Wer ist gesetzlich pflichtversichert

Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Pflichtversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen von selbstständig Erwerbstätigen sowie weitere Personenkreise angelegt. Im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden die Personenkreise, die versicherungspflichtig sind, benannt.

Nicht versicherungspflichtige Personen können freiwillige Beiträge zahlen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und in der Bundesrepublik Deutschland wohnen bzw. normalerweise leben oder sich als Deutsche im Ausland aufhalten.

Daneben besteht für bestimmte Personenkreise (z.B. Entwicklungshelfer, selbstständig Tätige oder bestimmte Sozialleistungsbezieher) die Möglichkeit zur Aufnahme einer Versicherungspflicht auf Antrag.

Im Folgenden werden die verschiedenen Personenkreise näher erläutert:

Beschäftigte

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind bis auf wenige Ausnahmen alle Personen pflichtversichert, die als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind.

Des Weiteren sind folgende beschäftigte Personenkreise versicherungspflichtig:

  • zur Berufsausbildung Beschäftigte,
  • behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen und Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und in Berufsbildungswerken,
  • Personen in außerbetrieblicher Berufsausbildung,
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und
  • Teilnehmer an dualen Studiengängen.

Selbstständig Tätige

Bei den selbstständig Tätigen sind durch den Gesetzgeber bestimmte Personenkreise aufgrund ihrer allgemein festgestellten Schutzbedürftigkeit kraft Gesetzes als Versicherungspflichtige in die Rentenversicherung aufgenommen worden. Dazu zählen:

  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Hebammen und Entbindungspfleger,
  • Seelotsen,
  • Künstler und Publizisten, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Die Versicherungspflicht ist im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt,
  • Hausgewerbetreibende,
  • Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen,
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Sonstige Versicherte

Daneben besteht eine Reihe von Personenkreisen, deren Versicherungspflicht nicht an eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit anknüpft, sondern an einen Zeitraum, in dem sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es handelt sich dabei um:

Die gesetzliche Krankenversicherung ist grundlegend anders strukturiert als die private Krankenversicherung (PKV). GKV und PKV unterscheiden sich auch grundlegend im Beitrags- und im Leistungsbereich.

Vergewissern Sie sich in jedem Fall, ob Sie als Selbstständiger der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.

Achtung:

Durch die Einführung der sogenannten Flexi-Rente gilt auch für Rentner, die seit dem 1. Januar 2017 eine volle Altersrente neu beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, Versicherungspflicht, sofern Sie einer entsprechenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist (außer bei Minijobs) nicht möglich. Üben Sie die entsprechende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit neben Ihrer Altersvollrente auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus, gilt für Sie ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit. Sie können jedoch auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten und damit weitere rentenerhöhende Anwartschaften erhalten. Ihre schriftliche Verzichtserklärung nimmt der Arbeitgeber, wenn Sie selbstständig tätig sind der zuständige Rentenversicherungsträger entgegen. Der Verzicht gilt für die Zukunft und so lange, wie diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Waren sie bereits am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei beschäftigt oder selbständig tätig, bleiben Sie in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit weiterhin rentenversicherungsfrei. Sie können jedoch auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Ihre schriftliche Verzichtserklärung nimmt der Arbeitgeber, wenn Sie selbstständig tätig sind der zuständige Rentenversicherungsträger entgegen. Der Verzicht gilt für die Zukunft und so lange, wie diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Mini- und Midijobber

Für Minijobber (monatliche Einnahmen bis 520,00 Euro) beziehungsweise Midijobber (520,01 Euro bis 1.600,00 Euro) gelten spezielle Regeln.

Freiwillige Versicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie auch vorsorgen, wenn Sie nicht pflichtversichert sind. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen erwerben und erhöhen Sie Rentenansprüche oder können damit sicherstellen, bisherige Anwartschaften und Ansprüche nicht zu verlieren. Auch wenn Sie Ihre Versorgung im Alter oder bei Erwerbsminderung und die Ihrer Angehörigen im Falle Ihres Todes absichern wollen, empfehlen wir Ihnen, sich zur freiwilligen Versicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren. 

Wenn Sie - beispielsweise wegen der Geburt Ihres Kindes - nur kurze Zeit berufstätig waren und erst wenige Beiträge eingezahlt haben, lohnen sich freiwillige Beiträge besonders. Falls die bisher von Ihnen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten - Kindererziehungszeiten eingerechnet - keine fünf Jahre Wartezeit ergeben, können Sie damit einen Anspruch auf die Regelaltersrente erwerben. Mit den fünf Jahren haben Sie zudem die Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente für Ihre Angehörigen erfüllt.

