Artikel grundgesetz deutscher ist wer

Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung.

Wenn Sie Ihren Fall prüfen lassen möchten, wenden Sie sich – je nach Wohnort - bitte zunächst per Kontaktformular an die Botschaft London oder das Generalkonsulat Edinburgh. Die Auslandsvertretung wird sich daraufhin mit Ihnen in Verbindung setzen um Ihren Fall zu prüfen und Sie über die Möglichkeiten einer Wiedereinbürgerung und die weitere Vorgehensweise zu informieren.

Auslegung und Anwendung des Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes
RdErl. d. Innenministeriums v. 4.8.1959 � I B 3/13 � 17

Die Rechte aus Art. 116 Abs. 2 haben in der Regel alle Personen, die durch Einzelakt auf Grund des Gesetzes �ber den Widerruf von Einb�rgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangeh�rigkeit v. 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) oder generell auf Grund der 11. Verordnung v. 25. November 1941 (RGBl. I S. 722) zum Reichsb�rgergesetz die deutsche Staatsangeh�rigkeit verloren hatten.

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Art. 116 Abs. 2 Satz 1 gew�hrt einen Anspruch auf Verleihung der deutschen Staatsangeh�rigkeit den Ausgeb�rgerten selbst und ihren Abk�mmlingen. Bei Ehen, die nach der Ausb�rgerung geschlossen worden sind, hat der Ehegatte dagegen keinen eigenen Anspruch, wenn er nicht selbst ausgeb�rgert ist. F�r ihn kommt deshalb nur eine Einb�rgerung in Frage.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1983 � BVerwGE 68, 220 � ist davon auszugehen, dass als Abk�mmling i.S. des Artikels 116 Abs. 2 GG Kinder eines �Ausgeb�rgerten� anzusehen sind, denen er � ohne dieAusb�rgerung � nach den f�r den Erwerb der deutschen Staatsangeh�rigkeit durch Geburt oder Legitimation ma�gebenden Grunds�tzen die deutsche Staatsangeh�rigkeit vermittelt h�tte. Das Urteil sagt nichts dar�ber aus, ob auch Enkel als �Abk�mmlinge� gelten k�nnen. Da es indes um den vom Grundgesetz verwendeten Abk�mmlingsbegriff geht, der nach �berwiegender Auffassung auch Enkel einschlie�t, kann es nicht Aufgabe der Verwaltung sein, das Wiedergutmachungsrecht auf Kinder zu begrenzen, wenn dies der h�chstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen ist.

Mit der Wiedereinb�rgerung nach Artikel 116 Abs. 2 GGbestimmen sich von diesem ZeitpunktErwerb und Verlust der deutschen Staatsangeh�rigkeit f�r die Betroffenen selbst und die �bertragung ihrer deutschen Staatsangeh�rigkeit auf die Kinder ausschlie�lich nach den allgemeinen Grunds�tzen des deutschen Staatsangeh�rigkeitsrechts.

Dementsprechend hat den nach der Wiedereinb�rgerung ihrer deutschen M�tter in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 geborenen Kindern zwar das Recht zugestanden, die deutsche Staatsangeh�rigkeit durch einfache Erkl�rung gem�� Artikel 3 RuStA�ndG 1974 zu erwerben: soweit sie aber von ihrem Erkl�rungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, k�nnen sie die deutsche Staatangeh�rigkeit nicht im Wege der Wiedergutmachung nach Artikel 116 Abs. 2 GG erlangen, sondern sind auf eine Einb�rgerung angewiesen.

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Die in Art. 116 Abs. 2 Satz 2 aufgef�hrten Personen, die ihren Wohnsitz nach dem 08. Mai 1945 in Deutschland genommen und einen gegenteiligen Willen nicht zum Ausdruck gebracht haben, werden so behandelt, als ob sie niemals ausgeb�rgert worden w�ren. Dagegen widerspr�che es dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung, wenn eine Ausl�nderin, die ein Ausgeb�rgerter w�hrend der Zeit der Ausb�rgerung geheiratet hat, nunmehr ebenfalls mit r�ckwirkender Kraft deutsche Staatsangeh�rige geworden w�re, da m�glicherweise ein Wunsch zum Erwerb der deutschen Staatsangeh�rigkeit bei solchen Frauen nicht bestehen wird. Die Einb�rgerung kann nur nach den Vorschriften des Staatsangeh�rigkeitsrechts erfolgen.

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Frauen, auf die die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 2 zutreffen, die aber nach der Ausb�rgerung einen Ausl�nder geheiratet haben, haben durch die Heirat ihre Rechte aus Art. 116 Abs. 2 nicht verloren.

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Art. 116 Abs. 2 Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn der Wohnsitz in Deutschland erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes begr�ndet worden ist oder begr�ndet wird, jedoch muss aus den Umst�nden hervorgehen, dass ein dauernder Wohnsitz in Deutschland beabsichtigt ist.

