Was ist ein Werkvertrag einfach erklärt?

Ein Werkvertrag im Sinne von §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, in dem der Erzeuger einer Ware oder der Erbringer einer auf einen bestimmten Erfolg gerichteten Leistung ("Werkunternehmer") gegenüber einem Kunden ("Besteller") die Erstellung eines definierten Werks gegen Zahlung einer Vergütung (" Werklohn") verspricht.

Die Vertragsinhalte beim Werkvertrag


Beim klassischen Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer ein bestimmtes - meist anhand einer Ausschreibung, eines Kataloges oder einer Planzeichnung definiertes - Werk. Typischer Fall eines Werkvertrages ist der Bauvertrag, der die Errichtung, Erweiterung oder Reparatur eines Bauwerks zum Gegenstand hat.

Ähnliche Werkverträge gibt es für die Fertigung einer (nach Bestellervorgaben gefertigten) Maschine oder Anlage oder bei der Herstellung individuell nach Maß gefertigter Möbel oder Installationen. Auch ein Beförderungs- oder Frachtvertrag ist im Regelfall ein Werkvertrag, der die Beförderung von Personen und/oder Sachen über eine festgelegte räumliche Distanz beinhaltet. Auch Ingenieurverträge und IT-Betreuungsverträge gehören in diesen Bereich. In vielen Fällen ist ein Werkvertrag Bestandteil eines gemischttypischen vertrages. Das gilt beispielsweise für den Werklieferungsvertrag, der kauf- und werkvertragsrechtliche Elemente vereint. Daneben gibt es Werkverträge über nichtkörperliche Werke wie Softwareprojekte, Auftragstexte oder - kompositionen, Gutachten und Kunstwerke.

Die notwendigen inhalte eines Werkvertrages


Obwohl ein Werkvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann, wird der Vertragsinhalt - insbesondere das zu erbringende Werk - meist möglichst exakt nach Größe, Maß, Gewicht und/oder Anzahl definiert. Dabei wird oft auf ergänzende Planzeichnungen, Bemusterungskataloge und bildhafte oder verbale Beschreibungen Bezug genommen.

Zum notwendigen Vertragsinhalt gehört meist eine ausdrückliche Regelung der vom Besteller geschuldeten Vergütung und der Zahlungsmodalitäten. Hinzu kommen Vertragsbestimmungen über Gewährleistungsregeln oder Garantieinhalte. Werden keine ausdrücklichen vertraglichen Regelungen getroffen, gilt ersatzweise dispositives Gesetzesrecht, beispielsweise für die Höhe und Fälligkeit der Vergütung (§§ 632, 641 BGB), für die Gewährleistung (§ 634 BGB) und die Kündigung (§ 649 BGB). Daneben gilt es spezialgesetzliche Bestimmungen für Einzelmaterien, z.B. in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB - Teile A und B) sowie in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Bei Schluss eines Werkvertrags verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Herstellung eines Werks. Nach Fertigstellung erfolgt eine Abnahme durch den Auftraggeber und die Zahlung des Werklohns. Weist das Werk erhebliche Mängel auf, hat der Auftraggeber Gewährleistungsrechte, die er geltend machen kann.

Was ist ein Werkvertrag


‌Unter einem Werkvertrag versteht man einen privatrechtlichen Vertrag in dessen Fokus die Herstellung eines Werks steht:

  • Der Besteller bzw. Auftraggeber (Unternehmen oder Privatperson) beauftragt den Hersteller bzw. Auftragnehmer (Unternehmen oder Selbstständiger) mit der Herstellung eines Werks. 

  • Der Hersteller verpflichtet sich zur Herstellung des Werks nach vereinbarten Bedingungen. 

  • Der Besteller verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung einer Vergütung, dem sogenannten Werkslohn. 

  • Nach § 631 BGB ist unter Herstellung eines Werks sowohl die Herstellung oder Veränderung eines Werks zu verstehen als auch ein anderer Erfolg, der durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführen ist.

    Der Hersteller handelt unternehmerisch selbstständig. Er setzt eigene Arbeitsmittel ein und kann Mitarbeiter beschäftigen oder Subunternehmen mit der Herstellung des Werks beauftragen. Ein Werk kann materiell oder immateriell sein. Es kann sich dabei etwa um folgende Leistungen handeln:

  • Herstellung unbeweglicher Sachen, etwa Bauwerke. 

  • Herstellung von Maschinen oder Anlagen. 

  • Herstellung unkörperlicher Sachen, etwa Gutachten, Pläne oder Software. 

  • Reparaturen und Wartungen. 

