Unterschied zwischen der beurteilung einer rohrleitung nach betrsichv und dgr

1. Anwendungsbereich und Ziel   Dieser Abschnitt gilt f�r Pr�fungen von Arbeitsmitteln und f�r Pr�fungen der Ma�nahmen in explosionsgef�hrdeten Bereichen nach � 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung. Die Pr�fungen sind mit dem Ziel durchzuf�hren, den Schutz vor Gef�hrdungen durch Explosionen und Br�nde mindestens bis zur n�chsten Pr�fung sicherzustellen. Bei den Pr�fungen sind auch die Eignung und die Funktionsf�higkeit der technischen Schutzma�nahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffen wurden. Bei den Pr�fungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Pr�fungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der L�nder ber�cksichtigt werden. 2. Begriffsbestimmung   Anlagen in explosionsgef�hrdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschlie�lich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Geb�udeteile. 3. Zur Pr�fung bef�higte Personen 3.1 Eine zur Pr�fung bef�higte Person im Sinne dieses Abschnitts muss �ber die in � 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus   a) �ber eine einschl�gige technische Berufsausbildung oder eine andere f�r die vorgesehenen Pr�fungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verf�gen,   b) �ber eine mindestens einj�hrige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu pr�fenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verf�gen und   c) ihre Kenntnisse �ber Explosionsgef�hrdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten. 3.2 Zur Pr�fung bef�higte Personen m�ssen f�r die Durchf�hrung von Pr�fungen nach Nummer 4.2 �ber eine beh�rdliche Anerkennung verf�gen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Pr�fung bef�higten Personen �ber die f�r die Pr�faufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverl�ssigkeit sowie die notwendigen Pr�feinrichtungen verf�gen. 3.3 Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Pr�fung bef�higte Person, die Pr�fungen nach den Nummern 4.1 und 5.1 durchf�hrt,   a) �ber die in � 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:     aa) ein einschl�giges Studium,     bb) eine einschl�gige Berufsausbildung,     cc) eine vergleichbare technische Qualifikation oder     dd) eine andere technische Qualifikation mit langj�hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik,   b) umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschlie�lich des zugeh�rigen Regelwerkes besitzen,   c) eine einschl�gige Berufserfahrung aus einer zeitnahen T�tigkeit nachweisen k�nnen,   d) ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und   e) sich regelm��ig durch Teilnahme an einem einschl�gigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden. 3.4 (aufgehoben) 4. Pr�fung vor Inbetriebnahme, nach pr�fpflichtigen �nderungen und nach Instandsetzung 4.1 Anlagen in explosionsgef�hrdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach pr�fpflichtigen �nderungen auf Explosionssicherheit zu pr�fen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach � 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu ber�cksichtigen. Bei der Pr�fung ist festzustellen, ob   a) die f�r die Pr�fung ben�tigten technischen Unterlagen vollst�ndig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,   b) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist,   c) die festgelegten technischen Ma�nahmen geeignet und funktionsf�hig und die festgelegten organisatorischen Ma�nahmen geeignet sind und   d) die Pr�fungen nach Satz 7 durchgef�hrt und die dabei festgestellten M�ngel behoben wurden.   Die Pr�fung nach einer pr�fpflichtigen �nderung darf sich darauf beschr�nken zu pr�fen, ob die Anlage im explosionsgef�hrdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung ge�ndert wurde und vorschriftsm��ig funktioniert. Zus�tzlich ist bei Anlagen nach � 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu pr�fen, ob die erforderlichen Ma�nahmen zum Brandschutz eingehalten sind.
Mit Ausnahme der Anlagen nach � 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 d�rfen die Pr�fungen auch von einer zur Pr�fung bef�higten Person nach Nummer 3.3 durchgef�hrt werden.

  Mit Ausnahme von Anlagen nach � 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 d�rfen die Pr�fungen von

  • L�ftungsanlagen,
  • Gaswarneinrichtungen,
  • Inertisierungseinrichtungen und
  • Ger�ten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU
als Bestandteil einer Anlage in explosionsgef�hrdeten Bereichen mit ihren Verbindungseinrichtungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen auch von einer zur Pr�fung bef�higten Person nach Nummer 3.1 durchgef�hrt werden. 4.2 Ger�te, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU d�rfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abh�ngt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen einer Pr�fung festgestellt wurde, dass das Teil in den f�r den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht. Diese Pr�fung darf durch eine zur Pr�fung bef�higte Person nach Nummer 3.2 durchgef�hrt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Ger�te, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Pr�fung unterzogen werden und der Hersteller best�tigt, dass das Ger�t, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den f�r den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnungentspricht. 5. Wiederkehrende Pr�fungen 5.1 Anlagen in explosionsgef�hrdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu pr�fen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu ber�cksichtigen. Bei der Pr�fung ist festzustellen, ob   a) die f�r die Pr�fung ben�tigten technischen Unterlagen vollst�ndig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,   b) die Pr�fungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 durchgef�hrt und die dabei festgestellten M�ngel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und angewendet wird,   c) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und   d) die festgelegten technischen Ma�nahmen geeignet und funktionsf�hig und die festgelegten organisatorischen Ma�nahmen geeignet sind.   Zus�tzlich ist bei Anlagen nach � 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 zu pr�fen, ob die erforderlichen Ma�nahmen zum Brandschutz eingehalten sind.
Mit Ausnahme der Anlagen nach � 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 d�rfen die Pr�fungen auch von einer zur Pr�fung bef�higten Person nach Nummer 3.3 durchgef�hrt werden. 5.2 Ger�te, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgef�hrdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach � 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Ber�cksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu pr�fen. Die Pr�fung kann von einer zur Pr�fung bef�higten Person nach Nummer 3.1 durchgef�hrt werden. 5.3 L�ftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgef�hrdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach � 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Ber�cksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend j�hrlich zu pr�fen. Die Pr�fung kann von einer zur Pr�fung bef�higten Person nach Nummer 3.1 durchgef�hrt werden. 5.4 Auf die wiederkehrenden Pr�fungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gef�hrdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gew�hrleistet ist. Die Eignung des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Pr�fung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Instandhaltungskonzepts durchgef�hrten Arbeiten und Ma�nahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Beh�rde auf Verlangen darzulegen.

