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1 Klinikverzeichnis Mit einem Verzeichnis von Reha-Kliniken und sonstigen Gesundheitseinrichtungen Beihilfe in Bund und Ländern Beihilfeberechtigung Bemessungssätze und Eigenbehalte Beihilfefähige Aufwendungen Ausgewählte Beihilferegelungen in den Ländern Bundesbeihilfeverordnung mit Hinweisen 18. Auflage

2 Die Website begleitet den gleichnamigen Ratgeber des DBW. Sie finden u.a. die Gehaltsund Besoldungstabellen von Tarifkräften und Beamten sowie Informationen zu Rente, Gesundheit und Steuern. Die Website informiert rund um das Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten. Sie finden die wichtigsten Vorschriften zur Beamtenversorgung, beispielsweise den Wortlaut des BeamtVG. Die Website informiert rund um das Beihilferecht des Bundes und der Länder. Sie finden die wichtigsten Vorschriften zur Beihilfe sowie Tipps, Urteile und ausgewählte Links. Daneben finden Sie Tipps zu Kliniken und Gesundheitseinrichtungen. Die Website begleitet den gleich - namigen Ratgeber des DBW. Auszubildende und Beamtenanwärter finden wichtige Tipps zum Berufs- Start und die gesamte Aus bildungszeit. Mit einer Linksammlung zu Musik, Film und Video.

3 Unser Angebot Ihr Vorteil Klinikverzeichnis Mit einem Verzeichnis von Reha-Kliniken und sonstigen Gesundheitseinrichtungen Beihilfe in Bund und Ländern Stand: Juli

4 Autoren Thilo Hommel, (Dipl.-Verw. Wiss.) ist seit 2002 im Geschäftsbereich Besoldung und Versorgung der Bundesgeschäftsstelle des dbb beamtenbund und tarifunion in Berlin tätig und laufend mit aktuellen Fragestellungen des Besoldungs-, Versorgungsund Beihilferechts befasst. Matthias Warnking, arbeitet als Jurist seit 2004 im Geschäftsbereich Besoldung und Versorgung der Bundesgeschäftsstelle des dbb beamtenbund und tarifunion in Berlin. Dort bildet der Bereich der Alterssicherung der Beamten und die tatsächlichen und rechtlichen Fragen zum eigenständigen System der Beamtenversorgung den Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Hinweis: Der RatgeberService des DBW ist stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Juli Für weitere Auskünfte stehen auch Vertreterinnen und Vertreter von Gewerkschaften, der zuständigen Dienststelle bzw. des Personalrats oder der Beihilfefestsetzungsstelle zur Verfügung. Herausgeber: Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.v. Ratiborweg Düsseldorf Internet: Redaktionelle Gesamtverantwortung und Konzeption: Uwe Tillmann Autoren: Thilo Hommel, Matthias Warnking Gestaltung: Monika Rohmann, Dormagen Druck: Druckerei und Verlag Peter Pomp GmbH, Bottrop II

5 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, mit seinem RatgeberService ist der DBW stets bestrebt, komplizierte Sachverhalte verständlich zu erläutern. Ich hoffe, es ist uns auch beim Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern gelungen. Beispiele und praktische Tipps sollen helfen, das Beihilferecht transparent darzustellen. Der Ratgeber kann aber nicht Einzelfälle behandeln und schon gar nicht individuelle Fragen klären. In Deutschland besteht die Pflicht zur Krankenversicherung. Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Beihilfe und sind in aller Regel privat krankenversichert. Die Kranken versicherer, die sich im im Deutschen Beamtenwirtschaftsring e.v. (DBW) zusammen geschlossen haben, verfügen über um fassende Kompetenz und bieten schon seit Jahrzehnten vorteilhafte Angebote und preisgünstige Tarife beim Gesundheitsschutz. Unter können Sie weitere Infos über die Krankenversicherer im DBW anfordern und konkrete Angebote einholen. In diesem Ratgeber wird die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) mit ihrem aktuellen Stand dokumentiert (7. Änderungsverordnung sowie durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom ). Manchmal ändern sich die Beihilfevorschriften schon kurz nach dem Redaktionsschluss. Damit unsere Leserinnen und Leser auf dem Laufenden bleiben können, haben wir unter www. die-beihilfe.de ein umfassendes Informationsangebot eingerichtet. Wir freuen uns auf Ihren Besuch im Internet. Es gibt zwar in den meisten Ländern eigenständige Beihilfeverordnungen, dennoch orientieren sich die meisten materiellen Regelungen an den Bundesvorschriften. Vom Bund abweichende Regelungen erläutern wir im Kapitel Beihilfeleistungen in den Ländern, das wir auch bei dieser Jahresausgabe wieder erheblich ausgebaut haben. Deshalb nützt der Ratgeber allen Beihilfeberechtigten. Unser besonderer Dank gilt den Herren Thilo Hommel und Matthias Warnking, die auch die Neuauflage dieses Ratgebers wieder grundlegend überarbeitet und ihr Fachwissen zur Beihilfe eingebracht haben. Trotz aller Sorgfalt, um die wir uns bemüht haben, sind Fehler nicht ganz auszuschließen. Sollten Sie Mängel entdecken oder aber Änderungen bzw. Ergänzungen vorzuschlagen haben, schreiben Sie uns. Ihre Mithilfe wird belohnt: Alle Einsender von Vorschlägen, die wir bei einer Neuauflage des Beihilferatgebers verwenden, erhalten kostenlos und unaufgefordert die nächstfolgende Ausgabe des Ratgebers Rund ums Geld im öffentlichen Dienst. Mit freundlichen Grüßen Uwe Tillmann Geschäftsführer III

6 Zeichenerklärung Zeichenerklärung Tipp Hinweis Wortlaut Zitat Urteile Checkliste Sonderregelung für die Bereiche Telekom Polizei Post Lehrer Postbank Bahn IV

7 Kurzübersicht Einleitung Private Krankenversicherung Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Beihilferecht des Bundes Rehabilitation und Kurorte Beihilferegelungen in den Ländern Rechtsvorschriften Stichwortverzeichnis Verzeichnis von Kliniken und sonstigen Gesundheitseinrichtungen In diesem Ratgeber präsentieren sich über das gesamte Buch verteilt Kliniken, Sanatorien und Gesundheitseinrichtungen mit ihren Angeboten für Beihilfeberechtigte und Beamte. Wir freuen uns, dass die Leserinnen und Leser uns immer wieder wissen lassen, dass die Informa tionen der Gesundheitseinrichtungen in diesem Buch für die Wahl der geeigneten Klinik eine wichtige Orientierung geben. Im vorderen Teil finden Sie das 32-seitige Klinikverzeichnis mit Kontaktangeben und Profil von rund 150 Einrichtungen rund um ihre Gesundheit. Marketing Öffentlicher Dienst V

8 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe 5 Private Krankenversicherung Die private Krankenversicherung (PKV) Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung Basistarif in der privaten Krankenversicherung Portabilität von Altersrückstellungen 13 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Versicherungsschutz für alle Familienversicherung Privat Versicherte Einführung von Gesundheits-Karte und Patienten-Quittung Gleiche Leistungen feste Zuschüsse Krankentransport-Richtlinie Befundbezogene Festzuschüsse Bonusregelungen Härtefallregelungen gelten weiter Reibungslose Übergänge in der Versorgung Wahlfreiheit für die Versicherten Pflegeversicherung als Zweig der Sozialversicherung Pflegebedürftigkeit VI

9 Inhaltsverzeichnis 35 Beihilferecht des Bundes Das Beihilferecht des Bundes Beihilfeberechtigung ( 2 BBhV) Berücksichtigungsfähige Personen ( 4 BBhV) Bemessungssätze in der Beihilfe ( 46 BBhV) Beihilfeantrag ( 51 BBhV) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) Kostenübernahme von Arbeitsunfähigkeits-/Bescheinigungen Anrechnung von Leistungen Nicht beihilfefähige Aufwendungen ( 8 BBhV) Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln ( 22 BBhV) Eigenbehalte und Belastungsgrenzen ( 49 und 50 BBhV) Aufwendungen bei Krankheit Zugelassene Leistungserbringer/innen für Heilmittel Zahnärztliche Leistungen ( 14 ff. BBhV) Vorsorge- bzw. Früherkennungsmaßnahmen ( 41 BBhV) Aufwendungen bei Geburten Beihilfe im Ausland ( 11 BBhV) Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten Dauernde Pflegebedürftigkeit ( 37 BBhV ff.) 117 Rehabilitation und Kurorte Rehabilitation und Kurorte gemäß Kurorteverzeichnis Stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen Anschlussheil- und Suchtbehandlungen ( 34 BBhV) Allgemeine Informationen zur medizinischen Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung Aufwendungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union entstanden sind Kurorteverzeichnis Inland VII

10 Inhaltsverzeichnis 149 Beihilferegelungen in den Ländern Beihilferegelungen in den Ländern Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 237 Rechtsvorschriften Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung BBhV) Anlagen der Bundebeihilfeverordnung (BBhV) 277 Stichwortverzeichnis VIII

11 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen Kliniken und Gesundheitseinrichtungen Ausgezeichnet Das erfolgreichste Internetportal zur Beihilfe Klinikverzeichnis Seite 1

12 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Klinikverzeichnis für das deutschlandweit bedeutendste Internetportal zur Beihilfe Immer mehr Beihilfeberechtigte nutzen das Internet zum Recherchieren nach der geeigneten Klinik. Ganz gleich, ob man sich für eine Anschlussheilbehandlung, Heilkur oder einen Sanatoriumsaufenthalt interessiert. Die deutlich gestiegene Nutzung des Internets durch Beamte und Beihilfeberechtigte hat die Website zum deutschlandweit bedeutendsten Internetportal rund um die Beihilfe gemacht. Mit mehr als Besuchern im Jahr erreichen wir an Werktagen eine Frequenz von Besuchern. Diese User schauen sich fast 3 Mio. Seiten an. Die Website bietet Informationen zu den Beihilferegelungen des Bundes und der Länder sowie eine Reihe nützlicher Links zu den Themen Gesundheit und Kur. In diesem Verzeichnis finden Sie rund 150 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen. Das Verzeichnis ist nach Ortsnamen in alphabetischer Reihenfolge von A bis Z geordnet. Die Profile der Kliniken sind systematisch aufgebaut und enthalten alle für eine Kontaktaufnahme wichtigen Angaben. Neben dem Bucheintrag der Kliniken haben wir für alle Einrichtungen in diesem Klinikverzeichnis auch eine Seite im Internet eingerichtet. Eine Übersicht aller Kliniken finden Sie unter Dort gelangen Sie zu den einzelnen Kliniken und Gesund heits ein richtungen. Schauen Sie einfach mal rein. Wir freuen uns auf den Besuch. Das Verzeichnis hat einen Stand vom Juli Beihilfe in Bund und Ländern Klinikverzeichnis im Ratgeber Die Beihilfe www. die-beihilfe.de/ klinikverzeichnis Seite 2 Klinikverzeichnis

13 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen Unter Nank Albstadt Tel.: Fax: Haunstetter Straße Augsburg Tel.: Fax: Grosse Allee Bad Arolsen Tel.: Fax: Auf der Sees Bad Bertrich Tel.: Fax: Fach- u. Rehabilitationsklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Sebastian-Kneipp-Str Bad Bodenteich Tel.: Fax: Buchtal-Klinik GmbH Private Fachklinik für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Psychiatrie. Ganzheitliches Therapiekonzept bei Depressionen, Burn-out, Angst- u. Panikstörungen, Lebens- u. Sinnkrisen u.a. Für Privatpatienten und Beihilfeberechtigte. Gesundheitszentrum ProVita GmbH Ambulante Rehabilitation für Ortho pädie und Neurologie. Praxisbetriebe für Physiotherapie inkl. Wassertherapie, Massage u. Ergotherapie, Logopädie, Gesundheitsprävention u. -bildung Schön Klinik Bad Arolsen Elfenmaar-Klinik Bad Bertrich MediClin Seepark Klinik Langjährige Behandlungskompetenz und störungsspezifische Therapieangebote auf höchstem Komfort-Niveau für Jugendliche ab 14 und Erwachsene mit psychosomatischen Erkrankungen. Orthopädische Rehabilitation, ambulant/stationär, AHB/AHV Schwerpunkte: Wirbelsäulenorthopädie, Gelenkersatz, Unfall- und Verletzungsfolgen Ess-Störungen, Kinder- u. Jugendpsychosomatik und Familientherapie, Depressionen, Angst-, Zwangs-, Anpassungs-, somatoforme (Schmerz-) und andere neurotische u. psychiatrische Störungen Das werbewirksame Doppelpack: Effektive Werbung Verzeichniseintrag im Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern & Präsenz im Internet unter für nur 160,00 Euro Sie haben Interesse? Marketing Öffentlicher Dienst: oder direkt im Internet: Klinikverzeichnis Seite 3

14 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Frankenstraße Bad Bocklet Tel.: Fax: Reha- und Präventionszentrum Bad Bocklet Rehazentrum für Vorsorge, AHB und Rehabilitaion in den Fachbereichen Innere Medizin, Orthopädie, Psychosomatik, Geriatrie und Urologie. Am Kurpark Bad Boll Tel.: Fax: Christian-Schüller-Str Bad Brambach Tel.: Fax: Birkenweg Bad Bramstedt Tel.: Fax: Fachklinik für Naturheilverfahren Rupprechtstraße Bad Brückenau Tel.: Fax.: Rehaklinik Bad Boll Klinik Bad Brambach Schön Klinik Bad Bramstedt Malteser Klinik von Weckbecker Behandlungsschwerpunkte u. A. Anschlussheilbehandlungen nach Gelenkersatzoperationen, Bandscheiben- und Wirbelsäulenoperationen, Osteosynthesen nach Frakturen, Unfallfolgen, Amputationen. Chronische Schmerz zustände, Degenerative Wirbelsäulen- u. Gelenkerkrankungen. Fachklinik für Rheumatologie, Orthopädie und Kardiologie. Alles im Haus, u. a. natürliche Radon- Kohlensäure-Bäder. Größte Fachklinik Deutschlands für psychosomatische Erkrankungen: 25 Jahre Erfahrung und hoch differenzierte Störungsspezifische Therapieangebote auf höchstem Komfort-Niveau. Stoffwechselerkrankungen, Übergewicht, Allergien, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Migräne, Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen, Fibromyalgie, Erschöpfungssyndrom (Burn-out) Moorbad Bad Doberan, Dr. Ebel Fachklinik Schwaaner Chaussee Bad Doberan Tel.: Fax: Dr. Ebel Fachklinik für Orthopädie, Rheumatologie, Onkologie, Physikalische Medizin und Naturheilverfahren. Akade misches Lehrkranken haus für Naturheil verfahren der medizinischen Fakultät der Universität Rostock Seite 4 Klinikverzeichnis

15 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen Bahnhofstr Bad Driburg Tel.: Fax: Kurbrunnenstr Bad Dürkheim Tel.: Fax: Vital Kliniken GmbH, Klinik Dreizehnlinden Orthopädische Erkrankungen nach Operationen, Verletzungen des Haltungs- und Bewegungsapparates, Herz-/Kreislauferkrankungen, Entzündliche Erkrankun gen, Onkologie, Neurologie (Phase C+, C und D) Psychosomatische Fachklinik Bad Dürkheim Gartenstr Bad Dürrheim Tel.: Fax: Espan-Klinik Stat. Verhaltenstherapie/Psychosomatische Rehabilitation für Angststörungen, Depres sionen, somatoforme Störungen, Persönlichkeitsstö run gen, Essstörungen, Schmerz syndrome etc., Anerkennung als gem. Anstalt nach 4 Abs. 5 MB/KK Fachklinik für Atemwegserkrankungen (Asthma, COPD), AHB/AR-Klinik; Ge sundheitswochen, Fachärztl. Leitung (Innere, Pneumologie, Diabetologie, Allergologie, Sozialmedizin) Hänslehof Bad Dürrheim Vorsorge-Rehabilitationsfachklinik f. Mutter/Vater-Kind Hofstr Bad Dürrheim Tel.: Fax: Hammerbühlstr Bad Dürrheim Tel.: Fax: Deutsche Klinik für Integrative Medizin und Naturheilverfahren Prof.-Paul-Köhler-Str Bad Elster Tel.: Fax: Klinik Limberger CELENUS DEKIMED Mutter/Vater-Kind-Kuren, Kinder von 0 bis 16 J., Begleitpersonen möglich, Naturheilverfahren, Schulmedizin, Erschöpfungszustände, Neurodermitis, Allergien, Asthma, ADS/ADHS Fachklinik für Prävention, Rehabilitation und AHB, Atemwegserkrankungen, degenerativ-rheumatische Erkrankungen, Unfall- und Verletzungsfolgen, psychovegetative Erschöpfung, Adipositas Die DEKIMED kombiniert Schulmedizin und anerkannte Naturheilverfahren. In der Therapie bei Erschöpfungszuständen, psychosomatischen Störungen, Schmerzen, Herz-Kreislauf-Beschwerden. Klinikverzeichnis Seite 5

16 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Badstr Bad Elster Tel.: Fax: CELENUS Facklinikum Sachsenhof Postakut- und Rehabilitationszentrum für Orthopädie, Kardiologie und Stoffwechsel. AHB, HV, Aufnahme von Begleitpersonen, Klinik direkt im Zentrum Breitensteinstr Bad Feilnbach Tel.: Fax: Reithof Bad Feilnbach Tel.: Fax: Birkenallee Bad Füssing Tel.: Fax: MP Bad Feilnbach Blumenhof MP Bad Feilnbach Reithofpark Wunsch Hotel Mürz Fachklinik für AHB, Reha und Prävention Kardiologie, Innere Medizin und Onkologie. Wunderschön im naturbelassenen Moorbad des bayer. Voralpen lan des südl. von München Aufnahme von Begleitpersonen Fachklinik für AHB, Reha und Prävention Orthopädie und Neurologie. Wunderschön im naturbelassenen Moorbad des bayerischen Voralpenlandes südlich von München Aufnahme von Begleitpersonen Erschöpfungszustände, Osteoporose, Gelenk- und Muskelrheumatismus Bewegungsapparat, Unfall- und Verletzungsfolgen, Herz-Kreislauf- und Durchblutungsstörungen Asklepios Klinik und Hotel St. Wolfgang Asklepios Klinik Bad Griesbach GmbH & Cie. OHG Ludwigpromenade Bad Griesbach-Therme Tel.: Fax: Nibelungenstr Bad Griesbach Tel.: Fax: Verwaltung: Marion Wangelik Tel.: Fachklinik St. Lukas Operative & konservative Therapien, Orthopädie (Sportmedizin, Chirotherapie, Akupunktur) Innere Medizin & Kardiologie, Urologie, Gastroenterologie, Ernährungsmedizin, Plastisch/Ästhetische Chirurgie, Osteologie Fachkrankenhaus für Psychosomatik Rehabilitationsklinik für Orthopädie und Psychosomatik Seite 6 Klinikverzeichnis

17 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen PASSAUER WOLF Hotelklinik Maria Theresia****S Kurplatz Bad Griesbach-Therme Tel.: Fax: hotelklinik-maria-theresia@ passauerwolf.de Klevers Bad Grönenbach Tel.: Fax: Kneipp-Sanatorium Bad Clevers AHB, Rehabilitation, Kur, Gesundheitsurlaub, Exklusives Ambiente und medizinische Spitzenleistung Neurologie, Orthopädie, Innere Medizin, Kardiologie, Brandverletzte Gesundheitszentrum für Vorsorge, Rehabilitation und AHB mit ganzheitlichem Therapie konzept in den Fachbereichen Allgemeine und Innere Medizin, Orthopädie, Psycho somatik, Ernährungs-, Sport & Präventionsmedizin Sebastian-Kneipp-Allee Bad Grönenbach Tel.: Fax: HELIOS Klinik am Stiftsberg Rehabilitationskliniken für Hörstörungen, Tinnitus und Schwindel, Innere Medizin und Kardiologie, Orthopädie und Unfallchirurgie Sebastian-Kneipp-Allee 3a/ Bad Grönenbach Tel.: Fax: HELIOS Klinik Bad Grönenbach Akut- und Rehabilitationsklinik für psychosomatische Medizin Wörnerweg Bad Heilbrunn Tel.: Fax: m&i-fachklinik Bad Heilbrunn Fachklinik für Orthopädie/Unfallchirurgie, Neurologie/Neuropsychologie (Phase B, C und D), Innere Medizin/Kardiologie, Diabetes- und Stoffwechselzentrum (DMP-Klinik), Transplantationsnachsorge Das werbewirksame Doppelpack: Effektive Werbung Verzeichniseintrag im Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern & Präsenz im Internet unter für nur 160,00 Euro Sie haben Interesse? Marketing Öffentlicher Dienst: oder direkt im Internet: Klinikverzeichnis Seite 7

18 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z ACURA Kliniken Falkenburgstr Bad Herrenalb Tel.: Fax: Alte Dobler Str Bad Herrenalb Tel.: Fax: ACURA Fachklinik Falkenburg Rehabilitations- und AHB-Klinik für Orthopädie und Kardiologie/Angiologie SANIMA Klinik am Mayenberg GmbH Klinik für Psychosomatik u. Psychotherapie Ludwig-Braun-Straße Bad Hersfeld Tel.: Fax: Prinzregentenstraße Bad Kissingen Tel.: Fax: Klinik am Hainberg Sanatorium Uibeleisen-Eckloff KG Private Akutklinik speziell bei Depressionen, Angst- und Zwangs erkrankungen, Konflikt- und Trauerreaktionen, Burn-out, psychiatrischen und psychosomatischen Erkrankungen. Psychosomatische und psychovegetative Erkrankungen, Psychische Erkrankungen, Neurologische Erkrankungen, Chronische Schmerzerkrankungen, Gastroenterologische Erkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechsel erkrankungen, Psychosomatische und psychische Störungen im höheren Lebensalter. Das Sanatorium ist Beihilfeberechtigt mit 210 Betten, für alle Kassen zugelassen und als Vorsorge- und Reha-Einrichtung nach 111 Abs. 2 SGB V anerkannt. Käthe-Kruse-Straße Bad Kösen Tel.: Fax: SRH Medinet Burgenlandklinik Fachklinik für psychosomatischpsychiatrische Rehabilitation & Suchtmedizin. Schwerpunkt ist die kognitive Verhaltenstherapie. Das werbewirksame Doppelpack: Effektive Werbung Verzeichniseintrag im Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern & Präsenz im Internet unter für nur 160,00 Euro Sie haben Interesse? Marketing Öffentlicher Dienst: oder direkt im Internet: Seite 8 Klinikverzeichnis

19 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen Herbert-Hellmann-Allee Bad Krozingen Tel.: Fax: Breisgau Klinik AHB- und Reha-Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, Rheumatologie, Gastroenterologie und Onkologie Thürachstr Bad Krozingen Tel.: Fax: Kirchberg Bad Lauterberg Tel.: Fax: Rheintalklinik / Astoria-Privatklinik Kirchberg Klinik Fachkliniken für Medizinische Rehabilitation Orthopädie / Traumatologie Kardiologie / Innere Medizin Ambulanz für Manuelle Medizin Fachklinik für Kardiologie, Akut-, Reha-, Sportmedizin und Prävention. Versorgungsvertrag nach 111 SGBV einschl. AHB, beihilfefähig Kurparkklinik, Dr. Lauterbach-Klinik GmbH Heinrich-Mann-Straße Bad Liebenstein Tel.: Fax: Kurpromenade Bad Liebenstein Tel.: Fax: m&i-fachklinik Bad Liebenstein Fachklinik u. AHB-Klinik f. Orthopädie, Un fallchirurgie, Sportmedizin, Psycho somatik u. Psychotherapie, Kardiologie, Angiologie u. Diabetologie, Versorgungsvertrag nach 111 SGBV einschl. AHB und BGSW, beihilfefähig Med. Rehabilitation f. neurolog. (Zustand n. Schlaganfall, MS, Tumor), orthop. (nach OP, Unfall folgen, Gelenkersatz) u. kardiolog. (Herzinfarkt, Herzoperationen) Krankheitsbilder Vital-Kliniken GmbH, Klinik Buchenholm Plöner Str Bad Malente-Gremsmühlen Tel.: Fax: Innere Medizin/Herzkreislauferkrankungen, Onkologie, Orthopädie, Stoffwechselerkrankungen, Psychovegetative Syndrome, Psychotraumatherapie Klinikverzeichnis Seite 9

20 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Herderstraße Bad Mergentheim Tel.: Fax: Kurstraße Bad Nauheim Tel.: Fax: kostenfreie Service-Hotline: Kliniken Dr. Vötisch GmbH KURPARK-KLINIK Orthopädie (Hüft- und Knie-TEP, Bandscheiben- und Wirbelsäulenerkrankungen), Kardiologie (Herz- und Kreislauferkrankungen), Gastro enterologie (Verdauungs- und Stoffwechselerkrankungen), Onkologie (Nachsorge bei Krebserkrankungen) Zentrum für medizinische Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung mit den Fachkliniken für Urologie, Innere Medizin und Orthopädie. Gehobener Hotelstandard Top-Services-Auszeichnung mit 5 Sternen. Klinik Porta Westfalica, Zentrum für AHB und Reha Steinstr Bad Oeynhausen Info-Hotline: Fax: Am Brinkkamp Bad Oeynhausen Tel.: Fax: Renchtalstraße Bad Peterstal-Griesbach Tel.: Fax: Orthopädie, Geronto-Orthopädie, Unfallchirurgie, Rheumatologie, Sport - traumatolo gie, Innere Medizin, Onkologie, Gastroenterologie, Diabetologie, Gynäkologie, Geriatrie, Schmerztherapie MATERNUS-Klinik für Rehabilitation MediClin Schlüsselbad Klinik AHB- und Rehaklinik für klassische und verhaltensmedizinische Orthopädie, Innere Medizin/Kardiologie/Stoffwechselerkrankungen, Neurologie, interdisziplinäre intensiv medizinische Rehabilitation, MBOR Fachklinik für Orthopädie/Sportmedizin, Rheumatologie, Innere Medizin/ Kardiologie, Geriatrische Rehabilitation, Ambulantes Therapiezentrum Auf der Schanze Bad Pyrmont Tel.: Fax m&i-fachklinik Bad Pyrmont Fachklinik f. physikalische Medizin u. med. Rehabilitation, Orthopädie/Unfallchirurgie, Rheumatologie/Innere Medizin, Geriatrie, Orthopädische Onkologie, Spezielle Schmerztherapie, Hyperthermie-Therapie, Kältekammer/ Kryotherapie, Ambulantes Therapiezentrum Seite 10 Klinikverzeichnis

21 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen Fritz-Hagner-Promenade Bad Rappenau Tel.: Fax: MediClin Kraichgau-Klinik Fachklinik für onkologische Rehabilitation und chronische Schmerzerkrankungen, Schwer punkte: Gynäkologie, Urologie und Fibromyalgie AHB- Klinik und Heilverfahren, beihilfe fähig Salinenstr Bad Rappenau Tel.: Fax: Rosentrittklinik Fachklinik für Rehabilitation-Orthopädie, Innere Medizin und Dermatologie Salinenstr Bad Rappenau Tel.: Fax: Salinenklinik Fachorthopädische Reha-Klinik, zertifizierte Schmerzklinik (IGOST) Salinenstr Bad Rappenau Tel.: Fax: Stimmheilzentrum Phoniatrische Rehabilitationsklinik bei Störungen der Stimme, der Sprache, Sprechens und Schluckens Weihermatten Bad Säckingen Tel.: Fax: Lindenstraße Bad Salzschlirf Tel.: Fax: Sigma Zentrum Fachklinikum Gesundheits-Resort Dr. Wüsthofen Privates Akutkrankenhaus für interdisziplinäre Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin mit integrierter Neurologie, Innerer Medizin und Allge meinmedizin. Traditionelle Fachklinik für Orthopädie, Rheumatologie, Chronische Schmerzerkrankungen, Osteoporose, Übergewicht und Adipositas. Zentrum für Osteopathie Klinikverzeichnis Seite 11

22 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Das Tote Meer in Deutschland Riedstr Bad Salzschlirf Tel.: Fax: Am Schönen Moos Bad Saulgau Tel.: Fax: Am schönen Moos Bad Saulgau Tel.: Fax: privatpatientenmanagement@ klinik-a-s-moos.de Ostrauer Ring Bad Schandau Tel.: Fax: TOMESA Fachklinik Akutklinik Bad Saulgau Klinik am schönen Moos Falkenstein-Klinik Hauterkrankungen Psoriasis Neuro dermitis Vitiligo Akne Allergien Gelenk er krankun gen Rheuma Balneo-Photo therapie UV-Behandlungen Physikal. Therapie Psycholog. Betreuung Die TOMESA-Fachklinik ist vom Verband der PKV als Gemischte Krankenanstalt anerkannt. Kriseninterventionen, Problemkreis Schmerz-, Angst- Depression, Burn-out-/Mobbing-Folgeerkrankungen, Trauer-/Tinnitusbewältigung, Traumatherapie Burn-out, Depression, Lebenskrisen, chron. Schmerz, Angst, Trauer, Trauma, Frauenspezifische-, Kinder- und Jugendpsychosomatik AHB- und Reha-Klinik für Innere Medizin und Kardiologie Bad Schandau / Sächsische Schweiz Kirnitzschtalstr Bad Schandau Tel.: Fax: Kirnitzschtal-Klinik AHB- und Reha-Klinik für Orthopädie, Traumatologie, Rheumatologie, Osteopo rose, Osteopathie und Traditionelle Chinesische Medizin Parkstr Bad Soden-Salmünster Tel.: Fax: Salztal Klinik gmbh Fachklinik für ganzheitliche Orthopädie und Rheumatologie, AHB, SHM, Beihilfe- und Sanatoriumskuren, Pauschal- und Privataufenthalte, Vorsorgekuren, Ambulante Badekuren Seite 12 Klinikverzeichnis

23 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen Rehabilitationsklinik St. Marien GmbH & Co. KG Pacificusstraße Bad Soden-Salmünster Tel.: Fax: Fachklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, Geriatrische Rehabilitation, Hess. Zentrum für Osteologie Alle Krankenkassen, beihilfefähig, DRV Bund, BG. Stuttgart MentaCare Zentrum für psychische Gesundheit Azenbergstr Stuttgart Tel.: Fax: Paracelsusstraße Bad Suderode Tel.: Fax: Buchener Str Bad Tölz Tel.: Fax: Paracelsus-Harz-Klinik Tagesklinik (2 o. 5 Tage/Woche) für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Psychiatrie Behandlungsspektrum: Depressionen, Ängste, Stresserkrankungen, Traumatisierung, Essstörungen Fachklinik für Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung bei Herz- Kreislauf-Erkrankungen, Krebsnachsorge sowie Lungenkrankheiten, Diabetes mellitus. Privatklinik Eberl Psychosomatik, innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, gemischte Anstalt, Beihilfefähig Kogelweg Bad Tölz Tel.: Fax: FRISIA Reha-Klinik Med. Rehabilitation für orthop., internistische u. psychosomat. (Burn-out) Erkrankungen, sowie Adipositas u. Stoffwechselstörungen in Verbindung mit Ganzheitsmed., Naturmed. u. Moor Das werbewirksame Doppelpack: Effektive Werbung Verzeichniseintrag im Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern & Präsenz im Internet unter für nur 160,00 Euro Sie haben Interesse? Marketing Öffentlicher Dienst: oder direkt im Internet: Klinikverzeichnis Seite 13

24 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Immanuel-Kant-Straße Bad Urach Tel.: Fax: Bei den Thermen Bad Urach Tel.: Fax: m&i-fachkliniken Hohenurach Reha-Klinik Schwäbische Alb Med. Rehabilitation für orthop., neurolog. Erkrankungen, Sport- und Unfall verletzungen; Nachsorge für Transplantationspatienten, Stoffwechselund Diabeteszentrum, Geriatrie Fachklinik, Behandlung des Muskel- Skelett-Systems, Anschlussreha nach Gelenkersatz, Wirbelsäulen-OP, Rheumatisch-orthopädische Rehabilitation, Prävention, Gesundheitsaufenthalt Akutklinik Urbachtal Privatkrankenhaus für Psychosomatik und Psychotherapie Badstr Bad Waldsee Tel.: Fax: Im Kreuzfeld Bad Wildungen Tel.: Fax: Im Verbund der m&i-klinikgruppe Enzensberg Schwarzallee Bad Windsheim Tel.: Fax: Im Verbund der Dr. Becker Klinikgesellschaft, Köln Parkland-Klinik Dr. Becker Kiliani-Klinik Die Akutklinik Urbachtal ist spezialisiert auf depressive Episoden, Folge erkrankungen von chronischer Stressbelastung, Burnout, Angststörungen, Traumatherapie und Essstörung. Burn-out-Syndrom, Depressionen, Angststörungen, Adipositas, Essstörungen, Psychosomatosen, Alterspsychosomatosen, Psychotraumatologie, Fachklinik für Psychosomatik und Psycho therapie Orthopädische Rehabilitation, Schwer punkt Endoprothetik, Z.n. Wirbelsäulenoperation Neurologische Reha Phase B, C und D, Schwerpunkt vaskuläre Störungen, MS, neuromuskuläre Erkrankungen Das werbewirksame Doppelpack: Effektive Werbung Verzeichniseintrag im Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern & Präsenz im Internet unter für nur 160,00 Euro Sie haben Interesse? Marketing Öffentlicher Dienst: oder direkt im Internet: Seite 14 Klinikverzeichnis

25 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen Erlenweg Bad Wörishofen Tel.: Fax: Das Bartholomäus Herz-, Kreislauf, -Gefäß, -Stoffwechsel- Erkrankungen, Erkrankungen der Atemwege, Ein- und Durchschlafstörungen, Nervöse Störungen, Allergien, Rheumatische und degenerative Erkrankungen Moorsanatorium Kurhotel am Reischberg Karl-Wilhelm-Heck-Straße Bad Wurzach Tel.: Fax: Gunzenbachstr Baden-Baden Tel.: Fax: Kapuzinerstraße Baden-Baden Tel.: Fax: Klinik am Leisberg Klinik Dr. Franz Dengler Klinik-Hotel für orthopädische/rheumatologische Rehabilitation, beihilfefähig. Reha mit Komfortunterbringung inkl. Thermalbad, Saunalandschaft, Wellness. Begleitpersonen willkommen. Erschöpfungszustände, Burn-out, Depressionen, Schlafstörungen, Angst und Panik, Schmerzen, Essstörungen. Kostenübernahme: Alle Privatversicherungen und Beihilfe. Fachklinik für Orthopädie, Psychosomatik, Innere Medizin/Kardiologie Prävention, Rehabilitation, Anschlussheilbehandlung Hochwaldstr Badenweiler Tel.: Fax: bzw. Hausbadenerstr Badenweiler Tel.: Fax: Kellner s SPA Medical Wellnesshotel Reha-Klinik Hausbaden Medical Wellness, Naturheilverfahren, TCM Sportmedizin, eigene Therme, Badeabteilung, Physikalische Therapie, Ayurveda, Beauty- & Wellnessabteilung, Anti Aging. Volle Beihilfe nach 7 BW Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie Psychosomatik und Psychotherapie Klinikverzeichnis Seite 15

26 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Schwärzestraße Badenweiler Tel.: Fax: Murgtalstraße Baiersbronn-Schönmünzach Tel.: Fax: Paracelsus Ring Beelitz-Heilstätten Tel.: Fax Beelitz-Kontakt @mediankliniken.de Kueser Plateau Bernkastel-Kues Tel.: verwaltung.bernkastel@ median-kliniken.de Römerberg-Klinik Fachklinik Zur alten Post Orthopädie/Rheumatologie und Tumornachsorge für Urologie/ Gynäkologie Qualifizierte Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung Rehabilitationszentrum für Abhängigkeitserkrankungen und Psychosomatik, Familientherapeutische Klinik im Schwarzwald, 78 Betten, Mitaufnahme von Kindern möglich, beihilfefähig MEDIAN Kinder- und Jugendklinik Beelitz Adipositas u. Folgeerkrankungen, ADHS, Verhaltens- u. emotion. Störungen, Enuresis, Psychosom. Erkrankungen, Posttraum. Belastungsstörungen, Schulphobie MEDIAN Reha-Zentrum Bernkastel-Kues Rechensöldenweg Bodenmais Tel.: Fax: Wollmarshofen Bodnegg Tel.: Fax: 4 Fachkliniken, Herz-Kreislauf, Orthopädie, Neurologie, Psychosomatik MEDIAN PremiumStation Silberberg-Klinik Klinik Wollmarshöhe GmbH Haut- und Atemwegserkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, psychovegetative und psychosomatische Erkrankungen. Eine Klinik für jedes Alter Privates Fachkrankenhaus für psychosomatische Medizin. Psychotherapie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie, Innere Medizin, Psychokardiologie. Alle Privatversicherungen und Beihilfen. Seite 16 Klinikverzeichnis

27 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen Schloss Hamborn Borchen Tel.: Fax: Reha-Klinik Schloss Hamborn Ganzheitlich. Integrativ. Wohltuend. Unsere Schwerpunkte sind die integrative Onkologie, psychosomatische Erschöpfungszustände und orthopädische Erkrankungen. Pröbstinger Allee Borken Tel.: Fax: Jann-Berghaus-Str Borkum Patientenbetreuung - Hauptverwaltung Bonn: Tel.: Fax: Klinikstraße Cham-Windischbergerdorf Tel.: Fax: Seute-Deern-Ring Damp Tel.: Fax: Schlossklinik Pröbsting Fachklinikum Borkum Bayerwald-Klinik Depressionen, Burn-out, Ängste und Panik, Zwänge, Essstörungen, Schlafstörungen, Schmerzsyndrome. Kostenübernahme: Alle Privatversicherungen und Beihilfe. HELIOS Rehaklinik Damp GmbH Interdisziplinäres Zentrum f. d. Behandlung chronischer u. allergischer Haut- u. Atemwegskrankheiten sowie Adipositas f. Kinder mit getrennter Erwachsenen- u. Eltern-Kind-Klinik. Fachklinik für Rehabilitationsmaßnahmen und Anschlussheilbehandlungen in den Indikationen: : Kardiologie : Onkologie : Gastroenterologie Seit über 30 Jahren ist die Rehaklinik Damp in der medizinischen Rehabilitation eine der führenden Kliniken in Deutschland. Jährlich werden über Patienten medizinisch betreut. Herrengasse Dirmstein Tel.: Fax: Schlossparkklinik Dirmstein Private Akutklinik für Psychotheraphie und Psychosomatik in Dirmstein/Pfalz mit 52 Einzelzimmern. Eine sofortige Aufnahme von akut dekompensierten Patienten ist jederzeit möglich. Klinikverzeichnis Seite 17

28 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z ACURA Kliniken Neuenbürger Str Dobel Tel.: Fax: Burgunderstr Durbach Tel.: Fax: Walddorfer Str Egenhausen Tel.: Fax: Brede Extertal-Laßbruch Tel.: Fax: Beratung: (kostenfrei) ACURA Waldklinik Dobel MediClin Staufenburg Klinik de ignis-fachklinik ggmbh Oberbergklinik Weserbergland Rehabilitations- und AHB-Klinik für Orthopädie, Neurologie (Phase C und D) und Onkologie Fachklinik für Innere Medizin mit Fachabteilungen für: Diabetologie und Stoffwechselerkrankungen, Nephrologie, Adipositas, Urologie, Onkologie sowie Orthopädie Psychotherapie nach einem christlichintegrativen Konzept bei psychischen, psychosomat. u. psychoveget. Erkrank., insbes. im Zusammenhang mit einer religiösen Problematik. Hochintensive und individuelle Therapien: Depressionen, Abhängigkeitserkrankungen, Burn-out, Angst- und Panikstörungen Fachklinik Sanatorium Schuppenhörnle Schuppenhörnlestr Feldberg-Falkau Tel.: Fax: 1493 Kostenfreie Hotline: Eltern-Kind-Reha-/Prävention, Erkrankungen der Atemwege/Haut, Psychosomatische und psychovegetative Erkrankungen, Übergewicht/Adipositas, degenerative (orthopädische) Erkrankungen, 1070 m ü. NN Das werbewirksame Doppelpack: Effektive Werbung Verzeichniseintrag im Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern & Präsenz im Internet unter für nur 160,00 Euro Sie haben Interesse? Marketing Öffentlicher Dienst: oder direkt im Internet: Seite 18 Klinikverzeichnis

29 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen Mooswaldklinik Die orthopädische Rehaklinik An den Heilquellen Freiburg Tel.: Fax Kurhausweg Friedenweiler Tel.: Fax: Privatklinik Friedenweiler Spezialisiert auf Behandlung von Hüft-/ Knie-Endoprothesen, Bandscheiben- u. Wirbelsäulenerkrankungen (konservativ u. operativ), Unfall- u. Verletzungsfolgen. Hotelkomfort u. kultivierte Atmosphäre. Akutklinik im Raum Freiburg für Depressionen, Burnout, Traumafolgestörungen, Zwangsstörungen, Angststörungen. Reutlinger Straße Gammertingen Tel.: Fax: Fritz-Stamer-Str Gersfeld Tel.: Fax: Wendelstein Klinik ACURA Rhön-Klinik Gersfeld Privates Akutfachkrankenhaus für Psychiatrie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Depressionen, Traumata, Zwangs-, Angst- und Persönlichkeitsstörungen, Burnout Rehabilitationsklinik für Innere Medizin, Orthopädie, Onkologie, Gynäkologie, Urologie Fachklinik für Onkologie + Ganzheitsmedizin Lindenweg 16/ Ostseeheilbad Graal-Müritz Tel.: Fax: Weidestr. 112b/Osterbekstr. 90b Hamburg Tel.: Klinik Graal-Müritz Schön Klinik Tagesklinik Hamburg Internistische und onkologische Erkrankun gen. Die Therapie eine Kombination aus Schulmedizin, Ganzheitsmedizin, Naturheilverfahren u.a. wissenschaftliche anerkannten Verfahren Teilstationäre Therapien psychischer Erkrankungen wie Depressionen, Angstund Zwangsstörungen, stressbedingte Erkrankungen und Essstörungen individuell angepasst. Klinikverzeichnis Seite 19

30 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Dehnhaide Hamburg Tel.: Fax: Zum Strand Heiligendamm Tel.: Fax: kontakt.heiligendamm @median-kliniken.de Delbrückstraße Seeheilbad Heringsdorf Tel.: Fax: Schön Klinik Hamburg Eilbek Median Klinik Heiligendamm Rehaklinik Usedom 10 Jahre Erfahrung bei psychosomatischen Erkrankungen, besonders bei Ess- und Angststörungen, mit spezialisiertem ambulanten, tagesklinischen und stationären Therapieangebot. Atemwegserkrankungen, Allergien u. Psychosomatische Erkrankungen. Nebenindikationen: Diabetes mell., Übergewicht, Fett stoffwechselstörungen, degenerat. Erkrankungen d. Stütz- u. Bewegungsapparates. Fachklinik für Orthopädie, Rheumatologie, Atemwegserkrankungen, thorakale Onkologie, AHB, alle Krankenkassen, Beihilfe, DRV-KBS, BG, Privat In der Reuth Herzogenaurach Tel.: Fax: Rösslehofweg Hinterzarten Tel.: Fax: m&i-fachklinik Herzogenaurach Földiklinik GmbH & Co. KG Akut: konserv. Orthopädie, Neurologie, Phase B, Reha: Orthopädie/Unfallchirurgie, Rheumatologie, Neurolo gie, Innere Medizin/ Kardiologie/Diabetologie, EFL, ABMR, ambul. Reha, Reha nach Herztranspl. Hauptindikationen: Diagnostik u. Therapie v. Erkrankungen des Lymph- u. Lymph kno ten - systems, Lymph ödem en der Gliedmaßen, des Kopfes u. anderer Körper regionen. Lymphologische Krebsnachsorge St. Georg Vorsorge und Rehabilitationskliniken Kurhausplatz Höchenschwand Tel.: Fax: Innere Medizin Tumornachsorge Pulmologie/Sarcoidose Seite 20 Klinikverzeichnis

31 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen Fachkliniken Sonnenhof GmbH Kirchstr Höchenschwand Tel Fax: Höhenstraße Hopfen am See/ Füssen Tel.: Fax Oberberg Hornberg Tel.: Fax: Beratung: (kostenfrei) Krumbacher Straße Ichenhausen Tel.: Fax: Waldstr Kühlungsborn Tel.: Fax: Fachkliniken Sonnenhof m&i-fachklinik Enzensberg Oberbergklinik Schwarzwald m&i-fachklinik Ichenhausen Ostseeklinik Kühlungsborn Die Fachkliniken Sonnenhof sind ein Rehabilitationsklinikum mit Hotelcharakter und haben in den Bereichen Orthopädie, Innere Medizin, Augenheilkunde sowie Dermatologie langjährige Erfahrungen. Rehabilitation: Orthopädie/Unfallchirurgie, Neurologie Phase C u. D, Innere Medi zin, Geriatrie, Psychosomatik; Akut: Orthopädie, Neurologie Phase B, Interdisziplinäres Schmerz - zentrum; Reha/Case Management Support Hochintensive und individuelle Therapien: Depressionen, Abhängigkeitserkrankungen, Burn-out, Angst- und Panikstörungen Med. Rehabilitation f. orthop., imtern., neurolog. Erkrankungen d. Schweregrade B, C, D, geriatr. Patienten, Akutkrankenhaus f. Innere Med./Neurologie/Geriatrie/Schlaflabor/Schmerzzentr. Fachklinik zur Behandlung psychosomatisch erkrankter Frauen. Begleitkinder werden mitaufgenommen und während der Therapie der Mutter umfassend qualifiziert betreut. Das werbewirksame Doppelpack: Effektive Werbung Verzeichniseintrag im Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern & Präsenz im Internet unter für nur 160,00 Euro Sie haben Interesse? Marketing Öffentlicher Dienst: oder direkt im Internet: Klinikverzeichnis Seite 21

