Wer bekommt kindergeld wenn kind ausgezogen ist

Es besteht oftmals der Glaube, das Kindergeld sei für die Kinder da und somit sind diese auch diejenigen, die einen Anspruch auf die staatliche Hilfe haben. Dies ist ein Irrglaube: das Kindergeld ist eine Steuerentlastung für die Ausgaben, die den Eltern durch die Kinder entstehen. Insofern können im Regelfall also auch nur die Eltern diese Steuerentlastung beanspruchen und einen entsprechenden Antrag stellen.

Inhaltsverzeichnis

  • Höhe des Kindergeldanspruchs
  • Kindergeldanspruch bei Minderjährigen ohne Einschränkungen
  • Großeltern – Enkelkinder und Kindergeld
  • Mehrere Anspruchsberechtigte
  • Kein Anspruchsberechtigter vorhanden
  • Kindergeld muss beantragt werden
  • Kinderfreibetrag anstatt Kindergeld
  • Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Höhe des Kindergeldanspruchs

Letztmalig wurde das Kindergeld zum 01.01.2021 erhöht und ist für 2022 gleichbleibend. Die Höhe des Kindergeldanspruchs ist bundesweit einheitlich geregelt:

 ab 01.01.2023seit 01.01.2021ab 01.01.20201. und 2. Kind250 Euro219 Euro204 Euro3. Kind250 Euro225 Euro210 Euroab 4. Kind250 Euro250 Euro235 Euro

Sie können Ihren Kindergeldanspruch auch mit unserem Kindergeldrechner berechnen.

Kindergeldanspruch bei Minderjährigen ohne Einschränkungen

Für jedes minderjährige Kind in Deutschland besteht ohne weitere Voraussetzungen ein Kindergeldanspruch. Wer für ein volljähriges Kind einen Kindergeldantrag stellen möchte, kann sich hier informieren, da Kindergeld ab dem 18. Geburtstag an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist:

  • Kindergeld für volljährige Kinder
  • Kindergeld in Ausbildung
  • Kindergeld im Praktikum
  • Kindergeld bei Behinderung

Den Antrag stellen können prinzipiell nur die Eltern bzw. ein Elternteil, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gesonderte Artikel zum Kindergeldanspruch mit besonderen Regelungen:

  • Kindergeld für Deutsche im Ausland
  • Kindergeld für Ausländer

Kindergeld auch für Pflege- und Stiefkinder

Neben dem Wohnort bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind natürlich Kinder für einen entsprechenden Antrag auf Kindergeld notwendig. Als Kinder in diesem Zusammenhang werden nach § 2 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) berücksichtigt:

  • leibliche Kinder und im ersten Grad verwandte Kinder (womit also auch adoptierte Kinder dazu zählen)
  • Stiefkinder und Enkelkinder, die vom Antragsteller in seinem Haushalt aufgenommen wurden
  • Pflegekinder, die in den Haushalt aufgenommen wurden , sofern die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. Das bedeutet, dass das Pflegekind nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen wurde, sondern ein familienähnliches Verhältnis auf lange Dauer besteht. Wichtig in diesem Zusammenhang: ein Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht vorhanden sein.

Eine Anmerkung zu dem Begriff „Aufnahme in den Haushalt“: Damit ist gemeint, dass sich das Kind ständig in dem Haushalt aufhält und dort auch versorgt und betreut wird. Weder reichen die bloße Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, noch eine nur tageweise Betreuung. Auch eine wechselweise Betreuung durch leibliche Eltern und Pflegeperson begründen keinen Kindergeldanspruch.

Großeltern – Enkelkinder und Kindergeld

Gerade bei Enkelkindern gibt es hinsichtlich des Kindergeldanspruchs oftmals Schwierigkeiten obwohl im § 2 Abs. 1 Satz 3 BKGG der Anspruch in diesem Fall eindeutig bezeichnet wird.