1. Anwendungsbereich und Ziel   Dieser Abschnitt gilt f�r die Pr�fung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgef�hrten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach pr�fpflichtigen �nderungen sowie f�r wiederkehrende Pr�fungen. Die Pr�fungen sind mit dem Ziel durchzuf�hren, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur n�chsten Pr�fung zu gew�hrleisten. Bei den Pr�fungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Pr�fungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Pr�fungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der L�nder ber�cksichtigt werden. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind   a) Dampfkesselanlagen, die beheizte �berhitzungsgef�hrdete Druckger�te zur Erzeugung von Dampf oder Hei�wasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,   b) Druckbeh�lteranlagen au�er Dampfkesselanlagen,   c) Anlagen zur Abf�llung von verdichteten, verfl�ssigten oder unter Druck gel�sten Gasen einschlie�lich der Lager- und Vorratsbeh�lter (F�llanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Beh�lter, Ger�te oder Fahrzeuge bef�llt werden:     aa) Druckbeh�lter zum Lagern von Gasen mit Gasen aus ortsbeweglichen Druckger�ten,     bb) ortsbewegliche Druckger�te,     cc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,   d) Rohrleitungsanlagen unter innerem �berdruck f�r Gase, D�mpfe oder Fl�ssigkeiten, die nach Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als     aa) als entz�ndbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,     bb) entz�ndbare Fl�ssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von h�chstens 55 Grad Celsius haben, mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,     cc) pyrophore Fl�ssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,     dd) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,     ee) �tzend mit dem Gefahrenhinweis H314.   Druckanlagen m�ssen zugleich sein oder enthalten:   a) Druckger�te im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber die Bereitstellung von Druckger�ten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme der Druckger�te im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,   b) ortsbewegliche Druckger�te im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 �ber ortsbewegliche Druckger�te und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder   c) einfache Druckbeh�lter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber die Bereitstellung einfacher Druckbeh�lter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbeh�ltern mit einem Druckinhaltsprodukt von h�chstens 50 Bar • Liter. 2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind   a) Druckger�te nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbeh�lter sind,   b) Druckger�te nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Hei�wassererzeuger sind,   c) Druckger�te nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen f�r die unter Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d aufgef�hrten Fluide sind,   d) einfache Druckbeh�lter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,   e) ortsbewegliche Druckger�te nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.   Ausr�stungsteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU sowie alle weiteren die Sicherheit beeinflussenden Ausr�stungsteile sind den jeweiligen Anlagenteilen zuzuordnen. 2.3 F�r die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 3 bis 11 gilt:   a) �berhitzte Fl�ssigkeiten sind Fl�ssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zul�ssigen Temperatur um mehr als 0,5 Bar �ber dem normalen Atmosph�rendruck (1,013 Bar) liegt.   b) Fluidgruppe 1 im Sinne dieses Abschnitts umfasst Fluide, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als:     aa) explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205,     bb) entz�ndbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,     cc) entz�ndbare Fl�ssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,     dd) pyrophore Fl�ssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,     ee) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,     ff) oxidierende Fl�ssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272,     gg) oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270.     Entz�ndbare Fl�ssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis H226 zu kennzeichnen sind, z�hlen nur dann zur Fluidgruppe 1, wenn sie einen Flammpunkt von h�chstens 55 Grad Celsius haben und die bei der Verwendung maximal zul�ssige Temperatur �ber dem Flammpunkt liegt.
Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.   c) �tzend sind Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenhinweis H314 zu kennzeichnen sind. 2.4 F�r die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zul�ssigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte zul�ssige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gef�hrdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Pr�fbescheinigung oder die Aufzeichnung �ber die Pr�fung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder �ber die Pr�fung nach einer pr�fpflichtigen �nderung aufzunehmen. 3. Zur Pr�fung bef�higte Personen   Eine zur Pr�fung bef�higte Person gem�� � 2 Absatz 6, die Pr�fungen nach diesem Abschnitt durchf�hrt, muss, bezogen auf die jeweilige Pr�faufgabe, folgenden Anforderungen gen�gen:   a) sie verf�gt �ber eine einschl�gige technische Berufsausbildung oder eine f�r die vorgesehenen Pr�fungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation,   b) sie besitzt ausreichende Kenntnisse des zugeh�rigen Regelwerkes,   c) sie verf�gt �ber eine mindestens einj�hrige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu pr�fenden Druckanlagen oder Anlagenteile im Sinne dieses Abschnitts und   d) sie h�lt ihre Kenntnisse �ber Druckgef�hrdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand:     aa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren,     bb) Ausr�stung und Absicherungskonzepte,     cc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,     dd) bestimmungsgem��er Betrieb,     ee) Gef�hrdungsbeurteilung,     ff) Pr�fungen, Pr�ffristen, Pr�fverfahren einschlie�lich der Bewertung der Ergebnisse und     gg) in der Praxis vorkommende, relevante Einfl�sse und Schadensbilder. 4. Pr�fungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach pr�fpflichtigen �nderungen 4.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 einschlie�lich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach pr�fpflichtigen �nderungen zu pr�fen.
Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Hei�wasser, die l�nger als zwei Jahre au�er Betrieb waren, d�rfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Pr�fung unterzogen worden sind. 4.2 Bei der Pr�fung vor Inbetriebnahme ist zu pr�fen, ob   a) die f�r die Pr�fung ben�tigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsanleitung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,   b) die Druckanlage einschlie�lich der Anlagenteile vorschriftsm��ig errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist und   c) die festgelegten technischen Schutzma�nahmen geeignet und funktionsf�hig und die festgelegten organisatorischen Ma�nahmen geeignet sind.   Die Pr�fung nach einer pr�fpflichtigen �nderung darf sich darauf beschr�nken zu pr�fen, ob die Druckanlage vorschriftsm��ig ge�ndert wurde und sicher funktioniert. 5. Wiederkehrende Pr�fungen von Druckanlagen und Anlagenteilen 5.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu pr�fen. 5.2 Bei der wiederkehrenden Pr�fung ist festzustellen, ob   a) die f�r die Pr�fung ben�tigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,   b) sich die Druckanlage in einem vorschriftsm��igen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und   c) die festgelegten technischen Ma�nahmen geeignet und funktionsf�hig und die festgelegten organisatorischen Ma�nahmen geeignet sind. 5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gef�hrdungsbeurteilung festzulegende Pr�ffrist f�r die Druckanlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht �berschreiten. 5.4 Die nach � 3 Absatz 6 im Rahmen der Gef�hrdungsbeurteilung festzulegende Pr�ffrist muss bei Druckanlagen nach diesem Abschnitt sp�testens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden. 5.5 Wiederkehrende Pr�fungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus �u�eren Pr�fungen, inneren Pr�fungen und Festigkeitspr�fungen. 5.6 �u�ere Pr�fungen von Anlagenteilen k�nnen entfallen   a) bei Druckbeh�ltern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt,   b) bei einfachen Druckbeh�ltern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.   Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c k�nnen innere Pr�fungen entfallen. 5.7 Bei Pr�fungen von Anlagenteilen k�nnen ersetzt werden   a) Besichtigungen bei inneren Pr�fungen durch andere Verfahren und   b) statische Druckproben bei Festigkeitspr�fungen durch zerst�rungsfreie Verfahren,   wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen �berwachungsstelle best�tigtes Pr�fkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Pr�fkonzepts k�nnen auch Ma�nahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Pr�faussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Druckanlage oder Anlagenteile au�er Betrieb genommen werden m�ssen. Ein Pr�fergebnis darf nicht von einer Druckanlage auf eine andere Druckanlage �bertragen werden. Abweichend von Satz 1 kann die Best�tigung des Pr�fkonzeptes durch eine zur Pr�fung bef�higte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile nach Nummer 6 oder 7 wiederkehrend von einer zur Pr�fung bef�higten Person gepr�ft werden d�rfen. 5.8 F�r Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen �berwachungsstelle zu pr�fen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten H�chstfristen.