32 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Johannesbad Klinik Königshof Hochbergle 1a Lechbruck am See Tel.: Fax: Wersbach Leichlingen Tel.: Fax: Mail: Walkenhausweg Lippstadt Tel.: Fax: Bültestraße Löhne/Bad Oeynhausen Tel.: Fax: Kostenlose Servicetelefonnummer: Klinik Königshof Klinik Wersbach GmbH Klinik Eichholz Berolina Klinik Mutter/Vater-Kind-Rehabilitationsklinik in Bayern-östliches Allgäu, 191 Betten/ TV im Zimmer/Babyphon. Psychosomatische Erkrankungen/ADHS/ orthopädische Erkrankungen/Adipositas. Klinik für Psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, 61 Einzel zimmer, mitten im Grünen, Fitness- und Wellnessbereich, Allergologie, Trad. Chinesische Medizin. Tagesklinik auf Gut Landscheid, Haus Landscheid 1 2, Burscheid, bis zu 15 Patienten AHB/BGSW- und Reha-Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie, Rheumatologie, Kardiologie, Angiologie und Interdisziplinäre Schmerztherapie. Fachklinik für Psychosomatik, Psychotherapie, Verhaltensmedizinische Orthopädie (VMO) und für Neurologie oder Cloefstr. 1a Mettlach-Orscholz Tel.: Fax: Frau Schwarz Schnappweg Möhnesee Körbecke Tel.: Fax: Im Verbund der Dr. Becker Klinikgesellschaft, Köln Johannesbad Fachklinik Saarschleife Klinik Möhnesee Wir bieten stationäre AHB und Reha für die Indikationen: Orthopädie, Psychosomatik/Psychotherapie, Neurologie Phase C und D sowie traditionelle Chinesiche Medizin Psychosomatik: Depressionen, Burn-out, Somatisierungsstörungen, Angststörungen, Psychokardiologie, Adipositas, Kardiologie: Erkrankungen des Herz-, Kreislauf- und Gefäßsystems Seite 22 Klinikverzeichnis

33 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen Carl-Wery-Straße München-Neuperlach Tel.: Fax: Dr.-Konrad-Adenauer-Str Nettersheim-Marmagen Tel.: Fax: kostenlose Service-Nr Rehabilitationszentrum München Eifelhöhen-Klinik Ambulante Rehabilitation für Orthopädie und Kardiologie. EAP/ABMR, EFL-Testung, IRENA/BETSI, RehaSport, Praxis für Ergo-, Physiotherapie, PhysioFitness Fachklinik für Rehabilitation, Innere Medizin/Kardiologie, Orthopädie/Traumatologie, Neurologie. Die Klinik liegt im Einzugsgebiet der Städte Köln, Aachen, Düsseldorf, Bonn Winkelwaldklinik Nordrach Onkologische AR (AHB)- und Rehaklinik Winkelwald Nordrach Tel.: Fax: Höhenstraße Nümbrecht Tel.: Fax: Im Verbund der Dr. Becker Klinikgesellschaft, Köln Jauchen Oberstdorf Tel.: Fax: kostenfreies Info-Telefon: Alte Walserstr Oberstdorf Tel.: Fax: Dr. Becker Rhein-Sieg-Klinik Kurklinik Allgäuer Bergbad Stillachhaus Privatklinik Fachklinik für onkologische Anschluss rehabilitation (AHB) und Rehabilitation (Mamma, Gynäkologie, Verdauungs apparat, Schilddrüse, Haut, Systemerkrankungen) Kinder können als Begleitpersonen mit aufgenommen werden (Kinderbetreuung im Haus) Mitnahme von Haustieren möglich Neurologie, Orthopädie und Osteologie Früh-/Rehabilitation, Prävention und privatärztliche Akutbehandlung Ganzheitliche Prävention und Rehabilitation in den Fachbereichen Innere Medizin, Psychosomatik und Orthopädie. Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Klinikverzeichnis Seite 23

34 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Ludwigstr a Oberstdorf Tel.: Fax: Schüle s Gesundheitsresort & Spa Erstklassige Gesundheitskompetenz und unbeschwerter Urlaubsflair durch qualifizierte Fachärzte und kompetente Therapeuten im Haus. Ostseeallee Ostseebad Boltenhagen Tel.: Fax: Peter-Heel-Straße Pfronten-Ried Tel.: Fax: Service-Tel: Am Stinthorn Potsdam, Neu Fahrland Tel.: Fax: Strandklinik Ostseebad Boltenhagen ACURA Fachklinik Allgäu Heinrich-Heine-Klinik Potsdam Rehabilitationsklinik für Kardiologie, Angiologie, Hämatologie, internistische Onkologie, Anschlussrehabilitationen (AR) und Heilverfahren, zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008 In den Indikationen Pneumologie und Psychosomatik sind wir seit über 30 Jahren für unsere Patienten da. Wir freuen uns auf Ihr Kommen. Dr. Ebel Fachklinik, Zentrum für Psychosomatik und Psychotherapie. Verfügt über 315 Betten; Zertifiziert nach: DIN EN ISO 9001: und Schlossstraße Ratekau-Warnsdorf Tel.: Fax: Privatklinik Schloss Warnsdorf Prävention, Rehabilitation, Heilfasten, Naturheilverfahren, Innere und psycho somatische Medizin, Stoff wechsel-, Herz-Kreislaufund gastroenterologische Erkrankungen, Schmerztherapie, Osteopathie Med. REHA-Einrichtungen der Stadt Radolfzell Strandbadstr Radolfzell am Bodensee Tel.: Fax: Prävention, Rehabilitation, kardiologische Anschlussheilrehabilitation. Herz-Kreislauf- Stoffwechselerkrankungen, Erschöpfungszustände, Privat-Kassenpatienten, Beihilfeberechtigte, Beihilfepauschale Seite 24 Klinikverzeichnis

35 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen My Way Psychiatrische Klinik GmbH & Co. KG Hahnbucher Str. 10A Reichshof-Eckenhagen Ansprechpartner: Klaus-Dirk Kampz Tel.: Fax: Gut Spreng Riedering Tel.: Fax: Strandstr Seebad Kölpinsee Tel.: (kostenlos) Behandlung von allen psychiatrischen Erkrankungen wie Depressionen, Burnout, mit besonders geschützter Abteilung Klinik Silima Synthese Innerer und Chinesischer Me - dizin, Tumornachbehandlung, chronische Schmerzen und Entzündungen, psychosomatische Erkrankungen, Burn-out, Dr. Friedls Buch: Das Gesetz der Balance! Ostseestrand-Klinik Klaus Störtebeker Rehabilitation v. Kindern u. Jugendlichen im milden Ostsee-Reizklima b. Erkrankun gen der Atemwege, Hauterkrankungen, Adipositas, Allergien, Infektanfälligkeit. Individuelle Therapien u. pädag. Betreuung. Ostseestrand-Klinik Klaus Störtebeker Mutter/Vater-Kind Ansprechpartner: Frau B. Kruckenberg Strandstr Seebad Kölpinsee Tel.: Fax: Schwerpunkt der Behandlung der Erwachsenen sind psychosomatische Erkrankungen, themenzentriertes Vortragsangebot, Naturheilverfahren, Entspannungs- und Eltern-Kind-Therapie Evangelische MutterKindKlinik Spiekeroog, Dünenklinik Evang. MutterKindKlinik Spiekeroog Tranpad Spiekeroog Tel.: Fax: Erschöpfungszustände, psychosomatische Erkrankungen, Erkrankungen der Atemwege und der Haut, Erkrankungen des Bewegungsapparates. Indikationen Kinder: Symptome unbekannter Ursache Das werbewirksame Doppelpack: Effektive Werbung Verzeichniseintrag im Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern & Präsenz im Internet unter für nur 160,00 Euro Sie haben Interesse? Marketing Öffentlicher Dienst: oder direkt im Internet: Klinikverzeichnis Seite 25

36 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Johann-Rothmeierstr St. Blasien Tel.: Fax: Weissenstein-Klinik Fachklinik für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin GesundheitsKlinik Stadt Hamburg Fachklinik für Rehabilitation und Prävention Im Bad St. Peter-Ording/Nordsee Tel.: Fax: Fritz-Wischer-Straße St. Peter-Ording Tel.: 04863/ Fax: Pacificusstr Bad Soden-Salmünster Tel.: 06056/7380 Fax Fachklinik f. Psychosomatik, Hämatologie und internistische Onkologie Bahnhofstraße Tecklenburg Tel.: Fax: Ludwigstr Triberg Tel.: Fax: Mail: Strandklinik St. Peter-Ording Herz-Kreislauferkrankungen, orthopädische Erkrankungen, psychosomatische Beschwerden, Burnout-Syndrom, Tinnitus, HNO-Erkrankungen, Adipositas, Atemwegs- u. Hauterkrankungen, urologische Erkrankungsbilder Fachklinik für stationäre Rehabilitation und Anschlussrehabilitation. Indikationen: Pneumologie/ Innere Medizin, Psychosomatik (u.a. Depres sio nen, Burn out, Angststörungen, somatoforme Störungen), Dermatologie und Orthopädie, HNO-Tinnitus. Klinik St. Marien GmbH & Co. KG Klinik Tecklenburger Land Asklepios Klinik Triberg Rehabilitationsklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, Geriatrische Rehabilitation, Hessisches Zentrum für Osteologie, Zentrum für Rehabilitation Amputierter Mittel hessen. Alle Krankenkassen, DRV Bund, beihilfefähig. Onkologie: Brustkrebs, HNO, Mund, Zunge, Kiefer, Lunge, Psychologie; Psychosomatik: Depressionen, Ängste, Zwangsstörungen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, etc. Fachklinik für Onkologie, Anschlussrehabilitation (AHB) und Rehabilitation Seite 26 Klinikverzeichnis

37 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen Birkle-Klinik Fachklinik für Innere Medizin und Orthopädie Obere St. Leonhardstr Überlingen Tel.: Fax: Gällerstr Überlingen am Bodensee Tel.: Fax: Orthopädische Erkrankungen, Unfall- und Verletzungsfolgen, Rheumatische Erkran kungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Gefäß- und Venenerkrankungen, Stoffwechselerkrankungen, Gastroenterologische Erkrankungen Kurpark-Klinik Fachklinik für Ernährungsabhängige Krankheiten, Innere Medizin, Diabetologie, Heilfasten, Naturheilverfahren Lehrklinik für Ernährungsmedizin Strandweg Überlingen Tel.: Fax: Buchenstr Waldbreitbach Tel.: Fax: ACURA Kliniken Gisela-und-Hans-Ruland-Str Waldbronn Tel.: Fax: Fachklinik Waren GmbH Am Kurpark Waren (Müritz) Tel.: Fax: Kneippsanatorium Seehof Westerwaldklinik Waldbreitbach ACURA Fachklinik Waldbronn AHG Klinik Waren Kneipp-Therapie; Rheumatische und degenerative Erkrankungen des Be we gungsapparates; Erschöpfungs zustände; Reha nach Herzinfarkt und Operation; Kreis lauferkrankungen; Durchblutungsstörungen Reha-Zentrum für Neurologie und Neurologische Psychosomatik (AHB/AR) Schlaganfall, MS, Epilepsie, Sprachstörung, Konversions-/Bewegungsstörung, Schmerzsyndrom Rehabilitations- und AHB-Klinik für Orthopädie und Neurologie (Phase C und D) Depressionen, Angst-/Panikstörungen, somatoforme Störungen (funktionelle Störungen aller Organsysteme), Chronische Schmerzsyndrome, Essstörungen, Persönlichkeitsstörungen, Erschöpfungssyndrome Klinikverzeichnis Seite 27

38 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Am Glubigsee Wendisch Rietz Tel.: Fax: Beratung: (kostenfrei) Nordhedig Westerland/Sylt Tel: Fax: Bremer Straße Wilhelmshaven Tel.: Fax: Osterstraße Wyk auf Föhr Tel.: Fax: Sandwall Nordseeheilbad Wyk auf Föhr Tel.: Fax: Oberbergklinik Berlin/Brandenburg Insel Klinik Sylt Rehazentrum Wilhelmshaven Klinik Sonneneck Nordseeklinik Westfalen Hochintensive und individuelle Therapien: Depressionen, Abhängigkeitserkrankungen, Burn-out, Angst- und Panikstörungen Sanatorium, Präventions- und Rehabilitationseinrichtung für Mutter, Vater, Kind (Kinder von 1 12 Jahre) bei: Erkrankungen der Atemwege, Allergien, Psychosomatische und ernährungsbedingte Erkrankungen Das Rehazentrum Wilhelmshaven ist eine Postakut- und Rehabilitationsklinik für Orthopädie und Neurologie (Phase C und D). Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website. Reha- und AHB-Klinik zur Nachsorge von onkologischen und Atemwegserkrankungen. Ärzte: Internisten, Gynäkologin, HNO- Arzt, Allgemeinarzt, Psychologinnen. Bitte Prospekt und Konzept anfordern. Erkrankungen der Lunge und Atemwege: COPD, Asthma, Allergien, orthopädische Erkrankungen, Herz-Kreislauferkrankungen, psychosomatische Erkrankungen, Burnout, Belastung Das werbewirksame Doppelpack: Effektive Werbung Verzeichniseintrag im Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern & Präsenz im Internet unter für nur 160,00 Euro Sie haben Interesse? Marketing Öffentlicher Dienst: oder direkt im Internet: Seite 28 Klinikverzeichnis

39 Erfolgreiches Zielgruppenmarketing Beihilfe: Bucheintrag & Internetpräsenz Ihre Klinik fehlt? Sie können Leser und Abonnenten sowie jährlich mehr als Internetbesucher erreichen, die sich mehr als 3 Mio. Seiten anschauen. In den letzten 12 Monaten verzeichnete an Werktagen mehr als Besucher. Buchen Sie das werbewirksame Doppelpack zur Beihilfe Bucheintrag im Ratgeber & Internetpräsenz unter und zahlen 160,00 Euro (zzgl. MwSt.) für 12 Monate. Der Eintrag im Internet erfolgt sofort nach Buchung, die Aktualisierung im Klinik verzeichnis des Ratgebers jeweils zum 1. Juli eines Jahres. Die Buchung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht bis spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Buchungszeitraumes schriftlich (per Post oder Mail) gekündigt wird. Das Buchungsformular steht für Sie als PDF zum Download bereit unter oder schreiben Sie uns eine Straße und Hausnummer PLZ, Ort Tel.: Fax: -Adresse Klinikname Profiltext insgesamt 175 Zeichen Muster

40 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Checkliste: Heilkuren Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Heilkur bzw. ambulanter Rehabilitationsmaßnahme in einem anerkannten Kurort wird anerkannt, wenn : die Kur unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan an einem im amtlichen Heilkurorteverzeichnis aufgeführten Ort durchgeführt wird, : nicht im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfe fähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt wurde, es sei denn, es liegt ein schweres chronisches Leiden vor und durch ein Gutachten des Amts- oder Ver trauensarztes wird nachgewiesen, dass aus zwingenden medizinischen Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist. Aufwendungen für Heilkuren an einem im amtlichen Heilkurorteverzeichnis aufgeführten Ort sind alle vier Jahre einmal beihilfefähig, wenn : die Heilkur laut amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten nach einer schweren Erkrankung erforderlich ist oder ein erhebliches chronisches Leiden eine heil klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig macht und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann, : die Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort ausgeschöpft sind, : die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Heilkur von der Beihilfestelle anerkannt worden ist und mit der Behandlung innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids begonnen wird, : der Beihilfeberechtigte seit drei Jahren im öffentlichen Dienst arbeitet und nicht in absehbarer Zeit ausscheidet. Beihilfefähige Aufwendungen sind: : Arztkosten, gemindert um die Abzugsbeträge : Heilmittel und -behandlung, : Fahrtkosten für An- und Abreise : Unterkunft und Verpflegung für höchstens 3 Wochen, 16,00 Euro (für Kosten, die 12,50 Euro täglich übersteigen); für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich fest gestellt ist, 13,00 Euro (für Kosten die 10,00 Euro täglich übersteigen), unter bestimmten Voraus setz un gen eine Familien- und Haushaltshilfe bis zu 6,00 Euro stündlich höchstens 36,00 Euro täglich, : Kurtaxe, : Schlussbericht. Beihilfen für Heilkuren werden nur aktiven Bediensteten zur Wiederherstellung der Dienst fähigkeit gewährt. Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Familienangehörige erhalten Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen für Arzt, Arzneimittel und Heilbehandlungen. Dies gilt auch für aktive Bedienstete, die eine nicht an erkannte Heilkur antreten. Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Familienangehörige sollten aufgrund der Ein schränkun gen ihre Leiden am Wohnort am bulant oder stationär behandeln lassen oder eine Sanatoriumsbehandlung beantragen. Seite 30 Klinikverzeichnis

41 Kliniken und Gesundheitseinrichtungen Vor der Heilkur sollte bei der Krankenversicherung ein Kostenzuschuss beantragt werden, da mit der Beihilfe in der Regel die Kosten einer Heilkur nicht bestritten werden können. Nicht beantragt werden darf die Beihilfe, wenn der Beihilfe berechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war und auch dann nicht, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt oder beendet worden ist. Ausnahmen: : Ein schweres chronisches Leiden macht nach dem Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Heilkur in kürzeren Zeitabständen notwendig. : Nach Antrag auf Entlassung. : Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach der Heilkur endet, es sei denn, die Heilkur wird wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt. : Solange der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist. Aufwendungen für Müttergenesungskuren, Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren in entsprechenden anerkannten Einrichtungen sind entsprechend der vorgenannten Voraussetzungen beihilfefähig. Klinikverzeichnis Seite 31

42 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Wunsch Hotel Mürz Birkenallee 7 9 Erschöpfungszustände, Osteoporose, Bad Füssing Gelenk- und Muskelrheumatismus Tel.: Fax: Bewegungsapparat, Unfall- und Verletzungsfolgen, Herz-Kreislauf- und Durchblutungsstörungen Asklepios Klinik und Hotel St. Wolfgang Asklepios Klinik Bad Griesbach GmbH & Operative & konservative Therapien, Orthopädie Cie. OHG Ludwigpromenade 6 (Sportmedizin, Chirotherapie, Akupunktur) Bad Griesbach-Therme Innere Medizin & Kardiologie, Urologie, Tel.: Fax: Gastroenterologie, Ernährungsmedizin, Plastisch/Ästhetische Chirurgie, Osteologie Fachklinik St. Lukas Nibelungenstr Bad Griesbach Fachkrankenhaus für Psychosomatik Tel.: Fax: Rehabilitationsklinik für Orthopädie und Verwaltung: Marion Wangelik Psychosomatik Tel.: PASSAUER WOLF Hotelklinik Maria Theresia****S Kurplatz 6 AHB, Rehabilitation, Kur, Gesundheitsurlaub, Exklusives Ambiente Bad Griesbach-Therme Tel.: Fax: und medizinische Spitzenleistung hotelklinik-maria-theresia@ Neurologie, Orthopädie, Innere Medizin, passauerwolf.de Kardiologie, Brandverletzte Kneipp-Sanatorium Bad Clevers Klevers Bad Grönenbach Tel.: Fax: HELIOS Klinik am Stiftsberg Sebastian-Kneipp-Allee 3-4 Rehabilitationskliniken für Hörstörungen, Bad Grönenbach Tinnitus und Schwindel, Innere Medizin Tel.: Fax: und Kardiologie, Orthopädie und Unfallchirurgie Seite 6 Klinikverzeichnis Marketing Öffentlicher Dienst Doppelpack zur Beihilfe: Bucheintrag & Internetpräsenz Bucheintrag im Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern : verständlich geschrieben : kompaktes Wissen zu Beihilferecht : mit dem Gebührenrecht : mit den beihilfefähigen Höchstbeträgen : mit Beispielen und Tipps für die Praxis : mit Tipps zur Rehabilitation, AHB und Kuren : mit dem umfassenden Klinikverzeichnis Gesundheitszentrum für Vorsorge, Rehabilitation und AHB mit ganzheitlichem Therapie konzept in den Fachbereichen Allgemeine und Innere Medizin, Orthopädie, Psycho somatik, Ernährungs-, Sport & Präventionsmedizin Internetpräsenz unter Leserinnen und Leser : das bedeutendste Beihilfeportal im Internet : belegt Spitzenplätze bei Google! : gibt Tipps zur Beihilfe von A bis Z : mit wichtigen Urteilen zur Beihilfe : mit allen Beihilfevorschriften in Bund und Ländern : präsentiert und empfiehlt Kliniken und sonstige Gesundheitseinrichtungen monatlich Besucher und jährlich mehr als 3 Mio. besuchte Seiten Das werbewirksame Doppelpack zur Beihilfe für nur 160,00 Euro zzgl. MwSt. für 12 Monate Mehr Informationen

43 Einleitung Einleitung 1

44 Einleitung Einleitung Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe 2

45 Einleitung Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe Allgemeines zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe Die Beihilfe ist das eigenständige Krankensicherungssystem für die Beamten und Richter. Für Soldaten und teilweise Beamte in den Vollzugsdiensten kann die Krankensicherung auch in Form der sog. Heilfürsorge oder truppenärztlicher Versorgung ausgestaltet sein. Zusätzlich bestehen Sonderregelungen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen ( Postbeamtenkranken kasse ) bzw. Bahn ( KVB ). Das Beihilfesystem umfasst die Aufwendungen des Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen. Die Leistungen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge des Beamten in Form der Restkostenabsicherung der privaten Krankenversicherung, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Auch für Personen, die (freie) Heilfürsorge erhalten, sind die Beihilfevorschriften relevant: Beihilfe wird berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie Soldaten im Ruhestand gewährt. Leistungen des eigenständigen Beihilfesystems erfolgen im Gegensatz zum grundsätzlichen Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung als Kostenerstattung. Der Beamte, der nicht freiwillig gesetzlich versichert ist, erhält eine Rechnung als Privatpatient, begleicht diese und bekommt die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend dem Beihilfebemessungssatz erstattet. Der Beihilfesatz beträgt in der Regel : 50 Prozent für aktive Beamte, : 70 Prozent für Versorgungsempfänger bzw. Ehepartner und : 80 Prozent für Kinder bzw. Waisen. Geregelt ist die Gewährung von Beihilfeleistungen in den Beihilfeverordnungen des Bundes (Bundesbeihilfeverordnung BBhV) sowie der Länder jeweils aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen in den jeweiligen Beamtengesetzen. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es somit nicht. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen- Anhalt haben die Beihilfevorschriften des Bundes übernommen. In den anderen Ländern weichen die Vorschriften teilweise in geringem Umfang, teils jedoch auch erheblich ab. Beispiele hierfür sind die Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer), Zuzahlungen zu Medikamenten, Zuzahlungen bei sonstigen Leistungen bzw. Kostendämpfungspauschalen oder Antragsgrenzen. In diesem Ratgeber wird der wesentliche Inhalt der Beihilferegelungen des Bundes dargestellt. Die geltenden aktuellen Bestimmungen der Länder werden insoweit erläutert, als sie in wichtigen Teilen von den Bundesregelungen abweichen ( siehe Seiten 149 ff.). Wegen der Komplexität und der Fülle der Regelungen können in diesem Ratgeber nicht alle Einzelheiten dargestellt werden. Ausführliche Informationen zum Thema Beihilfe finden Sie auch unter Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde festgelegt, dass Beamte zum 1. Januar 2009 ebenfalls über eine ergänzende Ver sicherung verfügen müssen trotz der be stehenden Versicherungsfreiheit in der gesetz lichen Krankenversicherung nach 6 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V. In der Regel wurde trotzdem schon bislang ergänzend zur Beihilfe des Dienstherrn durch die Beamten eine freiwillige private Krankenversicherung abgeschlossen. 3

46 Einleitung Heilfürsorge für Polizeivollzugs beamte der Bundespolizei (2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch 1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie 2. in den Fällen des 17 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung. [ ] Auszug aus 70 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG); 17 Abs. 3 der Sonderurlaubsverordnung betrifft Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu einem Monat. Dieses Buch widmet sich insbesondere der Beihilfe des Bundes und ergänzend den Regelungen der einzelnen Bundesländer. Trotzdem ist es unerlässlich, zusätzlich auf die gesetzliche und die private Krankenversicherung einzugehen: Während die Beihilfe nur im Zusammenspiel mit der privaten Krankenversicherung ihre Wirkung entfaltet, stellt für viele Beamte und Versorgungsempfänger die gesetzliche Krankenversicherung mit der Beihilfe als kleiner Ergänzung das alleinige Sicherungssystem dar. Beihilfe in Bund und Ländern www. die-beihilfe.de 4

47 Private Krankenversicherung Private Krankenversicherung 5

48 Private Krankenversicherung Private Krankenversicherung Die private Krankenversicherung (PKV) Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung Basistarif in der privaten Krankenversicherung Portabilität von Altersrückstellungen 6

49 Private Krankenversicherung Die private Krankenversicherung (PKV) Die private Krankenversicherung (PKV) bietet im Unterschied zu der gesetzlichen Krankenversicherung eine individuelle Absicherung bei einem privatrechtlich organisierten Versicherungsunternehmen gegen Krankheitskosten. Ein Vertragsabschluss ist dabei z.b. vom Alter, Gesundheitszustand und den zu versichernden Leistungen ab hängig. In der PKV können sich Personen versichern, für die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Dies gilt für Beamte, Selbständige oder Freiberufler bzw. für Angestellte, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (E vgl. Rechengrößen und Beitragssätze der Sozialversicherung S. 18) liegt. Die Beiträge sind dabei nicht vom Einkommen abhängig, dafür spielt das Eintrittsalter, ggf. die Berufsgruppe und der Gesundheitszustand eine Rolle. Der Gesundheitszustand kann dabei zu Risikozuschlägen bzw. zu Ausschlüssen oder der Ablehnung der Versicherung führen. Kontrahierungszwang besteht jedoch im Bereich des Basistarifs, den jede private Kranken versicherung anbieten muss oder im Rahmen von Öffnungsaktionen der privaten Krankenversicherung. Unterschiede bei der Vertragsgestaltung privaten Krankenversicherung Eine Beitragsrückerstattung durch die private Krankenversicherung kann gewährt werden, wenn der Versicherte, je nach Ver sicherungsanbieter unterschiedlich, einen gewissen Zeitraum keine Leistungen gegenüber dem Versicherer geltend gemacht hat. Dies ist unabhängig von der Beihilfegewährung durch den Dienstherrn. Der Versicherungsnehmer kann je nach seinen Bedürfnissen verschiedene Tarife individuell kombinieren, um für sich eine geeignete Absicherung zu gestalten. Dabei können verschiedene ambulante, zahnärztliche und stationäre Tarife kombiniert werden bzw. als Pakete angeboten werden. Dabei können auch Selbstbeteiligungen gewählt werden. Die Leistungen der PKV unterscheiden sich darüber hinaus nach Gesellschaft und Tarif. Versicherbar sind z.b. : Ein- oder Zweibett-Zimmer bei stationärer Behandlung, : Krankenhaustagegelder : freie Wahl der Klinik, : Behandlung durch den Chefarzt, : Zahnersatz (Hochwertige Kronen, Füllungen und Prothesen), : kieferorthopädische Behandlungen, : Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen), : alternative Behandlungsmethoden und Medikamente, : zuzahlungsfreie Massagen und Physiotherapie oder : Psychotherapie. In der privaten Krankenversicherung gibt es keine kostenlose Familienversicherung wie in der gesetzlichen Krankenkasse. Deshalb ist für jedes Kind ein eigener Beitrag zu zahlen. Eltern, die unterschiedlich versichert sind, haben die Wahl zwischen den beiden Systemen. Ist der Elternteil mit dem höheren Einkommen in der PKV versichert, ist jedoch keine kostenlose Familienversicherung in der GKV möglich, vielmehr muss der Mindestbeitrag entrichtet werden. Wird ein Kind privat krankenversichert, muss dies nicht zwangsläufig beim Versicherer der Eltern geschehen. 7

50 Private Krankenversicherung Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung Begriffsbestimmungen Wartezeiten können die Leistungen in den ersten Monaten nach Versicherungsbeginn einschränken. In dieser Zeit werden nur Leistungen bei Unfall übernommen. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie gilt für alle ambulanten Leistungen, ob Arzt, Heilpraktiker, Medikamente, Brille, Massagen etc. und auch für Behandlungen im Krankenhaus. Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands betragen die besonderen Wartezeiten acht Monate. Diese gelten insbesondere für Zahnbehandlungen, Zahnersatz oder kieferorthopädische Leistungen. Bei manchen Versicherern werden sie auch verkürzt, z.b. bei Schwangerschaft und Psychotherapie. Wechsel aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung Die Wartezeiten werden erlassen, wenn man lückenlos aus der bestehenden Krankenversicherung übergeht und dabei mindestens die drei bzw. acht Monate versichert war. In den allermeisten Fällen sind sie daher ohne Bedeutung. Der Nachweis der entsprechenden Vorversicherung muss erbracht werden. Er kann sich ggf. auch auf mehrere Versicherer erstrecken, falls man kürzlich die Kasse gewechselt hat. Wartezeit-Attest Dies erfordert eine ausführliche ärztliche Untersuchung (nach einem Vordruck der jeweiligen Gesellschaft). Dies geht auf eigene Kosten und wird vom Arzt eigener Wahl gemacht. Vorzugsweise sollte dieser den Patienten bereits kennen. Ist man hiernach gesund, entfallen die Wartezeiten. Ein eventuell nötiger Risikozuschlag gefährdet den Wartezeit-Erlass nicht. Oft wird ein separates Attest vom Zahnarzt verlangt; daraufhin werden auch die acht Monate für die Zähne erlassen (bei manchen Versicherern gilt das nicht für Zahnersatz oder Kieferorthopädie). Das ärztliche Attest kann je nach Versicherer einen unterschiedlichen Umfang verlangen. Einige Versicherer sind damit zufrieden, dass der Hausarzt die Zähne beurteilt. Dieses Attest muss zeitnah zum Antrag besorgt werden; idealerweise zusammen mit dem Antrag, jedoch nicht später als zwei Wochen danach. Unser VORTEIL für Abonnenten Als Abonnent haben Sie einen Exklusiven Zugriff auf weitere Informationen. Geben Sie einfach den Zugangscode ein, den Sie auf Ihrer ABO-Jahresrechnung für 2017 finden. Unser Angebot: Ratgeber Beihilfe zum Vorzugspreis von 7,50 Euro (inkl. Versand) 8

51 Private Krankenversicherung Einige praktische Empfehlungen und Hinweise zur privaten Krankenversicherung: : Rücktrittsrecht/Widerrufsrecht Eine Rücktrittserklärung von einem Versicherungsvertrag kann innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages erfolgen. : Wartezeit In der Regel liegt zwischen Versicherungsabschluss und Eintritt des Versicherungsschutzes nach den jeweiligen Vertragsbedingungen (bei gewissen Zusatzleistungen) eine Wartezeit von drei Monaten. Vorversicherungszeiten werden jedoch in der Regel angerechnet. Für einzelne Leistungen können aber längere Wartezeiten gelten. : Vorerkrankungen Der Versicherungsschutz wird gefährdet, wenn es der Versicherungsnehmer unterlässt, wesentliche Krankheiten anzugeben (Risikozuschlag). : Kündigung Private Krankenversicherungsverträge sind in der Regel jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist durch den Versicherungsnehmer kündbar, frühestens jedoch zum Ende des ersten Versicherungsjahres (in bestimmten Zweigen auch zum Ende des zweiten Versicherungsjahres). Gebildete Altersrückstellungen können inzwischen zu anderen Anbietern in gewissem Umfang mitgenommen werden! Aufgrund der Versicherungspflicht sollte die Anschlussversicherung geklärt sein. : Kontrahierungszwang Darunter ist die Verpflichtung des Versicherers zur Annahme von Versicherten auch mit Risiken zu verstehen (siehe oben), der sich die meisten Versicherungsunternehmen angeschlossen haben. Fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach, ob sie diese Verpflichtung eingegangen ist. : Doppelversicherung Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer bereits bestehende Krankenversicherungen anzuzeigen (Begrenzung des Versicherungsschutzes auf insgesamt 100 Prozent). : Altersrückstellung Private Krankenversicherer müssen 90 Prozent der über dem gesetzlichen Rechnungszins hinausgehenden Zinserträge der Altersrückstellung zuführen. Außer dem muss bei Neuabschluss seit dem 1. Januar 2000 ein Zuschlag von zehn Prozent auf alle Vertragsbestandteile bis zum vollendeten 61. Lebensjahr zum Aufbau der Altersrückstellung erhoben werden. : Beitragsanpassung Ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch in der privaten Krankenversicherung Beitragsanpassungen möglich. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen lassen ihre Tarife einmal jährlich von unabhängigen Treuhändern kalkulieren. Bei Veränderungen von mehr als fünf Prozent nach oben oder unten wird der Tarif angepasst. 9

52 Private Krankenversicherung Erhöhung des Versicherungsschutzes Wartezeiten entstehen meist auch bei späterer Erhöhung des Versicherungsschutzes. Dann gelten die drei bzw. acht Monate nur für die Mehrleistungen und so lange gilt noch der alte Schutz. Mitunter wird auch für diesen Fall ein Wartezeit-Attest zugelassen. Mehr Informationen unter Beamtinnen und Beamte benötigen private Krankenversicherung Der Beihilfeanspruch wird aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ( 80 IV Bundesbeamtengesetz) abgeleitet. Danach muss der Dienstherr Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle nicht gefährdet wird. Es wird unterstellt, dass die Besoldung bereits Anteile zur Abwendung krankheitsbedingter Belastungen enthält. Die beamtenrechtliche Alimentation ist erst dann nicht mehr ausreichend, wenn sie infolge krankheitsbedingter Belastungen einen solchen Umfang erreicht, der die amtsangemessene Lebensweise des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet. Insofern ergibt sich aus diesen Grundsätzen des Alimentationsprinzips kein Anspruch auf einen vollen Aufwendungsersatz im Krankheitsfall. Beamtinnen und Beamte sind ab ebenfalls von der Versicherungspflicht umfasst. Das Beihilfesystem stellt eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn dar, die nicht zum Kernbestand der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gehört. Der Dienstherr geht grundsätzlich davon aus, dass der Beamte sein Risiko im Krankheitsfall durch Abschluss einer privaten Restkostenversicherung minimiert. Da der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte nur 50 Prozent (bei zwei und mehr Kindern 70 Prozent, für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 Prozent) beträgt, müssen Beihilfeberechtigte zum Ausgleich der verbleibenden Restkosten eine private Krankenversicherung abschließen. Diese Versicherungstarife sind auf den jeweiligen Bemessungssatz der Beihilfe abgestellt. Dem Prinzip der ergänzenden Hilfsleistungen entspricht der Grundsatz, dass Mehrerstattungen durch Beihilfe ausgeschlossen sind (100-Prozent-Grenze). Besonders gute und leistungsfähige Beihilfetarife bieten die Krankenversicherer im DBW. Mehr Informationen unter Basistarif in der privaten Krankenversicherung Die privaten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, ab einen Basistarif anzubieten. Dieser soll eine soziale Schutzfunktion in der privaten Krankenversicherung ermöglichen. Die Leistungen entsprechen dabei grundsätzlich denen in der gesetzlichen Krankenver sicherung; die Abrechnung erfolgt privat zu vertraglich festgelegten Sätzen in der Regel nach den Gebührenordnungen für Ärzte bzw. Zahnärzte. Dabei wurden zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen, der Kassenärztlichen Bundes vereinigung und dem PKV-Verband folgende Sätze vereinbart: 10

53 Private Krankenversicherung : Persönlich-ärztliche Leistungen: max. der 1,2-fache Steigerungssatz, : Medizinisch-technische Leistungen: max. der 1,0-fache Steigerungssatz, : Laborleistungen: max. der 0,9-fache Steigerungssatz. Für Leistungspositionen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gilt maximal der 2,0-fache Steigerungssatz. Der Basistarif kann mit Zusatzversicherungen gekoppelt werden; dabei können bereits vorhandene Altersrückstellungen eingebracht werden. Die Beiträge richten sich nach dem Eintrittsalter und dem Geschlecht des Versicherungsnehmers nicht nach seinem Gesundheitsstatus; Risikoausschlüsse oder -zuschläge erfolgen nicht. Die Beiträge sind für Einzelpersonen auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV (zuzüglich dem kassendurchschnittlichen Zusatzbeitrag) beschränkt und beträgt ,95 Euro (Beamte/Versorgungs empfänger jeweils entsprechend dem Beihilfebemessungssatz). Es ist davon auszugehen, dass der Basistarif insbesondere für bislang Nichtversicherte und ältere Menschen oder kranke Menschen interessant ist. Da sich die Beiträge am Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren, wird sich der Basistarif nicht zum alternativen Billig-Tarif entwickeln. Portabilität von Altersrückstellungen Bisher konnten Versicherte bei einem Wechsel der Versicherung ihre Alterungsrückstellungen nicht übertragen, sondern mussten sie neu aufbauen. Dies wird mit zunehmendem Alter problematisch. Mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Übertragbarkeit bereits gebildeter Alterungsrückstellungen erleichtert: Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) können die auf den Basistarif bezogenen Alterungsrückstellungen für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge zum nächsten Krankenversicherer mitgenommen werden. Für Privatversicherte mit Abschluss vor dem gehen bei einem Wechsel des Versicherers die Altersrückstellungen komplett verloren. Alle Privatversicherten können sich die vollen Rückstellungswerte anrechnen lassen, wenn sie einen Tarifwechsel innerhalb des eigenen Versicherungsunternehmens vornehmen. In der Regel ist es für langjährig Privatversicherte deshalb günstiger, den Tarif und nicht den Versicherer zu wechseln. 11

54 Private Krankenversicherung Keine Begrenzung der Beihilfe für im Basistarif krankenversicherte Beamte Eine Begrenzung des Anspruchs auf Gewährung von Beihilfe für diejenigen, die im so genannten Basistarif privat krankenversichert sind, verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Die Kläger beider Verfahren sind beihilfeberechtigte Ruhestandsbeamte des Landes Berlin bzw. der Bundesrepublik Deutschland. Sie begehren jeweils die Gewährung von Beihilfe für ärztliche Leistungen, die sie selbst bzw. ihre Ehefrau in Anspruch genommen haben. Die ärztlichen Leistungen wurden überwiegend mit dem 2,3fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt. Die Kläger erhalten in Höhe von 70 v.h. der Aufwendungen Beihilfe. Die übrigen 30 v.h. werden über eine private Krankenversicherung abgedeckt, die sie jeweils zum so genannten Basistarif abgeschlossen haben. Die Beihilfestellen der Beklagten kürzten die beantragten Beträge, indem sie bei den Gebühren für die ärztlichen Leistungen einen geringeren Erhöhungssatz als den jenigen des 2,3fachen in Ansatz brachten. Dies beruht auf identischen Regelungen der Beihilfeverordnungen des Landes Berlin und des Bundes. Diese Bestimmungen sehen unter Bezugnahme auf eine Regelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vor, dass bei ärztlichen Leistungen nur wesentlich geringere Erhöhungssätze abgerechnet werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat die den Klagen stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidungen im Ergebnis bestätigt. Die Begrenzung der Beihilfegewährung auf die Erhöhungssätze, die für Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherung gelten, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die in Ermangelung einer Alternative im Basistarif versichert sind, werden dadurch gegenüber im Regeltarif krankenversicherten Beihilfeberechtigten benachteiligt. Hierfür fehlt es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund. BVerwG 5 C Urteil vom 17. April 2014 Unser VORTEIL für Abonnenten Als Abonnent haben Sie einen Exklusiven Zugriff auf weitere Informationen. Geben Sie einfach den Zugangscode ein, den Sie auf Ihrer ABO-Jahresrechnung für 2017 finden. Unser Angebot: Ratgeber Beihilfe zum Vorzugspreis von 7,50 Euro (inkl. Versand) 12

55 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege 13

56 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Versicherungsschutz für alle Familienversicherung Privat Versicherte Einführung von Gesundheits-Karte und Patienten-Quittung Gleiche Leistungen feste Zuschüsse Krankentransport-Richtlinie Befundbezogene Festzuschüsse Bonusregelungen Härtefallregelungen gelten weiter Reibungslose Übergänge in der Versorgung Wahlfreiheit für die Versicherten Pflegeversicherung als Zweig der Sozialversicherung Pflegebedürftigkeit 14

57 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist der älteste Zweig der Sozialversicherung. Die Grundlagen sind im Wesentlichen im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Da neben bestehen Sondersicherungssysteme, wie z. B. die Landwirtschaftlichen Krankenkassen. Die GKV sichert Versicherte und deren Familien im Krankheitsfall ab und kommt für die notwendige medizinische Hilfe auf. Sie zahlt ein Krankengeld, wenn der Arbeit geber Lohn oder Gehalt während einer Arbeitsunfähigkeit nicht weiterbezahlt (für Selbständige zum 1. Januar 2009 als Zusatzleistung wählbar). Ausgenommen sind Leistungen nach einem Arbeitsunfall oder als Folge einer Berufskrankheit. Diese Fälle sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Grundsätzlich gilt, dass Versicherte ihre Krankenkasse frei wählen können. Gesetzlich oder privat versichert? Bei der Entscheidung für oder gegen eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. für oder gegen eine Versicherung in den privaten Kassen sollte die eigene Lebensplanung und Einkommenssituation berücksichtigt werden. Zu Beginn des Beamtenverhältnisses meist als junge Beamtin oder junger Beamter oder bei Verbeamtung nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Versicherung in der privaten Kasse relativ günstig zu haben, mit zunehmendem Alter, bei Familienzuwachs und geringeren (Familien-)Einkommen sollte gerechnet werden. In der privaten Versicherung ist für jedes Mitglied ein eigener Beitrag zu entrichten für Kinder genauso wie für Ehegatten und Lebenspartner. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind für die Familienversicherung für Kinder und für nicht oder nur gering verdienende Ehegatten/Lebenspartner keine zusätzlichen Beiträge zu entrichten. Im Alter kommt es wieder auf das Einkommen an. Vor- und Nachteile haben im Übrigen beide Systeme. TIPP! Das Bundesministerium des Innern hat im März 2016 eine Information über die Tragweite krankenversicherungsrechtlicher Grundsatzentscheidungen für Beamte (Az: D ) herausgegeben. Die Familienversicherung von Kindern ist ausgeschlossen, wenn alle folgenden drei Bedingungen insgesamt erfüllt sind: : Ein Ehepartner ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und : der andere Ehepartner gehört keiner gesetzlichen Krankenkasse an, weil er/sie entweder privat oder gar nicht krankenversichert ist und : dieser andere Ehepartner erzielt ein Einkommen, das regelmäßig einen bestimmten monatlichen Grenzbetrag überschreitet und : dieses Einkommen ist auch regelmäßig höher als das des Mitglieds. Die Familienversicherung für den Ehegatten während der gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie während der Elternzeit besteht nur, wenn dieser zuvor auch gesetzlich krankenversichert war. 15

58 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung Grundsätzlich sind nach 5 SGB V u. a. folgende Personen in der GKV versicherungs pflichtig: : Arbeiter und Angestellte, : Landwirte über die Krankenversicherung der Landwirte, : Künstler und Publizisten nach Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, Versicherungsfrei sind dagegen z.b. : Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat, Erleichterte Wechselmöglichkeit in die PKV Zum 1. Januar 2011 wurde die dreijährige Wartefrist für abhängig beschäftigte Pflichtversicherte wieder auf ein Jahr verkürzt. : Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sons tige Beschäftigte von Körperschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Bei hilfe oder Heilfürsorge haben, Beamte haben unabhängig davon jedoch die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied zu versichern. Dies gilt aber nur innerhalb bestimmter Vorversicherungszeiten und Fristen in der Regel wird hierzu die Entscheidung mit Eintritt in den öffentlichen Dienst getroffen. Dabei ist zu beachten, dass es keinen Beitragszuschuss des Dienstherrn gibt. Die Übersicht E auf der nächsten Seite gibt anhand von Beispielen einen Überblick darüber, bei wem Angehörige familienversichert sein können. Ausschluss der Mitversicherung von Kindern bei Verheirateten 10 Abs. 3 SGB V schließt Kinder miteinander verheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung aus, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist als das des Mitglieds und bestimmte, im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen übersteigt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass 10 Abs. 3 SGB V mit dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Zum einen kann der Gesetzgeber bei der Bestimmung des von der beitragsfreien Mitversicherung begünstigten Personenkreises auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern abstellen, zum anderen ist eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung Verheirateter gegenüber Nichtverheirateten hinzunehmen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen über die Familienversicherung Eheleute nicht schlechter gestellt sind als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Ansicht des Gerichts bewirkt die Regelung im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung der Eheleute. Auszug aus dem Urteil des BVerfG vom 12. Februar 2003 Az. 1 BvR 624/

59 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Mitversicherung von Familienangehörigen Mann/Frau A 1 Mann/Frau B 1 Kind(er) Anmerkungen Beamte/r Freiwilliges GKV- Mitglied Beamte/r PKV 3 -versichert (+Beihilfe) Beamte/r Beihilfe+PKV Einkommen mehr als JAG 2 und höher als B Beamte/r Beihilfe+PKV Einkommen unter JAG Beamte/r Beihilfe+PKV Einkommen über JAG aber weniger als B Beamte/r Beihilfe+PKV Beamte/r Freiwilliges GKV-Mitglied Beamte/r Elternzeit Beihilfe+PKV Keine Einkünfte Beitragsfrei familienversichert bei A Keine Einkünfte Berücksichtigungsfähig über Beihilfe von A zzgl. extra Beitrag für PKV Angestellte/r Mitglied in der GKV 4 Einkommen geringer als A (kann aber auch über der JAG liegen) Wie voriges Beispiel (hier ist es gleichgültig, ob das Einkommen von B über oder unter dem Einkommen des A und über oder unter der JAG liegt) Angestellte Freiwilliges Mitglied GKV Einkommen über JAG und mehr als A Beamte/r Beihilfe+PKV Angestellte/r GKV-Mitglied (pflicht oder freiwillig) Angestellte GKV-versichert Beitragsfrei familienversichert bei A Berücksichtigungsfähig über Beihilfe von A zzgl. extra Beitrag PKV Keine Familienversicherung über B möglich Daher Beihilfe über A zzgl. extra Beitrag für PKV oder eigene freiwillige Mitgliedschaft in GKV mit eigenem Beitrag Beitragsfrei familienversichert über B Beitragsfrei familienversichert über B Beihilfe + PKV Familienversicherung über A oder B (A und B können wählen) Art der Versicherung abhängig vom Einkommen A Höhe des Einkommens von A unbeachtlich, da GKV-Mitglied In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Beitragsfreiheit für Familienmitglieder. Die gesetzlichen Kassen bieten für Kinder günstige Beiträge an; Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist das Kind beitragsfrei bei B famil ien versichert, durch die Ehe ist dies ausgeschlossen (be stätigt durch BVerfGE vom und BSG-E v ); bei Ehescheid ung liegen die Vor aussetzungen für eine Familienversicherung wieder vor Die Familienversicherung ist in diesem Fall möglich, da nicht alle der oben genannten Ausschlußkriterien vorliegen (s. o. Punkt 5) Familienversicherung möglich, da das Einkommen von A niedriger ist als von B Die Familie zahlt für jedes Mitglied einen extra Versicherungsbeitrag Beamte in der Elternzeit sind nicht in der GKV familienversichert (s. o. Punkt 6) 1 A und B sind Ehegatten bzw. Lebenspartner 3 PKV= private Krankenversicherung 2 JAG= Jahresarbeitsentgeltgrenze 4 GKV= gesetzliche Krankenversicherung 17

