Wie begründe ich eine Kündigung in der Probezeit?

Kündigungsgründe und ordentliche und außerordentliche Kündigung

Arbeitnehmer können unter Wahrung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis kündigen (ordentliche Kündigung). Hierfür ist kein Kündigungsgrund notwendig. Der Arbeitgeber hingegen muss eine Kündigung begründen, wenn der betroffene Mitarbeiter bereits sechs oder mehr Monate angestellt ist. Erst mit Ablauf dieser Frist gilt das Kündigungsschutzgesetz. 

Kündigungsgründe für eine Kündigung durch den Arbeitgeber können sein:

  • Gründe in der Person des Arbeitnehmers
  • Krankheitsbedingte Kündigung
  • Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers
  • Dringende betriebliche Erfordernisse

Fristlose und betriebsbedingte Kündigung

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch fristlos kündigen (außerordentliche Kündigung). Für eine solche außerordentliche Kündigung gibt es jedoch hohe rechtliche Hürden. Erst bei erheblichem Fehlverhalten des Arbeitgebers und nach entsprechender Abmahnung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos kündigen. Diebstahl von Firmeneigentum, z.B. ein Griff in die Firmenkasse, ist immer ein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung. 

Ein Sonderfall der außerordentlichen Kündigung ist die betriebsbedingte Kündigung, bei der dann je nach Betriebsgröße weitere Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden.

Probezeit und befristete Arbeitsverträge

Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit festgeschrieben werden. Diese darf per Gesetz maximal sechs Monate betragen. In der Probezeit gelten die oben genannten Regelungen nicht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen.

Befristete Arbeitsverträge enden automatisch mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur außerordentlich – also mit triftigem Grund – kündigen (Ausnahme: Probezeit). Die ordentliche Kündigung steht während einer befristeten Anstellung nur dem Arbeitnehmer offen.

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Auch während der Probezeit kann es zu einer Kündigung kommen. Hier finden Sie Informationen dazu. 

Eine Kündigung in der Probezeit ist nicht das Ende einer Karriere. Wer den Entscheid gut begründen kann, hat bei der Stellensuche keine Nachteile zu befürchten. Ziel der Probezeit ist es, dass sich Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen gegenseitig kennen lernen. Dabei kann es immer wieder vorkommen, dass die Chemie zwischen den Mitarbeitern oder die Arbeitssituation nicht stimmt.

«Dann ist es besser, schnell in der Probezeit zu handeln als eine unbefriedigende Situation lange auszusitzen», rät Bert Höhn vom Laufbahnzentrum der Stadt Zürich. Das gilt auch für Angestellte, die selber kündigen wollen. «Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die meisten in einer bereits verfahrenen Situation zu lange damit warten», erklärt der Berufsberater. Wenn der Wurm einmal drin sei, werde es meist nur noch schlimmer. Wer selber sein Arbeitsverhältnis kündigt, verbaut sich in der Regel nichts.

Eine frühzeitig abgebrochene Stelle im CV ist OK

Gemäss Thomas Niedermann, Regionalleiter der Stellenvermittlungsfirma Manpower, hat ein solcher Schritt a priori keine grosse Auswirkung auf die weitere berufliche Karriere. Viele Arbeitgeber/innen sind der Meinung, dass auch einmal eine sehr kurze Anstellung in einem Lebenslauf Platz hat. Auf keinen Fall sollte aber eine frühzeitig abgebrochene Stelle in den Bewerbungsunterlagen verschwiegen werden.

«Wer klar und stichhaltig beim nächsten Vorstellungsgespräch seine frühzeitige Kündigung begründen kann, hat keine Nachteile zu befürchten», so Niedermann. Anders, wenn sich mehrere, nach kurzer Zeit abgebrochene Stellen in einem Lebenslauf wiederfinden. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der Stellenbewerber wenig anpassungsfähig und eigenwillig wirkt oder sich offenbar kein genaues Bild vom jeweiligen Arbeitsplatz machen kann. Wer wegen mangelnder Leistungen oder fehlerhaftem Verhalten vor die Tür gesetzt wird, startet bei der Stellensuche dagegen klar mit einem Handicap. Er oder sie muss damit rechnen, dass über ihn oder sie Erkundigungen eingeholt werden.

