Was bedeuten fluchtwege

Fluchtwege und Rettungswege sowie Angriffswege der Feuerwehr werden kurz als Rettungswege bezeichnet. Sie dienen im Brandfall der Rettung von Menschen und Tieren und ermöglichen wirksame Löscharbeiten. Die jeweiligen Anforderungen an Rettungswege sind teilweise eng an verschiedene Begriffe gekoppelt bzw. ergeben sich aus deren Interpretation. Der Beitrag erläutert einige Begrifflichkeiten, die im Zusammenhang mit Rettungswegen von Bedeutung sind.

Fluchtweg oder Rettungsweg: Was ist der Unterschied?

Flucht- und Rettungswege werden unter dem Begriff Rettungswege zusammengefasst.

Der Rettungsweg dient als:

  • Fluchtweg: Der Weg zur Flucht von Bewohner*innen, Beschäftigten, Kund*innen und anderer Personen. Über diesen Weg können Sie sich selbst in Sicherheit bringen.
  • Rettungsweg: Der Weg, über den Rettungskräfte zu den in Not befindlichen Personen vordringen können, um von diesen unmittelbare Gefahr abzuwenden.
  • Angriffsweg: Der Weg, den die Feuerwehr benutzt, um Menschen und Tiere zu retten, den Brand zu bekämpfen, Gefahren abzuwenden und Sachwerte zu bergen.

Rettungswege

Unter dem Begriff Rettungswege werden die wichtigsten und baurechtlich unbedingt notwendigen Teile des Gebäudes, über die Personen das Gebäude selbst verlassen oder über die sie gerettet werden können, zusammengefasst.

Zusätzlich sind Rettungswege auch die Angriffswege der Feuerwehr. Grundsätzlich sind alle Wege, die für die Erschließung bzw. Nutzung des Gebäudes erforderlich sind, i.d.R. auch Rettungswege (nach dem Motto "wie rein, so raus").

Rettungswege dienen in erster Linie der Flucht und sind dann Fluchtwege. Ist diese (selbstständiges Verlassen des Gefahrenbereichs) nicht bzw. wegen Feuer und Rauch nicht mehr möglich, dienen Rettungswege zur Rettung von Menschen und Tieren durch die Rettungskräfte (gerettet werden).

Rettungswege: Das sind die baurechtlichen Anforderungen

Die Anforderungen an die Rettungswege sind abhängig von der Nutzung, den jeweiligen Nutzungseinheiten (NE) und den darin enthaltenen Aufenthaltsräumen.

An die Rettungswege werden gemäß den LBOs, ihren ergänzenden Vorschriften und Richtlinien, den "Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung" in der MVV TB Abschnitte 2 und 2.2 sowie weiteren Vorschriften, z.B. ASR A2.3, besondere Anforderungen gestellt.

In Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsräume genügt ein Rettungsweg, der zugleich auch als Fluchtweg dient.

In Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum sind in jedem Geschoss mit mindestens einem Aufenthaltsraum grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege erforderlich (ausgenommen NE mit Sicherheitstreppenraum und nach neuem MBO-Entwurf 2021-12-17 sowie einigen LBOs auch NE mit zu ebener Erde liegenden Geschossen bzw. Räumen). Die Unabhängigkeit bezieht sich dabei i.d.R. auf die vertikalen Rettungswege (notwendige Treppen).

Erster Rettungsweg

Der erste Rettungsweg = Fluchtweg muss immer baulich sein (eine ständig vorhandene feste bauliche Einrichtung) und ohne fremde Hilfe jederzeit begangen werden können. Er kann sich aus dem horizontalen Rettungsweg (notwendiger Flur), dem vertikalen Rettungsweg (notwendige Treppe) sowie ihren Ein- und Ausgängen zusammensetzen und muss i.d.R. auf eine öffentliche Verkehrsfläche führen.

Zweiter Rettungsweg

Der zweite Rettungsweg kann entweder baulich sein = Fluchtweg (eine weitere ständig vorhandene feste bauliche Einrichtung) und muss dann ohne fremde Hilfe jederzeit begangen werden können oder er wird im Gefahrenfall durch Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt = Rettungsweg.

Falls der zweite Rettungsweg erst über Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt wird, muss die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügen, sie auch einsetzen können (Flächen für die Feuerwehr) und bei Sonderbauten dürfen keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. In einigen Ländern muss dies grundsätzlich immer (also auch bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind) geprüft werden. Im Zweifelsfall ist eine frühzeitige Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden/bescheinigenden/genehmigenden Stelle erforderlich.

