Was tun nach Unfall als Geschädigter Versicherung?

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Was tun nach Unfall als Geschädigter Versicherung?
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Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 17. September 2022

Was tun nach Unfall als Geschädigter Versicherung?
Wie läuft nach einem Autounfall die Schadensregulierung ab?

Wann und wie erfolgt nach dem Autounfall von der Versicherung die Schadensregulierung?

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, riskiert, dass er in einen Unfall verwickelt wird.

Das „Betriebsrisiko“ fährt immer mit.

Wer im Haftpflichtfall die Versicherung nach einem Unfall in Anspruch nehmen will, muss wissen,

  1. wie er sich an der Unfallstelle verhalten muss und
  2. wie die Schadensregulierung nach dem Unfall erfolgt. Jede Nachlässigkeit hat Folgen.

  • Wann und wie erfolgt nach dem Autounfall von der Versicherung die Schadensregulierung?
    • FAQ: Schadensregulierung
    • Weiterführendes zur Schadesregulierung
    • Beweissicherung am Unfallort
    • Vorgehen bei der Schadensabwicklung
    • Schadensregulierung: Wie geht es nach der Schadensmeldung weiter?
    • Welche Schadenspositionen kann der Geschädigte geltend machen?

FAQ: Schadensregulierung

Wie funktioniert die Schadensregulierung nach einem Unfall?

Bereits am Unfallort sollten Sie erste Beweisfotos machen und einen Unfallbericht anfertigen. Anschließend melden Sie den Schaden der Kfz-Versicherung.

Welche Entschädigungen kann ich im Rahmen der Schadensregulierung fordern?

Nicht nur die Reparaturkosten, sondern z. B. auch die Kosten für einen Mietwagen können übernommen werden. Klicken Sie hier, um eine vollständige Liste zu sehen.

Gehört ein Sachverständigengutachten immer zur Schadensregulierung?

Nein. Ein Kfz-Gutachten ist nach dem Unfall nur erforderlich, wenn z. B. die Höhe des Schadens zweifelhaft ist.

Weiterführendes zur Schadesregulierung

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Beweissicherung am Unfallort

Wozu Beweise sichern?

Um nach einem Verkehrsunfall die Schadensregulierung in die richtige Bahn zu lenken, müssen bereits am Unfallort die Weichen gestellt werden. Sie bestimmen die Kfz-Schadensregulierung. Sollen bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung den Haftpflichtschaden bezahlen, muss der Betroffene beweisen, wie es zum Unfall gekommen ist. Jeder Beweisnachteil geht zu seinen Lasten.

Wie Beweise für die spätere Schadensregulierung sichern?

Es empfiehlt sich, die Personalien von Zeugen festzustellen. Die Unfallstelle ist zu fotografieren. Zur Orientierung und um nachträglich vermessbare Punkte festzuhalten, sollten nicht nur die beteiligten Fahrzeuge, sondern auch markante Dinge in der Umgebung zu sehen sein (Räume, Verkehrsschilder, Kanaldeckel, Ampeln). Solche Fotos helfen im Streitfall einem Sachverständigen, den Standort der Fahrzeuge zu bestimmen. Bei Bagatellschäden können die Positionen der Fahrzeuge mit Kreide auf die Fahrbahn gemalt werden, um nach der fotografischen Dokumentation die Unfallstelle möglichst zügig zu räumen.

Wozu dient bei der Schadensregulierung ein Unfallbericht?

Hilfreich ist es, vor Ort einen Unfallbericht zu erstellen. Idealerweise findet sich im Handschuhfach ein entsprechender Vordruck. In diesem Formular werden die Personalien der am Unfall beteiligten Personen, die Identität der Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherer und die Gegebenheiten vor Ort erfasst.

Keinesfalls darf ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Jede Aussage, die Feststellungen zur eigenen Verursachung am Unfallgeschehen trifft, ist zu vermeiden.

Wie ist das mit der Polizei?

Im Idealfall wird die Polizei hinzugezogen. Die Polizei kommt auch bei leichten Verkehrsunfällen zum Unfallort. Ob ein Verkehrsunfall polizeilich aufgenommen wird, prüfen und entscheiden die Polizeibeamten am Unfallort. Die förmliche Aufnahme ist verzichtbar, wenn nur geringer Sachschaden entstanden ist. Die Beamten stellen dann sicher, dass die Unfallbeteiligten zur Erleichterung der Schadensregulierung ihre Personalien austauschen. Eine polizeiliche Unfallakte wird nicht angelegt.