Tabelle 1
H�chstfristen f�r die wiederkehrenden Pr�fungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene �berwachungsstelle

Tabelle 2
Pr�fzust�ndigkeiten bei beheizten �berhitzungsgef�hrdeten Druckger�ten zur Erzeugung von Dampf oder Hei�wasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b

Tabelle 3
Pr�fzust�ndigkeiten bei Druckbeh�ltern und ortsbeweglichen Druckger�ten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e f�r Gase, D�mpfe und �berhitzte Fl�ssigkeiten der Fluidgruppe 1

Tabelle 4
Pr�fzust�ndigkeiten bei Druckbeh�ltern und ortsbeweglichen Druckger�ten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e f�r Gase, D�mpfe und �berhitzte Fl�ssigkeiten der Fluidgruppe 2

Tabelle 5
Pr�fzust�ndigkeiten bei Druckbeh�ltern und ortsbeweglichen Druckger�ten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e f�r nicht �berhitzte Fl�ssigkeiten der Fluidgruppe 1

Tabelle 6
Pr�fzust�ndigkeiten bei Druckbeh�ltern und ortsbeweglichen Druckger�ten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e f�r nicht �berhitzte Fl�ssigkeiten der Fluidgruppe 2

Tabelle 7
Pr�fzust�ndigkeiten bei einfachen Druckbeh�ltern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d

Tabelle 8
Pr�fzust�ndigkeiten bei Rohrleitungen nach
Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c f�r Gase, D�mpfe und �berhitzte Fl�ssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar f�r Gase, D�mpfe oder �berhitzte Fl�ssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, m�ssen die Pr�fungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Pr�fungen von einer zugelassenen �berwachungsstelle durchgef�hrt werden.

Tabelle 9
Pr�fzust�ndigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c f�r Gase, D�mpfe und �berhitzte Fl�ssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

Tabelle 10
Pr�fzust�ndigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c f�r nicht �berhitzte Fl�ssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

Tabelle 11
Pr�fzust�ndigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c f�r nicht �berhitzte Fl�ssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

Nr. Druckanlage/
Anlagenteil Pr�fungen nach Nr. 4 Pr�fungen nach Nr. 5 Pr�fung der Druckanlage Pr�fung der Anlagenteile �u�ere Pr�fung innere Pr�fung Festigkeits­pr�fung Pr�fzu­st�ndigkeit Pr�fzu­st�ndigkeit H�chstfrist Pr�fzu­st�ndigkeit H�chstfrist Pr�fzu­st�ndigkeit H�chstfrist Pr�fzu­st�ndigkeit H�chstfrist 7.1 R�hren�fen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschlie�lich aus Rohranordnungen bestehen   bP bP 10 Jahre bP 2 Jahre bP 5 Jahre bP 10 Jahre 7.2 K�lte- und W�rmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisl�ufen betrieben werden a) mit Fluiden der Fluidgruppe 1 nach Nr. 2.3 Buchstabe b Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10 wenn Z�S

