Wen anrufen wenn einfahrt zugeparkt

Die Straßenverkehrsordnung bestimmt, dass Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben, „dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“. Beim Einparken sollten Sie also darauf achten, dass Sie weder den fließenden Verkehr noch andere parkende Autos behindern.

Einen festgeschriebenen Abstand zu anderen Autos gibt es nicht. Experten empfehlen aber einen Mindestabstand von 50 Zentimetern nach vorne und hinten. Auch der Seitenabstand sollte so bemessen sein, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist. Als Richtwert gelten hier 70 Zentimeter.

Ein großes Ärgernis für Autofahrer: Auf dem Weg nach Hause stellt man plötzlich fest, dass ein anderes Fahrzeug die Zufahrt versperrt. Wie verhält man sich, wenn die eigene Einfahrt oder die Garage zugeparkt ist?

Die einfachste Lösung, wenn die Einfahrt zugeparkt ist, ist das Ausweichen auf einen anderen Parkplatz – falls vorhanden. Allerdings ist diese Möglichkeit nicht besonders zufriedenstellend, vor allem, wenn das Problem öfters aufkommt. Vor allem in Großstädten sind die öffentlichen Parkplätze nämlich rar gesät, zudem hat man ja auch ein gutes Recht, die eigene Zufahrt benutzen zu können. myHOMEBOOK hat sich beim ADAC erkundigt, was man in solchen Fällen tun kann.

Übersicht

Was kann man tun, wenn Einfahrt oder Garage zugeparkt ist?

Hier muss man zwischen öffentlichem und privaten Grund unterschieden. „Wenn das Fahrzeug auf öffentlichem Grund steht, muss die Polizei gerufen werden. Nur sie ist hier zuständig, das Fahrzeug abzuschleppen,“ erklärt Alexander Schnaars vom ADAC auf myHOMEBOOK-Anfrage.

Auf privatem Grund wird die Polizei seines Wissens nach nicht regelmäßig tätig. „Blockiert das fremde Auto das Einfahren in die eigene Einfahrt, dann muss ein freier Parkplatz in der Nähe gesucht werden, wenn keine besonderen Umstände wie etwa eine Gehbehinderung vorliegen“, erklärt der Experte. Steht der Falschparker allerdings auf Privatgrund, kann man als Grundstücksberechtigter auch selbst das Abschleppunternehmen beauftragen.

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Darf man stattdessen auf einen anderen Privatparkplatz ausweichen?

Wenn die eigene Einfahrt zugeparkt und versperrt ist, könnten einige mit dem Gedanken spielen, auf einen fremden Privatparktplatz auszuweichen. Allerdings ist das laut Schnaars keine gute Idee. „Der Grundstückberechtigte des anderen Privatparkplatzes hätte dann die gleichen Rechte gegen Sie, wie Sie gegen den Falschparker“, erklärt der ADAC-Sprecher.

Wer kommt für die Abschleppkosten auf?

Auch bei den Abschleppkosten muss man zwischen öffentlichem oder privatem Eigentum unterscheiden.

Abschleppen auf öffentlichem Grund

Sofern der Fahrer nicht ermittelt werden kann, muss der Halter für die Abschleppkosten aufkommen. „Diese Kosten sind unabhängig vom Bußgeldverfahren, mit dem der Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften geahndet wird“, sagt Schnaars. „Kommt der Falschparker vor dem Eintreffen des Abschleppwagens zu seinem Fahrzeug zurück, so werden ihm die Kosten der Leerfahrt dennoch berechnet, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist.“

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Abschleppen vom Privatgrund

Beim Abschleppen auf Privatgrund sind die fälligen Abschleppkosten anders geregelt. Teilweise muss derjenige, der das Abschleppunternehmen beauftragt hat, die Kosten vorauszahlen. Laut Schnaars kann er sich die Kosten vom Falschparker zurückholen – „aber das kann mühsam sein“. Je nach Abschleppunternehmen besteht auch die Möglichkeit, ihnen das Eintreiben der Forderung zu überlassen.