  • Bei einem Werkvertrag besteht Formfreiheit. Das heißt, er kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Doch ein schriftlicher Abschluss ist in jedem Fall die bessere Wahl, um Streitigkeiten über die vereinbarten Vertragsbedingungen zu vermeiden.

    Merkmale eines Werkvertrags


    ‌Merkmale, an denen man einen Werkvertrag erkennen kann, sind die folgenden:

  • Der Auftragnehmer ist selbstständig und unterliegt somit nicht den Weisungen des Auftragsnehmers. Auch ist er nicht in dessen Organisation eingebunden.  

  • Es handelt sich um eine einmalige Leistungserbringung. 

  • Den Umfang der Leistung sowie den Zeitpunkt der Abnahme vereinbaren Besteller und Hersteller im Vorhinein.  

  • Der Hersteller hat den Erfolg der Werksherstellung zu gewährleisten. Er haftet bei Nichterfüllung des Auftrags. 

  • Weist das Werk keine wesentlichen Mängel auf, hat der Besteller die Pflicht, ist er zur Abnahme verpflichtet. 

  • Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand, Einheitspreis oder Pauschalpreis und bemisst sich an dem hergestellten Werk.
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  • Beispiele für Einsatz eines Werkvertrags


    ‌Werkverträge werden in unterschiedlichen Gebieten eingesetzt. Folgende Tätigkeiten sind oftmals Gegenstand von Werkverträgen:

  • Handwerkliche Tätigkeiten 

  • Herstellung künstlerischer Werke
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  • Sonderformen des Werkvertrags


    ‌Es existieren Sonderformen des Werkvertrags, die sich entweder in der Praxis herausgebildet haben oder gesetzlich vorgesehen sind. Zu den Sonderformen des Werkvertrags zählen:

  • Bauvertrag: Der Auftraggeber beauftragt ein Unternehmen mit Herstellung, Umbau, Abriss oder Renovierung eines Bauwerks. Es kann sich auch um Einzelleistungen wie Malerarbeiten oder Elektroinstallation handeln. 

  • Personen-Beförderungsvertrag: Ein Beförderungsvertrag kann für Personen und auch für Güter geschlossen werden. Der Auftragnehmer bezahlt den Beförderer für einen sicheren und pünktlichen Transport. 

  • Frachtvertrag: Der Frachtvertrag ist eine besondere Art des Beförderungsvertrags. Auftragnehmer ist der Frachtführer. Dieser transportiert die Fracht zu seinem Bestimmungsort und erhält daraufhin vom Absender (Auftraggeber) eine Vergütung. 

  • Reisevertrag: Ein Reisvertrag wird zwischen Reiseveranstalter (Auftragnehmer) und Reisendem (Auftraggeber) geschlossen und dient dazu, die Gewährleistungsrechte des Reisenden bei Reisemängeln zu schützen. 

  • Planungsvertrag: Der Planungsvertrag wird zwischen dem Bauherrn (Auftraggeber) und einem Architekten oder Ingenieur geschlossen. Inhalt des Planungsvertrags sind üblicherweise die Planung der Baumaßnahme, die Ausschreibung, die Überwachung der Arbeiten und die Beaufsichtigung der Mängelbeseitigung.

  • Unterschiede zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag


    ‌Die rechtliche Einordnung eines Vertragsverhältnisses ist nicht immer einfach. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag. Um Klarheit zu schaffen, werden nachfolgend die zwei wesentlichen Unterschiede zwischen einem Dienstvertrag und einem Werkvertrag dargestellt:

    ‌1) Bei einem Dienstvertrag ist die eine Vertragspartei zur Erbringung einer vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet, die andere zur Vergütung der Leistung. Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Bei einem Werkvertrag erhält der Auftragnehmer nur dann den Werkslohn, wenn er das Werk erfolgreich herstellt. Das reine Bemühen ist nicht ausreichend.

    ‌2) Ein Dienstvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar. Der Dienstnehmer erbringt immer wieder eine vereinbarte Leistung und erhält dafür ein Entgelt. Bei einem Werkvertrag handelt es sich hingegen um die Erbringung einer einmaligen Leistung, die vom Auftraggeber vergütet wird.

    Inhalt des Werkvertrags


    ‌Auftragnehmer und Auftraggeber sollten die Auftragsbedingungen im Detail vereinbaren, damit später keine Unklarheiten und Streitigkeiten in Hinsicht auf die Vertragsbedingungen auftreten. Im Rahmen des Werkvertrags sollten in jedem Fall folgende Aspekte geklärt werden:

    ‌1) Werkbeschreibung
    ‌Der Auftraggeber hat eine bestimmte Erwartung an das Ergebnis. Wird diese wird nicht erfüllt, kann das schnell zu Streitigkeiten führen. Deshalb sollten die Einzelheiten des Leistungsumfangs im Vorhinein genau festgelegt werden.

