Warum kann ich von meinem P

Das Wichtigste im Überblick:

  • Jeder hat das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto.
  • Der monatliche Freibetrag, der durch den Pfändungsschutz gewährleistet wird, schützt die Existenz des betroffenen Verbrauchers.
  • Ohne Pfändungsschutz kann sämtliches Guthaben auf dem Konto uneingeschränkt gepfändet werden.
  • Die Sperrung eines P-Kontos ist nicht möglich, außer der Betroffene besitzt unerlaubt mehrere Pfändungsschutzkonten.
  • Dies wird neben einer Kontosperrung zusätzlich strafrechtlich verfolgt.

Hier wird erklärt

Warum kann ich von meinem P

Warum kann ich von meinem P

Jeder Bankkunde hat das Recht sein Girokonto von seinem Kreditinstitut in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Mit dieser Umwandlung wird ein monatlicher Freibetrag im Falle einer Pfändung auf besagtem Konto sichergestellt. Der Freibetrag garantiert dem Verbraucher das Existenzminimum. Bei Erhalt eines Pfändungsbescheides, muss die Umwandlung binnen vier Wochen erfolgen. Der gesetzliche Freibetrag beträgt 1.340,00€ und kann durch Bescheinigungen zuständiger Institutionen individuell erhöht werden. Wird das Konto nicht rechtzeitig durch den Pfändungsschutz geschützt, kann uneingeschränkt gepfändet werden.

Wann wird ein P-Konto gesperrt?

Grundsätzlich ist die Sperrung eines P-Kontos nicht möglich. Der Pfändungsschutz soll dem Verbraucher ermöglichen seinen Lebensunterhalt weiterhin bestreiten zu können.

Es ist zu beachten, dass jeder Verbraucher das Recht auf genau EIN Pfändungsschutzkonto hat. Der Besitz mehrerer P-Konten ist gesetzeswidrig. Wer gegen diese Auflage verstößt, muss neben Kontosperrungen mit strafrechtlichen Folgen rechnen.

Tipp

Wir empfehlen jedem dem eine Kontopfändung drohen könnte, sein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Der Pfändungsschutz greift erst, wenn tatsächlich eine Kontopfändung vorliegt. Davor können Sie Ihr Girokonto wie gewohnt nutzen.

Wir empfehlen jedem dem eine Kontopfändung drohen könnte, sein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Der Pfändungsschutz greift erst, wenn tatsächlich eine Kontopfändung vorliegt. Davor können Sie Ihr Girokonto wie gewohnt nutzen.

Kann das P-Konto auch rückwirkend beantragt werden?

Ja, es ist möglich ein P-Konto auch nach Eingang einer Kontopfändung zu beantragen. Nach Erhalt des Pfändungsbescheids hat der Kontoinhaber in der Regel einen Monat Zeit, den Pfändungsschutz zu beantragen. 

Der Pfändungsschutz gilt damit auch rückwirkend für den Kalendermonat, in welchem das Bankkonto gepfändet wurde. Wichtig hierbei ist, dass der Kontoinhaber das P-Konto aktiv beantragen muss, damit der Pfändungsschutz auch greift. Die Beantragung eines P-Kontos erfolgt von Bank zu Bank verschieden. PayCenter Kunden haben es hier sehr einfach, denn die P-Konto-Funktion kann schnell und unkompliziert über den persönlichen Onlinebanking-Bereich aktiviert werden. 

Auf der Suche nach einem P-Konto?

Hier können Sie innerhalb von wenigen Minuten, ganz ohne Banktermin, ein Konto mit Pfändungsschutz online eröffnen.

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Das gibt es zu beachten

Mit einem Pfändungsschutzkonto schützen Sie Ihr Guthaben bis zum Freibetrag vor dem Zugriff Ihrer Gläubiger. Vielleicht würden Sie gern zu einer anderen Bank wechseln? Dann sollten Sie einige Besonderheiten beachten, denn in Deutschland ist es gesetzlich geregelt, dass jeder Verbraucher nur ein einziges P-Konto haben darf. Wir erklären daher nachfolgend, wie der Kontowechsel beim P-Konto funktioniert.

Darum ist der Kontowechsel mit einem P-Konto aufwendiger

Bankkunden können in Deutschland generell beliebig viele Girokonten eröffnen. Beim Pfändungsschutzkonto sieht das jedoch anders aus: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeder Kunde in Deutschland lediglich ein einziges Pfändungsschutzkonto haben darf.

Diese Vorschrift soll verhindern, dass Verbraucher mehrere P-Konten eröffnen und den Freibetrag gleich mehrmals ausnutzen. Durch diese Vorschrift wird der Kontowechsel mit einem P-Konto etwas komplizierter. Sie können Ihr P-Konto nämlich nicht einfach an eine neue Bank übertragen lassen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

Um sicherzugehen, dass Ihre Gläubiger nicht das kleine Zeitfenster ausnutzen, in dem Sie kein P-Konto haben, gehen Sie am besten vor wie folgt:

  • Möchten Sie Ihr P-Konto bei einer anderen Bank haben, eröffnen Sie bei dieser zunächst ein ganz normales Girokonto.
  • Heben Sie das Geld von Ihrem alten Konto ab.
  • Bitten Sie Ihre bisherige Bank, Ihr P-Konto in ein normales Girokonto umzuwandeln – oder kündigen Sie es ganz, wenn Sie hier kein Kunde mehr sein möchten.
  • Mit der Bescheinigung der alten Bank, dass das P-Konto aufgelöst oder umgewandelt worden ist, können Sie dann bei der neuen Bank den Antrag stellen, dass Ihr Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
  • Ist das geschehen, können Sie Ihr Geld darauf einzahlen.

Die SchuFa erhält Auskunft über die Eröffnung eines P-Kontos. Ihren Gläubigern bringt es nichts, dass sie Ihre neue Bankverbindung herausfinden, da es sich wiederum um ein P-Konto handelt. Heben Sie das Geld allerdings nicht ab, sondern lassen es einfach direkt auf das neue Konto überweisen, bleibt ein kleines Zeitfenster, in dem der Freibetrag nicht geschützt ist. In dieser kurzen Zeitspanne können Ihre Gläubiger theoretisch darauf Anspruch erheben.

Mit einer P-Konto Bescheinigung Pfändungsfreigrenzen für das neue P-Konto erhöhen lassen

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Haben Sie bei einer neuen Bank ein neues P-Konto eröffnet, müssen Sie alle Freibeträge erneut bescheinigen und erhöhen lassen. Die neue Bank wird auf dem Pfändungsschutzkonto nämlich lediglich den Grundfreibetrag vermerken. Das bedeutet, dass Sie eine neue P-Konto-Bescheinigung mit der neuen Bankverbindung vorlegen müssen.

Mit dem Service auf unserer Seite können Sie schnell und einfach die aktuellen Freibeträge kostenlos berechnen lassen. Anschließend stellen wir eine P-Konto Bescheinigung aus. Diese schicken wir sofort an Ihre neue Bank. Eine Sendungsverfolgung ist jederzeit möglich.

Auf diese Weise werden auf dem neuen P-Konto sofort die aktuellen Freibeträge vermerkt. Die Bescheinigung nach §850k ZPO schicken wir auf Wunsch auch als PDF vorab an Ihre Mailadresse. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gern!