Mehr zur Begründung von frühzeitig abgebrochenen Stellen und Lücken im Lebenslauf.

Kündigung in der Probezeit: Ist das erlaubt?

Sofern nichts anderes vertraglich abgemacht ist, dürfen beide Seiten während der Probezeit jederzeit mit einer Frist von sieben Kalendertagen kündigen. Eine Kündigung kann bis zum letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden. Der Gekündigte muss sie aber noch während der Probezeit erhalten. Obwohl mündliche Kündigungen gültig sind, ist es aus Beweisgründen ratsam, diese schriftlich zu verfassen. Kündigungen müssen nicht begründet werden, ausser der Gekündigte wünscht dies ausdrücklich.

Regelungen für Lehrverträge

Im Lehrvertrag kann eine Probezeit von einem bis drei Monaten abgemacht werden. Im Gegensatz zu den anderen Arbeitsverträgen kann die Probezeit laut Berufsbildungsgesetz auf maximal sechs Monate verlängert werden. Die Kündigungsfrist beträgt sieben Wochentage. Nach der Probezeit ist der Lehrvertrag nicht mehr kündbar, ausser es liegen wichtige Gründe vor.

Während der Probezeit kann der Arbeitgeber auch bei Krankheit kündigen

Während der Probezeit kann ein Arbeitgeber unter Einhalten der siebentägigen Kündigungsfrist immer kündigen – auch bei Krankheit, Unfall, Militärdienst oder Schwangerschaft. Wird jemand in der Probezeit krank oder muss Militärdienst leisten, verlängert sich die Probezeit um die jeweils ausgefallenen Arbeitstage.

Recht auf Lohn besteht während Krankheit in der Probezeit nicht

Allerdings: Nach den Bestimmungen des Obligationenrechts muss der Arbeitgeber den Lohn während dieses Arbeitsausfalls nicht zwingend zahlen – ausser es wurde von vornherein eine befristete Vertragsdauer von drei Monaten und mehr vereinbart. Sofern ein Betrieb eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, hat ein in der Probezeit gekündigter Kranker Anspruch auf 80 Prozent seines Verdienstes während maximal zwei Jahren. Ein wegen Unfall Entlassener hat ab dem dritten Tag Anspruch auf 80 Prozent des versicherten Lohnes. Bei Schwangerschaft kann der Arbeitgeber ebenfalls in der Probezeit kündigen. Für die schwangere Frau besteht jedoch grundsätzlich keine Pflicht, den Arbeitgeber über ihren Zustand zu informieren. Damit sollte sie besser bis nach der Probezeit warten: Ab dann ist die Frau nämlich während der ganzen Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt vor einer Kündigung geschützt.

Weitere Informationen rund um die Kündigung

Entlassung und Kündigung vor Arbeitsantritt

Ein Arbeitgeber kann die neu eingestellte Person bereits vor Arbeitsantritt entlassen. Er muss aber den frühestmöglichen Kündigungstermin einhalten und den Lohn für die vertraglich abgemachte Kündigungsfrist bezahlen – unabhängig davon, ob der Gekündigte die Stelle antreten muss oder nicht. Weitere Entschädigungen kann sich der Entlassene vor Gericht allerdings nur erstreiten, wenn er beweisen kann, dass sich die Firma rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Dies wäre der Fall, wenn die Vorgesetzten bei der Vertragsunterzeichnung bereits wussten, dass sie ihren neuen Mitarbeiter gar nicht brauchen.

Man hat bereits einen Vertrag unterschrieben, dann kommt das noch bessere Stellenangebot. Was tun? Streng genommen müsste der Arbeitnehmer seine erste Stelle antreten und am ersten Tag seine Kündigung abgeben und weitere sieben Tage absitzen. Da dies in der Praxis aber weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer nützt, ist es ratsam, der ersten Firma so früh wie möglich Bescheid zu sagen. Denn gemäss Obligationenrecht könnte der Arbeitgeber bis zu einem Viertel des Monatslohns als Schadenersatz verlangen, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund seine Stelle nicht antritt. Als wichtig gelten etwa falsche Angaben des künftigen Arbeitgebers, nicht aber ein besseres Stellenangebot. Weil es sich weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmende lohnt, die ersten 7 Tage abzusitzen, wenn klar ist, dass der Vertrag wieder aufgelöst wird, findet man in der Regel eine Lösung.