    ‌2) Fertigstellungstermin
    ‌Auftraggeber und Auftragnehmer sollten vereinbaren, zu welchem Zeitpunkt das Werk fertiggestellt ist. Optional können die Vertragsparteien beschließen, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber über Fortschritt und Ausführungsdetails informiert.

    ‌3) Werklohn
    ‌Der Werkvertrag sollte beinhalten, nach welchen Kriterien der Werklohn zustande kommt. Etwa ob es einen Festpreis gibt oder der Lohn sich nach dem Zeitaufwand richtet. Zudem ist festzulegen, ob die Mehrwertsteuer bereits enthalten ist.

    ‌4) Kündigungsbedingungen
    ‌Unter bestimmten Umständen ist die Kündigung eines Werkvertrags zulässig. Die konkreten Kündigungsbedingungen sollten vertraglich geregelt werden, damit etwaige Unklarheiten keine Auseinandersetzung auslösen.

    ‌5) Abnahme des Werks
    ‌Auftraggeber und Auftragnehmer sollten die Bedingungen der Werkabnahme festlegen. Das betrifft etwa eine Abnahmepflicht bei festgestellter Mängelfreiheit sowie die Lieferform.

    ‌6) Zahlung von Zusatzleistungen
    ‌Es sollte vereinbart werden, welche Zusatzleistungen vergütet werden. Das kann etwa die Fahrtkosten betreffen.

    ‌7) Gewährleistung und Haftung
    ‌Der Vertrag sollte die Gewährleistungspflicht des Auftragsnehmers beinhalten und definieren, wie mit Sach- und Rechtsmängeln verfahren wird.

    Es ist sinnvoll, wenn im Vertrag zudem vereinbart wird, wie man mit Änderungswünschen oder Verzögerungen der Werkherstellung umgeht. Etwa ob der Auftragnehmer für vom Auftraggeber gewünschte Änderungen eine zusätzliche Vergütung verlangen darf.

    Werkvertrag: Muster


    ‌Im Internet gibt es verschiedene Muster von Werkverträgen. Diese können zur Orientierung hilfreich sein. Allerdings gilt zu beachten, dass die konkreten Vertragsbedingungen individuell auf die Erwartungen von Auftragnehmer und Auftraggeber zugeschnitten sein müssen. Insofern ist davon abzuraten, sich zu sehr auf vorgefertigte Muster zu verlassen. Im Zweifelsfall ist es besser, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen und ihm die Erstellung des Werkvertrags zu überlassen. Dadurch wird gewährleistet, dass alle für die Vertragsparteien wesentlichen Bedingungen in den Vertrag aufgenommen werden.

    Änderungen des Werkvertrags


    ‌Ein Nachteil an Werkverträgen besteht darin, dass eine Änderung oder Erweiterung der Leistung nach Abschluss des Vertrags nur durch eine erneute Vereinbarung möglich ist. Denn der Auftragnehmer unterliegt keinem Weisungsrecht des Auftraggebers. Der Auftraggeber sollte sich im Vorhinein klar darüber sein, wie das Ergebnis auszusehen hat. Eine Änderung der Leistung ist nämlich nur mit Zustimmung des Auftragnehmers möglich.

    Werkvertrag: Vergütung


    ‌Gemäß § 641 BGB hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei Abnahme des Werks zu vergüten. Der Hersteller tritt bis dahin also in Vorleistung. Üblicherweise sind im Werkvertrag die Bedingungen des Werklohns vereinbart. Gibt es keine Vergütungsklausel im Vertrag, gilt eine Vergütung nach § 632 BGB als stillschweigend vereinbart. Die Höhe des Werklohns richtet sich dabei nach den branchenüblichen Preisen.

    Der Auftragnehmer hat nach § 632a BGB das Recht, vor Fertigstellung des Werks eine Abschlagszahlung zu fordern. Die Höhe der Zahlung richtet sich dabei nach dem Wert der vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistung.

    Arten des Werklohns


    ‌Der Werklohn kann auf folgende drei Arten zustande kommen:

    ‌1) Einheitspreis
    ‌Die Abrechnung nach Einheitspreis ist weit verbreitet bei Werkverträgen. Im Vorhinein werden Einheiten einer Leistung mit einem Preis versehen, während die Menge variabel bleibt. Bei den Einheiten kann es sich zum Beispiel um Stückzahl, Kilogramm, Quadratmeter oder Kubikmeter handeln.