 wenn bP

5 Jahre

 10 Jahre

entf�llt wiederkehrende Pr�fungen der Anlagenteile m�ssen nur durchgef�hrt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten au�er Betrieb genommen wird b) mit allen anderen Fluiden, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11 Z�S/bP 10 Jahre entf�llt wiederkehrende Pr�fungen der Anlagenteile m�ssen nur durchgef�hrt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten au�er Betrieb genommen wird 7.3 Nicht direkt beheizte W�rmeerzeuger und Ausdehnungsgef��e in Heizungs- und K�lteanlagen sowie Wassererw�rmungsanlagen f�r Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von h�chstens 120 Grad Celsius a) Nicht direkt beheizte W�rme- erzeuger in Heizungs- und K�lteanlagen bP bP 10 Jahre entf�llt bP 10 Jahre bP 10 Jahre b) Ausdehnungs­gef��e in Heizungs- und K�lteanlagen bP bP 10 Jahre entf�llt bP 10 Jahre bP 10 Jahre c) Druck­beh�lter, die der Beheizung von geschlossenen Wasserr�umen von Wasser­erw�rmungs­anlagen f�r Trink- oder Brauch­wasser dienen bP bP

 bP

1 Jahr1)

 10 Jahre

entf�llt bP 10 Jahre bP 10 Jahre 1) bei W�rmetr�germedien mit Stoffen und Gemischen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gef�hrlich sind. 7.4 Druckanlagen und Anlagenteile f�r die Erzeugung von Wasserdampf oder Hei�wasser durch W�rmer�ckgewinnung a) in denen Wasserdampf oder Hei�wasser in einem Herstellungsverfahren durch W�rmer�ckgewinnung entsteht Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Z�S/bP 10 Jahre entf�llt Z�S

 bP

5 Jahre

 10 Jahre

Z�S

 bP

10 Jahre

 10 Jahre

b) in denen Rauchgase gek�hlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das ent- stehende Hei�wasser der Verfahrensanlage zugef�hrt wird Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Z�S/bP 10 Jahre Z�S

 bP

2 Jahre

 10 Jahre

Z�S

 bP

5 Jahre

 10 Jahre

Z�S

 bP

10 Jahre

 10 Jahre

c) in denen Rauchgase gek�hlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Hei�wasser nicht �berwiegend der Verfahrensanlage zugef�hrt wird Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 Z�S/bP 10 Jahre Z�S

 bP

1 Jahr

 10 Jahre

Z�S

 bP

3 Jahre

 10 Jahre

Z�S

 bP

9 Jahre

 10 Jahre

7.5 Rohrleitungen mit Pr�fprogramm Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 Z�S 10 Jahre bP1) 5 Jahre entf�llt bP1) 5 Jahre 1) An �berwachungsbed�rftigen Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c k�nnen Pr�fungen, die nach Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 einer Z�S zugeordnet sind, abweichend von einer bP durchgef�hrt werden, wenn

a) auf der Grundlage der Gef�hrdungsbeurteilung in einem Pr�fprogramm die wiederkehrenden Pr�fungen von Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und
b) eine Z�S bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen dieser Verordnung erf�llt werden.

Die Z�S muss stichprobenweise �berpr�fen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten und die Pr�fungen durchgef�hrt werden. 7.6 Flaschen f�r Atemschutzger�te f�r Arbeits- und Rettungszwecke sowie f�r Tauchger�te a) Flaschen f�r Atemschutz­ger�te Entf�llt, wenn als Baugruppe in Verkehr gebracht und das n�chste Pr�fdatum auf der Flasche angegeben ist entf�llt Z�S 5 Jahre Z�S 5 Jahre Z�S 5 Jahre b) Flaschen f�r Tauchger�te entf�llt Z�S 2,5 Jahre Z�S 2,5 Jahre Z�S 5 Jahre Nach einer Pr�fung sind jeweils das aktuelle und das n�chste Pr�fdatum auf dem Flaschenk�rper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelpr�fbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend. 7.7 Druckbeh�lter mit Gaspolstern in Druckfl�ssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbeh�lter, Hydraulikspeicher) a) sofern die verwendeten Fl�ssigkeiten und die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Z�S/bP 10 Jahre entf�llt Z�S

 bP

10 Jahre

 10 Jahre

Z�S

 bP

10 Jahre

 10 Jahre

b) in �lhydraulischen Regel­anlagen Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entf�llt entf�llt entf�llt entf�llt 7.8 Druckbeh�lter als Anlagenteile in elektrischen Schaltger�ten und Schaltanlagen a) Druckluftbeh�lter (Haupt- und Zwischenbeh�lter), sofern diese mit trockener Luft bef�llt sind Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 7 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich Nr. 6 Tabelle 4, 7 Z�S/bP 10 Jahre entf�llt Z�S

 bP

10 Jahre

 10 Jahre

Z�S

 bP

1)

 1)

1) Die inneren Pr�fungen sind durch Festigkeitspr�fungen zu erg�nzen, wenn

a) pr�fpflichtige �nderungen stattgefunden haben oder
b) die inneren Pr�fungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Beh�lter nicht ausreichen.

