Die steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung(§ 3 Nr. 26, § 3 Nr. 26a EstG) Show Allgemeine Infos Zur Vermeidung der Anwendung komplizierter steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und damit zur Verhinderung eines nebenberuflichen Engagements in gemeinnützigen Einrichtungen hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, die es diesen Einrichtungen ermöglichen - im Rahmen von Freibeträgen - abgabenfreie Aufwandsentschädigungen zur gewähren. Aufwandsentschädigungen stellen ein Leistungsentgelt dar. Sie sind nicht zu verwechseln mit einem „Auslagenersatz“. Im letzteren Fall werden dem Zahlungsempfänger einzelne, belegbare Auslagen, die für Rechnung und Lasten des Zahlenden angefallen sind, centgenau oder in Form steuerlich zulässiger Pauschalen (KM-Gelder, Reisekosten) erstattet. Die Tätigkeit gegen Gewährung einer Aufwandsentschädigung steht einer ehrenamtlichen Tätigkeit entgegen. Ist ein Vorstand satzungsgemäß verpflichtet seine Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben, so kann er für diese Tätigkeit nicht eine Aufwandsentschädigung fordern. Der Vorstand kann jedoch für eine andere Tätigkeit, die nicht unter seine Vorstandsobliegenheiten fällt, mit dem Verein die Zahlung einer Aufwandsentschädigung vereinbaren. Die Regelungen hierzu können in der Satzung oder durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Vorschlag für eine Satzungsanpassung (Nur Muster ist im Einzelfall juristisch und steuerlich zu prüfen!): Das Einkommensteuergesetz sieht zur Gewährung von steuerfreien Aufwandsentschädigungen die eine gemeinnützige Einrichtung an Personen zwei unterschiedliche Regelungen vor. Dem so genannten Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 € (bis 2020: 2.400 €) (§ 3 Nr. 26 EStG) und dem Ehrenamtspauschbetrag von 840 € (bis 2020: 720 €) (§ 3 Nr. 26a EStG). Die Beträge sind ebenso sozialversicherungsfrei, so dass es in diesen Fällen nicht auf eine Arbeitnehmer- oder Selbstständigenstellung des Zahlungsempfängers ankommt. Beide Freibeträge können für die gleiche Tätigkeit nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden. A. Freibetrag (Übungsleiterpauschale) in Höhe von 3.000 € (bis 2020: 2.400 €) p.a.(gem. § 3 Nr. 26 EStG, Sozialversicherungsfreiheit gem. § 14 I 5 SGBIV) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten: als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten 1. aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder 2. nebenberuflicher Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaft (nach §§ 52 – 54 AO) sind bis zur Höhe von 3.000 € (bis 2020: 2.400 €) steuerfrei. Zur Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrages müssen nachfolgende Bedingungen erfüllt sein. 1. Art der Tätigkeit: Es geht um eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Lehrer, Erzieher, Betreuer, Künstler, Pflegekraft. Gemeinsames Tätigkeitsmerkmal ist eine pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit. Typische Tätigkeiten: darstellende Künstler, Sporttrainer, Chorleiter und sonstige Lehr- und Vortragstätigkeiten ausgerichtet auf die Weiterentwicklung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten von Menschen. Diese Regelung gilt damit nicht für sonstige Tätigkeiten. Die Reinigungskraft, Küchenhilfe, der Platzwart etc. erfüllen nicht die beschriebene Tätigkeitsvoraussetzung. Die ebenfalls begünstigte Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen umfasst auch die Hilfe bei der Verrichtung alltäglicher Dinge der zu betreuenden Personen. Hierzu gehören die Grund- und Behandlungspflege, die Erledigung häuslicher Verrichtungen wie Einkäufe, Schriftverkehr etc. entsprechend § 71 SGB XII. Auch hier ist das wesentliche Tätigkeitsmerkmal eine pädagogische Ausrichtung auf den Menschen. Die nebenberufliche Arbeit in der Großküche eines Altenheims ist demnach nicht begünstigt, jedoch die personenbezogene Hilfe bei der Essenseinnahme oder auch der Essenszubereitung. Eine Tätigkeit die vorgenannte Merkmale nicht erfüllt, ist damit auch nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Nicht begünstigt sind beispielsweise die Tätigkeiten im Rahmen der Vorstandsobliegenheiten, die Tätigkeit als Gerätewart etc. Beispielfälle und weitere Detailinfos enthält die Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 26.08.2008 (.pdf 61KB) 2. Nebenberufliche Tätigkeit: Die Feststellung, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ist einmal tätigkeitsbezogen und zum anderen zeitlich abzugrenzen. Der Bundesfinanzhof hat in seinen Entscheidungen im wesentlichen auf eine zeitliche Abgrenzung als maßgebendes Kriterium abgestellt. Zeitlich bezogene Abgrenzung: Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – maximal 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (im öffentlichen Dienst: 38,5: 3 = 12 Std. 50 Minuten) in Anspruch nimmt. Ob tatsächlich gleichzeitig ein Hauptberuf ausgeübt wird, spielt keine Rolle. Damit kann der Freibetrag auch von Rentnern, Studenten, Hausfrauen etc. in Anspruch genommen werden. Tätigkeitsbezogene Abgrenzung: Beispiel:
Die Abgrenzbarkeit von einer Haupttätigkeit ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Dies insbesondere dann, wenn keine einheitliche Haupttätigkeit vorliegt. Beispiel: Ein Lehrer arbeitet in seiner Haupttätigkeit für verschiedene Auftraggeber und nebenberuflich als Lehrer für eine gemeinnützige Einrichtung. Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden zusammengefasst, wenn sich nach allgemeiner Verkehrsauffassung aus dem Gesamtbild eine gleichartige Tätigkeit als Hauptberuf ergibt. Soweit alle Tätigkeiten als eine einheitliche Tätigkeit anzusehen sind, kann das Tatbestandmerkmal „nebenberuflich“ nicht erfüllt werden. Typische Fälle in der Praxis sind:
3. Auftraggeber: Öffentlicher Träger oder gemeinnützige Organisation Bei dem Auftraggeber muss es sich um eine Behörde bzw. eine inländische Person des öffentlichen Rechts oder um eine andere gemeinnützige Einrichtung (Verein, gGmbH u.a.) handeln. Beispiel: Universitäten, Schulen, Volkshochschulen, Sportvereine, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege etc. Wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind Zahlungen bis zu 3.000 € (bis 2020: 2.400 €) im Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei spielt es keine Rolle, ob der nebenberuflich Tätige als Arbeitnehmer oder Selbständiger gilt. Der Freibetrag kann von jeder Person nur einmal im Kalenderjahr genutzt werden, auch falls mehrere einschlägige Tätigkeiten bei verschiedenen Auftraggebern ausgeübt werden. Der Arbeitgeber muss sich schriftlich bestätigen lassen, dass der pauschale Betrag noch nicht oder noch nicht voll ausgeschöpft wurde. 4. Arbeitnehmer oder Selbstständige und andere Prüffelder Wenn man mehr als 3.000 € (bis 2020: 2.400 €) im Jahr verdient, ist bei Arbeitnehmern zu beachten, dass der Freibetrag auf die Minijob-Grenze bei geringfügig Beschäftigten nicht angerechnet wird. Soweit die Bedingungen erfüllt sind, bleibt damit ein Einkommen von bis zu 700 € (ab 2023: 770 €) monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei einer Dauerbeschäftigung wären dann insgesamt 8.400 € im Jahr (12 x 450 € [ab 01.10.2022: 520 €] + 3.000 €) frei. Während die 450 € (ab 01.10.2022: 520 €) für den Monatsdurchschnitt gelten, sind die 3.000 € ein Jahresbetrag. Deshalb kann bei Tätigkeiten, die nur für einen Teil des Jahres ausgeübt werden, der monatliche Gesamtbetrag noch höher liegen. Übersteigende Beträge sind bei Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungs-pflichtig und müssen im Rahmen der normalen Lohnabrechnung abgerechnet werden. Werbungskosten können nur steuerlich geltend gemacht werden, soweit diese den Steuerfreibetrag überschreiten. Arbeitnehmer sparen jedoch darüber hinaus Lohnsteuer durch die zusätzliche Gewährung des Arbeitnehmerpauschbetrag gem. § 9a EStG in Höhe von 1.000 € (ab 2022: 1.200 €) (vergl. LSTR 3.26 Abs. 9), soweit dieser nicht bereits bei anderen Beschäftigungsverhältnissen verbraucht ist. Bei normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bleiben damit maximal 4.000 € (3.000 € + 1.000 €) steuerfrei. Werbungskosten können in diesens Fällen nur geltend gemacht werden, soweit diese dann 4.000 € übersteigen. Beispiel Arbeitnehmer: Jahresbetrag: 12 x 300 = 3.600 € Selbständige, beispielsweise ein freiberuflicher Dozent an einer Volkshochschule, können ihre Werbungskosten ebenso nur geltend machen, soweit diese den Freibetrag übersteigen. Werbungskosten wirken sich bis zur Höhe des Freibetrages damit nicht steuerlich aus. Beim 450-€-Job und beim Überleiterfreibetrag geht es um die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit beim Empfänger als Arbeitnehmer! Es sollten jedoch auch andere Einkommensgrenzen, die beim Zahlungsempfänger zu finanziellen Nachteilen führen können, nicht außer Acht lassen: Die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner Bei Erwerbsunfähigkeitsrenten stellt sich bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 450 € (ab 01.10.2022: 520 €) die Frage nach der Erwerbsunfähigkeit und es kann ggf. nur noch eine Teilerwerbsunfähigkeitsrente gewährt werden. Hier sollte die tatsächliche Hinzuverdienstgrenze im Vorfeld beim Rententräger erfragt werden. 5. Nachweise / Aufzeichnungspflichten zur Problemvermeidung und steuerlichen Anerkennung Zur Vermeidung von Problemen bei späteren steuerlichen Prüfungen sollten über die genannten Prüffelder hinaus folgende schriftliche Nachweise geführt werden: Vereinbarung über die konkret zu erbringende Leistung des Zahlungsempfängers. Dies durch eine Beschreibung der Tätigkeit die natürlich die begünstigten Voraussetzungen gem. Ziffer 1 und 2 erfüllen müssen. Aus der Beschreibung sollte zweifelsfrei erkennbar sein, dass es sich um eine nebenberuflich Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder als Betreuer / Pfleger alter, kranker oder behinderter Menschen handelt. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit sollte konkret bestimmt werden. Die Vereinbarung sollte die Leistungsverpflichtung und die Zahlungsverpflichtung konkret und vor dem Erbringen der Leistung bestimmen. Die tatsächlich Durchführung der Leistung sollte an Hand von Dokumenten oder Stundennachweisen belegt werden können. Der Auszahlungsbeleg sollte folgende Informationen enthalten:
6. Umsatzsteuer und steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 ESt Link: Vereinsknowhow- Info der OFD-Frankfurt zur Anwendung des Übungsleiterfreibetrages B. Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG:Im Rahmen der Neuregelung nach dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“erfolgte die Einführung eines des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von aktuell 840 € (bis 2020: 720 €). Für diesen zweiten Freibetrag gelten im Wesentlichen die gleichen Bedingungen und Handlungsempfehlungen wie für die beschriebene Übungsleiterpauschale bzw. den Freibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 3.000 € (bis 2020: 2.400 €). Allerdings kommt es hier nicht mehr auf die Art Tätigkeit an. Die Tätigkeit muss zwar weiterhin nebenberuflich ausführt werden, aber es spielt keine Rolle ob das Vereinsheim gereinigt wird oder Buchhaltungsarbeiten erledigt werden. Auch hier handelt sich um einen Jahresbetrag der von jedem Bürger nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Ziel des Gesetzgebers war es die Möglichkeit für gemeinnützige Einrichtungen zu schaffen, Personen für eine beliebige nebenberufliche Tätigkeit gegen eine geringe pauschale Aufwandsentschädigung ohne steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen zu beschäftigen. Der Freibetrag kann in Anspruch genommen werden, wenn für die gleiche Tätigkeit kein Anspruch auf den Übungsleiterpauschbetrag besteht. Es können damit beide Beträge nur nebeneinander in Anspruch genommen werden, soweit es sich um verschiedene Tätigkeiten für die gleiche oder eine andere Organisation handelt. Von dieser Regelung können alle Helfer gemeinnütziger Organisationen profitieren. Es spricht auch nichts dagegen, wenn Helfer 840 € (bis 2020: 720 €) für Ihre Vereinstätigkeit vereinnahmen und diese anschließend wieder – gegen Spendenquittung – an den Verein spenden. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch des Leistungsempfängers auf diese Leistung besteht. D.h. eine konkrete Vereinbarung oder ein Beschluss vorliegt, dass für diese Tätigkeiten dem Mitglied ein Betrag von .... zu gewähren ist. Wenn dann das Mitglied auf die Auszahlung verzichtet und dem Verein somit den „Anspruch auf Geldzahlung“ spendet, ist dies gegen Spendenquittung möglich. Wir empfehlen allerdings die Aufwandsentschädigung an das Mitglied auszahlen und es dann dem Mitglied zu überlassen wie und in welcher Form eine Spende an den Verein erteilt wird. Problemfeld: Zahlung der Ehrenamtspauschale an
Vorstandsmitglieder Tatsächlich ist in Satzungen der gemeinnützigen Vereine meist eine Regelung zu finden, die die Ausübung der Vorstandstätigkeit im Ehrenamt und damit unentgeltlich vorsieht. Eine Aufwandsentschädigung ist kein Auslagenersatz, sondern eine Entschädigung für die aufgewendete Zeit des zu Entschädigenden. Sie steht damit einer ehrenamtlichen Tätigkeit entgegen. Ein Vorstand der eine Aufwandsentschädigung erhält ist nicht mehr unentgeltlich tätig. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Vorstandsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins verstößt damit u.U. gegen gesetzliche und satzungsmäßige Regelungen und kann damit u.a. den Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge haben. Nach dem Gemeinnützigkeitsrecht (Sicht der Finanzverwaltung) ist – zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Vorstandsmitglieder - bereits aktuell eine entsprechende Satzungsregelung zwingend erforderlich. Problemfeld: Haftungsbegrenzung Problemfeld: Umsatzsteuer Handlungsempfehlung für gemeinnützige Vereine: Denkbare Formulierung in der Satzung: "Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) erhalten." Hier zum Download des Bundesfinanzministeriums zur Ehrenamtspauschale: BMF-Schreiben v. 21.11.2014 – IV C 4 – S 2121/07/0010 :032 (Ehrenamtspauschale) Die Bescheinigung / Quittung über den Erhalt der Vergütung sollte analog zu den Entwürfen für den Übungsleiterpauschbetrag erfolgen. Hinweis für Tätigkeiten in Ländern innerhalb des EU/EWR-Raumes Quellen: §§ 3 Nr., 26, 3 Nr. 26a EStG BMF / Bundesfinanzministerium aktualisiert: August 2022 >>zurück zum Vereinsmenu Aktualisiert (09. August 2022) Was fällt alles unter 3 Nr 26 EStG?§ 3 Nr. 26 EStG sind steuerfrei u.a. Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr.
Wo trage ich die übungsleiterpauschale ein?Arbeitnehmer tragen ihre steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen bis zu 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro) in der Anlage N ein (in Steuererklärung 2021: Zeile 27).
Wie funktioniert übungsleiterpauschale?Die Übungsleiterpauschale stellt Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr aus bestimmten begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei. Sie erfasst somit nicht nur Aufwandsentschädigungen, sondern alle Einnahmen wie Zahlungen für Verdienstausfall und Zeitverlust.
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