60 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Rechengrößen der Sozialversicherung im Jahr 2017 (in Euro) Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung Versicherungspflichtgrenze* (Kranken- u. Pflegeversicherung) Beitragsbemessungsgrenze (Kranken- u. Pflegeversicherung) Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige KV-Mitglieder/ Rentenantragsteller Bezugsgröße in der Sozialversicherung Geringfügigkeitsgrenze für die Familienversicherung allgemein bei geringfügiger Beschäftigung West Ost Monat Jahr Monat Jahr , * Für Arbeiter und Angestellte, die am wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einer PKV versichert waren, gilt abweichend die Versicherungspflichtgrenze von Euro (2017) 6 Abs. 7 SGB V Beitragssätze im Sozialversicherungssystem (ab ) Arbeitgeber Arbeitnehmer Rentenversicherung 18,7 % 9,35 % 9,35 % Arbeitslosenversicherung 3,0 % 1,5 % 1,5 % Allgemeiner Beitragssatz 7,3 % + kassenindividueller 14,6 % 7,3 % Krankenversicherung Zusatzbeitrag Ermäßigter Beitragssatz 7,0 % + kassenindividueller 14,0 % 7,0 % Krankenversicherung Zusatzbeitrag Durchschnittlicher KV-Zusatzbeitrag 1,1 % Pflegeversicherung* 2,55% 1,275 % 1,275% (+0,25% für Kinderlose) * Besonderheit in Sachsen: Arbeitgeber: 0,775%, Arbeitnehmer 1,775 % (Kinderlose: +0,25%) 18

61 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Versicherungsschutz für alle In einem modernen Sozialstaat ist es nicht hinnehmbar, dass eine größere Zahl von Menschen ohne Absicherung im Krankheitsfall ist. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde deshalb der Versicherungsschutz für alle Einwohner im Krankheitsfall eingeführt und zwar inzwischen sowohl für Personen, die der gesetzlichen wie der privaten Krankenversicherung zugeordnet sind. Die wesentlichen Elemente des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes wurden vom Bundesverfassungsgericht am 10. Juni 2009 bestätigt. Mit dem Urteil besteht Rechtssicherheit über die mit der Gesundheitsreform für die private Kranken versicherung eingeführten Neuregelungen insbesondere den Basistarif und die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellungen beim Wechsel des Versicherers. Aber auch der Bundes zuschuss für versicherungsfremde Leistungen an die gesetzliche Krankenversicherung, die dreijährige Wartefrist für abhängig Beschäftigte im Rahmen der Pflichtversicherung sowie die Wahltarife in der GKV sind mit der Verfassung vereinbar. Mindestumfang der Versicherungspflicht sind dabei Leistungen einer ambulanten und stationären Heilbehandlung; dabei können umfangreiche Selbstbeteiligungen (max Euro/Jahr; für Beamte entsprechend dem Beihilfebemessungssatz geringer) vorgesehen werden. Keine Versicherungspflicht besteht z. B. für Zahnarztleistungen. Anspruch auf Krankenversicherungsschutz Alle bisher nicht versicherten Bürgerinnen und Bürger erhalten einen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz. Versicherungspflicht allgemein: seit dem Versicherungspflicht für Beamte: seit dem Einfache und transparente Finanzierung So funktioniert der Gesundheitsfonds Die Beiträge, die vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet und von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezahlt werden, fließen gemeinsam mit Steuermitteln in den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds soll die Finanzierung in der gesetzlichen Krankenversicherung transparenter machen und zu mehr Klarheit führen, wohin die Beitragszahlungen fließen. Mit der beschlossenen Beitragsreform in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt zum 1. Januar 2015 eine Rückkehr zur Beitragsautonomie der Krankenkassen und damit zu kassenindividuellen Beitragssätzen. Kommt eine Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, kann sie einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Dieser wird prozentual direkt vom Einkommen eingezogen, deshalb kann das bürokratische Einzugsverfahren des bisherigen Zusatzbeitrags entfallen, genauso wie ein steuerfinanzierter Sozialausgleich. 19

62 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Eine Ausnahme gilt für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte und Ver sorgungsempfänger: hier beteiligt sich der Dienstherr nicht an den Beiträgen zur gesetz lichen Krankenversicherung. Da für Beamte kein Anspruch auf Krankengeld besteht, wird der ermäßigte Beitragssatz zu Grunde gelegt. Für Einkommen aus Versorgungsbezügen wird der allgemeine Beitragssatz zu Grunde gelegt. Kündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags Erhebt oder erhöht die Krankenkasse den Zusatzbeitrag, hat das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht und kann die Krankenkasse wechseln. Es ist vorgesehen, dass in diesem Fall das Mitglied mit einem gesonderten Schreiben der Krankenkasse auf das Kündigungsrecht und das Informationsangebot des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen über die Zusatzbeiträge aller Krankenkassen hingewiesen wird. Beim Sonderkündigungsrecht muss die Kündigung bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin zahlt das Mitglied den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag und kann dann in eine andere Krankenkasse wechseln. Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte sind aufgrund der Nachrangigkeit der Beihilfe grundsätzlich auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen; ein weitergehender Beihilfeanspruch kann dann bestehen, wenn diese nicht Teil des GKV- Leistungskatalogs sind. Mit Infos zur PKV und GKV sowie zur Pflege www. gesundheit vonabisz.de 20

63 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Familienversicherung Die gesetzliche Krankenversicherung umfasst auch eine Familienversicherung. Daher sind Ehepartner und Kinder (bis zu bestimmten Altersgrenzen) mitversichert. Voraussetzung ist, dass das Einkommen der Ehepartner und Kinder die Einkommensgrenzen (E vgl. Tabelle S. 18) nicht übersteigt. Privat Versicherte Privat krankenversicherte Beschäftigte, die die übrigen Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss erfüllen, erhalten diesen gemäß 257 Abs. 2 SGB V in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres, begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich zu leistenden Beitrages. Mehr Informationen zur PKV auf den E Seiten 5 ff. Einführung von Gesundheits-Karte und Patienten-Quittung Zukünftig soll die bisherige Krankenversicherten-Karte durch eine elektronische Gesundheitskarte ersetzt werden. Sie enthält Daten des Versicherten wie Name und Adresse, die zur Erstellung eines elektronischen Rezeptes erforderlich sind. Wer möchte, kann zusätzlich Daten erfassen lassen, die für die eigene Gesundheit wichtig sind z. B. Blutgruppe, Allergien, chronische Erkrankungen. Gesetzlich Krankenversicherte können von ihrem Arzt verlangen, dass er ihnen eine so genannte Patienten-Quittung ausstellt. Sie gibt Auskunft über die Leistungen, die der Patient erhalten hat, und die damit verbundenen Kosten. Gleiche Leistungen feste Zuschüsse Ob Zahnkronen, Brücken oder Prothesen der Zahnersatz bleibt eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Am Umfang des Leistungsanspruchs ändert sich grundsätzlich nichts. Sie erhalten auch zukünftig den Zahnersatz, den Sie brauchen. Geändert hat sich die Art der Bezuschussung von Zahnersatzleistungen durch die Krankenkasse. Seit Januar 2005 zahlen die Krankenkassen für den Zahnersatz festgelegte Zuschüsse (sog. befundbezogene Festzuschüsse). Die Höhe richtet sich ausschließlich nach dem zahnärztlichen Befund und nicht mehr nach der Behandlungsmethode. Den befundbezogenen Festzuschuss zahlt die Krankenkasse in jedem Fall, unabhängig davon, ob Sie sich für eine einfache oder eine aufwändige Therapie entscheiden. Unser VORTEIL für Abonnenten Als Abonnent haben Sie einen Exklusiven Zugriff auf weitere Informationen. Geben Sie einfach den Zugangscode ein, den Sie auf Ihrer ABO-Jahresrechnung für 2017 finden. Unser Angebot: Ratgeber Beihilfe zum Vorzugspreis von 7,50 Euro (inkl. Versand) 21

64 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Chronisch Kranke Die im Januar 2004 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie für chronisch Kranke, die sogenannte Chronikerrichtlinie, sieht unter anderem vor: Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal wenigstens ein Jahr lang) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt: : Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor. : Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 nach den Maßstäben 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent nach 56 Abs. 2 SGB VII vor. : Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 nach den Maßstäben 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent nach 56 Abs. 2 SGB VII vor. Mehr Informationen unter Krankentransport-Richtlinie Neben den Regelungen für Rettungsfahrten, Krankentransporten und Krankenfahrten enthält die Krankentransportrichtlinie auch Ausnahmeregelungen für Fahrten zu ambulanten Behandlungen für Versicherte. Diese greifen bei Verordnungen einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen ag (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Die Verordnungs-voraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind. Die Krankenkassen genehmigen verordnete Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der oben genannten Kriterien von vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen. Weitere Voraussetzungen für eine Verordnung Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigt den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben uner lässlich ist. Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie können als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden. Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen Nachweis. Befundbezogene Festzuschüsse Angenommen, der zahnärztliche Befund lautet: Zahnlücke mit einem fehlenden Zahn. In diesem Fall gibt es unterschiedliche Therapiemöglichkeiten, um das Problem zu lösen. In 22

65 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege der Mehrzahl aller Fälle wird der fehlende Zahn durch eine Brückenkonstruktion ausgeglichen. Diese Lösung entspricht grundsätzlich der so genannten Regelversorgung, das bedeutet: Sie ist in solchen Behandlungsfällen üblich. Als Patientin oder Patient haben Sie aber auch die Möglichkeit, sich für eine andere, aufwändigere zahnmedizinische Versorgung zu entscheiden. Das kann zum Beispiel ein implantatgetragener Zahnersatz sein, der den fehlenden Zahn ersetzt. Eine solche Lösung erfüllt den gleichen Zweck, ist aber deutlich teurer als die Brückenkonstruktion. Für den Zuschuss der Krankenkasse ist unerheblich, welche zahnmedizinische Versorgung Sie wählen. Ganz gleich, ob Sie sich für die kostengünstigere oder die auf wändige Lösung entscheiden, der Zuschuss Ihrer Krankenkasse bleibt gleich. Entscheidend sind ausschließlich der Befund, also die Zahnlücke, und die in der Regel übliche Ver sorgung, in diesem Fall also die Brückenkonstruktion. Wählen Sie einen von der Regelversorgung abweichenden Zahnersatz, sind die hieraus entstehenden Mehrkosten von Ihnen zu tragen. Mehr Gerechtigkeit Für die Patientinnen und Patienten bedeutet das Zuschusssystem mehr Gerechtigkeit und ein höheres Maß an Wahlfreiheit. Lassen Sie sich bei zahnärztlichen Behand lun gen von Ihrer Krankenkasse bzw. zu ergänzenden Versicherungsmöglichkeiten beraten. Bonusregelungen Auch in Zukunft erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse einen finanziellen Bonus für den Zahnersatz, wenn Sie regelmäßig zu den zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen ge gangen sind. Der Bonus wird auf Grundlage der befundbezogenen Festzuschüsse berechnet. Konkret bedeutet das: Für diejenigen, die den Zahnarzt in den letzten fünf Jahren einmal jährlich für eine Kontrolluntersuchung aufgesucht haben, erhöht sich der Festzuschuss der Krankenkasse um 20 Prozent. Und wer diese Vorsorge für die letzten zehn Jahre nachweisen kann, erhält sogar einen um 30 Prozent höheren Festzuschuss. So erhöht sich zum Beispiel ein Festzuschuss in Höhe von 200 Euro auf 240 Euro (um 20 Prozent) oder auf 260 Euro (um 30 Prozent). Vorsorge wird belohnt Regelmäßige Vorsorge wird belohnt: Ihr Bonusheft zum Nachweis zahnärztlicher Kontrolluntersuchungen ist bares Geld wert. Härtefallregelungen gelten weiter Jeder Versicherte hat Anspruch auf medizinisch notwendigen Zahnersatz. Versicherte, die über ein geringes Einkommen verfügen zum Beispiel Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Ausbildungsförderung erhalten von der Krankenkasse einen Festzuschuss in Höhe der für die Regelversorgung anfallenden Kosten. Die Leistungen der Regelversorgung er halten Sie also kostenfrei. Für die Eigenbeteiligung gilt generell eine gleitende Härtefallregelung. Bei Fragen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse sprechen. 23

66 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Versicherte werden beim Zahnersatz von den Eigenanteilen weitgehend befreit, wenn sie unzumutbar belastet werden. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn ihre monatlichen Bruttoeinnahmen 2017 die Grenze von 1.190,00 Euro (mit einem Angehörigen 1.636,25 Euro, mit zwei Angehörigen 1.933,75 Euro und mit drei Angehörigen 2.231,25 Euro) nicht übersteigen. Eine unzumutbare Belastung liegt z.b. auch vor, wenn der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhalten. Unabhängig davon wird die maximale Zuzahlung bei der Versorgung mit Zahnersatz auf das Dreifache des Betrages begrenzt, um den monatlich die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt die für die vollständige Befreiung geltende Einnahmegrenze überschreiten. Je nach Einkommenslage erhalten Versicherte maximal einen Betrag bis zur Grenze des doppelten Festzuschusses. Reibungslose Übergänge in der Versorgung Um einen reibungslosen Übergang zwischen Akutversorgung, Rehabilitation und Pflege zu gewährleisten, sind u. a. folgende gezielte Maßnahmen vorgesehen: : Entlassungsmanagement: Krankenhausärzte können Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, für längstens drei Tage häusliche Krankenpflege verordnen und Arzneimittel mitgeben : Stärkere Berücksichtigung von besonderen Lebensumständen bei der häuslichen Krankenpflege. Sie wird künftig auch in Wohngemeinschaften oder neuen Wohnformen sowie in besonderen Ausnahmefällen in Heimen als Leistung gewährt : Mit integrierten Versorgungsangebote für Volkskrankheiten wie zum Beispiel Diabetes oder Bandscheibenerkrankungen werden Patienten gezielt gefördert. Unter Integrierter Versorgung versteht man eine abgestimmte Versorgung, bei der Haus- und Fachärzte, ärztliche und nichtärztliche Leistungserbringer, ambulanter und stationärer Bereich sowie gegebenenfalls Apotheken koordiniert zusammenwirken. Wahlfreiheit für die Versicherten Die Versicherten können von einem umfassenden Qualitätswettbewerb im Gesundheitswesen profitieren. Denn Versicherte haben die Wahl zwischen vielen unterschiedlichen Tarifangeboten ihrer Krankenkasse: : Jede Krankenkasse muss ihren Versicherten einen speziellen Hausarzttarif anbieten. Wer diesen Tarif wählt, verpflichtet sich, im Krankheitsfall immer zuerst zum Hausarzt zu gehen. Die Teilnahme am Hausarzttarif bleibt für Ärzte und für Versicherte freiwillig. Mehr Wahlfreiheit Jeder kann sich die Kasse mit den besten Angeboten und den günstigsten Tarifen aussuchen. Oder einfach die Kasse, die am besten zu ihm passt. Das bedeutet: mehr Wahlfreiheit. 24

67 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege : Jeder Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung kann einen Selbst behalt wählen, das heißt er zahlt die Behandlungskosten bis zu einem gewissen Betrag selbst. Im Gegenzug vereinbart er einen günstigeren Tarif mit seiner Krankenkasse. Diesen Tarif können künftig alle gesetzlich Krankenversicherte wählen. : Versicherte können sich für die Kostenerstattung entscheiden. Gesetzlich Krankenversicherten ist dabei freigestellt, ob sie Leistungen wie Privatversicherte in Anspruch nehmen mit dem entsprechend höheren Gebührensatz für den behandelnden Arzt. Hierfür erhebt die Krankenkasse dann eine zusätzliche Prämie. Wer sich für einen Kostenerstattungstarif seiner Krankenkasse entscheidet, muss sich an eine Bindungsfrist von mindestens einem Jahr halten. Die Kosten werden nur bis zu dem Betrag erstattet, der bei entsprechender Sachleistung der GKV angefallen wäre, abzüglich gesetzlicher Zuzahlungen. Es können Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von fünf Prozent in Abzug gebracht werden. Pauschaliert können auch entgangene Rabatte bei Arzneimittelerstattungen berücksichtigt werden. 25

68 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Zuzahlungs- und Finanzierungsregeln Das Wichtigste auf einen Blick Vereinfachte Zuzahlungsregeln Grundsätzlich wird bei allen Leistungen eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten er hoben. Höchstens allerdings 10 Euro, mindestens 5 Euro. Es sind jedoch nie mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu entrichten. Belastungsgrenzen Alle Zuzahlungen werden bis zum Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Daher müssen alle Zuzahlungsbelege gesammelt werden. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von 1 Prozent der Bruttoeinnahmen. Berechnung für das Jahr 2017 Summe der jährlichen Bruttoeinnahmen (z.b. Gehalt, Renten oder Zinsen) aller im Haushalt lebenden Personen sowie berücksichtigungsfähiger Kinder. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden für Angehörige Familienabschläge vom Haushaltseinkommen abgezogen. Für 2017 gelten dabei folgende Werte: : Euro für den ersten Angehörigen, : Euro für jedes zu berücksichtigende Kind Befreiung für Kinder und Jugendliche Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zu zahlungen befreit. Einzige Ausnahme ist die Zuzahlung bei Fahrkosten, die auch von nicht volljährigen Versicherten zu entrichten ist. Bonusregelung Wer aktiv Vorsorge betreibt und an qualitätsgesicherten Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus bekommen. Das kann eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrags sein. Das gilt auch für Versicherte, die an einem Hausarztsystem, an einem Chronikerprogramm oder an einer integrierten Versorgung teilnehmen. Versorgungsbezüge Rentnerinnen und Rentner müssen bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze auf ihre Versorgungsbezüge sowie Betriebsrenten und auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit den vollen Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Dies gilt auch für versicherungspflichtige Beschäftigte, die über solche Einnahmen verfügen. Zuzahlungsbefreiungen Wenn man seine Belastungsgrenze erreicht hat, stellt auf Antrag die jeweilige Kasse für das Kalenderjahr eine Befreiung aus. 26

69 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Pflegeversicherung als Zweig der Sozialversicherung Zum 1. Januar 1995 wurde die Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingerichtet. Es gilt der Grundsatz: Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört der sozialen Pflegeversicherung an. Privat Krankenversicherte sind der privaten Pflegeversicherung zugeordnet. Die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Einkommen (zu den Beitragssätzen bzw. Beitragsbemessungsgrenzen E vgl. Tabellen S. 18) Wer als Beschäftigter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, erhält von seinem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, den er aus dem Arbeitsentgelt zur sozialen Pflegeversicherung zahlen muss. Einen Beitragszuschuss in gleicher Höhe erhalten auch Beschäftigte, die in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Förderung der privaten Pflegezusatzversicherung ( Pflege-Bahr ) Die Bundesregierung hat mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz beschlossen, die private Pflegezusatzversicherung zu fördern. Seit 2013 wird eine Zulage in Höhe von 60 Euro jährlich zur Versicherungsprämie gewährt, wenn eine freiwillige, private Pflege-Zusatzver sicherung in Form einer Pflegetagegeldversicherung in Abhängigkeit von der Pflegestufe abgeschlossen wird, die bestimmte, gesetzlich vorgegebene Bedingungen erfüllt. Der Umfang des Versicherungsschutzes kann dabei individuell bestimmt werden. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 10 Euro; die obere Grenze ist maximal auf das Volumen der sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Den Versicherern ist es nicht gestattet, Antragsteller aufgrund gesundheitlicher Risiken abzulehnen; Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge dürfen ebenfalls nicht vereinbart werden. Die Verwaltungs- und Abschlusskosten sollen begrenzt werden. Die Prämienhöhe hängt insbesondere vom Eintrittsalter ab. Die Pflege-Vorsorgeförderung dient der Absicherung des Pflegerisikos, zumal die soziale Pflegeversicherung immer nur eine Teilabsicherung ist, die dem finanziellen Druck des demographischen Wandels unterliegt. Diese Art der Zusatzversicherung ist für alle in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versicherten Erwachsenen zugänglich. Die Zulage wird auf Antrag vom Versicherer gewährt. 27

70 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Beamtinnen und Beamte, die im Pflegefall auch Anspruch auf Beihilfeleistungen haben, zahlen nicht mehr als die Hälfte dieser Höchstbeiträge. Bei der Versicherungspflicht der Pflegeversicherung gelten die für die Krankenversicherung geregelten Voraussetzungen. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht zu befreien. Dem Antrag muss ein Nachweis eines gleichwertigen Vertrages bei einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen beigefügt werden. Sollten privat Krankenversicherte später einmal in der sozialen Pflegeversicherung ver sicherungspflichtig werden, können sie den privaten Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Die private Pflegeversicherung muss gewährleisten, dass ihre Leistungen denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Für Familien und ältere Versicherte muss die private Pflegeversicherung angemessene Bedingungen und Prämien anbieten. Auch Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, eine private Pflege versicherung abzuschließen es sei denn, sie gehören der gesetzlichen Krankenversicherung an. Dabei handelt es sich um eine Restkostenversicherung, die die Beihilfe ergänzt. Mitnahmemöglichkeit der Altersrückstellungen Wie in der privaten Krankenversicherung gibt es in Zukunft auch bei der privaten Pflege- Pflichtversicherung die Möglichkeit, seine Altersrückstellungen in eine an dere Kasse mitzunehmen. 28

71 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Pflegebedürftigkeit Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz vom 21. Dezember 2015 wurden der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren zum 1. Januar 2017 eingeführt. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: 20 Jahre nach ihrer Einführung stellen wir die Soziale Pflegeversicherung jetzt auf eine neue Grundlage. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden oder an einer Demenz erkrankt sind. Eine individuellere Unterstützung der Pflegebedürftigen, eine bessere Absicherung der vielen pflegenden Angehörigen und Unterstützung für die Einrichtungen bei der Personalbemessung das erreichen wir mit diesem Gesetz. Das ist ein Meilenstein für die Pflegebedürftigen und alle, die in unserem Land tagtäglich ihr Bestes geben, um für Pflegebedürftige da zu sein. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 1. Januar 2017 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade. Dabei wird die Situation von Menschen mit demenziellen Erkrankungen bei der Begutachtung in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Hierzu wird ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt, um die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer zu erfassen. Danach erfolgt eine Zuordnung zu den fünf neuen Pflegegraden. Viele Menschen erhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Die Hauptleistungsbeträge ab dem 1. Januar 2017 (in Euro) PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 Geldleistung ambulant 125* Sachleistung ambulant Leistungsbetrag stationär * als zweckgebundene Kostenerstattung Die Zuordnung zu den Stufen für Neufälle erfolgt über das neue Begutachtungsassessment; vor dem vorhandene Pflegefälle werden automatisch in das neue System übergeleitet. ÜBERLEITUNG Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen wurden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den über- 29

72 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege nächsten Pflegegrad überführt. Alle, die bereits Pflegeleistungen erhalten, erhalten diese mindestens in gleichem Umfang weiter. Regel zur Überleitung in den neuen Pflegegrad: alte Pflegestufe plus 1 alte Pflegestufe mit festgestellter beeinträchtigter Alltagskompetenz plus 2 Für alle Menschen, die 2017 pflegebedürftig werden und erstmals einen Antrag auf die Leistungen der Pflegeversicherungen stellen, gilt das neue Begutachtungsverfahren. Neues Begutachtungsverfahren Das neue Begutachtungsassessment (NBA) besteht aus 6 Modulen, aus denen der jeweilige Pflegegrad durch eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der gesetzlichen Pflegeversicherung oder durch Medicproof für die private Pflegeversicherung ermittelt wird. Dabei werden 6 Module überprüft und mit einem umfangreichen Prüfkatalog mit Punkten versehen. Diese werden dann je Modul summiert und gewichtet. Module und Gewichtung: 1. Mobilität 10 Prozent 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15 Prozent 4. Selbstversorgung 40 Prozent 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20 Prozent 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 Prozent Aus dem somit ermittelten Gesamtpunktwert ergibt sich dann der jeweilige Pflegegrad. Summe der Punkte nach Gewichtung 12, , bis bis bis bis bis < 27 <47,5 <70 < ergibt Pflegegrad I II III IV V 30

73 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit. Dadurch wird ein neuer Zugang für Menschen geschaffen, die Pflegestufe 0 bislang nicht erfüllt hatten. Voraussetzungen: : Grundpflege: Minuten : Psychosoziale Unterstützung: bis zu 1x täglich : Nächtliche Hilfen: nein : Präsenz tagsüber: nein Leistungen: Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag stationär Bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenbetrag nein nein 125 Euro 125 Euro nein Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Der Pflegegrad 2 entspricht der bisherigen Pflegestufe 0 oder der Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Es wird, wie in allen weiteren Pflegegraden, jedoch noch einmal zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden. Voraussetzungen: : Grundpflege: Minuten : Psychosoziale Unterstützung: bis zu 1x täglich : Nächtliche Hilfen: 0-1x : Präsenz tagsüber: nein Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung: : Grundpflege: 8-58 Minuten : Psychosoziale Unterstützung: 2-12x täglich : Nächtliche Hilfen: nein : Präsenz tagsüber: weniger als 6 Stunden Leistungen: Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag stationär Bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenbetrag 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro 580 Euro Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Dem Pflegegrad 3 entsprechen die bisherigen Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz). Voraussetzungen: : Grundpflege: Minuten : Psychosoziale Unterstützung: 2-6x täglich 31

74 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege : Nächtliche Hilfen: 0-2x : Präsenz tagsüber: weniger als 6 Stunden Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung: : Grundpflege: 8-74 Minuten : Psychosoziale Unterstützung: 6x täglich bis ständig : Nächtliche Hilfen: 0-2x : Präsenz tagsüber: 6-12 Stunden Leistungen: Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag stationär Bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenbetrag 545 Euro Euro 125 Euro Euro 580 Euro Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Menschen, die Pflegeleitungen der Pflegestufe 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 3 in Anspruch genommen hatten, werden dem Pflegegrad 4 zugeteilt. Voraussetzungen: : Grundpflege: Minuten : Psychosoziale Unterstützung: bis 2-6x täglich : Nächtliche Hilfen: 2-3x : Präsenz tagsüber: 6-12 Stunden Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung: : Grundpflege: Minuten : Psychosoziale Unterstützung: 7x täglich bis ständig : Nächtliche Hilfen: 1-6x : Präsenz tagsüber: rund um die Uhr Leistungen: Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag stationär Bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenbetrag 728 Euro Euro 125 Euro Euro 580 Euro Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Dem Pflegegrad 5 werden Menschen zugeordnet, die zuvor der Pflegestufe 3 entsprachen beziehungsweise als Härtefall eingestuft waren. Dies betrifft Menschen, die einen außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand benötigen. In diesem Grad wird bezüglich der Pflegeleistungen kein Unterschied zwischen Menschen mit und ohne eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten gemacht. Voraussetzungen: 32

75 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege : Grundpflege: Minuten : Psychosoziale Unterstützung: mind. 12x täglich : Nächtliche Hilfen: mind. 3x : Präsenz tagsüber: rund um die Uhr Leistungen: Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag stationär Bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenbetrag 901 Euro Euro 125 Euro Euro 580 Euro Zu versichernde Pflegeperson Als in der Rentenversicherung zu versichernde Pflegeperson gilt jeder, der einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Soziale Sicherung von Pflegepersonen Wer einen Menschen zu Hause pflegt, nimmt große Belastungen auf sich. Häufig müssen die Pflegenden auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten. Deshalb gelten auch für Pflegende besondere Regelungen, um zumindest eine Freistellung bzw. rentenrechtliche Berücksichtigung zu ermöglichen. Näheres hierzu ist im Pflegezeitgesetz geregelt. Wer einen anderen Menschen pflegt und deshalb nicht oder nur bis zu 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein kann, ist künftig in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag versicherungspflichtig. Die Beiträge übernimmt die Pflegeversicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich danach, wie schwer die Pflegebedürftigkeit ist und wie viel Zeit die Pflegeperson deshalb für die notwendige Betreuung aufwenden muss. Die Pflegenden genießen darüber hinaus während ihrer Pflegetätigkeit auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Stationäre Pflege Ist eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich, greifen die stationären Pflegeleistungen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Ver sicherte wie bei der häuslichen Pflege auch selbst tragen. Gesetzlich versicherte Beamte Bei gesetzlich pflegeversicherten Versorgungsempfängern erfolgt die Verteilung der Leistun gen zwischen Beihilfe und Pflegekasse nicht entsprechend dem Beihilfesatz von 70 Prozent und dem ergänzenden Satz von 30 Prozent zu beachten ist hier 28 Abs. 2 SGB XI, wonach Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die jeweils zu stehenden Leistungen bzw. den Wert der Sachleistungen zur Hälfte erhalten. 33

76 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege 28 SGV XI Leistungsarten der Pflegeversicherung (auszugsweise) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung, 2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung, 4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, 5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 6. Tagespflege und Nachtpflege, 7. Kurzzeitpflege, 8. vollstationäre Pflege, 9. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, 10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, 11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, 12. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, 13. zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, 14. Leistungen des Persönlichen Budgets nach 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX, 15. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Haut- und Atemwegserkrankungen Sonne Wind Meer und das Fachklinikum Borkum sind Garant für Ihre Gesundheit. Empfohlen vom Netzwerk Marketing Öffentlicher Dienst 34

77 Beihilferecht des Bundes Beihilferecht des Bundes 35

78 Beihilferecht des Bundes Beihilferecht des Bundes Das Beihilferecht des Bundes Beihilfeberechtigung ( 2 BBhV) Berücksichtigungsfähige Personen ( 4 BBhV) Bemessungssätze in der Beihilfe ( 46 BBhV) Beihilfeantrag ( 51 BBhV) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) Kostenübernahme von Arbeitsunfähigkeits-/Bescheinigungen Anrechnung von Leistungen Nicht beihilfefähige Aufwendungen ( 8 BBhV) Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln ( 22 BBhV) Eigenbehalte und Belastungsgrenzen ( 49 und 50 BBhV) Aufwendungen bei Krankheit Zugelassene Leistungserbringer/innen für Heilmittel Zahnärztliche Leistungen ( 14 ff. BBhV) Vorsorge- bzw. Früherkennungsmaßnahmen ( 41 BBhV) Aufwendungen bei Geburten Beihilfe im Ausland ( 11 BBhV) Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten Dauernde Pflegebedürftigkeit ( 37 BBhV ff.) 36

79 Beihilferecht des Bundes Das Beihilferecht des Bundes Die Beihilfe ist die eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie in Zusammenspiel mit der ergänzenden privaten Krankenversicherung. Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen gewährt. Die Beihilfe ersetzt nicht die von dem Beamten für sich und seine Familie aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge, sondern ergänzt diese. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist in 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes geregelt. Danach regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundes ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfege währung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Zuletzt wurde die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) durch die 7. Änderungsverordnung im Herbst 2016 und durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 geändert. Den kompletten Wortlaut der BBhV finden Sie im Kapitel Rechtsvorschriften ( siehe Seiten 237 ff.). Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfe verordnung 2016 wichtige Änderungen im Überblick Im Zentrum dieser Änderungsverordnung stehen die Veränderungen im Bereich der Pflege. Dabei werden Neuregelungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 wirkungsgleich auf die Beamten übertragen. Im Mittelpunkt stehen dabei der neue Pflegebegriff, das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung auf fünf Pflegegrade ab dem 1. Januar Zudem erfolgt die Festlegung, dass Beschaffungskosten und gesondert ausgewiesene Versandkosten nicht beihilfefähig sind ( 22 Abs. 1 BBhV). Des Weiteren werden die Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen restriktiver gefasst, um so genannte Kur-Urlaube auszuschließen. Hierzu wird auf einen Versorgungsvertrag nach 111 SGB V abgestellt. Liegt ein solcher Versorgungsvertrag nicht vor, erfolgt eine Kostendeckelung entsprechend der Krankenhäuser ohne Zulassung. Pflicht zur Versicherung Ab sind auch Beamte mit Wohnsitz in Deutschland von der Krankenversicherungspflicht erfasst und müssen über den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil ( Restkostenversicherung ) eine ergänzende Versicherung abschließen. Der Nachweis des ergänzenden Krankenversicherungsschutzes wird nur für die Beihilfefestsetzung benötigt. 37

80 Beihilferecht des Bundes 193 Versicherungsvertragsgesetz Versicherte Person; Versicherungspflicht (3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder 2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder [ ]. Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1. Verzicht der Vorlage von Belegen bei Abschlägen für Arzneimittel Durch die Geltendmachung von Abschlägen für Arzneimittel wird darauf verzichtet, die von den Beihilfeberechtigten vorgelegten Belege zurück zu senden, weil diese für Prüfzwecke bereitzuhalten sind. Hintergrund dafür ist, dass nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel alle Beihilfestellen sowie die privaten Krankenkassen ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung praktiziert Rabatte für Arznei mittel geltend machen können. So können z.b. für verschreibungspflichtige Arzneimittel 6 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers (ohne Mehrwertsteuer) oder 10 Prozent für patentfreie, wirkungsgleiche Arzneimittel geltend gemacht werden; keine Rabatte gibt es auf Festbetragsarzneimittel. Diese Rabatte dienen u.a. dazu, die Beihilfeausgaben einzudämmen und einer Verbesserung der Prämienentwicklung in der ergänzenden privaten Krankenversicherung. Beihilfeberechtigung ( 2 BBhV) Beihilfeberechtigt sind: : Beamte und Richter, es sei denn, das Dienstverhältnis ist auf weniger als ein Jahr be fris tet und sie sind nicht mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt, : Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind, 38

81 Reha-Klinik Herzpark Hardterwald Ihr Partner von Herz zu Herz Inmitten eines 23 Hektar großen Waldgebiets gelegen vereint die Reha-Klinik Herzpark Hardterwald die Ansprüche an eine moderne kardiologische Rehabilitation mit einem gehobenem Ambiente. Die Klinik verfügt über 40 ganztägig/ambulante kardiologische Rehabilitationsplätze sowie über einen stationären Bereich mit 180 komfortablen Einzelzimmern. Unser Leistungsspektrum: - Vorsorge von Herz- Kreislauferkrankungen - ambulante kardiologische Rehabilitation - stationäre kardiologische Rehabilitation - strukturierte Nachbetreuung im Herznetz Rheinland Die Spezialisierungen: - Abteilung für Frauenkardiologie - telemedizinische Betreuung - Betreuung von Patienten mit Kunstherz, Herzunterstützungssystem und nach Herzimplantation - Mit-Betreuung von zu pflegenden Angehörigen Herzpark Hardterwald Louise-Gueury-Straße Mönchengladbach Telefon:

82 Beihilferecht des Bundes : Witwen, Witwer sowie Kinder (Waisen und Halbwaisen) eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, verstorbenen Ruhestandsbeamten oder verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung gestorben ist. Die Beihilfeberechtigung besteht, wenn die genannten Personen Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwen-/Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder wenn wegen anzuwendender Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften Bezüge nicht bezahlt werden. Bei Urlaub bis zu einem Monat unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsver ordnung bleibt die Beihilfeberechtigung bestehen. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter sind nicht beihilfeberechtigt. Beihilfe bei familienbedingter Teilzeit und Beurlaubung Beamtinnen und Beamten mit familienbedingter Teilzeit bzw. Beurlaubung nach 92 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz steht während dieser Zeit ebenfalls ein Beihilfeanspruch zu: : Während der Zeit der Beurlaubung ohne Besoldung besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. : Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes er füllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit Leistungen entsprechend 44a Abs. 1 SGB XI. Sie möchten sich in der Jahresausgabe 2018 dieses Ratgebers präsentieren? Schreiben Sie uns einfach eine 40

83 Beihilferecht des Bundes Berücksichtigungsfähige Personen ( 4 BBhV) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Unter berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind der Ehegatte (bzw. Lebenspartner) des Beihilfeberechtigten, der nicht selbst beihilfeberechtigt ist, sowie die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfe berechtigten zu verstehen. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt ebenfalls als berücksichtigungsfähige Angehörige. Die Aufwendungen des Ehegatten sind nicht beihilfefähig, wenn dessen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe einen Gesamtbetrag von Euro übersteigen. Jedoch besteht eine Übergangsregelung für Ehegatten, die bislang die Euro- Grenze in Anspruch genommen haben: Hier bleibt es bis zum erstmaligen Überschreiten bei der alten Grenze. Grundsätzlich ist für berücksichtigungsfähige Angehörige durch jährliche Vorlage des Steuerbescheides bzw. weiterer geeigneter Unterlagen, beispielsweise zu Kapitalerträgen, das jeweilige Einkommen nachzuweisen. Ist der berücksichtigungsfähige Angehörige nach beamtenrechtlichen oder anderen Vorschriften selbst beihilfeberechtigt, so geht diese eigene Beihilfeberechtigung einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor. Beihilfe für Aufwendungen eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen wird bei mehreren Beihilfeberechtigten nur einem von ihnen gewährt. Naturklinik Michelrieth Beihilfe Reha Sanatoriums-Kur Tel Naturklinik - Löwensteinstr Marktheidenfeld 41

84 Mit den acht Dr. Ebel Fachkliniken zurück ins Plus. Achtfache Kompetenz in Rehabilitation, Prävention, Therapie, Pflege und Akutbehandlung - und das deutschlandweit. Unser bundesweites Kliniknetzwerk umfasst acht Kliniken in sechs Bundesländern. Wir bieten ein komplexes Behandlungsspektrum, das alle relevanten Bereiche der Psychotherapie und Psychosomatik, Orthopädie, Neurologie, Rheuma, Kardiologie, Onkologie, Lymphologie sowie Geriatrie und Naturheilverfahren abdeckt. Jede der Qualitätskliniken unserer Gruppe befindet sich in einem Kur- und Heilbad oder an einem Standort, der über eine lange Tradition medizinischer Behandlung verfügt. BEI UNS DÜRFEN SIE QUALITÄT ERWARTEN Zertifizierte Rehabilitationskliniken Stationäre und ambulante Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen sowie Anschlussrehabilitation (AHB) Unsere Leistungen sind beihilfefähig nach 7 und 8 Beihilfeverordnung/ teilweise gemischte Krankenanstalt Akutbehandlung Psychosomatik Unterbringung von Begleitkindern und Tagesbetreuung in benachbarten Betreuungseinrichtungen und Schulen Weitere Informationen unter

85 CAROLINUM Heilkraft der Sole Orthopädie, Neurologie, Geriatrie und Pflege- und Seniorenwohnsitz Die Dr. Ebel Fachklinik Carolinum in Bad Karlshafen ist auf Orthopädie, Neurologie und Geriatrie spezialisiert. Ein weiterer Schwerpunkt sind Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen für pflegende Angehörige. Unser Ziel ist, die Eigenmotivation und Eigenaktivitäten des Patienten nachhaltig zu fördern. Insbesondere im Bereich von Schmerzsyndromen legen wir Wert auf aktive Therapien, bei denen unsere Patienten stets von Psychologen und Sozialberatern unterstützt werden. Im Haus gibt es u. a. ein Fitnesscenter mit Kletterwand, ein Thermalsole-Schwimmbad mit Sauna und Solarium, eine Salzgrotte, Café und Kiosk. Einstufung Verband PKV: 2b, AHB, Ortho, Neuro, ak, ar, beihilfefähig KLINIK REINHARDSHÖHE Zur Ruhe kommen und Kraft schöpfen Onkologie, Psychoonkologie, Orthopädie Einstufung Verband PKV: 2b, AHB, Ortho, Onko, beihilfefähig Die Klinik Reinhardshöhe im Heilbäderzentrum Bad Wildungen-Reinhardshausen ist eine Fachklinik für medizinische Anschlussrehabilitation und stationäre Heilverfahren mit den fachlichen Schwerpunkten in der Onkologie, Psychoonkologie und Orthopädie. Die Patienten werden dabei unterstützt, ein für sie passendes langfristiges Konzept zu entwickeln, das nach der Rehabilitation im täglichen Leben Umsetzung finden sollte. Im Mittelpunkt all dieser Bemühungen steht dabei der Mensch in seiner ganz eigenen körperlichen und seelischen Verfassung. Weitere Informationen unter

86 MOORBAD BAD DOBERAN Moor, Meer und mehr Orthopädie, Rheumatologie, Onkologie, Physikalische Medizin und Naturheilverfahren Unmittelbar am Heil- und Kurwald von Bad Doberan gelegen, befindet sich die Rehabilitationsklinik Moorbad Bad Doberan. Hier werden umfassende medizinische Erfahrungen mit modernsten Methoden und Kurmitteln kombiniert, um eine anspruchsvolle Betreuung in einem gepflegten Ambiente zu bieten. Dabei wirken besonders die natürlichen Heilkräfte des Moores, das im klinikeigenen Torfstich gewonnen wird, wohltuend auf Körper und Seele. Als eines der ältesten Heilmittel sorgt der Badetorf für schonende und gleichmäßige Durchwärmung des Körpers, was speziell bei Leiden des Bewegungsapparates eine Schmerzlinderung bewirkt. Einstufung Verband PKV: 2b, AHB, Ortho, ak, ar, beihilfefähig Einstufung Verband PKV: 2a, beihilfefähig HEINRICH-HEINE-KLINIK POTSDAM Zurückfinden zu sich am Havelstrand Psychosomatik und Psychotherapie Finden was dem Patienten gut tut ist das Motto der Heinrich-Heine-Klinik. Wir bieten ein fein aufeinander abgestimmtes Programm mit psychotherapeutischen Gruppen- und Einzelgesprächen, spezifischen therapeutischen Programmen, Bewegungsverfahren, Entspannung, Kreativ- und Ergotherapien bei psychosomatischen und psychischen Erkrankungen wie Depressionen, Burn-out, Angststörungen, Anpassungsstörungen, Trauerreaktionen, Posttraumatischer Belastungsstörung, somatoformen Störungen, Schmerzsyndromen, Migräne, Schwindel, Tinnitus, chronischen Schlafstörungen sowie ein spezifisches Fachprogramm für Helfende Berufe. Weitere Informationen unter

87 KLINIK BERGFRIED SAALFELD Heil werden an Körper und Seele Psychosomatik und Psychotherapie Saalfeld ist eine der ältesten Städte des Freistaates Thüringen, deren Stadtbild vom Mittelalter geprägt ist. Die Klinik Bergfried liegt in unmittelbarer Nähe zum denkmalgeschützten Park der Villa Bergfried. Hier können unsere Patienten Ruhe finden und Kraft schöpfen. Neben speziellen Fachprogrammen zu Depression, Burnout, Angst, Mobbing, Essstörungen (Adipositas), Schmerzstörungen, Hilfe für Helfer, medizinisch beruflich orientierter Rehabilitation (MBOR) bietet die Klinik auch ein spezielles Programm für Männer an. Die Unterbringung von Begleitkindern wird im klinikeigenen Kindergarten gewährleistet. Nach Absprache ist die Mitnahme von Begleittieren möglich. PKV-Einstufung: in Beantragung, Einzelfallentscheidung zur Behandlung möglich Einstufung Verband PKV: 2a, beihilfefähig KLINIK BAD BRAMBACH Quelle der Gesundheit Rheumatologie, Orthopädie und Kardiologie Umgeben von herrlichen Wäldern und eingebettet in eine malerische Mittelgebirgslandschaft können unsere Patienten Ruhe genießen und gleichzeitig durch die Anwendung von modernen und traditionell bewährten Therapieverfahren Gutes für ihre Gesundheit tun. Als wirkungsvolle Therapie bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises hat sich die Anwendung von Radon erwiesen, das schmerzstillend und gleichzeitig entzündungshemmend wirkt. Das wertvolle Edelgas ist in den Heilquellen Bad Brambachs in einer weltweit einzigartigen Konstellation aus gelöstem Radon, natürlichen Mineralien und Kohlensäure enthalten und wird in Form von Wannenbädern und als Trinkkur in unserer Klinik angeboten. Weitere Informationen unter

88 Einstufung Verband PKV: 2a, beihilfefähig VOGELSBERGSKLINIK GREBENHAIN Kräfte sammeln auf dem Vulkan Psychosomatik und Psychotherapie Inmitten der waldreichen Landschaft des Hohen Vogelsberges gelegen bieten sich in der Fachklinik für Rehabilitation und Akutpsychosomatik ideale Voraussetzungen, um sich neu auszurichten und eigene Ressourcen wiederzufinden. Behandlungsschwerpunkte sind Depression, Chronische Schmerzstörung, Trauma, Angst, Adipositas, Persönlichkeitsstörungen, MBOR (medizinisch beruflich orientierte Rehabilitation), Hilfe für Helfer, Mobbing, interkulturelle Psychosomatik und das Fachprogramm Schematherapie. Eltern mit Begleitkind(ern) sind willkommen. KLINIK AM PARK BAD STEBEN In grüner Natur neue Wege entdecken Psychosomatik und Psychotherapie Der Kur- und Erholungsort Bad Steben im oberfränkischen Landkreis Hof ist das höchstgelegene Staatsbad Bayerns. Die Klinik am Park ist auf psychotherapeutische und psychosomatische Erkrankungen spezialisiert. Sie gliedert sich in zwei Bereiche: Akutstation für krankenhausstationäre Therapien und die Abteilung für Rehabilitationsbehandlung (stationär + teilstationär). Neben speziellen Fachprogrammen für Depression, Angst, Burnout, Mobbing, Traumata etc. bietet die Klinik eine medizinisch beruflich orientierte Rehabilitation für Menschen mit besonderen beruflichen Problemlagen an (MBOR). Einstufung Verband PKV: 2a, beihilfefähig Weitere Informationen unter

89 Carolinum Mündener Straße Bad Karlshafen T Anerkennung nach 21 SGB IX, 111 SGB V Einstufung Verband PKV: 2b, AHB, Ortho, Neuro, ak, ar, beihilfefähig Moorbad Bad Doberan Schwaaner Chaussee Bad Doberan T /-32 Versorgungsvertrag nach 111 SBG V und nach 21 SGB IX Einstufung Verband PKV: 2b, AHB, Ortho, ak, ar, beihilfefähig Heinrich-Heine-Klinik Am Stinthorn Potsdam T Anerkennung nach 21 SGB IX, 111 SGB V, 140 a ff SGB V Einstufung Verband PKV: 2a, beihilfefähig Klinik Reinhardshöhe Quellenstraße Bad Wildungen T Anerkennung nach 21 SGB IX, 111 SGB V Einstufung Verband PKV: 2b, AHB, Ortho, Onko, beihilfefähig Klinik Bad Brambach Christian-Schüller-Straße Bad Brambach T Anerkennung nach 21 SGB IX, 111 SGB V Einstufung Verband PKV: 2a, beihilfefähig Vogelsbergklinik Jean-Berlit-Straße Grebenhain T Anerkennung nach 21 SGB IX, 108 SGB V, 111 SGB V Einstufung Verband PKV: 2a, beihilfefähig Klinik Bergfried Saalfeld Zum Fuchsturm Saalfeld T Anerkennung nach 21 SGB IX, 111 SGB V PKV-Einstufung: in Beantragung, Einzelfallentscheidung möglich Klinik am Park Berliner Straße Bad Steben T Anerkennung nach 21 SGB IX, 108 SGB V, 111 SGB V Einstufung Verband PKV: 2a, beihilfefähig Weitere Informationen unter