    ‌2) Stundenlohn
    ‌Beim Stundenlohn setzt sich der Werklohn aus den Arbeitsstunden zusammen, die der Auftragsnehmer für die Herstellung des Werks leistet. Dabei dokumentiert der Auftragnehmer die Arbeitsstunden, um die geleistete Arbeitszeit nachzuweisen. Bei Werkverträgen wird selten nach Stundenlohn abgerechnet, da die Endsumme für den Auftraggeber schwer kalkulierbar ist. Eingesetzt wird der Stundenlohn etwa bei kleineren Reparatur- oder Nachbesserungsarbeiten.

    ‌3) Pauschalpreis
    ‌Immer häufiger wird die Werkleistung mit einem Pauschalpreis vergütet. Bei dieser Form der Vergütung vereinbaren Auftragnehmer und Auftraggeber im Vorhinein einen Gesamtpreis, der nicht mehr veränderbar ist. Vorteil für den Auftraggeber ist, dass der exakte Preis von Anfang an feststeht. Ein möglicher Nachteil für den Auftragnehmer besteht darin, dass er das Risiko trägt, falls der Arbeits- oder Materialaufwand höher ist als anfangs kalkuliert.

    Werkvertrag: Gewährleistungsrechte


    ‌Der Besteller ist nach Fertigstellung des Werks zu dessen Abnahme verpflichtet. Unwesentliche Mängel sind kein zulässiger Grund, um die Abnahme zu verweigern (§ 640 BGB). Der Auftragnehmer hat nach § 633 BGB die Pflicht, dem Auftraggeber das Werk frei von Sachmängeln und Rechtsmängeln zu verschaffen:

    ‌1) Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte, übliche oder durch den Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer ein anderes Werk herstellt oder das Werk in unzureichender Menge hergestellt wurde.

    ‌2) Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn Dritte in Bezug auf das Werk Rechte gegenüber dem Auftraggeber geltend machen können. Vorausgesetzt, im Vertrag wurde nichts dergleichen vereinbart.

    ‌Bei Auftritt von Mängeln hat der Besteller Gewährleistungsrechte gegenüber dem Hersteller. Der Bestellter kann Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen, vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder Schadensersatz verlangen (§ 634 BGB).

    Mängelansprüche des Auftraggebers sollten zeitnahe geltend gemacht werden, da sie ansonsten verjähren. Gemäß § 634a BGB beträgt die Verjährungsfrist zwischen 2 und 5 Jahre, abhängig vom Vertragsgegenstand.

    Recht auf Nacherfüllung


    ‌In dem Fall, dass der Besteller eine Nacherfüllung des Werkvertrags verlangt, hat der Hersteller die Wahl, entweder den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. Dabei gelten nach § 635 BGB folgende Bestimmungen:

  • Die Aufwendungen zur Nacherfüllung hat der Hersteller zu tragen. Das betrifft etwa Arbeits-, Transport oder Materialkosten. 

  • Sind mit der Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden, darf der Hersteller diese verweigern. 

  • Stellt der Auftragnehmer ein neues Werk her, kann er vom Auftraggeber eine Rückgewähr des mangelhaften Werks verlangen.
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  • Recht auf Selbstvornahme


    ‌Weist ein Werk Mängel auf, darf der Besteller die Beseitigung des Mangels selbst vornehmen, wenn der Hersteller

  • die Nacherfüllung nicht bis zum Ablauf einer vom Besteller bestimmten Frist erledigt. 

  • die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist. 

  • Die Nacherfüllung fehlschlägt. 


  • ‌Bei Selbstvornahme der Mangelbeseitigung hat der Besteller das Recht, vom Hersteller Ersatz für notwendige Aufwendungen zu fordern. Das ist auch im Rahmen eines Vorschusses möglich.

    Recht auf Vergütungsminderung


    ‌Nach § 638 BGB kann der Besteller die Vergütung an den Auftragnehmer mindern, wenn das Werk wesentliche Mängel aufweist. Die Minderung erfolgt in dem Verhältnis, in dem der Wert des fehlerfreien Werks zu dem mangelhaften Werk zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gestanden haben würde. Die Minderung bedarf in der Regel einer Schätzung.

    Hat der Bestellter bereits die volle Vergütung bezahlt, ist der Mehrbetrag vom Hersteller zu erstatten.

    Rücktritt von Vertrag


    ‌Weist das bestellte Werk erhebliche Mängel auf, kann der Auftraggeber dem Hersteller eine Frist zur Nacherfüllung des Auftrags setzen. Bei erfolglosem Ablauf der Frist hat der Besteller nach § 634 BGB das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt für Nichterbringung der Leistung zum vereinbarten Termin.