Muss man nachweisen können, dass die Einfahrt zugeparkt war?

Auch bei der Dokumentation muss man zwischen öffentlichem und privatem Grund differenzieren, wenn die Einfahrt zugeparkt ist.

Abschleppen auf öffentlichem Grund

„Die Polizei wird hier vermutlich fragen, ob Sie unbedingt jetzt mit dem Auto wegfahren müssen“, weiß Schnaars. „Generell gilt es, die Kosten gering zu halten – auch als Geschädigter.“ Die Polizei prüft daher, ob die Abschleppmaßnahme auch verhältnismäßig ist. Aus diesem Grund braucht man nicht unbedingt eine Dokumentation des Vorfalls.

Abschleppen auf Privatgrund

„Bei Abschleppen von Privatgrund sollten Beweise gesichert werden“, empfiehlt Schnaars. Allerdings reichen hier Fotos von der entsprechenden Situation vollkommen aus.

Kommt es auf privatem Gelände dazu, dass Sie zugeparkt werden, sind Polizei und Ordnungsamt nicht zuständig. Hier fehlt es an einer Eingriffs- und Durchgriffsberechtigung – Sie sind daher zunächst einmal auf sich gestellt. Sie haben als Betroffener eine Schadensminderungspflicht und müssen daher erst einmal versuchen den Fahrer des Fahrzeuges ausfindig zu machen. Können Sie den Falschparker tatsächlich nicht auffinden – zum Beispiel im Parkhaus des Einkaufscenters – bleibt Ihnen als Ultima Ratio die Option, den Falschparker abschleppen zu lassen.

Rechtlich ist das möglich: In der Praxis ergeben sich beim Einsatz eines Abschleppdienstes aber regelmäßig Probleme. Zum einen ist es üblich, dass der Abschleppdienst auf Vorkasse besteht, zum anderen sollten Sie die Gesamtsituation durch Fotos dokumentieren: Nur so gelingt Ihnen auch im Nachgang der Nachweis, dass das Abschleppen zwingend notwendig war und kein anderes und milderes Mittel in Betracht kam. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können Sie sich die Abschleppkosten in Form von Schadensersatz vom Falschparker zurückholen.

Wen rufen wenn Zugeparkt?

Wenn Sie weiterhin nicht wegfahren können, rufen Sie die Polizei oder das Ordnungsamt. Diese können den Fahrzeughalter ermitteln. Ist der Halter nicht erreichbar, dürfen die Behörden den Wagen auf den nächsten freien Parkplatz umsetzen oder abschleppen lassen. Die Kosten dafür trägt der Falschparker.

Wann darf ein Falschparker abgeschleppt werden?

Für das Abschleppen von Falschparkern bedeutet das, dass je nach Sachlage vor Ort ein sofortiges Abschleppen unter Umständen unverhältnismäßig ist. Sind in der Nähe legale Parkplätze, kann ein Umsetzen des Fahrzeugs auf einen solchen Parkplatz ausreichend sein.

Wer kümmert sich um Falschparker?

Kommt der Falschparker nach der Wartezeit immer noch nicht, sollten Sie die Polizei oder das Ordnungsamt anrufen. Diese können einen Strafzettel ausstellen und den Fahrzeughalter ermitteln. Sollte dieser nicht auffindbar sein, dürfen Polizei und Ordnungsamt den Wagen abschleppen oder umsetzen lassen.

Wie viel kostet es ein Auto abschleppen zu lassen?

Kosten für den Abschleppdienst Wenn ein Auto abgeschleppt werden muss, ist das nicht nur ärgerlich, es kann auch schnell ins Geld gehen: 10 Kilometer kosten im Schnitt 120 bis 210 Euro, für 30 Kilometer liegt die Rechnung schon bei 180 bis 270 Euro.