Beispiel: Nehmen die Großeltern das Enkelkind bei sich auf, weil ihr eigenes Kind mit der Erziehung überfordert oder nicht dazu in der Lage ist, wird nur in den seltensten Fällen auch das Sorgerecht auf die Großeltern übertragen.

Sorgerecht als Voraussetzung

Das Sorgerecht ist Voraussetzung für das Kindergeld: Solange das Sorgerecht noch bei dem Elternteil des Kindes liegt, haben die Großeltern keinen Anspruch auf Kindergeld, sondern ausschließlich diejenige Person mit dem Sorgerecht. Was also tun?

Bei Krankheit des Sorgeberechtigten muss dieser eine Anspruchsabtretungsanzeige bei der Familienkasse einreichen. Damit können dann die Großeltern einen entsprechenden Antrag stellen.

Wichtig: Diese Abtretung kann durch den Sorgeberechtigten jederzeit wieder rückgängig gemacht werden und stellt auch eine gewisse Gefahr dar. Wird durch welche Gründe auch immer Kindergeld zu Unrecht bezogen, ist der Sorgeberechtigte trotz Abtretung für die Rückzahlung verantwortlich und muss sich das Geld ggf. durch eine Zivilklage bei den Großeltern oder dem Kind zurückholen.

Bei Tod des sorgeberechtigten Elternteiles ist dies von den Großeltern gegenüber der Familienkasse nachzuweisen.

Weitere Informationen zum Sorgerecht erhalten Sie auf unterhalt.net im Ratgeber zum alleinigen Sorgerecht.

Mehrere Anspruchsberechtigte

Nicht selten sind Fälle, in denen es mehrere Anspruchsberechtigte gibt, die Kindergeld beantragen könnten. Insbesondere ist dies bei getrennt lebenden Eltern der Fall. Daher wurden im § 3 BKGG hierzu eindeutige Reglungen getroffen.

Demnach kann Kindergeld immer nur durch eine Person bezogen werden. Daher hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das Kindergeld an denjenigen Elternteil ausgezahlt wird, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen wurde.

Höhe des Barunterhalts entscheidend

Lebt das Kind nicht in dem Haushalt eines der Elternteile, bekommt derjenige Elternteil das Kindergeld, der dem Kind laufend den höheren Barunterhalt zahlt.

Zahlen beide Elternteile genau den gleich hohen oder gar keinen Unterhalt, können sie untereinander festlegen, wer das Kindergeld erhält. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das zuständige Familiengericht auf Antrag den Kindergeldberechtigten festlegen.

Kein Anspruchsberechtigter vorhanden

Ist ein Kind Vollwaise oder kennt den Aufenthaltsort der Eltern nicht, kann das Kind nach § 1 Abs. 2 BKGG mittels eines speziellen Antragsformulars selbst einen Antrag auf Kindergeld stellen und erhält das Kindergeld direkt ausgezahlt.

Allerdings besteht dieser Anspruch nicht, wenn das Kind zum Beispiel das Stiefkind eines verstorbenen Elternteiles ist und im Haushalt der Stiefeltern lebt oder wenn das Kind bspw. durch die Großeltern aufgenommen wurde.

Kindergeld muss beantragt werden

Obwohl für jedes minderjährige Kind und auch bei volljährigen Kindern – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – ein Kindergeldanspruch besteht, werden die Leistungen nicht automatisch gezahlt. Kindergeld setzt zwingend einen schriftlichen Antrag voraus.

Die entsprechenden amtlichen Vordrucke finden Sie auf unserer Seite unter Kindergeld Formulare. Alle weiteren Informationen zur Beantragung finden Sie unter Kindergeldantrag.

Rückwirkende Zahlung möglich

Zu beachten ist, dass das Kindergeld nach neuster Rechtsprechung nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung ausgezahlt wird (früher waren es vier Jahre).

