§35c einkommensteuergesetz (estg) + esanmv (energetische sanierungsmaßnahmen-verordnung)

Der Schutz des Klimas ist eine große, globale Herausforderung. Um die selbstgesteckten Klimaziele zu erreichen, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 mit der Einführung des § 35c EStG eine steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (begünstigtes Objekt) verabschiedet. Wir stellen Ihnen nachfolgend die Kernpunkte der neuen Steuerermäßigung vor.

Steuerlich begünstigte Maßnahme

Eine steuerliche Förderung ist für die folgenden energetischen Maßnahmen vorgesehen:

  • Anlage 1 - Wärmedämmung von Wänden
  • Anlage 2 - Wärmedämmung von Dachflächen
  • Anlage 3 - Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Anlage 4 - Erneuerung der Fenster und Außentüren
  • Anlage 5 - Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Anlage 6 - Erneuerung der Heizungsanlage
  • Anlage 7 - Einbau digitaler Systeme
  • Anlage 8 - Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Voraussetzung der Steuerermäßigung

Für den Erhalt der steuerlichen Förderungen müssen für jede energetische Maßnahme verschiedene technische Mindestanforderungen erreicht werden. Die Mindestanforderungen sind in der jeweiligen Anlage 1-8 zu der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - EsanMV vom 02.01.2020 genau definiert. Die jeweilige Anlage sollte daher als Grundlage für die Einholung eines Kostenvoranschlags bei dem entsprechenden Fachunternehmen dienen. Wir haben die Anlagen diesem Artikel beigefügt.

Fachunternehmen im Sinne der Vorschrift sind alle Unternehmen, die in den folgenden Gewerken tätig sind. Die energetische Maßnahme muss dem Gewerk des Fachunternehmens zuzuordenen sein:

  1. Mauer- und Betonarbeiten
  2. Stukkateurarbeiten
  3. Maler- und Lackierungsarbeiten
  4. Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
  6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
  7. Brunnenbau
  8. Dachdeckerarbeiten
  9. Sanitär- und Klempnerarbeiten
  10. Glasarbeiten
  11. Heizungsbau und –installation
  12. Kälteanlagenbau
  13. Elektrotechnik- und –installation

Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme im Einzelnen

  1. Das begünstigte Objekt ist älter als zehn Jahre (maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beginn der Herstellung).
  2. Die energetische Maßnahme muss nach dem 01.01.2020 begonnen haben.
  3. Dem Finanzamt muss eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens über eine förderungsfähige energetische Maßnahme vorgelegt werden.
  4. Die vom Fachunternehmen in deutscher Sprache ausgestellte Rechnung muss folgenden Inhalt ausweisen: die förderungsfähige Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens, die Adresse des begünstigten Objekts.
  5. Die Zahlung hat auf das Konto des Leistungserbringers zu erfolgen.
  6. Ein Muster für die Bescheinigung von Fachunternehmen ist zum Download verfügbar:
    • Muster für die Bescheinigung von Fachunternehmen

Steuerliche Begünstigung

Der maximal förderungsfähige Gesamtbetrag der Aufwendungen für energetische Maßnahmen je Objekt beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro.

Auf Antrag ermäßigt sich sodann die tarifliche Einkommensteuer in dem Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr um 7 % der Aufwendungen –höchstens jeweils 14.000 Euro (7 % von max. 200.000 Euro)- sowie in dem darauffolgenden Jahr um 6 % der Aufwendungen –höchstens um 12.000 Euro (6% von max. 200.000 Euro).

Beispiel 1
Es wurde eine energetische Sanierungsmaßnahme in Höhe von 200.000 Euro in 2020 ausgeführt. Die übrigen Voraussetzungen des § 35c EStG liegen vor.

 202020212022
Ermäßigung tarifliche ESt in %7 % 7 % 6 %
Ermäßigung tarifliche ESt in €14.000 € 14.000 € 12.000 €

Beispiel 2

Es wurde eine energetische Sanierungsmaßnahme in Höhe von 80.000 Euro in 2020 ausgeführt. Die übrigen Voraussetzungen des § 35c EStG liegen vor.

 202020212022
Ermäßigung tarifliche ESt in %7 % 7 % 6 %
Ermäßigung tarifliche ESt in €5.600 € 5.600 € 4.800 €

Wurde für die Planung ein nach BAFA als fachlich qualifiziert eingestufter Energieberater hinzugezogen sind die Kosten für den Energieberater unabhängig von der 40.000 Euro-Grenze voll abzugsfähig.

Wesentliche Vorteil, im Vergleich zur Steuerermäßigung nach § 35a ESt, ist die Abzugsfähigkeit der Lohn- und Materialkosten.

Ausschluss der Steuerermäßigung

Eine Steuermäßigung nach § 35c EStG ist ausdrücklich ausgeschlossen, wenn:

  1. die Aufwendungen bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden oder
  2. für die energetische Maßnahme bereits eine Steuerbegünstigung gem. § 10f EStG („Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen“) oder gem. § 35a EStG („Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“) in Anspruch genommen wurde oder
  3. es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (insb. KfW-Förderungen)

Gültigkeit der Steuerermäßigung

Die Anwendung der gesetzlichen Regelung ist für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029 befristet.

Gerne beraten wir Sie, welche steuerliche Alternative (§ 35a oder § 35c EStG) für Sie günstiger ist.

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