90 Beihilferecht des Bundes Bemessungssätze in der Beihilfe ( 46 BBhV) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt für beihilfefähige Aufwendungen : des Beihilfeberechtigten Prozent : des Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern Prozent : des beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers Prozent : des berücksichtigungsfähigen Ehegatten Prozent : eines berücksichtigungsfähigen Kindes Prozent : einer Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist Prozent Wenn beide Ehegatten jeweils selbst beihilfeberechtigt sind und zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder haben, erhält nur ein Ehegatte 70 Prozent. Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung 41-Euro- Regelung abgeschafft Nach bisherigem Recht vermindert sich der Beihilfebemessungssatz um 20 Prozentpunkte für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, wenn für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 41 Euro bezogen wurde. Diese Regelung in 47 Abs. 7 BBhV wurde mit der Fünften Änderungsverordnung zum 26. Juli 2014 gestrichen. Hintergrund der Abschaffung ist der mit der Durchführung dieser Regelung verbundene Verwaltungsaufwand. Zudem ist für den Wegfall dieser Regelung ausschlaggebend, dass im Wesentlichen Versorgungsempfänger betroffen sind, die neben dem Ruhegehalt noch Renten von gesetzlichen Rentenversicherungsträgern erhalten. Dieser Personenkreis konnte jedoch zulässigerweise auf den 40,99 Euro übersteigenden Betrag des Zuschusses verzichten, um der Minderung des Bemessungssatzes zu entgehen. Deshalb kann dieser Personenkreis nun prüfen, ob dieser Verzicht bzw. Teilverzicht zurückgenommen werden kann. Beihilfen für ein Kind, das bei zwei Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist Ein Kind das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, der den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags für das Kind erhält. Da der Familienzuschlag an das Kindergeld gekoppelt ist, wird so jedes Kind einem Beihilfeberechtigten fest zugeordnet. Diese feste Zuordnung wird von der Beihilfe übernommen: Bei zwei Beihilfeberechtigten kann immer nur einer der beiden Beihilfen für ein Kind geltend machen; ein Wahlrecht gibt es nicht. Mit der Entscheidung, wer das Kindergeld und damit den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für ein Kind bekommt, fällt zugleich die Entscheidung, wer Beihilfen für ein Kind beantragen kann. Die Regelung, dass ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichti- 48

91 KURPARK-KLINIK KURPARK-KLINIK Bad Nauheim Zentrum für medizinische Rehabilitation Urologie. Orthopädie. Innere Medizin Patienten-Service: Kurstraße I Bad Nauheim KURKLINIK ALLGÄUER BERGBAD Oberstdorf Ganzheitliche Prävention und Rehabilitation Orthopädie. Innere Medizin. Psychosomatik Patienten-Service: Jauchen 17 I Oberstdorf Die beiden Kliniken sind Unternehmen der WESSEL GRUPPE

92 Beihilferecht des Bundes gungsfähig ist, bei dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt wird, der den Familienzuschlag für das Kind erhält, gilt ausnahmsweise nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind. Zuordnung zum erhöhten Bemessungssatz von 70 Prozent aufgrund von mindestens zwei Kindern im Familienzuschlag Den Bemessungssatz von 70 Prozent bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten nur diejenigen, die den Familienzuschlag beziehen. Beispiel Ein beihilfeberechtigtes Ehepaar hat zwei Kinder im Familienzuschlag, wobei jeder Ehepartner für ein Kind Kindergeld bekommt. Für den Bemessungssatz der beiden Beihilfeberechtigten bedeutet dies, dass jeder der beiden Beihilfen für sich selbst nur zu 50 Prozent erhält. Bei einem Wechsel, wonach nur noch einer der beiden beihilfeberechtigten Ehepartner das Kindergeld für beide Kinder erhält, beträgt der Bemessungssatz für diesen Ehepartner 70 Prozent, für den anderen beihilfeberechtigten Ehepartner weiterhin 50 Prozent. Beihilfebemessungssatz für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamte Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamte wird lediglich eine Beihilfe entsprechend dem persönlichen Beihilfebemessungssatz 50 oder 70 Prozent gewährt. Der bisher gewährte erhöhte Bemessungssatz in Höhe von 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkassen ergab, entfällt mit Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte. Für die übrigen Beamten gilt ab dem Inkrafttreten im September 2012 eine 5-jährige Übergangsfrist. Diese Übergangsregelung des 58 Absatz 5 BBhV wurde inzwischen entfristet und gilt über den 20. September 2017 für bereits am 20. September 2012 vorhandene gesetzlich versicherte Beamte weiter. Weiterhin sieht eine Änderung zu 9 Abs. 1 BBhV vor, dass die Bundesbeihilfeverordnung grundsätzlich alle Beihilfeberechtigten gleichbehandelt, unabhängig von ihrem ergänzenden Versicherungsstatus. Mit der Änderung werden nunmehr auch Rechnungen gesetzlich versicherten Beamten entsprechend des jeweils individuellen Beihilfebemessungssatzes erstattet, ohne vorherigen Abzug etwa gewährter GKV-Leistungen. Abschließend erfolgt eine Prüfung, damit insgesamt nicht mehr als 100 Prozent erstattet werden. Abschaffung der 21 Euro-Regelung ( 8 Abs. 4 BBhV) Nach bisheriger Rechtslage werden freiwillige Mitglieder der GKV mit einem Beitragszuschuss von weniger als 21,00 Euro nicht von den Einschränkungen des 8 Abs. 4 Satz 3 BBhV erfasst. In diesen Fällen gelten als Sach- und Dienstleistungen auch über Festbeträge hinausgehende Beträge für Arznei-, Verbands- und Heilmittel oder Aufwendungen, die darauf beruhen, dass zustehende Sach- und Dienstleistungen nicht in 50

93 Beihilferecht des Bundes Anspruch genommen wurden. Diese Einschränkung ist mit der 6. Änderungsverordnung für freiwillig gesetzlich Versicherte Beamte entfallen. Gesetzlich versicherte Beamte Für gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte bzw. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger steht die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherung für Beamte und ihre Angehörigen zur Verfügung. Dadurch wurde die Möglichkeit eröffnet, Beamtenanfänger, freiwillig gesetzlich versicherte Beamte und ihre Familienangehörigen zu erleichterten Bedingungen in der PKV zu ver sichern. Dazu ist jedoch die Beachtung bestimmter Fristen notwendig. Näheres zu dieser Öffnungsaktion unter Beihilfeantrag ( 51 BBhV) Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt. Die Beihilfestelle hält hierfür entsprechende Formblätter bereit. Der Beihilfeantrag ist mit einer Zusammenstellung der Aufwendungen an die zuständige Festsetzungsstelle zu richten. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Zweitschriften sind grundsätzlich ausreichend. Zusätzlich können Beihilfeanträge inzwischen auch elektronisch eingereicht werden. Jeder Beleg muss die spezifizierten Leistungen unter Angabe der einzelnen Ziffern der Gebührenordnung enthalten. Arzneimittelrezepte müssen mit einer Pharmazentralnummer versehen sein, es sei denn, die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden. Auf der Arzt- bzw. Krankenhausrechnung muss die Diagnose angegeben sein. Bestimmte Behandlungsmethoden sind vor Behandlungsbeginn zu beantragen (u.a. Reha- oder Suchtbehandlungen). Achtung Fristen! Aufwendungen, die nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (Inanspruchnahme des Arztes, Tag der Krankenhausbehandlung, des Einkaufs von Arzneien oder Hilfsmitteln, der Heilbehandlung) oder spätestens ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung geltend gemacht werden, verfallen. Daneben gibt es weitere Voraussetzungen, die bei der Verjährungsfrist zu beachten sind: : bei Pflegeleistungen ist der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde (also am Ende jedes Monats der häuslichen Pflege), : hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt. Bei der Jahresfrist wird der Tag des Rechnungsdatums nicht mitgerechnet. Aufwendungen, für die zum Beispiel am des Folgejahres eine Rechnung ausgestellt worden ist, können berücksichtigt werden, wenn der Antrag am des Folgejahres bei der Beihilfestelle vorliegt. Bei Versäumnis dieser Frist ist aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 51

94 Beihilferecht des Bundes Antragsgrenze Gewährt wird Beihilfe erst dann, wenn die geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Bei drohender Verjährung bzw. bei Härten kann die Fest setzungsstelle Ausnahmen zulassen. Keinen Anspruch auf Beihilfe haben Beihilfeberechtigte, wenn die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit versäumt wurde es sei denn, dass das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit vorlagen. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen Beihilfe wird gewährt, wenn die Aufwendungen beihilfefähig sind und im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht bzw. bei Angehörigen diese/r berücksichtigungsfähig ist. Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind sowie die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich aus geschlossen ist. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle, die hierzu auch ein Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes/-zahnarztes einholen kann. Als Maßstab gilt für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen aus schließlich der Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Dabei wird nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen sofern keine begründeten besonderen Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Besonderheiten gelten bei im Basistarif der privaten Krankenversicherung Versicherten, vgl. hierzu Kapitel Private Krankenversicherung. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen... müssen dem Grunde nach notwendig sein... müssen der Höhe nach angemessen sein Notwendig ist, was der Arzt verordnet. Überprüfung nur in begründeten Zweifeln. Probleme bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Maßnahmen. Beurteilung erfolgt aufgrund z.b. : GOÄ : GOZ : Gebührenverzeichnis Heilpraktiker Abrechnungsgrundlagen Ärztliche Leistungen können nur nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt werden. Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Wesentliche Kriterien für die Bemessung der Gebühren sind die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung der 52

95 Hamm-Kliniken GmbH & Co. KG Fachkliniken für onkologische Rehabilitation und Anschlussrehabilitation Klinik Bellevue Brüder-Grimm-Straße Bad Soden-Salmünster Tel.: Klinik Nordfriesland Wohldweg Sankt Peter-Ording Tel.: Klinik Nahetal Burgweg Bad Kreuznach Tel.: Klinik Park-Therme Ernst-Eisenlohr-Straße Badenweiler Tel.: Gesund werden, gesund bleiben inmitten purer Natur Angebote Unser Haus erwartet Sie mit einem ganzheitlichen Therapieansatz und höchster Qualität, dabei umfasst unser Leistungsspektrum: Indikationen Medizinisch kompetent menschlich engagiert. In unserer Privatklinik bieten wir Ihnen als Behandlungsschwerpunkte: Kostenträger Wir begleiten Sie qualifiziert auf dem Weg zu neuer Gesundheit! Eine Abrechnung bzw. Kostenerstattung ist möglich über: Prävention Allgemeine und Innere Medizin Ambulante Vorsorgeleistungen, Orthopädie und Rheumatologie offene Bade- & Heilkuren Psychosomatik (Stress, Burn-out) Rehabilitationsmaßnahmen (REHA) & Integrative Medizin und stationäre Sanatoriumsbehandlungen komplementäre Naturheilkunde Anschlussheilbehandlungen (AHB) Sport- und Ernährungsmedizin Beihilfe Freie Heilfürsorge Private Versicherungen (PKV) Gesetzliche Krankenkassen (GKV) Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) Angebote für Selbstzahler Kneipp-Sanatorium BAD CLEVERS Klinik für Naturheilverfahren Klevers Bad Grönenbach Tel. +49 (0) /

96 Beihilferecht des Bundes Leistung. Die Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen dürfen bei der Bemessung dieser Gebühren nicht herangezogen werden. Die bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Leistungen privatärztlich berechneten GOÄ-Gebühren sind um 25 Prozent zu mindern. Den Belegärzten sind 15 Prozent abzuziehen ( 6 a GOÄ). Eine von der GOÄ abweichende Höhe der Vergütung kann zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vereinbart werden. Solche Abdingungen sind nur im Einzelfall und nur dann zulässig, wenn sie vor dem Erbringen der Leistung in einem Schriftstück (einer schriftlichen 5 GOÄ Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebühren verzeichnisses (1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. (3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt. (4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt. (5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes. 54

97 Dr. Becker Kiliani-Klinik Neurologie, Orthopädie, Neuro-Onkologie Früh-/Rehabilitation, Prävention und privatärztliche Akutbehandlung MineralTherme SaunaLounge VitalZentrum Orthopädie Schmerztherapie Naturheilverfahren Gesundheit und Wohlfühlen in historischem Ambiente

98 Beihilferecht des Bundes Anlage 1 (zu 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Behandlungen Abschnitt 1 Völliger Ausschluss 1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne) 1.2 Atlastherapie nach Arlen 1.3 autohomologe Immuntherapien 1.4 autologe-target-cytokine-therapie nach Klehr 1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi 2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr 2.2 Biophotonen-Therapie 2.3 Bioresonatorentests 2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen 2.5 Bogomoletz-Serum 2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer 2.7 Bruchheilung ohne Operation 3.1 Chelat-Therapie 3.2 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen 3.3 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel Spine-MED-Verfahren,DRX 9000, Accu SPINA) 3.4 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung 3.5 cytotoxologische Lebensmitteltests 4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung) 5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon 5.2 Elektronneuraldiagnostik 5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz 6.1 Frischzellentherapie 7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie) 7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität 8.1 Heileurhythmie 8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung 8.3 Hyperthermiebehandlung 9.1 immunoaugmentative Therapie 9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate) 9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne) 10.1 (frei) 11.1 Kariesdetektor-Behandlung 11.2 kinesiologische Behandlung 11.3 Kirlian-Fotografie 11.4 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur) 11.5 konduktive Förderung nach Petö 12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie 13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin) 14.1 neurotopische Diagnostik und Therapie 14.2 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall 15.1 osmotische Entwässerungstherapie 56

99 Beihilferecht des Bundes 16.1 Psycotron-Therapie 16.2 pulsierende Signaltherapie 16.3 Pyramidenenergiebestrahlung 17.1 (frei) 18.1 radiale Stoßwellentherapie 18.2 Regeneresen-Therapie 18.3 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen 18.4 Rolfing-Behandlung 19.1 Schwingfeld-Therapie 20.1 Thermoregulationsdiagnostik 20.2 Trockenzellentherapie 21.1 (frei) 22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose 22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins 23.1 (frei) 24.1 (frei) 25.1 (frei) 26.1 Zellmilieu-Therapie Abschnitt 2 Teilweiser Ausschluss 1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärzt licher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen. 2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosiscalcarea, Pseudarthrose, Fasziitisplan taris und therapiefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebühren ordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig. 3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind. 4. Hyperthermiebehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie. 5. Klimakammerbehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. 6. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden. 7. Magnetfeldtherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen. 8. Ozontherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen. 9. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig. 10. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben. 57

100 Beihilferecht des Bundes Vereinbarung) festgelegt werden. Das Schriftstück muss die Nummer und die Bezeichnung der Leistung, den Steigerungssatz und den vereinbarten Betrag sowie die Feststellung enthalten, dass möglicherweise eine Erstattung der vereinbarten Vergütung durch die Er stattungsstellen (Krankenversicherung, Beihilfe) nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Eine Arztrechnung muss insbesondere enthalten : das Datum der Erbringung der Leistung sowie die Diagnose, : bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, : bei Gebühren für vollstationäre und teilstationäre privatärztliche Leistungen den Minderungsbetrag (15 bzw. 25 Prozent der Vergütung), : bei Wegegeld und Reiseentschädigung den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, : bei Ersatz von Auslagen den Betrag und die Art der Auslage; bei Beträgen über 26,00 Euro ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen, : bei Überschreitung der Regelspanne: Angabe der konkreten Gründe für das Überschreiten. Die von einem Heilpraktiker während einer Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte sind nach den oben genannten Grundsätzen ebenfalls beihilfefähig. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) Auf den Seiten 59 ff. finden Sie die Leistungsübersicht, die für den Bund und einige Länder für Leistungen von Heilpraktikern zwischen dem Bundesministerium des Innern und einiger Länder mit den Heilpraktikerverbänden vereinbart wurde. Abrechnung von Heilpraktikerleistungen Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern sind in vielen Ländern ohne Be grenzung auf den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker als beihilfefähig anzuerkennen. Dies betrifft nicht die übrigen Regelungen für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit, insbesondere die Begrenzung durch den Schwellenwert des Gebührenrahmens der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen. Dieses Gebührenverzeichnis halten wir für Sie im Internet bereit Download unter Wie die jeweiligen Länder die Heilpraktikerleistungen beihilferechtliche bewerten, ist dem Länderteil zu entnehmen. 58

101 Beihilferecht des Bundes Anlage 2 (zu 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen GebüH- Leistungsbeschreibung vereinbarter Nr. Höchstbetrag Allgemeine Leistungen 1 Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50 2a Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde 80,00 je Behandlungsfall 2b Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der 35,00 klassischen Homöopathieatung Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2 b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. 3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, 3,00 als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin / des Heilpraktikers 4 Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, 18,50 gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig. 5 Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung 9,00 Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. 6 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 13,00 7 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr 18,00 8 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags 20,00 Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. 9 Hausbesuch einschließlich Beratung 9.1 bei Tag 24, In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26, bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00 10 Nebengebühren für Hausbesuche 10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und 4,00 Besuchsort 10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und 8,00 Besuchsort 10.5 für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2-25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 1, für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2-25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 2, Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und 0,20 Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, 16,00 so kann die Heilpraktikerin / der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 59

102 Beihilferecht des Bundes GebüH- Leistungsbeschreibung vereinbarter Nr. Höchstbetrag 11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen 11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin / des Patienten 5, Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben) Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht 15,00 (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) Schriftliche gutachtliche Äußerung 16, Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen 8,00 12 Chemisch-physikalische Untersuchungen 12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers 3,00 (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht 4,00 wurde, z. B. Zucker usw.) 12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment 4, Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11) 10, Blutzuckerbestimmung 2, Hämoglobinbestimmung 3, Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6, Zählung der Leuko- und Erythrozyten Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder 3,00 Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z.b. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl. Differenzierung der Leukozyten, 1,00 elektronischzytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme 3, Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten 6,00 und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro 7,00 Einzeluntersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 13 Sonstige Untersuchungen 13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren 6,00 besonders schwieriger Art, z. B. ph-messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 14 Spezielle Untersuchungen 14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes 8,00 Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 60

103 Beihilferecht des Bundes GebüH- Leistungsbeschreibung vereinbarter Nr. Höchstbetrag 14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes 8,00 Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden Grundumsatzbestimmung nach Read 5, Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20, Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7, Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41, Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, 14,00 Brustwandableitungen 14.8 Oszillogramm-Methoden 11, Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen 8,00 Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ und oder 9,00 Strömungsmessungen 17 Neurologische Untersuchungen 17.1 Neurologische Untersuchung 21, Spezielle Behandlungen 20 Atemtherapie, Massagen 20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8, Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage 6, Bindegewebsmassage 6, Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4, Großmassage 6, Sondermassagen Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt 8,00 mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) Massage im extramuskulären Bereich (z. B. 6,00 Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, 6,00 Perlgerät 20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6, Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00 21 Akupunktur 21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 23, Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 7,00 22 Inhalationen 22.1 Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/ dem Heilpraktiker mit den verschiedenen 3,00 Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden Blutentnahmen Injektionen Infusionen Hautableitungsverfahren 24 Eigenblut, Eigenharn 24.1 Eigenblutinjektion 11,00 25 Injektionen, Infusionen 25.1 Injektion, subkutan 5, Injektion, intramuskulär 5, Injektion, intravenös, intraarteriell 7,

104 Beihilferecht des Bundes GebüH- Leistungsbeschreibung vereinbarter Nr. Höchstbetrag 25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7, Injektion, intraartikulär 11, Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11, Infusion 8, Dauertropfeninfusion 12,50 Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. 26 Blutentnahmen 26.1 Blutentnahme 3, Aderlass 12,00 27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren 27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 5, Skarifikation der Haut 4, Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5, Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5, Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5, Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5, Setzen von Fontanellen 5, Setzen von Cantharidenblasen 5, Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) 5, Anwendung von Pustulantien 5, Biersche Stauung 5,00 28 Infiltrationen 28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 9, Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 15,00 29 Roedersches Verfahren 29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,00 30 Sonstiges 30.1 Spülung des Ohres 5,00 31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes 31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9, Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00 32 Versorgung einer frischen Wunde 32.1 bei einer kleinen Wunde 8, bei einer größeren und verunreinigten Wunde 13,00 33 Verbände (außer zur Wundbehandlung) 33.1 Verbände, jedes Mal 5, Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7, Kompressions- oder Zinkleimverband 10,00 Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. 34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung 34.1 Chiropraktische Behandlung 4, Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule 17,00 Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. 35 Osteopathische Behandlung 35.1 des Unterkiefers 11,

105 Beihilferecht des Bundes GebüH- Leistungsbeschreibung vereinbarter Nr. Höchstbetrag 35.2 des Schultergelenkes und der Wirbelsäule 21, der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 21, des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12, des Daumens 10, einzelner Finger und Zehen 10,00 36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig Leitung eines ansteigenden Vollbades 7, Leitung eines ansteigenden Teilbades 4, Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 13, Kneippsche Güsse 4,00 37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig Teilheißluftbad, z.b. Kopf oder Arm 3, Ganzheißluftbad, z.b. Rumpf oder Beine 5, Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5, Elektrisches Vierzellenbad 4, Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 8,00 38 Spezialpackungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig Fangopackungen 3, Paraffinpackungen, örtliche 3, Paraffinganzpackungen 3, Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00 39 Elektro-physikalische Heilmethoden 39.1 Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3, Ganzbestrahlungen 8, Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4, Anwendung der Influenzmaschine 4, Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4, Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8, Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung 3,00 mit verschiedenen Apparaten 39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3, Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4, Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4, Niederfrequente Reizstromtherapie, z.b. Jono-Modulator 4, Ultraschall-Behandlung 4,

106 Maßgeschneiderte Diagnostik und erstklassige Patientenbetreuung Die Klinik St. Wolfgang ist in seiner fachlichen medizinischen Ausrichtung auf die Ansprüche von Privatpatienten, Beihilfeberechtigten und Selbstzahlern ausgerichtet. Zudem bietet es ein breites Leistungsspektrum für Ihre Gesundheit und Rehabilitation an, angefangen beim individuellen Gesundheits-Check-Up über Anschlussheilbehandlungen im Bereich Innere Medizin & Kardiologie, Orthopädie und Urologie sowie stationären Rehabilitationsmaßnahmen bis hin zu akutstationären Aufenthalten. Darüber hinaus bietet die Privatklinik St. Wolfgang die Möglichkeit zu maßgeschneiderter Diagnostik und Therapie auf neuestem Stand der Wissenschaft. Die medizinischen Untersuchungen und Tests werden dabei von einem hochspezialisierten Team aus Ärzten, Physiotherapeuten und Pflegefachkräften durchgeführt und ausgewertet. Im Fachbereich Innere Medizin & Kardiologie werden sämtliche diagnostische Verfahren angewendet, hierzu zählen u.a. die Transösophageale Echokardiographie (TEE), das Belastungs-EKG sowie Kolo- und Gastroskopie. Des Weiteren ermöglicht das hochmoderne DEXA-Knochendichtemessgerät in der orthopädischen Fachabteilung eine qualifizierte Diagnostik mit den daraus abzuleitenden Präventions- und Therapiemaßnahmen von Knochenstoffwechselerkrankungen, wie z. B. Osteoporose. Nicht nur in medizinischer Hinsicht sind Sie bei uns in den besten Händen, das professionelle Team im zentralen Patientenmanagement ist der persönliche Ansprechpartner rund um Ihren Aufenthalt im Hause. Hier erhalten Sie kompetente Hilfe bei Fragen bezüglich Kostenübernahme, Kostenzusage, Kostenerstattung sowie bei Fragen zu den Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten mit Ihrer Versicherung. Zudem ist es jederzeit möglich, Begleitpersonen zu Ihrem Aufenthalt mitzubringen. Diese können im gleichen oder einem separaten Zimmer zu einem Spezialpreis übernachten und dabei alle Annehmlichkeiten eines professionell geführten 5-Sterne Hotels genießen. Betreuung vor, während und nach dem Aufenthalt! Kontakt Patientenmanagement: Tel. +49 (0) 8532 / Fax +49 (0) 8532 / Cordula Domani Leitung Patientenmanagement

107 5 Sterne und Gesundheit first class Weitreichende medizinische Fachkompetenz in 5 Sterne Atmosphäre Die Asklepios Klinik St. Wolfgang im niederbayerischen Bad Griesbach vereint unter einem Dach ein exklusives 5 Sterne Hotel und eine renommierte Privatklinik für Innere Medizin & Kardiologie, Orthopädie & Sportmedizin, Urologie sowie plastische & ästhetische Chirurgie. Ihre Anschlussheilbehandlung Durch eine individuell abgestimmte Therapie nach ärztlicher Absprache erfahren Sie eine maßgeschneiderte Nachsorge, welche für eine bestmögliche Genesungsphase mit verbesserter Lebensqualität entscheidend ist. Ob es sich nun um eine Anschlussheilbehandlung (AHB) nach internistischkardiologischen oder urologischen Erkrankungen handelt oder um eine AHB nach einem orthopädischen Eingriff die Privatklinik St. Wolfgang ist dafür eine der ersten Adressen in Deutschland! Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung des Spezialisten-Teams: Dr. med. Petra Heizmann Ärztliche Direktorin Klinik St. Wolfgang, Chefärztin Innere Medizin Kardiologie - Rettungsmedizin Internistische Intensivmedizin Dr. med. Heinz-Jürgen Eichhorn (sporthopaedicum) Orthopäde Sportmedizin Ärztlicher Direktor Klinik St. Wolfgang Spezialgebiet Kniegelenk Asklepios Klinik Bad Griesbach GmbH & Cie. OHG, Ludwigpromenade 6, D Bad Griesbach-Therme Tel. +49(0) , Fax , Internet:

108 Beihilferecht des Bundes Kostenübernahme von Arbeitsunfähigkeits-/Bescheinigungen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind für den Beihilfeberechtigten selbst mit einem Bemessungssatz von 100 Prozent beihilfefähig, da der Dienstherr spätestens ab dem dritten Tag der Dienstunfähigkeit eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Arztes fordert und die private Krankenversicherung hierzu in der Regel nicht leistet. Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Angehörige sind zum persönlichen Bemessungssatz beihilfefähig, wenn diese aus medizinischen Gründen erforderlich sind (z. B. Sport befreiungen für Kinder). Bescheinigungen von Heilpraktikern werden hierzu nicht akzeptiert. Anrechnung von Leistungen Stehen dem Beihilfeberechtigten oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen Ansprüche auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder anderweitige Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglicher Regelungen zu, werden in der Regel diese Ansprüche vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob die anderweitig zustehenden Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Nicht beihilfefähige Aufwendungen ( 8 BBhV) : Sach- und Dienstleistungen : nicht von der Festsetzungsstelle veranlasste Gutachten : Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere bei ästhetischen Operationen, einer Tätowierung oder eines Piercings, : gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach 13 Abs. 2 SGB V. Werden letztere nicht nachgewiesen, gelten 15 Prozent der gewährten Leistungen als Abzugsbetrag. : Aufwendungen, für die Schadensersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können, es sei denn, der Schadensersatzanspruch ist aufgrund gesetzlicher Regelungen auf den Dienstherrn übergegangen. : Aufwendungen für Beamte, denen Heilfürsorge zusteht : Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit des Ehegatten, der Eltern und der Kinder der behandelten Person bei der Heilbehandlung mit Ausnahme des Ersatzes der diesen Angehörigen nachweisbar entstandenen Sachkosten. Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln ( 22 BBhV) Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, wenn sie : aus Anlass einer Krankheit entstanden sind, : vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Erbringung einer ärztlichen Leistung verbraucht wurden, : nach Art und Umfang schriftlich verordnet wurden und : verschreibungspflichtig sind. Arzneimittel sind grundsätzlich bis zur Höhe des Apothekenabgabepreises beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, für die ein Festbetrag festgesetzt 66

109 Beihilferecht des Bundes wurde, sind nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig (vgl. hierzu die Arzneimittelgruppen nach Anlage 7). Es wird kein Eigenbehalt bei Arzneimitteln abgezogen, wenn der Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer 30 Prozent niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist. Nicht beihilfefähig sind a) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Hierzu gibt es folgende Ausnahmen: : Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter 12 Jahren, : für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen, : bei Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung, wenn dies als Therapiestandard anerkannt ist (Begründung erforderlich; vgl. Anlage 6). : Wenn die Arzneimittel in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben sind. : Zur Behandlung unerwünschter Nebenwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eine beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können. Dabei muss die unerwünschte Nebenwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen. Auf schriftlichen Antrag können bestimmt Teile für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als beihilfefähig anerkannt werden. Berücksichtigung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel als allgemeine Härtefallregelung in die Belastungsgrenze Mit der Regelung können Teile der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel berücksichtigt werden, wenn die allgemeine Belastungsgrenze überschritten ist. Damit wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 (2 C 2/07) umgesetzt. Die Härtefallregelung erfolgt gestaffelt nach sozialen Gesichtspunkten. Danach sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen: Beihilfeberechtigte bis A 8 (und berücksichtigungsfähigen Angehörige) 8 Euro Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 (und berücksichtigungsfähigen Angehörige) 12 Euro Beihilfeberechtigte höherer Besoldungsgruppen (und berücksichtigungsfähigen Angehörige) 16 Euro Anwärterinnen und Anwärter werden dabei grundsätzlich der Personengruppe der Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 zugeordnet (8 Euro). b) Verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von von (soweit nicht für Minderjährige bestimmt) : Erkältungskrankheiten / grippalen Infekten : Mund- und Rachenerkrankungen, 67

110 Beihilferecht des Bundes : Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, : Reisekrankheiten c) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen: ( Lifestyle-Präparate ; vgl. Anlage 5). Arzneimittel, die überwiegend : zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, : zur Raucherentwöhnung, : zur Abmagerung oder : zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Im Einzelfall sind diese Mittel beihilfefähig, wenn nicht der in der Anlage genannte Zweck, sondern eine andere Krankheit im Vordergrund steht. Daneben darf keine Alternative bzw. Unverträglichkeit vorliegen. d) Traditionell angewendete Arzneimittel nach 109 Abs. 3 und 109a Arzneimittelgesetz mit einem oder mehreren Hinweisen auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage auf zur Stärkung oder Kräftigung, zur Besserung des Befindens, zur Unterstützung der Organfunktion, zur Vorbeugung oder als mild wirkendes Arzneimittel. e) Traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach 39a des Arzneimittelgesetzes. f) Hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung. Ausnahmen: : für Mittel zur Empfängnisverhütung für Personen unter 20 Jahren und : wenn arzneimittelrechtlich zur Behandlung einer anderen Krankheit zugelassen. g) Gesondert ausgewiesene Versandkosten. Eigenbehalte und Belastungsgrenzen ( 49 und 50 BBhV) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich in folgendem Umfang: : um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 Euro, höchstens um 10 Euro, jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten bei a) Arznei- und Verbandmitteln b) Hilfsmitteln (bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation) c) Fahrtkosten Festbetragsarzneimittel Insbesondere zum Bereich der Festbetragsarzneimittel wird darauf hingewiesen, sich vom Arzt oder Apotheker eingehend beraten zu lassen, um nicht notwendige Zu zahlungen zu vermeiden. Befreiung von Eigenbehalten bei bestimmten Arzneimitteln Liegt der Verkaufspreis mindestens 30 Prozent niedriger als ein festgesetzter Festbetrag, entfallen die Eigenbehalte bei diesen Arzneimitteln! 68

111 Beihilferecht des Bundes : um 10 Euro je Kalendertag bei a) vollstationären Krankenhausleistungen und im unmittelbaren Anschluss oder engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr b) Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege aus Anlass einer stationären Rehabilitationsbehandlung : um 10 Prozent der Kosten und 10,00 Euro je Verordnung für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme bei häuslicher Krankenpflege. Auf Antrag werden diese Abzugsbeträge nicht mehr berücksichtigt, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen überschreiten. Die Belastungsgrenze beträgt : zwei Prozent des jährlichen Einkommens (Bruttoehegatteneinkommen) des vorangegangenen Kalenderjahres; : für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, ein Prozent des jährlichen Einkommens (Bruttoehegatteneinkommen) des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Das Einkommen des Ehegatten wird nicht berücksichtigt, wenn dieser Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Das Einkommen vermindert sich : bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 Prozent und : für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um den Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz. Praxisgebühr für Bundesbeamte entfallen! Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ist die sog. Praxisgebühr für Beamte des Bundes ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung entfallen. Aufwendungen bei Krankheit Beihilfefähig sind Aufwendungen für: : ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, : die vom Arzt oder Zahnarzt dabei verbrauchten oder schriftlich verordnete Arznei-, Verbandmittel und dergleichen ( 22 BBhV). Weitere beihilfefähige Leistungen: : Psychotherapeutische, psychosomatische Leistungen bzw. Verhaltenstherapie ( 18 ff) : vom Arzt schriftlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe nach Anlage 4 (beihilfefähige Medizinprodukte), : Komplextherapien: Behandlung durch berufsgruppenübergreifende Teams ( 24 BBhV) : Anschaffung (gegebenenfalls Miete), Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Dazu zählen nicht die Geräte, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen sind, 69

112 METTNAU Bewegung ist Leben Die METTNAU in Radolfzell ist eines der bedeutendsten und traditionsreichsten Zentren für Bewegungstherapie in Deutschland. Mit ihren vier Kliniken ist sie spezialisiert auf die Therapie bei Störungen des Herz-Kreislauf-Systems. Begleitend behandelt werden Stoffwechselerkrankungen, orthopädische Befunde sowie Folgen psychischer Überbelastung. Die Einzigartigkeit der traumhaften Lage, inmitten einer der schönsten Kulturlandschaften Europas, lässt den Alltagsstress durch eine gesunde und körperbewusste Auszeit vergessen. Ein Aufenthalt auf der METTNAU bedeutet Ankommen und Wohlfühlen, den Alltag vergessen, das Angenehme genießen. Das Leistungsangebot der METTNAU basiert auf dem Konzept Bewegung ist Leben. Denn nur ein optimales Zusammenspiel von Aktivität und Entspannung, seelischer Balance und gesunder Ernährung generiert die Energie, die der Körper zur Bewältigung des Alltags braucht. Kompetenz auf höchstem Niveau Der Aufenthalt auf der METTNAU beginnt mit einem intensiven medizinischen Vorgespräch und einer ausführlichen medizinischen Untersuchung. Beides ist die Basis für einen individuellen Therapie- und Trainingsplan mit Bausteinen aus einem abwechslungsreichen Sport-, Gymnastik- und Regenerationsangebot, das von Sportlehrern und Therapeuten der METTNAU ständig weiterentwickelt wird. Die individuelle Betreuung von einem Team aus Medizinern, darunter Kardiologen, Internisten, Ernährungsspezialisten, Psychologen, sowie eine Fachärztin für Traditionelle Chinesische Medizin, steht hier für Kompetenz auf höchstem Niveau.

113 am Bodensee Die METTNAU Ihr starker Gesundheitspartner Schwerpunkte und medizinische Kompetenz Kardiologische Prävention & Rehabilitation Anschlussheilbehandlung Aktive und regenerative Bewegungstherapie Psychovegetative Erschöpfungssyndrome Ernährungscoaching Psychologisches Coaching / Stressmanagement Diagnostik und Therapie von Stoffwechselerkrankungen Funktionell degenerative muskuloskelettale Beschwerden großes, parkähnliches Sport- und Therapiegelände in direkter Lage am Bodensee Gut zu wissen: Die METTNAU ist beihilfefähig und zugelassen für private und gesetzliche Krankenkassen. Direktabrechnung mit der Beihilfe! METTNAU Med. Reha-Einrichtungen der Stadt Radolfzell Strandbadstr Radolfzell Tel / Reservierungsanfragen unter Tel Wir sind Partner im Qualitätsverbund Gesundheit - gemeinsam für die beste Reha

114 Beihilferecht des Bundes : Sehhilfen unter den besonderen Voraussetzungen (vgl. Anlage 11, Abschnitt 4), Hinweis: Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) wurden Verbesserungen für Sehhilfen geregelt, die auch für die Beihilfe des Bundes gelten: Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind auch beihilfefähig für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn ein verordneter Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus vorliegt. : die voll- und teilstationäre sowie die vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach 26 BBhV (Wahlleistungen: gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen, gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich) sowie die Unterbringung einer Begleitperson soweit aus medizinischen Gründen geboten, : häusliche Krankenpflege ( 27 BBhV). : Familien- und Haushaltshilfe ( 28 BBhV), Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfen stellt zur Ermittlung des Stundensatzes auf die monatliche Bezugsgröße nach 18 SGB V ab und ermittelt sich nach folgender Tabelle: 2017 Alte Bundesländer Neue Bundesländer Bezugsgröße Euro Euro 0,32 Prozent 9,52 Euro 8,512 Euro Betrag (auf volle Euro aufgerundet) 10,00 Euro 9,00 Euro Zusätzlich sind die Fahrtkosten für die Familien- und Haushaltshilfe entsprechend 3, 4 und 5 Abs. 1 BRKG beihilfefähig. Dies entspricht einer Wegstreckentschädigung von 20 Cent je Kilometer (maximal 130 Euro) bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs. Behandlung in Privatkliniken Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung abgerechnet werden, sind nach der BBhV immer beihilfefähig. 26 Absatz 2 BBhV regelt ausschließlich die Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern, die nach anderen Grundlagen abgerechnet werden, also in sogenannten Privatkliniken. In diesen Fällen sind folgende Beträge abgeleitet aus dem Bundesbasisfallwert beihilfefähig: Volljährige Bei vollstationärer Behandlung = 293,80 Euro Bei teilstationärer Behandlung = 225,63 Euro Minderjährige Bei vollstationärer Behandlung = 462,80 Euro Bei teilstationärer Behandlung = 345,80 Euro Damit wird die gleiche Berechnungsgrundlage zu Grunde gelegt, unabhängig davon, in welcher Stadt sich das Krankenhaus befindet; zudem kann auf eine Vergleichsberechnung mit dem nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung verzichtet werden. 72

115 REHAKLINIK 2017 ONKOLOGIE DEUTSCHLANDS GRÖSSTER REHA- KLINIK-VERGLEICH Ihr Spezialist für Premium-Rehabilitation am Fusse des Wendeslstein In den Kliniken Medical Park Bad Feilnbach Blumenhof und Reithofpark sorgen menschliche Spitzenmedizin, wirkungsvolle Therapien und liebevolle Zuwendung für einen raschen Behandlungserfolg. Behandlungsschwerpunkte Neurologie, Orthopädie, Innere Medizin, Kardiologie und Onkologie Medical Park Bad Feilnbach Blumenhof Breitensteinstr Bad Feilnbach Tel (kostenlos) Medical Park Bad Feilnbach Reithofpark Reithof Bad Feilnbach Tel (kostenlos)

116 Beihilferecht des Bundes : Fahrtkosten ausgenommen die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise ( 31 BBhV) nach Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 1 BRKG: 20 ct/km), : Unterkunftskosten bei notwendiger auswärtiger Leistungen, ggf. auch für medizinisch notwendige Begleitpersonen bis zu 30 Euro ( 32 BBhV) Künstliche Befruchtung 27a SGB V (1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, 2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, 3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, 4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und 5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach 121a erteilt worden ist. (2) 1 Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. 2 Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden. (3) 1 Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. 2 Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. 3 Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1. Weitere Informationen bietet die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur künstlichen Befruchtung, die Sie herunterladen können unter

117 * Depressionen * Angststörungen * Chronische Schmerzen * Traumafolgestörungen * Burnout * Lebenskrisen * Hochfrequente Therapien * Herzlichkeit und Mitgefühl * Individualität in familiärem Kreise * 60 Betten / 30 Therapeuten Psychosomatisches Privatkrankenhaus beihilfefähig Bad Waldsee (auch am Wochenende) Klinik am schönen Moos Wir behandeln Erkrankungen wie ADHS Klinik am schönen Moos Am schönen Moos 7-9

118 Beihilferecht des Bundes : besondere Behandlungen bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung bzw. positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht ( 33 BBhV) : Soziotherapie ( 30 BBhV) : verschiedenste Rehabilitationsmaßnahmen ( 34ff BBhV). : Aufwendungen für künstliche Befruchtung nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenkasse ( 43 BBhV), : Sterilisation, die auf Grund einer Krankheit erforderlich ist sowie : für einen nicht nichtrechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch. Viagra nicht beihilfefähig Das Bundesverwaltungsgericht hat am (BVerwG 2 C und 2 C ) entschieden, dass Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel ( Viagra u. ä. Präparate) nicht beihilfefähig sind. Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel ("Viagra" und ähnliche Präparate) sind im Geltungsbereich der BhV auch dann nicht beihilfefähig, wenn die Mittel dem Beamten zum Ausgleich der Folgen einer schweren Erkrankung wie etwa einer krebsbedingten Entfernung der Prostata ärztlich verschrieben worden sind. Anders als das Berufungsgericht hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darin gesehen, dass die Beihilfevorschriften des Bundes in Übereinstimmung mit entsprechenden Bestimmungen, die für die gesetzlich Krankenversicherten gelten, die Beihilfefähigkeit für diese Medikamentengruppe ausschließen. Der Ausschluss beruht auf der Erwägung, dass diese Mittel ungeachtet der krankheitsbedingten Ursache der behandelten Leiden nicht erforderlich sind, um einen vom Willen und vom Verhalten des Patienten unabhängigen Leidenszustand zu beseitigen oder zu lindern und deshalb zu den Arzneimitteln zu rechnen sind, die in ihrer Wirkung nicht von sog. Lifestyle- Produkten abzugrenzen sind, von denen auch Gesunde Gebrauch machen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als gerechtfertigt an, diese Fallgruppe anders zu behandeln als die Fallgruppe behandlungsbedürftiger Leiden, die unbehandelt unzumutbare Beschwerden nach sich ziehen oder gar zu einer weiteren Gesundheitsverschlechterung führen. Mit seiner Entscheidung weicht das Bundesverwaltungsgericht von seiner früheren Entscheidung aus dem Jahr 2003 ab, in der es die Beihilfefähigkeit solcher Mittel noch bejaht hatte. Die jetzige Entscheidung beruht auf einer 2004 in Kraft getretenen Änderung der Beihilfevorschriften, mit der das Bundesinnen ministerium auf die frühere Entscheidung reagiert hatte. 76

119 Private Akutklinik für Psychologische Medizin im Naherholungsgebiet westliches Münsterland Geben Sie Ihrem Leben eine neue Richtung! Info-Telefon 02861/ Wir bieten im erstklassigen Ambiente einer Privatklinik einen erfolgreichen Rahmen zur stationären Behandlung von Konflikten und Erkrankungen. Unser Therapieangebot ist intensiv und persönlich ausgerichtet. Erfahrene Mitarbeiter unterstützen Sie auf Ihrem Weg in Richtung Gesundheit. Indikationen: Depressionen, Schlafstörungen, Ängste und Panik, Essstörungen, Schmerzund psychosomatische Syndrome, Erschöpfungsreaktionen ( Burn-Out ). Pröbstinger Allee Borken

120 Beihilferecht des Bundes Zugelassene Leistungserbringer/innen für Heilmittel Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen: 1. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, 2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, 3. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, 4. Krankengymnastin oder Krankengymnast, 5. Logopädin oder Logopäde, 6. akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die oder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt, 7. klinische Linguistin oder klinischer Linguist, 8. Masseurin oder Masseur, 9. medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister, 10. Podologin oder Podologe, 11. medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach 1 des Podologengesetzes. Checkliste: Krankenhausaufenthalt 1. Freie Krankenhauswahl Unter sämtlichen Kliniken der Bundesrepublik, die ausschließlich Krankenhausbehandlung ge währen, können Sie in Abstimmung mit Ihrem behandelnden Arzt das für Ihre Behandlung ge eignete Haus auswählen. Eine vorherige Leis tungszusage Ihrer Versicherung ist nicht erforderlich. 2. Krankenhäuser mit Kur- und Rehabilitationsleistungen Insbesondere in Kurorten gibt es auch Kliniken, die zusätzlich Kur- und Rehabilitationsleistungen anbieten oder Rekonvaleszenten aufnehmen. Vor einer stationären Behandlung in solchen Ein richtungen sollten Sie eine schriftliche Leistungszusage Ihres Versicherers einholen. 3. Die Krankenhausaufnahme Bei der Aufnahme in die Klinik schließen Sie einen Behandlungsvertrag ab, der Sie zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet. Ihre private Krankenversicherung erstattet diese Kosten im tariflichen Umfang. Beachten Sie dabei bei Fragen zu Wahlleistungen Ihren Versicherungsschutz! Die Erstattungszusage können Sie, wenn Sie sie nicht bereits haben, bei der Aufnahme ins Krankenhaus anfordern. Sofern Sie eine Klinik-Card haben, legen Sie diese vor. Wenn Sie eine Krankenhaustagegeldversicherung ab geschlossen haben, erhalten Sie daraus ebenfalls Leistungen. 4. Die Wahlleistungen Grundsätzlich erhalten alle Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen: Unterkunft, Pflege, Verpflegung im Mehrbettzimmer und medizinische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte. Dafür berechnet das Krankenhaus Fallpauschalen, Sonderentgelte, Basis- und Abteilungspflegesätze oder eine Kombination dieser Entgelte. Zumeist 78

121 Zurück in einen lebenswerten

122 Beihilferecht des Bundes werden zwei Wahlleistungen angeboten: Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und privatärztliche Behandlung. Diese Leistungen können Sie zusätzlich in Anspruch nehmen, wenn Sie darüber bei der Aufnahme eine schriftliche Vereinbarung treffen. Nur dann werden die Kosten dafür von Ihrer Versicherung erstattet. : Ein- und Zweibettzimmer Ist die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer nicht zu frieden stellend, können Sie diese Vereinbarung täglich kündigen. Das Krankenhaus verlangt für die besondere Unterbringung pro Tag einen Zuschlag: Dieser muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu den dort angebotenen Leistungen stehen, d.h. je mehr Komfortleistungen (wie z.b. Fernseher, Radio, eigene Dusche, morgendliche Zeitung, etc.) angeboten werden, desto höher kann der Zuschlag ausfallen. Zur Angemessenheit der Zuschläge haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung eine gemeinsame Empfehlung entwickelt. : Privatärztliche Behandlung Für die privatärztliche Behandlung schließen Sie mit den be teiligten Chefärzten unmittelbar einen Vertrag. Die Ärzte liquidieren nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und dürfen nur Leistungen berechnen, die sie selbst erbracht haben. Die Gebührensätze dürfen in be grenztem Rahmen gesteigert wer den: bei persönlichen Leistungen bis zum maximal 3,5fachen, bei überwiegend medizinisch-technischen Leistungen bis zum maximal 2,5-fachen und bei La borleistungen bis zum maximal 1,3-fachen. Ein Überschreiten der Regelsätze (2,3-, 1,8- und1,15-fachen) muss auf der Rechnung verständlich und nachvollziehbar begründet sein. Eine Liquidation über die Höchstsätze der GOÄ hinaus ist nur mit besonderer schriftlicher Vereinbarung (der sog. Abdingung) möglich. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen durch Chefärzte dürfen nicht von einer Abdingung ab hängig gemacht werden. Abdingungen bei medizinisch-technischen Leistungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch erfolgt eine Kostenbegrenzung in Anlehnung an den Bundesbasisfallwert (vgl. S. 82) 5. Die Entlassung/Kostenabrechnung Nach der Entlassung erhalten Sie die Rechnungen der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte und wenn Ihre Versicherung nicht unmittelbar an das Krankenhaus zahlt auch die Pflegekostenrechnung. Diese Rechnungen können Sie auch unbezahlt bei der Versicherung einreichen. Arztrechnungen müssen Diagnose, Datum der Leistung, Gebüh rennummern, Leistungsbezeichnungen, die jeweiligen Kosten und zugrunde gelegten Steigerungssätze enthalten. Wenn Sie eine Krankenhaustagegeldversicherung haben, legen Sie Ihrer Versicherung eine Bescheinigung des Krankenhauses mit Diagnose und Dauer der stationären Behandlung vor, falls sich dies nicht aus den eingereichten Rechnungen ergibt. Weitere Informationen zur privaten Krankenversicherung unter

