1.
Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt gilt f�r Pr�fungen von Arbeitsmitteln und f�r Pr�fungen der Ma�nahmen in explosionsgef�hrdeten Bereichen nach � 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung. Die Pr�fungen sind mit dem Ziel durchzuf�hren, den Schutz vor Gef�hrdungen durch Explosionen und Br�nde mindestens bis zur n�chsten Pr�fung sicherzustellen. Bei den Pr�fungen sind auch die Eignung und die
Funktionsf�higkeit der technischen Schutzma�nahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffen wurden. Bei den Pr�fungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Pr�fungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der L�nder ber�cksichtigt werden.
2.
Begriffsbestimmung
Anlagen in explosionsgef�hrdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschlie�lich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Geb�udeteile.
3.
Zur Pr�fung bef�higte Personen
3.1
Eine zur Pr�fung bef�higte Person im Sinne dieses Abschnitts muss �ber die in � 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus
a)
�ber eine einschl�gige technische Berufsausbildung oder eine andere f�r die vorgesehenen Pr�fungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verf�gen,
b)
�ber eine mindestens einj�hrige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu pr�fenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verf�gen und
c)
ihre Kenntnisse �ber Explosionsgef�hrdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.
3.2
Zur Pr�fung bef�higte Personen m�ssen f�r die Durchf�hrung von Pr�fungen nach Nummer 4.2 �ber eine beh�rdliche Anerkennung verf�gen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Pr�fung bef�higten Personen �ber die f�r die Pr�faufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverl�ssigkeit sowie die notwendigen Pr�feinrichtungen verf�gen.
3.3
Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Pr�fung bef�higte Person, die Pr�fungen nach den Nummern 4.1 und 5.1 durchf�hrt,
a)
�ber die in � 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
aa)
ein einschl�giges Studium,
bb)
eine einschl�gige Berufsausbildung,
cc)
eine vergleichbare technische Qualifikation oder
dd)
eine andere technische Qualifikation mit langj�hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik,
b)
umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschlie�lich des zugeh�rigen Regelwerkes besitzen,
c)
eine einschl�gige Berufserfahrung aus einer zeitnahen T�tigkeit nachweisen k�nnen,
d)
ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und
e)
sich regelm��ig durch Teilnahme an einem einschl�gigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden.
3.4
(aufgehoben)
4.
Pr�fung vor Inbetriebnahme, nach pr�fpflichtigen �nderungen und nach Instandsetzung
4.1
Anlagen in explosionsgef�hrdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach pr�fpflichtigen �nderungen auf Explosionssicherheit zu pr�fen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach � 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu ber�cksichtigen. Bei der Pr�fung ist festzustellen, ob
a)
die f�r die Pr�fung ben�tigten technischen Unterlagen vollst�ndig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
b)
die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist,
c)
die festgelegten technischen Ma�nahmen geeignet und funktionsf�hig und die festgelegten organisatorischen Ma�nahmen geeignet sind und
d)
die Pr�fungen nach Satz 7 durchgef�hrt und die dabei festgestellten M�ngel behoben wurden.
Die Pr�fung nach einer pr�fpflichtigen �nderung darf sich darauf beschr�nken zu pr�fen, ob die Anlage im explosionsgef�hrdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung ge�ndert wurde und vorschriftsm��ig funktioniert. Zus�tzlich ist bei Anlagen nach � 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu pr�fen, ob die erforderlichen Ma�nahmen zum Brandschutz eingehalten sind. Mit Ausnahme von Anlagen nach � 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 d�rfen die Pr�fungen von
Mit Ausnahme der Anlagen nach � 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 d�rfen die Pr�fungen auch von einer zur Pr�fung bef�higten Person nach Nummer 3.3 durchgef�hrt werden. 5.2 Ger�te, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgef�hrdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach � 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Ber�cksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu pr�fen. Die Pr�fung kann von einer zur Pr�fung bef�higten Person nach Nummer 3.1 durchgef�hrt werden. 5.3 L�ftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgef�hrdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach � 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Ber�cksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend j�hrlich zu pr�fen. Die Pr�fung kann von einer zur Pr�fung bef�higten Person nach Nummer 3.1 durchgef�hrt werden. 5.4 Auf die wiederkehrenden Pr�fungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gef�hrdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gew�hrleistet ist. Die Eignung des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Pr�fung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Instandhaltungskonzepts durchgef�hrten Arbeiten und Ma�nahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Beh�rde auf Verlangen darzulegen. 1.
Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt gilt f�r die Pr�fung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgef�hrten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach pr�fpflichtigen �nderungen sowie f�r wiederkehrende Pr�fungen. Die Pr�fungen sind mit dem Ziel durchzuf�hren, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur n�chsten Pr�fung zu gew�hrleisten. Bei den Pr�fungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der
Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Pr�fungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Pr�fungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der L�nder ber�cksichtigt werden.
2.
Begriffsbestimmungen
2.1
Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind
a)
Dampfkesselanlagen, die beheizte �berhitzungsgef�hrdete Druckger�te zur Erzeugung von Dampf oder Hei�wasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,
b)
Druckbeh�lteranlagen au�er Dampfkesselanlagen,
c)
Anlagen zur Abf�llung von verdichteten, verfl�ssigten oder unter Druck gel�sten Gasen einschlie�lich der Lager- und Vorratsbeh�lter (F�llanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Beh�lter, Ger�te oder Fahrzeuge bef�llt werden:
aa)
Druckbeh�lter zum Lagern von Gasen mit Gasen aus ortsbeweglichen Druckger�ten,
bb)
ortsbewegliche Druckger�te,
cc)
Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,
d)
Rohrleitungsanlagen unter innerem �berdruck f�r Gase, D�mpfe oder Fl�ssigkeiten, die nach Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
aa)
als entz�ndbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
bb)
entz�ndbare Fl�ssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von h�chstens 55 Grad Celsius haben, mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
cc)
pyrophore Fl�ssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
dd)
akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
ee)
�tzend mit dem Gefahrenhinweis H314.
Druckanlagen m�ssen zugleich sein oder enthalten:
a)
Druckger�te im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber die Bereitstellung von Druckger�ten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme der Druckger�te im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
b)
ortsbewegliche Druckger�te im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 �ber ortsbewegliche Druckger�te und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder
c)
einfache Druckbeh�lter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber die Bereitstellung einfacher Druckbeh�lter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbeh�ltern mit einem Druckinhaltsprodukt von h�chstens 50 Bar • Liter.
2.2
Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind
a)
Druckger�te nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbeh�lter sind,
b)
Druckger�te nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Hei�wassererzeuger sind,
c)
Druckger�te nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen f�r die unter Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d aufgef�hrten Fluide sind,
d)
einfache Druckbeh�lter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,
e)
ortsbewegliche Druckger�te nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.
Ausr�stungsteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU sowie alle weiteren die Sicherheit beeinflussenden Ausr�stungsteile sind den jeweiligen Anlagenteilen zuzuordnen.
2.3
F�r die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 3 bis 11 gilt:
a)
�berhitzte Fl�ssigkeiten sind Fl�ssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zul�ssigen Temperatur um mehr als 0,5 Bar �ber dem normalen Atmosph�rendruck (1,013 Bar) liegt.
b)
Fluidgruppe 1 im Sinne dieses Abschnitts umfasst Fluide, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als:
aa)
explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205,
bb)
entz�ndbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
cc)
entz�ndbare Fl�ssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
dd)
pyrophore Fl�ssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
ee)
akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
ff)
oxidierende Fl�ssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272,
gg)
oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270.
Entz�ndbare Fl�ssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis H226 zu kennzeichnen sind, z�hlen nur dann zur Fluidgruppe 1, wenn sie einen Flammpunkt von h�chstens 55 Grad Celsius haben und die bei der Verwendung maximal zul�ssige Temperatur �ber dem Flammpunkt liegt. Tabelle 1 Tabelle 2 Tabelle 3 Tabelle 4 Tabelle 5 Tabelle 6 Tabelle 7 Tabelle 8 Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar f�r Gase, D�mpfe oder �berhitzte Fl�ssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, m�ssen die Pr�fungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Pr�fungen von einer zugelassenen �berwachungsstelle durchgef�hrt werden. Tabelle 9 Tabelle 10 Tabelle 11 Nr.