Tipp:

Bevor Sie eine Entscheidung treffen: Lassen Sie sich in jedem Fall von uns beraten. Wir berücksichtigen immer Ihre individuelle Situation und beraten Sie neutral. Hier Beratung suchen & buchen.

Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung

Sie können sich vom 16. Lebensjahr an freiwillig versichern, wenn

  • Sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen oder hier normalerweise leben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Das bedeutet, als Ausländer sind Sie ebenso berechtigt wie Deutsche
  • Sie sich als Deutscher im Ausland aufhalten.
  • Auch wer bereits eine vorgezogene Altersrente erhält, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen.

Freie Wahl bei der Beitragshöhe

Auf die Anzahl der Beiträge kommt es dann an, wenn Sie einen bestimmten Umfang an Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch benötigen. Für die Rentenhöhe ist die jeweilige Beitragshöhe ausschlaggebend. Möchten Sie in diesem Jahr freiwillige Beiträge zahlen, ergeben sich aus dem Beitragssatz von derzeit 18,6 Prozent

  • als Mindestbeitrag monatlich 83,70 Euro,
  • als Höchstbeitrag monatlich 1.311,30 Euro.

Als freiwillig Versicherter bestimmen Sie die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Sie können pro Kalenderjahr bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen. Einen gezahlten Beitrag können Sie nachträglich allerdings nicht mehr ändern.

Der optimale Zeitpunkt für die Zahlung

Die freiwilligen Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie bis zum 31. März des Folgejahres zahlen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass sich der Mindestbeitrag und der Höchstbeitrag erhöhen können, wenn Sie Beiträge für das Vorjahr zahlen. Das ist der Fall, wenn der Beitragssatz angehoben wird. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Beiträge in dem Jahr zu zahlen, für das sie gelten sollen.

Abbuchen lassen oder überweisen?

Beides ist möglich. Um den optimalen Zeitpunkt nicht zu verpassen, empfehlen wir, Ihrer Rentenversicherung eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Die Beiträge gelten dann am ersten Tag des vereinbarten Abbuchungsmonats als gezahlt. So schließen Sie aus, dass Sie die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen und Ihnen daraus Nachteile, insbesondere für die Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung, entstehen. Ändert sich der Beitragssatz, werden die Beiträge automatisch angepasst.

Die Abbuchungsermächtigung können Sie jederzeit ändern oder widerrufen.

Möchten Sie nicht abbuchen lassen, dann zahlen Sie die Beiträge durch Überweisung (das kann auch ein Dauerauftrag sein). Geben Sie in diesem Fall auf dem Überweisungsvordruck bitte unbedingt an:

  • Ihren Namen und Vornamen,
  • Ihre Versicherungsnummer,
  • den Zeitraum, für den Ihr Beitrag bestimmt ist und
  • den Zusatz „freiwilliger Beitrag“.

So melden Sie sich an:

Bei Beginn einer freiwilligen Versicherung müssen Sie sich beim Versicherungsträger anmelden. Hierzu gibt es einen Vordruck, in dem Sie angeben, ab wann und in welcher Höhe Sie freiwillige Beiträge zahlen wollen. Ihre Rentenversicherung vor Ort berät Sie außerdem gern.

Wer ist nicht gesetzlich pflichtversichert?

Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Menschen, die hauptberuflich selbstständig beziehungsweise freiberuflich erwerbstätig sind sowie Beamte, Richter und Zeitsoldaten.

Bin ich pflichtversichert oder freiwillig versichert?

In Deutschland muss sich jeder Bürger bei einer Krankenkasse versichern. Für die meisten Menschen gilt die Pflicht zur Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Dazu zählt zum Beispiel der Großteil der Arbeitnehmer und Rentner.

Was ist der Unterschied zwischen gesetzlich und pflichtversichert?

Die gesetzliche Krankenkasse als Pflichtversicherung Dazu zählen auch regelmäßige Zahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Pflichtversicherte haben lediglich die freie Wahl der Krankenkasse und können entscheiden, in welche gesetzliche Krankenkasse sie eintreten möchten.

Ist man automatisch pflichtversichert?

Pflichtversicherte. Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen bis zu 64.350 Euro brutto (monatlich 5362,50) – werden automatisch gesetzlich krankenversichert. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte seit dem 1. Januar 2019 zu gleichen Teilen.