123 Beihilferecht des Bundes Anlage 9 (zu 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag Bereich Inhalation 1) 1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung a) als Einzelinhalation 6,70 Euro b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 3,60 Euro c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 5,70 Euro 2 Radon-Inhalation a) im Stollen 11,30 Euro b) mittels Hauben 13,80 Euro Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen 3 Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung 19,50 Euro 4 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 23,10 Euro 5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30 Euro 6 Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2-8 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer 6,20 Euro 7 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2-4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,80 Euro 8 Krankengymnastik (Atemtherapie) a) bei Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30 Euro b) bei schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2-5 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,80 Euro 9 Bewegungsübungen 2) 7,70 Euro 10 Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe 23,60 Euro b) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe 11,80 Euro 11 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 22,50 Euro 12 Chirogymnastik einschließlich der erforderlichen Nachruhe 14,40 Euro 13 Erweiterte ambulante Physiotherapie 3) Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag 81,90 Euro 14 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), Behandlungsrichtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr 35,00 Euro 15 Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge) 5,20 Euro 16 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) 6,70 Euro Bereich Massagen 17 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 13,80 Euro 81

124 Beihilferecht des Bundes Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag 18 Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder a) Teilbehandlung, 30 Minuten 19,50 Euro b) Großbehandlung, 45 Minuten 29,20 Euro c) Ganzbehandlung, 60 Minuten 39,00 Euro d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 2) 8,70 Euro 19 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung einschließlich der erforderlichen Nachruhe 23,10 Euro Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder 20 Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe 10,30 Euro 21 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 11,80 Euro b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid aa) Teilpackung 20,50 Euro bb) Großpackung 28,20 Euro 22 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 14,90 Euro 23 Kaltpackung (Teilpackung) a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 7,70 Euro b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 15,40 Euro 24 Heublumensack, Peloidkompresse 9,20 Euro 25 Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz 4,60 Euro 26 Trockenpackung 3,10 Euro 27 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,10 Euro b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 4,60 Euro c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,10 Euro 28 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 12,30 Euro b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 20,00 Euro 29 Wechselbäder einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 9,20 Euro b) Vollbad 13,30 Euro 30 Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,00 Euro 31 Naturmoorbäder einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Halbbad 32,80 Euro b) Vollbad 39,90 Euro 32 Sandbäder einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 28,70 Euro b) Vollbad 32,80 Euro 33 Sole-Photo-Therapie Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 32,80 Euro 82

125 Beihilferecht des Bundes Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag 34 Medizinische Bäder mit Zusätzen a) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze 6,70 Euro b) Sitzbad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 13,30 Euro c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 18,50 Euro d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 3,10 Euro 35 Gashaltige Bäder a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,50 Euro b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,50 Euro c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 21,00 Euro d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 18,50 Euro e) Radon-Zusatz, je Millistat 3,10 Euro Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 34 Buchstabe a bis c und Nummer 35 Buchstabe b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 34 Buchstabe d beihilfefähig. Bereich Kälte- und Wärmebehandlung 36 a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) 9,80 Euro b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke 6,70 Euro 37 Eisteilbad 9,80 Euro 38 Heißluftbehandlung eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen 5,70 Euro Bereich Elektrotherapie 39 Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese 6,20 Euro 40 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) 6,20 Euro 41 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) 6,20 Euro 42 Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen 11,80 Euro 43 Iontophorese 6,20 Euro 44 Zwei- oder Vierzellenbad 11,30 Euro 45 Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,00 Euro Bereich Lichttherapie 46 Behandlung mit Ultraviolettlicht a) als Einzelbehandlung 3,10 Euro b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 2,60 Euro 47 a) Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 3,10 Euro b) Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 5,20 Euro 48 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 6,20 Euro 49 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 8,70 Euro 83

126 Beihilferecht des Bundes Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag Bereich Logopädie 50 Behandlungsplanung und Bericht a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall 31,70 Euro b) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, 49,60 Euro nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall c) ausführlicher Bericht 11,80 Euro 51 Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 Euro b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50 Euro c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 52,20 Euro 52 Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 14,90 Euro b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 17,40 Euro Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) 53 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 31,70 Euro 54 Einzelbehandlung a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 Euro b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50 Euro c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 54,80 Euro 55 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 Euro 56 Gruppenbehandlung a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,40 Euro b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je 28,70 Euro Teilnehmerin oder Teilnehmer Bereich Podologische Therapie 13) 57 Hornhautabtragung an beiden Füßen 14,50 Euro 58 Hornhautabtragung an einem Fuß 8,70 Euro 59 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 13,05 Euro 60 Nagelbearbeitung an einem Fuß 7,25 Euro 61 Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 26,10 Euro 62 Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 14,50 Euro Bereich Sonstiges 63 Ärztlich verordneter Hausbesuch 9,20 Euro 64 Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 63 und 64 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. 1. Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig. 2. Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig. 3. Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind. 84

127 Beihilferecht des Bundes 4. Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen Fußpfleger sind nur bei der Diagnose Diabetisches Fußsyndrom beihilfefähig. Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie 1. Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt: a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ), bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik, cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik, dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden, ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50 nach Cobb, b) Operation am Skelettsystem aa) posttraumatische Osteosynthesen, bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen, c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit aa) Schulterprothesen, bb) Knieendoprothesen, cc) Hüftendoprothesen, d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband), bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion, bbb) Rotatorenmanschettenruptur, ccc) schwere Schultersteife (frozen shoulder), ddd) Impingement-Syndrom, eee) Schultergelenkluxation, fff) tendinosis calcarea, ggg) periathritis humeroscapularis, cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss, e) Amputationen. Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin. 2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumenta tion zusammen mit der Rechnung vorzulegen. 3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen: a) Krankengymnastische Einzeltherapie, b) Physikalische Therapie nach Bedarf, c) Medizinisches Aufbautraining. Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden: d) Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage, e) Isokinetik, f) Unterwassermassage. Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten. 4. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen. 85

128 Stillachhaus Privatklinik Oberstdorf Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Unser Therapieangebot umfasst alle Bereiche, die notwendig sind, um ein selbstbestimmtes, werteorientiertes Leben führen zu können. Auf der Grundlage einer ausführlichen, interdisziplinären Diagnostik wird mit den Patienten/Innen ein persönliches Krankheitsmodell entwickelt, das akute, chronische und biographische krankheitsauslösende- oder aufrechterhaltende Faktoren und Konflikte (Stressoren) sowie Persönlichkeitsmerkmale berücksichtigt. Unser integratives Behandlungskonzept verbindet dabei bewährte Therapien mit innovativen Behandlungsmethoden, die sich an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren. Gedanken und Annahmen, der emotionale Umgang mit Stressoren und deren Auswirkungen sowie die Entwicklung und Umsetzung konkreter Lösungs- und Verhaltensstrategien im Vordergrund. Allgemeine Ziele der Behandlung sind: - Positive Selbstwahrnehmung - Realistische Fremdwahrnehmung - Stabiles positives und realistisches Selbstbild - Lebendige Wahrnehmung - Ausdruck und Regulation des Gefühls - Offene und direkte Kommunikation - Aktive Beziehungsgestaltung und soziale Kompetenz - Förderung der Kreativität und Leistungsfähigkeit - Belastbarkeit, Konfliktfähigkeit und Resilienz - Klare und sichere Identität - Klare Wertvorstellungen - Erfahrung der Sinnhaftigkeit des Lebens Info-Telefon Frau Melanie Schratt

129 Psychotherapeutische Resilienzgruppen im Stillachhaus Resilienz beschreibt die menschliche Fähigkeit der Inneren Stärke im Umgang mit äußeren und inneren Belastungen. Resiliente Menschen reagieren flexibel auf sich verändernde Umstände, Belastungen, Krankheiten, Verluste sowie herausfordernde Situationen zu meistern. Speziell handelt es sich dabei um die sogenannten sieben Säulen der Resilienz: - Optimismus - Akzeptanz - Lösungsorientierung - Opferrolle verlassen - Verantwortung übernehmen - Netzwerkorientierung - Zukunftsplanung In psychotherapeutischen Resilienz-Gruppen wenden wir uns detailliert diesen einzelnen Fertigkeiten zu, machen diese anhand von einfachen und doch hoch wirksamen Übungen erfahrbar und helfen unseren Patienten/Innen dabei, eine Haltung der Inneren Stärke zu erleben, wieder zu entdecken oder zu vertiefen. Behandlungsschwerpunkte der Stillachhaus Privatklinik: - Angst - Depression - Burnout - Stressinduzierte psychosomatische Krankheitsbilder Wir führen ausschließlich akut-stationäre Krankenhausbehandlungen durch. Wir führen keine Sanatoriumsbehandlungen, Reha- oder AHB-Maßnahmen durch. Unsere Mitarbeiterinnen in der Patientenbetreuung beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei der Beantragung eines Aufenthaltes in der Stillachhaus Privatklinik. Stillachhaus Privatklinik Alte Walserstr Oberstdorf Tel

130 Beihilferecht des Bundes Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining 1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn a) das Training verordnet wird von aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin, b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden. 2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt. 3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig: a) Eingangsuntersuchung zur medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich. b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden. 4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden. Abschnitt 4 Aufwendungen für medizinische Fußpflege Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose Diabetisches Fußsyndrom beihilfefähig. Sie möchten sich in der Jahresausgabe 2018 dieses Ratgebers präsentieren? Schreiben Sie uns einfach eine 88

131 Beihilferecht des Bundes Zahnärztliche Leistungen ( 14 ff. BBhV) Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind im Rahmen der allgemeinen Beihilfegrundsätze der Angemessenheit und Notwendigkeit beihilfefähig. Dabei erfolgt die Abrechnung nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). 5 GOZ (Auszugsweise) Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses (1) 1 Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. 2 Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. 3 Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. [...] (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen. Insbesondere Zahnersatz und implantologische Leistungen bergen dabei nicht unerhebliche Kostenrisiken deshalb kann hierfür der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden, der hierfür auch beihilfefähig ist. Die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik außer Glaskeramik sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Erstattung von Implantaten Ohne spezielle Indikationen sind allgemein zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig. Aufwendungen der Suprakonstruktion bei Implantatversorgung sind immer beihilfefähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen bei der zahlenmäßigen Begrenzung der Beihilfe zu Implantaten nur Implantate angerechnet werden, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Kassen bezahlt worden sind. Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahren nach Abschluss beihilfefähig, wenn die Beihilfefestsetzungsstelle die vorangegangene kieferorthopädische Behandlung genehmigt hat. 89

132 Graal-Müritz ist bekannt für sein besonderes Bioklima. Durch die Verbindung von Meer und Wald bestehen die besten Möglichkeiten zur Rehabilitation und Prophylaxe von Atemwegs-, Stoffwechsel und Krebserkrankungen erhielt unser Ort die dauerhafte Anerkennung als Seeheilbad. Die ortsansässige Klinik Graal-Müritz Fachklinik für Onkologie und Ganzheitsmedizin ermöglicht sowohl stationäre Rehabilitationsmaßnahmen und Anschlussheilbehandlungen als auch ambulante Kuren. Manchmal sind einfach Sonne, Wind, Meer und Moor die beste Medizin für Körper und Seele. Graal-Müritz ist eines der schönsten Seeheilbäder Mecklenburg-Vorpommerns und erstreckt sich 5 km am Ostseestrand. Die idyllische Lage als Tor zur Halbinsel Fischland/Darß/Zingst, umgeben von der Rostocker Heide und die Nähe zur Hansestadt Rostock machen den besonderen Reiz der Einwohner zählenden Gemeinde aus. Wie in vielen ehemaligen Fischerdörfern findet der aufmerksame Besucher in Graal- Müritz sehr schöne, restaurierte Fischerkaten. Diese schilfgedeckten historischen Büdner- Häuser sind immer wieder sehenswert. Ihre Gesundheit in guten Händen Verbesserung und Stabilisierung der Lebensqualität! Unsere onkologische Spezialisierung - in gesundheitsfördernder Umgebung direkt an der Ostseeküste bringt für Sie einen maximalen Behandlungserfolg. Klinik Graal-Müritz Fachklinik für Onkologie und Ganzheitsmedizin Lindenweg 16/ Ostseeheilbad Graal-Müritz Tel / 75-0 Rehabilitation und Anschlußheilbehandlungen

133 Neurologie, Orthopädie und Osteologie Früh-/Rehabilitation, Prävention und privatärztliche Akutbehandlung Nordseeheilbad Horumersiel Nordseebad Dangast Mehr Zeit für uns! Mutter-Kind-Kuren an der Nordsee an der Nordsee Wir sind für Sie da, * Aufnahme Versicherter aller Krankenkassen und Beihilfeberechtigter *kostenfrei

134 Beihilferecht des Bundes Ausschlüsse für Beamte auf Widerruf: Zu beachten sind Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen Leistungen für Beamte auf Widerruf sofern sie nicht auf einen Unfall beruhen bzw. der Beihilfeberechtigte zuvor schon mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt war für : prothetische Leistungen : Inlays und Zahnkronen, : funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie : implantologische Leistungen. Eingeschränkte Leistungen selbst verursachtem Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung oder dem Wechsels des Kiefer orthopäden Bei einem Wechsel des Kieferorthopäden, der allein durch die Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu vertreten ist, werden nur noch die Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Fest setzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind. Medizinisch begründete oder durch beruflichen Umzug bedingte Wechsel der Kieferorthopäden fallen nicht unter diese Regelung. Kieferorthopädische Leistungen für Erwachsene Durch eine Ausnahmeregelung können Erwachsene in speziellen Fällen kieferorthopädische Leistungen in Anspruch nehmen. Durch ein Gutachten muss bestätigt werden, dass : die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe vorliegen, : keine Behandlungsalternative vorhanden ist, : erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion, und : eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde. Individuelle Gesundheitsleistungen (sog. Igel-Leistungen; vgl. sind nicht beihilfefähig! : In der IGeL-Liste aufgeführte (Früherkennungs- und) Vorsorgemaßnahmen sind nicht beihilfefähig, da beihilferechtlich nur die Vorsorgemaßnahmen anerkannt werden können, die in den entsprechenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses genannt oder die Gegenstand eines Modellversuchs sind. : Besteht ein konkreter Anhaltspunkt für eine Erkrankung oder bestehen einschlägige Vorerkrankungen bzw. ein besonderes Risiko, sind auch in der Liste aufgeführte Leistungen beihilfefähig sein. : Andere Leistungen der IGeL-Liste (außerhalb von Vorsorgemaßnahmen) sind nicht beihilfefähig, sofern sie nicht ausdrücklich beihilferechtlich anerkannt sind. Dabei wird davon ausgegangen, dass es an der medizinischen Notwendigkeit fehlt. : IGeL-Leistungen bedürfen der Zustimmung des Patienten bzw. müssen auf Wunsch des Patient erbracht werden. Die Verantwortung für die Leistung liegt beim Arzt. : Ärztliche IGeL-Leistungen müssen einzeln nach den Grundsätzen der GOÄ berechnet werden (mit Erteilung einer Rechnung); eine pauschale Berechnung ist folglich nicht zulässig. Nicht in der GOÄ aufgeführte Leistungen oder deren besondere Ausführung können analog berechnet werden. 92

135 Beihilferecht des Bundes Vorsorge- bzw. Früherkennungsmaßnahmen ( 41 BBhV) Bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind die Kosten zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes nicht nur Auszug aus den VwV zu 41 BBhV Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen Folgende Aufwendungen für Maßnahmen zur ärztlichen Früherkennung von Krankheiten und zur Vorsorge sind beihilfefähig: 1. bei Minderjährigen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes nicht nur geringfügig gefährden ( 26 SGB V in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2), 2. bei Minderjährigen zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr die Aufwendungen für eine Untersuchung zur Früherkennung von Erkrankungen, die die körperliche, geistige oder soziale Entwicklung nicht nur geringfügig gefährden, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze) ( 26 SGB V in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2), 3. bei Frauen und Männern vom vollendeten 18. Lebensjahr die Aufwendungen für die Früherkennung von Krebserkrankungen ( 25 Absatz 2 SGB V in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2), 4. bei Frauen und Männern vom vollendeten 35. Lebensjahr an die Aufwendungen für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie des Diabetes mellitus ( 25 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2), 5. Schutzimpfungen ( 20i SGB V in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2). Inhalt, Zielgruppe, Altersgrenze, Häufigkeit, Art und Umfang der Maßnahmen nach Satz 1 richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses 1. über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ( Kinder-Richtlinien ), 2. zur Jugendgesundheitsuntersuchung ( Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie ), 3. über die Früherkennung von Krebserkrankungen ( Krebsfrüherkennungs-Richt linien ), 4. über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten ( Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien ), 5. über Schutzimpfungen nach 20i Absatz 1 SGB V. Die vorstehend genannten Richtlinien sind auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses ( veröffentlicht. Aufwendungen für Leistungen, die im Rahmen von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und von Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden und über den Leistungsumfang nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hinausgehen oder nicht in Anlage 13 zur BBhV aufgeführt sind, können nicht als beihilfefähige Aufwendungen der Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen anerkannt werden. Es bleibt zu prüfen, ob es sich in diesen Fällen um eine medizinisch notwendige Behandlung handelt, die auf Grund einer Diagnosestellung erfolgte. 93

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138 Beihilferecht des Bundes geringfügig gefährden, erstattungsfähig. Die Aufwendungen einer Jugendgesundheitsuntersuchung bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13. und 14. Lebensjahr bzw. innerhalb der Toleranzgrenze von zwölf Monaten vor oder nach diesem Zeitintervall sind ebenfalls beihilfefähig. Bei Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres bzw. bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres sind einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach Maßgabe besonderer Richtlinien erstattungsfähig. Bei Personen ab vollendetem 35. Lebensjahr werden alle zwei Jahre die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit erstattet. Aufwendungen für amtlich empfohlene Schutzimpfungen sind beihilfefähig, nicht jedoch, wenn der Anlass eine private Reise außerhalb der Europäischen Union ist. Beihilfefähig sind zudem Aufwendungen für bestimmte prophylaktische zahnärztliche Leistungen. Aufwendungen bei Geburten Neben den oben aufgeführten Aufwendungen sind beihilfefähig Kosten für : Hebamme, : Schwangerschaftsüberwachung, : Entbindungspfleger, : eine Haus- und Wochenpflegekraft bei einer Hausentbindung oder einer ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt (längstens für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Geburt), : stationäre Krankenhausbehandlung für das Kind nach der Geburt. Diese Leistungen werden auch bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gewährt, wenn die Mutter des Kindes berücksichtigungsfähig ist. Beihilfe im Ausland ( 11 BBhV) Grundsätzlich sind Aufwendungen für Leistungen innerhalb der Europäischen Union wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen dagegen sind lediglich bis zur Höhe von Vergleichskosten im Inland beihilfefähig dabei sind Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen bis zu einer Höhe von Euro ohne Beschränkung beihilfefähig. Für Heimdialysepatienten, die sich vorübergehend aus privaten Gründen im außereuro - päischen Ausland aufhalten, sind die Aufwendungen beihilfefähig, die im gleichen Zeitraum bei der Durchführung einer ambulanten Dialyseeinrichtung entstanden wären. Auslandskrankenversicherung abschließen Denken Sie vor Auslandsreisen an den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung insbesondere Krankenrücktransporte können hohe Kosten verursachen! Mehr Informationen unter

139 Klinik für Orthopädie Traumatologie Sportmedizin Anschlussheilbehandlung AHB Anschlussrehabilitation AR Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung BGSW Erweiterte Ambulante Physiotherapie EAP Heilverfahren HV Nebenindikationen: Brügger-Therapie Psychosomatik Dermatologie Pneumologie Wohldweg St. Peter-Ording Patientenaufnahme: /

140 Beihilferecht des Bundes Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten Um die ordnungsgemäße Abwicklung der angefallenen beihilfefähigen Leistungen sicherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht festgelegt, dass der Beihilfeanspruch vererbbar ist. Die bis zum Tode des jeweiligen Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen sind beihilfefähig und können z.b. an den Ehegatten oder die leiblichen Kinder nach Vorlage der Belege gewährt werden. Zusätzlich beihilfefähig in Todesfällen der haushaltsführenden Person: : Familien- und Haushaltshilfe bis zu 6,00 Euro stündlich, höchstens 36,00 Euro täglich bis zur Dauer von sechs Monaten, in Ausnahmefällen längstens zwölf Monate nach dem Todesfall, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für Ehegatten und Eltern des/der Verstorbenen wird keine Vergütung gezahlt. Im Bereich der Beihilfevorschriften des Bundes sind die Kosten, die mit der Leichenschau, der Einsargung oder der Bestattung verbunden sind abweichend von einzelnen Ländern seit 2004 nicht mehr beihilfefähig. Dauernde Pflegebedürftigkeit ( 37 BBhV ff.) Auch Beamte sind verpflichtet, eine die Beihilfe ergänzende Pflegeversicherung abzuschließen. Die Pflegeversicherung wurde in drei Stufen eingeführt: Am 1. Januar 1995 begann die Beitragspflicht. Die Leistungen für ambulante Pflege werden seit dem 1. April 1995 und die Leistungen für stationäre Pflege seit 1. Juli 1996 erstattet. Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen sind beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. Personen in der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Anspruch auf Beihilfe nach 28 Abs. 2 SGB XI erhalten Beihilfe hälftig ( 46 Abs. 4 BBhV). Aufteilung der Kosten zwischen Pflegeversicherung und Beihilfe Privat Versicherte Beihilfeberechtigte Beihilfebemessungssatz (Pflegeleistungen sind nur für Versorgungsempfänger möglich!) Private Pflegeversicherung 70 Prozent 30 Prozent Gesetzlich Versicherte Beihilfe ( 46 Abs. 4 BBhV) Gesetzliche Pflegeversicherung 50 Prozent 50 Prozent Es werden keine Bescheinigungen über die Höhe der abgeführten anteiligen Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson erstellt; dies ist Sache der privaten bzw. sozialen Pflegeversicherung. 98

141 Reha-Klinik Reha-Klinik für Anthroposophische Medizin Ganzheitlich. Integrativ. Wohltuend. Psychosomatische Erschöpfungszustände Ganzheitliche Krebsnachsorge Orthopädische Erkrankungen Aus umfassenden Therapiemöglichkeiten entwickeln wir für Sie individuelle Behandlungskonzepte. Die Reha-Klinik Schloss Hamborn ist beihilfefähig: ob Sie eine Vorsorgekur oder eine Rehabilitation bei uns durchführen wollen wir informieren Sie detailliert über Kostenträger und unsere Einrichtung. Reha-Klinik Schloss Hamborn Borchen Tel / R

142 Beihilferecht des Bundes Versicherungspflicht zum Pflegeversicherungsvertrag Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob durch die gesetzliche Verpflichtung, einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verletzt sind und es zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört, Beamte beitragsfrei gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Die Verpflichtung, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen, stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Beamtenalimentation dar. Der Gesetzgeber hat mit der Pflegeversicherung eine im Grundsatz alle Bürger erfassende Volksversicherung eingerichtet. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Beamten zu tragenden Versicherungsprämien für diese Pflichtversicherung einen solchen Umfang erreichen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist durch die Versicherungspflicht nicht verletzt. Auszug aus dem BVerfG-Beschluss vom BvR 2442/94 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen Aufwendungen für Pflegeleistungen sind beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der 38a bis 39a. Für beihilfeberechtigte, die zum Pflegegrades 1 zugewiesen sind, sind die Leistungen in 39b geregelt. Die Pflegeberatung nach 37 steht allen Beihilfeberechtigen und berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu. Gliederung der Beihilfevorschriften zur Pflege: : Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen ( 37) : Häusliche Pflege ( 38a) : Kombinationsleistungen ( 38b) : Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson ( 38c) : Teilstationäre Pflege ( 38d) : Kurzzeitpflege ( 38e) : Ambulant betreute Wohngruppen ( 38f) : Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ( 38g) : Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (38h) : Vollstationäre Pflege ( 39) : Einrichtungen der Behindertenpflege ( 39a) : Aufwendungen bei Pflegegrad 1 ( 39b) : Palliativversorgung ( 40) Hinweis zu Änderungen im Bereich der Pflege zum Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden im Bereich der pflegerischen Versorgung die Leistungen in der Pflegeversicherung ausgeweitet bzw. die Pflegesätze erhöht. Diese Beträge gelten auch für den Bereich der privaten Pflegeversicherung sowie durch Verweise auf das 11. Sozialgesetzbuch direkt in der Beihilfe. Häusliche Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte (Leistungen entsprechend 36 Abs. 3 SGB XI) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat 100

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144 Beihilferecht des Bundes Pflegegrad Ab (in Euro je Monat) Zusätzlich sind Aufwendungen zur Entlastung pfl egender Angehöriger oder zur Förderung der Selbständigkeit der Pfl egebedürftigen entsprechend 45a und b SGB XI beihilfefähig. Pflegegeld: Pauschalbeihilfe bei häuslicher Pflege für selbst beschaffte Pflegekräfte Das Pflegegeld ( 37 Abs. 1 SGB XI) beträgt hierbei je Kalendermonat Pflegegrad Ab (in Euro je Monat) Das Pflegegeld als Pauschalbeihilfe wird während einer Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen sowie während einer Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr weiter gewährt. Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Dabei werden aus privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherungen gezahlte Pflegegelder angerechnet nicht jedoch z.b. die Zahlungen einer privaten Pflegetagegeldversicherung. Häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte und durch selbst beschaffte Pflegekräfte kann kombiniert werden; die Abrechnung erfolgt dann nach dem jeweiligen Prozentsatz der Aufteilung. Kombinationsleistungen Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird dann um den entsprechenden Prozentsatz vermindert. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Pauschalbeihilfe in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege 102

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146 Beihilferecht des Bundes beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Ersatzpflegekräfte dürfen nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sein oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Ansonsten dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten. Dauer Höhe Bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr Aufwendungen bis zu Euro : Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu Euro im Kalenderjahr erhöht werden. : Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Teilstationäre Pflege Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Umfasst ist auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Pflege sind neben den Aufwendungen für häusliche Pflege 38a Absatz 1 oder 3 oder den Kombinationsleistungen nach 38b BBhV beihilfefähig. Pflegegrad Ab (in Euro je Monat) 1 nein Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege beihilfefähig. Dies gilt: 1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Dauer Höhe Bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr Aufwendungen bis zu Euro im Kalenderjahr beihilfefähig 104

147 Private Akutklinik für Psychologische Medizin Baden-Baden Von hier an geht es aufwärts! Indikationen: Depressionen, Überlastungsstörungen wie z.b. Burn-Out, Schlafstörungen, Zwänge, Schmerzsyndrome, psychosomatische Erkrankungen, Ängste und Panik, Essstörungen (Bulimie, Magersucht, Esssucht, Binge-Eating). Unsere Aufnahmeberatung hilft Ihnen gern weiter. Am grünen Gürtel von Baden-Baden bietet Ihnen die Privatklinik am Leisberg: eine intensive und individuell ausgerichtete Einzel und Gruppentherapie sicheres Auffangen von Krisen, kreative Förderung Ihres Potentials Kreative Förderung der sportlichen Bewegungsfreude moderne Einzelzimmer mit Balkon Genießer-Küche mit Restaurant-Charakter Aufnahme im Notfall kurzfristig möglich! Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen und Beihilfe. Die überschaubare Größe der Klinik und unsere freundlichen Mitarbeiter ermöglichen den persönlichen Umgangsstil, in dem Sie sich wohlfühlen werden! Wir sind gern für Sie da! Hotline: 07221/ Gunzenbachstr. 8, Baden-Baden Internet:

148 Beihilferecht des Bundes Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. Ambulant betreute Wohngruppen Entstehen Aufwendungen zur häuslichen Pflege oder Kombinationsleistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen nach 38a Abs. 1 SGB XI erfüllt, wird eine weitere Beihilfe in Höhe von 214 Euro zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt. Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen beihilfefähig. Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Neben den Pflegeleistungen sind zusätzlich Pflegehilfsmittel sowie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. a) Pflegehilfsmittel Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht bereits z.b. durch die Krankenversicherung getragen werden. Die Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. b) Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen können für beispielsweise technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Zuschuss Maximal Euro je Maßnahme Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen; maximal Euro mit Verteilung auf die einzelnen Versicherungsträger. Aufwendungen bei Pflegegrad 1 Für Personen des Pflegegrades 1 sind folgende Aufwendungen beihilfefähig: : Beratung in der eigenen Häuslichkeit, : zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen, ohne dass allgemeine Pflegeleistungen oder Kombinationsleistungen entstanden sein müssen, : Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, 106

149 Pauschal für Ihre Gesundheit Angebot für private zahlende Gäste Wohnen im Einzel-/Doppelzimmer oder Apartment Vollpensions-Arrangement medizinische Versorgung durchgehender Schwesterndienst individuelle Therapiekonzepte psychoonkologische Begleitung therapeutische Betreuung vielseitige Freizeitgestaltung Freuen Sie sich auf unseren günstigen Tagessatz oder fragen nach unseren Pauschalen. Beihilfefähig Aktiv für Ihre Gesundheit Das Sonneneck ist eine spezialisierte Fachklinik für onkologisch / hämatologische AHB- und Rehabilitationsmaßnahmen und ist spezialisiert auf die Behandlung von Atemwegserkrankungen. Wir begleiten Sie an einem entscheidenden Punkt Ihrer Krankheitsverarbeitung und helfen Ihnen mit neuer Kraft und gestärktem Selbstbewusstsein wieder ein aktives Leben zu führen. In unserem Haus betreuen Sie Fachärzte der Bereiche Innere Medizin, Hämatologie/Onkologie, HNO-Heilkunde, Frauenheilkunde und Allgemeinmedizin. Erfahrene Psychologen ermöglichen Ihnen gezielten Austausch. Aktive Kunstund Tanztherapie begeistert genauso wie die Bildhauerei oder die Gestalttherapie. Diverse Entspannungstechniken (Yoga, Qi Gong) begleiten Sie unterstützend. Viele, auf die jeweilige Therapiefolgestörung individuell abgestimmte Programme erwarten Sie. Ernährungsberaterinnen servieren Ihnen gesunde, nicht nur theoretisch realisierbare Ernährungsformen. Behaglich, komfortable Atmosphäre mit SAT-TV, W-LAN sowie Schwesternnotruf erwartet Sie und Ihre Begleitung in unseren Wohneinheiten. Sonneneck Osterstr Wyk auf Föhr Tel

150 Beihilferecht des Bundes : zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen in stationären Pflegeeinrichtungen nach 39 Absatz 4, : der Entlastungsbetrag (104 Euro monatlich als Grundbetrag oder 208 Euro monatlich als erhöhter Betrag) nach 45b SGB XI sowie : der Rückstufungsbetrag nach 39 Absatz 5 BBhV entsprechend 87a Absatz 4 SGB XI bei einer Verbesserung oder Wegfall der Pflegebedürftigkeit. Palliativversorgung Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegeleistungen sollen in unterschiedlichsten Situationen helfen deshalb werden auch neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege-Wohn- Gemeinschaften, von der Beihilfe unterstützt. Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig sind (vgl. 38a SGB XI). Vollstationäre Pflege Ist eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich, sind Leistungen zur vollstationären Pflege beihilfefähig (entsprechend 43 SGB XI). Beihilfefähig sind dabei : pflegebedingte Aufwendungen, : medizinische Behandlungspflege (soweit nicht im Rahmen der häuslichen Krankenpflege beihilfefähig) sowie für : soziale Betreuung. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat 108

151 KLINIK BAVARIA Kreischa/Sachsen Burn-out was nun? Die Klinik Bavaria Kreischa bietet Ihnen sowohl einen Burn-out-Check in Form einer Diagnostikwoche als auch eine stationäre Burn-out-Therapie an. Beim Burn-out-Check, der therapeutische und diagnostische Inhalte umfasst, empfehlen wir z. B. eine direkt anschließende oder spätere stationäre Burn-out-Behandlung bei uns oder eine ambulante Therapie in Heimatnähe. Unsere Angebote sind besonders für Betroffene, die z. B. unter ständiger Anspannung, Erschöpfung, innerer Unruhe oder Schlafstörungen leiden, abgestimmt. Sie erhalten ein individuell angepasstes therapeutisches Programm zur Stärkung der eigenen psychischen Widerstandskraft (Resilienz) für einen Zugewinn an Lebensfreude und Ausdauer. Die Aufnahme von Begleitkindern und deren Betreuung bzw. Beschulung können wir anbieten. Nach Anmeldung über unsere Belegungsabteilung ist eine Aufnahme jederzeit möglich. Für weitere Informationen fordern Sie unsere Burn-out-Informationsbroschüre an! Unsere Fachabteilungen: Neurologie/Neuroonkologie (Phase B, C, D) Onkologie/Hämatologie Orthopädie/Traumatologie/ Querschnittgelähmtenzentrum Allgemeine Innere Medizin, Diabetologie und Kardiologie Psychotherapie u. Verhaltensmedizin Medizinisches Zentrum für Arbeit und Beruf (MedZAB) Medizinisch-Berufsorientierte Reha bilitation (MBO /MBOR) Medizinisch-berufl iche Rehabilitation (MBR/Phase II) KLINIK BAVARIA Kreischa An der Wolfsschlucht Kreischa Tel Kostenfreie Infoline:

152 Beihilferecht des Bundes Pflegegrad Ab (in Euro je Monat) 1 Zuschuss: 125 Euro Wählen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 vollstationäre Pflege, obwohl dies nicht erforderlich ist, erhalten sie einen Zuschuss in Höhe von 80 Prozent der Sätze; gleiches gilt für den Zuschuss für Pflegebedürftige in Pflegegrad 1. Sicherung des Existenzminimums bei stationärer Pflege ( 39 Absatz 2 BBhV) In Folge eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom (Az. 2 C 24.10) bestand Veranlassung, Versorgungsempfängern erhöhte Leistungen in Pflegefällen zu gewähren, wenn ansonsten deren amtsangemessener Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt wäre. Den Verweis auf den Rückgriff auf das eigene Vermögen bzw. auf Sozial hilfe hat das Gericht als nicht gerechtfertigt angesehen. Mit der Neuregelung wird sichergestellt, dass pflegebedürftige Beihilfeberechtigte in unteren Besoldungsgruppen nicht in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Die Regelung sieht vor, dass ihnen von ihrem monatlichen Einkommen mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der nachstehenden monatlichen Beträge verbleibt: Betrag / Person Prozent des Grundgehalts A 13 Stufe 8 für jeden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, für die ein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 (Pflegeleistungen) besteht. 30 Prozent des Grundgehalts A 13 Stufe 8 für einen Beihilfeberechtigten oder Ehegatten / Lebenspartner, für den kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 (Pflegeleistungen) besteht. 3 Prozent des Grundgehalts A 13 Stufe 8 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 (Pflegeleistungen) besteht. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für den Beihilfeberechtigten. 427,31 Euro 1.602,42 Euro 160,24 Euro 110

153 Mit einem Verzeichnis von Reha-Kliniken und sonstigen Gesundheitseinrichtungen Mit Informationen für Beschäftigte des TVöD und TV-L Rehabilitation (ehemals Sanatoriumsbehandlung) Krankenhausbehandlung (anstelle einer Behandlung am Wohnort) Unser Leistungsspektrum umfasst: Rehabilitation Sanatoriumsbehandlung Stationäre Heilbehandlung (anstelle einer Krankenhausbehandlung am Wohnort) Die Fachklinik für Kinder- und Jugend medi zin im Haus Gothensee ist speziali siert auf die Behandlung von Kindern und Jugend lichen mit Stoffwechselerkrankungen (z.b. Adipositas, Diabetes Typ 1 und 2) sowie mit psychosomatischen Erkrankungen. Interdisziplinäres Team: Die unter ärztlicher Leitung stehende, inter diszipli näre Be treuung übernimmt ein erfah renes Team aus Fach ärzten für Pädiatrie, Innere Medizin mit der Sub spezia li sierung Dia be to logen DDG, Fach arzt für Dermato logie und Aller gologie, Dipl.-Psycho logen, Dipl.-Pädagogen, Erzieherinnen, Krankenschwestern, Bewegungs-, Sport- und Kunsttherapeuten, Ernährungsberaterinnen und Diabetesberatern DDG. Wir verfügen über eine eigene Klinikschule fragen Sie nach unseren Schwerpunktkursen! Individuelle Informationen unter unserer kostenlosen Service-Hotline: Eine Einrichtung der MEDIGREIF Unternehmensgruppe Setheweg Ostseebad Heringsdorf Tel.: und Erfolgreiches Zielgruppenmarketing OnlineWerbung Banner und Textlinks auf mehr als 120 eigenständigen Internetauftritten mit täglich mehr als Besuchern. Kein anderer Anbieter in Deutschland vermarktet mehr Websites mit Themen zum Öffentlichen Dienst! Newsletter in alle Bereiche des Öffentlichen Sektors. Direkter Zugang zu mehr als 7 Mio. Beschäftigten im Öffentlichen Sektor seit dem Jahr 1951 seit dem Jahr 1951 Klinikverzeichnis seit dem Jahr 1951 Beihilfe in Bund und Ländern Rund ums Geld SELBSTHILFEEINRICHTUNGEN für den öffentlichen Dienst Unser Angebot Ihr Vorteil BerufsStart im öffentlichen Dienst Beihilfeberechtigung Bemessungssätze und Eigenbehalte Beihilfefähige Aufwendungen Beruflicher Einstieg und Aufstieg 17. Auflage Rund um die Ausbildung im öffentlichen Dienst Ausgewählte Beihilferegelungen in den Ländern Einkommen und Bezahlung Bundesbeihilfeverordnung mit Hinweisen Arbeitszeit und Urlaub Rente und Versorgung Gesundheit und Beihilfe Soziales und Steuern Pflichten und Rechte während der Ausbildung Rund ums selbstverdiente Geld Link-TIPPS zu Musik, Film, Video...auch für Tarifkräfte TIPPs zum Berufseinstieg für Beamtenanwärter und Auszubildende Fachklinik für Kinder- und Jugendmedizin Kompetenzzentrum für Kinder und Jugendliche mit Diabetes und Adipositas im öffentlichen Dienst Auflage 19. Auflage PrintWerbung Anzeigenplatzierung in Publikationen für den Öffentlichen Sektor wie z.b. in den Ratgebern des DBW Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Die Beihilfe in Bund und Ländern ; im BEAMTEN-MAGAZIN und im Taschenbuch Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte. PR-Werbung im hochinformativen, redaktionellen Umfeld der o.g. Publikationen und weiteren Veröffentlichungen. Nutzen Sie unser Angebot für Ihren Vorteil Marketing Öffentlicher Dienst Tel. Gudrun Vieten Mail Mehr Informationen:

154 Beihilferecht des Bundes Berechnungsgrundlagen für Bundesbeamte Tabellenwerte ab BesGr. Stufe 8 3 Prozent 8 Prozent 30 Prozent A ,67 70,22 A ,30 73,09 A ,94 75,96 A ,31 78,58 A ,91 82,62 A ,14 89,52 A ,35 97,21 A ,92 104,97 A ,94 117,63 A ,14 131,16 A ,81 144,44 A ,39 160,24 427, ,42 A ,63 174,29 A ,99 196,80 A ,95 219,24 Dazu ist ein gesonderter Antrag zu stellen und das Einkommen nachzuweisen. Die Beträge sollen dem unabweisbaren Bedarf für den Lebensunterhalt Rechnung tragen; die Höhe richtet sich insbesondere nach den Kosten für die Beiträge der die Beihilfe ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung, einer notwendigen Wohnung für nicht pflegebedürftige Angehörige und den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Zusätzlich geht eine soziale Abstufung zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Alimentation in die Berechnung ein. Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen

155 Urologisches Zentrum für Anschlussheilbehandlung (AHB) und Rehabilitation Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH Ziergartenstraße Bad Wildungen Urologisch-nephrologische Erkrankungen Anschlussheilbehandlung (AHB) Vorsorge Rehabilitation Telefon Telefax Reservierung Wir freuen uns auf Sie! Die Klinik am Kurpark ist eines der größten urologischen Zentren für Anschlussheilbehandlung (AHB) und Rehabilitation. Mit unseren 228 Zimmern, Unterbringungsmöglichkeiten für Begleitpersonen durch genügend Doppelzimmer und einem 2012 neu errichteten Bettenhaus, sind wir von der Ausstattung eine der modernsten Rehaeinrichtungen in Deutschland. Die ruhige Lage mit direkter Anbindung an den Kurpark und doch in unmittelbarer Nähe zum Zentrum von Reinhardshausen bietet einen erholsamen Aufenthalt in der Ferienregion Nordhessen. Indikationen: Krankheiten der Niere und Zustand nach OP an Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata, urologische Tumorerkrankungen, Onkologische Erkrankungen (Urologie), Funktionsstörungen (Inkontinenz und Potenzstörungen), Akute und chronische Entzündungen (Harnwegsinfektionen), Steinbildungen (Harnsteinerkrankungen f

156 Allergische und chronische Haut- und Atemwegserkrankungen sind nur schwer in den Griff zu bekommen. Oftmals benötigen Betroffene mehrere Anläufe, um die geeigneten Therapien für sich zu finden. Eine stationäre Rehamaßnahme in einer spezialisierten Klinik wie dem Fachklinikum Borkum kann diesen Prozess unterstützen und beschleunigen. Hier können sich Ärzte und Therapeuten verschiedener Fachrichtungen intensiv mit dem Einzelnen beschäftigen - die Auslöser der Beschwerden finden und einen individuell abgestimmten Behandlungsplan erarbeiten. Dabei werden physische, psychische und soziale Faktoren berücksichtigt und gemeinsam mit dem Patienten Strategien erarbeitet, wie er seinen Alltag gesund gestalten und so den erzielten Therapieerfolg langfristig bewahren kann. Das einmalige Hochseereizklima auf Borkum unterstützt den Heilungsprozess während der Rehabilitation. Unter dem Einfluss der allergenarmen und reinen Luft klingen allergische Symptome rasch ab. Entzündungen der Haut oder Atemwege werden durch das Meersalz in der Luft gelindert. Der kühle Wind und die intensive Sonnenstrahlung trainieren das Immunsystem und härten den Organismus ab. Diese natürlichen Heilkräfte sind wichtige Bestandteile des Therapiekonzeptes im Fachklinikum Borkum. Unsere Behandlungsschwerpunkte: o Asthma bronchiale und Heuschnupfen o Chronische Atemwegserkrankungen (z.b. COPD, obstruktive Bronchitis) o Neurodermitis, Erkrankungen des atopischen Formenkreises o Chronische und allergische Hauterkrankungen (u.a. Kontaktekzeme, Urtikaria, Psoriasis) o Allergien, Nahrungsmittelallergien o Erschöpfungszustände o Infektanfälligkeit Unser ganzheitliches Behandlungsangebot richtet sich an: o Erwachsene Patienten o Erwachsene Patienten mit gesundem Begleitkind o Erwachsene Patienten mit erkranktem Kind o Erkranktes Kind mit Begleitelternteil FACHKLINIKUM BORKUM Zentrum für Allergologie, Dermatologie, Pädiatrie und Pneumologie Fachklinikum Borkum o Jann-Berghaus-Straße Borkum o Klinik I: Erwachsene Klinik II: Kind/Eltern

157 Unser interdisziplinäres Ärzte- und Therapeutenteam + Das heilsame Hochseereizklima + Eine der renommiertesten und schönsten Kliniken für chronische Haut- und Atemwegserkrankungen = Langanhaltende Gesundheit NVon allen Kassen und der Beihilfe anerkannt FACHKLINIKUM BORKUM Zentrum für Allergologie, Dermatologie, Pädiatrie und Pneumologie Bei uns im Fachklinikum Borkum arbeiten Ärzte und Therapeuten verschiedenster Fachrichtungen als Team zusammen. In Verbindung mit dem einzigartigen Hochseereizklima der Insel sind wir bei Erwachsenen und Kindern seit vielen Jahren erfolgreich in der Behandlung von: Klinik I: Erwachsene Klinik II: Kind/Eltern o Allergien o Hauterkrankungen o Atemwegserkrankungen Fordern Sie unsere Unterlagen an: Telefonisch: 0228/ oder im Internet:

158 Beihilferecht des Bundes Palliativversorgung / Unterbringung in Hospizen 40 BBhV Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung in angemessener Höhe beihilfefähig. Ergänzende private Pflegeversicherung Der Bereich der Pflegeversicherung ist grundsätzlich nicht auf eine Vollkostenerstattung ausgerichtet; zudem gibt es individuell unterschiedliche Ansprüche bei der tatsächlichen Ausgestaltung der Pflege. Um eine weitergehende Abdeckung für den Fall der Pflegebedürftigkeit zu erreichen, sind im Wesentlichen zwei unterschiedliche Arten von Versicherungen auf dem Versicherungsmarkt erhältlich: Pflegetagegeldversicherung Hier erhält der Pflegebedürftige pro Tag eine vertraglich vereinbarte Summe, unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten. Diese Mittel stehen dann zur freien Verfügung. Pflegekostenversicherung Im Unterschied zum Pflegetagegeld wird hier zu tatsächlich entstandenen Kosten ein prozentualer Anteil erstattet. Sie möchten sich in der Jahresausgabe 2018 dieses Ratgebers präsentieren? Schreiben Sie uns einfach eine 116

159 Rehabilitation und Kurorte Rehabilitation und Kurorte 117

160 Rehabilitation und Kurorte Rehabilitation und Kurorte Rehabilitation und Kurorte gemäß Kurorteverzeichnis Stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen Anschlussheil- und Suchtbehandlungen ( 34 BBhV) Allgemeine Informationen zur medizinischen Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung Aufwendungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union entstanden sind Kurorteverzeichnis Inland 118

