Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Krankschreibung?

Wer gilt als arbeitsunfähig?

Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustandes fähig ist, jene Beschäftigung auszuüben, die die Pflichtversicherung begründet.
Die bei der BVAEB versicherten Dienstnehmer haben im Fall einer Arbeitsunfähigkeit einen zeitlich begrenzten Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber ihrem Dienstgeber. Anschließend gebührt bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Beamte haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

Beginn der Arbeitsunfähigkeit

Krankmeldungen von Fachärzten für Radiologie oder Labordiagnostik können nicht anerkannt werden.

Ist Ihr behandelnder Arzt ein Vertragsarzt, so meldet er die Daten zu Ihrer Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die BVAEB. 

Werden Sie durch einen Wahlarzt krankgeschrieben, müssen Sie sich Ihre Arbeitsunfähigkeit auf unserem Formular "Arbeitsunfähigkeitsmeldung" (in unserer Service-Zone) von Ihrem behandelnden Arzt bestätigen lassen. Übermitteln Sie dieses bitte unverzüglich an Ihre BVAEB-Kundenservicestelle. Der untere Teil der Arbeitsunfähigkeitsmeldung kann für die Vorlage an den Dienstgeber verwendet werden.

Nach einem Krankenhausaufenthalt übermittelt im Regelfall die Krankenanstalt eine Aufenthaltsbestätigung anstelle einer Krankmeldung an uns. Sind Sie nach der Entlassung weiterhin arbeitsunfähig, benötigen wir ab dem ersten Tag nach der Entlassung eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung Ihres Arztes.

Ende der Arbeitsunfähigkeit

  • Vor dem voraussichtlichen Ende:
    Endet Ihre Arbeitsunfähigkeit vor dem ärztlich bestätigten Ende, genügt eine formlose schriftliche oder telefonische Meldung an Ihre zuständige Kundenservicestelle. Sie können jedoch auch unser Formular "Gesundmeldung" im online-Service-Portal MeineBVAEB verwenden.
  • Verlängerung des Krankenstandes:
    Sind Sie länger arbeitsunfähig als Ihr Arzt angenommen hat, ist der Arzt unverzüglich bezüglich einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit zu konsultieren.

Krankenstandskontrolle

Wir sind verpflichtet, bei Dienstnehmern mit Krankengeldanspruch das Vorliegen und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu überprüfen. Die BVAEB ist bemüht, dieser Verpflichtung durch die Anforderung von Befunden und Therapienachweisen nachzukommen. Sollte zusätzlich eine persönliche Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der BVAEB notwendig sein, werden Sie zu einer Kontrolluntersuchung vorgeladen.

Informieren Sie rechtzeitig Ihre Kundenservicestelle, falls Sie den Termin zur Vorladung aus gesundheitlichen Gründen (z.B. hohes Fieber) nicht einhalten können. Endet Ihre Arbeitsunfähigkeit vor oder an dem Tag der Kontrolluntersuchung, geben Sie Ihrer zuständigen Kundenservicestelle unverzüglich das tatsächliche Ende Ihres Krankenstandes bekannt.

Ortswechsel während des Krankenstandes

Wollen Sie Ihren Wohnort während Ihrer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für mehr als einen Tag verlassen, ist die vorherige Zustimmung der BVAEB einzuholen. Senden Sie zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag auf Bewilligung des Ortswechsels unter Beischluss einer Stellungnahme Ihres behandelnden Arztes an die für Sie zuständige Kundenservicestelle.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Krankschreibung?

Was versteht man unter diesen Begriffen?

Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (BSG, Urteil vom 11.0 5. 2011, Aktenzeichen: B 5 R 54/10 R).

Das Gegenstück dazu ist die Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Daneben gibt es noch die teilweise Erwerbsminderung, wenn die mögliche Arbeitszeit zwischen drei und sechs Stunden liegt.

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann (§ 2 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).

Worin unterscheiden sich beide Begriffe?

Wenn man so will, ist Arbeitsunfähigkeit die kleine Schwester der Erwerbsminderung.

Die Arbeitsunfähigkeit stellt ab nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die Erwerbsminderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das geht sehr viel weiter. Eine lange Arbeitsunfähigkeit, die trotz intensiver ärztlicher Behandlung nicht behoben werden kann, ist ein Indiz für eine Erwerbsminderung, mehr nicht. Beides kann zugleich vorliegen.

Was muss ich beachten?

Die Arbeitsunfähigkeit löst den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. Krankengeld für weitere 72 Wochen, § 48 SGB V aus. Insgesamt sind so 78 Wochen möglich. Diese Leistungen können meist unkompliziert in Anspruch genommen werden und sind deshalb die schnelle Hilfe.

Liegt Erwerbsunfähigkeit vor, besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie wird befristet oder unbefristet gewährt.

Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann mehr verlängert werden, auch für längstens je drei Jahre. Nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren, wird die Rente unbefristet gewährt. Wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird die Rente sofort unbefristet gezahlt, § 102 SGB VI.

Warum ist das wichtig?

Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, § 101 SGB VI. Für die ersten sechs Monate der Erwerbsminderung gibt es also nichts, wenn die Rente befristet wird. Besonders unangenehm, wenn während dieser Zeit kein Geld von einer anderen Seite fließt, also Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Dann fehlt auch der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung. Deshalb immer darauf achten, dass die Befristung wirklich rechtmäßig ist. Andernfalls Widerspruch und Klage.

Vor dem Antrag auf Erbwerbsminderungsrente muss man wissen, wie hoch die Rente sein wird. Die Rentenversicherung gibt Auskunft. Sind Arbeitslosengeld oder Krankengeld höher, kann man mit dem Antrag auf Rente noch warten.

Wie geht das BSG damit um?

Das können Sie hier nachlesen.

Was versteht man unter Arbeitsunfähigkeit?

liegt nach der Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses dann vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.

Bei welchen Krankheiten ist man arbeitsunfähig?

Welche Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit gibt es?.
Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems..
Psychische Erkrankungen..
Krankheiten des Atmungssystems..
Verletzungen und Vergiftungen..
Krankheiten des Verdauungssystems..
Neubildungen (z. B. Tumore).
Kreislaufsystem..
Krankheiten des Nervensystems, der Augen und Ohren..

Welche Arten von Arbeitsunfähigkeit gibt es?

Arbeitsunfähigkeit wird durch allgemeine Erkrankung, Berufskrankheit, Unfall (Betriebsunfall, Haushaltsunfall, Sportunfall), Kur, oder den Schutz der Gesundheit begründet.

Was passiert wenn man arbeitsunfähig wird?

Ist man arbeitsunfähig, wird Arbeitnehmern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Arbeitsunfähigkeit ist aber kein Dauerzustand. Schließlich endet sie entweder durch Heilung und man kann wieder arbeiten, oder es verbleibt eine dauerhafte Einschränkung, eine Art Invalidität.