b) Isoliermittel- oder L�sch­mittel­vorrats­beh�lter, sofern die Fl�ssig­keiten oder die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben sowie Hydraulik­speicher Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Z�S/bP 10 Jahre entf�llt entf�llt entf�llt 7.9 Schalld�mpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Z�S/bP 10 Jahre Z�S

 bP

5 Jahre

 10 Jahre

entf�llt Z�S

 bP

5 Jahre

 10 Jahre

F�r Schalld�mpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung. 7.10 Druckbeh�lter von Feuerl�schern und L�schmittelbeh�ltern   Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 41) Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entf�llt entf�llt Z�S

bP

5 Jahre
2) 3)
10 Jahre
2) 3) Z�S

bP

10 Jahre
2) 3) 4) 5)
10 Jahre
2) 3) 4) 5) 1) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerl�schern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entf�llt die Pr�fung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Nummer 4.
2) Bei Feuerl�schern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als L�schmittel CO2 enthalten, m�ssen wiederkehrende innere Pr�fungen und wiederkehrende Festigkeitspr�fungen nach Ablauf der Pr�ffristen nur durchgef�hrt werden, wenn die Druckbeh�lter zu Instandhaltungszwecken ge�ffnet oder mit L�schmittel wieder oder neu bef�llt werden.
3) Bei station�ren L�schanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden L�schgasen dienen, m�ssen wiederkehrende innere Pr�fungen und wiederkehrende Festigkeitspr�fungen nach Ablauf der Pr�ffristen nur durchgef�hrt werden, wenn die Druckbeh�lter zu Instandhaltungszwecken ge�ffnet werden oder wenn L�schmittel nachgef�llt wird.
4) Bei Feuerl�schern mit Pulver als L�schmittel, bei denen bei der inneren Pr�fung keine M�ngel festgestellt wurden, k�nnen wiederkehrende Festigkeitspr�fungen entfallen.
5) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerl�schern mit Innenauskleidung k�nnen wiederkehrende Festigkeitspr�fungen entfallen, wenn bei den inneren Pr�fungen keine Besch�digung der Auskleidung festgestellt worden ist. 7.11 Druck­beh�lter und Rohr­leitungen mit Ausklei­dung oder Aus­mauerung a) Druck­beh�lter mit Aus­kleidung Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Z�S/bP 10 Jahre Z�S

 bP

2 Jahre1)

 10 Jahre1)

Z�S

 bP

5 Jahre

 10 Jahre

Z�S

 bP

2)

 2)

1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2) Wiederkehrende Festigkeitspr�fungen k�nnen entfallen, sofern bei den inneren Pr�fungen keine Besch�digung der Auskleidung festgestellt worden ist. b) Druckbeh�lter mit Ausmauerung Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Z�S/bP 10 Jahre Z�S

 bP

2 Jahre1)

 10 Jahre1)

Z�S

 bP

2)

 2)

Z�S

 bP

3)

 3)

1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2) Innere Pr�fungen m�ssen durchgef�hrt werden, wenn

a) Teile der Ausmauerung im Ausma� von einem Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind,
b) Wandungen freigelegt worden sind oder
c)Anfressungen oder Sch�den an den Wandungen der Beh�lter festgestellt worden sind.

3) Festigkeitspr�fungen m�ssen durchgef�hrt werden, wenn die Ausmauerung vollst�ndig entfernt worden ist. c) Druckbeh�lter mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Z�S/bP 10 Jahre Z�S

 bP

2 Jahre1)

 10 Jahre1)

Z�S

 bP

2)

 2)

Z�S

 bP

2)

 2)

1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2) Wiederkehrende Pr�fungen brauchen nicht durchgef�hrt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung gepr�ft wird und

a) das Verfahren auf Pr�fung der Dichtheit von der Z�S auf Zuverl�ssigkeit und Eignung gepr�ft worden ist und
b) in den Pr�faufzeichnungen nach � 17 ein Nachweis �ber die Pr�fung des Zwischenraums enthalten ist.

Innere Pr�fungen sind dann durchzuf�hren, wenn die drucktragende Wandung im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen so ge�ffnet wird, dass sie einer inneren Pr�fung zug�nglich ist. d) Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 Z�S/bP 10 Jahre Z�S

 bP

5 Jahre

 10 Jahre

entf�llt Z�S

 bP

1)

 1)

1) Nach Instandsetzungsarbeiten sind Festigkeitspr�fungen oder zerst�rungsfreie Pr�fungen, mit denen sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden, durchzuf�hren. 7.12 Ortsfeste Druckbeh�lter f�r k�rnige oder staubf�rmige G�ter Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Z�S/bP 10 Jahre entf�llt Z�S

 bP

5 Jahre1)

 10 Jahre1)

entf�llt 1) Sofern Hinweise auf eine Sch�digung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Pr�fung zus�tzlich zerst�rungsfreie Pr�fverfahren einzusetzen. 7.13 Fahrzeugbeh�lter f�r fl�ssige, k�rnige oder staubf�rmige G�ter a) Fahrzeugbeh�lter f�r k�rnige oder staubf�rmige G�ter Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entf�llt Z�S 2 Jahre1) Z�S

 bP

5 Jahre2)

 10 Jahre2)

entf�llt 1) Gilt nur f�r Stra�enfahrzeugbeh�lter, die nach Ma�gabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine Z�S wiederkehrend zu pr�fen sind. Im �brigen k�nnen �u�ere Pr�fungen entfallen.
2) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Pr�fungen sind stichprobenweise zerst�rungsfreie Pr�fungen, zum Beispiel Oberfl�chenrisspr�fungen, an hochbeanspruchten Schwei�n�hten durchzuf�hren. b) Fahrzeugbeh�lter f�r fl�ssige G�ter Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entf�llt Z�S 2 Jahre1) Z�S

 bP

5 Jahre

 10 Jahre

Z�S

 bP

10 Jahre

 10 Jahre

1) Gilt nur f�r Stra�enfahrzeugbeh�lter, die nach Ma�gabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine Z�S wiederkehrend zu pr�fen sind. Im �brigen k�nnen �u�ere Pr�fungen entfallen. 7.14 Druckbeh�lter f�r Gase oder Gasgemische in fl�ssiger oder gasf�rmiger Phase

a) Die Aufstellung von Druckbeh�ltern f�r Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in Serie gefertigt wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Pr�fzust�ndigkeit einer Z�S fallen, kann von einer bP gepr�ft werden, wenn der Beh�lter mit Ausr�stung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausr�stung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist.