161 Rehabilitation und Kurorte Rehabilitation und Kurorte gemäß Kurorteverzeichnis Die Bereiche Sanatoriumsbehandlung und Heilkuren wurden durch die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) neu gefasst. Die BBhV unterscheidet nunmehr zwischen : Anschlussheilbehandlung : Suchtbehandlung : und Rehabilitationsmaßnahmen. Aufgrund von Rehabilitationsmaßnahmen ist es auch möglich, dass Beamtinnen und Beamte zur Erhaltung der Dienstfähigkeit bzw. zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten in anerkannten Kurorten entsprechende Beihilfeleistungen erhalten. Das gesamte Thema Anschluss- und Suchtbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen wird in den Paragrafen 34 bis 36 der BBhV geregelt. Die wichtigsten Regelungen finden Sie auf den nächstfolgenden Seiten. Kompetenz durch über 115-jährige Erfahrung Dr. Wüsthofen Gesundheits-Resort Reha-Klinik für Anschlussrehabilitation und Rehabilitation/ Sanatoriumsbehandlung und Heilkuren Behandlungszentrum für Stress- und Erschöpfungssyndrome, Burn-out Gesundheitshotel Wir bieten Ihnen in angenehmster Atmosphäre eine fachübergreifende Rehabilitation mit folgenden Behandlungsschwerpunkten: Orthopädische Erkrankungen und Unfallfolgen Chronische Schmerzerkrankungen Rheumatische Erkrankungen Psychische Störungen (Angst-, Anpassungs- und Essstörungen) Erschöpfungszustände und Burn-out Rehabilitation nach Gelenk u. Wirbelsäulenoperationen Übergewicht und Adipositas Kuren für pflegende Angehörige Präventivmedizin,Naturheilverfahren und Osteopathie Die Einrichtung hat einen Versorgungsvertrag nach 111 SGB V und ist nach 30 GeWo als beihilfefähig anerkannt. Weitere Leistungen Dr. Wüsthofen Privat mit Gesundheits- und Präventionsangeboten in den Bereichen Bewegungsapparat, Herz- und Gefäße, Psyche sowie Ernährung, Bewegung, Entspannung und Lebensstil Dr. Wüsthofen Ambulante Vorsorgekuren (Badekur und Kompaktkur) inkl. Naturmoorbäderabteilung Dr. Wüsthofen Wohnen und Pflegen Erholung nach Klinikaufenthalten, Verhinderungs- u. Anschlusspflege sowie Begleitpflege inkl. Abteilung für Kurzzeit- u. Ambulanter Pflege. Die Fachklinik liegt ruhig und zentral, umgeben von herrlichem alten Baumbestand direkt gegenüber dem Kurpark des Heilkurorts Bad Salzschlirf, unweit der Barockstadt Fulda zwischen bewaldeten Ausläufern von Rhön und Vogelsberg, nahe der Grenze zu Thüringen und Bayern. Gesundheits-Resort Informationen Dr. Wüsthofen Gesundheits-Resort Lindenstraße Bad Salzschlirf Tel.: /54-0 Fax: / 119

162 Psychosomatische Erkrankungen haben in den letzten Jahren gerade bei Müttern stark zugenommen. Häufig bildet die Mehrfachbelastung in Beruf, Familie und Haushalt den Nährboden für Erkrankungen wie Depressionen oder Angsterkrankungen. Krankheitsbilder, die oftmals einer stationäre Rehabilitation bedürfen, um einen Therapieerfolg zu erzielen. Doch Mütter stehen dann oft vor einem Dilemma: Wer kümmert sich in dieser Zeit um ihre Kinder? Viele Mütter haben weder die Möglichkeit noch den Wunsch ihre Kinder anderweitig unterzubringen. Und auch für die Kinder würde die Trennung von ihrer wichtigsten Bezugsperson eine zusätzliche Belastung in der für sie ohnehin schwierigen Situation darstellen. Die Ostseeklinik Kühlungsborn hat aus diesem Grund ein speziell auf Mütter zugeschnittenes Therapiekonzept entwickelt, das neben krankheitsspezifischen Ursachen vor allem die individuellen biologischen und psychosozialen Faktoren von Frauen miteinbezieht. Dazu gehört auch die Möglichkeit, dass Mütter ihre Kinder mitbringen können. So können sie sich während der Reha ganz auf ihre Therapien und ihre Gesundheit konzentrieren, ohne die Sorge, ob es ihrem Kind gut geht. Der gemeinsame Aufenthalt ist aber nicht nur für die Mutter von Vorteil, sondern unterstützt auch die Kinder in der Bewältigung der besonderen familiären Situation. Denn Kinder erkrankter Eltern tragen ein Risiko, selbst eine Verhaltsauffälligkeit oder seelische Störung zu entwickeln. Eine gute psychotherapeutische Behandlung sollte daher immer auch die Situation der Kinder berücksichtigen und die Familie als Ganzes betrachten. In der Ostseeklinik Kühlungsborn gibt es die besten Voraussetzung für einen langanhaltenden Therapieerfolg und eine gestärkte Mutter-Kind-Beziehung. Ostseeklinik Kühlungsborn Fachklinik für Psychosomatik und Innere Medizin Weitere Informationen über die Ostseeklinik Kühlungsborn erhalten Sie unter der Rufnummer 0228 / sowie im Internet

163 ! Mit einem umfassenden Betreuungsangebot für begleitende Kinder Psychosomatische Erkrankungen... Unsere Kinderbetreuung gibt unseren Patientinnen Zeit, zur Ruhe zu kommen und sich ganz auf sich und ihre Gesundheit zu konzentrieren. Unsere Erzieherinnen kümmern sich tagsüber liebevoll um kleinere Kinder, während ältere Kinder am vielseitigen Angebot unserer Sporttherapeuten teilnehmen können. Für schulpflichtige Kinder bieten wir außerhalb der Ferienzeit in unserer Klinikschule wissenserhaltenden Unterricht an. Psychosomatische Reha für Mütter mit Begleitkind Besonderheiten des Therapiekonzepts Frauenspezifische psychosomatische Therapien Umfassende Betreuungsangebote für Kinder, die als Begleitpersonen mitaufgenommen werden können, im klinikeigenen Kindergarten und Schule Interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Ärzten der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie mit Internisten und Sozialmedizinern sowie Psychotherapeuten, Sozial- und Ergotherapeuten und Physio- und Sporttherapeuten Von der Beihilfe als Sanatorium anerkannt. Intensive Vorbereitung auf das Berufs- und Alltagsleben nach der stationären Rehabilitation

164 Rehabilitation und Kurorte Stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen Auf den folgenden Seiten finden Sie weitere Informationen zu den Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen. In jeweiligen Gegenüberstellungen (Synopsen) haben wir dabei zwischen stationären Rehabilitationsmaßnahmen und ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort unterschieden. Mit der 7. Änderungsverordnung werden die Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen restriktiver gefasst, um so genannte Kur-Urlaube aus zuschließen. Hierzu wird auf einen Versorgungsvertrag nach 111 SGB V abgestellt. Liegt ein solcher Versorgungsvertrag nicht vor, erfolgt eine Kostendeckelung entsprechend der Krankenhäuser ohne Zulassung. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen ( 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV) Sanatoriumsbehandlung : Behandlung langwieriger oder chronischer Erkrankungen mittels besonderer physikalischer Therapien (z. B. Bäder, Gymnastik, Bestrahlung o. ä.) bzw. bestimmter Diäten (ähnlich einer stationären Krankenhausbehandlung). : Durchführung in Einrichtung, die unter ärztlicher Leitung mit dem erforderlichen Personal und den notwendigen Einrichtungen steht, die diese besonderen therapeutischen Maßnahmen durchführen kann. : Die Unterbringung erfolgt stationär. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort ( 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) Heilkur Voraussetzungen für die Anerkennung: : Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme muss amts- oder vertrauensärztlich festgestellt werden; die Beihilfestelle trägt die Kosten des Gutachtens. : Die ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort sind für die Erreichung der Rehabilitationsziele nicht mehr ausreichend. : Ein gleichwertiger Behandlungserfolg kann durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme (nach 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) nicht erzielt werden. : Heilmaßnahme unter ärztlicher Aufsicht an einem Ort, der durch seine vorwiegend natürlichen Heilmittel (z. B. Moorbäder, Solebäder, Klima usw.) geeignet ist, Beschwerden zu bessern oder zumindest nachhaltig zu lindern. : Ziel ist es, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z. B. auch bei erheblichen chronischen Leiden) : Kurort regelt das Heilkurorteverzeichnis : Ambulanter Aufenthalt: es bleibt dem Patienten selbst überlassen, für seine Unterkunft und Verpflegung zu sorgen

165 Rehabilitation und Kurorte stationäre Rehabilitationsmaßnahmen ( 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV) Sanatoriumsbehandlung ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort ( 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) Heilkur : Im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren darf keine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt und beendet worden sein. Es sei denn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ist eine Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen in einem kürzeren Abstand notwendig. Zeitlicher Ablauf: : Der behandelnde Arzt rät zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme und bescheinigt die Notwendigkeit; ggf. Vorschlag zum Ort und der Einrichtung. : Der behandelnde Arzt hält eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme in einem anerkannten Kurort für notwendig, bescheinigt die Notwendigkeit; ggf. Vorschlag für einen Kurort. : Antrag (formlos) auf Anerkennung der Maßnahme mit ärztlicher Bescheinigung an Beihilfestelle (Anschrift des für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes angeben, sofern die Dienststelle nicht einen eigenen Vertrauensarzt beschäftigt). Zeitlicher Ablauf: : Die Beihilfestelle erteilt dem zuständigen Amts- oder Vertrauensarzt einen Untersuchungsauftrag. Die Kosten des Gutachtens trägt die Beihilfestelle in voller Höhe, sofern sie das Gutachten in Auftrag gegeben hat. Bei dieser Untersuchung soll festgelegt werden, wo die Maßnahme durchgeführt werden soll. : Nachdem der Beihilfestelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird der Antrag abschließend geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Maßnahme als beihilfefähig anerkannt. Wichtig: Wird die Maßnahme vor Anerkennung der Beihilfefähigkeit angetreten bzw. nach der Anerkennung nicht innerhalb von 4 Monaten begonnen, besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Kostenerstattung, nämlich nur für ärztliche Leistungen, für ärztlich verordnete Arzneimittel sowie für ärztlich verordnete Heilmittel. : Beginn der Behandlung. : Einreichung der Rechnungen bei der Beihilfestelle. Dauer der Maßnahme: Unterkunft, Verpflegung und Pflege sind für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) beihilfefähig (ggf. Verlängerung aus dringenden gesundheitlichen Gründen). Unterkunft und Verpflegung sind höchstens für 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) beihilfefähig

166 Rehabilitation und Kurorte stationäre Rehabilitationsmaßnahmen ( 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV) Sanatoriumsbehandlung ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort ( 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) Heilkur Beihilfefähige Kosten (nach Bemessungssatz): : ärztliche und psychotherapeutische : ärztliche Leistungen Leistungen : ärztlich verordnete verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 Euro, höchstens um 10 Euro, jeweils um nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. : ärztlich verordnete Heilmittel (bis zum jeweiligen beihilfefähigen Höchstbetrag) : ärztlich verordnete Hilfsmittel Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 Euro, höchstens um 10 Euro, jeweils um nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. : Unterkunft und Verpflegung (die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig, das bedeutet gegebenenfalls nur bis zur Höhe der Aufwendungen für den niedrigsten Satz eines halben Doppelzimmers), abzüglich eines Eigenbehalts von 10 Euro je Kalendertag. : Verpflegung und nachgewiesene Kosten der Unterkunft (bis zur Höhe von 16,00 Euro pro Tag). : Fahrtkosten bei An- und Abreise Bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln sind die tatsächlich entstandenen Kosten beihilfefähig, jedoch maximal bis zur niedrigsten Klasse. Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs sind 0,20 Euro je Kilometer beihilfefähig, aber nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme. Maßgeblich ist die mit einem privaten Kraftfahrzeug üblicherweise zurückzulegende kürzeste Strecke zwischen der Wohnung und der Einrichtung. : Kurtaxe : ärztlicher Schlussbericht 124

167 Rehabilitation und Kurorte stationäre Rehabilitationsmaßnahmen ( 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV) Sanatoriumsbehandlung ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort ( 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) Heilkur : Pauschalsätze Sofern die Einrichtung Pauschalsätze in Rechnung stellt, können nur diese als beihilfefähig anerkannt werden, wenn der Träger der Einrichtung die BVA / LVA bzw. ein Versorgungsvertrag mit diesen oder einem Landesverband einer gesetzlichen Kranken - versicherung besteht.) : Familien- und Haushaltshilfe Möglich, wenn : die den Haushalt führende Person eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchführt, : im Haushalt eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, : keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Sonstiges: : Beihilfefähigkeit auch für berücksichtigungsfähige Angehörige sowie Versorgungsempfängern. : Aufwendungen sind nur für aktive Bedienstete (und nicht für Familienangehörige) beihilfefähig, da sie der Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Dienstfähigkeit dienen. : Gewährung von Sonderurlaub. : Bei behandlungsbedürftigen Kindern oder Schwerbehinderten sind auch Kosten einer Begleitperson in eingeschränkter Höhe beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wird. : Sofern die Einrichtung Vorkasse verlangt, kann ein Abschlag gewährt werden (möglichst 14 Tage vor Beginn der Maßnahme einreichen) Achtung Leistungen der ergänzenden privaten Krankenversicherung können von der Beihilfe je nach Vertrag abweichen! 125

168 Celenus Deutsche Klinik für Integrative Medizin und Naturheilverfahren Kompetente Hilfe bei Burn-out-Symptomen Wann genau sich Nadja Gläser das erste Mal völlig ausgebrannt fühlte, kannsieimnachhineinnichtmehrgenausagen.alslehrerineinergesamtschulewarsieesgewohnt,mitderlernunlustbeischülernundsteigenden Erwartungen von Eltern klarzukommen. Ich habe den Stress immer als positivempfunden,sagtdie36jährige. Bei Herausforderungen bin ich eigentlich erst richtig aufgeblüht. Doch dann wurden die AnforderungenimmergrößerundNadjaGläser reagierte wie viele besonders pflichtbewusste und engagierte Menschen, indem sie noch mehr arbeitete und sich um ein positives Arbeitsklima bemühte, bis nach und nach ihreenergie-undkraftreservenzuneigegingenundchronischemüdigkeit, Stimmungsschwankungen,AngstgefühleundSchlafstörungeneinsetzten. FürdieFachleutederCELENUSDeutschenKlinikfürIntegrativeMedizinund Naturheilverfahren(DEKIMED)einklassischerFall,dennlauteineraktuellen Studieleidenetwa35%derLehreranBurn-out-Symptomen,weitere30% befinden sich in einem Vorstadium zum Burn-out. Das vielseitig und kompetent ausgebildete Team aus Ärzten, Psychologen, Therapeuten und Gesundheitstrainern ist auf psychosomatische Krankheitsbilder/Erschöpfungssyndrome sowie chronische (Schmerz-) Erkrankungen spezialisiert.imrahmendesintegrativen BehandlungskonzeptsderDEKIMEDwerdenmoderne Schulmedizin und wissenschaftlich anerkannte westliche und östliche Naturheilverfahren kombiniert und gemeinsam individuell auf den Patienten abgestimmt. Daneben zeigen die speziellen Gesundheitstrainings Wege, den Lebensstil sinnvoll zu ändern undbietengroßechancenaufeinenlang anhaltenden Therapieerfolg. Weitere Informationen erhalten Sie unter: (kostenlose, unverbindliche Info-Hotline) und unter

169 Celenus Deutsche Klinik für Integrative Medizin und Naturheilverfahren Fachzentrum für Innere Medizin/Stoffwechsel, Psychosomatik und Orthopädie Als Vorsorge-/Rehaklinik bzw. Sanatorium behandeln wir seit 1997 mit einem einzigartigen, integrativen Therapiekonzept in Kombination von Schulmedizin und Naturheilverfahren Indikationen: Erschöpfungszuständeund Burn-out-Syndrom Depression chronischeschmerzen chronischerückenbeschwerden Herz-Kreislauf-Erkrankungen Diabetesundandere Stoffwechselerkrankungen Reizdarm/Reizmagen Info-Hotline: Therapien: modernenaturheilkunde TraditionelleChinesischeMedizin westlichenaturheilkunde physikalischetherapie Sport-undPhysiotherapie Ergotherapie Psychotherapie(Verhaltens-, Tanz- und Gestalttherapie) Gesundheitstraining Ernährungstherapie Prof. Dr. med. habil. Thorsten Doering, Ärztlicher Direktor Fordern Sie unseren kostenlosen Prospekt an: Celenus DEKIMED Prof.-Paul-Köhler-Str. 3, Bad Elster Tel , Fax Ein Unternehmen der

170 Rehabilitation und Kurorte stationäre Rehabilitationsmaßnahmen ( 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV) Sanatoriumsbehandlung Länder außerhalb der EU: Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einem anderen Land der EU sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Aufwendungen für Behandlungen in der Hochgebirgs-klinik Davos- Wolfgang (Schweiz) gelten als im Inland entstanden Voraussetzung dafür ist die Bescheinigung eines Facharztes, dass eine Behandlung unter Einfluss von Hochgebirgsklima medizinisch geboten ist. Dabei muss bescheinigt sein, ob eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder ein stationärer Krankenhausaufenthalt indiziert ist. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort ( 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) Heilkur Nicht-deutsche Kurorte: Die anerkannten Kurorte für die Durchführung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind in Anlage 15 (zu 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Heilbäder- und Kurorteverzeichnis aufgeführt. Soweit Beihilfeberechtigte die Durchführung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in einem nicht-deutschen Kurort innerhalb der EU beantragen, der im Verzeichnis der anerkannten Kurorte nicht enthalten ist, muss die Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde entschieden werden. Anschlussheil- und Suchtbehandlungen ( 34 BBhV) Eine Anschlussheilbehandlung liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung stand. Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen durchgeführt werden, sind ebenfalls beihilfefähig. Aufwendungen für Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sind nur nach ärztlicher Verordnung beihilfefähig. Die ärztliche Verordnung muss Angaben zu Art, Dauer und Inhalt der Rehabilitationsmaßnahme enthalten. Diese Angaben sind erforderlich, weil Anschlussheil- und Suchtbehandlungen abweichend von anderen Rehabilitationsmaßnahmen in besonderem Maße von der individuellen Behandlungsbedürftigkeit abhängen und bei ihrer Ausgestaltung deshalb nicht, wie z. B. bei einer ambulanten Rehabilitation in einem anerkannten Heilkurort, eine grundsätzlich gleiche Dauer als notwendig angesehen werden kann. Dabei darf die Verordnung nicht von der die Maßnahme durchführenden Einrichtung stammen

171 Fachklinik für Onkologie Anschlussrehabilitation (AHB) und Rehabilitation Unsere Behandlungsschwerpunkte: Brustkrebs und gynäkologische Krebserkrankungen Krebserkrankungen des Magen- Darm-Traktes Prostata-, Harnblasen- und Nierenzellkarzinome Maligne Systemerkrankungen (auch nach Stammzelltransplantation) Krebserkrankungen der Schilddrüse, der Atmungsorgane und der Haut Spezielle Therapieangebote Konzept Bewegung nach Krebs, Betreuung durch Fachärzte für Hämato-Onkologie, Gynäkologie, Gastroenterologie, Urologie und Pneumologie, umfassendes psychoonkologisches Angebot, Kunst-, Ergo-, Sport-, Physiotherapie, Ernährungsund Sozialberatung, vielseitiges Freizeitangebot, kostenlose Nutzung der öffentl. Verkehrsmittel mit der Schwarzwald-Gästekarte. Asklepios Klinik Triberg Ludwigstr Triberg (07722) Zurück in einen lebenswerten Alltag. Nach einer Erkrankung ist es oft nicht leicht, den Weg zurück in den Alltag zu finden. Wir möchten Ihnen dabei helfen und einen Teil dieses Weges mit Ihnen gemeinsam gehen. Und das mit einem ganzheitlichen Ansatz, indem der Mensch mit Körper und Seele im Mittelpunkt steht. Gebündeltes Fachwissen, Engagement und echte menschliche Zuwendung geben nicht nur im körperlichen, sondern auch im seelischen und sozialen Bereich die bestmögliche Hilfestellung. Therapie und Freizeit, Medizin und soziale Kontakte das alles gehört zusammen und beeinflusst den Genesungsprozess. Fachklinik für Psychosomatik, Hämatologie und internistische Onkologie Bahnhofstraße Tecklenburg Telefon

172 Klinik im Alpenpark: Die Seele im privaten Rahmen heilen Die in dritter Generation von der Familie Klitzsch geführte Klinik im Alpenpark ist seit über 50 Jahren eine Traditionsadresse, wenn es um Anschlussbehandlungen sowie Reha- Maßnahmen bei orthopädischen, Herz-Kreislauf- und Magen-Darm-Erkrankungen geht. Ab 1. Juli 2017 hat die Klinik zusätzlich eine kleine Station zur Akutbehandlung psychosomatischer Erkrankungen für Privatpatienten unter prominenter Leitung von Prof. Dr. Dr. Margot Albus und Dr. Oliver Schwarz eröffnet. Wir haben mit Dr. Oliver Schwarz, Chefarzt der neuen Station, gesprochen. Warum eröffnet die Klinik eine psychosomatische Privatstation? Die Klinik setzt in ihrem Konzept auf persönliche Zuwendung, erstklassige Medizin und ein heilendes Ambiente. Die Wohlfühlatmosphäre, das hochwertige Gastrokonzept sowie die Lage direkt am See reduzieren Stress und unterstützen beim Gesundwerden das gilt für die Behandlung körperlicher, aber gerade auch psychischer Erkrankungen. Die neue Privatstation ergänzt zudem das umfassende Behandlungsangebot in Psychosomatik von Ideamed im Großraum München. Zu der familiengeführten Gesundheitsgruppe gehören neben der Klinik im Alpenpark u.a. auch die CIP Klinik Dr. Schlemmer in Bad Tölz sowie weitere Kliniken und ambulante Praxiszentren mit psychosomatischem Schwerpunkt. Für wen ist Ihr neues Behandlungsangebot interessant? Das Behandlungsangebot richtet sich an Privatversicherte und Selbstzahler ab 18 Jahren mit Diagnosen wie Depression, Burn-Out, Angsterkrankungen und Phobien. Unser ärztliches und therapeutisches Team bringt langjährige Expertise in Behandlung von Traumafolgestörungen und PTSD mit, so dass auch diese Patienten bei uns in guten Händen sind. Aber auch somatoforme Störungen, bei denen körperliche Beschwerden ohne ersichtliche Ursache auftreten, werden wir behandeln können. Welchen Behandlungsansatz verfolgen Sie und Ihr Team? Grundsätzlich arbeiten wir nach einem integrativen Behandlungsansatz mit Elementen aus der Verhaltenstherapie und aus der Tiefenpsychologie. Die kleine Größe der Station mit nur zwölf Plätzen ermöglicht es uns, eine sehr individuelle Therapie zu realisieren. Eine weitere Besonderheit ist die hochfrequente Einzelpsychotherapie mit bis zu fünf Einzelsitzungen pro Woche. Darüber hinaus setzen wir auf Gruppentherapie mit Seminarcharakter. Klinik im Alpenpark Defregger Weg 2-6, Bad Wiessee Tel: 49 (0) / Fax: + 49 (0) /

173 GUTE BEHANDLUNG LIEGT IN UNSERER NATUR Als familiengeführte Privatklinik bieten wir Ihnen das Besondere. Medizin auf höchstem Niveau. Persönliche und zugewandte Atmosphäre. Ein Ambiente, in dem Sie sich wie zu Hause fühlen. Und zu Ihren Füßen vom klinikeigenen Steg den Tegernsee in seiner ganzen Pracht. KLINIK IM ALPENPARK

174 Rehabilitation und Kurorte Für Anschlussheil- und Suchtbehandlungen gelten die Regelungen zu Krankenhausleistun gen und Fahrtkosten entsprechend - damit sind sowohl Aufwendungen für Wahlleistungen als auch die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson beihilfefähig. Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Rehabilitation Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen sind für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungs träger in Rechnung stellt, beihilfefähig. Bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und der Begleitpersonen bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise). Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig. Nicht beihilfefähige Aufwendungen einer Heilkur Die Anerkennung von beihilfefähigen Aufwendungen einer Heilkur ist nicht zulässig, : wenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist. Eine Beschäftigung gilt nicht als unterbrochen während einer Elternzeit und der Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren sowie während einer Zeit, in der der Beihilfeberechtigte ohne Dienstbezüge beurlaubt war und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, : wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden bei schwerem chronischen Leiden, wenn nach dem Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist, : nach Stellung des Antrags auf Entlassung, : wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden wird, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird, : solange der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist. Nicht jeder Kurort ist auch Heilkurort Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Kurorteverzeichnis enthaltenen Kurort durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. Das Kurorteverzeichnis wird vom Bundesministerium des Innern herausgegeben und ist in diesem Kapitel dokumentiert (E siehe Seiten 138 ff.)

175 Allgemeine Informationen zur medizinischen Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung Rehabilitation und Kurorte Im Volksmund bezeichnet man Rehabilitationsmaßnahmen und Anschlussheilbehandlungen noch immer als Kur. Solche Kurmaßnahmen dienen der Stärkung einer (schwachen) Gesundheit und unterstützen die Genesung bei Krankheiten und Leiden vielerlei Art in dafür vorgesehenen Kurorten und Heilbädern. Rechtliche Grundlagen In den bundesdeutschen Gesetzen werden Kuren als Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation bezeichnet (z.b. im Bundesurlaubsgesetz). Die ge setz lichen Grundlagen für Kuren sind im Sozialgesetzbuch V für medizinische Vor sorgeleistungen in den Paragraphen 23 und 24 und für Leistungen zur me dizinischen Rehabilitation in den Paragraphen 40 und 41 geregelt. Im Kurorte gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wird definiert: Eine Kur dient durch wiederholte Anwendung vorwiegend natürlicher Heilmittel nach einem ärztlichen Plan der Gesunderhaltung oder Genesung des Menschen; in der Regel ist sie mit einem Ortswechsel verbunden. Meistens haben diese Orte, die sich meist in landschaftlich reizvoller Lage befinden, eigene Quellen mit Heilwasser und sind mit vielfältigen Möglichkeiten ausgestattet, einen Patienten wieder gesunden zu lassen. Kurarten Eine Kur kann in Deutschland von den gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst werden. Daneben gibt es Mutter-Kind-Kuren und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation. Letztere dienen häufig der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Deshalb ist der Hauptkostenträger die gesetzliche Rentenversicherung. Für Menschen, die nicht (mehr) im Arbeitsleben stehen, zahlen in der Regel die Krankenkassen, aber auch andere Rehabilitationsträger (z. B. die Arbeitsverwaltung). Medizinische Rehabilitation Unter medizinischer Rehabilitation versteht man im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung die Wiederherstellung von körperlichen Funktionen, Organfunktionen und gesellschaftlicher Teilhabe mit physiotherapeutischen- und ergo therapeutischen Maßnahmen, Mitteln der klinischen Psychologie und Anleitungen zur Selbst aktivierung. Sie wird stationär und in zunehmenden Maße ambulant durchgeführt. Sind Sie beispielsweise Beamter, haben Sie keinen Anspruch auf medizinische Rehabilitationsleistungen durch die Rentenversicherung; es gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen, wie z.b. aus dem Bereich der Beihilfe. Die medizinische Rehabilitation ist sozialmedizinisch von der früher sogenannten beruflichen Rehabilitation zu unterscheiden (heute: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Im deutschen Gesundheitswesen werden Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation von der medizinischen Akutbehandlung unterschieden. Gesetzliche Grundlage für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist insbesondere 26 SGB IX. Zur medizinischen Rehabilitation gehört auch die sogenannte Anschlussheilbehandlung

176 Rehabilitation und Kurorte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden als sogenannte Leistungen zur Teilhabe je nach Zuständigkeit von den Rentenversicherungsträgern, gesetzlichen Krankenkassen, von der gesetzlichen Unfallversicherung, von der Versorgungsverwaltung, von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von den Sozialhilfeträgern erbracht ( 6 SGB IX). Indikationen Indikationen für die Verordnung einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschluss heilbehandlung sind vielfältig. Viele Unfälle oder Erkrankungen können dazu führen, dass Patienten nach der Akutversorgung bzw. der Behandlung im Krankenhaus anschließend noch intensive me dizinische bzw. physiotherapeutische Betreuung brauchen. Hier einige ausgewählte Beispiele: : Herzinfarkt (kardiologische Reha) : Schädel-Hirn-Trauma (neurologische Reha) : Wirbelsäulenverletzungen (neurologische/sportmedizinische Reha) : Polytraumata (komplexe Verletzungen mit der Beteiligung mehrerer Körperteile/Organsysteme) : Krebserkrankungen (onkologische Reha) : Psychiatrische Erkrankungen wie z.b. Magersucht (Anorexie), Depressionen u.a. : Hörschädigung (Rehabilitation für Hörgeschädigte) : Sprach- und Schluckstörungen : Sucht (Psychosomatische Rehabilitation) : Essstörungen, Übergewicht, Adipositas, Bulimie, Mangelernährung. Anschlussheilbehandlung (AHB) Die Anschlussheilbehandlung (auch Anschlussrehabilitation) ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt durchgeführt wird. Sie kann ambulant, stationär oder teilstationär durchgeführt werden. Geht der Anschluss heil behandlung Espan-Klinik mit Haus ANNA Bad Dürrheim (700 m) Heilklimatischer Kurort Soleheilbad Kneipp-Kurort Rehabilitationsfachklinik für Pauschalarrangement Atemwegserkrankungen Tief durchatmen COPD, Asthma, Z.n. Lungen-OP 1 Woche ab 605, EUR Unsere familiengeführte Klinik liegt in ruhiger Lage direkt am Kurpark von Bad Dürrheim. Das milde Reizklima, die heilsame Wirkung der Bad Dürrheimer Sole und die ebene Landschaft bieten optimale Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Rehabilitation. Unter der Leitung von zwei Lungenfachärzten werden Sie von einem Team aus Ärzten, Pflegefachkräften und Therapeuten nach den neusten medizinischen Leitlinien betreut. Der CLUB Bad Dürrheim bietet umfangreiche und abwechslungsreiche Freizeitmöglichkeiten Bad Dürrheim, Gartenstraße 9, Tel: 07726/650; Fax: 07726/ ;

177 Rehabilitation und Kurorte eine Operation voraus, so muss sie spätestens zwei Wochen nach Entlassung aus der Akutklinik beginnen. Geht der Anschlussheilbehandlung eine Bestrahlungsbehandlung voraus, so muss sie spätestens 6 Wochen nach Bestrahlungsende beginnen. Wurde die Bestrahlung im Bereich des Kopfes oder des Halses durchgeführt, so muss die Anschluss heil be hand lung spätestens 10 Wochen nach Bestrahlungsende beginnen. Beantragt wird sie durch das Krankenhaus, dort durch den behandelnden Krankenhausarzt oder den Sozialdienst. Bei ambulanter Vorbehandlung, z.b. Bestrahlung, erfolgt die Beantragung durch den behandelnden Strahlentherapeuten. Die stationäre Anschlussheilbehandlung dauert in der Regel drei Wochen und kann bei schweren Erkrankungen und nach Operationen (z.b. Krebs, Schlaganfall, Herzoperationen) und nach Unfällen durchgeführt werden. Kostenträger sind entweder die Deutsche Rentenversicherung oder die Krankenkasse. Im Falle einer privaten Krankentagegeldversicherung kommt nach einem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom O 114/05 entgegen der Ansicht mancher privaten Krankentagegeldversicherung eine Inanspruchnahme der privaten Krankentagegeldversicherung in Frage. Ebenso wie bei einem Krankenhausaufenthalt ist pro Tag einer Anschlussheilbehandlung ein Zuzahlung von 10 Euro zu leisten. Die Zuzahlung ist auf maximal 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Zuzahlungen, die im gleichen Jahr bereits an ein Krankenhaus geleistet wurden, werden angerechnet. Aufwendungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union entstanden sind Grundsätzlich sind Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der EU wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln sofern sie insgesamt beihilfefähig sind. Die Kostenbeschränkung gilt außerhalb der EU nicht, wenn : diese bei Dienstreisen entstehen und nicht bis zur Rückkehr aufgeschoben werden können oder : die Beihilfefähigkeit vor Behandlungsbeginn anerkannt wurde. Die Ausnahme ist durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen gibt es besondere Bedingungen für Beamte, die ihren dienstlichen Sitz im Ausland haben. Bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen ist eine wesentliche Voraussetzung, dass diese in einem Kurort durchgeführt werden, der im Kurorteverzeichnis Inland oder Ausland aufgeführt ist. Nach den Verwaltungsvorschriften ist es jedoch in begründeten Ausnahmefällen möglich, ambulante Rehabilitationsmaßnahmen an einem nicht-deutschen Kurort innerhalb der EU zu beantragen; in diesen Fällen trifft die oberste Dienstbehörde die Entscheidung. In der Anlage 7 zur Bundesbeihilfeverordnung finden sich die zugelassenen Kurorte im EU-Ausland sowie das Kurorteverzeichnis Ausland, das jedoch nur Orte am Toten Meer umfasst. Dort werden in der Regel ambulante Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt, z.b. bei Neurodermitis oder Psoriasis. Eine Ausnahme besteht für die Hochgebirgsklinik Davon-Wolfgang in der Schweiz, das nicht zum EU-Ausland zählt. Nach der Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (VV-Nr ) gilt diese Klinik abrechnungstechnisch als Inland. Somit muss auch kein Kostenvergleich mit einer vergleichbaren Inlandsbehandlung erfolgen. Diese Verordnung läuft grundsätzlich als stationäre Rehabilitation im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 1. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Einfluss von Hochgebirgsklima erforderlich ist

178 Unsere Passion ist das Wohl unserer Gäste Die Fachklinik am Kofel im Gesundheitszentrum Oberammergau zählt mit den drei Indikationen Kardiologie, Pneumologie und Orthopädie unter einem Dach bundesweit zu den führenden Adressen im Bereich Rehabilitation. Ein Team aus Herzlich willkommen im Gesundheitszentrum Oberammergau. Wir, Ihre Gastgeber aus Leidenschaft, werden alles dafür tun, dass Sie sich bei uns wohlfühlen. erfahrenen, hochqualifizierten Ärzten und Therapeuten betreut die Gäste professionell und individuell. Zu dem Nutzen Gesundheit wird unseren Gästen auch der Zusatznutzen Wohlfühlatmosphäre und attraktives Freizeit- Angebot geboten. In der Klinik am Kofel im Gesundheitszentrum Oberammergau, unter einem Dach mit dem Aktiv- und Vital-Hotel am Kofel, genießen Sie alle Annehmlichkeiten eines 3-Sterne-Superior-Hotels. Alle Zimmer verfügen über Dusche/Badewanne und WC, Fernseher, Radio, Durchwahltelefon, Minibar/Kühlschrank, Fön, Zimmersafe und Notrufanlage. Im ganzen Haus ist WLAN kostenlos verfügbar. Auch ein kostenloser Internet-Zugang steht unseren Gästen zur Verfügung. Dazu kommen Hallenbad, Fitnessraum (MTT), Sauna, Whirlpool, Unterhaltungsangebot etc. Auch Billard-, Tischtennisund Kegel-Möglichkeiten sind vorhanden. Fußpflege, Frisör, Kosmetik und Nagel-Design ergänzen das Wohlfühl-Angebot. Genießen Sie die individuelle Gastlichkeit unseres inhabergeführten Hauses inmitten der wunderschönen oberbayerischen Landschaft. Begleitpersonen bieten wir attraktive Pauschalangebote.

179 Gesundheitszentrum Oberammergau Fachklinik am Kofel Anschlussheilbehandlung (AHB/AR) Prävention und Rehabilitation stationär und ambulant KARDIOLOGIE PNEUMOLOGIE ORTHOPÄDIE 10 Jahre modernste Medizin in einem Haus mit Wohlfühlcharakter SPITZENMEDIZIN BEHAGLICH GAUMENFREUDEN Gerne lassen wir Ihnen unser ausführliches Info-Material zukommen. Gesundheitszentrum Oberammergau Hubertusstraße Oberammergau Ihre Durchwahl für Information/Reservierung: +49 (0) /

180 Rehabilitation und Kurorte Kurorteverzeichnis Inland (Anlage 15 zu VwV zu 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für Artbezeichnung (Ortsteile, sofern nicht B, G, K) Aachen Burtscheid Heilbad Aachen Monheimsallee Heilbad Aalen Röthardt Ort mit Heilstollenkurbetrieb Bad Abbach Bad Abbach, Abbach-Schloßberg, Heilbad Au, Kalkofen, Weichs Ahlbeck G Seeheilbad Bad Aibling Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell Heilbad Bad Alexandersbad G Heilbad Altenau G Heilklimatischer Kurort Altenberg Altenberg Kneippkurort Andernach Bad Tönisstein Heilbad Bad Arolsen K Heilbad Aulendorf Aulendorf Kneippkurort Baden-Baden Baden-Baden, Balg. Lichtental, Oos Heilbad Badenweiler Badenweiler Heilbad Baiersbronn Schwarzenberg-Schönmünzach, Obertal Kneippkurort, Heilklimatischer Kurort Baltrum G Nordseeheilbad Bansin G Seeheilbad Bad Bayersoien Bad Bayersoien Heilbad Bayrischzell G Heilklimatischer Kurort Bayreuth B Lohengrin Therme Bayreuth Heilquellenkurbetrieb Bederkesa G Moorheilbad Bad Bellingen Bad Bellingen Heilbad Belzig Belzig Ort mit Heilquellenkurbetrieb Bad Bentheim Bad Bentheim Heilbad Berchtesgaden G Heilklimatischer Kurort Bad Bergzabern Bad Bergzabern Kneippheilbad und Heilklimatischer Kurort Bad Berka Bad Berka Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Bad Berleburg Bad Berleburg Kneippheilbad Bad Berneck i. Fichtel- Bad Berneck i.fichtelgebirge, Frankenhammer, Kneippheilbad gebirge Kutschenrangen, Rödlasberg, Warmeleithen Bernkastel-Kues Stadtteil Kueser Plateau Heilklimatischer Kurort Bad Bertrich Bad Bertrich Heilbad Beuren G Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Bad Bevensen Bad Bevensen Heilbad und Kneippkurort Biberach Jordanbad Kneippkurort Bad Birnbach Birnbach, Aunham Heilbad Bischofsgrün G Heilklimatischer Kurort Bischofswiesen G Heilklimatischer Kurort Blankenburg, Harz G Heilbad Blieskastel Blieskastel-Mitte (Alschbach, Kneippkurort Blieskastel, Lautzkirchen) Bad Bocklet G Heilbad 138

181 Rehabilitation und Kurorte Kurorteverzeichnis Inland (Anlage 15 zu VwV zu 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für Artbezeichnung (Ortsteile, sofern nicht B, G, K) Bodenmais G Heilklimatischer Kurort Bodenteich G Kneippkurort Bad Boll Bad Boll Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Ostseebad Boltenhagen G Seeheilbad Boppard a) Boppard b) Bad Salzig a) Kneippheilbad b) Heilbad Borkum G Nordseeheilbad Bad Brambach Bad Brambach (Mineral-)Heilbad Bad Bramstedt Bad Bramstedt Heilbad Bad Breisig Bad Breisig Heilbad Brilon Brilon Kneippkurort Bad Brückenau G sowie Gemeindeteil Eckarts Heilbad des Marktes Zeitlofs Bad Buchau Bad Buchau (Moor-)Heilbad Buchow G ausgenommen der Ortsteil Hasenholz Kneippkurort Bünde Randringhausen Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor) Büsum Büsum Seeheilbad Burgbrohl Bad Tönisstein Heilbad Burg/Fehmarn Burg Seeheilbad Bad Camberg K Kneippheilbad Bad Colberg-Heldburg Bad Colberg Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Cuxhaven G Nordseeheilbad Dahme Dahme Seeheilbad Damp Damp 2000 Seeheilbad Daun Daun Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort Detmold Hiddesen Kneippkurort Diez Diez Felkekurort Bad Ditzenbach Bad Ditzenbach Heilbad Dobel G Heilklimatischer Kurort Bad Doberan Bad Doberan, Heiligendamm (Moor-)Heilbad, Seeheilbad Bad Driburg Bad Driburg, Hermannsborn Heilbad Bad Düben Bad Düben (Moor-)Heilbad Bad Dürkheim Bad Dürkheim Heilbad Bad Dürrheim Bad Dürrheim (Sole-)Heilbad und Heilklimatischer Kurort Ehlscheid G Heilklimatischer Kurort Bad Eilsen G Heilbad Bad Elster Bad Elster (Mineral- und Moor-)Heilbad Bad Ems Bad Ems Heilbad Bad Emstal Sand Heilbad Bad Endbach K Kneippheilbad Bad Endorf Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham, Heilbad Kurf, Rachental. Ströbing Erwitte Bad Westernkotten Heilbad 139

182 Rehabilitation und Kurorte Kurorteverzeichnis Inland (Anlage 15 zu VwV zu 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für Artbezeichnung (Ortsteile, sofern nicht B, G, K) Esens Bensersiel Nordseeheilbad Bad Essen Bad Essen Heilbad Eutin G Heilklimatischer Kurort Fallingbostel Fallingbostel Kneippheilbad Bad Feilnbach G ausgenommen die Gemeindeteile Heilbad der ehemaligen Gemeinde Dettendorf Finsterbergen G Heilklimatischer Kurort Fischen/Allgäu G Heilklimatischer Kurort Bad Frankenhausen K Sole-Heilbad Freiburg Ortsbereich An den Heilquellen Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Bad Freienwalde Freienwalde Moorheilbad Freudenstadt Freudenstadt Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort Friedrichskoog Friedrichskoog Nordseeheilbad Füssen a) Bad Faulenbach Heilbad, Kneippkurort b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen und der Gemeinde Hopfen am See Bad Füssing Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen, Angering, Heilbad Brandschachen, Dürnöd, Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd, Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub, Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen, Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg, Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd, Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham, Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies, Würding, Zieglöd, Zwicklarn Gaggenau Bad Rotenfels Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Bad Gandersheim Bad Gandersheim Heilbad Garmisch-Partenkirchen G- ohne das eingegliederte Gebiet der Heilklimatischer Kurort ehemaligen Gemeinde Wamberg Gelting G Kneippkurort Gersfeld (Rhön) K Kneippheilbad Gladenbach K Kneippheilbad Glücksburg Glücksburg Seeheilbad Ostseebad Göhren G Kneippkurort Goslar Hahnenklee, Bockswiese Heilklimatischer Kurort Bad Gottleuba-Berggießhübel Bad Gottleuba (Moor-)Heilbad Graal-Müritz G Seeheilbad Grasellenbach K Kneippkurort und Kneippheilbad Bad Griesbach i.rottal Bad Griesbach i.rottal, Weghof Heilbad Grömitz Grömitz Seeheilbad Grönenbach Grönenbach, Au, Brandholz, Egg, Kneippheilbad Gemeinschwenden, Greit, Herbisried, Hueb, In der Tarast, Klevers, Kornhoven, Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz, Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothenstein, Schwenden, Seefeld, Waldeck b. Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel Großenbrode G Seeheilbad Bad Grund Bad Grund Heilbad 140

183 Rehabilitation und Kurorte Kurorteverzeichnis Inland (Anlage 15 zu VwV zu 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für Artbezeichnung (Ortsteile, sofern nicht B, G, K) Haffkrug-Scharbeutz Haffkrug Seeheilbad Haigerloch Bad Imnau Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Bad Harzburg K Heilbad und Heilklimatischer Kurort Bad Heilbrunn Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg, Bernwies, Heilklimatischer Kurort Graben, Hinterstallau, Hub, Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee, Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl, Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau, Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen, Unterenzenau, Untersteinbach, Voglherd, Weiherweber, Wiesweber, Wörnern Heiligenhafen Heiligenhafen Seeheilbad Heiligenstadt Heiligenstadt Heilbad Helgoland G Seeheilbad Herbstein K Heilbad Heringsdorf G Ostseeheilbad und (Sole-)Heilbad Bad Herrenalb Bad Herrenalb Heilbad und Heilklimatischer Kurort Bad Hersfeld K Heilbad Hille Rothenuffeln Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor) Bad Hindelang Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck, Gailenberg, Kneippkurort und Groß, Hinterstein, Liebenstein, Oberjoch, Heilklimatischer Kurort Reckenberg, Riedle, Unterjoch, Vorderhindelang Hinterzarten G Heilklimatischer Kurort Hitzacker Hitzacker Kneippkurort Höchenschwand Höchenschwand Heilklimatischer Kurort Bad Hönningen Bad Hönningen Heilbad Höxter Bruchhausen Heilquellen-Kurbetrieb Hohwacht G Seeheilbad Bad Homburg v.d.höhe K Heilbad Horn - Bad Meinberg Bad Meinberg Heilbad Bad Iburg Bad Iburg Kneippheilbad Isny Isny, Neutrauchburg Heilklimatischer Kurort Juist G Nordseeheilbad Bad Karlshafen K Heilbad Kassel Bad Wilhelmshöhe Kneippheilbad und Thermal- Sole-Heilbad Kellenhusen Kellenhusen Seeheilbad Bad Kissingen G Heilbad Bad Klosterlausnitz Bad Klosterlausnitz Heilbad Bad König K Heilbad Königsfeld Königsfeld, Bregnitz, Grenier Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort Bad Königshofen G ohne die eingegliederten Gebiete Heilbad i. Grabfeld der ehemaligen Gemeinden Aub und Merkershausen 141

184 Rehabilitation und Kurorte Kurorteverzeichnis Inland (Anlage 15 zu VwV zu 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für Artbezeichnung (Ortsteile, sofern nicht B, G, K) Königstein im Taunus K, Falkenstein Heilklimatischer Kurort Bad Kösen G Heilbad Bad Kötzting Stadtteil Kötzting Kneippkurort u. Kneippheilbad Bad Kohlgrub G Heilbad Kreuth G Heilklimatischer Kurort Bad Kreuznach Bad Kreuznach Heilbad Bad Krozingen Bad Krozingen Heilbad Krumbach (Schwaben) B/Sanatorium Krumbad Peloidkurbetrieb Bad Laasphe Bad Laasphe Kneippheilbad Bad Laer G Soleheilbad Lahnstein Stadtteil Lahnstein Heilquellen-Kurbetrieb auf der Höhe Bad Langensalza Bad Langensalza Schwefel-Sole-Heilbad Langeoog G Nordseeheilbad Bad Lausick Bad Lausick (Mineral-)Heilbad Bad Lauterberg Bad Lauterberg Kneippheilbad Lenzkirch Lenzkirch, Saig Heilklimatischer Kurort Bad Liebenstein K Heilbad Bad Liebenwerda Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa Ort mit Peloidkurbetrieb Bad Liebenzell Bad Liebenzell Heilbad Lindenfels K Heilklimatischer Kurort Bad Lippspringe Bad Lippspringe Heilbad und Heilklimatischer Kurort Lippstadt Bad Waldliesborn Heilbad Lobenstein Lobenstein (Moor-)Heilbad Ludwigsburg Hoheneck Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Malente Malente-Gremsmühlen, Krummsee, Timmdorf Heilklimatischer Kurort Manderscheid Manderscheid Heilklimatischer Kurort, Kneippkurort Bad Marienberg Bad Marienberg (nur Stadtteile Kneippheilbad Bad Marienberg, Zinnheim und der Gebietsteil der Gemarkung Langenbach, begrenzt durch die Gemarkungsgrenze Hardt, Zinnheim, Marienberg sowie die Bahntrasse Eberbach-Bad Marienberg) Marktschellenberg G Heilklimatischer Kurort Masserberg Masserberg Heilklimatischer Kurort Bad Mergentheim Bad Mergentheim Heilbad Mettlach Orscholz Heilklimatischer Kurort Mölln Mölln Kneippkurort Mössingen Bad Sebastiansweiler Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Bad Münder Bad Münder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Bad Münster am Bad Münster am Stein Heilbad und Stein Ebernburg Heilklimatischer Kurort Bad Münstereifel Bad Münstereifel Kneippheilbad Murnau a. Staffelsee B/Ludwigsbad Murnau Moorkurbetrieb 142

