Wer zahlt wenn oma ins heim muss

Wenn Eltern pflegebedürftig werden, aber die Pflegekosten für einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim nicht selber bezahlen können, springt das Sozialamt ein. Das Sozialamt kann dann prüfen, ob es Kinder gibt und ob von den Kindern Elternunterhalt für die Deckung der Pflegekosten gezahlt werden kann. Für die Kinder eines Sozialhilfebeziehers kann dies vor allem eine finanzielle Belastung bedeuten, aber auch die Beziehung zwischen Eltern und deren Kinder trüben. Um die Situation von unterhaltspflichtigen Angehörigen zu verbessern, wurde zum 01.01.2020 das Angehörigen- Entlastungsgesetz eingeführt.

Was bedeutet das?

Kinder müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern nur noch dann Unterhalt zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Die Folge: Kinder von pflegebedürftigen Eltern, die die Pflegekosten selbst nicht tragen können, können vom Sozialamt angeschrieben werden, und müssen dann ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Diese Entlastungsregelung gilt für Kinder, die Elternunterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen sowie für Eltern, die zum Unterhalt an ihre pflegebedürftigen Kinder verpflichtet sind.

Wer ist zum Elternunterhalt verpflichtet?

Kinder sind als Verwandtschaft 1.Grades gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, sofern diese nicht genug Geld haben, um für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Der Sozialhilfeträger kann die Unterhaltsansprüche prüfen und ggf. bei den Kindern auch einfordern. Enkel, Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten sind nicht unterhaltspflichtig. Schwiegerkinder sind mit ihren Schwiegereltern nicht verwandt und damit auch nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.

Für wen gilt das Gesetz nicht?

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt nicht, wenn Ehegatten finanziell füreinander einstehen müssen. Die Folge: Zieht der Ehepartner z.B. ins Pflegeheim um, muss der zuhause wohnende Ehe-/ Lebenspartner die Heimkosten mittragen. Der Gesetzgeber vertritt hier die Meinung, dass sich Ehepartner untereinander besonders verpflichtet sind. Unterhaltszahlung an Ehepartner werden weiterhin auch unterhalb der Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlich gefordert.

Ermittlung der Bedürftigkeit der Eltern

Wird ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt gestellt, muss zunächst die Bedürftigkeit nachgewiesen werden. Bevor das Sozialamt als Kostenträger einspringt, muss der Bedürftige sein Einkommen und sein Vermögen einsetzen. Im Gesetz (§90 SGB XII) ist ein Schonvermögen festgelegt. Dazu zählt ein Schonbetrag von 5.000 Euro für den Pflegebedürftige, sowie auch dem Ehepartner, folglich 10.000 Euro. Eine selbstgenutzte Immobilie gehört ebenfalls zum Schönvermögen. Ist die Immobilie auch nicht mehr vom Ehepartner bewohnt, so wird sie ebenfalls zur Finanzierung der Heimkosten genutzt.

Wir berechnet sich der Unterhaltsanspruch?

Die Unterhaltspflicht wird vom Sozialamt nur dann überprüft, wenn ein entsprechender Verdacht oder Hinweis vorliegt. Der zu zahlende Unterhaltsbetrag wird vom Sozialamt nach bestimmten Richtwerten (z.B. Düsseldorfer Tabelle) ermittelt und eingefordert.

Wie berechnet sich das Jahreseinkommen?

Zum Gesamteinkommen zählen neben dem Arbeitsentgelt auch sonstige Einkünfte wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung. Alle Einkünfte werden zunächst zusammengerechnet. Vorhandenes Vermögen bleibt davon unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben steuerliche Abzüge, wie zum Beispiel der Kinderfreibetrag. Das Einkommen kann jedoch durch die Angabe von bestimmten Ausgaben reduziert werden. Wie berechnet sich der Unterhaltsanspruch bei mehreren Kindern? Für die Prüfung und Berechnung muss mindestens eines der Kinder über ein Jahreseinkommen von über 100.000 Euro verfügen. Zunächst wird dann ausgerechnet, wie viel Unterhalt jeder entsprechend seines Einkommens bezahlen müsste. Kinder mit hohem Einkommen müssen damit mehr Unterhalt bezahlen, als Kinder, die ein geringeres Einkommen haben. Anschließend wird geprüft, welches Kind überhaupt über den 100.000 Euro Jahreseinkommen liegt. Wer unter 100.000 verdient, ist nicht unterhaltspflichtig. Damit kann es sei, dass ein oder mehrere Kinder keinen Unterhalt zahlen müssen, während ihre Geschwister dazu verpflichtet sind. Die Prüfung der Unterhaltspflicht sowie die Berechnung der Höhe ist immer ein Einzelfall. Es empfiehlt sind, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

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Es ist eine bekannte Tatsache, dass die Pflegepflichtversicherung nicht auf Kostendeckung angelegt ist, sondern eher einen „Zuschuss-Betrieb“ darstellt. Das gilt insbesondere, wenn stationäre Pflege erforderlich ist. Eigenanteile um die 2.000 Euro pro Monat sind nichts Ungewöhnliches.