Druckanlage/ wenn bP 5 Jahre10 Jahre entf�llt wiederkehrende Pr�fungen der Anlagenteile m�ssen nur durchgef�hrt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten au�er Betrieb genommen wird b) mit allen anderen Fluiden, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11 Z�S/bP 10 Jahre entf�llt wiederkehrende Pr�fungen der Anlagenteile m�ssen nur durchgef�hrt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten au�er Betrieb genommen wird 7.3 Nicht direkt beheizte W�rmeerzeuger und Ausdehnungsgef��e in Heizungs- und K�lteanlagen sowie Wassererw�rmungsanlagen f�r Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von h�chstens 120 Grad Celsius a) Nicht direkt beheizte W�rme- erzeuger in Heizungs- und K�lteanlagen bP bP 10 Jahre entf�llt bP 10 Jahre bP 10 Jahre b) Ausdehnungsgef��e in Heizungs- und K�lteanlagen bP bP 10 Jahre entf�llt bP 10 Jahre bP 10 Jahre c) Druckbeh�lter, die der Beheizung von geschlossenen Wasserr�umen von Wassererw�rmungsanlagen f�r Trink- oder Brauchwasser dienen bP bPbP 1 Jahr1)10 Jahre entf�llt bP 10 Jahre bP 10 Jahre 1) bei W�rmetr�germedien mit Stoffen und Gemischen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gef�hrlich sind. 7.4 Druckanlagen und Anlagenteile f�r die Erzeugung von Wasserdampf oder Hei�wasser durch W�rmer�ckgewinnung a) in denen Wasserdampf oder Hei�wasser in einem Herstellungsverfahren durch W�rmer�ckgewinnung entsteht Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Z�S/bP 10 Jahre entf�llt Z�SbP 5 Jahre10 Jahre Z�SbP 10 Jahre10 Jahre b) in denen Rauchgase gek�hlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das ent- stehende Hei�wasser der Verfahrensanlage zugef�hrt wird Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Z�S/bP 10 Jahre Z�SbP 2 Jahre10 Jahre Z�SbP 5 Jahre10 Jahre Z�SbP 10 Jahre10 Jahre c) in denen Rauchgase gek�hlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Hei�wasser nicht �berwiegend der Verfahrensanlage zugef�hrt wird Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 Z�S/bP 10 Jahre Z�SbP 1 Jahr10 Jahre Z�SbP 10 Jahre Z�SbP 9 Jahre10 Jahre 7.5 Rohrleitungen mit Pr�fprogramm Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 Z�S 10 Jahre bP1) 5 Jahre entf�llt bP1) 5 Jahre 1) An �berwachungsbed�rftigen Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c k�nnen Pr�fungen, die nach Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 einer Z�S zugeordnet sind, abweichend von einer bP durchgef�hrt werden, wenn a) auf der Grundlage der Gef�hrdungsbeurteilung in einem Pr�fprogramm die wiederkehrenden Pr�fungen von Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und bP 10 Jahre10 Jahre Z�SbP 10 Jahre10 Jahre b) in �lhydraulischen Regelanlagen Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entf�llt entf�llt entf�llt entf�llt 7.8 Druckbeh�lter als Anlagenteile in elektrischen Schaltger�ten und Schaltanlagen a) Druckluftbeh�lter (Haupt- und Zwischenbeh�lter), sofern diese mit trockener Luft bef�llt sind Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 7 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich Nr. 6 Tabelle 4, 7 Z�S/bP 10 Jahre entf�llt Z�SbP 10 Jahre10 Jahre Z�SbP 1)1) 1) Die inneren Pr�fungen sind durch Festigkeitspr�fungen zu erg�nzen, wenna) pr�fpflichtige �nderungen stattgefunden haben oder bP 5 Jahre10 Jahre entf�llt Z�SbP 5 Jahre10 Jahre F�r Schalld�mpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung. 7.10 Druckbeh�lter von Feuerl�schern und L�schmittelbeh�ltern Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 41) Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entf�llt entf�llt Z�SbP 5 Jahre2) 3) 10 Jahre 2) 3) Z�S bP 10 Jahre2) 3) 4) 5) 10 Jahre 2) 3) 4) 5) 1) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerl�schern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entf�llt die Pr�fung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Nummer 4. 2) Bei Feuerl�schern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als L�schmittel CO2 enthalten, m�ssen wiederkehrende innere Pr�fungen und wiederkehrende Festigkeitspr�fungen nach Ablauf der Pr�ffristen nur durchgef�hrt werden, wenn die Druckbeh�lter zu Instandhaltungszwecken ge�ffnet oder mit L�schmittel wieder oder neu bef�llt werden. 