Zweiter Ausgang

Für eine Nutzungseinheit bzw. einen Aufenthaltsraum kann auch ein zweiter Ausgang erforderlich sein. Dieser muss aber nicht zwingend ein zweiter Rettungsweg sein. Er kann auch zum ersten Rettungsweg der betreffenden Nutzungseinheit bzw. des betreffenden Aufenthaltsraums führen. In diesem Fall muss dann für diese Nutzungseinheit ein (anderer) zweiter Rettungsweg vorhanden sein.

Begriffserklärungen

Retten: Retten ist das Abwenden eines lebensbedrohlichen Zustandes durch Befreien aus einer Zwangslage. Retten in diesem Sinne erfordert damit immer die aktive Hilfe Dritter (Feuerwehr, Rettungskräfte), die zur Beseitigung einer lebensbedrohenden Notlage von Menschen und Tieren eingreifen.

Fliehen: Fliehen ist das schnelle selbstständige Verlassen eines Ortes aufgrund einer Gefahr, also das selbstständige Sich-in-Sicherheit-bringen von Personen aus einem Gefahrenbereich.

Fluchtwege

Der erste bauliche Rettungsweg bzw. (wenn mehrere notwendige Treppen vorhanden sind) die baulichen Rettungswege sind in erster Linie auch Fluchtwege, die ein rasches Fliehen ohne fremde Hilfe (selbstständiges Verlassen des Aufenthaltsbereichs) im Gefahrenfall ermöglichen sollen. Die Fluchtwege sind damit ständig vorhandene, feste bauliche Einrichtungen, die ohne fremde Hilfe jederzeit begangen werden können.

An sie werden gemäß LBOs, ihren ergänzenden Vorschriften und Richtlinien sowie weiteren Vorschriften (z.B. ASR A2.3) besondere Anforderungen gestellt.

Unter 3.1 wird in ASR A2.3 definiert: „Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen.Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.

Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenraume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge. Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann.“

Angriffs- und Rückzugsweg für die Feuerwehr

Der Angriffsweg ist der Weg, den die Feuerwehr benutzt, um Menschen und Tiere zu retten, den Brand zu bekämpfen, Gefahren abzuwenden und Sachwerte zu bergen. Die bauaufsichtlich geregelten Rettungswege sind immer auch Angriffswege und natürlich auch Ruckzugswege.

Deutlich sichtbar wird dies z.B. beim notwendigen Treppenraum: Damit dieser als Flucht- und Rettungsweg dienen kann, muss er z.B. in GK 5 feuerbeständige und nichtbrennbare Trennwände haben. Dies würde für die Flucht der Gebäudenutzer ausreichen.

Da der Treppenraum danach auch als Angriffsweg dient, müssen die Wände die Bauart von Brandwänden haben, ihre Brandschutzanforderungen also auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung erfüllen.

Sinngemäß gilt das ebenso für den oberen Abschluss des Treppenraums. Auch dieser muss so ausgeführt werden, dass die Feuerwehr für eine bestimmte Zeit einen sicheren Löschangriff durchführen kann und im Ernstfall noch die Möglichkeit für einen sicheren Rückzug hat (Ausführung der Treppenraumwände bis unter die Dachhaut oder Treppenraumabschluss von oben nach unten feuerbeständig).

Auch notwendige Flure in größeren Nutzungseinheiten dienen nicht nur als horizontale gesicherte Fluchtwege, sondern auch als Angriffswege für die Feuerwehr. Damit wird z.B. auch verständlich, dass die Türen in feuerhemmenden Flurtrennwänden nur dichtschließend sein müssen.

Für die (horizontale) Flucht der Nutzer reicht diese dichtschließende Anforderung i.d.R. aus. Für die brandbekämpfende Feuerwehr dient der relativ sichere (feuerhemmende) notwendige Flur auch als Angriffsweg. Mit Türöffnungen von dichten Türen, die versagt haben bzw. offen stehen, kann die Feuerwehr umgehen, solange die Flurtrennwände nicht versagen.

Rettungsgeräte der Feuerwehr

Rettungsgeräte der Feuerwehr sind Geräte, die geeignet sind, Menschen und Tiere aus einem Gefahrenbereich herauszuführen oder aus einer lebensbedrohlichen Zwangslage zu befreien. Zu ihnen gehören z.B. tragbare Leitern, Drehleitern, Hubrettungsfahrzeuge und andere Einsatzmittel wie Rauchschutzhauben.

Der Artikel ist ein Auszug aus Kapitels "Rettungswege" des Brandschutzatlas. Das umfangreiche Kapitel enthält weitere Begriffserklärungen, geht auf die Anforderungen an Rettungswege ein und gibt zahlreiche Beispiele für die Umsetzung in der Praxis.