Zentrales Melderegister - ZMRE-Government – Vorteile für Bürgerinnen und BürgerMit dem in Österreich vollzogenen laufenden Ausbau der Online-Amtswege erledigen immer mehr Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ihre Behördenkontakte einfach, effizient und unabhängig von Ort und Zeit. Die fortschreitende Digitalisierung und Vernetzung der Verwaltung bietet auch den Behörden immer mehr die Möglichkeit eines effizienten und gesicherten Verwaltungshandelns. Die Grundlage fast aller dieser neuen elektronischen Prozesse ist das Zentrale Melderegister Österreichs (ZMR). Show
Am 1. März 2004 ist in Österreich das E-Government-Gesetz in Kraft getreten. Die Bürgerkarte und die Handy-Signatur ist als elektronischer Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters vorgesehen. Das ZMR ist insofern Kern des E-Governments, als die Bürgerkarte oder Handy-Signatur nur dann aktiviert wird (Personenbindung), wenn die betroffene Person im ZMR oder im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) eindeutig identifiziert werden kann. Für die Nutzung der Handy-Signatur ist ein empfangsbereites Mobiltelefon notwendig. Die Handy-Signatur funktioniert mit allen Mobiltelefonen und ist kostenlos. Für die Bürgerkartenfunktion benötigen Sie ein Kartenlesegerät und eine eine A-Trust Chipkarte (e-card nur noch bis Ende 2019 möglich). Details zur Aktivierung der Bürgerkarte können Sie unter oesterreich.gv.at abrufen. Informationen zu allen Bürgerverfahren, gegliedert nach Bereichen, gibt auch der elektronische Amtshelfer oesterreich.gv.at.
Gesetzliche Grundlagen
zurück zur Übersicht BürgerkarteDie Bürgerkarte ist gemäß E-Government-Gesetz eine Funktion. Um diese Funktion zu aktivieren muss der/die Bürger/in gegenüber einer Registrierungsstelle seine Identität nachweisen (Personalisierung). Nach Überprüfung der Identität wird vom Zertifizierungsdiensteanbieter eine ZMR-Anfrage gestellt und es wird eine so genannte Stammzahl zurückgeliefert (Personenbindung). Dies bedeutet, dass diese Karte eindeutig an einen bestimmten Personeneintrag im ZMR/ERnP gebunden ist, also an eine bestimmte, eindeutige Identität. Mit der Bürgerkarte kann ein digitaler Identitätsnachweis – unter Zuhilfenahme einer digitalen Signatur – geführt werden. Mittlerweile kann die Funktion Bürgerkarte auch mobil auf dem Handy genutzt werden (Mobile Bürgerkarte). Die Signatur, die mit der Bürgerkarte durchgeführt werden kann, ersetzt die eigenhändige Unterschrift (Signaturgesetz ). Details zur Bürgerkarte
zurück zur Übersicht MeldepflichtJede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, sich bei einer Wohnsitzänderung innerhalb von drei Tagen an der neuen Adresse anzumelden und von der alten Adresse abzumelden. Gesetzliche Grundlagen: Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht § 2 (1) Meldegesetz Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden. Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung § 3 (1) Meldegesetz Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung § 4 (1) Meldegesetz Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden. zurück zur Übersicht MeldevorgangAnmeldungZuständigkeit Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes erfolgt bei jener Meldebehörde (Gemeindeamt oder Magistrat), die für den neuen Wohnsitz zuständig ist. Gleichzeitig kann man den bisherigen Wohnsitz abmelden oder als einen weiteren Wohnsitz anmelden. In diesem Fall liegt laut Meldegesetz eine Ummeldung vor. Notwendige Unterlagen
Der Bürger erhält einen Ausdruck aus dem ZMR (mit Amtssignatur oder mit Stempel und Unterschrift) als Bestätigung des Meldevorgangs. Die Anmeldung kann erfolgen:
