Wo muss der Status des bekannten Versenders geprüft werden?

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Bekannter Versender (Known Consignor)

Ein Bekannter Versender versendet Luftfracht oder Luftpost in seinem Namen und auf eigene Rechnung. Dabei muss er sich an die vorgegebenen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsstandards halten.

Was ist ein Bekannter Versender?

Ein Bekannter Versender versendet Luftfracht in seinem Namen und auf eigene Rechnung. Mittels betrieblichen Massnahmen wird sichergestellt, dass keine verbotenen Gegenstände in die Luftfracht gelangt.

Zulassung eines Bekannten Versenders

Die Zulassung eines Bekannten Versenders erfolgt durch das BAZL. Die Prüfung des eingereichten Sicherheitsprogramms als auch die Inspektion am Standort wird durch eine vom BAZL zugelassene unabhängige Prüfstelle durchgeführt. Das Unternehmen wird für fünf Jahre als Bekannter Versender zugelassen.

Aufsicht beim Bekannten Versender

Die unabhängige Prüfstelle führt in regelmässigen Abständen Inspektionen beim Bekannten Versender durch. Dabei werden die Sicherheitsprozesse, interne Schulungen als auch Qualitätssicherungsmassnahmen durch die zuständigen beauftragten Personen überprüft.

Sicherheitsprogramm des Bekannten Versenders

Jeder Bekannte Versender hat ein durch das BAZL genehmigtes Sicherheitsprogramm. In diesem werden sämtliche für die Luftfrachtsicherheit relevanten Prozesse beschrieben (Transport, Lagerung, Sicherung, Erstellen von Transportdokumenten, Schulung der Mitarbeitenden sowie interne Qualitätskontrollen). Das Template des Sicherheitsprogramms ist in allen drei Landessprachen sowie in Englisch verfügbar.

Kosten der Zertifizierung

Die Kosten der Erstzertifizierung belaufen sich auf 3’600 CHF inklusive der Ausbildung zweier Sicherheitsverantwortlichen.

Ausbildung des Sicherheitsverantwortlichen (link auf Reiter Ausbildung)

Pro Standort eines Bekannten Versenders müssen zwei Sicherheitsverantwortliche ausgebildet werden. Die Schulung der Sicherheitsverantwortlichen wird durch die unabhängigen Prüfstellen im Auftrag des BAZL durchgeführt.

Folgende unabhängige Prüfstellen sind durch das BAZL zugelassen:

Weiterführende Informationen

1. Grundlagen

Luftfrachtsendungen sollen in besonderer Weise gegen unbefugte Zugriffe Dritter geschützt werden. Nur als sicher eingestufte Luftfracht darf an Fluggesellschaften übergeben werden. Um die Lieferkette zu sichern, muss entweder die Fracht einmalig vor der Anlieferung an den Abgangsflughafen durch den Spediteur ( Reglementierter Beauftragter) untersucht werden oder der Verlader verfügt über eine Zulassung durch das Luftfahrtbundesamt als Bekannter Versender. Dessen Fracht gilt als sicher.

2. Behördliche Zulassung als Bekannter Versender

Voraussetzungen

Wenn die Luftfracht nicht von Dritten untersucht werden soll, muss der Verlader über eine behördliche Zulassung als Bekannter Versender verfügen. Unternehmen, die in Deutschland einen Betriebsstandort als behördlichen Bekannten Versender zertifizieren lassen möchten, müssen ein Sicherheitsprogramm einreichen ( Rechtsgrundlagen (LBA)). Zur Erleichterung und Standardisierung der Verfahren hat das LBA ein Muster zur Erstellung eines Sicherheitsprogramms für Bekannte Versender herausgegeben.