3) Bei station�ren L�schanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden L�schgasen dienen, m�ssen wiederkehrende innere Pr�fungen und wiederkehrende Festigkeitspr�fungen nach Ablauf der Pr�ffristen nur durchgef�hrt werden, wenn die Druckbeh�lter zu Instandhaltungszwecken ge�ffnet werden oder wenn L�schmittel nachgef�llt wird. 4) Bei Feuerl�schern mit Pulver als L�schmittel, bei denen bei der inneren Pr�fung keine M�ngel festgestellt wurden, k�nnen wiederkehrende Festigkeitspr�fungen entfallen. 5) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerl�schern mit Innenauskleidung k�nnen wiederkehrende Festigkeitspr�fungen entfallen, wenn bei den inneren Pr�fungen keine Besch�digung der Auskleidung festgestellt worden ist. 7.11 Druckbeh�lter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung a) Druckbeh�lter mit Auskleidung Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Z�S/bP 10 Jahre Z�S bP 2 Jahre1)10 Jahre1) Z�SbP 5 Jahre10 Jahre Z�SbP 2)2) 1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.2) Wiederkehrende Festigkeitspr�fungen k�nnen entfallen, sofern bei den inneren Pr�fungen keine Besch�digung der Auskleidung festgestellt worden ist. b) Druckbeh�lter mit Ausmauerung Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Z�S/bP 10 Jahre Z�S bP 2 Jahre1)10 Jahre1) Z�SbP 2)2) Z�SbP 3)3) 1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.2) Innere Pr�fungen m�ssen durchgef�hrt werden, wenn a) Teile der Ausmauerung im Ausma� von einem Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind, bP 2 Jahre1)10 Jahre1) Z�SbP 2)2) Z�SbP 2)2) 1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.2) Wiederkehrende Pr�fungen brauchen nicht durchgef�hrt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung gepr�ft wird und a) das Verfahren auf Pr�fung der Dichtheit von der Z�S auf Zuverl�ssigkeit und Eignung gepr�ft worden ist und bP 5 Jahre10 Jahre entf�llt Z�SbP 1)1) 1) Nach Instandsetzungsarbeiten sind Festigkeitspr�fungen oder zerst�rungsfreie Pr�fungen, mit denen sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden, durchzuf�hren. 7.12 Ortsfeste Druckbeh�lter f�r k�rnige oder staubf�rmige G�ter Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Z�S/bP 10 Jahre entf�llt Z�SbP 5 Jahre1)10 Jahre1) entf�llt 1) Sofern Hinweise auf eine Sch�digung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Pr�fung zus�tzlich zerst�rungsfreie Pr�fverfahren einzusetzen. 7.13 Fahrzeugbeh�lter f�r fl�ssige, k�rnige oder staubf�rmige G�ter a) Fahrzeugbeh�lter f�r k�rnige oder staubf�rmige G�ter Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entf�llt Z�S 2 Jahre1) Z�SbP 5 Jahre2)10 Jahre2) entf�llt 1) Gilt nur f�r Stra�enfahrzeugbeh�lter, die nach Ma�gabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine Z�S wiederkehrend zu pr�fen sind. Im �brigen k�nnen �u�ere Pr�fungen entfallen.2) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Pr�fungen sind stichprobenweise zerst�rungsfreie Pr�fungen, zum Beispiel Oberfl�chenrisspr�fungen, an hochbeanspruchten Schwei�n�hten durchzuf�hren. b) Fahrzeugbeh�lter f�r fl�ssige G�ter Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entf�llt Z�S 2 Jahre1) Z�S bP 5 Jahre10 Jahre Z�SbP 10 Jahre10 Jahre 1) Gilt nur f�r Stra�enfahrzeugbeh�lter, die nach Ma�gabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine Z�S wiederkehrend zu pr�fen sind. Im �brigen k�nnen �u�ere Pr�fungen entfallen. 