Frage vom 16. April 2018 | 14:53 Show Von Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich) Schreiben von Anwalt ohne je eine Mahnung o.ä. erhalten zu haben Hallo, #1 Antwort vom 16. April 2018 | 15:05 Von Status: Unsterblich (24966 Beiträge, 16078x hilfreich) Ist dir denn die Forderung inhaltlich bekannt? Du weißt worum es geht und du hattest auch offene
Rechnungen u.ä. beim ursprünglichen Gläubiger? Ansonsten vom Anwalt oder alternativ vom Mahngericht eine Kopie des VB anfordern. Sobald der eintrifft, hast du ggf. 14 Tage Zeit, noch Einspruch einzulegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Denn bei fehlgeschlagener Zustellung beginnt die Frist erst dann, wenn man das erstmals zu Gesicht bekommt. Für die falsche Zustellung bist du beweispflichtig. Beispielsweise mittels Kopie einer Meldeauskunft vom Meldeamt. In
der dann steht, wo du damals bei Zustellung gewohnt hattest. -- Editiert von mepeisen am 16.04.2018 15:06 Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche #2 Antwort vom 16. April 2018 | 15:17 Von Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich) Hallo, #3 Antwort vom 16. April 2018 | 15:28 Von Status: Unsterblich (24966 Beiträge, 16078x hilfreich) Vom Anwalt wurde innogy als Gläubiger benannt? Oder hat der Anwalt nicht benannt, um welche Firma es geht? Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche #4 Antwort vom 16. April 2018 | 15:30 Von Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich) Auf dem Schreiben steht im Betreff: "Innogy SE./. ...." #5 Antwort vom 17. April 2018 | 06:04 Von Status: Unsterblich (24966 Beiträge, 16078x hilfreich) OK, bei der Rechnung, die damals nachträglich von Innogy kam, da könnt ihr noch alles nachweisen (Kontoauszüge usw.)? Nur vorbereitend zur Prüfung, ob es um dieselbe Sache gehen könnte, sobald ihr den VB mal gesehen habt. Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche #6 Antwort vom 18. April 2018 | 12:53 Von Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich) Ja dazu liegt alles vor.
#7 Antwort vom 18. April 2018 | 13:01 Von Status: Unsterblich (24966 Beiträge, 16078x hilfreich) Und genau diese Rechnung von 2012 hast du mittlerweile bezahlt? Oder ist es gar eine völlig falsche Adresse, mit der du nie etwas zu tun hattest? Ansonsten gilt ab heute die Frist von 14 Tagen, um nun ggf. nachträglich Einspruch einzulegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Begründung wäre "Falsche Zustellung, Beginn der
Einspruchsfrist ab 'heute'" und als Beleg wie gesagt beispielsweise die Kopie einer Meldeauskunft mit Nachweis, dass du damals in 2012 ganz woanders gewohnt hattest. -- Editiert von mepeisen am 18.04.2018 13:01 Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche #8 Antwort vom 18. April 2018 | 13:40 Von Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich) Ok ob das doppelt ist oder nicht werde ich in erfahrung bringen. Gibt es für den Widerspruch ein Formular o.ä. oder setze ich einfach ein Schreiben an das entsprechende Amtsgericht auf? Was muss da genau drin stehen? #9 Antwort vom 18. April 2018 | 13:49 Von Status: Unsterblich (24966 Beiträge, 16078x hilfreich) Ein normales Schreiben. Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche #10 Antwort vom 18. April 2018 | 14:27 Von Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich) Ok dann werde ich mal ein entsprechendes Schreiben aufsetzen und mich mit Innogy in verbindung setzen. Bis hier hin schonmal vielen Dank für die hilfreichen Informationen. #11 Antwort vom 19. April 2018 | 09:21 Von Status: Lehrling (1613 Beiträge, 606x hilfreich) erweiterte Meldeauskunft von der Gemeinde/Stadt sollte noch wie beschrieben besorgt werden #12 Antwort vom 26. April 2018 | 17:05 Von Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich) So nach einigen Telefonaten hat sich der Sachverhalt aufgeklärt. Die Forderung scheint berechtigt zu sein, wurde aber an die falsche Adresse geschickt. Wir haben uns auf einen Vergleich geeinigt. Jetzt ist allerdings der Einspruch schon raus und wurde vom Amtsgericht bestätigt. Außerdem
wurde das Ganze an ein anderes Gericht übergeben. DIe Frage ist jetzt: Sollten wir unseren Einspruch nun zurückziehen? Wenn ja, an das ursprüngliche Gericht oder das "neue"? Entstehen uns nun weitere Kosten? #13 Antwort vom 26. April 2018 | 17:17 Von Status: Unsterblich (24966 Beiträge, 16078x hilfreich) Der Vergleich war telefonisch? Wurde er euch schriftlich bestätigt? Habt ihr auf schriftlicher Bestätigung des Vergleichs bestanden? Ansonsten läuft das halt parallel: Solange der Vergleich nicht schwarz auf weiß bestätigt wurde, läuft euer Einspruch weiter. Man kann das Gericht am Ende immer noch informieren, dass der Streit außergerichtlich per Vergleich beigelegt wurde, sobald ihr das schwarz auf weiß in den Händen haltet
und euch an euren Teil der Vereinbarung haltet, also auch direkt bezahlt. -- Editiert von mepeisen am 26.04.2018 17:19 Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche #14 Antwort vom 26. April 2018 | 17:23 Von Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich) Ok. Also wir haben einen schriftlichen Vorschlag für den Vergleich und kriegen eine Bestätigung, sobald die Zahlung eingegangen ist. Reicht es also, wenn wir danach das Gericht informieren, ohne dass da irgendwelche weiteren Kosten (Verfahrenskosten oder was weiß ich) entstehen? #15 Antwort vom 26. April 2018 | 18:08 Von Status: Praktikant (583 Beiträge, 148x hilfreich) Das ist die falsche Reihenfolge. Erst braucht du einen schriftlichen Vergleich, dann zahlst du. Sonst verrechnen die das mit den Kosten und lehnen den Vergleich
einfach ab. Anwaltschreib: Wir vergleiche und -.........sie 500 Euro zahlen. #16 Antwort vom 27. April 2018 | 06:25 Von Status: Unsterblich (24966 Beiträge, 16078x hilfreich) Wenn ein schriftliches Vergleichsangebot vom
Gläubiger verfasst wurde und dort in etwa steht "Überweisen Sie XXX € zum XX.XX., dann wird auf weitere Forderungen verzichtet", reicht das aus. Folgendes Szenario: Sollte der Gläubiger dann widersprechen, provoziert er weitere
Kosten... -- Editiert von mepeisen am 27.04.2018 06:26 Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche Und jetzt?Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage. Was passiert wenn man keine Mahnung bekommt?Wenn es für den Verzug keiner Mahnung bedurfte, muss der Verbraucher dann auch die nach Verzugseintritt angefallenen Inkassokosten zahlen. Denn diese gehören dann mit zum Verzugsschaden.
Ist eine Mahnung zwingend notwendig?Die Mahnung ist rechtlich erforderlich, damit der Schuldner in Verzug kommt (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
Wie viele Mahnungen bis zum Anwalt?Es reichen 30 Tage, drei Mahnungen sind nicht erforderlich!
Es sind dabei keine drei Mahnungen erforderlich, damit der Schuldner offiziell in Verzug gerät. Laut § 286 BGB ist ein Verbraucher bereits nach 30 Tagen in Verzug, falls in der Rechnung auf diese Frist hingewiesen wurde.
Was bedeutet ohne Mahnung in Verzug?Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender unmittelbar oder mittelbar bestimmt ist. Es genügen also auch Fälligkeitsvereinbarungen, die der Geldschuldner eindeutig aus dem Kalender entnehmen kann.
|