2.1. Beauftragter für Sicherheit

Es muss ein Sicherheitsbeauftragter (offiziell: Beauftragter für Sicherheit) pro Betriebsstätte benannt werden. Bei dieser Person handelt es sich um den zentralen verantwortlichen für die Luftfrachtsicherheit im Unternehmen. Luftfracht darf nur als "sicher" abgefertigt werden, wenn der Beauftragte für Sicherheit vor Ort in der Betriebsstätte (oder in Ausnahmefällen kurzfristig verfügbar) ist. Deswegen muss auch ein Vertreter bestellt werden. Beauftragte für Sicherheit (und die Stellvertreter) müssen eine zur Zeit 35-stündige Schulung von einem durch das LBA zugelassenen Ausbilder erhalten haben. Das LBA informiert über d ie Schulungen von Mitarbeitern.

2.2. Zuverlässige Mitarbeiter und identifizierbare Luftfracht

Personal, das Zugang zu identifizierbarer Luftfracht hat (oder haben kann) und nach dem 29.04.2010 eingestellt wurde oder davor nicht im Sicherheitsbereich tätig war, muss aufgrund gesetzlicher Forderungen (Kapitel 11.1. des Anhangs der Verordnung (EU 2015/1998) vom Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit im Sicherheitsbereich mindestens einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterzogen werden.

Das Luftfahrt-Bundesamt stellt Ihnen ein . Sofern Sie selbst ein Formular zur Überprüfung erstellen möchten, muss sich dies inhaltlich an dem vom LBA zur Verfügung gestellten Formular orientieren.

Der Arbeitgeber muss auf Grundlage dieser Informationen bewerten, ob das Personal im Sicherheitsbereich eingesetzt werden darf oder nicht.

Weitergehende Überprüfungen, wie zum Beispiel eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz, werden anerkannt, sind nach der derzeit geltender Rechtslage aber nicht zwingend erforderlich.

Für Bestandpersonal, das vor dem 30.04.2010 eingestellt wurde und im Sicherheitsbereich tätig war, entfällt nach derzeitiger Rechtslage das Erfordernis der beschäftigungsbezogenen Überprüfung. Unabhängig davon muss aber das Verfahren im Sicherheitsprogramm für bekannte Versender beschrieben sein.

Identifizierbare Luftfracht muss manipulationssicher verpackt und verschlossen gelagert werden. Hier werden häufig Metallkäfige empfohlen. Personal muss auch bei der Einstellung überprüft werden, die Sicherheits- und Frachtprozesse müssen geschildert werden. Es soll zwischen eigengefertigter Ware und Handelsware unterschieden werden. Verstöße stellen nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz Ordnungswidrigkeiten dar. Bußgelder werden in der Regel zunächst gegen das Unternehmen verhängt.

2.3. Behördliche Zulassung: Antragstellung

Den genauen Ablauf der Antragstellung findet sich auf der Seite des LBA. Der Aufwand ist erheblich. Je nach Unternehmensstruktur kann die Implementierung des Bekannten Versenders mehrere Monate in Anspruch nehmen. Für die behördliche Zulassung werden Gebühren verlangt. Berechnet werden neben den Gebühren anteilige Kosten der Vor-Ort-Kontrolle, wie z. B. Fahrtkosten, Übernachtung. Die Höhe der Auslagen ergibt sich aus dem Bundesreisekostengesetz.

Das LBA weist darauf hin, dass die notwendigen Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen nach der Reihenfolge des Posteinganges der Sicherheitsprogramme erfolgen werden. Die bekannten Versender wenden sich für weitere Fragen bitte an das zuständige Sachgebiet im Referat B 6 „Luftsicherheit”. Der Status als zugelassener Bekannter Versender gilt ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Unternehmens durch das LBA in eine EU-Datenbank. Nach der Zulassung zum Bekannten Versender müssen dem LBA Änderungen 10 Arbeitstage vorher mitgeteilt werden. Umzüge müssen drei Monate vorab mitgeteilt und vom LBA genehmigt werden!

3.  Bekannter Versender als Muss?

Der Status als Bekannter Versender ist keine Voraussetzung, um Luftfrachtsendungen zu befördern. Für die üblichen Post- und Kuriersendungen wird der Status in der Regel ohnehin nicht verlangt, da die KEP-Dienste alle Sendungen untersuchen. Wer also bislang von seinem Post- oder Kurierdienst nicht zur Abgabe einer solchen Erklärung aufgefordert worden ist, sollte auch künftig nicht Bekannter Versender werden müssen.

