Was passiert wenn berufliche reha gescheitert

1. Das Wichtigste in Kürze

"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (LTA) ist der sozialrechtliche Begriff für die berufliche Reha. Dieser umfasst alle Reha-Maßnahmen, welche die Arbeits- und Berufstätigkeit von Menschen mit Krankheiten und/oder Behinderungen fördern. Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, z.B. von der Agentur für Arbeit, vom Renten- oder Unfallversicherungsträger oder vom Träger der Eingliederungshilfe.

Die unterschiedlichen Formen der beruflichen Reha sind unter Berufliche Reha > Leistungen aufgeführt.

2. Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zu den Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen, die von verschiedenen Trägern finanziert werden können:

  • Reha-Träger
    • Unfallversicherungsträger: nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder bei einer Berufskrankheit
    • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung: bei gesetzlich Rentenversicherten deren Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist und erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden kann bei erfüllter Wartezeit
    • Träger der sozialen Entschädigung (bis Ende 2023 Träger der Kriegsopferversorgung bzw. -fürsorge genannt): z.B. nach Straftaten, für Kriegsgeschädigte und bei Impfschäden
    • Träger der öffentlichen Jugendhilfe: im Rahmen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die allein wegen einer seelischen Behinderung die Hilfen benötigen
    • Bundesagentur für Arbeit: wenn kein anderer der genannten Reha-Träger zuständig ist, auch für Menschen, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (= "Hartz IV" bzw. Leistungen nach dem SGB II) vom Jobcenter erhalten
    • Träger der Eingliederungshilfe: wenn für eine notwendige Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein anderer Reha-Träger aufkommen muss, auch nicht die Agentur für Arbeit z.B. bei Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
  • Integrationsämter bzw. Inklusionsämter: für sog. begleitende Hilfen (§185 SGB IX), zur Abgrenzung von Leistungen, für die ein Reha-Träger zuständig ist, gibt es eine Verwaltungsabsprache (zum Download bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation unter www.bar-frankfurt.de > Service > Publikationen > Reha-Vereinbarungen > Begleitende Hilfe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)

Weil es im Einzelfall oft ziemlich kompliziert ist, herauszufinden, welcher Träger zuständig ist, wurde durch das sog. Bundesteilhabegesetz eine Regelung geschaffen, durch die Betroffene sich um die Zuständigkeit nicht mehr kümmern müssen.

Betroffene können die Leistung bei irgendeinem der genannten Träger beantragen. Dieser muss dann den Antrag ggf. an den zuständigen Träger weiterleiten. Tut er das nicht oder nicht rechtzeitig, muss er selbst leisten.

Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.

3. Voraussetzungen bei Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben von der Rentenversicherung

3.1. Persönliche Voraussetzungen

Unter folgenden persönlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger berufliche Reha-Leistungen (§ 10 SGB VI):

  • Die Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert
    und
  • voraussichtlich kann eine drohende Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden
    oder
    eine geminderte Erwerbsfähigkeit kann wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden
    oder
  • eine Verschlechterung der geminderten Erwerbsfähigkeit kann abgewendet werden
    oder
    bei teilweise geminderter Erwerbsfähigkeit kann
    • ein bestehender Arbeitsplatz erhalten werden
      oder
    • wenn das nicht möglich ist ein neuer Arbeitsplatz erlangt werden.

3.2. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Unter folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger berufliche Reha-Leistungen (§ 11 SGB VI):

  • Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren (= die Zeit, in der Beiträge gezahlt wurden bzw. Zeiten, in denen Rentenanwartschaften erworben wurden, z.B. Kindererziehungszeiten)
    oder
  • Bezug einer Erwerbsminderungsrente
    oder
  • die Zahlung von Erwerbsminderungsrente wird dadurch verhindert
    oder
  • Anspruch auf große Witwen/Witwer-Rente (Rentenversicherung) wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
    oder
  • unmittelbarer Anschluss an die Medizinische Rehabilitation der Rentenversicherung bei voraussichtlich erfolgreicher Reha.

