1. Das Wichtigste in Kürze"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (LTA) ist der sozialrechtliche Begriff für die berufliche Reha. Dieser umfasst alle Reha-Maßnahmen, welche die Arbeits- und Berufstätigkeit von Menschen mit Krankheiten und/oder Behinderungen fördern. Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, z.B. von der Agentur für Arbeit, vom Renten- oder Unfallversicherungsträger oder vom Träger der Eingliederungshilfe. Show
Die unterschiedlichen Formen der beruflichen Reha sind unter Berufliche Reha > Leistungen aufgeführt. 2. Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenDie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zu den Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen, die von verschiedenen Trägern finanziert werden können:
Weil es im Einzelfall oft ziemlich kompliziert ist, herauszufinden, welcher Träger zuständig ist, wurde durch das sog. Bundesteilhabegesetz eine Regelung geschaffen, durch die Betroffene sich um die Zuständigkeit nicht mehr kümmern müssen. Betroffene können die Leistung bei irgendeinem der genannten Träger beantragen. Dieser muss dann den Antrag ggf. an den zuständigen Träger weiterleiten. Tut er das nicht oder nicht rechtzeitig, muss er selbst leisten. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit. 3. Voraussetzungen bei Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben von der Rentenversicherung3.1. Persönliche VoraussetzungenUnter folgenden persönlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger berufliche Reha-Leistungen (§ 10 SGB VI):
3.2. Versicherungsrechtliche VoraussetzungenUnter folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger berufliche Reha-Leistungen (§ 11 SGB VI):
3.3. Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der RentenversicherungDie Rentenversicherung finanziert ihren Versicherten keine beruflichen Reha-Leistungen bei:
3.4. PraxistippDie Anträge auf Kostenübernahme für die jeweiligen beruflichen Reha-Leistungen sollten gestellt werden, bevor die Maßnahmen in die Wege geleitet werden. Grundsatz: Berufliche Reha-Leistungen sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. 4.1. Dauer bei beruflicher EingliederungIn der Regel bis zur Erreichung des angestrebten Berufsziels in der hierfür vorgeschriebenen oder allgemein üblichen Zeit im Sinne der notwendigen Ausbildungsdauer. Dauer bei Weiterbildung In der Regel bis zu 2 Jahre bei ganztägigem Unterricht. Keine Teilförderung (eines Ausbildungsabschnitts) einer geschlossenen Weiterbildungsmaßnahme möglich. Soll eine Weiterbildung in der Altenpflege erfolgen, fördert die Bundesagentur für Arbeit die 3-jährige Weiterbildung. Nähere Information durch den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit. 4.2. VerlängerungEine Verlängerung ist denkbar bei:
5. Stationäre Leistungen, Unterkunft, VerpflegungAus Gründen der Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Reha können die Maßnahmen auch stationär erbracht werden. Das umfasst neben der Unterkunft auch die Verpflegung, wenn die Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erforderlich ist. 6. SozialversicherungBei Teilnahme an beruflichen Reha-Leistungen werden Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen. Details unter Sozialversicherung bei beruflicher Reha und WfbM. 7. Praxistipp
8. Wer hilft weiter?Der zuständige Reha-Träger, das Integrationsamt oder Inklusionsamt und der Integrationsfachdienst. 9. Verwandte LinksRehabilitation Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Behinderung Rechtsgrundlagen: § 16 SGB VI - § 35 SGB VII - jeweils i.V.m. §§ 49 ff. SGB IX Was passiert nach erfolgloser Reha?Wenn der Rehaantrag wegen Erfolglosigkeit der Rehamaßnahme abgelehnt wird und der Versicherte erwerbsgemindert ist, gilt dieser Antrag als Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Der EM-Rentenantrag wird fingiert.
Was passiert wenn man aus der Reha arbeitsunfähig entlassen wird?Wenn Ihnen nach der Reha eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, gibt es drei Möglichkeiten, wie es weitergehen kann: Sie machen eine stufenweise Wiedereingliederung. Sie machen eine berufliche Rehabilitation zur Ergänzung. Sie gelten als erwerbsunfähig und beantragen Erwerbsminderungsrente.
Was ist wenn die Reha nichts bringt?Nur wenn eine Rehabilitationsleistung dieses Ziel voraussichtlich nicht erreichen kann, kann eine vorzeitige Rente gezahlt werden. Auch wenn Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten, wird nachträglich geprüft, ob eine Rehabilitation für Sie zumutbar und geeignet ist, um Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen.
Wann endet berufliche Reha?Die Dauer ist vom Reha-Bedarf, der Schwere der Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkung und dem Reha-Ziel abhängig. Grundsätzlich können Betroffene so lange Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nutzen, bis ein erstes Reha-Ziel erreicht ist.
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