7.14 Druckbeh�lter f�r Gase oder Gasgemische in fl�ssiger oder gasf�rmiger Phasea) Die Aufstellung von Druckbeh�ltern f�r Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in Serie gefertigt wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Pr�fzust�ndigkeit einer Z�S fallen, kann von einer bP gepr�ft werden, wenn der Beh�lter mit Ausr�stung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausr�stung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist. b) Bei Druckbeh�ltern, die zur Durchf�hrung wiederkehrender Pr�fungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchf�hrungen dieser Pr�fungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Pr�fung vor Inbetriebnahme entfallen,aa) sofern die Anschl�sse und die Ausr�stungsteile des Druckbeh�lters nicht ge�ndert worden sind und bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Pr�fung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbeh�lters durchgef�hrt worden ist. c) Nicht erdgedeckte Druckbeh�lter f�r Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Z�S/bP 10 Jahre 1) 1) Z�S bP 10 Jahre10 Jahre Z�SbP 10 Jahre2)10 Jahre2) 1) Es m�ssen alle zwei Jahre �u�ere Pr�fungen wie folgt durchgef�hrt werden:a) bei unbeheizten Druckbeh�ltern f�r entz�ndbare Gase oder Gasgemische durch eine bP, 2) Besteht die drucktragende Wandung weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaust�hlen mit einer Streckgrenze von mindestens 370 N/mm2, k�nnen die wiederkehrenden Festigkeitspr�fungen entfallen, wenn a) die Pr�fung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer pr�fpflichtigen �nderung h�chstens zehn Jahre zur�ckliegt oder bP 10 Jahre10 Jahre Z�SbP 10 Jahre4)10 Jahre4) 1) Zu den besonderen Schutzma�nahmen gegen Besch�digungen geh�rt insbesondere die Ausr�stung mita) Bitumenumh�llungen und zus�tzlichem kathodischem Korrosionsschutz, 2) Wiederkehrend zu pr�fen sind: a) die Funktionsf�higkeit der Leck�berwachung alle zwei Jahre von einer bP, a) bei unbeheizten Druckbeh�ltern f�r entz�ndbare Gase oder Gasgemische durch eine bP, 4) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fu�note 2. e) Druckbeh�lter zum Verdampfen von Gasen oder Gasgemischen, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die ausschlie�lich aus Rohranordnungen bestehen bP Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entf�llt bP 1) bP 1) Z�S/bP 10 Jahre 1) Wiederkehrende innere Pr�fungen und Festigkeitspr�fungen m�ssen nur durchgef�hrt werden, wenn die Druckbeh�lter f�r Instandsetzungsarbeiten au�er Betrieb genommen werden. f) Lagerbeh�lter f�r Propan, Butan oder deren Gemische mit < 3 t Fassungsverm�gen siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 Z�S/bP 10 Jahre bP 2 Jahre1) Z�SbP 10 Jahre2)10 Jahre2) Z�SbP 10 Jahre3)10 Jahre3) 1) Die �u�ere Pr�fung gilt abweichend von � 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgef�hrt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer F�lligkeit durchgef�hrt worden ist.2) An nicht erdgedeckten Druckbeh�ltern kann bei der wiederkehrenden Pr�fung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Beh�lter a) ausschlie�lich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen und bP 5 Jahre10 Jahre Z�SbP 10 Jahre10 Jahre 1) Bei Druckbeh�ltern f�r entz�ndbare Gase oder Gasgemische m�ssen �u�ere Pr�fungen alle zwei Jahre durch die Z�S durchgef�hrt werden. Die �u�ere Pr�fung gilt abweichend von � 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgef�hrt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer F�lligkeit durchgef�hrt worden ist. h) Elektrisch beheizte Druckbeh�lter f�r CO2 siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Z�S/bP 10 Jahre bP 2 Jahre Z�SbP 10 Jahre10 Jahre Z�S1)bP1) 10 Jahre1)10 Jahre1) 1) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fu�note 2. 7.15 Druckbeh�lter und daran angeschlossene �berwachungsbed�rftige Rohrleitungen f�r kalt verfl�ssigte Gase oder Gasgemische Druckbeh�lter und daran angeschlossene �berwachungsbed�rftige Rohrleitungen f�r kalt verfl�ssigte Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von dauernd weniger als �10 Grad Celsius Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Z�S/bP 10 Jahre 1) 1) Wiederkehrende innere Pr�fungen und Festigkeitspr�fungen m�ssen nur durchgef�hrt werden, wenn die Druckbeh�lter und Rohrleitungen f�r Instandsetzungsarbeiten au�er Betrieb genommen werden. 