b) Bei Druckbeh�ltern, die zur Durchf�hrung wiederkehrender Pr�fungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchf�hrungen dieser Pr�fungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Pr�fung vor Inbetriebnahme entfallen,
aa) sofern die Anschl�sse und die Ausr�stungsteile des Druckbeh�lters nicht ge�ndert worden sind und
bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Pr�fung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbeh�lters durchgef�hrt worden ist. c) Nicht erdgedeckte Druckbeh�lter f�r Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Z�S/bP 10 Jahre 1) 1) Z�S

 bP

10 Jahre

 10 Jahre

Z�S

 bP

10 Jahre2)

 10 Jahre2)

1) Es m�ssen alle zwei Jahre �u�ere Pr�fungen wie folgt durchgef�hrt werden:

a) bei unbeheizten Druckbeh�ltern f�r entz�ndbare Gase oder Gasgemische durch eine bP,
b) bei beheizten Druckbeh�ltern durch eine Z�S.

Die �u�ere Pr�fung gilt abweichend von � 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgef�hrt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer F�lligkeit durchgef�hrt worden ist.

  2) Besteht die drucktragende Wandung weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaust�hlen mit einer Streckgrenze von mindestens 370 N/mm2, k�nnen die wiederkehrenden Festigkeitspr�fungen entfallen, wenn

a) die Pr�fung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer pr�fpflichtigen �nderung h�chstens zehn Jahre zur�ckliegt oder
b) bei der zuletzt durchgef�hrten inneren Pr�fung keine M�ngel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.

d) Erdgedeckte Druckbeh�lter f�r Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben, und die durch besondere Schutzma�nahmen1) gegen Besch�di- gungen durch chemische und mechanische Einwirkungen gesch�tzt sind siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Z�S/bP 10 Jahre 2), 3) 2), 3) Z�S

 bP

10 Jahre

 10 Jahre

Z�S

 bP

10 Jahre4)

 10 Jahre4)

1) Zu den besonderen Schutzma�nahmen gegen Besch�digungen geh�rt insbesondere die Ausr�stung mit

a) Bitumenumh�llungen und zus�tzlichem kathodischem Korrosionsschutz,
b) zus�tzlichem Au�enbeh�lter aus Stahl und einer Leck�berwachung des Zwischenraums oder
c) einer Au�enbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestimmungsgem��er Verwendung standhalten.

Die besonderen Schutzma�nahmen sind in die Pr�fung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer pr�fpflichtigen �nderung einzubeziehen. Die Eignung und die Funktionsf�higkeit vom kathodischen Korrosionsschutz ist dabei sp�testens nach einem Jahr von einer bP zu pr�fen.

  2) Wiederkehrend zu pr�fen sind:

a) die Funktionsf�higkeit der Leck�berwachung alle zwei Jahre von einer bP,
b) die Funktionsf�higkeit der Einrichtungen f�r kathodischen Korrosionsschutz alle zwei Jahre von einer bP,
c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom im Wechsel mit b) alle vier Jahre von einer Z�S.

3) Es m�ssen alle zwei Jahre �u�ere Pr�fungen wie folgt durchgef�hrt werden:

a) bei unbeheizten Druckbeh�ltern f�r entz�ndbare Gase oder Gasgemische durch eine bP,
b) bei beheizten Druckbeh�ltern durch eine Z�S.

Die �u�ere Pr�fung gilt abweichend von � 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgef�hrt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer F�lligkeit durchgef�hrt worden ist.

  4) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fu�note 2.

e) Druckbeh�lter zum Verdampfen von Gasen oder Gasgemischen, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die ausschlie�lich aus Rohranordnungen bestehen bP Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entf�llt bP 1) bP 1) Z�S/bP 10 Jahre 1) Wiederkehrende innere Pr�fungen und Festigkeitspr�fungen m�ssen nur durchgef�hrt werden, wenn die Druckbeh�lter f�r Instandsetzungsarbeiten au�er Betrieb genommen werden. f) Lagerbeh�lter f�r Propan, Butan oder deren Gemische mit < 3 t Fassungsverm�gen siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 Z�S/bP 10 Jahre bP 2 Jahre1) Z�S

 bP

10 Jahre2)

 10 Jahre2)

Z�S

 bP

10 Jahre3)

 10 Jahre3)

1) Die �u�ere Pr�fung gilt abweichend von � 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgef�hrt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer F�lligkeit durchgef�hrt worden ist.
2) An nicht erdgedeckten Druckbeh�ltern kann bei der wiederkehrenden Pr�fung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Beh�lter

a) ausschlie�lich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen und
b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben.

3) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fu�note 2. g) Druckbeh�lter zur Lagerung von Gasen oder Gasgemischen, bei denen eine korrodierende Wirkung auf die drucktragende Wandung nicht auszuschlie�en ist siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Z�S/bP 10 Jahre 1) 1) Z�S

 bP

5 Jahre

 10 Jahre

Z�S

 bP

10 Jahre

 10 Jahre

1) Bei Druckbeh�ltern f�r entz�ndbare Gase oder Gasgemische m�ssen �u�ere Pr�fungen alle zwei Jahre durch die Z�S durchgef�hrt werden. Die �u�ere Pr�fung gilt abweichend von � 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgef�hrt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer F�lligkeit durchgef�hrt worden ist. h) Elektrisch beheizte Druckbeh�lter f�r CO2 siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Z�S/bP 10 Jahre bP 2 Jahre Z�S

 bP

10 Jahre

 10 Jahre

Z�S1)

 bP1)