185 Rehabilitation und Kurorte Kurorteverzeichnis Inland (Anlage 15 zu VwV zu 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für Artbezeichnung (Ortsteile, sofern nicht B, G, K) Bad Muskau G Ort mit Moorkurbetrieb Bad Nauheim K Heilbad, Kneippkurort Naumburg K Kneippkurort Bad Nenndorf Bad Nenndorf Heilbad Neualbenreuth B/Badehaus Maiersreuth, Sybillenbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb Neubulach Neubulach Heilstollen-Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort Bad Neuenahr-Ahrweiler Bad Neuenahr Heilbad Neuharlingersiel Neuharlingersiel Nordseeheilbad Neukirchen K Kneippkurort Neustadt a. d. Donau Bad Gögging Heilbad Bad Neustadt a. d. Saale Bad Neustadt a.d. Saale, Salzburg Heilbad Nidda Bad Salzhausen Heilbad Nonnweiler Nonnweiler Heilklimatischer Kurort Norden Norddeich, Westermarsch II Nordseeheilbad Norddorf/Amrum Norddorf Seeheilbad Norderney G Nordseeheilbad Nordstrand G Seeheilbad Nümbrecht G Heilklimatischer Kurort Oberstaufen G ausgenommen die Gemeindeteile Schrothheilbad und Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, Heilklimatischer Kurort Krebs, Nägeleshalde Oberstdorf Oberstdorf, Anatswald, Birgsau, Dietersberg, Kneippkurort und Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Gerstruben, Heilklimatischer Kurort Gottenried, Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Schwand, Spielrnannsau Bad Oeynhausen Bad Oeynhausen Heilbad Olsberg Olsberg Kneippkurort Bad Orb K Heilbad Ottobeuren Ottobeuren, Eldern Kneippkurort Oy-Mittelberg Oy Kneippkurort Pellworm Pellworm Seeheilbad Petershagen Hopfenberg Kurmittelgebiet Bad Peterstal-Griesbach G Heilbad und Kneippkurort Porta Westfalica Hausberge Kneippkurort Preußisch Oldendorf Bad Holzhausen Heilbad Prien a. Chiemsee G ohne den eingegliederten Gemeindeteil Kneippkurort Vachendorf der ehemaligen Gemeinde Hittenkirchen und den Gemeindeteil Wildenwart Bad Pyrmont K Heilbad 143

186 Rehabilitation und Kurorte Kurorteverzeichnis Inland (Anlage 15 zu VwV zu 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für Artbezeichnung (Ortsteile, sofern nicht B, G, K) Radolfzell Mettnau Kneippkurort Ramsau bei Berchtesgaden G Heilklimatischer Kurort Bad Rappenau Bad Rappenau (Sole-)Heilbad Bad Reicıhenhall Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Kibling Heilbad Reichshof Eckenhagen Heilklimatischer Kurort Rengsdorf Rengsdorf Heilklimatischer Kurort Bad Rippoldsau-Schapbach Bad Rippoldsau Heilbad Bad Rodach b. Coburg Bad Rodach Heilbad Bad Rothenfelde G Heilbad Rottach-Egern G Heilklimatischer Kurort Bad Saarow Bad Saarow Thermalsole- und Moorheilbad Bad Sachsa Bad Sachsa Heilklimatischer Kurort Bad Säckingen Bad Säckingen Heilbad Bad Salzdetfurth Bad Salzdetfurth, Detfurth Heilbad Salzgitter Salzgitter-Bad Ort mit Sole-Kurbetrieb Bad Salzschlirf K Heilbad Bad Salzuflen Bad Salzuflen Heilbad Bad Salzungen Bad Salzungen Heilbad Sasbachwalden G Kneippkurort Bad Sassendorf Bad Sassendorf Heilbad Saulgau Saulgau Heilbad Bad Schandau Bad Schandau Kneippkurort Scharbeutz Scharbeutz Seeheilbad Scheidegg G Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort Schieder-Schwalenberg Schieder, Glashütte Kneippkurort Schlangenbad K Heilbad Schleiden Gemünd Kneippkurort Bad Schlema G Heilbad Schluchsee Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach Heilklimatischer Kurort Schmallenberg a) Fredeburg Kneippkurort b) Grafschaft Heilklimatischer Kurort Bad Schmiedeberg G Heilbad Schömberg Schömberg Heilklimatischer Kurort und Kneippkurort Schönau a. Königssee G Heilklimatischer Kurort Schönberg Holm Heilbad und Kneippkurort Bad Schönborn a) Bad Mingolsheim Heilbad b) Langenbrücken Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Schönebeck-Salzelmen G Heilbad Schönwald G Heilklimatischer Kurort Bad Schussenried Bad Schussenried (Moor-)Heilbad Bad Schwalbach K Heilbad Schwangau G Heilklimatischer Kurort Bad Schwartau Bad Schwartau Heilbad Bad Segeberg G Heilbad Siegsdorf B/Adelholzener Primusquelle Heilquellen-Kurbetrieb 144

187 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Wunsch Hotel Mürz Birkenallee 7 9 Erschöpfungszustände, Osteoporose, Bad Füssing Gelenk- und Muskelrheumatismus Tel.: Fax: Bewegungsapparat, Unfall- und Verletzungsfolgen, Herz-Kreislauf- und Durchblutungsstörungen Asklepios Klinik und Hotel St. Wolfgang Asklepios Klinik Bad Griesbach GmbH & Operative & konservative Therapien, Orthopädie Cie. OHG Ludwigpromenade 6 (Sportmedizin, Chirotherapie, Akupunktur) Bad Griesbach-Therme Innere Medizin & Kardiologie, Urologie, Tel.: Fax: Gastroenterologie, Ernährungsmedizin, Plastisch/Ästhetische Chirurgie, Osteologie Fachklinik St. Lukas Nibelungenstr Bad Griesbach Fachkrankenhaus für Psychosomatik Tel.: Fax: Rehabilitationsklinik für Orthopädie und Verwaltung: Marion Wangelik Psychosomatik Tel.: PASSAUER WOLF Hotelklinik Maria Theresia****S Kurplatz 6 AHB, Rehabilitation, Kur, Gesundheitsurlaub, Exklusives Ambiente Bad Griesbach-Therme Tel.: Fax: und medizinische Spitzenleistung hotelklinik-maria-theresia@ Neurologie, Orthopädie, Innere Medizin, passauerwolf.de Kardiologie, Brandverletzte Kneipp-Sanatorium Bad Clevers Klevers Bad Grönenbach Tel.: Fax: HELIOS Klinik am Stiftsberg Sebastian-Kneipp-Allee 3-4 Rehabilitationskliniken für Hörstörungen, Bad Grönenbach Tinnitus und Schwindel, Innere Medizin Tel.: Fax: und Kardiologie, Orthopädie und Unfallchirurgie Seite 6 Klinikverzeichnis Marketing Öffentlicher Dienst Doppelpack zur Beihilfe: Bucheintrag & Internetpräsenz Bucheintrag im Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern : verständlich geschrieben : kompaktes Wissen zu Beihilferecht : mit dem Gebührenrecht : mit den beihilfefähigen Höchstbeträgen : mit Beispielen und Tipps für die Praxis : mit Tipps zur Rehabilitation, AHB und Kuren : mit dem umfassenden Klinikverzeichnis Gesundheitszentrum für Vorsorge, Rehabilitation und AHB mit ganzheitlichem Therapie konzept in den Fachbereichen Allgemeine und Innere Medizin, Orthopädie, Psycho somatik, Ernährungs-, Sport & Präventionsmedizin Internetpräsenz unter Leserinnen und Leser : das bedeutendste Beihilfeportal im Internet : belegt Spitzenplätze bei Google! : gibt Tipps zur Beihilfe von A bis Z : mit wichtigen Urteilen zur Beihilfe : mit allen Beihilfevorschriften in Bund und Ländern : präsentiert und empfiehlt Kliniken und sonstige Gesundheitseinrichtungen monatlich Besucher und jährlich mehr als 3 Mio. besuchte Seiten Das werbewirksame Doppelpack zur Beihilfe für nur 160,00 Euro zzgl. MwSt. für 12 Monate Mehr Informationen

188 Rehabilitation und Kurorte Kurorteverzeichnis Inland (Anlage 15 zu VwV zu 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für Artbezeichnung (Ortsteile, sofern nicht B, G, K) Sinzig Bad Bodendorf Heilbad Bad Sobernheim Bad Sobernheim Felke-Heilbad Bad Soden am Taunus K Heilbad Bad Soden-Salmünster K Heilbad Soltau B (Sole-)Heilbad Bad Sooden-Allendorf K Heilbad Spiekeroog G Nordseeheilbad St. Blasien St. Blasien Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort St. Peter-Ording St. Peter-Ording Seeheilbad und Mineralheilbad Staffelstein G Heilbad Bad Steben G Heilbad Stützerbach Stützerbach Kneippkurort Stuttgart Berg, Bad Cannstatt Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Bad Suderorde G Heilbad Bad Sülze G (Moor- u. Sole-) Heilbad Bad Sulza Bad Sulza Sole-Heilbad Tabarz G Kneippkurort Tecklenburg Tecklenburg Kneippkurort Tegernsee G Heilklimatischer Kurort Bad Teinach-Zavelstein Bad Teinach Heilbad Templin Templin Thermalsoleheilbad Bad Tennstedt G Ort mit Heilquellenkurbetrieb Thyrnau B/Sanatorium Kellberg Mineralquellen-Kurbetrieb Timmendorfer Strand Timmendorfer Strand, Niendorf Seeheilbad Titisee-Neustadt Titisee Kneippkurort Todtmoos G Heilklimatischer Kurort Bad Tölz a) Gebiet der ehemaligen Stadt Bad Tölz Moorheilbad u. Heilklimatischer Kurort b) Gebiet d. ehemali. Gemeinde Oberfischbach Heilklimatischer Kurort Traben-Trarbach Bad Wildstein Heilbad Travemünde Travemünde Seeheilbad Treuchtlingen B / Altmühltherme / Lambertusbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb Triberg Triberg Heilklimatischer Kurort Bad Überkingen Bad Überkingen Heilbad Überlingen Überlingen Kneippheilbad Bad Urach Bad Urach Heilbad Vallendar Vallendar Kneippkurort Varel B- Dangast Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Bad Vilbel K Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Villingen-Schenningen Villingen Kneippkurort Vlotho Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West Kurmittelgebiet (Heilquelle u. Moor) Waldbronn Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Bad Waldsee Bad Waldsee, Steinach (Moor-)Heilbad und Kneippkurort 146

189 Rehabilitation und Kurorte Kurorteverzeichnis Inland (Anlage 15 zu VwV zu 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) PLZ Gemeinde Anerkenntnis als Heilkurort ist erteilt für Artbezeichnung (Ortsteile, sofern nicht B, G, K) Wangerland Horumersiel, Schillig Nordseeheilbad Wangerooge G Nordseeheilbad Warburg Germete Kurmittelgebiet (Heilquelle) Waren (Müritz) G Heilbad Wolkenstein Warmbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Weißenstandt am See Kurzentrum Weißenstadt Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Weiskirchen Weiskirchen Heilklimatischer Kurort Wenningstedt/Sylt Wenningstedt Seeheilbad Westerland Westerland Seeheilbad Wiesa Thermalbad Wiesenbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb Wiesbaden K Heilbad Bad Wiessee G Heilbad Bad Wildbad Bad Wildbad Heilbad Wildemann G Kneippkurort Bad Wildungen a) K Heilbad b) Rheinhardshausen Ort mit Heilquellenkurbetrieb Willingen a) K Kneippkurort b) Usseln Heilklimatischer Kurort Bad Wilsnack K Thermal- und Moorheilbad Bad Wimpfen Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, (Sole-)Heilbad Höhenhöfe Bad Windsheim Bad Windsheim, Kleinwindsheimermühle, Heilbad Walkmühle Winterberg Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen Heilklimatischer Kurort Wittdün/Amrum Wittdün Seeheilbad Bad Wörishofen Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Kneippheilbad Obergammenried, Schöneschach, Untergammenried, Unteres Hart Wolfegg G Heilklimatischer Kurort Wünnenberg Wünnenberg Kneippheilort Bad Wurzach Bad Wurzach (Moor-)Heilbad Wyk a. F. Wyk Seeheilbach Ostseebad Zingst G Seeheilbad Bad Zwesten K Heilbad und Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Bad Zwischenahn Bad Zwischenahn Änderungen zum Kurorteverzeichnis und weitere Informationen finden Sie unter

190 Schon die alten Römer genossen vor 2000 Jahren das Thermalwasser in Badenweiler. In der Römerberg-Klinik Badenweiler kommt das Thermalwasser noch heute direkt aus der Römer-Quelle. Eine weitere Besonderheit: Die balneologische Therapie mit Naturmoorbädern aus eigener Aufbereitung. Die wertvollen Inhaltsstoffe des jahrhundertealten Natur heilmittels wirken schmerzlindernd und entspannend. Im Markgräflerland, der sanften hügeligen Vorbergzone des Südschwarzwalds herrscht mildes Heilklima. Das Dreiländereck Deutschland/Frankreich/Schweiz bietet zahlreiche Ausflugsmöglichkeiten. Loslassen, den Alltag vergessen hier können Sie einfach die Seele baumeln lassen, gesund werden und Kraft für die Zukunft tanken. Die Römerberg-Klinik empfiehlt sich zur Rehabilitation sowie zur Anschlussheilbehandlung nach Krankenhausaufenthalten bei folgenden Indikationen: ; Orthopädie, Stütz- und Bewegungsorgane ; Rheumatische Erkrankungen ; Osteoporose ; Onkologische Erkrankungen, Tumornachsorge: Urologie (Harnwege, Prostata, Nieren) und Gynäkologie (Brustkrebs u. a.) Die qualitätszertifizierte Römerberg-Klinik befindet sich in einer großzügigen Parkanlage mit Liegewiese und Ruhebänken. Das versierte hoch qualifizierte Fachärzte-, Psychologen und Therapeutenteam bietet mit seinen gezielten Gesprächen und Behandlungen beste Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rehabilitation. 157 moderne Zimmer, persönliche Atmosphäre und freundliche aufmerksame Mitarbeiter runden den Aufenthalt der Gäste zu einem persönlichen Erlebnis ab. Römerberg- Klinik Badenweiler (Südschwarzwald) Qualifizierte Rehabilitation Orthopädie und Rheumatologie Tumornachsorgeklinik für Urologie/Gynäkologie Ihr Partner für Gesundheit bei: Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen: Chronische Rückenschmerzen, Hüftgelenk-, Kniegelenk-, Bandscheiben- und Schulteroperation Degenerativen Erkrankungen: Verschleiß, Arthrose Entzündlichen Erkrankungen: Arthritis u. a. Krebserkrankungen Urologie und Gynäkologie: z. B. nach Prostata- oder Brustkrebsoperation Badenweiler I Schwärzestraße 20 I Telefon I

191 Beihilferegelungen in den Ländern Beihilferegelungen in den Ländern 149

192 Beihilferegelungen in den Ländern Beihilferegelungen in den Ländern Beihilferegelungen in den Ländern Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 150

193 Beihilferegelungen in den Ländern Beihilferegelungen in den Ländern Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Ein Großteil der Länder hat eigenständige Beihilferegelungen erlassen, jedoch zum Teil auf Bundesrecht bzw. altem Bundesrecht. Aufgrund vieler übereinstimmender Teile kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfe be rechtigten in den Ländern genutzt werden. Beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen Kostendämpfungspauschale nicht rechtswidrig Es ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, Beamten eine pauschalierte Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten ( Kostendämpfungspauschale ) aufzuerlegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren zur Wirksamkeit einer Regelung der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung entschieden. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat das Bundesverwaltungsgericht die Klagen von Beamten abgewiesen, die auf Zahlung von Beihilfe für Krankheitskosten ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale gerichtet waren. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, den angemessenen Lebensunterhalt seiner Beamten und deren Familien auch im Krankheitsfall sicherzustellen. Hierzu dient gegenwärtig ein Mischsystem aus Eigenvorsorge, d.h. dem Abschluss einer aus der Besoldung finanzierten Krankenversicherung, und ergänzender Kostendeckung aus staatlichen Mitteln (Beihilfen). Allerdings können die Beamten nicht darauf vertrauen, dass ihnen diejenigen Krankheitskosten, die nicht durch die Leistungen einer beihilfekonformen Kranken versicherung gedeckt werden, stets ohne Abstriche im Wege der Beihilfe erstattet werden. Aus der Fürsorgepflicht folgen keine Ansprüche auf vollständige Kostendeckung. Sie verlangt lediglich, dass Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen Aufwendungen belas tet bleiben, die sie weder aus der Besoldung bestreiten noch durch zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Pauschalierte Eigenbeteiligungen an den Krankheitskosten wirken sich als Besoldungskürzungen aus. Daher können sie Anlass geben zu prüfen, ob das Nettoeinkommen der Beamten noch das Niveau aufweist, das der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhaltes fordert. Nach diesem Grundsatz muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die Beamtenbesoldung nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird, d.h. deutlich hinter dieser Entwicklung zurückbleibt. Genügt das Nettoeinkommen der Beamten eines Bundeslandes diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen nicht mehr, so muss der Gesetzgeber diesen Zustand beenden. Dabei sind ihm keine bestimmten Maßnahmen vorgegeben. So kann er die Dienstbezüge erhöhen, aber auch die Kostendämpfungspauschale streichen oder die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung rückgängig machen. Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums kann das Einkommensniveau der Beamten nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe überprüft werden. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, Klagen auf Feststellung zu erheben, dass sich bei Anwen dung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergibt. (BVerwG 2 C 49.07, 2 C 52.07, 2 C Urteile vom 20. März 2008) 151

194 Beihilferegelungen in den Ländern bei Krankenhausbehandlung (z.b. Ausschluss in Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein bzw. in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen als kostenpflichtiges Wahlrecht ). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungs pauschale (Selbstbehalt) ein geführt worden, oftmals gestaffelt nach Besoldungsgruppen bzw. pauschal. Ebenso bestehen Unterschiede in der Gewährung von Beihilfe in Todesfällen oder bei anderen Einzelleistungen. Wichtige vom Bundesrecht abweichende Beihilferegelungen fassen wir in diesem Kapitel zusammen. Die Vorschriften zur Beihilfe in den einzelnen Ländern ändern sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Wir aktualisieren diese Texte daher in unserem Internetangebot unter Die Neuregelungen im Bereich der Pflege durch das 2. und 3. Pflegestärkungsgesetz mit dem neuen Pflegebegriff und dem neuen Begutachtungsverfahren gilt auch für den Bereich der Länder. Jedoch haben noch nicht alle Länder diese Regelungen in ihre Beihilfevorschriften übernommen, weshalb noch Vorgriffsregelungen zum Tragen kommen. Der Länderteil stellt die wesentlichen Abweichungen im Bereich der Pflege, insbesondere bei der stationären Pflege dar. Salinenstr Bad Rappenau Orthopädische und psychosomatische Rehabilitation in der MEDIAN Vesalius-Klinik Bad Rappenau Unsere Klinik verfügt über eine hoch moderne medizinische Aussta ung und setzt auf ganzheitliche Behandlungsmethoden und ein vielfäl ges Therapieangebot. In einer gesonderten Zentralsta on ist die Klinik zudem auf die interdisziplinäre Behandlung pflegebedür iger Pa enten spezialisiert. In der Psychosoma k kümmert sich das Team mit speziellen Konzepten um Pa enten mit depressiven Störungen (u. a. Burn out) und um Menschen, die an Tinnitus leiden. Alle Leistungen werden sta onär, teilsta onär und ambulant angeboten. Mail: kontakt.vesalius @median-kliniken.de

195 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Baden-Württemberg Baden- Württemberg Rechtsgrundlage: Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung BVO) aufgrund von 48 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Aktuelles Baden-Württemberg hat zum eine neue Beihilfeverordnung erlassen. Den gesamten Text der neuen Verordnung und die wichtigsten Änderungen können Sie in einer Zusammenstellung unter einsehen. Antragsgrenzen & Fristen Die bisher notwendige Mindestantragssumme zur Stellung von Beihilfeanträgen in Höhe von 300 Euro wurde aufgehoben. Der Beihilfeantrag ist vor Ablauf von zwei Kalenderjahren zu stellen, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen bzw. der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch. Möglichkeit der Direktabrechnung bei der Beihilfe Ab dem kann die Beihilfestelle bei stationären Aufenthalten die Beihilfe direkt an den Rechnungssteller auszahlen. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag auf Direktabrechnung und die Bereitschaft der Einrichtung, direkt mit der Beihilfestelle abzurechnen. Die direkte Abrechnung ist für stationäre Behandlungen in Krankenhäusern, Privatkliniken, Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen, Rehabilitationsund Suchteinrichtungen sowie für stationäre Pflegeleistungen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen vorgesehen. Arzneimittel Aufwendungen für die von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten sind grundsätzlich beihilfefähig. Keine Arzneimittel im Sinne der BVO und damit nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für : Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, : Nahrungsergänzungsmittel, die als solche gekennzeichnet sind, : diätetische Lebensmittel, die mit den Zusätzen Diät, diätetisch, Kost, Nahrung oder Lebensmittel gekennzeichnet sind, : Medizinprodukte, Baden-Württemberg 153

196 Beihilferegelungen in den Ländern : nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate und : Mittel, die zur Empfängnisregelung oder Potenzbeeinflussung verordnet werden. Davon sind ausnahmsweise als Arzneimittel beihilfefähig: : Nahrungsergänzungsmittel, Vitamin- und Mineralstoffpräparate, wenn nach begründetem medizinischem Gutachten (in der Regel des Gesundheitsamts) die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist. : Aufwendungen für Mittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies bei Kindern unter drei Jahren, : Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren nach ärztlicher Bescheinigung und soweit die Aufwendungen hierfür vierteljährlich 360 Euro übersteigen; Aufwendungen für chemisch definierte Formeldiäten sind ohne Abzug von vierteljährlich 360 Euro beihilfefähig, wenn die Kosten zusätzlich zu den für die übliche Diätnahrung entstehen, : Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie sowie bei : Neurodermitis für einen Zeitraum von insgesamt einem halben Jahr, wenn sie für diagnostische Zwecke eingesetzt werden und : Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, in Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. Das können beispielsweise Spülflüssigkeiten in Zusammenhang mit operativen Eingriffen oder Tränenflüssigkeit sein. Beihilfebemessungssätze 50 Prozent für Beihilfeberechtigte 50 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehe gatten 50 Prozent für Versorgungsempfänger 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder Bei Pflegeleistungen beträgt der Beihilfebemessungssatz auch weiterhin 70 Prozent. Übergangsregelung für am vorhandene Beamte: Für berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw. Versorgungsempfänger wurde der Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent auf 50 Prozent ab gesenkt. Jedoch findet der Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent für am vorhandene Beamte weiter Anwendung; gleiches gilt für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich wechselnde Personen, die zum Stichtag bei einem anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren. Berücksichtigungsfähige Personen Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige: Euro Übergangsregelung für am vorhandene Beamte: Die bisherige Euro-Grenze findet für am 31. Dezember 2012 vorhandene Ehegatten bzw. Lebenspartner, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, weiterhin Anwen- Baden-Württemberg 154

197 Beihilferegelungen in den Ländern dung. Gleiches gilt dann, wenn ein Härtefall durch die Neuregelung entstehen würde. Eingetragene Lebenspartner sind als berücksichtigungsfähig Angehörige in das Beihilferecht einbezogen. Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Keine Praxisgebühr, keine Zuzahlung zu Arzneimitteln, keine Belastungsgrenze. Die jährliche Kostendämpfungspauschale beträgt ab dem jährlich: Aktive Beamte Versorgungsempfänger A 6 bis A 7 90 Euro 75 Euro A 8 bis A Euro 85 Euro A10 bis A Euro 105 Euro A 12, C1 bis C Euro 125 Euro A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H Euro 140 Euro A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H Euro 175 Euro B1 bis B 2, W 3, H Euro 210 Euro B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H Euro 240 Euro B 6 bis B 8, R 6 bis R Euro 300 Euro Höhere Besoldungsgruppen 480 Euro 330 Euro Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst richtet sich die Kostendämpfungspauschale nach der Eingangsbesoldungsgruppe. Änderungen der Besoldung im Laufe des Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe. Geburt Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine pauschale Beihilfe in Höhe von 250 Euro gewährt. Heilpraktiker Leistungen der Heilpraktiker sind beihilfefähig in Höhe der Beträge, die für vergleichbare Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte angemessen sind. Pflege : Ambulant : Stationär Abweichungen zum Bund bei stationärer Pflege: Die pflegebedingten Aufwendungen zur stationären Pflege sind grundsätzlich in vollem Umfang (ggf. über die Stufenbeiträge hinaus) zum jeweiligen Bemessungssatz beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind auch die Aufwendungen für die Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) nach Abzug eines Eigenanteils beihilfefähig. Baden-Württemberg 155

198 Beihilferegelungen in den Ländern Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit : einem Angehörigen 250,00 Euro, : zwei Angehörigen 220,00 Euro, : drei Angehörigen 190,00 Euro, : mehr als drei Angehörigen pro Kalendermonat 160,00 Euro. Die Beträge gelten für jede Person, wenn mehr als eine Person vollstationär pflegebedürftig ist. Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen beträgt der Eigenanteil 70 Prozent der Bruttobezüge sowie der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Übersteigt der Eigenanteil die beihilfefähigen Aufwendungen für die Unterkunft einschließlich der Investitionskosten und Verpflegung, wird hierzu keine Beihilfe gewährt. Privatkliniken Die Beihilfefähigkeit der Kosten für eine stationäre Behandlung in einem für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen nicht zugelassenen Krankenhaus wird betragsmäßig begrenzt, es erfolgt in jedem Fall eine Vergleichsberechnung. Dabei sind die Vergleichskosten auf folgende Beträge begrenzt bzw. folgende Aufwendungen beihilfe fähig: In Kliniken, die Indikationen behandeln, die mit DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können, werden die Kosten auf den oberen Grenzwert des Bundesbasisfallwertkorridors begrenzt. Das entspricht in etwa auch dem Betrag, den die Gesetzliche Krankenversicherung bei vergleichbaren Behandlungen in den von ihnen zugelassenen Krankenhäusern übernimmt. : In Kliniken, die Indikationen behandeln, die nicht mit DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können (z.b. Psychosomatische oder Psychotherapeutische Indikationen) erfolgt eine Begrenzung auf folgende Tagesgesamtkostenbeträge: : bei vollstationärer Behandlung Volljähriger: bis zu 293,80 Euro pro Abrechnungstag und : bei vollstationärer Behandlung Minderjähriger: bis zu 462,80 Euro pro Abrechnungstag. : Sonstige Entgelte und Zuschläge (z.b. Zusatzentgelte, Ausbildungszuschlag, DRG- Systemzuschlag) finden bei Vergleichsberechnungen keine Berücksichtigung. : Neben den genannten Aufwendungen sind gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweitbettzimmer bis zu einem pauschalen Höchstbetrag (im Jahr 2016 = 50,92 Euro pro Tag), sowie gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen dem Grunde nach beihilfefähig, soweit hierfür der Beihilfebeitrag von 22 Euro je Monat geleistet wird. Gesondert berechnete belegärztliche Leistungen: : Fahrkosten nach Maßgabe des 10a Nummer 4 bis zu 120 Euro für die einfache Entfernung. : Für eine medizinisch notwendige Unterbringung einer Begleitperson derzeit bis zu 45 Euro pro Tag. : Besondere Bestimmungen gelten für Aufwendungen, die im Rahmen einer Notfallbehandlung in einer Privatklinik entstehen, wenn eine notfallmäßige Aufnahme in ein zugelassenes Krankenhaus nicht möglich war. Baden-Württemberg 156

199 PRIVATE FACHKLINIK Ärztl. Direktor: Prof. Dr. med. F Reimer Chefärztin: V. Müller-Prasse D Sanima Klinik am Mayenberg Alte Dobler Straße Bad Herrenalb Telefon: :

200 Beihilferegelungen in den Ländern Kostenvoranschlag einholen Kostenvoranschläge können vor der Aufnahme bei einem geplanten stationären Aufenthalt dem Landesamt zur Prüfung der Beihilfefähigkeit vorgelegt werden! Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Behandlungen und Rehabilitation in nicht als Krankenhaus zugelassenen stationären Einrichtungen (Anschlussheilbehandlung, Suchtbehandlung sowie medizinische Rehabilitation) sind grundsätzlich beihilfefähig. Für Rehabilitationsbehandlungen in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation ist statt eines amtsärztlichen Gutachtens die begründete Bescheinigung eines Arztes vorzulegen, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist. Stationäre Rehabilitation Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer stationären Rehabilitationsbehandlung ist die begründete Bescheinigung eines Arztes, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist. Diese muss darlegen, ob die Art und Schwere der Erkrankung eine stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und weshalb eine ambulante Behandlung oder eine Kur nicht ausreichend ist. Beihilfefähige Aufwendungen bei Rehabilitationsbehandlungen: Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze von Rehabilitationseinrichtungen, die die Kostenanteile Pflege, Unterkunft und Verpflegung beinhalten, sind nur bis zur Höhe des niedrigstes Satzes der Einrichtung beihilfefähig, unabhängig davon welchen Tagessatz und aus welchen Gründen die Einrichtung einen anderen Tagessatz in Rechnung gestellt hat. Daneben sind weiterhin gesondert in Rechnung gestellte Arztleistungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen sowie Fahrkosten bis zu 120 Euro für die einfache Entfernung dem Grunde nach beihilfefähig. Pauschale Abrechnungen von Rehabilitationseinrichtungen, deren Pauschalbetrag neben dem eigentlichen Satz für Unterkunft, Pflege und Verpflegung auch Arztleistungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht beinhaltet, sind auf einen Betrag in Höhe von 200 Euro täglich beschränkt. Dieser Pauschalbetrag darf dabei aber keine Vergütungsanteile für nicht-medizinische Komfortleistungen enthalten. Dies sind insbesondere Gebühren für Internet, Telefon, Fernsehen, hotelähnliche Dienste wie Einkäufe, Fahrtservice usw. oder auch wenn die Kosten für eine Begleitperson damit abgegolten werden. Kuren Beihilfe wird gewährt zu 1. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, 2. Mütter- bzw. Vätergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren, 3. ambulanten Heilkuren. Zu Kuren, die weit überwiegend der Vorsorge dienen, wird Beihilfe nicht gewährt; Gleiches gilt für Maßnahmen, deren Zweck eine berufliche Rehabilitation ist, wenn medizinisch keine kur-mäßigen Maßnahmen mehr erforderlich sind. Baden-Württemberg 158

201 INTEGRATIVE MEDIZIN. DAS BESTE AUS ZWEI WELTEN Schulmedizin und Komplementärmedizin in der Hufeland Klinik Bad Mergentheim Mit Behandlungsschwerpunkt: Hämatologie und Onkologie DIE KLINIK In unserer onkologisch ausgerichteten Spezialklinik verfolgen wir einen integrativen Behandlungsansatz von chronisch kranken Patienten. Wir gehen gemeinsam mit Ihnen auf den Weg, um für Sie als Individuum die bestmögliche Therapiekombination aus Schulmedizin und Komplementärmedizin zu finden, um die Kräfte zu mobilisieren, die Ihrem Immunsystem, Ihrem zellulären Reparatursystem, aber auch Ihren biographischen Weichenstellungen gut tun. ZU UNSEREN BEHANDLUNGSSCHWERPUNKTEN GEHÖREN: Misteltherapie Ganzkörperhyperthermie Lokale Hyperthermie Heilfiebertherapie Therapie für die Seele Akupunktur Eigenblutbehandlungen Substitution von wichtigen Mineralien, Spurenelementen u. Vitalminen DAS AMBULANZZENTRUM Die Ambulanz für Integrative Medizin an der Hufeland Klinik Bad Mergentheim ist ein überregionales Zentrum für Patienten, die eine ganzheitliche Abklärung und Therapie ihrer Erkrankung wünschen oder sich unmittelbar nach Diagnosestellung umfassend beraten möchten, was man während einer laufenden konventionellen Therapie unterstützend für seinen Körper und die Seele tun kann. Löffelstelzer Straße 1-3 D Bad Mergentheim Tel: Fax: für die Weiterentwicklung der ganzheitlichen Krebstherapie Tel: Fax:

202 Beihilferegelungen in den Ländern Voraussetzung ist, dass eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und im laufenden und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Kur durchgeführt und beendet wurde und eine ambulante ärztliche Behandlung oder Heilbehandlung außerhalb der Kurmaßnahme nicht ausreicht. Des Weiteren muss bei Kuren für aktive Beamte und Richter durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden, dass die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit erforderlich ist. Ein Antrag kann über die jeweilige Dienststelle formlos gestellt werden; die Behandlung muss auf jeden Fall vor Beginn anerkannt worden sein. Bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen und Versorgungsempfängern muss die medizinische Notwendigkeit durch eine begründete ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Unterkunft und Verpflegung sind bis zu 26 EUR pro Tag, begrenzt auf 30 Tage beihilfefähig. : Bei Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren: Rechnet die Einrichtung nach einem mit einem Sozialleistungsträger vereinbarten Pauschalpreis ab, so ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf diesen Pauschalpreis begrenzt. Ambulanten Heilkuren müssen nach einem von einem Kurarzt des Heilkurortes erstellten Kurplan durchgeführt werden. Außerdem muss sie in einem im Heilkurorteverzeichnis aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Aufwendungen für die Unterkunft in einer Ferienwohnung, in einem Appartement, im Wohnwagen, auf einem Campingplatz und dergleichen sind nicht erstattungsfähig. Keine ambulanten Heilkuren für Versorgungsempfänger Ambulante Heilkuren werden nur für Beamte und Richter gewährt, nicht mehr für Versorgungsempfänger sowie berücksichtigungsfähige Angehörige. Sehhilfen Brillen sind bei erstmaligen Anschaffung einer Fern- oder Nahbrille beihilfefähig oder wenn die letzte Anschaffung mindestens drei Jahre zurückliegt bzw. nicht mehr brauchbar ist (bis zu 20,50 Euro). Vom Optiker angepasste Brillengläser oder Kontaktlinsen sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig. Todesfälle Zu den Aufwendungen (Leichenschau, Einsargung, Überführung, Aufbahrung, Einäscherung, Beisetzung, Anlegung einer Grabstelle sowie Grundlage für einen Grabstein) wird eine Pauschalbeihilfe in Höhe von Euro gewährt. Daneben sind Aufwendungen für den Sarg, die Urne etc. beihilfefähig. Diese Leistungen sind eingeschränkt, falls Sterbegeld zusteht: Sterbegelder Beihilfe Sterbegelder über Euro Kürzung der Pauschalbeihilfe auf Euro Sterbegelder über Euro Kürzung der Pauschalbeihilfe auf 700 Euro Sterbegelder über Euro Keine Pauschalbeihilfe Sterbegelder über Euro ebenfalls keine Beihilfe zu übrigen Aufwendungen Baden-Württemberg 160

203 Beihilferegelungen in den Ländern Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie die in 37 des LBG BW genannten Kinder der Beamten und Versorgungsempfänger haben nach dem Tod des Beihilfeberechtigten bis zum Ende des Sterbemonats des Beihilfeberechtigten für sich und die bisher beim verstorbenen weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstanden sind, eine Beihilfeberechtigung für die beihilfefähigen Aufwendungen. Eine wirksame Beihilfeantragstellung erfolgt in der Regel durch Vorlage eines Erbscheins. Wahlleistungen Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) sind nur gegen Zahlung eines Betrags von 22,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigtem und berücksichtigungsfähigem Angehörigen beihilfefähig. Wird bei bezahltem Eigenbetrag auf die vom Krankenhaus angebotenen Wahlleistungen verzichtet d.h. dass das jeweilige Krankenhaus diese anbieten muss, steht ein Tagegeld in Höhe von 22 Euro (wahlärztliche Leistungen) bzw. 11 Euro (Wahlleistung Unterkunft) je Pflegesatztag zu. Der monatliche Betrag wird von den Dienst bezügen abgezogen, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten verbindlich erklärt hat, dass er/sie und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen beabsichtigen, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen. Zahnärztliche Leistungen Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig: a) Nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind, nach einem einzuholenden Gutachten, b) bei großen Kieferdefekten in Folge Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn nach einem einzuholenden Gutachten auf andere Weise Kauffähigkeit nicht hergestellt werden kann. In anderen Fällen sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und H des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten soweit sie 70 vom Hundert der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen übersteigen. Zum Schluss Behandlungen im Ausland Beihilfefähige Aufwendungen, die im Ausland entstehen, sind nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie am Sitz der Beihilfestelle entstanden wären (Kostenvergleich). Des Weiteren ist entscheidend, in welchem Land die Behandlung erfolgt ist. Baden-Württemberg 161

204 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Bayern Bayern Rechtsgrundlage: Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) sowie Verwaltungsvorschriften (VV-BayBhV) aufgrund Artikel 96 Bayerisches Beamtengesetz Aktuelles Bayern hat die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) letztmals zum geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige Beihilferegelungen können Sie unter einsehen. Antragsgrenzen & Fristen Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Dabei sind Zweitschriften bzw. Rechnungskopien ausreichend. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen15 Euro übersteigen. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Arzneimittel Aus Anlass einer Krankheit sind bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen verbrauchte bzw. verordnete Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, 1. die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen, 2. die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, 3. Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes darstellen. Beihilfebemessungssätze 50 Prozent für Beihilfeberechtigte 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 Prozent für Versorgungsempfänger 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. Bayern 162

205 Beihilferegelungen in den Ländern Beihilfe in Elternzeit Der bisherige Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte in Elternzeit wurde auf alle Beamtinnen und Beamten in Elternzeit ausgedehnt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Elternzeit ohne Bezüge vorliegt oder während der Elternzeit eine unschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Berücksichtigungsfähige Personen Einkommensgrenze für Ehegatten: Euro (Gesamtbetrag der Einkünfte nach 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags) Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich. Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Eigenbeteiligung 3 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe. Keine Eigenbeteiligung : für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtungsfähige Kinder, : für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, : bei Pflegemaßnahmen, : bei ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen durch andere Fachärzte, die entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst keine therapeutischen Leistungen erbringen, : bei anerkannten Vorsorgeleistungen und : soweit bei Überschreiten der Belastungsgrenze (zusammen für den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Ehegatten / Lebenspartner). Belastungsgrenze 2 Prozent (Chroniker: 1 Prozent) der Jahresdienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen im Krankenhaus (nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze): : bei wahlärztliche Leistungen: 25 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus, : bei Wahlleistung Zweibett-Zimmer: 7,50 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus (höchstens für 30 Tage pro Jahr). Geburt Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, für die Hebamme und den Entbindungspfleger, für eine Haus- und Wochen- Bayern 163

206 Beihilferegelungen in den Ländern pflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach 24 gepflegt wird sowie weiteren in 42 definierten Leistungen. Heilpraktiker Bei Leistungen von Heilpraktikern sind in Bayern ebenfalls wie beim Bund die mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich vereinbarten Sätze abrechnungsfähig (vgl. Verzeichnis der beihilfefähigen Beträge des Bundes unter Pflege Die grundsätzlichen Regelungen zur Pflege orientieren sich an der gesetz lichen Pflegeversicherung oder sind mit den Regelungen des Bundes vergleichbar. Wesentliche Abweichungen bestehen an folgenden Stellen: Stationäre Pflege Pflegebedingte Aufwendungen sind bis zu den üblichen Pauschalsätzen beihilfefähig. Zu den Pflegeleistungen, die über die allgemeinen Sätze hinausgehen sowie für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitions kosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen. Der Eigenanteil beträgt in Bayern: 1. bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehalts A 9 des Bayerischen Besoldungsgesetzes a) bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 30 Prozent des Einkommens, b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 25 Prozent des Einkommens, 2. bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen a) bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 40 Prozent des Einkommens, b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 35 Prozent des Einkommens, 3. bei allein stehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 70 Prozent des Einkommens. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden zu 100 Prozent als Beihilfe gezahlt. Der Grenzbetrag auf der Basis des Endgehalts der BesGr. A 9 zur Festlegung der maßgebenden Höhe des Eigenbehalts bei stationärer Unterbringung beträgt für Aufwendungen, die ab entstehen, 3.471,69 Euro (ab dem : 3553,28 Euro). Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen Beihilfefähig sind grundsätzlich die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in 1. Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen, 2. Einrichtungen für Suchtbehandlungen und 3. sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation. Bayern 164

207 Beihilferegelungen in den Ländern Kuren Beihilfefähig sind dabei die Aufwendungen für 1. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, 2. Müttergenesungskuren und Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren, 3. ambulante Heilkuren. Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Bedienstete zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie Maßnahmen für die übrigen Beihilfeberechtigten sowie für berücksichtigungsfähige Angehörige bei erheblich beeinträchtigter Gesundheit. Bitte beachten Sie die jeweiligen Wartezeiten und Anerkennungsverfahren! Behandlung in Privatkliniken Behandlungen in Privatkliniken sind nur aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung der Notwendigkeit der Behandlung gerade in der jeweiligen Privatklinik beihilfefähig. Beihilfefähig ist der Bundesbasisfallwert in Höhe der oberen Korridorgrenze. Ist die Unterbringung einer Begleitperson medizinisch notwendig, sind die Kosten bis zur Höhe der Kosten wie sie bei einer Behandlung in einem DRG-Krankenhaus angefallen wären (45 Euro/Tag), zusätzlich beihilfefähig. Sehhilfen Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind unter Beachtung der Höchstsätze beihilfefähig, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifizierung des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliegt. Todesfälle Beihilfen zu Leistungen in Todesfällen werden nicht gewährt. Der Beihilfeanspruch ist vererblich. Die Erbeneigenschaft ist durch Erbschein nachzuweisen; bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder Kindern des Verstorbenen kann darauf verzichtet werden, wenn die Originalbelege vorgelegt werden und die Beihilfe auf das Bezügekonto überwiesen wird. Zahnärztliche Leistungen Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen Die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten (u.a Edelmetalle und Keramik) sowie gesondert abrechenbaren Praxiskosten sind zu 40 v. H. beihilfefähig. Kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Weitere Voraussetzung ist ein Heil- und Kostenplan. Ausnahmen bestehen bei schweren Kieferanomalien nach einem zahnärztlichen Gutachten. Implantate sind bis zu zwei Implantaten je Kieferhälfte beihilfefähig; somit sind im gesamten Gebiss bis zu acht Implantaten möglich. Für seltene Indikationen bestehen Ausnahmen. Bayern 165

208 Beihilferegelungen in den Ländern Zum Schluss Beihilfeleistungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV beschränkt auf Zahn ersatz, Heilpraktiker sowie auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Im Übrigen wird auf die Sachleistungen der GKV verwiesen. Bei der Option Kostenerstattung wird keine Beihilfe zu den Differenzkosten gewährt. Haut- und Atemwegserkrankungen Sonne Wind Meer und das Fachklinikum Borkum sind Garant für Ihre Gesundheit. Bayern Empfohlen vom Netzwerk Marketing Öffentlicher Dienst 166

209 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Berlin Berlin Rechtsgrundlage: Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) aufgrund 76 Landesbeamtengesetz (LBG) Basis: weitgehend Regelungen des Aktuelles Berlin hat die Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) letztmals zum geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige Beihilferegelungen können Sie unter einsehen. Antragsgrenzen & Fristen Vgl. Bund (E Seiten 51 f.) Arzneimittel Bei Arzneimitteln gibt es keinen Ausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Aufwendungen für die von einem Arzt einem Zahnarzt oder einem Heilpraktiker schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig. Verordnete Arzneimittel müssen auf dem Rezept eine Pharmazentralnummer aufweisen, es sei denn, die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden. Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen, es sei denn, dass im Einzelfall die die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben, 2. Arzneimittel zur Behandlung von a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt, b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei aa) Pilzinfektionen, bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich, Berlin 167

210 Beihilferegelungen in den Ländern c) Verstopfung (mit Ausnahmeregelungen) oder d) Reisekrankheiten (mit Ausnahmeregelungen), 3. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung (dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden). Medizinprodukte Für Medizinprodukte gelten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (E Seiten 48 ff.) Berücksichtigungsfähige Personen Vgl. Bund (E Seite 41) Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Eigenbehalte Abzug von Eigenbehalten von den beihilfefähigen Aufwendungen: : vollstationäre Krankenhausaufenthalte / Anschlussheil- und Suchtbehandlungen: 10 Euro je Kalendertag (höchstens 28 Tage / Jahr). : stationäre Rehabilitationsmaßnahmen: 10 Euro je Kalendertag Belastungsgrenzen Eigenbehalte sind auf Antrag nicht abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Einnahmen (für Chroniker: 1 Prozent). Kostendämpfungspauschale Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen um folgende Beträge gekürzt (sogenannte Kostendämpfungspauschale): : A 7 bis A 8 um 60,00 Euro : A 9 bis A 12 um 110,00 Euro : A 13, A 14, C 1 und R 1 bis zur achten Lebensaltersstufe um 210,00 Euro : A 15, A 16, B 2, C 2, C 3 und R 1 ab der neunten Lebensaltersstufe und R 2 um 320,00 Euro : B 3 bis B 7, C 4, R 3 bis R 7 um 470,00 Euro : B 8 bis B 11 und R 8 um 780,00 Euro Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 Pro- Berlin 168

