Was bedeutet es wenn kein Energieausweis vorliegt?

Wenn Sie Hausbesitzer sind, gelten für Sie die Regelungen für Wohngebäude. Seit 2007 besteht die Pflicht, bei einem Hausverkauf, bei der Hausvermietung oder Verpachtung einen Energieausweis vorzulegen. Seit dem Jahr 2014 ist die Angabe der Energieeffizienz auch in Immobilienanzeigen verpflichtend.

Energieausweis für ein altes Haus (vor 1977)

Wurde bei älteren Häusern der Bauantrag vor dem Stichdatum am 1. November 1977 gestellt, so ist der Bedarfsausweis Pflicht. Eine Ausnahme gibt es für Gebäude, die nach der ersten Wärmeschutzverordnung aus dem Jahr 1977 energetisch modernisiert wurden oder die Anforderungen bei Fertigstellung bereits erfüllt hatten.

Für Häuser mit weniger als fünf Wohneinheiten gilt der bedarfsorientierte Ausweis, wenn das Gebäude nicht energetisch modernisiert wurde und auch nicht der Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht.

Energieausweis für eine Wohnung / Eigentumswohnung

Auch für eine Wohnung muss bei Verkauf oder neuer Vermietung ein Energiepass vorgelegt werden. Jedoch gilt es zu beachten, dass bei der Erstellung des Ausweises das gesamte Gebäude (Endverbrauch, Gebäudehülle, Anlagentechnik etc.) betrachtet wir und die Werte im Energieausweis daher das Gesamtgebäude widergeben und keine Aussage über die einzelnen Wohneinheiten betreffen..

Für die Beantragung des Verbrauchsausweis benötigen Sie als Wohnungsbesitzer die Verbrauchsdaten des Gebäudes der letzten drei Jahre. Gut zu wissen: Wenn ista die Heizkostenabrechnung in den letzten drei Abrechnungsperioden für Sie erstellt hat, liegen uns bereits alle relevanten Verbrauchsdaten vor! 

Liegen Ihnen die Verbrauchswerte nicht vor, kann auch die Erstellung des Bedarfsausweis in Erwägung gezogen werden. Hierbei wird eine Vielzahl der benötigten Daten bei einer Vor-Ort-Begehung des Gebäudes erhoben.

In Eigentumswohnanlagen trägt die WEG, die Eigentümergemeinschaft, die Kosten für den Energieausweis.

Energieausweis für Gewerbe- und Nichtwohngebäude

Auch für Nichtwohngebäude wie Gewerbeimmobilien und auch gemischt genutzte Gebäude gilt die Energieausweispflicht. Im Gegensatz zu Wohnimmobilien können Sie als Besitzer einer Gewerbeimmobilie ohne Einschränkung zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis wählen.

Mit der Ausstellung des Bedarfsausweises ist häufig eine Energieberatung verbunden, während die Erstellung eines Verbrauchsausweises weniger aufwändig ist. Neben den allgemeinen Angaben zum Objekt muss bei Nichtwohngebäuden für einen Verbrauchsausweis der Heizverbrauch sowie zusätzlich der Stromverbrauch über drei aufeinanderfolgende Jahre angegeben werden.

Für Gebäude mit mehr als 500 m2 Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr besteht eine öffentliche Aushangpflicht. Eigentümer von Gebäuden mit behördlicher Nutzung und starkem Publikumsverkehr müssen bereits ab 250 m2 Nutzfläche den Energieausweis öffentlich aushängen.

Energieausweis für den Neubau

Bei Neubauten muss der Energieausweis erstellt werden, wenn das Gebäude fertiggestellt ist. Demnach müssen Bauträger in ihren Immobilienanzeigen noch keine Angaben bezüglich des Energieausweises machen.

Bereits in einer Immobilienanzeige müssen zusätzlich zu den Standardangaben wie Baujahr des Objektes, Größe, Ausstattung und Zustand auch Informationen zur Art des Energieausweises, zum jährlichen Energiebedarf oder -verbrauch sowie zum eingesetzten Energieträger gemacht werden. Der Energiepass gibt den Energiebedarf einer Immobilie anhand einer Farbskala in Kilowattstanden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr an. An der Spitze mit der Farbe Grün und der Bezeichnung A+ steht beispielsweise ein Effizienzhaus, das weniger als 30 Kilowattstunden verbraucht. Der deutsche Wohnungsbestand werde, so der Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V., durchschnittlich in den Kategorien D und E eingeordnet, was einem Bedarf von unter 130 bzw. 180 Kilowattstunden entspreche. Schlusslichter sind Häuser mit den Klassen G und H, die in der Regel über keine Dämmung etc. verfügen und nicht energetisch modernisiert wurden. Eine mit G oder H klassifizierte Immobilie zu verkaufen oder zu vermieten, kann sehr schwer werden.

Lohnen sich energetische Modernisierungen?

Je älter eine Immobilie ist, desto aufwändiger wird ihre Modernisierung oder die Renovierung. Vom Dach bis zum Keller gibt es viele Möglichkeiten, ein Haus auf den neuesten Stand zu bringen. Solarpaneele oder Flachdachisolierung gehören zu den energetischen Modernisierungen, für die der Bund, das Land, die Gemeinde oder sogar die Energieversorger mehrere Tausend Euro Zuschüsse anbieten. Sie müssen nicht zurückgezahlt werden.

Bevor Eigentümer aktiv werden, sollten Sie sich intensiv mit dem Thema beschäftigen. Achten Sie auf eine kosteneffiziente energetische Sanierungen und stimmen Sie sie individuell auf die Bedürfnisse des einzelnen Gebäudes ab. Wer jedoch seine Immobilie strategisch sinnvoll modernisiert, spart nicht nur bei den laufenden Kosten, sondern trägt auch zum Klimaschutz bei. Eigentümer sollten außerdem daran denken, dass bei einer Immobilie der erste Eindruck sehr entscheidend ist. Leuchtet die Effizienzklasse im Energiepass rot, wirkt dies auf potenzielle Käufer oder Mieter mit Sicherheit abschreckend.

Kann man auf Energieausweis verzichten?

Verzicht allenfalls bei Abbruch möglich Der Energieausweis muss vorgelegt werden. Erklärt etwa der Käufer, dass er darauf verzichtet, ist dies unbeachtlich. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verkäufer ist gemäß § 134 BGB wegen Gesetzesverstoßes nichtig.

Für welche Häuser ist der Energieausweis Pflicht?

Jedes Wohngebäude, welches 1965 und davor errichtet wurde, benötigt seit dem 01. Juli 2008 einen Energieausweis. Dessen Gültigkeit lief im Juli 2018 ab. Der verpflichtende Bedarfsausweis gilt seit dem 01.Oktober 2018 für jeden Altbau mit bis zu vier Wohneinheiten sowie einem Baujahr 1977 und älter.

Ist ein Energieausweis Pflicht?

Fast jedes neue Gebäude, das auf übliche Temperaturen beheizt werden soll, braucht einen Energieausweis. Außerdem ist ein Ausweis notwendig, wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung verkaufen oder neu vermieten möchten. Die Vorgaben dazu beruhen auf dem Gebäudeenergiegesetz. Zuvor galt die Energieeinsparverordnung (EnEV).

Warum kein Energieausweis?

Seit 2014 ist der Energieausweis beim Immobilienverkauf oder der Neuvermietung Pflicht. Wenn Sie keinen aktuellen Energieausweis vorlegen können, dann droht Ihnen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Nur bei wenigen Ausnahmen kann auf ein Energieausweis verzichtet werden.