Soweit ein größerer Sachschaden oder gar ein Personenschaden entstanden ist oder der Unfallgegner seine Beteiligung bestreitet oder dem Geschädigten Vorwürfe macht, ist die Beiziehung der Polizei mindestens zweckmäßig. Auch hier ist gegenüber der Polizei jede Aussage zu vermeiden, die Rückschlüsse auf die Schuldfrage zulässt. Unverzichtbar ist die Polizei bei Verdacht auf Alkohol oder Drogen, einem möglicherweise vorgetäuschten oder provozierten Unfall. Mit einem Verwarnungsgeld sollte sich ein Unfallbeteiligter nur einverstanden erklären, wenn er eindeutig den Unfall verursacht hat.

Vorgehen bei der Schadensabwicklung

Was tun nach Unfall als Geschädigter Versicherung?
Versicherte haben eine Woche Zeit, um für die Schadensregulierung den Schaden zu melden

Versicherungsschaden melden

Nach einem Autounfall ist der Versicherung zu melden, was passiert ist. § 7 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) verpflichtet den Versicherungsnehmer, seiner Versicherung den Schaden zu melden und innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Auch der Geschädigte sollte seiner eigenen Haftpflicht den Schaden melden. Gerade wenn die Schuldfrage nicht eindeutig feststellbar ist, muss er damit rechnen, dass der Unfallgegner seinerseits, beispielsweise bei einem Auffahrunfall, die Versicherung des Geschädigten in Anspruch nimmt.

Die Korrespondenz mit dem Halter des schädigenden Fahrzeuges ist in der Regel unergiebig, da letztlich dessen Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung betreibt. Sie entbindet ihn nicht davon, den Kfz-Unfall zu melden. Der Betroffene braucht sich nicht darauf verweisen lassen, der Schädiger wolle den Schaden selbst regulieren.

Zentralruf der Autoversicherer

Um den Kfz-Schaden zu melden, müssen Name und Anschrift des Haftpflichtversicherers oder wenigstens das Kfz-Kennzeichen bekannt sein. Der Verband der Schadenversicherer unterhält dazu unter der Telefonnummer: 0800-2502600 einen Zentralruf der Autoversicherer. Dort kann auch der Geschädigte den Unfall melden. Die Zentrale leitet die Unfallmeldung an den zuständigen Haftpflichtversicherer weiter. Dieser kontaktiert ihren Versicherungsnehmer.

Verkehrsopferhilfe e.V.

Ist das Kennzeichen des Unfallgegners unbekannt oder die Versicherung zahlt nicht nach dem Unfall, kommt als Anspruchsgegner der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg in Betracht. Hier erfolgt die Regulierung von Schadensfällen, wenn der Unfallgegner nicht zu ermitteln ist, insbesondere wenn wegen Unfallflucht keine Versicherung eintritt oder keine Haftpflichtversicherung besteht und der Unfall ohne Versicherung abgewickelt werden muss.

Deutsches Büro Grüne Karte e. V.

Ist am Unfall ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug beteiligt, kann die Schadensregulierung des Kfz über den Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. in Hamburg abgewickelt werden. Der Betroffene hat damit einen in Deutschland ansässigen Ansprechpartner, der die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat. Im Rechtsstreit kann der Verein als Beklagter auf Schadensersatz verklagt werden. Allerdings ist das Deutsche Büro Grüne Karte nicht zuständig für Unfälle, die sich im Ausland ereignet haben. In diesen Fällen muss der Unfallgeschädigte den ausländischen Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen.

Schadensregulierung: Wie geht es nach der Schadensmeldung weiter?

Ist ein Rechtsanwalt zu beauftragen?

Ist der gegnerische Haftpflichtversicherer informiert, wird er den Versicherungsnehmer auffordern, sich zum Schadenhergang zu äußern, den Autounfall der Versicherung nebst Ablauf zu schildern und ein Schadenformular auszufüllen. Reagiert der Gegner nicht, sollte und darf der Betroffene einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Die bei der Schadenregulierung anfallenden Rechtsanwaltskosten sind als Sachfolgeschaden vom Schädiger zu ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschädigte die Beauftragung des Anwalts für erforderlich halten durfte.