3.3. Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Rentenversicherung

Die Rentenversicherung finanziert ihren Versicherten keine beruflichen Reha-Leistungen bei:

  • einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts (z.B. BVG), wenn in diesen Fällen gleichartige Leistungen durch einen anderen Rehabilitationsträger erhalten werden können.
  • Bezug oder Beantragung einer Altersrente von mindestens zwei Drittel der Vollrente (d.h.: kein Ausschluss bei Bezug/Antrag von einem Drittel bzw. der Hälfte der Vollrente).
  • Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
  • Versicherungsfreiheit bei Bezug einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze, sog. Vorruhestandsleistungen.
  • Bezug einer Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wird.
  • Untersuchungshaft oder Vollzug einer Freiheitsstrafe bzw. freiheitsentziehender Maßregeln oder einstweiliger Unterbringung (§ 126a StPO), Ausnahme: erleichterter Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

3.4. Praxistipp

Die Anträge auf Kostenübernahme für die jeweiligen beruflichen Reha-Leistungen sollten gestellt werden, bevor die Maßnahmen in die Wege geleitet werden.

Grundsatz: Berufliche Reha-Leistungen sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen.

4.1. Dauer bei beruflicher Eingliederung

In der Regel bis zur Erreichung des angestrebten Berufsziels in der hierfür vorgeschriebenen oder allgemein üblichen Zeit im Sinne der notwendigen Ausbildungsdauer.

Dauer bei Weiterbildung

In der Regel bis zu 2 Jahre bei ganztägigem Unterricht.

Keine Teilförderung (eines Ausbildungsabschnitts) einer geschlossenen Weiterbildungsmaßnahme möglich.

Soll eine Weiterbildung in der Altenpflege erfolgen, fördert die Bundesagentur für Arbeit die 3-jährige Weiterbildung. Nähere Information durch den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit.

4.2. Verlängerung

Eine Verlängerung ist denkbar bei:

  • Bestimmter Art und Schwere der Behinderung
  • Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
  • Voller Ausschöpfung des Leistungsvermögens des Menschen mit Behinderung
  • Erlernbarkeit des Ausbildungsberufs nicht unter 2 Jahren

5. Stationäre Leistungen, Unterkunft, Verpflegung

Aus Gründen der Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Reha können die Maßnahmen auch stationär erbracht werden. Das umfasst neben der Unterkunft auch die Verpflegung, wenn die Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erforderlich ist.

6. Sozialversicherung

Bei Teilnahme an beruflichen Reha-Leistungen werden Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen. Details unter Sozialversicherung bei beruflicher Reha und WfbM.

7. Praxistipp

  • Die Broschüre "Berufliche Rehabilitation: Ihre neue Chance" kann bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema "Rehabilitation" kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden.
  • Informationen zur beruflichen Reha geben auch die Berufsgenossenschaften unter www.dguv.de > Rehabilitation/Leistungen > Berufliche und soziale Teilhabe.

8. Wer hilft weiter?

Der zuständige Reha-Träger, das Integrationsamt oder Inklusionsamt und der Integrationsfachdienst.

Rehabilitation

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Behinderung

Rechtsgrundlagen: § 16 SGB VI - § 35 SGB VII - jeweils i.V.m. §§ 49 ff. SGB IX

Was passiert nach erfolgloser Reha?

Wenn der Rehaantrag wegen Erfolglosigkeit der Rehamaßnahme abgelehnt wird und der Versicherte erwerbsgemindert ist, gilt dieser Antrag als Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Der EM-Rentenantrag wird fingiert.

Was passiert wenn man aus der Reha arbeitsunfähig entlassen wird?

Wenn Ihnen nach der Reha eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, gibt es drei Möglichkeiten, wie es weitergehen kann: Sie machen eine stufenweise Wiedereingliederung. Sie machen eine berufliche Rehabilitation zur Ergänzung. Sie gelten als erwerbsunfähig und beantragen Erwerbsminderungsrente.

Was ist wenn die Reha nichts bringt?

Nur wenn eine Rehabilitationsleistung dieses Ziel voraussichtlich nicht erreichen kann, kann eine vorzeitige Rente gezahlt werden. Auch wenn Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten, wird nachträglich geprüft, ob eine Rehabilitation für Sie zumutbar und geeignet ist, um Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen.

Wann endet berufliche Reha?

Die Dauer ist vom Reha-Bedarf, der Schwere der Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkung und dem Reha-Ziel abhängig. Grundsätzlich können Betroffene so lange Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nutzen, bis ein erstes Reha-Ziel erreicht ist.