1) Bei Druckbeh�ltern f�r entz�ndbare Gase oder Gasgemische m�ssen alle zwei Jahre �u�ere Pr�fungen durch eine bP durchgef�hrt werden. Die �u�ere Pr�fung gilt abweichend von � 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgef�hrt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer F�lligkeit durchgef�hrt worden ist. 7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 entf�llt Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Z�S 10 Jahre Z�SbP 5 Jahre10 Jahre Z�SbP 10 Jahre1)10 Jahre1) 1) Wiederkehrende Festigkeitspr�fungen m�ssen nach Ablauf der Fristen nur durchgef�hrt werden, wenna) die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden oder 2) Bei Druckbeh�ltern und Rohrleitungen aus Glas k�nnen die wiederkehrenden Pr�fungen entfallen. Falls die Beh�lter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, m�ssen in Zeitabst�nden, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer bP gemessen werden. 7.19 Druckbeh�lter1) in W�rme�bertragungsanlagen mit W�rmetr�ger�lens
bP 2 Jahre10Jahre Z�SbP 5 Jahre10Jahre Z�SbP 10 Jahre10Jahre 1) Druckbeh�lter, in denen W�rmetr�ger�le erhitzt werden oder in denen die W�rmetr�ger�le oder ihre D�mpfe zur W�rmeabgabe verwendet werden.2) W�rme�bertragungsanlagen und Teile dieser Anlagen d�rfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer pr�fpflichtigen �nderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer bP auf Dichtheit gepr�ft worden sind. 3) W�rme�bertragungsanlagen d�rfen nur betrieben werden, wenn der W�rmetr�ger mindestens einmal j�hrlich von einer bP auf weitere Verwendbarkeit gepr�ft worden ist. 7.20 Versuchsautoklaven zur Durchf�hrung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf 1) entf�llt 1) 1) Pr�fzust�ndigkeit: � bei PS • V > 100 Bar • Liter: Z�S; � bei PS • V ≤ 100 Bar • Liter: bP Z�S bP 5 Jahre10 Jahre Z�SbP 10 Jahre10 Jahre bP 10 Jahre1)10 Jahre1) 1) Wiederkehrende Festigkeitspr�fungen brauchen nach Ablauf der Frist nur durchgef�hrt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. 7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 entf�llt Pr�fzust�ndigkeit:� bei V ≤ 1 Liter und PS > 1 000 Bar oder V > 1 Liter und PS • V > 200 Bar • Liter: Z�S; � sonst bP Z�S/bP 5 Jahre1) Z�S bP 2)2) Z�SbP 2)2) 1) Im Zuge der Pr�fung der Druckanlage ist insbesondere eine Pr�fung der Ausr�stungsteile vorzunehmen.2) Die wiederkehrenden Pr�fungen k�nnen entfallen, sofern j�hrlich mindestens einmal eine Pr�fung auf sichtbare Sch�den durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Sch�den festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, m�ssen innere Pr�fungen und Festigkeitspr�fungen durchgef�hrt werden. 7.23 Plattenw�rmetauscher Bei Plattenw�rmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z. B. bei Lastaufnahme durch einen Rahmen, k�nnen die Pr�fungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer pr�fpflichtigen �nderung und die wiederkehrenden Pr�fungen entfallen. 7.24 Lagerbeh�lter f�r Lebensmittel a) Lagerbeh�lter mit gas- oder dampff�rmiger Phase, deren drucktragende Wandung unmittelbar mit Lebensmitteln in Kontakt steht Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Z�S/bP 10 Jahre entf�llt Z�S bP 1)1) Z�SbP 1)1) 1) Wiederkehrende innere Pr�fungen und Festigkeitspr�fungen k�nnen entfallen, sofern die Druckbeh�lter j�hrlich mindestens einmal von einer bP auf innere und �u�ere sichtbare Sch�den gepr�ft worden sind und an druckbeanspruchten Teilen keine Sch�den festgestellt werden. b) Ausr�stungsteile von Lagerbeh�ltern f�r Lebensmittel nach Nr. 7.24 Buchstabe a, die unter Druck gef�llt, entleert oder sterilisiert werden Pr�fzust�ndigkeit: bei PS > 1 Bar: Z�S, sonst bP Pr�fzust�ndigkeit: bei PS > 1 Bar: Z�S, sonst bP entf�llt Z�S/bP 5 Jahre entf�llt 7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckger�te in verwendungsfertigen Maschinen a) Verwendungsfertige Druckanlagen
