Wie viel kostet es wenn man gegen die ausgangssperre verstößt

Sich mit Freunden treffen, in Bars gehen oder Veranstaltungen besuchen. Das alles ist nicht mehr bzw. nur noch beschränkt möglich. Der Grund dafür ist der Corona Virus. Wer aber dennoch gegen die Regeln und Maßnahmen verstößt, muss mit Strafen rechnen. Es können Geldstrafen bis zu 25.000€ sein. Aber auch Freiheitsstrafen sind eine Option. Daher wollen wir dich hier nochmal darauf hinweisen, worauf du achten solltest sowie welche Strafen man erhält.

Um die Ausbreitung des Corona Virus einzudämmen, hat Deutschland beschlossen, im ganzen Land ein Kontaktverbot anzuordnen. Das bedeutet, dass nicht mehr als zwei Personen sich treffen dürfen. Man darf nur alleine oder mit einer weiteren Person, die nicht im selben Haushalt lebt, sich aufhalten. Des Weiteren ist es erlaubt, sich mit einer Person aus demselben Haushalt wie beispielsweise die Familie, aufzuhalten. Denn wer sich mit mehr als zwei Personen, die nicht zur Familie gehören auf öffentlichen Plätzen aufhält, dem droht eine Strafe zwischen 100€ und 1000€. Ebenso muss der Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden. Wer dies nicht tut, kann mit Geldstrafen von 100€ bestraft werden. Außerdem kann man eine Strafe von 1000€ erhalten, wenn man sich nicht an die Schutzmaßnahmen und Hygienevorschriften hält.

Jedoch muss man beachten, dass die Maßnahmen je nach Bundesland variieren können. Deshalb solltest du dich informieren, welche Regeln in deinem Bundesland gelten. Hier findest du nähere Informationen zu den Verstoßen, Sanktionen und mehr.

Neben den Corona-Verordnungen der Bundesländer gibt es auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wer sich nicht an das Infektionsschutzgesetz hält, dem droht sogar eine Gefängnisstrafe. Dazu zählt die Nichteinhaltung der Corona-Quarantäne. Dieser Verstoß kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Zudem wer sich nicht an die Verbote von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen hält, kann mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafen rechnen. Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen bis zu 25.000€ geahndet. Darunter versteht man auch das Ignorieren von infektionsschützende Maßnahmen.

 

Es ist sehr wichtig, diese Regeln und Maßnahmen zu befolgen. Du schützt nicht nur dich selbst, sondern auch deine Mitmenschen. Nur zusammen kann dieser Virus bekämpft werden. Noch gibt es bei uns keine Ausgangssperre. Bei der Ausgangssperre können die Regelungen noch strenger sein. Man benötigt beispielsweise eine schriftliche Erklärung, wohin man gerade geht. Oder man muss ab einer bestimmten Uhrzeit zu Hause sein. Um das nicht so weit kommen zu lassen, versuche jetzt soweit du kannst, zu Hause zu bleiben. Nur für Einkäufe oder Arztbesuche das Haus verlassen. Wir wissen, wie schwer es ist, seine Freunde und Familie in so einer schweren Zeit nicht sehen zu können. Je früher wir die Maßnahmen aber befolgen, desto eher können wir wieder unser alltägliches Routineleben führen.

§ 2 Absatz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 Verstoß gegen die Pflicht, eine Atemschutzmaske zu tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 oder § 1 Abs. 3 vorliegt Jede beteiligte Person 100 - 500 § 2 Absatz 1 zweiter Halbsatz Verstoß gegen die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 oder § 1 Absatz 3 vorliegt Jede beteiligte Person 100 - 500 § 4 Absatz 1 Satz 1 Verstoß gegen die Pflicht, als Verantwortliche oder Verantwortlicher sicherzustellen, dass nur Personen die eine negative Testung nachweisen, Zutritt erhalten, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä. 1.000 - 5.000 § 4 Absatz 1 Satz 1 Verstoß gegen die Pflicht, als Besucherin oder Besucher einer Einrichtung, eine negative Testung nachzuweisen, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt Jede beteiligte Person 100 - 500 § 8 Absatz 1 Satz 1 Verstoß gegen die Pflicht, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Tests auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 3 vorliegt Jede beteiligte Person mit einem positiven Testergebnis 1.000 – 5.000 § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Verstoß gegen die Pflicht, sich für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des positiven Tests ständig abzusondern, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 vorliegt Jede beteiligte Person 1.000 – 5.000 § 8 Absatz 1 Satz 2 Verstoß gegen die Pflicht, unverzüglich eine Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 herbeizuführen Jede beteiligte Person 100 – 1.000 § 8 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Verstoß gegen die Pflicht, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Antigen-Tests für einen Zeitraum von 10 Tagen, ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Antigen-Tests ständig abzusondern, bis das Ergebnis einer Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 3 vorliegt Jede beteiligte Person mit einem positiven Schnelltestergebnis 1.000 – 5.000 § 8 Absatz 3 Nichteinhaltung des Verbots, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören. Jede beteiligte Person 1.000 – 5.000