Der Nachteil als „unbekannter Versender” besteht darin, dass die Sendung vom Reglementierten Beauftragten untersucht werden muss. Dies wird häufig in Rechnung gestellt und kann zu Zeitverzögerungen führen, muss es aber nicht. Hier herrscht große Unsicherheit. Welchen Aufwand das darstellt, hängt auch davon ab, ob Waren einfach geröntgt werden können oder ob sie zu groß dafür sind bzw. die Röntgenbilder ausgewertet werden können. Wenn dies nicht möglich ist, ist eine manuelle Untersuchung der Fracht erforderlich. Ob dies eine Option ist, hängt auch davon ab, ob Waren aufgepackt werden dürfen oder ob das nicht vorstellbar ist. Tatsächlich hängt es von den individuellen Verhältnissen im Unternehmen und der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Reglementierten Beauftragten ab, ob der Status des Bekannten Versenders sinnvoll ist oder nicht. Prüfen Sie die Voraussetzungen für das interne Sicherheitsprogramm und den damit verbundenen Aufwand (Sicherheitsplan, Schulungsmaßnahmen, Sicherheitsbeauftragter, geänderte Abläufe u. a.). Unserer Einschätzung nach kommt für viele Unternehmen der Bekannte Versender nicht mehr in Frage. Zentral für die Entscheidung sind nach den bisherigen Erfahrungen folgende beiden Punkte:

1.        Wie wichtig ist ein schneller und zuverlässiger Versand von Luftfrachtsendungen (ohne KEP-Dienste).

2.        Kann die eigene Ware von Sicherheitstechniken (röntgen o.ä.) untersucht werden oder muss diese aufgepackt und manuell untersucht werden (handsearch). Ist dies tolerierbar?

4. Geschäftliche Versender

Ab dem 1. April 2016 findet in Deutschland folgende, strengere Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 300/2008 Anwendung:

  1. Für in der Bundesrepublik Deutschland ansässige reglementierte Beauftragte wird die Möglichkeit ausgesetzt, geschäftliche Versender gemäß Ziffer 6.5.1. des Anhangs zur VO (EU) 2015/1998 zu benennen.
  2. Es ist unzulässig, in der Bundesrepublik Deutschland Sendungen in ein Luftfahrzeug zu verladen, die allein den Sicherheitsstatus „SCO", d. h. sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, haben.
  3. Die Regelung der Nummer 6.2.1. lit. f) des Beschlusses der Kommission K(2015) 8005 bleibt hiervon unberührt.

Welche Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen um den Status des bekannten Versenders erlangen zu können?

Sie können Ihr Unternehmen als „bekannter Versender“ zertifizieren lassen. Voraussetzung dazu sind bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Schulungen Ihres Personals, sowie eine Sicherung der Räume, in denen die zu verschickenden Sendungen / Waren gelagert werden.

Wer lässt den bekannten Versender zu?

Bekannter Versender zu werden, bedeutet, dass Sie beim Luftfahrt-Bundesamt eine Zulassung beantragen, mit der es Ihnen erlaubt wird, Ihre Waren/Fracht als sichere Luftfracht zu versenden – ohne dass eine Sicherheitskontrolle, wie z.B. das Röntgen der Fracht, erforderlich wird.

Wie wird man bekannter Versender Luftfracht?

Behördliche Zulassung Unternehmen, die in Deutschland einen Betriebsstandort als behördlichen Bekannten Versender zertifizieren lassen möchten, müssen ein Sicherheitsprogramm einreichen. Die Inhalte des unternehmensspezifischen Versender-Sicherheitsprogramms stellt das Luftfahrtbundesamt auf seiner Website bereit.

Was versteht man unter einer sicheren Lieferkette?

Unter dem Begriff sichere Lieferkette sind alle Maßnahmen und Akteure zu verstehen, die mit dem Versand von Luftfracht unter Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen (Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und deren Durchführungsvorschriften) in Verbindung stehen.