Aktuelle Regelungen in der Krankenversicherung für Arbeitslose Show Themen auf dieser Seite
Für beide Fälle gilt: Wer sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen möchte, der kann dies im Rahmen von 3 Monaten ab Versicherungspflicht-Beginn tun, sofern zuvor fünf Jahre am Stück Versicherungsschutz über die private Krankenkasse gewährleistet worden ist. Zusatzbeitrag bei Arbeitslosigkeit Für Bezieher von Arbeitslosengeld gilt grundlegend die gleiche Regelung – sowohl für Empfänger von Arbeitslosengeld I (Alg I), wie auch für Bezieher von Arbeitlosengeld II (Alg II) werden die Zusatzbeiträge übernommen. Im Detail unterscheiden sich beide Gruppen jedoch. Vor 2015 mussten ALG-I-Empfänger den pauschalen Zusatzbeitrag noch komplett selbst zahlen. Dabei hatten sie jedoch Anspruch auf einen Sozialausgleich durch die Bundesagentur für Arbeit, sofern der durchschnittliche Zusatzbeitrag mehr als zwei Prozent ihres Bruttoeinkommens betrug. Mit Inkrafttreten des Finanzierungs- und Qualitätsgesetzes ab Januar 2015 übernimmt die Bundesagentur den gesamten kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Auch für die Empfänger von Arbeitslosengeld II ändert sich mit diesem Gesetz die Regelung zum Zusatzbeitrag. Bislang wurden nur die Kosten des durchschnittlichen Zusatzbeitrags übernommen. Für die Differenz zum jeweiligen kassenindividuellen Beitrag mussten die Hartz-IV-Empfänger allein aufkommen. Weitere Details zur Hartz-IV-Regelung kommen hinzu. Befreiung von der gesetzlichen PflichtversicherungIn einigen Fällen kann es sinnvoll sein, sich von der gesetzlichen Pflichtversicherung befreien zu lassen, z.B. für Privatversicherte, die in der vorübergehenden Arbeitslosigkeit privat versichert bleiben möchten. Um sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, sollten Arbeitssuchende eine Reihe von Kriterien berücksichtigen. Eine Checkliste.
Ende der gesetzlichen PflichtmitgliedschaftEndet die Arbeitslosigkeit, endet auch die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Wird diese im Rahmen einer neuen Sachlage (z. B. Angestelltenverhältnis oder eine Versicherung über die gesetzliche Familienversicherung) nicht erneut aktiviert, gilt: Der fortführende Schutz kann dann über eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet werden. Hier sollte beachtet werden, dass der Beitritt in einem Zeitrahmen von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung angezeigt werden muss. Die Krankenkasse muss in schriftlicher Formüber die neue Sachlage in Kenntnis gesetzt werden. Statistiken: Bezug von Arbeitslosengeld
*Zahl der Arbeitslosen (im Jahresdurchschnitt) des jeweiligen Jahres bezogen auf die Zahl der schwerbehinderten Erwerbspersonen des Vorjahres Zahlen: Bundesagentur für Arbeit / Statista / Sozialpolitik-aktuell (Universität Duisburg-Essen)Weitere Statistiken zur Arbeitslosigkeit Entlastung für Hartz-IV-Empfänger Vor der Gesundheitsreform in 2011 mussten auch Hartz-IV Empfänger den Zusatzbeitrag grundsätzlich allein tragen. Es existierte lediglich eine Härtefallregelung, wodurch die Empfänger von Alg II den Zusatzbeitrag erstattet bekamen, sofern ein Wechsel der Krankenkasse Einbußen bei Leistungen oder Hilfsmitteln beinhaltet hätte. Wie ist man krankenversichert wenn man arbeitslos ist?Wer bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist, ist regelmäßig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, was gleichermaßen für Hartz 4 Empfänger gilt.
Wer zahlt die Krankenversicherung wenn man arbeitslos ist?Für Empfänger von Arbeitslosengeld I übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt auch, wenn Sie zu Beginn der Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II zahlt das Jobcenter die Beiträge.
Wie lange bin ich krankenversichert wenn ich arbeitslos bin?Der nachgehende Leistungsanspruch greift automatisch. Du musst nichts tun. Allerdings gilt die Nachversicherung für längstens einen Monat. Sobald Du länger ohne Job bist, musst Du ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
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