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F�r das Verfahren bitte ich, folgendes zu beachten:

6.1

Hinsichtlich der Zust�ndigkeit f�r die Einb�rgerung nach Art 116 Abs. 2 Satz 1 bzw. die Ausstellung der Bescheinigung nach Art 116 Abs. 2 Satz 2 ist mein RdErl. vom 23. April 1959 (SMBl. NRW.102) zu beachten.

6.1.1

F�r die Einb�rgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 ist gem. � 17 Abs. 2 1. StARegGdas Bundesverwaltungsamt zust�ndig. Der Antrag kann formlos vom Ausland aus unmittelbar oder �ber eine deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.

6.1.2

Ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 kann formlos bei der zust�ndigen Einb�rgerungsbeh�rde gestellt werden.

6.2

Der Antragsteller muss die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, dass er bis zu dem Zeitpunkt seiner Ausb�rgerung im Besitz der deutschen Staatsangeh�rigkeit durch Abstammung, Heirat oder Einb�rgerung war und dass er diese Staatsangeh�rigkeit nachtr�glich aus religi�sen, politischen oder rassischen Gr�nden verloren hat.

6.3

Bei der Beh�rde f�r Inneres � Einwohnerzentralamt � in Hamburg befindet sich eine vollst�ndige Ausb�rgerungskartei, aus der alle von dem fr�heren Reichsminister des Innern vorgenommenen Ausb�rgerungen ersichtlich sind.

Bei dem Bundesverwaltungsamt in K�ln ist ebenfalls je eine Kartei vorhanden �ber

a) Personen, deren Einb�rgerung auf Grund des � 1 des Gesetzes �ber den Widerruf von Einb�rgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangeh�rigkeit v. 14. Juli 1933

(RGBl. I S. 480) in der Fassung des Gesetzes v. 10. Juli 1935 (RGBl. I S. 1050) widerrufen worden ist

und

b) Personen, denen die deutsche Staatsangeh�rigkeit auf Grund des � 2 des Gesetzes �ber den Widerruf von Einb�rgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangeh�rigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juli 1935 (RGBl. I S. 1050) aberkannt worden ist.

Ausk�nfte aus den genannten Karteien k�nnen zur Beurteilung der Staatsangeh�rigkeitsverh�ltnisse der Betroffenen formlos eingeholt werden. In den Auskunftsersuchen sind Vor- und Familienname, Geburtstag und �ort, Wohnsitz bzw. letzter inl�ndischer Wohnsitz der in Frage kommenden Person � in den F�llen des � 2 des Gesetzes v. 14. Juli 1933 gegebenenfalls auch die damalige Einb�rgerungsbeh�rde � anzugeben.

6.4

Soweit deutsche Staatsangeh�rige auf Grund der 11. Verordnung v. 25. November 1941 (RGBl. I S. 722) zum Reichsb�rgergesetz die deutsche Staatsangeh�rigkeit verloren haben, kann die zust�ndige Staatsangeh�rigkeitsbeh�rde auf Antrag des ehemaligen deutschen Staatsangeh�rigen eine Bescheinigung �ber den seinerzeit eingetretenen Verlust ausstellen. Der Inhalt dieser Verlustbescheinigungen muss sich auf die Erkl�rung beschr�nken, dass die betreffende Person die deutsche Staatsangeh�rigkeit auf Grund der Vorschriften der 11. Verordnung zum Reichsb�rgergesetz verloren hat. Die Ausstellung einer Entlassungsurkunde kommt jedoch nicht in Frage, da eine Entlassung als Rechtsgrund f�r den Verlust nicht vorliegt.

Die Bescheinigung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 ist geb�hrenfrei.

Bei Herausgabe der Sammlung �berarbeitet, bisher RdErl. v. 23.3.1956 (MBl. NRW S. 776) ge�ndert durch RdErl. v. 28.2.1957 (MBl. NRW 1957 S. 589), 19.1.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 137), 25.9.1974 (MBl. NRW. 1974 S. 1474), 20.4.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 942)), 7.8.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 1208), 11.7.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 990), aktualisiert durch Erlassbereinigung 2003.

Was steht im Artikel 2 des Grundgesetzes?

Artikel 2. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Was sagt der Artikel 1 des Grundgesetzes?

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Was bedeutet Artikel 5?

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Was steht in den ersten 19 Artikel des Grundgesetzes?

Die Artikel 1-19 beschreiben die Grundwerte z.B. dass jede Person frei ist und dass man andere respektieren soll. 1933-1945 gab es eine gewaltvolle Diktatur der Nationalsozialisten und Adolf Hitler in Deutschland. Damit so etwas nie wieder passierten kann, schrieben 61 Männer und 4 Frauen das Grundgesetz.