Wer einen Antrag nicht rechtzeitig stellt oder ganz unterlässt, riskiert damit, dass die Kindergeldauszahlung für länger zurückliegende Zeiträume unterbleibt. Mehr zur Auszahlung des Kindergeldes sowie Zahlungstermine unter Kindergeldauszahlung.

Familienkassen zuständig

Für die Bearbeitung und Auszahlung des Kindergeldes sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zuständig (diese vergeben auch die Kindergeldnummer) – außer bei Beamten/ öffentlichen Dienst, hier wird das Kindergeld über die Landesfamilienkassen bzw. den Dienstherren oder Besoldungsstelle abgewickelt.

Sie finden alle Familienkassen nach Bundesländern sortiert:

  • Familienkasse Baden-Württemberg
  • Familienkasse Bayern
  • Familienkasse Berlin
  • Familienkasse Brandenburg
  • Familienkasse Bremen
  • Familienkasse Hamburg
  • Familienkasse Hessen
  • Familienkasse Mecklenburg-Vorpommern
  • Familienkasse Niedersachsen
  • Familienkasse Nordrhein-Westfalen
  • Familienkasse Rheinland-Pfalz
  • Familienkasse Saarland
  • Familienkasse Sachsen
  • Familienkasse Sachsen-Anhalt
  • Familienkasse Schleswig-Holstein
  • Familienkasse Thüringen

Kinderfreibetrag anstatt Kindergeld

Bei höheren Einkommen kommt anstatt des Kindergeldes der Kinderfreibetrag in Betracht – hier macht das Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung automatisch eine Günstigerprüfung und ersetzt das Kindergeld bei der Veranlagung automatisch durch den Kinderfreibetrag. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Kindergeldanspruch besteht.

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Wie hoch ist das Kindergeld ab 2022?

Das Kindergeld beträgt im Jahr 2022 219 Euro monatlich für das erste und zweite Kind. Ab dem dritten Kind erhöht sich der Betrag auf 225 Euro und ab vier oder mehr Kindern auf 250 Euro pro Kind im Monat.

Bis wann hat man Anspruch auf Kindergeld?

Kindergeld wird bedingungslos bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Über den 18. Geburtstag hinaus kann Anspruch bestehen, wenn das Kind noch keine abgeschlossene Berufsausbildung/ Studium vorzuweisen hat. Befindet sich das Kind nach abgeschlossener Erstausbildung in einer zweiten Ausbildung, kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, sofern die Erwerbstätigkeit des Kindes unschädlich ist, bspw. bei Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis, einem Minijob oder einer Beschäftigung mit weniger als 20 Stunden pro Woche. Der Anspruch auf Kindergeld entfällt spätestens mit dem 25. Geburtstag des Kindes.

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen um Kindergeld zu bekommen?

Generell besteht in Deutschland für jedes minderjährige Kind Anspruch auf Kindergeld, dessen Eltern in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt für leibliche Kinder und im ersten Grad verwandte Kinder (auch Adoptivkinder), Stiefkinder und Enkelkinder, die vom Antragsteller in seinem Haushalt aufgenommen wurden sowie Pflegekinder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Wer von den Eltern bekommt das Kindergeld?

Kindergeld erhalten alle Familien unabhängig vom Einkommen. Es wird grundsätzlich für alle Kinder bis 18 Jahre gezahlt. Ist Ihr Kind arbeitslos, wird das Kindergeld bis 21 Jahre gezahlt. Befindet sich Ihr Kind in Ausbildung, erhalten Sie Kindergeld bis 25 Jahre.

Wie viel Kindergeld bekommt man wenn man ausgezogen ist?

Ist Ihr Kind volljährig, hat seine berufliche oder akademische Ausbildung abgeschlossen und zieht in eine eigene Wohnung, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Ein paar Ausnahmen gibt es aber trotzdem: Das Kind ist arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet.

Kann man das Kindergeld auf das Konto des Kindes schicken lassen?

Kindergeld kann neben den Eltern beispielsweise auch direkt an Kinder ausgezahlt werden.