Unterschied sitz der gesellschaft und geschäftsanschrift

Der Sitz ist gesetzlich definiert in § 11 AO. Es ist der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.

Der Sitz kann also durch Rechtsgeschäfte bestimmt werden.

Deutsche Gesellschaften haben ihren Satzungssitz im Gesellschaftsvertrag stehen. In anderen Ländern ist ein derartiger Satzungssitz nicht vorhanden. Oftmals wird auf den Registersitz verwiesen. Es handelt sich um den Ort in dem Land, in dem die Gesellschaft registriert ist.

„Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.“, so § 10 AO. Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die laufende Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird.[1] Irrelevant ist, wo der tatsächliche Geschäftsverkehr stattfindet.

Dazu zählen die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen des gewöhnlichen Betriebes des Handelsgeschäfts sowie die zur gewöhnlichen Verwaltung gehörenden organisatorischen Maßnahmen, die für Rechnung der Person getroffen werden, deren Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen ist. I. d. R. sind dies die Büroräume des Unternehmers oder Geschäftsführers. Entscheidend ist letztlich das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, wobei es darauf ankommen soll, wo nach den tatsächlichen Verhältnissen die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Bei einer Aufteilung zwischen technischer und wirtschaftlicher Leitung ist letztlich die wirtschaftliche entscheidend.

Die Geschäftsleitung befindet sich grundsätzlich dort, wo ihre gesetzlichen Vertreter tätig werden.[2] Ist die Organgesellschaft wirtschaftlich lediglich eine Betriebsabteilung des Organträgers, der geschäftsleitend selbst in die Tagespolitik des Organs eingreift, befindet sich die Geschäftsleitung am Ort der Geschäftsleitung des Organträgers.[3]

Gewerbesteuerpflicht besteht nur für inländische Gewerbebetriebe, § 2 Abs. 1 Satz 1 a. E. GewStG. Dabei ist der Gewerbeertrag wie folgt zu kürzen:

–          um den Teil, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt, § 9 Nr. 3 GewStG,[4]

–          um Gewinne aus ausländischen Kapitalgesellschaften (Dividenden), unter den in § 9 Nr. 7 GewStG genannten Voraussetzungen,[5]

–          um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft (Personengesellschaften) im Sinne des § 9 Nr. 2 GewStG.

[1] St. Rspr.

[2] BFH vom 07.12.1994, BStBl 1995 II S. 175.

[3] BFH vom 26.05.1970, BStBl II S. 759.

[4] Der in § 9 Nr. 3 GewStG verwendete Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nicht nach der Definition des jeweils einschlägigen DBA, sondern nach innerstaatlichem Recht (…), Ls. BFH vom 20.07.2016, I R 50/15, ECLI:DE:BFH:2016:U.200716.IR50.15.0.

[5] Das FG Münster hat mit Beschluss vom 20.09.2016, 9 K 3911/13 F, BB 2017, 150, dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 9 Nr. 7 GewStG 2002 idF JStG 2008 unionsrechtswidrig ist, soweit durch diese die gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an schärfere Bedingungen geknüpft wird als die Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft oder um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt, EuGH C-685/16.

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Dies ist ein Gastbeitrag des Kölner Rechtsanwalts Alexander Pleh.Als Kooperationspartner unterstützt unterstützt die Kanzlei DP RECHT (Köln) die im Headquarters24 arbeitenden Unternehmen gerne in rechtlichen Angelegenheiten des Arbeits- und Unternehmensrechts. Dieser Gastbeitrag soll Ihnen dabei behilflich sein, den Unterschied zwischen einer Geschäftsadresse, einer Betriebsstätte und eines Firmensitzes und deren Einfluss auf die Besteuerung eines Unternehmens zu verstehen.

Vorwort

Ob eine Geschäftsadresse auch eine Betriebstätte oder sogar ein Firmensitz ist, hat einen gravierenden Einfluss auf die Besteuerung des Unternehmens.