Die Inanspruchnahme eines eigenen Anwalts ist regelmäßig erforderlich, um die bei einem Verkehrsunfall in vielfältiger Weise entstehenden Schadenpositionen zu erfassen und sachgerecht abzuwickeln. So ist der Geschädigte beispielsweise zu informieren, dass er wahlweise einen Mietwagen oder alternativ Nutzungsentschädigung beanspruchen kann. Als Geschädigter hat er das Recht, auf der Basis eines Sachverständigengutachtens seinen Schaden fiktiv abzurechnen und das Fahrzeug unrepariert weiter zu benutzen.

Vorsicht vor Unfallhelferringen!

Lässt der Betroffene sein Fahrzeug abschleppen oder nimmt er einen Mietwagen in Anspruch, muss er aufpassen. Oft wirken Abschleppunternehmer, Mietwagenunternehmen, Sachverständiger und Werkstatt einvernehmlich zusammen und bieten im Rahmen eines Unfallservice an, die Unfallabwicklung zu managen. Diese „Interessengemeinschaft“ lässt sich dann durch Abtretungserklärungen Ansprüche des Geschädigten abtreten, so dass dieser bewusst über den Stand der Regulierung im Unklaren bleibt. Verweigert dann der Haftpflichtversicherer die Leistung, sieht sich der Geschädigte mit Forderungen seiner „Vertragspartner“ konfrontiert, obwohl ihm suggeriert wurde, die Versicherung würde alles bezahlen.

Dabei hat der Betroffene so gut wie keinen Einfluss, da er die Schadenregulierung kaum überblickt. In diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge sind, da sie auf eine Rechtsberatung hinauslaufen, wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig (BGH DAR 1994, 314). Der Unfallgeschädigte sollte sich nie aus der Hand nehmen lassen, selber den Schaden der Versicherung zu melden.

Zur Kfz-Schadensregulierung Sachverständigen beauftragen

Es steht dem Geschädigten frei, im Haftpflichtfall einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Dies gilt auch dann, wenn die Haftpflichtversicherung ohne Zustimmung des Geschädigten selbst einen Sachverständigen bestellt hat oder noch bestellen möchte.

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Vollständige Beweise gewähleisten eine Schadensregulierung in voller Höhe

Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind als Schadenposition erstattungspflichtig. Der Unfallgeschädigte ist nicht verpflichtet, Vergleichsangebote anderer Gutachter einzuholen. Lediglich bei Bagatellschäden mit einer Schadenhöhe bis ca. 750 Euro genügt im Regelfall als Schadensnachweis der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt. Er sollte die Autoreparatur der Versicherung des Unfallgegners ankündigen, braucht sich aber nicht deren Zustimmung einzuholen.

Nur die vollständige Beweissicherung gewährleistet, dass dem Geschädigten zustehende Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Insbesondere kommt es auf die Beweisführung an, wenn es Streit über den Schadenhergang oder Unstimmigkeiten wegen der Durchführung der Reparatur gibt. Mithilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges bestimmt werden, so dass der Betroffene seine Ansprüche wegen eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung besser bewerten kann. Auch kann erst durch das Gutachten die unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges bestimmt werden.

Wie ist das mit dem Schadensmanagementangebot des Haftpflichtversicherers?

Wichtig ist, dass der Geschädigte die Abwicklung seines Schadens in eigenen Händen hält. Vorsicht ist geboten, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners anbietet, im Rahmen ihres „Schadenmanagements“ die gesamte Abwicklung des Schadens übernehmen und ihm das Auto quasi repariert wieder vor die Tür stellen zu wollen. Ihm wird suggeriert, es sei für ihn günstiger, direkt mit Versicherungen abzurechnen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer solchen Direktregulierung der eine oder andere Aspekt der Schadenregulierung zu Lasten des Geschädigten „übersehen“ wird. Der Betroffene muss davon ausgehen, dass nicht alle in Betracht kommenden Ansprüche zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Der Laie wird kaum wissen, was es mit einem „Hausfrauenschaden“ auf sich hat oder wie ein angemessenes Schmerzensgeld zu bestimmen ist. Insoweit ist es entscheidend, von wem der Geschädigte seine ersten Ratschläge bekommt.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist als Gegner zu sehen, da sie den Schaden bezahlen muss. Keinesfalls entspricht sie dem Bild einer übergeordneten neutralen Institution, die zwischen den Interessen des Schädigers und des Geschädigten als Schiedsrichter auftritt.