10 Jahre1)

 10 Jahre1)

1) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fu�note 2. 7.15 Druckbeh�lter und daran angeschlossene �berwachungsbed�rftige Rohrleitungen f�r kalt verfl�ssigte Gase oder Gasgemische Druckbeh�lter und daran angeschlossene �berwachungs­bed�rftige Rohrleitungen f�r kalt verfl�ssigte Gase oder Gasgemische mit Betriebs­temperaturen von dauernd weniger als �10 Grad Celsius Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Z�S/bP 10 Jahre 1) 1) Wiederkehrende innere Pr�fungen und Festigkeits­pr�fungen m�ssen nur durchgef�hrt werden, wenn die Druckbeh�lter und Rohrleitungen f�r Instandsetzungs­arbeiten au�er Betrieb genommen werden. 1) Bei Druckbeh�ltern f�r entz�ndbare Gase oder Gasgemische m�ssen alle zwei Jahre �u�ere Pr�fungen durch eine bP durchgef�hrt werden. Die �u�ere Pr�fung gilt abweichend von � 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgef�hrt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer F�lligkeit durchgef�hrt worden ist. 7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 entf�llt Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Z�S 10 Jahre Z�S

 bP

5 Jahre

 10 Jahre

Z�S

 bP

10 Jahre1)

 10 Jahre1)

1) Wiederkehrende Festigkeitspr�fungen m�ssen nach Ablauf der Fristen nur durchgef�hrt werden, wenn

a) die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden oder
b) bei der inneren Pr�fung M�ngel an der drucktragenden Wandung festgestellt wurden.

7.17 Steinh�rtekessel Z�S Z�S 10 Jahre entf�llt Z�S 2 Jahre1) Z�S 10 Jahre 1) An instandgesetzten Steinh�rtekesseln mit eingesetzten Flicken m�ssen die Reparaturbereiche j�hrlich wiederkehrend einer Oberfl�chenrisspr�fung unterzogen werden. In Bereichen von Flicken mit einer L�nge von �ber 400 Millimetern in L�ngsrichtung muss die erste wiederkehrende Oberfl�chenrisspr�fung ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgef�hrt werden. Auf wiederkehrende Oberfl�chenrisspr�fungen kann verzichtet werden, wenn bei f�nf aufeinanderfolgenden Pr�fungen eines Reparaturbereichs keine M�ngel festgestellt wurden. 7.18 Druckbeh�lter und Rohrleitungen aus Glas Druckbeh�lter und Rohrleitungen mit Ausnahme von Versuchs­autoklaven Die Pr�f­zu­st�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 und 8 bis 111) Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 und 8 bis 11 2) Z�S/bP 10 Jahre 1) An Druckanlagen mit Druckbeh�ltern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer pr�fpflichtigen �nderung zus�tzlich eine Dichtheitspr�fung von einer bP durchgef�hrt werden.
2) Bei Druckbeh�ltern und Rohrleitungen aus Glas k�nnen die wiederkehrenden Pr�fungen entfallen. Falls die Beh�lter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, m�ssen in Zeitabst�nden, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer bP gemessen werden. 7.19 Druckbeh�lter1) in W�rme�bertragungsanlagen mit W�rmetr�ger�lens
PS•V
[Bar•Liter]
Pr�fzu­st�ndigkeit:
Pr�fzust�ndigkeit: bei PS • V > 500 Bar • Liter: Z�S; bei PS • V ≤ 500 Bar • Liter: bP sofern beheizt: Z�S/bP 10 Jahre3) Z�S

 bP

2 Jahre

 10Jahre

Z�S

 bP

5 Jahre

 10Jahre

Z�S

 bP

10 Jahre

 10Jahre

1) Druckbeh�lter, in denen W�rmetr�ger�le erhitzt werden oder in denen die W�rmetr�ger�le oder ihre D�mpfe zur W�rmeabgabe verwendet werden.
2) W�rme�bertragungsanlagen und Teile dieser Anlagen d�rfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer pr�fpflichtigen �nderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer bP auf Dichtheit gepr�ft worden sind.
3) W�rme�bertragungsanlagen d�rfen nur betrieben werden, wenn der W�rmetr�ger mindestens einmal j�hrlich von einer bP auf weitere Verwendbarkeit gepr�ft worden ist. 7.20 Versuchsautoklaven zur Durchf�hrung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf 1) entf�llt 1) 1) Pr�fzust�ndigkeit:
� bei PS • V > 100 Bar • Liter: Z�S;
� bei PS • V ≤ 100 Bar • Liter: bP Z�S

 bP

5 Jahre

 10 Jahre

Z�S

 bP

10 Jahre

 10 Jahre

1) Die Pr�fung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden �u�eren Pr�fungen k�nnen entfallen. Vor jeder Verwendung ist jedoch eine Pr�fung durch eine bP durchzuf�hren. 7.21 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 entf�llt entf�llt Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Z�S/bP 10 Jahre Z�S

 bP

10 Jahre1)

 10 Jahre1)

1) Wiederkehrende Festigkeitspr�fungen brauchen nach Ablauf der Frist nur durchgef�hrt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. 7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 entf�llt Pr�fzust�ndigkeit:
� bei V ≤ 1 Liter und PS > 1 000 Bar oder
V > 1 Liter und PS • V > 200 Bar • Liter: Z�S;
� sonst bP Z�S/bP 5 Jahre1) Z�S

 bP

2)

 2)

Z�S

 bP

2)

 2)

1) Im Zuge der Pr�fung der Druckanlage ist insbesondere eine Pr�fung der Ausr�stungsteile vorzunehmen.
2) Die wiederkehrenden Pr�fungen k�nnen entfallen, sofern j�hrlich mindestens einmal eine Pr�fung auf sichtbare Sch�den durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Sch�den festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, m�ssen innere Pr�fungen und Festigkeitspr�fungen durchgef�hrt werden. 7.23 Plattenw�rmetauscher
Bei Plattenw�rmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z. B. bei Lastaufnahme durch einen Rahmen, k�nnen die Pr�fungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer pr�fpflichtigen �nderung und die wiederkehrenden Pr�fungen entfallen. 7.24 Lagerbeh�lter f�r Lebensmittel a) Lagerbeh�lter mit gas- oder dampff�rmiger Phase, deren drucktragende Wandung unmittelbar mit Lebensmitteln in Kontakt steht Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 Z�S/bP 10 Jahre entf�llt Z�S

 bP

1)