Unterschied sitz der gesellschaft und geschäftsanschrift

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 Gegenüberstellung

Der Unterschied zwischen Geschäftsadresse, Betriebsstätte und Firmensitz

Geschäftsadresse

Die Geschäftsadresse ist erst einmal nichts anderes als eine Adresse, unter der die Firma zumindest postalisch erreichbar ist.

Die Anforderung an eine Geschäftsadresse ist, dass sie eine ladungsfähige Adresse ist. Die Firma muss dort tatsächlich zu erreichen sein. Geschäftliche und förmliche Post muss dort jederzeit empfangen und unverzüglich an Sie übergeben (ggf. weitergeleitet) werden. Nur so ist diese auch ladungsfähig.

Betriebsstätte

Plakativ dargestellt ist eine Betriebsstätte eine Geschäftsadresse, an der Betriebstätigkeiten stattfinden. Es muss sich hierbei nicht zwangsläufig um Lagerraum handeln, sondern einfach um einen Ort, an dem das Unternehmen tätig ist und dort z.B. die Geschäfte geführt werden (typische Betriebstätigkeiten). Der Ort der Betriebsstätte regelt, welcher Gewerbesteuerhebesatz anzusetzen ist.

Eine Definition finden Sie unter §12 AO.

Firmensitz

Der Firmensitz ist der Hauptsitz eines Unternehmen und wird beispielsweise bei der Gewerbeanmeldung, im Handelsregister oder im Impressum der Internetseite angeben. Die Voraussetzungen für einen Firmensitz sind eine ladungsfähige Geschäftsadresse, eine Telefon- und Faxnummer, ein uneingeschränkt nutzbarer Arbeitsplatz und die Möglichkeit Dokumente dort sicher zu verwahren.

Seit 2008 ist die Unterscheidung und Trennung von Satzungssitz (in Satzung festgelegter Sitz) und Verwaltungssitz (Ort, an dem Geschäfte geführt werden) bei einer GmbH oder AG möglich. Damit ein Verwaltungssitz als solcher anerkannt wird, muss dort auch eine Betriebsstätte bestehen.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Nicht unbedingt. Er ist nur ausschlaggebend, wenn dort auch der Verwaltungssitz, also eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Betriebsstätte(n) ist(sind) ausschlaggebend.

Nein, ein Briefkasten reicht nicht aus. Soll der gesamte Firmensitz verlegt werden, muss dort unter anderem eine Betriebsstätte vorliegen. 

Der Firmensitz kann unterschieden werden in Satzungssitz und Verwaltungssitz. Am Satzungssitz muss keine Betriebsstätte unterhalten werden, am Verwaltungssitz hingegen schon.

Ein Unternehmen kann mehrere Geschäftsadressen haben, aber nur einen Firmensitz (einen Satzungssitz und einen Verwaltungssitz).

– Ende des Gastbeitrags  –

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Können Sitz und Geschäftsanschrift unterschiedlich?

Bei Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG) können Sitz und inländische Geschäftsanschrift voneinander abweichen. Eine inländische Geschäftsanschrift ist auch hier zwingend im Handelsregister einzutragen.

Was ist der Sitz der Gesellschaft?

Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt, § 4a Abs. 1 GmbHG. Der Satzungssitz, d.h. der „normale“ Sitz der Gesellschaft und der Verwaltungssitz einer Gesellschaft können auseinander fallen. Der Verwaltungssitz darf sich auch im Ausland befinden.

Was bedeutet Geschäftsanschrift?

Die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift begründet eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass Erklärungen der Gesellschaft unter eben dieser Anschrift auch tatsächlich zugehen können. Ist eine Gesellschaft unter der angegebenen Geschäftsanschrift nicht erreichbar, kann eine öffentliche Zustellung erfolgen.

Ist der Sitz eine Betriebsstätte?

Betriebsstätten sind Geschäftseinrichtungen, die der Tätigkeit eines Unternehmens dienen (z.B. Zweigniederlassungen, Warenlager, Sitz der Geschäftsleitung etc.).