Wann meldet sich der amtsarzt wenn was ist

Der Landkreis Osterholz ist dazu verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst einzurichten. Als Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten in Niedersachsen alle Ärztinnen und Ärzte, die in diesen medizinischen Fachdiensten tätig sind und eine spezielle Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert haben. (Früher bezeichnete man demgegenüber üblicherweise die ärztliche Leitung der kommunalen Gesundheitsbehörden als Amtsärztin oder Amtsarzt.) Im Gesundheitsamt Osterholz sind neben der Amtsärztin noch weitere Fachärztinnen und Fachärzte im Ärztlichen Dienst tätig.

Eine wesentliche Aufgabe des ärztlichen Dienstes besteht darin, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Häufig wird diese aber auch angefragt, wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Grund ist u. a., dass sich Amtsärztinnen und Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie durch ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen. Sie werden sowohl im Auftrage anderer Behörden als auch von Privatpersonen tätig. 

Die Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamtes nehmen weitere Tätigkeiten wahr, etwa in den Bereichen der Gesundheitsprävention, des Infektionsschutzes und der Umwelthygiene.

Aber auch aufgrund familiärer Belastungssituationen in umittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit Prüfungen kann eine Prüfungsunfähigkeit vorliegen. Dies ist z. B. bei Todesfällen, (schwere) Erkrankung von Kindern oder anderen Angehörigen, Pflegetätigkeit bei Angehörigen usw. der Fall. Diese Belastungssituationen sind durch geeignete Unterlagen glaubhaft nachzuweisen (ärztliche Atteste, Sterbeurkunden usw.). In diesen Fällen kann evtl. auch ein Rücktritt von Prüfungen bzw. eine zeitweilige Befreiung von der Prüfungspflicht beantragt werden.

Eine Schwangerschaft ist grundsätzlich kein Grund für eine Prüfungsunfähigkeit. Sollten jedoch Beschwerden auftreten, die die werdende Mutter oder das ungeborene Kind gefährden, kann eine Prüfungsunfähigkeit vorliegen. Die Beschwerden und eine evtl. vorliegende Gefährdung ist per ärztlichem bzw. amtsärztlichem Attest nachzuweisen.

Die jeweiligen Auflistungen sind nicht abschließend. Bitte informieren Sie sich gegebenenfalls beim Prüfungsamt, ob bei Ihnen eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt und wie diese nachzuweisen ist.

Es können Gebühren gemäß Gebührensatzung der Kreise und kreisfreien Städte beziehungsweise gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständiege Stelle.

Meldet sich ein Arbeitnehmer häufig krank, darf der Chef schon mal den Gesundheitszustand seines Mitarbeiters überprüfen lassen. Doch was blüht dem Mitarbeiter, wenn dieser die angeordnete ärztliche Untersuchung schwänzt?

Wer die sogenannten Nebenpflichten seines Arbeitsvertrags verletzt, kann von seinem Arbeitgeber abgemahnt werden. Zu diesen Nebenpflichten gehört unter bestimmten Voraussetzungen auch, sich einer vom Arbeitgeber angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg (Az.: 7 Sa 304/19) zeigt.

Wie war der Fall?

Ein 57-jähriger Mann der als Schreiner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, war immer wieder arbeitsunfähig erkrankt. 2018 war er derart an 75 Tagen gehindert, seiner Tätigkeit nachzukommen. Seine Ärztin hatte ihm verboten, Gegenstände zu heben, zu tragen oder ohne Hilfsmittel zu bewegen, die schwerer als zehn Kilo sind. Der Arbeitgeber zweifelte an der Leistungsfähigkeit des Mannes und verpflichtete ihn, sich amtsärztlich ob seiner grundsätzlichen Diensttauglichkeit untersuchen zu lassen. Die Möglichkeit zu einer solchen Verpflichtung ergibt sich aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder.

Der Schreiner verschob jedoch den ersten Untersuchungstermin. Den zweiten nahm er nicht wahr, da ihn eine neuerliche Erkrankung daran hinderte. Daraufhin erteilte ihm sein Arbeitgeber eine Abmahnung. Wogegen der Mann klagte. Er verlangte die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.

Er begründete dies damit, dass er wegen seiner Erkrankung an der Wahrnehmung des Untersuchungstermins gehindert gewesen sei. Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfe ein Arbeitgeber in bestehender Arbeitsunfähigkeit Weisungen nur aus "dringenden betrieblichen Anlässen" erteilen, wie er argumentierte. Zudem gab der Arbeitnehmer zu bedenken, dass die amtsärztliche Untersuchung per se mit einer psychischen und nervlichen Belastung verbunden sei, welche dem Genesungsprozess hinderlich sei.

Wichtiger Grund für Untersuchung

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Allerdings ohne Erfolg. Laut LAG dient die angeordnete Untersuchung dazu, zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer seine Arbeit überhaupt noch erbringen kann. Und deshalb sei sie auch zulässig, so das Gericht. Schließlich gab es für die Untersuchung einen "wichtigen Grund". Und in diesem Fall müsse auch keine Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Deshalb könne auch nicht so lange gewartet werden, bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Der Schreiner habe durch die verpassten Amtsarzt-Termine die Nebenpflichten seines Arbeitsvertrags verletzt. Die Abmahnung ist damit rechtmäßig und die Abmahnung kann in der Personalakte verbleiben.