Die Anmeldung ist kostenlos. Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, muss sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden und innerhalb von drei Tagen abmelden, wenn die Unterkunft aufgegeben wird (§ 2 (1), § 3 (1) und § 4 (1) Meldegesetz). Gesetzliche Grundlage: § 2 (1) Meldegesetz: Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden. Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung Abmeldung§ 4 (1) Meldegesetz: Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden. Folgende Gegebenheiten machen eine Abmeldung bzw. eine Mitteilung an die zuständige Meldebehörde erforderlich:
Die Abmeldung ist kostenlos. Die Abmeldung kann erfolgen:
Notwendige Unterlagen:
Zuständigkeit Die Abmeldung eines Hauptwohnsitzes erfolgt bei jener Meldebehörde (Gemeindeamt oder Magistrat), in der der bisherige Wohnsitz liegt. Ausnahme: Achtung: UmmeldungFolgende Änderungen machen eine Ummeldung, d. h. eine An- und gleichzeitige Abmeldung an derselben Adresse, bei der zuständigen Meldebehörde erforderlich:
Erfolgen die unter Punkt 2 dargestellten Änderungen im Inland, erfolgt der Eintrag im ZMR unmittelbar durch die Behörde, die die Änderung vornimmt. Auch Änderungen des Namens und des Personenstands aufgrund der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft werden unmittelbar von der Bezirksverwaltungsbehörde im ZMR eingetragen. Die Ummeldung ist kostenlos. Die Ummeldung kann erfolgen:
Notwendige Unterlagen:
zurück zur Übersicht MeldezettelDer Meldezettel dient ausschließlich als Formular zur Vornahme der Meldung. Die eingetragenen Daten (Namen, Geburtsort usw.) werden dann im ZMR eingegeben. Die ordnungsgemäße Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung wird umgehend mit einem Ausdruck aus dem ZMR bestätigt. Das Antragsformular (Meldezettel) liegt in allen Gemeinden und magistratischen Bezirksämtern, Bürgerdienst-Büros, Kundendienstzentren und Standesämtern auf. zurück zur Übersicht MeldebestätigungEine Meldebestätigung über den oder die aufrechten Wohnsitze und/ oder historische Wohnsitze kann jede Person für sich oder für eine Person für die sie die Meldepflicht trifft, bei jeder Meldebehörde in Österreich beantragen. Bereits vor dem 1. März 2002 abgemeldete Wohnsitze sind nur im lokalen Melderegister der damals örtlich zuständigen Meldebehörde eingetragen und können nur von jener ausgestellt werden. Gesetzliche Grundlage: Notwendige Unterlagen:
Kosten:
Wird eine Anfrage per Post an den Meldeservice gestellt, müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift, aus denen die Identitätsdaten des Antragsstellers hervorgehen, beigelegt sein. Gesetzliche Grundlage: §19 Meldegesetz (MeldeG) in der geltenden Fassung Meldebestätigung § 19. (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der im Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag zu bestätigen, daß, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist (Meldebestätigung). (2) Auf begründeten Antrag hat sich eine Meldebestätigung auf frühere Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen innerhalb einer Ortsgemeinde zu beziehen. Meldebestätigungen auf Grund der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten beziehen sich stets auf alle aufrechten Anmeldungen im Bundesgebiet oder die letzte Abmeldung; die dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgaben sind in der gemäß § 16a Abs. 8 zu erlassenden Verordnung festzusetzen. zurück zur Übersicht Online MeldebestätigungEine Meldebestätigung über den aktuellen Wohnsitz (bzw. wenn derzeit kein aktueller Wohnsitz besteht, dann über den letzten Wohnsitz) kann auch online aus dem Zentralen Melderegister unter Verwendung der Bürgerkarte verlangt und erteilt werden. Diese Meldebestätigung ist mit einer Amtssignatur versehen. Deshalb hat auch ein elektronischer Ausdruck oder eine Kopie die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 20 E-Government-Gesetz). Für die Meldebestätigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 3 Euro zu entrichten. Meldebestätigungen über Meldungen vor dem 1. März 2002 können nur aus dem lokalen Melderegister von der für die damalige Meldung örtlich zuständigen Meldebehörde ausgestellt werden. Möchten Sie eine Meldebestätigung online einholen, klicken Sie hier. Hinweis: zurück zur Übersicht MeldeauskunftJede Person hat die Möglichkeit, gegen Nachweis der Identität die Erteilung einer Meldeauskunft zu verlangen, gleichgültig, ob es sich um einen österreichischen Staatsbürger oder einen Fremden handelt (§ 18 (1) Meldegesetz). Die zuständige Meldebehörde ist jene, wo der Antragsteller Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt hat. Notwendige Unterlagen:
Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister:
Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister:
Kosten:
Die Gebühr und die Verwaltungsabgaben sind auch zu entrichten, wenn die Abfrage ergebnislos war. Wird eine Anfrage per Post an den Meldeservice gestellt, müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift, aus denen die Identitätsdaten des Antragsstellers hervorgehen, beigelegt sein. zurück zur Übersicht Online MeldeauskunftGemäß § 18 (1a) Meldegesetz kann eine Meldeauskunft im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister unter Verwendung der Bürgerkarte verlangt und erteilt werden. Für diese Meldeauskunft ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 3,30 € zu entrichten. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:
Kostenpflichtig sind auch Abfragen, die kein Ergebnis liefern, wenn also die Person nicht gefunden wurde. Es sollten daher die Suchkriterien und die genaue Schreibweise überprüft werden. Meldebestätigungen über Meldungen vor dem 1. März 2002 können nur aus dem lokalen Melderegister von der für die damalige Meldung örtlich zuständigen Meldebehörde ausgestellt werden. Wenn Sie eine Meldeauskunft online einholen möchten, klicken Sie hier. zurück zur Übersicht Online AbmeldungGemäß § 4 (2a) Meldegesetz (in Verbindung mit § 18 Meldegesetz-Durchführungsverordnung) ist es möglich, einen Wohnsitz online mit der Bürgerkarte abzumelden. Wenn Sie über eine Bürgerkarte verfügen (bürgerkartentaugliche Chipkarte oder Mobiltelefon mit Handy-Signatur), können Sie jeden Wohnsitz online im Zentralen
Melderegister (ZMR) abmelden. Falls Sie einen abgemeldeten Wohnsitz wieder anmelden möchten, müssen Sie wieder zur Meldebehörde, in deren Gebiet sich der Wohnsitz befindet. Wenn Sie eine Wohnsitzabmeldung online durchführen möchten, klicken Sie bitte hier. zurück zur Übersicht Wohnsitzummeldung (Wohnsitzänderung) über Digitales AmtsserviceGemäß § 3 (1a) Meldegesetz ist es möglich,
einen Hauptwohnsitz mit der Bürgerkarte umzumelden.
Achtung
Wenn Sie eine Wohnsitzummeldung online durchführen möchten, klicken Sie bitte auf den Link. zurück zur Übersicht Kann ich als Eigentümer jemanden abmelden?Hauseigentümer*innen oder Mitbewohner*innen können den nicht gemeldeten Ein- oder Auszug einer Person dem Einwohnermeldeamt mitteilen. Bitte beachten Sie, dass hierdurch zunächst keine Um- bzw. Abmeldung der Person erfolgt. Das Einwohnermeldeamt prüft und entscheidet den Sachverhalt.
Was braucht man um jemanden abmelden?Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 Bundesmeldegesetz) erfolgen.
Kann der Vermieter einen abmelden?Wenn Sie der Vermieter beziehungsweise Wohnungsgeber sind, können Sie die Mieter bei der Meldebehörde abmelden. Falls Sie einen Bekannten oder Verwandten, der bei ihnen in der Mietwohnung auch gemeldet ist, abmelden möchten, können Sie es mit einer Vollmacht versuchen.
Wo muss man sich anmelden wenn man umgezogen ist?Wenn Sie umziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen beim Einwohnermeldeamt ummelden. Dabei beginnt die Frist mit dem Datum des Mietvertrages. Sie oder ein Vertreter mit einer entsprechenden Vollmacht müssen zum Ummelden das Einwohnermelde- bzw. Bürgeramt des neuen Wohnorts aufsuchen.
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