10 Gründe für eine Kündigung vor Stellenantritt

  • Nach Unterzeichnung erhalten Sie ein attraktiveres Angebot.
  • Sie haben bewusst mehrere Verträge abgeschlossen, um sich den besten Job zu sichern.
  • Das Unternehmen benötigt einen Mitarbeiter mit speziellen Kenntnissen, die Sie sich bei genauerer Überlegung nicht aneignen wollen.
  • Sie erfahren, dass Ihr neuer Arbeitgeber den Standort wechseln will.
  • Das Unternehmen verliert einen sicher geglaubten Auftrag. Ihnen erscheint Ihre künftige Tätigkeit zu unsicher.
  • Sie entscheiden sich, erst zu studieren oder ein Auslandsjahr zu machen, bevor Sie arbeiten.
  • Sie erfahren, dass das Unternehmen finanziell stark angeschlagen ist.
  • Sie haben irrtümlich einen befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben, statt einen unbefristeten.
  • Sie bekommen in Ihrem bisherigen Unternehmen eine unerwartete Karrierechance.
  • Sie haben von ständigen Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und seinen Mitarbeitenden erfahren.

Kündigung in der Probezeit: Was tun?

In allen Fällen gilt jedoch: Nach der Kündigung in der Probezeit so schnell wie möglich einen neuen Arbeitsplatz suchen und die Lücke zwischen zwei Jobs nicht zu gross werden lassen. Denn der potenzielle Arbeitgeber bewertet auch die Dynamik, mit welcher eine neue Stelle gesucht wird. Dabei wird die momentane Situation auf dem Arbeitsmarkt durchaus berücksichtigt: Bei einer spezialisierten Fachfrau darf die Pause durchaus länger sein als etwa bei einer Sekretärin.

Recht auf Arbeitslosenunterstützung

Wer in der Probezeit die Kündigung erhält, hat zudem Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung, sofern er oder sie in den letzten zwei Jahren zwölf Monate gearbeitet hat. Wer selber kündigt, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert wurde, bekommt erst nach maximal 60 Arbeitstagen Unterstützung. Schulabgänger oder Lehrlinge haben je nach Ausbildung nach 120 Tagen Anspruch auf einen Mindesttagesansatz.

Eine Kündigung in der Probezeit muss kein Nachteil bei der Stellensuche sein. Lassen Sie aber keine Zeit verstreichen und machen Sie sich so schnell wie möglich wieder auf die Suche nach einem passenden Job.

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Verwandte Suchbegriffe: Probezeitgespräch, Korrekte Kündigung


Wie begründe ich meine Kündigung in der Probezeit?

Die ordentliche Kündigung kann während der Probezeit ohne Grund erfolgen. Die Probezeitkündigung muss daher grundsätzlich nicht begründet werden. Allerdings muss sich auch eine Kündigung in der Probezeit an den üblichen Grenzen orientieren und darf nicht sittenwidrig oder willkürlich sein.

Wie kann ich meine Kündigung begründen?

Kündigung sachlich begründen. Wenn Sie selbst kündigen, dürften Sie dafür gute Gründe haben. Dazu können neben Ihren Karriereplänen auch familiäre und gesundheitliche Zwänge gehören. Oder vielleicht wollen Sie Ihr Leben komplett umkrempeln und einen Neuanfang wagen.

Wie formuliere ich eine Kündigung in der Probezeit als Arbeitnehmer?

Betreff: Kündigung meines Arbeitsvertrages vom [Datum] hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag vom [Datum] unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen fristgerecht zum [Datum]. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt der Kündigung sowie das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses schriftlich.

Wie kündigt man am besten in der Probezeit?

Innerhalb der Probezeit gilt eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen. Eine Kündigung in der Probezeit muss nicht begründet werden – außer es handelt sich um eine fristlose Kündigung. Die gesetzlichen Regelungen zur Probezeitkündigung gelten für Sie als Arbeitnehmer genauso wie für Ihren Arbeitgeber.