Der Schutz des Klimas ist eine große, globale Herausforderung. Um die selbstgesteckten Klimaziele zu erreichen, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 mit der Einführung des § 35c EStG eine steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (begünstigtes Objekt) verabschiedet. Wir stellen Ihnen nachfolgend die Kernpunkte der neuen Steuerermäßigung vor. Show Steuerlich begünstigte MaßnahmeEine steuerliche Förderung ist für die folgenden energetischen Maßnahmen vorgesehen:
Voraussetzung der SteuerermäßigungFür den Erhalt der steuerlichen Förderungen müssen für jede energetische Maßnahme verschiedene technische Mindestanforderungen erreicht werden. Die Mindestanforderungen sind in der jeweiligen Anlage 1-8 zu der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - EsanMV vom 02.01.2020 genau definiert. Die jeweilige Anlage sollte daher als Grundlage für die Einholung eines Kostenvoranschlags bei dem entsprechenden Fachunternehmen dienen. Wir haben die Anlagen diesem Artikel beigefügt. Fachunternehmen im Sinne der Vorschrift sind alle Unternehmen, die in den folgenden Gewerken tätig sind. Die energetische Maßnahme muss dem Gewerk des Fachunternehmens zuzuordenen sein:
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme im Einzelnen
Steuerliche BegünstigungDer maximal förderungsfähige Gesamtbetrag der Aufwendungen für energetische Maßnahmen je Objekt beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro. Auf Antrag ermäßigt sich sodann die tarifliche Einkommensteuer in dem Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr um 7 % der Aufwendungen –höchstens jeweils 14.000 Euro (7 % von max. 200.000 Euro)- sowie in dem darauffolgenden Jahr um 6 % der Aufwendungen –höchstens um 12.000 Euro (6% von max. 200.000 Euro). Beispiel 1
Beispiel 2 Es wurde eine energetische Sanierungsmaßnahme in Höhe von 80.000 Euro in 2020 ausgeführt. Die übrigen Voraussetzungen des § 35c EStG liegen vor.
Wurde für die Planung ein nach BAFA als fachlich qualifiziert eingestufter Energieberater hinzugezogen sind die Kosten für den Energieberater unabhängig von der 40.000 Euro-Grenze voll abzugsfähig. Wesentliche Vorteil, im Vergleich zur Steuerermäßigung nach § 35a ESt, ist die Abzugsfähigkeit der Lohn- und Materialkosten. Ausschluss der SteuerermäßigungEine Steuermäßigung nach § 35c EStG ist ausdrücklich ausgeschlossen, wenn:
Gültigkeit der SteuerermäßigungDie Anwendung der gesetzlichen Regelung ist für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029 befristet. Gerne beraten wir Sie, welche steuerliche Alternative (§ 35a oder § 35c EStG) für Sie günstiger ist. © dhs steuerberater wirtschaftsprüfer rechtsanwälte PartG mbB |