    ‌Gemäß § 323 BGB ist ein Vertragsrücktritt auch ohne gesetzte Frist zulässig, wenn der Auftragnehmer die Leistung oder Nacherfüllung der Leistung ungerechtfertigter Weise verweigert.

    ‌Ein Rücktritt vom Vertrag bedeutet eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses:

  • Der Auftraggeber hat alle bereits erlangten Leistungen herauszugeben.

  • Der Auftragnehmer hat alle bereits erhaltenen Zahlungen zu erstatten.

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  • Kündigung des Werkvertrags

    Kündigung durch Auftraggeber


    ‌Nach § 648 BGB hat der Besteller das Recht, den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit zu kündigen. Dabei gibt es keine Kündigungsfrist einzuhalten und auch keinen Kündigungsgrund anzugeben.

    ‌Bei Kündigung hat der Besteller keinen Anspruch auf Abnahme des Werks. Der Auftragnehmer hat aber Anspruch auf Zahlung des festgelegten Werklohns. Allerdings werden darauf durch den Vertragsabbruch ersparten Aufwendungen (Aufwand, Kosten) angerechnet. Es liegt die gesetzliche Vermutung zugrunde, dass dem Auftragnehmer danach nur 5 Prozent des vereinbarten Werklohns zustehen. Macht der Auftragnehmer geltend, weniger ersparte Aufwendung gehabt zu haben, trägt er dafür die Beweislast.

    Kündigung durch Auftragnehmer


    ‌Unter Umständen unterliegt der Besteller einer Mitwirkungspflicht. Das ist der Fall, wenn im Rahmen der Werksherstellung eine Handlung des Bestellers erforderlich ist. Etwa die Aushändigung von Plänen oder Berechnungen an den Hersteller (§ 642 BGB). Kommt er der Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der Auftragnehmer ihm bei Androhung einer Kündigung eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht setzen. Nach erfolglosem Verstreichen der Frist gilt das Vertragsverhältnis automatisch als aufgehoben. (§ 643 BGB).

    ‌Wird der Vertrag durch Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht aufgehoben, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung. Deren Höhe misst sich dabei an der bis dahin geleisteten Arbeitsleistung. Dasselbe gilt in dem Fall, dass das Werk aufgrund vom Auftraggeber gelieferten Stoffen oder erteilten Anweisungen undurchführbar geworden ist (§ 645 BGB).

    Kündigung aus wichtigem Grund


    ‌Nach § 648a BGB haben beide Vertragsparteien die Möglichkeit, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Grund es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis bis zur Fertigstellung des Werks fortzusetzen.

    ‌Bei Kündigung des Werkvertrags aus wichtigem Grund gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, den Leistungsstand gemeinsam feststellen. 

  • Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Teilwerks verpflichtet. 

  • Der Auftragnehmer hat nur Anspruch auf die Vergütung, die auf den erbrachten Teil des Werks entfällt.  

    Was ist ein Werkvertrag Beispiel?

    Unterschied Werkvertrag – Dienstvertrag Typische Beispiele für ein Werk mit Werkvertrag im Sinne des BGB sind zum Beispiel die Anfertigung eines maßgeschneiderten Anzugs (Herstellung), die Reparatur einer Spülmaschine (Veränderung einer Sache), Bauarbeiten (Arbeit) oder die Erstellung eines Gutachtens (Dienstleistung).

    Was ist typisch für einen Werkvertrag?

    Typische Werkverträge sind zum Beispiel Bauverträge, Verträge mit Architekten, die Erstellung von Gutachten, die Herstellung eines Maßanzugs, Schlüsseldienste und Reparaturaufträge. Werkverträge sind fast alle Verträge mit Handwerkern, von der Reinigung eines verstopften Abflussrohres bis zum Bau eines Hauses.

    Was muss ich bei einem Werkvertrag beachten?

    Der Werkunternehmer ist beim Werkvertrag verpflichtet, das vereinbarte Werk rechtzeitig und vertragsgemäß herzustellen und zu liefern. Die Herstellung ist Hauptleistungspflicht und im Gesetz unter § 631 BGB geregelt. Hierbei gilt es zu beachten, dass das Werk die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss.

    Was ist im Werkvertrag geregelt?

    Der Werkvertrag regelt die vereinbarte Höhe des Werklohns. Kosten werden zum Teil im Rahmen eines Kostenvoranschlags geschätzt. Der Kostenvoranschlag kann sofern nicht anders vereinbart nach § 632 BGB nicht dem Besteller oder der Bestellerin in Rechnung gestellt werden.