In vielen Fällen reicht die Rente nicht aus, um selbst zu tragende Pflegekosten zu finanzieren. Wenn dann auch keine Rücklagen vorhanden sind oder bereits aufgezehrt wurden, tritt die Grundsicherung ein. Diese versucht sich allerdings „schadlos“ zu halten und nimmt bei den nächsten Verwandten des Pflegebedürftigen Rückgriff, in der Regel bei den Kindern, manchmal auch bei Enkeln – zu Recht, wie ein Urteil des OLG Celle zeigt (Urteil v. 13. Februar 2020 - Az.: 6 U 76/19).

Grundsätzlich können Kinder von Pflegebedürftigen erst ab einem Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro verpflichtet werden, für Pflegekosten ihrer Eltern aufzukommen. Für Enkelkinder besteht gar keine Regelung. Das gilt aber nicht für Schenkungen. Diese können ggf. zurückgefordert werden, um die Pflegekosten zu finanzieren – dabei spielt es keine Rolle, wer beschenkt wurde.
 

Geld aus zwei Sparplänen zurückgefordert

In dem genannten Fall ging es um eine pflegebedürftige Großmutter. Diese hatte „noch in guten Zeiten“ in den Jahren 2003 und 2005 für ihre beiden Enkel jeweils einen Sparplan eingerichtet und beide Verträge mit je 50 Euro im Monat bespart. Ab Anfang 2015 benötigte sie dann eine vollstationäre Pflege bis zu ihrem Tod Ende Mai 2017. Mit der Aufnahme im Pflegeheim endete die Besparung der Verträge. Die Rente der Großmutter in Höhe von rund 1.250 Euro im Monat wurde in voller Höhe zur Abdeckung der Pflegekosten benötigt. Sie reichte nicht einmal, die „Lücke“ wurde durch den zuständigen Sozialträger als Hilfe zur Pflege übernommen – bis zum Tod der Großmutter wurden gut 25.000 Euro als Hilfe geleistet.

Bereits im September 2015 forderte der Sozialträger von den beiden Enkeln die Guthaben auf den beiden Sparkonten als Ersatz für seine Hilfe an – von der Enkelin den vollen Betrag in Höhe von rund 5.850 Euro, vom älteren Enkel 6.000 Euro. Der Rest war durch die 10jährige Verjährungsfrist für die Herausgabe von Geschenken (§ 529 Abs. 1 BGB) vor dem Zugriff geschützt. Auf beiden Konten befand sich zu diesem Zeitpunkt aber nur noch ein Bagatellbetrag von zusammen etwas mehr als 100 Euro. Die Rückzahlung der geforderten Beträge wurde verweigert.
 

Weder Anstandsschenkungen, noch Taschengeld

Der Sozialträger klagte daraufhin das Geld ein. Das Verfahren gegen die Enkel bzw. ihre Eltern wurde zunächst vor dem Landgericht Hannover durchgeführt. Das Gericht wertete die Sparleistungen der Großmutter als Anstandsschenkungen. So werden rechtlich Schenkungen bezeichnet, die nach „Anstand und Sitte“ üblich sind und bei deren Unterbleiben ein Reputationsschaden für den Unterlasser zu befürchten wäre. Solche Schenkungen müssen grundsätzlich nicht zurückgewährt werden. Deshalb gab das Landgericht den Enkeln bzw. ihren Eltern zunächst Recht.

Anders urteilte in der Berufung das OLG Celle. Das Gericht wertete die Sparleistungen nicht als Anstandsschenkungen. Damit war die Voraussetzung für eine Rückgewähr gegeben. Die Richter sahen die Leistungen auch nicht als Taschengeld, da das Geld zweifelsfrei zur Kapitalbildung und nicht zum Gebrauch bestimmt gewesen sei. Die Enkel wurden daher verurteilt, dem Sozialträger die geforderten Beträge inkl. Zinsen zurückzuerstatten. Das Urteil ist rechtsgültig.
 

Private Pflegezusatzversicherung schließt Pflege-Lücke

Das Beispiel zeigt, wie wichtig eine private Pflegezusatzversicherung sein kann. Mit überschaubaren Beiträgen kann sie dafür sorgen, eine bestehende Pflege-Lücke zu schließen. Sozialhilfe muss dann erst gar nicht in Anspruch genommen werden und ein Zugriff auf Geld von Kindern oder Enkeln erübrigt sich.

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