 1)

Z�S

 bP

1)

 1)

1) Wiederkehrende innere Pr�fungen und Festigkeitspr�fungen k�nnen entfallen, sofern die Druckbeh�lter j�hrlich mindestens einmal von einer bP auf innere und �u�ere sichtbare Sch�den gepr�ft worden sind und an druckbeanspruchten Teilen keine Sch�den festgestellt werden. b) Ausr�stungsteile von Lagerbeh�ltern f�r Lebensmittel nach Nr. 7.24 Buchstabe a, die unter Druck gef�llt, entleert oder sterilisiert werden Pr�fzust�ndigkeit: bei PS > 1 Bar: Z�S, sonst bP Pr�fzust�ndigkeit: bei PS > 1 Bar: Z�S, sonst bP entf�llt Z�S/bP 5 Jahre entf�llt 7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckger�te in verwendungsfertigen Maschinen a) Verwendungsfertige Druck­anlagen
PS•V
[Bar•Liter]
Pr�fzu­st�ndigkeit1)
Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7

 Die Pr�ffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9

1) Bei verwendungsfertig serienm��ig hergestellten Druckanlagen mit Druckger�ten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbeh�ltern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Pr�fung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine Z�S durchgef�hrt werden, sofern f�r Ger�te oder Beh�lter das Produkt aus maximal zul�ssigem Druck PS und ma�geblichem Volumen V h�chstens 1 000 Bar � Liter betr�gt. Die Pr�fung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer bP durchgef�hrt werden. b) Druckger�te in verwendungsfertigen Maschinen Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7, nur Pr�fung der Unterlagen1) Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7

 Die Pr�ffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9

1) Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckger�ten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder einfachen Druckbeh�ltern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU beschr�nkt sich die Pr�fung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu pr�fen, ob die f�r die Pr�fung ben�tigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Dies gilt jedoch nur, wenn aus den technischen Unterlagen die zutreffende Auswahl der Druckger�te f�r die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine hervorgeht und nachweislich die Sicherheit der Druckger�te nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abh�ngt. 7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgem�� f�r den ortsver�nderlichen Einsatz verwendet werden Nur erstmalig1).Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6

 Die Pr�ffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9

1) Bei Druckbeh�lteranlagen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Pr�fung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn

a) eine Bescheinigung �ber eine andernorts durchgef�hrte Pr�fung vor Inbetriebnahme vorliegt,
b) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverh�ltnisse sowie die Ausr�stung unver�ndert bleiben und
c) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung gen�gt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort von einer zur Pr�fung bef�higten Person gepr�ft wird und hier�ber eine Aufzeichnung vorliegt. 7.27 Ortsfeste F�llanlagen f�r Gase a) Druckanlagen mit Druckbeh�ltern zum Lagern von Gasen, die aus ortsbeweglichen Druckger�ten bef�llt werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppel­buchstabe aa Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6, Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

  Die Pr�ffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

Z�S/bP 10 Jahre b) Druckanlagen, in denen ortsbewegliche Druckger�te bef�llt werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppel­buchstabe bb Z�S Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

  Die Pr�ffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

Z�S/bP 10 Jahre c) Druckanlagen zur Bef�llung von Fahrzeugen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Z�S Z�S 5 Jahre Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

 Die Pr�ffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)

7.28 Druckbeh�lter mit Schnellverschl�ssen Druckbeh�lter mit Schnell­verschl�ssen, die Gase, Gasgemische oder �berhitzte Fl�ssigkeiten enthalten Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 bei V ≤ 1 Liter und PS > 1 000 Bar oder V > 1 Liter, PS > 0,5 Bar und PS • V > 1 000 Bar • Liter: Z�S, sonst bP Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Z�S/bP 10 Jahre Z�S

 bP

2 Jahre

 2 Jahre

Z�S

 bP

5 Jahre

 10 Jahre

Z�S

 bP

10 Jahre

 10 Jahre

7.29 Ortsbewegliche Druckger�te nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b a) Ortsbewegliche Druckger�te im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die bef�llt und an einem anderen Ort entleert werden Pr�fungen nach Nr. 4 und Nr. 5 k�nnen entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckger�te den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU f�r Pr�fung und Verwendung entsprechen. b) Ortsbewegliche Druck- ger�te im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die jedoch auf dem Betriebs- gel�nde verwendet werden, ohne dass dabei eine Bef�rderung im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG erfolgt Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Z�S/bP 10 Jahre entf�llt entf�llt Die Pr�ffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung der besonderen Pr�fanforderungen aus Nr. 7) 7.30 Druckbeh�lter mit Einbauten Druckbeh�lter mit Einbauten oder losen Sch�ttungen Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6, Tabelle 3 bis 6 Die Pr�fzust�ndigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Z�S/bP 10 Jahre Z�S

 bP

2 Jahre1)

 10 Jahre1)

Z�S

 bP

5 Jahre erstmalig, danach 10 Jahre2)

 10 Jahre

Z�S

 bP

10 Jahre

 10 Jahre

1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.
2) Die Pr�ffrist f�r die inneren Pr�fungen kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern

a) Sch�digungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion oder Erosion, nicht zu unterstellen sind,
b) die innere Pr�fung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverh�ltnism��igem Aufwand m�glich ist und
c) bei der ersten wiederkehrenden inneren Pr�fung keine M�ngel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.