Insbesondere das Angebot eines Versicherers, einen eigenen Gutachter zu beauftragen, ist kritisch zu sehen. Oft besteht zwischen Gutachter und Versicherer eine unternehmerische Verbundenheit. Gerade die sogenannten „Schadenschnelldienste“ der Versicherer tragen das Merkmal der Parteilichkeit auf der Stirn. Wer sich auf solche Gutachter einlässt, muss im Streitfall einen weiteren Gutachter beauftragen.

Welcher Sachverständige sollte beauftragt werden?

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Im Vorfeld der Schadensregulierung kann der Sachverständige frei gewählt werden

Der „Sachverständige“ sollte wenigstens sachverständiger Ingenieur oder Kfz-Meister sein und als öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger auftreten. Der Geschädigte ist in der Auswahl des Sachverständigen frei. Je qualifizierter dieser ist, desto glaubwürdiger sind seine Feststellungen. Im Rechtsstreit kann er vom Gericht als sachverständiger Zeuge befragt werden. Sofern die gegnerische Haftpflichtversicherung die Feststellungen im Gutachten bezweifelt, kann sie an einen eigenen Gutachter beauftragen. Letztlich entscheidet das Gericht nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, was es für richtig hält. Im Extremfall bestellt das Gericht seinerseits einen weiteren Gutachter.

Warum bei der Schadensregulierung einen Rechtsanwalt beauftragen?

Im Übrigen kann der Geschädigte kompetente Beratung und Hilfe nur von dem Anwalt seines Vertrauens erwarten. Geht es um Schmerzensgeld, weiß der Anwalt, welche Beträge angemessen und welche Beträge emotional bedingt unrealistisch sind. Besonders trickreich ist die Taktik manches Versicherers, durch eine schnelle, aber deutlich zu geringe Abrechnung einer Schadensposition den Geschädigten von der Beauftragung eines Anwalts abzuhalten.

Hat der Geschädigte seine Forderung beziffert und angemeldet, verzögern Versicherer selbst bei einer offensichtlich klaren Beweislage zu Gunsten des Geschädigten die Regulierung mit dem Argument, man habe noch keine Akteneinsicht in die polizeiliche Unfallakte nehmen können oder habe noch keine Schadenmeldung vom Schädiger erhalten.

Was ist, wenn feststeht: Trotz Unfall, die Versicherung zahlt nicht!

Lehnt die Versicherung nach dem Unfall die Schadensregulierung des Kfz ab oder stellt der Geschädigte nach dem Autounfall fest, die Versicherung zahlt nicht, muss er klagen. Meist wird eingewandt, dass die Schuldfrage unklar ist oder das Gutachten fehlerhaft oder die Schadenshöhe unangemessen wäre.

Da der Gegner so gut wie immer anwaltlich vertreten ist, ist es aus Gründen der Waffengleichheit geboten, dass der Unfallgeschädigte sich gleichfalls anwaltlich vertreten ist. Letztlich lässt sich nur so erreichen, dass die Versicherung den Unfall abwickelt und es doch noch zu einer angemessenen Schadensregulierung kommt.

Welche Schadenspositionen kann der Geschädigte geltend machen?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt den Schaden zu 100 Prozent, wenn der Versicherungsnehmer die Alleinschuld trägt. Trifft den Geschädigten eine Teilschuld, wird gekürzt.

Für die Schadensregulierung kommen als Schadenspositionen in Betracht:

  • Reparatur: Der Geschädigte kann die Instandsetzung seines Fahrzeuges bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes verlangen. Er kann sich den im Gutachten festgestellten Reparaturkostenaufwand auch fiktiv erstatten lassen, ohne dass er verpflichtet wäre, das Fahrzeug zu reparieren. Er kann es reparieren, unrepariert weiter nutzen oder verkaufen.

Ist das beschädigte Fahrzeug ein Neufahrzeug (Fahrleistung bis 1000 km, 4 Wochen nach Zulassung) hat der Geschädigte Anspruch auf Neuwertentschädigung, sofern die Beschädigung so erheblich ist, dass die Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeuges nicht zugemutet werden kann.