Die Pr�ffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 1) Bei verwendungsfertig serienm��ig hergestellten Druckanlagen mit Druckger�ten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbeh�ltern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Pr�fung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine Z�S durchgef�hrt werden, sofern f�r Ger�te oder Beh�lter das Produkt aus maximal zul�ssigem Druck PS und ma�geblichem Volumen V h�chstens 1 000 Bar � Liter betr�gt. Die Pr�fung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer bP durchgef�hrt werden. b) Druckger�te in verwendungsfertigen Maschinen Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7, nur Pr�fung der Unterlagen1) Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7Die Pr�ffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 1) Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckger�ten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder einfachen Druckbeh�ltern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU beschr�nkt sich die Pr�fung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu pr�fen, ob die f�r die Pr�fung ben�tigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Dies gilt jedoch nur, wenn aus den technischen Unterlagen die zutreffende Auswahl der Druckger�te f�r die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine hervorgeht und nachweislich die Sicherheit der Druckger�te nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abh�ngt. 7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgem�� f�r den ortsver�nderlichen Einsatz verwendet werden Nur erstmalig1).Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6Die Pr�ffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 1) Bei Druckbeh�lteranlagen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Pr�fung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenna) eine Bescheinigung �ber eine andernorts durchgef�hrte Pr�fung vor Inbetriebnahme vorliegt, Die Pr�ffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) Z�S/bP 10 Jahre b) Druckanlagen, in denen ortsbewegliche Druckger�te bef�llt werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Z�S Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)Die Pr�ffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) Z�S/bP 10 Jahre c) Druckanlagen zur Bef�llung von Fahrzeugen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Z�S Z�S 5 Jahre Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)Die Pr�ffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) 7.28 Druckbeh�lter mit Schnellverschl�ssen Druckbeh�lter mit Schnellverschl�ssen, die Gase, Gasgemische oder �berhitzte Fl�ssigkeiten enthalten Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 bei V ≤ 1 Liter und PS > 1 000 Bar oder V > 1 Liter, PS > 0,5 Bar und PS • V > 1 000 Bar • Liter: Z�S, sonst bP Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Z�S/bP 10 Jahre Z�SbP 2 Jahre2 Jahre Z�SbP 5 Jahre10 Jahre Z�SbP 10 Jahre10 Jahre 7.29 Ortsbewegliche Druckger�te nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b a) Ortsbewegliche Druckger�te im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die bef�llt und an einem anderen Ort entleert werden Pr�fungen nach Nr. 4 und Nr. 5 k�nnen entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckger�te den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU f�r Pr�fung und Verwendung entsprechen. b) Ortsbewegliche Druck- ger�te im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die jedoch auf dem Betriebs- gel�nde verwendet werden, ohne dass dabei eine Bef�rderung im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG erfolgt Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Z�S/bP 10 Jahre entf�llt entf�llt Die Pr�ffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung der besonderen Pr�fanforderungen aus Nr. 7) 7.30 Druckbeh�lter mit Einbauten Druckbeh�lter mit Einbauten oder losen Sch�ttungen Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6, Tabelle 3 bis 6 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Z�S/bP 10 Jahre Z�SbP 2 Jahre1)10 Jahre1) Z�SbP 5 Jahre erstmalig, danach 10 Jahre2)10 Jahre Z�SbP 10 Jahre10 Jahre 1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.2) Die Pr�ffrist f�r die inneren Pr�fungen kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern a) Sch�digungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion oder Erosion, nicht zu unterstellen sind, |