Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig. Die Autorin erreichen Sie unter [email protected]. Show Ich setze im Folgenden voraus, dass Sie und Ihre zweite Ehefrau sich testamentarisch gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden gemeinsamen Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt haben. Ihre beiden Kinder aus erster Ehe sind somit von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Sie können jedoch im Falle Ihres Ablebens ihren Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) gegenüber Ihren Erben geltend machen. Praktisch bedeutet dies für den Fall, dass Sie Ihre Ehefrau überleben, dass Sie zunächst Alleinerbe Ihrer Ehefrau werden. Zu diesem Zeitpunkt stehen nur den gemeinsamen Kindern Pflichtteilsrechte auf den Nachlass der Mutter zu, Ihre Kinder aus erster Ehe haben keine Ansprüche auf den Nachlass Ihrer Ehefrau. Zum Zeitpunkt Ihres Todes können die Kinder aus erster Ehe ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber Ihren Erben (den Kindern aus zweiter Ehe) geltend machen. Das bedeutet, dass jedes Kind aus erster Ehe 1/8 des Wertes Ihres Nachlasses gegen die Erben beanspruchen kann. Falls Sie vor Ihrer Ehefrau sterben sollten, könnten Ihre Kinder aus erster Ehe Ihren Pflichtteil gegen Ihre überlebende Ehefrau als Alleinerbin geltend machen. Zu diesem Zeitpunkt betrüge der Pflichtteilsanspruch je 1/16. Beim Versterben Ihrer Ehefrau hätten die Kinder aus erster Ehe wiederum keine Ansprüche. Wenn Sie verhindern wollen, dass die Kinder aus erster Ehe am Vermögen Ihrer Ehefrau beteiligt werden, bestünde beispielsweise die Möglichkeit, dass Sie testamentarisch als Vorerbe Ihrer Ehefrau eingesetzt werden und die gemeinsamen Kinder Nacherben auf den Nachlass der Mutter werden. Ihre beiden Vermögen blieben so auch im Erbfall getrennt, so dass der Nachlass der Mutter letztlich auf die Kinder aus zweiter Ehe überginge. Ihre Kinder aus erster Ehe könnten ihren Pflichtteil nur aus Ihrem Nachlass fordern. Lässt sich ein Ehepaar scheiden, so entfällt zwar das gesetzliche Erbrecht der Eheleute zueinander. Die gemeinsamen Kinder bleiben im Falle des Todes eines Elternteils trotz einer Scheidung gesetzliche Erben beider Elternteile.
Die Vermögenssorge von Erbschaften kann durch den Erblasser, auch den anderen Elternteil, beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist im Testament oder Erbschaftsvertrag anzuordnen. Bei der Verwaltung des Erbteils hat der überlebenden Ehegatte die Anordnungen zu beachten (§§1638 – 1640 BGB). Praxistipp: Außerdem besteht die Möglichkeit den Ex-Ehepartner durch ausdrückliche Anordnung im Testament von der Vermögensverwaltung auszuschließen. Dies kann auch durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erfolgen. Vor- und Nacherbschaft bedeutet, dass zunächst bis zum Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder einer Bedingung (beispielsweise Geburt oder Tod einer Person) eine oder mehrere Personen die Erbschaft als Vorerben erhalten, von dem bestimmten Zeitpunkt oder dem Eintritt der Bedingung an eine oder mehrere andere Personen als Nacherben den Erbanteil erhalten. So kann der Ex-Ehepartner in seinem Testament die gemeinsamen Kinder als Erben einsetzten und bestimmen, dass nach dem Tod der gemeinsamen Kinder deren Kinder oder Dritte am Nachlass beteiligt werden. In diesem Falle sind die Kinder Vorerben und deren Kinder Nacherben des verstorbenen Ex-Ehepartners. Somit bestimmt der Erblasser die „Erbenkette“. Der überlebende Ex-Ehepartner erhält im Falle des frühzeitigen Todes der gemeinsamen Kinder keinen Anteil vom Vermögen des Ex-Ehepartners. Stirbt das gemeinsame Kind nach einem Elternteil ohne, dass eine besondere Verfügung des Erstversterbenden vorliegt, kann der überlebende Elternteil das gemeinsame Kind beerben. Dies gilt nur soweit keine Erben 1. Ordnung vorhanden sind, also das gemeinsame Kind selbst keine Kinder hat. Auf diesem Wege erbt der überlebende Ex-Ehepartner „auf Umwegen“ das Vermögen des verstorbenen Ehepartners. Beispiel: Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5. Was Erben meine Kinder aus erster Ehe?Kinder – egal, ob aus erster, zweiter oder einer darauf folgenden Ehe – sind grundsätzlich Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB). Sie erben vor Eltern und Geschwistern (Erben 2. Ordnung, § 1925 BGB) sowie Großeltern, Onkeln/Tanten und Cousins/Cousinen (Erben 3. Ordnung, § 1926 BGB).
Wie hoch ist der Pflichtteil der Kinder aus erster Ehe?Hinterlässt der Erblasser dann ein Kind aus erster Ehe und zwei Kinder aus zweiter Ehe, aber setzt den Ehepartner als Alleinerben ein, beträgt der Pflichtteil für die Kinder aus erster Ehe: Laut gesetzlicher Erbquote steht den Kindern jeweils 1/6, was wiederum eine Pflichtteilsquote von 1/12 ergibt.
Was Erben die Kinder meines Mannes?Die Kinder Ihres Mannes können einen Pflichtteil nach seinem Vermögen geltend machen. Bei Ihrem Tode können Sie allein die eigenen Kinder bedenken. Die Stiefkinder haben keinen Pflichtteilsanspruch. Sterben Sie allerdings zuerst, dann wird Ihr Mann aufgrund des Testamentes uneingeschränkter Inhaber des Vermögens.
Was erbt die Tochter meines Mannes?Die Tochter Ihres Mannes ist vom Erbe ausgeschlossen, gleichgültig wer von Ihnen beiden zuerst stirbt. Der Überlebende von Ihnen wird Alleineigentümer Ihres Hauses, und die Tochter Ihres Mannes wird daran nicht beteiligt.
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