11. August 2012 Show
1. Um was geht es?Die Situation ist bekannt: 2) Rechtlicher Hintergrunda) Keine gesetzliche RegelungZunächst muss berücksichtitg werden, dass das Gesetz hierzu keine ausdrücklich Regelung enthält. Das Gesetz enthält nur eine ausdrückliche Regelung zum Sonderbedarf. Anerkannt ist, dass grundsätzlich derjenige, die Umgangskosten zu tragen hat, der den Umgang erhält. Diese Frage ist zu trennen von der Frage, ob der monatliche Kindesunterhalt weiter zu zahlen ist b) Ein Teil des Unterhaltsbedarfs bleibt auch in den Ferien bestehen:Wenn die Kinder beim Umgangsberechtigten die Ferien verbringen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Wohnbedarf weiter gezahlt werden muss und hier keine Reduzierung erfolgen kann. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung etc. fallen fortlaufend an. Einzig die Verpflegungskosten fallen zeitweise weg (OLG Köln vom 15.06.2010, Az.: 4 UF 16/10). c) Was sagt der Bundesgerichtshof ?Der BGH hatte schon 1984 auf die Pauschalierung des Unterhalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle hingewiesen und
hinzugefügt, dass nur in Ausnahmefällen eine Abweichung ermöglicht wird.
3. FazitEine Kürzung des Kindesunterhalts für die Zeit, in
der sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil aufhält, ist daher nicht möglich. Die Kosten, die durch den Kindesaufenthalt beim Umgangsberechtigten entstehen, sind bereits in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Hiervon wird es nur Ausnahmen geben dürfen, wenn sich das Kind über längere Zeit, d.h. mehrere Monate beim Umgangsberechtigten aufhält, z.B. weil die Kindesmutter erkrankt ist und die Kinder daher nicht betreuen kann. Wann darf der Vater den Unterhalt kürzen?Unterhalt kann gekürzt werden, wenn z. B. die Unterhaltsleistung für den Pflichtigen unzumutbar ist, nach einer kurzen Ehedauer oder einer neuen Lebenspartnerschaft des Unterhaltsberechtigten.
Wann braucht Vater keinen Unterhalt mehr zahlen?der Vater muss keinen Unterhalt zahlen, wenn das Kind heiratet. die Unterhaltspflicht endet, wenn das Kind volljährig ist und eigene Einkünfte erzielt. der Vater muss nicht zahlen, wenn das Kind seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt, keiner Ausbildung nachgeht oder ein Studium endgültig abbricht.
Was kann man als Vater vom Kindesunterhalt abziehen?Abzugsfähig sind: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,22 Euro pro gefahrenem km, ab 20 km 0,18 Euro, ab 50 km 0,15 Euro), Gewerkschaftsbeiträge.
Bei welchen Kosten muss sich der Vater beteiligen?Regelmäßige Kosten
Kosten für Privatschulen, Tagesheimschulen, Internate, Nachhilfeunterricht, Kindergartenkosten, aber auch krankheitsbedingte Kosten für ein dauernd pflegebedürftiges, behindertes Kind.
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