Was tun nach Unfall als Geschädigter Versicherung?
Für die Schadensregulierung kommt die Schadensposition “Reparatur bei Totalschaden” in Betracht

  • Reparatur im Totalschadensfall: Hat das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, zahlt die Versicherung die Reparaturkosten maximal bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Darüber hinausgehende Reparaturkosten machen eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig. In diesem Fall zahlt die Versicherung nur den Betrag, den ein gleichwertiges Fahrzeug kosten würde. Der Restwert wird davon abgezogen.
  • Merkantiler Minderwert: Die Höhe der Wertminderung wird im Sachverständigengutachten festgestellt. Die Wertminderung ist dadurch begründet, dass auch ein repariertes Fahrzeug als Unfallfahrzeug gilt und im Verkaufsfall einen geringeren Verkaufserlös bedingt. Er wird erstattet, auch wenn keine Verkaufsabsichten bestehen.
  • Mietwagen/Nutzungsentschädigung: Für die Zeitdauer der Reparatur kann der Geschädigte einen Mietwagen gleichen Typs, alternativ eine Nutzungsausfallbeschädigung in Geld in Anspruch nehmen.
  • Personenschäden: Unfallopfer sollten ihren körperlichen Schaden sofort ärztlich feststellen lassen. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten.
  • Schmerzensgeld: Die Praxis ermittelt die Schmerzensgeldbeträge in der Regel nach dem ADAC-Handbuch. Der Betroffene muss Art und Umfang seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung beweisen. Der Schmerzensgeldanspruch ist vererblich und übertragbar. Bagatellverletzungen sind nicht relevant.
  • Hausfrauenschaden: Der haushaltsführende Ehegatte hat eigene Ersatzansprüche zum Ausgleich seiner Tätigkeitsbehinderung. Die Beeinträchtigung seiner Fähigkeit, Hausarbeiten auszuführen, ist nach den fiktiven Kosten einer Hilfskraft zu bemessen.
  • Beerdigungskosten: Ersatzfähig sich die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung, nicht aber die Kosten für die Pflege und Instandsetzung des Grabes (§ 844 I BGB).
  • Entgangene Unterhaltsleistungen: Diejenigen, denen gegenüber der Getötete unterhaltspflichtig war, haben Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens gegen den Schädiger (§ 844 II BGB).
  • Sachverständigenkosten: Der Geschädigte darf einen Sachverständigen seiner Wahl und seines Vertrauens beauftragen, dessen Kosten der Gegner übernehmen muss, sofern es sich nicht lediglich um einen Bagatellschaden handelt, für den der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt genügt.
  • Abschleppkosten: Der Gegner muss die Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt ersetzen.
  • Verbringungskosten: Kostenaufwand für die Überführung von der Kfz-Werkstatt zur Spezialwerkstatt (z.B. Lackiererei).
  • Kostenpauschale: Der Unfallgeschädigte erhält für Zeitverluste, Telefonate bei der Unfallregulierung eine Unkostenpauschale in Höhe von ca. 25 €.
  • Rechtsanwaltskosten: Der Betroffene hat Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten, soweit er die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. In der Regel ist dies immer der Fall.

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Beweise sichern..
Schaden melden (sollte der Geschädigte nicht ohne professionelle Hilfe tun).
Anwalt beauftragen (empfehlenswert).
Gutachten erstellen lassen (bei Bagatellschaden: Kostenvoranschlag).
Mietwagen oder Nutzungsausfall in Anspruch nehmen..

Wann meldet sich die Versicherung beim Geschädigten?

Nach einem Verkehrsunfall, den ein anderer zu Ihren Nachteilen verursacht hat, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme von einem Schaden zuerst Ihre Versicherung und dann die des Unfallverursachers informieren.

Bis wann muss sich die gegnerische Versicherung melden?

Wer einen Schaden verursacht hat, sollte diesen innerhalb von 7 Tagen bei der eigenen Versicherung melden, wenn es Verletzte oder sogar Tote gab, sogar innerhalb von 48 Stunden. Als Geschädigter hat man meist bis zu zwei Wochen Zeit, eine Schadenmeldung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzugeben.