Minijob und übungsleiterpauschale gleiche tätigkeit

Worum geht es bei Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?

Die meisten Vereine kommen gar nicht ohne aus: Menschen, die sich freiwillig und ehrenamtlich engagieren, um den Betrieb am laufen zu halten. Viele Vereine zahlen mehr oder weniger unregelmäßig an diese Menschen Geld als Anerkennung ihrer Leistung. Das ist steuer- und beitragsfrei, solange die Grenzen der jeweiligen Pauschale nicht überschritten werden. Geht es darüber hinaus, müssen sie eine Beschäftigung anmelden. Bei einer regelmäßigen Tätigkeit ist das oft ein 450-Euro-Minijob.

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Deutliche Erhöhung 2021

Beide Pauschalen sind zum 1. Januar 2021 gestiegen. Das wurde im Jahressteuergesetz 2020 festgelegt; unter dem Link beschreibt das Bundesfinanzministerium die wichtigsten Inhalte. Die Übungsleiterpauschale ist von 2.400 Euro auf 3.000 Euro gestiegen. Bei der Ehrenamtspauschale ging es von 720 Euro auf 840 Euro.

Wann aus dem Verein ein Arbeitgeber wird?

Als Verein können Sie bis zu den oben genannten Grenzen Geld auszahlen, ohne dass dieses Nebeneinkommen steuerpflichtig ist. Damit ist es auch nicht beitragspflichtig und es wird keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung begründet. Wenn Sie in einem Jahr mehr zahlen, müssen Sie diese Beschäftigung zur Sozialversicherung anmelden, und Ihr Verein wird automatisch zum Arbeitgeber.

Für den Umgang mit der Pauschale gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Sie verteilen die Pauschale „pro rata“ gleichmäßig auf den Beschäftigungszeitraum. Bei einem Amateurtrainer z. B. sind das auf das ganze Jahr bei 12 Monaten 250 Euro pro Monat. Zum Arbeitsentgelt wird der Betrag, der über der monatlichen Übungsleiterpauschale liegt. Bei 600 Euro sind also 350 Euro als Arbeitsentgelt anzusehen. Den Trainer müssen Sie dann zu Beginn der Beschäftigung anmelden.
  • En bloc“: Dabei wird erst die Pauschale „verbraucht“. Erst wenn der Trainer aus dem ersten Beispiel mehr als 3.000 Euro in dem Jahr gezahlt bekommt, erhält er ein Arbeitsentgelt. Und zu diesem Zeitpunkt müssen Sie seine Beschäftigung anmelden. Ab dann ist alles beitragspflichtig. Sie müssen ihn aber auch wieder zum Jahresende abmelden, wenn Sie das im kommenden Jahr wieder so handhaben wollen.

Meistens handelt es sich bei der Beschäftigung dann um einen 450-Euro-Minijob. Für ein ganzes Jahr Beschäftigung darf der Arbeitnehmer nicht mehr als 5.400 Euro verdienen. Zusammen mit der Übungsleiterpauschale ist der Trainer dann ein Minijobber, wenn er zwischen 3.001 Euro und 8.400 Euro erhält. Bekommt er noch mehr, müssen Sie das als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anmelden.

Sonderfall: Minijob entfällt

Wenn Ihr Trainer im Beispiel bisher zwischen 2.401 Euro und 3.000 Euro pro Jahr bekommen hat, war das in 2020 noch ein Minijob. Durch den Anstieg der Ehrenamtspauschale entfällt die Steuer- und Beitragspflicht und Sie müssen den Minijobber abmelden.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Für verschiedene Situationen Ihres Vereins als Arbeitgeber haben wir zwei Arten an Informationen für Sie bereit: Frage-Antwort-Kataloge zur Prüfung eines Sachverhalts und Steckbriefe als kompakte Informationen zum Lesen. So wissen Sie, was Sie in der Sozialversicherung melden müssen. Wir haben ein paar Beispiele für Sie aufgeführt:

  • Verein wird Arbeitgeber: Frage-Antwort-Katalog und Steckbrief für neue Arbeitgeber
  • Anmeldung eines 450-Euro-Minijobbers: Frage-Antwort-Katalog und Steckbrief
  • Suche nach einer Aushilfe: Frage-Antwort-Katalog
  • Unfall Ihres Übungsleiters oder Ehrenamtlers: Frage-Antwort-Katalog und Steckbrief
  • Ihr Arbeitnehmer wird krank: Frage-Antwort-Katalog und Steckbrief

Wer es ganz genau wissen will, kann auch die Dokumente der Sozialversicherung lesen.

  • Geringfügige Beschäftigung bei Minijob (450-Euro-Minijobber oder kurzfristige Minijobber)
  • Übergangsbereich, wenn der Arbeitnehmer mehr als 450 Euro, aber nicht mehr als 1.300 Euro verdient neben Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

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Auszubildende

Minijob und übungsleiterpauschale gleiche tätigkeit

Gleich vorweg: Azubis sind keine Minijobber. Auszubildende sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in der Sozialversicherung. Das heißt, es fallen immer Beiträge zur Sozialversicherung an. Auch dann, wenn der oder die Auszubildende nicht mehr als 520 Euro im Monat verdient.

Sofern der Verdienst des Auszubildenden 325 Euro – die sogenannte Geringverdienergrenze – nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.

Die Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende sind prozentual dieselben wie bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin meldet den Auszubildenden selbst bei der jeweiligen Krankenkasse. Diese zieht auch die Sozialversicherungsbeiträge ein. Die Minijob-Zentrale ist nicht zuständig.

Praktikanten und Praktikantinnen

Ein Praktikant ist, wer sich praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignet, um die Ausbildung oder das Studium für den künftigen Beruf vorzubereiten, zu unterstützen oder zu vervollständigen.

Kann ein Praktikant Minijobber sein? Das hängt davon ab, ob es ein vorgeschriebenes oder freiwilliges Praktikum ist. Nur bei freiwilligen Praktika ist es möglich, dass die Minijob-Regelungen gelten.

Prüfhilfe zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Praktikanten (PDF, 100KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)

Gilt ein Praktikum als Minijob?

Nur bei nicht vorgeschriebenen Praktika kann ein Praktikant Minijobber sein. So unterscheiden sich die drei Arten von Praktika:

Vorgeschriebenes Praktikum

Vorgeschriebene Praktika sind in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen. Sie finden also im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung statt. Der Praktikant oder die Praktikantin ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig – unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Selbst, wenn die Person nicht mehr als 520 Euro verdient, oder das Praktikum auf drei Monate befristet ist, gelten nicht die Minijob-Regelungen.

Eine Ausnahme bilden hier die vorgeschriebenen Praktika während des Studiums, siehe nächster Abschnitt.

Vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums

Wer ein vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums ausübt, ist für die Dauer dieses Praktikums versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch in der Pflegeversicherung besteht keine Versicherungspflicht. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es nicht an.

Nicht vorgeschriebenes Praktikum

Nicht vorgeschriebene Praktika unterscheiden sich in ihrer Art nicht von den vorgeschriebenen Praktika. Allerdings ist der Praktikant oder die Praktikantin hier nicht verpflichtet, das Praktikum zu machen. Also übt er oder sie dieses auch nicht im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung aus.

Mit einem solchen freiwilligen Praktikum kann der Praktikant einen Minijob haben – sofern der regelmäßige Verdienst 520 Euro im Monat nicht übersteigt.

Wichtig zu wissen: Hat sich ein freiwilliger Praktikant während des Studiums von der Rentenversicherungspflicht in seinem Minijob mit Verdienstgrenze befreien lassen, ist sein Arbeitgeber oder seine Arbeitgeberin auch nicht zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung verpflichtet. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin aber zahlen.

Minijob bei Familienangehörigen

Die Oma managt den Haushalt als Minijobberin? Das ist durchaus denkbar, denn auch nahe Verwandte oder Familienangehörige können im privaten Haushalt arbeiten. Es kommt nur darauf an, dass es sich wirklich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt und der Arbeitsvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen wurde.

Auch die Pflege von Familienmitgliedern kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Minijob sein. Erfahren Sie mehr zu den Besonderheiten bei Minijobs in der Pflege von Angehörigen im Privathaushalt

Ehepartner oder Kinder beschäftigen?

Den eigenen Ehepartner im privaten Haushalt als Minijobber zu beschäftigen ist in der Regel nicht möglich. Gleiches gilt für Kinder, solange diese noch zu Hause leben und die Eltern deren Unterhalt zahlen.

Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen

Laut Heimarbeitsgesetz ist Heimarbeiter oder Heimarbeiterin, wer in einer eigenen Arbeitsstätte erwerbsmäßig arbeitet. Und zwar im Auftrag und für Rechnung von

  • Gewerbetreibenden,
  • gemeinnützigen Unternehmen oder
  • öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Heimarbeiter arbeiten in persönlicher Abhängigkeit, um einen Verdienst zu erzielen, und überlassen die Verwertung ihres Arbeitsergebnisses dem Auftraggeber. Das bedeutet ein Heimarbeiter trägt kein Absatzrisiko und ist nicht am Unternehmensgewinn beteiligt.

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin des Heimarbeiters gilt, wer die Arbeit unmittelbar an ihn vergibt. Finden die Arbeiten im Rahmen eines Minijobs statt, gelten die üblichen Minijob-Regelungen.

Mutterschutz und Lohnfortzahlung bei Heimarbeitern 

Mutterschutz gilt auch für Heimarbeiterinnen: Arbeitgeber müssen die sogenannte Umlage 2 zahlen – unabhängig von der Betriebsgröße. Damit werden alle finanziellen Aufwendungen aus dem gesetzlichen Mutterschutz erstattet.

Es gibt allerdings keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Heimarbeiter, im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das wird aber durch einen Zuschlag ihres Arbeitgebers ausgeglichen. Arbeitgeber brauchen für Heimarbeiter daher keine Umlage 1 zahlen.

So berechnen Sie den regelmäßigen Verdienst

Es ist Aufgabe der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, zu Beginn der Beschäftigung den regelmäßigen Verdienst zu ermitteln. Damit stellen sie sicher, dass die Verdienstgrenzen nicht überschritten werden und es sich tatsächlich um einen Minijob mit Verdienstgrenze handelt. 

Grundsätzlich gilt: Alles, was steuerpflichtig ist, ist auch sozialversicherungspflichtig.

Einmalige Einnahmen, Zulagen, Zuschläge oder Zuschüsse, die Arbeitgeber zusätzlich zu den Löhnen oder Gehältern bezahlen, zählen nicht zum Verdienst – sofern sie lohnsteuerfrei sind. Das gilt jedoch nicht, wenn der Verdienst, auf Grundlage dessen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge berechnet werden, 25 Euro pro Stunde übersteigt. Dann zählen diese Zuschläge zum Verdienst.

Besonderheiten bei Heimarbeitern 

Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Folgende Punkte sollten Auftraggeber beachten, wenn sie den regelmäßigen Verdienst berechnen.

Sicherung für den Krankheitsfall 

Auftraggeber zahlen ihrem Heimarbeiter oder ihrer Heimarbeiterin zur Sicherung für den Krankheitsfall einen Zuschlag zum Verdienst. Das sind 3,4 Prozent vom Bruttoverdienst.

Der Zuschlag für den Krankheitsfall ist ein Sonderfall: Er ist zwar steuerpflichtig, aber in der Sozialversicherung beitragsfrei. Bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes müssen Sie ihn also nicht berücksichtigen.

Heimarbeiterzuschläge

Heimarbeiterzuschläge gleichen Aufwendungen aus, die mit der Heimarbeit verbunden sind, zum Beispiel Miete, Heizung, Beleuchtung der Arbeitsräume, Arbeitsgeräte oder Zutaten. Diese Zuschläge sind steuerfrei und auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Allerdings nur dann, wenn sie 10 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Sie werden deshalb bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes nicht berücksichtigt.

Steuern

Die für Minijobs mit Verdienstgrenze übliche pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent gilt nur für den Teil des Verdienstes, der auch beitragspflichtig zur Rentenversicherung ist. Das heißt für Zuschläge, die beitragsfrei, aber steuerpflichtig sind, wie beispielsweise der Zuschlag für den Krankheitsfall: Auf sie wird die übliche Lohnsteuer erhoben.

Feiertagsgeld

Auftraggeberinnen und Auftraggeber zahlen ihrem Heimarbeiter ein sogenanntes Feiertagsgeld. Dieses ist steuer- und auch beitragspflichtig. Es handelt sich also um Verdienst. Der Auftraggeber muss das Feiertagsgeld bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes berücksichtigen.

Tagesmütter und Kinderbetreuende

Für Tagespflegepersonen, Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  1. Sie üben die Tätigkeit selbstständig aus.
  2. Sie sind abhängig beschäftigt. In diesem Fall kann die Beschäftigung ein Minijob sein.

Als Minijobber arbeitet eine Kinderbetreuerin also in persönlicher Abhängigkeit und gegen ein Arbeitsentgelt. Eine solche abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber über Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit bestimmt. Gibt es einen Arbeitsvertrag mit genauen Angaben darüber, wie der Minijob ausgeführt werden soll, dann ist das ebenfalls ein Anzeichen für eine abhängige Beschäftigung.

Mehr zur Unterscheidung von selbstständiger und abhängiger Beschäftigung

Für Eltern als Arbeitgeber

Handelt es sich bei der Kinderbetreuung um eine abhängige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von maximal 520 Euro, ist das ein Minijob im Privathaushalt. Diesen melden Sie bei der Minijob-Zentrale an.

Wie melde ich eine Haushaltshilfe an?

Sie zahlen Abgaben in Höhe von maximal 14,79 Prozent des Verdienstes Ihres Minijobbers. Zwei Drittel der gesamten Betreuungskosten – höchstens 4.000 Euro je Kind – können Sie von Ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen. 

Mehr zu Steuervorteilen bei Minijobs im Haushalt

Asylsuchende, Flüchtlinge und Geduldete

Minijob und übungsleiterpauschale gleiche tätigkeit

Einen nach Deutschland geflüchteten Menschen zu beschäftigen, leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sollte in jedem Fall vorher klären, ob die Person eine Arbeitserlaubnis hat. Das hängt vom Status des Asylverfahrens ab. Es gibt drei mögliche Situationen:

  1. Die Person ist asylsuchend mit noch nicht abgeschlossenem Verfahren. Sie kann eine Aufenthaltsgestattung vorlegen.
  2. Die Person ist geduldet. Das bedeutet, dass ihr Asylantrag zwar abgelehnt wurde, sie aber wegen Krankheit oder aus ähnlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann.
  3. Die Person ist ein anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis.

Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jeder Beschäftigung nachgehen. Minijobs für Flüchtlinge sind für diese Gruppe also problemlos möglich.

Asylsuchende und geduldete Personen

Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Minijob ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Der zukünftige Minijobber oder die zukünftige Minijobberin muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragen. Diese erteilt in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Ablehnung.

Minijobs für Flüchtlinge – diese Möglichkeiten gibt es

Geflüchtete Menschen mit Minijob mit Verdienstgrenze

Geflüchtete Menschen mit einer Arbeitserlaubnis können einen Minijob ausüben.

Der Arbeitgeber muss für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen. Denn Flüchtlinge sind in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert. Ansonsten gelten für Flüchtlinge mit Minijobs die gleichen Regeln wie bei allen anderen Minijobs.

Mehr zum Minijob mit Verdienstgrenze

Geflüchtete Menschen mit kurzfristiger Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es nicht an – außer die Person ist berufsmäßig beschäftigt. Dann liegt die Verdienstgrenze bei 520 Euro.

Geflüchtete Menschen gelten immer als berufsmäßig beschäftigt. Sie können keine kurzfristige Beschäftigung mit einem Verdienst über 520 Euro ausüben. Das gilt nur, wenn die Person zum Personenkreis der Erwerbstätigen gehört und sich nicht in Schul- oder Fachschulausbildung bzw. im Studium befindet.

Weitere Infos zur Beschäftigung geflüchteter Menschen

Sie haben weitere Fragen zur Beschäftigung geflüchteter Menschen, wie beispielsweise zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder zu Einreise und Aufenthalt? Wenden Sie sich bitte an die Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland. Sie wird betrieben vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Bundesagentur für Arbeit.

Montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr

Telefon: +49 30 1815-1111

Übungsleiter und Ehrenamtliche

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sind steuerfrei. Davon profitieren insbesondere Vereine und deren Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer.

Es wird zwischen Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale unterschieden. Beide Pauschalen gelten nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Das heißt, sie werden bei der Berechnung des regelmäßigen Verdienstes – zum Beispiel im Minijob – nicht berücksichtigt.

Übungsleiterfreibetrag Ehrenamtpauschale
Steuerfreie
Einnahmen
  • Einnahmen als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten
  • Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten 
  • Einnahmen aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Einnahmen aus Beschäftigungen

  • im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich und im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
    die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat liegt, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 
  • in einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, wie z. B. Sportvereinen, Umweltschutzorganisationen oder DRK

Solche Beschäftigungen können zum Beispiel sein:

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister oder Vereinskassierer
  • Platz- oder Gerätewart 
  • Bürokraft 
  • Reinigungspersonal
Maximaler Betrag
pro Jahr
3.000 Euro 840 Euro
Grenze zeitlicher
Umfang
Der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmachen. Auch hier darf der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmachen.

Anwendung der Steuerfreibeträge 

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie die Steuerfreibeträge aus der Ehrenamtspauschale und dem Übungsleiterfreibetrag auf zwei Arten anwenden:

  1. "pro rata": Sie setzen den Gesamtbetrag monatlich an: beim Übungsleiterfreibetrag mit 250 Euro und bei der Ehrenamtspauschale mit 70 Euro.
  2. "en bloc": Sie zehren den Gesamtbetrag am Stück auf, beispielsweise jeweils zu Jahresbeginn.

Welche der beiden Varianten Sie wählen, hat keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gehen beim Berechnen des regelmäßigen Verdienstes für einen bestimmten Zeitraum nämlich so vor: Sie ziehen den jährlichen Steuerfreibetrag vom zu erwartenden Gesamtverdienst ab. Dann teilen sie diese Summe durch die Anzahl der Monate des zu beurteilenden Zeitraums.

Beispiel: Anwendung des Steuerfreibetrags bei Übungsleiterpauschale

Eine Arbeitnehmerin übernimmt zum 1. Januar neben ihrer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit als Übungsleiterin in einem Sportverein. Dafür erhält sie monatlich 650 Euro. Der regelmäßige monatliche Verdienst wird so berechnet:

Verdienst(650 Euro x 12 =) 7.800 Euro
Jährlicher Steuerfreibetrag3.000 Euro
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt4.800 Euro : 12 = 400 Euro
ErgebnisDer durchschnittliche monatliche Verdienst beläuft sich auf 400 Euro. Damit handelt es sich um einen Minijob mit 520-Euro-Grenze.

Anwendung der Steuerfreibeträge „pro rata“

Bei der Variante "pro rata" wird der Steuerfreibetrag monatlich bei der Entgeltabrechnung berücksichtigt.

Der Arbeitgeber aus unserem Beispiel oben meldet die Beschäftigung zum 1. Januar mit der Personengruppe 109 an die Minijob-Zentrale. Grundlage für die Berechnung der Abgaben ist der regelmäßige monatliche Verdienst in Höhe von 400 Euro.

Anwendung der Steuerfreibeträge "en-bloc"

"En-bloc" heißt, dass der Steuerfreibetrag jeweils zu Jahresbeginn am Stück angewendet wird.

MonatVerdienstAusgeschöpfter FreibetragBeitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Januar 650 Euro 650 Euro -
Februar 650 Euro 1.300 Euro -
März 650 Euro 1.950 Euro -
April 650 Euro 2.600 Euro -
Mai 650 Euro 3.000 Euro 250 Euro
Juni 650 Euro - 650 Euro

Unsere Übungsleiterin aus dem Beispiel hat ihre Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro im Laufe des Monats Mai ausgeschöpft. Erst für den darüber hinaus erzielten Verdienst fallen Beiträge zur Sozialversicherung an.

MeldungZeitraumAbgabegrund
Anmeldung 01.05.2021 10
Jahresmeldung 01.05.21 - 31.12.2021 50

Zum Jahresbeginn 2022 wird der Steuerfreibetrag wieder "en bloc" ausgeschöpft. Somit ist der Verdienst erst ab Mai 2022 wieder beitragspflichtig.

Das Sozialversicherungsrecht sieht vor, dass ein Beschäftigungsverhältnis längstens einen Monat ohne Arbeitsentgeltzahlung fortbestehen darf. Unsere Übungsleiterin bekommt zwar ihre 650 Euro monatlich, aber diese zählen wegen der Übungsleiterpauschale nicht als Arbeitsentgelt. Deshalb muss der Arbeitgeber sie im Januar abmelden und im Mai wieder anmelden.

MeldungZeitraumAbgabegrund
Abmeldung 31.01.2022 34
Anmeldung 01.05.2022 13

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