbestand der Ehe, was im Falle einer Scheidung nicht mehr gegeben ist.

Welche Schenkungen gehören nicht zum Nachlass?

Viele dieser Fälle sind derart komplex, dass sie nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geklärt werden können. Daher ist es ratsam, vor einer größeren Schenkung einen Schenkungsvertrag aufzusetzen, in dem die wichtigsten Punkte bereits genauer betrachtet werden. Ein Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen dabei, einen rechtsgültigen Schenkungsvertrag aufzusetzen.

Wird für Schenkungen ein Anwalt benötigt?

Die meisten Schenkungsformen können formlos und ohne anwaltlichen Beistand durchgeführt werden. Anders sieht es allerdings bei einem Schenkungsversprechen aus, bei denen vertraglich die Grundlagen der Schenkung festgehalten werden müssen. Ein Anwalt für Erbrecht ist hier genau der richtige Ansprechpartner, um alle rechtlichen Vorgaben des Schenkungsversprechens zu beachten und die für den Erblasser wichtigen Grundlagen vertraglich festzuhalten. Aber auch bei anderen Schenkungen kann die anwaltliche Beratung durchaus sinnvoll sein. Insbesondere dann, wenn die Schenkung an bestimmte Auflagen gebunden werden soll oder eine Verarmung des Schenkers oder Beschenkten zu befürchten ist, sollten entsprechende Richtlinien zum Widerruf in einem Schenkungsvertrag festgehalten werden. Zusätzlich kann ein Anwalt die Wirksamkeit bei Schenkungsvereinbarungen überprüfen oder die gesetzlichen Rückforderungsansprüche vertraglich festhalten. Bei der Suche nach einem Fachanwalt für Erbrecht können Sie den Service der KLUGO Erstberatung nutzen, bei dem Sie schon eine grobe Einschätzung zum Sachverhalt erhalten und auf Wunsch mit einem unserer erfahrenen Partner-Anwälte verbunden werden können.

Wann wird eine Schenkung nicht auf das Erbe angerechnet?

Dabei gilt: Schenkungen in den letzten zwölf Monaten vor dem Erbfall werden dem Nachlasswert in voller Höhe wieder zugeschlagen. Mit jedem Jahr Abstand zum Erbfall sinkt der anzurechnende Anteil dann um ein Zehntel. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden also nicht mehr angerechnet.

Welche Schenkungen sind Ausgleichspflichtig?

Ausgleichspflichtig sind immer nur die Abkömmlinge des Erblassers, soweit deren Erbrecht auf der gesetzlichen Erbfolge beruht. Andere Erben müssen grundsätzlich weder ihre Schenkung ausgleichen, noch steht ihnen selbst ein Ausgleichsanspruch gegen miterbende Abkömmlinge des Erblassers zu.

Was zählt nicht zum Nachlass des Erblassers?

Nicht vererbliche Rechte Bestimmte typische Rechtspositionen sind nach dem Gesetz nicht vererblich und fallen deshalb nicht in den Nachlass. Beispielsweise erlischt der Nießbrauch an einer Sache, an einem Recht oder an einem Grundstück mit dem Ableben des Erblassers, § 1061 BGB.

Was zählt nicht als Schenkung?

Anderenfalls gilt laut Paragraf 517 BGB: „Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.