"Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ärztlichen Rat" – schon mal davon gehört? Egal: So wird‘s gemacht und so wird‘s abgerechnet. Show Wenn ein Patient in die Praxis kommt und sagt "Ich war beim Arbeitsamt und der Sachbearbeiter hat gesagt, ich soll ein Attest / ärztliche Unterlagen bringen, damit ich nach meiner Kündigung nicht gesperrt werde", dann sollten Sie wissen, was zu tun ist, damit Ihrem Patienten kein Schaden entsteht und Sie keinen unnötigen oder unbezahlten Einsatz bringen müssen. Beratungsgespräch muss vor Kündigung erfolgt seinWichtig ist: Sie müssen in der Patientenakte vermerkt haben, dass Sie mit dem Patienten vor (!) seiner Kündigung über dieses Problem gesprochen haben. Und: Sie müssen das entsprechende Formular der Bundesagentur ausfüllen. Kern des Formulars ist die Zeile: "Ich habe daher am xx empfohlen, die Beschäftigung aufzugeben." Quelle: 11. IhF-Fortbildungskongress 07.03.2017 Zurück Anzeige Digitale Krankschreibung jetzt auch bei RegelschmerzenDas Telemedizin-Start-up AU-Schein.de bietet neben Krankschreibungen wegen einer Erkältung nun auch Atteste bei Menstruationsbeschwerden an. mehre-Health, Telemedizin Ist Krankschreiben drei Tage rückwirkend erlaubt?Nach den AU-Richtlinien darf für maximal drei Tage eine rückwirkende Krankschreibung erfolgen: Feier- und Samstage miteingerechnet? mehrAnzeige Wie Sie Stolperfallen in der GOÄ umgehenDie Nr. 3 GOÄ ist eine typische Hausarztleistung; vor der Begründungspflicht bei einem erneuten Ansatz sollten Sie sich nicht abschrecken lassen.… mehrAbrechnung und ärztliche Vergütung, Privatrechnung Wie Demenztest abrechnen? GOÄ-Nr. pur oder analog?Wie rechne ich bei einem Privatpatienten einen Demenztest ab: Nr. 855 oder Nr. 856 analog? Egal, ob MMST oder DemTect? Auch für Uhrentest? mehrAbrechnung und ärztliche Vergütung, Privatrechnung Palliativmedizin und Schmerzmedizin Anzeige Die AU: Die Mutter aller FormulareSie sind ein alter Hase und wissen, wann eine AU begründet oder unbegründet ist und wann es eine Folgebescheinigung sein muss? Dann schauen Sie sich… Arbeit kann im wahrsten Sinne des Wortes krank machen – in ganz verschiedener Weise: Neben „klassischen“ körperlichen Schäden durch beanspruchende physische Arbeit treten inzwischen auch vermehrt psychische Erkrankungen infolge von Überlastung, Mobbing etc. auf. In nicht wenigen Fällen kommt es schließlich dazu, dass Arbeitnehmern im Sinne der Gesundheit von ärztlicher Seite der Rat zur Eigenkündigung ausgesprochen wird. Arbeitnehmer, die einen solchen ärztlichen Rat erhalten, sollten diesen allerdings nicht blindlings in die Tat umsetzen, sondern die nachfolgenden Hinweise beachten. Problem: Sperrzeit beim ALG I Folge einer gesundheitsbedingten Eigenkündigung ist in der Regel eine zumindest vorübergehende Arbeitslosigkeit. Sofern sich der Arbeitnehmer arbeitslos meldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat, entsteht sodann grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Maßgabe des Dritten Sozialgesetzbuches (§§ 136 I Nr.1, 137 SGB III). Je nach Alter und Dauer der beendigten Beschäftigung erhält der Arbeitnehmer dann grundsätzlich für eine gewisse Zeit (§ 147 SGB III) abhängig von der familiären Situation (§ 149 SGB III) 60 bzw. 67% des bisherigen Lohns als „Arbeitslosengeld I“. Bei einer Eigenkündigung läuft der Arbeitnehmer jedoch Gefahr, dass eine Sperrzeit gemäß § 159 I Nr.1 SGB III von zwölf Wochen (§ 159 III SGB III) verhängt wird. Nachfolgend der maßgebliche Wortlaut: (1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Sperrzeit vermeiden Der kündigende Arbeitnehmer hat selbstredend ein Interesse daran, besagte Sperrzeit zu vermeiden. Dafür kommt es (s.o.) entscheidend darauf an, ob ein „wichtiger Grund“ für die Lösung des Beschäftigungs-verhältnisses vorlag. Gesundheitliche Probleme durch die vorher ausgeübte Arbeit sind geradezu das Paradebeispiel für einen solchen „wichtigen Grund“. Die Beweislast für das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ liegt beim kündigenden Arbeitnehmer. Neben einer Darlegung der gesundheitlichen Folgen etwaiger Bemühungen zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bedarf es hierfür eines Nachweises der ärztlichen Empfehlung. Ein entsprechendes Formular zur „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ärztlichen Rat“ ist bei der Agentur für Arbeit zum Download erhältlich. Mit diesem Formular kann der behandelnde Arzt aufgesucht werden, der eine ärztliche Stellungnahme zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit abgibt und – dies ist entscheidend – bestätigt, die Aufgabe der Beschäftigung empfohlen zu haben. Die Verwendung des geannten Formulars ist nicht verpflichtend, es genügt selbstverständlich jedes ärztliche Attest, mit welchem die Aufgabe der Beschäftigung empfohlen wird. Ordentliche oder außerordentliche Kündigung Das ärztliche Attest hat noch eine weitere wichtige Funktion: Will der Arbeitnehmer fristlos, d.h. außer-ordentlich, kündigen, bedarf es ebenfalls eines „wichtigen Grundes“ (§ 626 I BGB). Die ärztliche Empfehlung zur Aufgabe der Beschäftigung ist der Nachweis für einen solchen Grund. Alternativ kann natürlich auch ohne Begründung ordentlich mit der jeweils geltenden Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Alternative Die Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen stellt für Arbeitnehmer also ein gewisses Risiko dar, gerade wenn eine Anschlussbeschäftigung noch nicht konkret ersichtlich ist. Im Einzelfall kann es deshalb ratsamer sein, das Arbeitsverhältnis nicht sofort zu kündigen, sondern sich lediglich arbeitsunfähig zu melden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer für sechs Wochen einen Anspruch auf volle Lohnfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Im Anschluss daran hat der erkrankte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld nach Maßgabe des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Dieses beträgt 70% des bisherigen Lohns und wird wegen einer bestimmten Krankheit für bis zu 78 Wochen ausgezahlt (§§ 47 I, 48 I SGB V). Kommt es in dieser Zeit zu einer Kündigung vonseiten des Arbeitgebers, droht dem Arbeitnehmer zudem keine Sperrzeit für das dann wiederum infrage kommende Arbeitslosengeld nach dem SGB III (s.o.). Beratung Vor einer Kündigung infolge einer ärztlichen Empfehlung sollte also auf jeden Fall der Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht eingeholt werden. Im Zuge dessen können auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber oder die Möglichkeit einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ggf. gegen eine Abfindungszahlung, ausgelotet werden. Wie kündige ich auf ärztlichen Rat?Wenn Sie auf ärztlichen Rat fristlos kündigen wollen, ist ein ausreichend formuliertes Attest notwendig. Die mündliche Empfehlung des Arztes reicht für eine begründete Kündigung nicht aus.
Kann man mit einem ärztlichen Attest fristlos kündigen?Das ärztliche Attest hat noch eine weitere wichtige Funktion: Will der Arbeitnehmer fristlos, d.h. außer-ordentlich, kündigen, bedarf es ebenfalls eines „wichtigen Grundes“ (§ 626 I BGB). Die ärztliche Empfehlung zur Aufgabe der Beschäftigung ist der Nachweis für einen solchen Grund.
Was muss ich beachten wenn ich aus gesundheitlichen Gründen kündige?Was muss ich tun, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen kündige? Zunächst müssen Arbeitnehmer (m/w/d) die Selbstkündigung nicht vor dem Arbeitgeber begründen. Um die Sperrzeit des Arbeitslosengeldes bei Selbstkündigung zu umgehen, sollten aber für die Agentur für Arbeit entsprechende Atteste vom Arzt eingeholt werden.
Kann ich aus gesundheitlichen Gründen kündigen?Als „krankheitsbedingte Kündigung“ bezeichnet man eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das KSchG geschützt ist, (trotzdem) ordentlich gekündigt werden kann, falls der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.
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