211 Beihilferegelungen in den Ländern zent der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 40 Prozent. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Beamten in der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen, Waisen, GKV-Versicherten Beihilfeberechtigten und Versorgungsempfänger, die lediglich ein Mindestruhegehalt beziehen, und ihre Hinterbliebenen sind von diesen Regelungen ausgenommen. Des Weiteren wird keine Kostendämpfungspauschale für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit erhoben. Geburt Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den allgemeinen Aufwendungen in Krankheitsfällen folgende Aufwendungen beihilfefähig: : die Schwangerschaftsüberwachung, : die Hebamme oder den Entbindungspfleger, : von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des SGB V, : eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. Bei Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren. Heilpraktiker Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen. Pflege : Ambulant : Stationär Stationäre Pflege Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und weitergehenden Pflegekosten findet die Regelung des Bund Anwendung. Hierzu wird auch auf die Beträge des Bundes abgestellt. Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Vgl. Bund (E Seiten 117 ff.) Behandlungen in Privatkliniken Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Berlin 169

212 Beihilferegelungen in den Ländern Todesfälle Beihilfeleistungen in Todesfällen sind nur zu Überführungskosten bei Versterben während einer Dienstreise, Abordnung, dienstlich bedingtem Umzug bzw. bei Beamten im Ausland möglich. Wahlleistungen Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Eine Übergangsregelung besteht für am vorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte oder Personen, die am das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Zum Schluss Das Bundesverwaltungsgericht hat den grundsätzlichen Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Medizinprodukten über die Verweisungsnorm in 22 Satz 2 LBhVO bestätigt; diese Produkte sind nur in Ausnahmefällen beihilfefähig. Zahnarzt für Oralchirurgie Dr. Seidel Berlin Schöne Zähne ohne Angst & Stress vom Fachzahnarzt für Oralchirurgie und TSB Implantologie in Berlin. Berlin 170

213 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Brandenburg Brandenburg Rechtsgrundlage: Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung nach Maßgabe von 62 Landesbeamtengesetz Brandenburg Aktuelles Brandenburg hat die beihilferechtliche Grundlage im Beamtengesetz ( 62) letztmals zum geändert. Im Übrigen verweist das Land Brandenburg bei der Beihilfe auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung (E siehe Seiten 237 ff.). Antragsgrenzen & Fristen Vgl. Bund (E Seiten 51 f.) Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (E Seiten 48 ff.) Berücksichtigungsfähige Personen Vgl. Bund (E Seite 41) Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Vgl. Bund (E Seiten 68 f.) Geburt Vgl. Bund (E Seiten 96 ff) Pflege : Ambulant : Stationär Vgl. Bund (E Seiten 98 f.) Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Vgl. Bund (E Seiten 117 ff.) Todesfälle Vgl. Bund (E Seite 98) Wahlleistungen : Abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes sind Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- bzw. Zweibettzimmer) bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für am vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. Zum Schluss Vorsorge Vgl. Bund (E Seiten 93 f.) Für Brandenburg ist darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen für Gentests in der Praxis für Humangenetik am Klinikum Ernst von Bergmann in Potsdam nicht mehr beihilfefähig sind. Brandenburg 171

214 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Bremen Bremen Rechtsgrundlage: Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) aufgrund von 7 Bremisches Aktuelles Berlin hat die Beihilfeverordnung (BremBVO) letztmals mit Wirkung zum geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige Beihilferegelungen können Sie unter einsehen. Antragsgrenzen & Fristen Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Aufwendungen den Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Abweichend hiervon wird aber auch dann Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen aus sechs Monaten diese Summe nicht erreichen. Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendung, spätestens ein Jahr nach Stellung der ersten Rechnung. Arzneimittel Beihilfefähig sind die vom Arzt oder Zahnarzt für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für : Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. : Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind auch solche Arzneimittel, die nach den Richtlinien nach dem SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen. : Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität. : Arzneimittel, welche unwirtschaftliche Arzneimittel von der Leistungspflicht in der GKV ausgeschlossen sind. Bremen 172

215 Beihilferegelungen in den Ländern Beihilfebemessungssätze Bemessungssätze Die Beihilfebemessungssätze sind in Bremen familienbezogen gegliedert: Alleinstehende: 50 Prozent, Verheiratete 55 Prozent. : Die Erhöhung erfolgt jedoch nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder im Vorkalenderjahr Einkünfte von mehr als Euro hatte. : Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5 Prozent auf höchstens 70 Prozent. : Für Versorgungsempfänger erhöht sich der Bemessungssatz um zusätzlich 10 Prozent, für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld um weitere 5 Prozent. : Bei Gewährung von Beitragszuschüssen von mindestens 41,00 Euro monatlich für eine private Krankenversicherung ermäßigt sich der Bemessungssatz um 10 Prozent. Berücksichtigungsfähige Personen Zur Beihilfefähigkeit von Ehegatten E vgl. unter Beihilfebemessungssätze auf Seite 48. Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich. Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Abzüge bei Arznei-/Verbandmitteln 6,00 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Eine Praxisgebühr wird nicht erhoben. Sind Festbeträge für Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt, werden darüber hinausgehende Aufwendungen nicht erstattet. Der Abzug von 6,00 Euro wird dann vom Festbetrag vorgenommen. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Versorgungsempfängern mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes werden die Aufwendungen ohne Abzug des Betrages erstattet. Kostendämpfungspauschale Die beihilfefähigen Aufwendungen vermindern sich bei einem Bemessungssatz ab : 50 Prozent um 100,00 Euro, : 60 Prozent um 80,00 Euro, : 70 Prozent um 70,00 Euro je Kalenderjahr. Maßgebend ist der zum 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bestehende Bemessungssatz. Die Minderung ist nicht bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit vorzunehmen. Bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen entfällt der Eigenbehalt. Geburt Bei einer Schwangerschaft bzw. in Geburtsfällen sind neben den allgemeinen Aufwendungen in Krankheitsfällen folgende Aufwendungen beihilfefähig: : die Schwangerschaftsüberwachung, : die Hebamme oder den Entbindungspfleger, Bremen 173

216 Beihilferegelungen in den Ländern : von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des SGB V, : eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. Als Beihilfe zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten werden 128 Euro gewährt; bei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Beihilfe entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Aufnahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist. Heilpraktiker Leistungen von Heilpraktikern sind nicht beihilfefähig. Pflege : Ambulant : Stationär Aufwendungen bei dauernder ambulanter Pflegebedürftigkeit Die Aufwendungen für berufliche Pflegekräfte bei der häuslichen und teilstationären Pflege sind beihilfefähig: : in der Pflegestufe 1 bis zur Höhe von 20 Prozent monatlich, : in der Pflegestufe 2 bis zur Höhe von 40 Prozent monatlich, : in der Pflegestufe 3 bis zur Höhe von 60 Prozent monatlich, : in besonderen Härtefällen bis zu 80 Prozent monatlich der Kosten einer Krankenpflegekraft nach Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b BAT. Die entstehenden pflegebedingten Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beihilfefähig. Im Übrigen wird auf die neuen Sätze des Bundes entsprechend dem Pflegestärkungsgesetz I verwiesen. Beihilfe bei stationärer Pflege Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten sind beihilfefähig, wenn ein Eigenanteil überschritten wird: : Bei Beihilfeberechtigten mit Angehörigen: 30 Prozent des Einkommens : Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige und bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigen und aller berücksichtigungsfähiger Angehöriger: 70 Prozent des Einkommens. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Familien zuschlag) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder laufendes Erwerbseinkommen von Ehegatten. Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Heilkuren gilt folgendes: Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten Beihilfen, wenn durch eine amtsärztliche Stellungnahme bestätigt ist, dass die Kur zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führt und die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ermöglicht. Bremen 174

217 Beihilferegelungen in den Ländern Behandlung in Privatkliniken In Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen höchstens bis zu den Vergleichskosten in einem städtischen Krankenhaus in Bremen bzw. Bremerhaven beihilfefähig. Todesfälle Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, wird dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfe gewährt. Diese richtet sich nach dem Beihilfebemessungssatz, der dem Verstorbenen am Tage vor seinem Ableben zugestanden hätte. Empfangsberechtigt ist von den oben genannten Angehörigen derjenige, der das Original der Ausgabebelege vorlegt. Sind keine Hinterbliebene vorhanden, so können Beihilfen zu diesen Aufwendungen auch an andere natürliche oder an juristische Personen unter Vorlage der Originalbelege gewährt werden, soweit sie durch diese Kosten belastet sind, die sie für den Beihilfeberechtigten bezahlt haben. Eine Beihilfe zu Bestattungskosten wird nicht gewährt. Wahlleistungen Bei stationärer Behandlung werden die Kosten für Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nicht berücksichtigt. Zahnärztliche Leistungen Die notwendigen Regelungen zu der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen werden in den Anlagen der Bremischen Beihilfeverordnung geregelt. Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (zahntechnische Leistungen) sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Zum Schluss Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten entstehen, sind unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig: : bei Kindern die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden, : bei Fraue n und Männern einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, : bei Frauen und Männern alle zwei Jahre die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf-, Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit sowie : bestimmte prophylaktische zahnärztliche Leistungen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Bremen 175

218 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Hamburg Hamburg Rechtsgrundlage: Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) aufgrund von 80 Hamburger Aktuelles Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) letztmals zum geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter einsehen. Antragsgrenzen & Fristen Die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen müssen mehr als 200,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten die Summe nicht, überschreiten sie aber 15,00 Euro, kann auch hierfür Beihilfe gewährt werden. Die Frist für den Antrag beträgt zwei Jahre ab Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung. Sofern die Beihilfe mehr als 500 Euro oder bei stationärer Unterbringung oder Heilkur mehr als Euro beträgt, sind die Belege, soweit diese nicht bei der Krankenversicherung verbleiben, drei Jahre nach der Bewilligung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Arzneimittel Grundsätzlich sind Aufwendungen für schriftlich von Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern verordnete Arzneimittel beihilfefähig. Grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind: : Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität (wenn die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht; insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen) : Arzneimittel, die üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden : Unwirtschaftliche Arzneimittel : Arzneimittel, die im Rahmen wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden verordnet werden : Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (Aufwendungen für Nahrungsergänzungs- oder Körperpflegemittel sind weder in medizinisch begründeten Einzelfällen noch aus Fürsorgegründen beihilfefähig) Hamburg 176

219 Beihilferegelungen in den Ländern : Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel (diese sind in bestimmten Ausnahmefällen beihilfefähig). : Nicht zugelassene Arzneimittel (nur in ganz besonderen Ausnahmefällen beihilfefähig). Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten keine Beihilfe für: : Erkältungsmittel etc. : Mund- und Rachentherapeutika außer bei Pilzinfektionen. : Abführmittel : Arzneimittel gegen Reisekrankheit Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (E Seiten 48 ff.) Berücksichtigungsfähige Personen Ehegatten oder Lebenspartner sind berücksichtigungsfähige Angehörige, sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) im Jahr vor der Antragstellung Euro nicht überstieg. Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Kostendämpfungspauschale Die zu gewährende Beihilfe wird pro Kalenderjahr um die Kostendämpfungspauschale gekürzt. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Besoldungsgruppe und dem Status der beihilfeberechtigten Person. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Pauschale im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Für Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, entfällt die Kosten- Stufe Besoldungsgruppen Beamte Ruhestandsbeamte Hinterbliebene Witwen/ 1 Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 25 Euro 20 Euro 12 Euro 2 Besoldungsgruppe A 9 50 Euro 40 Euro 24 Euro 3 Besoldungsgruppen A 10 und A Euro 60 Euro 36 Euro 4 Besoldungsgruppe Euro 80 Euro 48 Euro 5 Besoldungsgruppen A 13 und A 14, C 1, W 1, H 1 und H Euro 120 Euro 72 Euro 6 Besoldungsgruppen A 15 und A 16, B 1, C 2 und C 3, W 2 und 200 Euro 160 Euro 96 Euro W 3, H 3 und H 4, R 1 und R 2 7 Besoldungsgruppen B 2 und B 3, C 4, H 5, R Euro 200 Euro 120 Euro 8 Besoldungsgruppen B 4 und B 6, R 4 und R Euro 240 Euro 144 Euro 9 Besoldungsgruppe B Euro 320 Euro 192 Euro 10 Höhere Besoldungsgruppen 500 Euro 400 Euro 240 Euro Hamburg 177

220 Beihilferegelungen in den Ländern dämpfungspauschale, ebenso für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Sie wird zudem für jedes berücksichtigungsfähige Kind (auch wenn es nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, da es selbst beihilfeberechtigt ist) um 25 Euro gemindert. Abzugsbeträge Für vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker für beihilfefähige Leistungen verbrauchte oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen werden für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels abgezogen. Gleiches gilt für die Fahrtkosten. Abzüge werden nicht mehr vorgenommen, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. Diese beträgt 2 Prozent des jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312,00 Euro für jeden Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Abzugsbeträge werden nicht für besonders preisgünstige Arzneimittel vorgenommen. Geburt Aus Anlass einer Geburt sind neben den allgemeinen ärztlichen Leistungen in Krankheitsfällen die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik, für die Hebamme oder den Entbindungspfleger, sowie für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder sonstiger ambulanter Entbindung bis zur Dauer von zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach 13 gepflegt wird. Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine Beihilfe von 128,00 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Entsprechendes gilt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind adoptiert und es zu diesem Zeitpunkt das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt. Heilpraktiker Leistungen eines Heilpraktikers sind grundsätzlich beihilfefähig. Die beihilfefähigen Behandlungskosten orientieren sich am Mittelwert des jeweiligen Vergütungsrahmens im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH); sie dürfen den Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei vergleichbaren Leistungen jedoch nicht überschreiten. Werden höhere Sätze in Rechnung gestellt, so sind diese entsprechend zu kürzen. Pflege : Ambulant : Stationär Bei der ambulanten Pflege besteht eine Besonderheit für Leistungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte. Im Übrigen kann auf die Regelungen des Bundes zurückgegriffen werden. Hamburg 178

221 Beihilferegelungen in den Ländern Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte ( 36 Absatz 4 Satz 2 SGB XI) sind abweichend von den Beträgen nach 36 Absatz 3 SGB XI Aufwendungen monatlich bei Pflegegrad a) 2 bis zur Höhe von 20 Prozent, b) 3 bis zur Höhe von 40 Prozent, c) 4 bis zur Höhe von 60 Prozent der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgeltgruppe 7a des TVÜ-L beihilfefähig; bei Pflegegrad 5 können Gesamtaufwendungen bis zur Höhe von 100 Prozent der genannten Kosten als beihilfefähig anerkannt werden. Fahrtkosten sind nicht beihilfefähig. Stationäre Pflege Bei einer stationären Pflege sind neben den Beträgen nach 43 Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB XI die weiteren Aufwendungen bis zu Höchstbeträgen bei der regulären Pflege a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 von Euro, b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von Euro, c) für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von Euro, bei geschlossener Unterbringung und bei der Dementenbetreuung a) für Pflegebedürftigedes Pflegegrades 2 von Euro, b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von Euro, c) für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von Euro, bei der Wachkomabetreuung a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 von Euro, b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von Euro, c) für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von Euro, insoweit beihilfefähig, als sie monatlich folgenden zumutbaren Eigenanteil übersteigen: Zumutbarer Eigenanteil 1) Für Beihilfeberechtigte mit a) einer oder einem Angehörigen 102 Euro, b) zwei oder drei Angehörigen 89 Euro, c) mehr als drei Angehörigen 76 Euro; diese Beträge gelten in Fällen, in denen mehr als eine Person dauernd untergebracht ist, für jede untergebrachte Person. Zum Restbetrag wird eine Beihilfe nach dem jeweiligen Beihilfebemessungssatz gewährt. 2) Bei gleichzeitiger Unterbringung des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen bzw. eines alleinstehenden Beihilfeberechtigten d.h. es besteht kein privater Haushalt mehr: In diesem Fall sind 60 Prozent der Bruttoeinkünfte (Dienst- und/oder Versorgungsbezüge, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes) als zumutbarer Eigenanteil von den beihilfefähigen Heimunterbringungskosten abzuziehen. Zum Restbetrag wird eine Beihilfe mit einem Beihilfebemessungssatz gewährt. Hamburg 179

222 Beihilferegelungen in den Ländern Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Rehabilitation Grundsätzlich beihilfefähig sind die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in : Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen, : Einrichtungen für Suchtbehandlungen und : sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation. Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten! Bei Genehmigung und Antritt einer Rehabilitationsmaßnahme kann innerhalb einer Vierjahresfrist keine Kur nach 21 HmbBeihVO aufgrund desselben Krankheitsbildes genehmigt werden. : Für Maßnahmen nach 20 HmbBeihVO (Rehabilitation) wird kein Sonderurlaub gewährt, da Dienstunfähigkeit vorliegt. Kuren Bei Kuren sind grundsätzlich die Aufwendungen beihilfefähig für : Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, : Müttergenesungskuren und Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren, : ambulante Heilkuren Kuren sind nach begründeter ärztlicher Bescheinigung zu Art und Dauer beihilfefähig und nicht mit gleichen Erfolgsaussichten durch andere Heilmaßnahmen, insbesondere durch eine andere Behandlung wohnortnah ersetzt werden kann. Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten! Todesfälle Wenn der Beihilfeberechtigte verstirbt, werden seinen Hinterbliebenen (Ehegatten und Kindern) auf Antrag Beihilfen gewährt. Beim Tod berücksichtigungsfähiger Angehöriger (Ehegatte, Kinder) wird ebenfalls auf Antrag Beihilfe gezahlt. Im Falle des Todes des Beihilfeberechtigten geht der Beihilfeanspruch für die bereits entstandenen Aufwendungen auf den Erben über. Aufwendungen aus Anlass des Todes Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Stehen für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder Schadensersatzansprüchen von insgesamt Euro zu, so beträgt die Beihilfe 333,00 Euro, in Sterbefällen von Kindern 218,00 Euro; stehen An sprüche von insgesamt mindestens Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt. Daneben sind die Aufwendungen beihilfefähig für : Überführung der Leiche oder Urne vom Sterbeort zu dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seine Wohnung hatte (für Sterbefälle im Ausland gelten Sondervorschriften), : Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von längstens zwölf Monaten nach dem Tod Hamburg 180

223 Beihilferegelungen in den Ländern des den Haushalt allein führenden Elternteils, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wahlleistungen Wahlleistungen im Krankenaus (Unterbringung im Zweibettzimmer bzw.sog. Chefarztbehandlung) sind nicht beihilfefähig. Zahnärztliche Leistungen Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen Die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten (u.a Edelmetalle und Keramik) sowie gesondert abrechenbaren Praxiskosten sind zu 60 v. H. beihilfefähig. Kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Weitere Voraussetzung ist ein Heil- und Kostenplan. Ausnahmen bestehen bei schweren Kieferanomalien nach einem zahnärztlichen Gutachten. Implantate sind bis zu zwei Implantaten je Kieferhälfte beihilfefähig; somit sind im gesamten Gebiss bis zu acht Implantaten möglich. Für seltene Indikationen bestehen Ausnahmen. Zum Schluss Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei Heilmaßnahmen sind bis auf nachzuweisende Sachkosten z. B. für Materialien, Stoffe und Medikamente nicht beihilfefähig. Neben dem Ehegatten, den Kindern und Eltern gelten als nahe Angehörige auch Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Privatklinik Es ist zu beachten, dass Aufwendungen hierfür höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig sind, der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz maßgebend ist. Chronische Haut- und Atemwegserkrankungen Ganzheitliches Therapiekonzept bei Atemwegserkrankungen und Allergien unter Einbeziehung des Ostseereizklimas. Empfohlen vom Netzwerk Marketing Öffentlicher Dienst Hamburg 181

224 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Hessen Hessen Rechtsgrundlage: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) aufgrund 92 Hessisches Beamtengesetz Aktuelles Hessen hat die Hessische Beihilfeverordnung (HBeihVO) letztmals zum geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter einsehen. Antragsgrenzen & Fristen Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die für Sie und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstandenen Aufwendungen 250,00 Euro übersteigen. Bei niedrigeren Aufwendungen steht eine Beihilfe zu, wenn die Aufwendungen aus zehn Monaten 25,00 Euro übersteigen. Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vor zulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen. Arzneimittel Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig, wenn sie durch einen Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verbraucht oder schriftlich verordnet wurden. Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind : Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, : bei Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, : Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, : Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, : Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grundkrankheiten, : Arzneimittel gegen Reisekrankheiten, : Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, : unwirtschaftliche Arzneimittel. Hessen 182

225 Beihilferegelungen in den Ländern Beihilfebemessungssätze Eigenständiges, gestaffeltes Bemessungssystem (vgl. 15 HBeihVO): : Allein stehende Beihilfeberechtigte: 50 Prozent. : Für verheiratete Beihilfeberechtigte : 55 Prozent. : Für jedes berücksichtigungsfähige Kind: zusätzliche Erhöhung um je 5 Prozent (höchstens auf 70 Prozent). Diese Erhöhung gilt nicht: 1. wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder der Gesamtbetrag der Einkünfte des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag überstieg (2017: Euro), 2. wenn berücksichtigungsfähige Angehörige, mit Ausnahme der beim Ehegatten familienversicherten Kinder, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sind, einen Beitragszuschuss nach 257 SGB V erhalten, Beitragszuschüsse der Rentenversicherungsträger zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung von mindestens 52 Euro monatlich oder von mindestens der Hälfte des zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags erhalten oder Ansprüche auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, haben. : Empfänger von Versorgungsbezügen: Erhöhung um 10 Prozent. : Empfänger von Witwen- oder Witwergeld: Erhöhung um weitere 5 Prozent. Bei einer stationären Krankenhausbehandlung und bei einer Anschlussheilbehandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 Prozent, höchstens jedoch auf 85 Prozent. Auswirkung von Zuschüssen auf den Bemessungssatz Bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung Zuschüsse aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zustehen, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 50 vom Hundert für ihre Aufwendungen. Bei Beihilfeberechtigten, die als Versorgungsempfänger aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten, sowie bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund von Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung erhalten, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Aufwendungen des Zuschussempfängers um 20 vom Hundert, sofern der Zuschuss mindestens 41 Euro monatlich beträgt. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der sich nach Anrechnung der Leistungen der Krankenver sicherung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen, sofern der Höhe nach Leistungs ansprüche wie bei einer Pflichtversicherung zustehen. Abweichend wird bei Pflegeaufwendungen auf die für Bundesbeamte geltenden Sätze verwiesen (i.d.r. 70 Prozent). Hessen 183

226 Beihilferegelungen in den Ländern Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 Prozent, die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Der Bemessungssatz für die sogenannte Sachleistungsbeihilfe für freiwillig versicherte Beihilfeberechtigte und deren Angehörige nach Maßgabe des 5 Abs. 5 HBeihVO beträgt unabhängig sonstiger Bemessungskriterien ausschließlich 50 Prozent. Achtung: Abweichende Beihilfebemessungssätze bei Pflegeleistungen Für Mitglieder einer gesetzlichen Pflegeversicherung 50 Prozent Für Mitglieder der privaten Pflegeversicherung : Aktive 50 Prozent : Aktive mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern im Familienzuschlag 70 Prozent : bei Ehegatten und Versorgungsempfängern 70 Prozent : bei Kindern und Waisen 80 Prozent Änderung bei den Einkünften des Ehegatten Hat der berücksichtigungsfähige Ehegatte, z.b. durch Aufgabe der Berufs- oder Erwerbstätigkeit, keine Einkünfte mehr oder haben sich diese Einkünfte sehr verringert, erhöht sich der Bemessungssatz bereits im laufenden Kalenderjahr widerruflich um 5 Prozent. Im Folgejahr ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Berücksichtigungsfähige Personen Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. Lebenspartner: Der Gesamtbetrag der Einkünfte des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten / Lebenspartner darf im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen (2017: Euro). Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Abzugsbeträge bei Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen: 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Vom Abzug ausgenommen: : Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, : Versorgungsempfänger und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn die Versorgungsbezüge bei Antragstellung 1.125,00 Euro monatlich nicht übersteigen. Andere Einkünfte neben den Versorgungsbezügen und solche der Familienangehörigen werden nicht berücksichtigt, : Personen, die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung bei vollstationärer Pflege erhalten, : Arznei- und Verbandmittel, die wegen Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung erforderlich sind. Hessen 184

227 Beihilferegelungen in den Ländern Keine Kürzung ist vorzunehmen, soweit die Kürzung für die in einem Kalendermonat beschafften Arznei- und Verbandmittel bei den Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen 100 EURO im Kalendermonat übersteigt. Geburt Aus Anlass einer Geburt sind Aufwendungen beihilfefähig für : die Hebamme, ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung, : Verband- und Arzneimittel, : Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten, : eine Familien- und Haushaltshilfe bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, wenn die Entbindung in einer Krankenanstalt erfolgt und ein Kind unter 15 Jahren im Haushalt lebt, : eine Haus- und Wochenpflegekraft bei einer Hausentbindung oder einer ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt (längstens für einen Zeitraum von zwei Wochen nach der Geburt), : notwendige Fahrten im Zusammenhang mit der Entbindung, entsprechende ärztliche Versorgung für das Kind. Heilpraktiker Die Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind angemessen bis zur Höhe der zwischen den Heilpraktikerverbänden und dem Bund als Beihilfeträger geschlossenen Vereinbarung. Pflege : Ambulant : Stationär Häusliche Pflege Zu den Sätzen bei dauerhafter häuslicher Pflege vgl. die Sätze des Bundes. Vollstationäre Pflege Pflegebedingte Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung in Pflegeheimen sind entsprechend den Sätzen des Bundes beihilfefähig: Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskosten sind bis zu einer Höhe von Euro beihilfefähig. Dabei sind folgende Eigenanteile sind zu berücksichtigen: 1. bei Beihilfeberechtigten mit a) einer oder einem Angehörigen 40 Prozent, b) mehreren Angehörigen 35 Prozent des um 550 Euro bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 400 Euro verminderten Einkommens, 2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 Prozent des Einkommens. Einkommen sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und die veränderlichen Bezügebestandteile) Hessen 185

228 Beihilferegelungen in den Ländern sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten und dessen Arbeitseinkommen. Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Sanatoriumsbehandlungen Für eine Sanatoriumsbehandlung muss die Notwendigkeit von einem Amts- oder Vertrauensarzt bescheinigt werden. Die Krankheit darf nicht durch eine ambulante Behandlung am Wohnort bzw. in dessen Nähe oder durch eine Heilkur behoben werden können; ebenfalls muss die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkennen. Die Sanatoriumsbehandlung muss innerhalb von 4 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids begonnen werden, ansonsten erlischt die Anerkennung! Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn im Jahr der Antragstellung oder in den vergangenen drei Kalenderjahren eine Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur anerkannt und durchgeführt worden ist. Ausnahmen: : Schwere, mit einem Krankenhausaufenthalt verbundene Erkrankung oder : der Patient sofort in ein Sanatorium eingeliefert werden musste oder : bei einer schweren chronischen Erkrankung nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten eine Behandlung in einem kürzeren Zeitabstand erforderlich ist. Neben den Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Heil- und Verbandmitteln sowie Heilbehandlungen sind u.a. die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Wochen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der jeweiligen Einrichtung, die Beförderung und die Kurtaxe und beihilfefähig. Begleitpersonen sind berücksichtigungsfähig, wenn die Notwendigkeit der Begleitung behördlich festgestellt wurde. Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen sind unter den genannten Voraussetzungen auch bei Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig. Heilkuren Voraussetzung für eine Heilkur ist, dass diese nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten zur Erhaltung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem schweren chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung (z.b. eine ambulante Behandlung am Wohnort oder in dessen Umgebung) ersetzt werden kann. Dabei ist die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle erforderlich. Diese ist ausgeschlossen, wenn im Jahr der Antragstellung oder in den vergangenen drei Kalenderjahren eine Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur anerkannt und durchgeführt wurde. Die Heilkur muss innerhalb von 4 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids begonnen werden, ansonsten erlischt die Anerkennung. Beihilfefähig sind im Wesentlichen die gleichen Aufwendungen wie bei einer Sanatoriumsbehandlung. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind für höchstens 23 Tage bis 16,00 Euro täglich beihilfefähig; bei anerkannten Begleitpersonen von Schwerbehinderten bis zu 13,00 Euro täglich. Hessen 186

229 Beihilferegelungen in den Ländern Die Heilkur muss unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis der Hesssichen Beihilfenverordnung aufgeführten Kurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. Hinweis für Lehrkräfte: Die Heilkur soll in den Sommerferien durchführen werden, sofern der Amts- oder Vertrauensarzt in seinem Gutachten nicht einen früheren Kurantritt für dringend erforderlich hält. Todesfälle Beihilfefähig sind: : die beihilfefähigen Aufwendungen, die bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstanden sind, und zwar sowohl für ihn selbst als auch für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und für im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder : Aufwendungen aus Anlass des Todes: Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Stehen für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder Schadensersatzansprüchen von insgesamt Euro zu, so beträgt die Beihilfe 333,00 Euro, in Sterbefällen von Kindern 218,00 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt. Daneben sind die Aufwendungen beihilfefähig für : Überführung der Leiche oder Urne vom Sterbeort zu dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seine Wohnung hatte (für Sterbefälle im Ausland gelten Sondervorschriften), : Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von längstens zwölf Monaten nach dem Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten sowie für dessen letzte Krankheit erhalten der Hinterbliebene Ehegatte sowie die leiblichen und angenommenen Kinder Beihilfen. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt, der die Belege zuerst vorlegt. Andere als die genannten Personen erhalten grundsätzlich bei Vorlage der Belege Beihilfe, soweit sie in Rechnung gestellte Aufwendungen bezahlt haben. Bestattungs-/ Sterbegelder und sonstige Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind, sind jedoch zu berücksichtigen. Wer als Erbe nicht Ehegatte, leibliches oder angenommenes Kind des verstorbenen Beihilfeberechtigten war, erhält zu den Aufwendungen des Verstorbenen Beihilfe, auch wenn der Beihilfeberechtigte die Aufwendungen noch vor seinem Tod bezahlt hat. Wahlleistungen Die Hessische Beihilfenverordnung wurde bezüglich des Anspruchs auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer) geändert. Hessen 187

230 Beihilferegelungen in den Ländern Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen bleiben nach rechtzeitiger Abgabe einer Erklärung und Zahlung des monatlichen Beitrages in bisherigem Umfang beihilfefähig: : gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen : gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers, abzüglich 16 Euro täglich. Der Anspruch auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen besteht nur für Beihilfeberechtigte, die dafür einen monatlichen Beitrag in Höhe von 18,90 Euro entrichten und schließt die beihilfefähigen Aufwendungen für Wahlleistungen für die beihilfeberechtigte Person und alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit ein. Die Neuregelung gilt auch für Tarifbeschäftigte, die Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für Wahlleistungen haben. Dazu muss gegenüber der Beihilfefestsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen erklärt werden, ob der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen beibehalten werden soll. Es gelten folgende Ausschlussfristen: : Nach der Entstehung des Anspruches auf Witwen-, Witwer- oder Waisengeld: sechs Monate. : Für alle übrigen Beihilfenberechtigten, auch bereits vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von Witwen-, Witwer- oder Waisengeld: drei Monate (bis zum 31. Januar 2016). Die Erklärung für die Wahlleistung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum ersten des folgenden Kalendermonats widerrufen werden. Die Zahlungspflicht ruht während einer Elternzeit sowie während einer Beurlaubung nach 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, solange eine Beihilfeberechtigung besteht. Während einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch besteht ebenfalls keine Zahlungspflicht. Der Kostenbeitrag ist als Umwandlung von Barlohn zugunsten einer Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall anzusehen. In Höhe des einbehaltenen Kostenbeitrags liegt daher kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Kostenübernahme von Wahlleistungen im Krankheitsfall stellt eine steuerfreie Beihilfeleistung im Sinne des 3 Nr. 11 EStG des Arbeitgebers dar. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nicht. Zahntechnische Leistungen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Zum Schluss Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen Bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind die Kosten zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes nicht nur geringfügig gefährden, erstattungsfähig. Bei Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres bzw. bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres sind einmal jährlich die Kosten für Hessen 188

231 Beihilferegelungen in den Ländern eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach Maßgabe besonderer Richtlinien erstattungsfähig. Bei Personen ab vollendetem 35. Lebensjahr werden die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit, erstattet. Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig. Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig bei medizinischer Notwendigkeit, nicht jedoch, wenn der Anlass eine private Auslandsreise ist. Die Aufwendungen einer Jugendgesundheitsuntersuchung bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 12. und 15. Lebensjahr beihilfefähig. Hessische Besonderheit Sachleistungsbeihilfe Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen, die keinen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag erhalten, die als Dienstordnungsangestellte keinen ermäßigten Beitrag entrichten oder die keinen Anspruch aus einem Teilkostentarif haben, gilt der nachgewiesene Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen der Krankenversicherung, vermindert um gesetzliche Zuzahlungen, als beihilfefähige Aufwendungen. Hiervon ist ausgenommen sind Ehegatte des Beihilfeberechtigten, deren Einkommensgrenze überschritten ist. Der Geldwert von Sachleistungen ist bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate geleistet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden. Espan Klinik mit Haus ANNA Fachklinik für Erkrankungen der Atmungsorgane Klinik für Anschlussheilbehandlung (AHB/AR) Empfohlen vom Netzwerk Marketing Öffentlicher Dienst Hessen 189

232 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg- Vorpommern Rechtsgrundlage: 80 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) - Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden grundsätzlich nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften Aktuelles Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Landesbeamtengesetz ( 80) die Grundlagen zur Beihilfe normiert dort auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung verwiesen (E siehe Seiten 237 ff.). Antragsgrenzen & Fristen Vgl. Bund (E Seiten 51 f.) Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (E Seiten 48 ff.) Berücksichtigungsfähige Personen Vgl. Bund (E Seite 41) Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Vgl. Bund (E Seiten 68 f.) Geburt Vgl. Bund (E Seiten 96 ff.) Pflege : Ambulant : Stationär Vgl. Bund (E Seiten 98 f.) Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Vgl. Bund (E Seiten 117 ff.) Mecklenburg-Vorpommern 190

233 Beihilferegelungen in den Ländern Todesfälle Vgl. Bund (E Seite 98) Wahlleistungen Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht : für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bisher ergänzend zur Regelung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen der b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten können. Zum Schluss Vorsorge Vgl. Bund (E Seiten 93 f.) Behandlung in Privatkliniken Vgl. Bund (E Seite 72) Evangelische MutterKindKlinik Spiekeroog Die Fachklinik für Frauengesundheit stärkt Gesundheit, Lebensfreude und Lebensenergie von Frauen und Kindern. Empfohlen vom Netzwerk Marketing Öffentlicher Dienst Mecklenburg-Vorpommern 191

234 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Niedersachsen Niedersachsen Rechtsgrundlage: Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) aufgrund von 80 Niedersächsisches Beamtengesetz Aktuelles Niedersachsen hat die Beihilfeverordnung letztmals zum geändert. Den gesamten Text der neuen Verordnung und die wichtigsten Änderungen können Sie in einer Zusammenstellung unter einsehen. Antragsgrenzen & Fristen Die Antragsgrenze für die Beihilfegewährung beträgt 100 Euro. Die Ausschlussfrist beträgt ein Jahr. Arzneimittel Aufwendungen für Arzneimittel sind nach Verordnung durch einen Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für : nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und : sonstige in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnungsfähige Arzneimittel (z. B. Husten- und Schnupfenmittel, Viagra oder Abmagerungs- und Haarwuchsmittel). Ausgenommen davon sind Aufwendungen für Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Kinder mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach 35 SGB V festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information ( aufgestellten Festbeträge beihilfefähig. Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (E Seiten 48 ff.) Der erhöhte Bemessungssatz bei zwei oder mehr Kindern erhält derjenige Beihilfeberech- Auswirkung von Zuschüssen auf den Bemessungssatz Wird zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Regelungen ein monatlicher Zuschuss in Höhe von mindestens 41 Euro gewährt, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Aufwendungen des Zuschussempfängers um 20 vom Hundert. Niedersachsen 192

235 Beihilferegelungen in den Ländern tigte, der den Familienzuschlag erhält. Abweichend kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden, sofern der erhöhte Bemessungssatz nicht schon durch Rechtsvorschrift einer Person fest zugewiesen wurde (z. B. 46 Abs. 3 Satz der BBhV ). Berücksichtigungsfähige Personen Beihilfefähig sind Aufwendungen von Ehegatten/ Lebenspartnern, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung Euro nicht überstiegen hat oder im Kalenderjahr der Antragstellung Euro nicht übersteigt. Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Die beihilfefähigen Aufwendungen für Arzneimittel mindern sich um einen Abzugsbetrag von 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro, höchstens um 10 Euro, je Arzneimittel. Ein Eigenbehalt wird von Aufwendungen für ein Arzneimittel nicht abgezogen, wenn das Arzneimittel in der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen ( veröffentlichten Liste der Arzneimittel, die von der Zuzahlung befreit sind, enthalten ist. Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel: Eine Beihilfe zu den Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wird nur gewährt, soweit diese Aufwendungen zusammen mit den Eigenbehalten nach 12 Abs. 1 BhV im Kalenderjahr die Belastungsgrenze nach 12 Abs. 2 BhV übersteigen. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent bei chronisch Kranken 1 Prozent des jährlichen Einkommens. Die Härtefallregelung gilt ausschließlich für ärztlich verordnete, medizinisch notwendige und angemessene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zu denen es keine oder nur eine für den Patienten unverträgliche verschreibungspflichtige Alternativmedikation gibt. Präparate, die nicht arzneimittelrechtlich zugelassen und registriert sind, können nicht berücksichtigt werden, ebenso Nahrungsergänzungsmittel und von Heilpraktikern verordnete Arzneimittel. Geburt Bei Schwangerschaft und Geburt sind neben den üblichen Leistungen wie ärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Heilbehandlungen usw. auch folgende Leistungen beihilfefähig: : Schwangerschaftsüberwachung, : Leistungen einer Hebamme oder des Entbindungspflegers (in einer von diesen geleiteten Einrichtung), : eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei einer Hausentbindung oder bei einer ambulanten Entbindung. Heilpraktiker Leistungen für Heilpraktiker sind beihilfefähig, wenn die Leistung in Anlage 2 zur NBhVO aufgeführt ist bzw. damit vergleichbar ist. Die Angemessenheit richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte; Überschreitungen des Schwellenwerts werden nur anerkannt, wenn patientenbezogene Besonderheiten dies rechtfertigen. Niedersachsen 193

236 Beihilferegelungen in den Ländern Pflege : Ambulant : Stationär Vgl. Bund (E Seiten 98 f.) Abweichend zum Bund sind bei vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Einrichtung die für die Einrichtung vereinbarten Pflegesätze bis zur vollen Höhe beihilfefähig. Es erfolgt kein Rückgriff auf die Pauschalbeträge nach 43 SGB XI. Diese Aufwendungen dürfen jedoch nicht 75 Prozent des Heimentgelts übersteigen. Neben den pflegebedingten Aufwendungen sind Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten beihilfefähig, wenn sie einen Eigenanteil überschreiten. Bei der Berechnung des Eigenanteils sind als Einnahmen des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten bzw. Lebenspartners zu berücksichtigen: Der Eigenanteil von den vorgenannten Einnahmen beträgt: Bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen einschließlich Renten usw. bis zur Höhe des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (3.359,09 Euro ab ): : mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 v. H. der Einnahmen, : mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 v. H. der Einnahmen, Bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmen: : mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 v. H. der Einnahmen, : mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 v. H. der Einnahmen, Bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten 70 v. H. der Einnahmen Bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähiger Angehöriger ebenfalls 70 v. H. der Einnahmen. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden für alle Beihilfeberechtigten ohne Berücksichtigung eines Beihilfebemessungssatzes zu 100 Prozent als Beihilfe gezahlt. Es können jedoch lediglich die niedrigsten Sätze für Unterkunft und Verpflegung sowie die genehmigten Investitionskosten berücksichtigt werden. Gesondert vereinbarte Zusatzleistungen ( 88 Abs. 1 SGB XI) für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen finden keine Berücksichtigung. Zusätzliche Härtefallregelung ab Darüber hinaus kann im Rahmen einer Härtefallregelung eine weitere Beihilfe gewährt werden, soweit von den monatlichen Einnahmen nach Abzug der Aufwendungen für die vollstationäre Pflege und nach Anrechnung der Beihilfe und der Leistungen der Pflegeversicherung nicht ein einnahmenabhängiger Mindestbetrag verbleibt. Unabhängig einer Beihilfe für die Hotelkosten kann sich aufgrund der Härtefallregelung eine zusätzliche Beihilfe ergeben. Der Mindestbetrag von den vorgenannten Einnahmen beträgt: Bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen einschließlich Renten usw. bis zur Höhe des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO : mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. der Einnahmen, : mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 75 v. H. der Einnahmen. Bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmen: : mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 60 v. H. der Einnahmen, Niedersachsen 194

237 Beihilferegelungen in den Ländern : mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 65 v. H. der Einnahmen. Bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten 30 v. H. der Einnahmen. Bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähiger Angehöriger ebenfalls 30 v. H. der Einnahmen. Eine sich evtl. ergebende weitere Beihilfe wird für alle Beihilfeberechtigten zu 100 Prozent gewährt. Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Vgl. Bund (E Seiten 117 ff.) Aufwendungen für ambulante medizinische Vorsorgeleistungen in einem anerkannten Kurort sind nach vorheriger Anerkennung auch für berücksichtigungsfähige Angehörige und Versorgungsempfänger beihilfefähig. Behandlung in Privatkliniken Behandlungen in Kliniken, deren Abrechnung nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) erfolgt, sind nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie nach dem KHEntgG oder der BPflV entstanden wären. Es erfolgt eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Privatklinik auf die Höhe der DRG-Fallpauschalen nach dem KHEntgG oder der BPflV oder der tagesgleichen Pflegesätze eines Krankenhauses der Maximalversorgung. Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen nach 9 a der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung werden Ihnen zu 100 Prozent erstattet. Todesfälle Vgl. Bund (E Seite 98) Stirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält die Beihilfen zu den bis zum Tod entstandenen Aufwendungen der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft. Dies ist durch Erbschein nachzuweisen. Bei einer Erbengemeinschaft kann die Zahlung der Beihilfe nur auf ein gemeinsames Konto der Erbengemeinschaft erfolgen; ausnahmsweise kann die Beihilfe auch auf das Konto eines Mitgliedes der Erbengemeinschaft überwiesen werden. Dann muss schriftlich nachgewiesen werden, dass die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft damit einverstanden sind. Wahlleistungen Wahlleistungen (Chefarztbehandlung bzw. Unterbringung im Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig. Zahnärztliche Leistungen Beihilfefähigkeit von Implantaten Ohne Vorliegen einer Indikation sind Aufwendungen für bis zu vier Implantate je Kiefer beihilfefähig. Bei einem atrophischen zahnlosen Oberkiefer sind Aufwendungen für bis zu sechs Implantate beihilfefähig. Aufwendungen für weitere Implantate sind nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig. Niedersachsen 195

238 Beihilferegelungen in den Ländern Zum Schluss Früherkennung Die Aufwendungen für Früherkennungsuntersuchungen sind beihilfefähig bei: : Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, : Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, : Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres, bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, : Personen ab Vollendung des 35. Lebensjahres jedes zweite Jahr die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung. Prävention Je Kalenderjahr sind die Aufwendungen für bis zu zwei Gesundheits- und Präventionskurse (zur Bewegungsgewohnheit, Ernährung, Stressmanagement oder Suchtmittelkonsum) beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Kurse von der gesetzlichen Krankenversicherung als förderfähig anerkannt sind und eine Mindestteilnahme nachgewiesen wird. Je Kurs beträgt die Beihilfe maximal 75 Euro. Buchtal-Klinik Schwäbische Alb Die private Fachklinik für psychosomatische Medizin, Psychotherpie und Psychiatrie mit zeitgemäßem Standard, qualifizierten Fachärzten und Therapeuten. Empfohlen vom Netzwerk Marketing Öffentlicher Dienst Niedersachsen 196

239 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Nordrhein-Westfalen Nordrhein- Westfalen Rechtsgrundlage: Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) aufgrund 77 Absatz 8 Landesbeamtengesetz (LBG Aktuelles Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) letztmals zum geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter einsehen. Antragsgrenzen & Fristen Zur Gewährung der Beihilfe müssen die Aufwendungen einen Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so wird davon abweichend Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen 15 Euro übersteigen. Zu Rechnungsbelegen ist die Kostenerstattung der Krankenkasse bzw. -versicherung vorzulegen. Beim Nachweis einer ergänzenden privaten Krankenversicherung kann darauf verzichtet werden. Die Einführung der elektronischen Beihilfebearbeitung ist vorgesehen; dann sind zur Antragstellung keine Originalbelege mehr vorzulegen. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Arzneimittel Beihilfefähig sind die von einem Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeuten bei seinen Verrichtungen verbrauchten oder schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie Medizinprodukte soweit diese nach der Arzneimittel-Richtlinien in der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption nur bei Personen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und bei Personen ab Vollendung des 48. Lebensjahres Wesentliche Unterscheidungen: 1) Verschreibungspflichtige Arzneimittel Diese sind grundsätzlich beihilfefähig; außer solchen, die nach der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ausgeschlossen sind (außer bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben). Dabei sind grundsätzlich nicht beihilfefähig: a) Mittel bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten b) Mund- und Rachentherapeutika (außer z.b. bei Pilzinfektionen o.ä.) Nordrhein-Westfalen 197

240 Beihilferegelungen in den Ländern c) Abführmittel (außer z.b. bei der Behandlung von Tumorerkrankungen o.ä.) 2) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel egal ob apothekenpflichtig oder nicht sind bei vollendetem 18. Lebensjahr nicht beihilfefähig. Hierfür sind folgende Ausnahmen vorgesehen: a) Als Begleitmedikation zu einer Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, sofern dies zwingend vorgeschrieben ist. b) Bei unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen beim bestimmungsmäßigen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels. c) Bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen im Rahmen des durch die Arzneimittel-Richtlinie definierten Therapiestandards. 3) Medizinprodukte Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen von Medizinprodukten entsprechend der Arzneimittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses zugelassen sind, sind grundsätzlich beihilfefähig. Dabei sind nicht beihilfefähig: a) Aufwendungen, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzten (z.b. Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetika) b) Mittel, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (z.b. zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Steigerung der sexuellen Potenz, zur Rauchentwöhnung, zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses. Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption nur bei Personen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und bei Personen ab Vollendung des 48. Lebensjahres. Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (E Seiten 48 ff.) Berücksichtigungsfähige Personen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr vor der Antragstellung Euro nicht übersteigen. Zu diesen Einkünften zählt der Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG), bei erstmaligem Rentenbezug nach dem die Differenz zwischen dem Besteuerungsanteil und dem Bruttobetrag sowie ab dem erzielte Kapitaleinkünfte, die nach 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen Steuersatz besteuert werden oder die der Abgeltungssteuer auf Kapitalertragssteuer unterliegen. Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Kostendämpfungspauschale Die Beihilfe wird um eine Kostendämpfungspauschale je Kalenderjahr gekürzt: Nordrhein-Westfalen 198

241 Beihilferegelungen in den Ländern Besoldungsgruppen Betrag Ruhestandsbeamte Hinterbliebene (70 Prozent) (40 Prozent) A 7 bis A Euro 105 Euro 60 Euro A 12-A 15, B 1, C 1, C 2, H1 H 3, R 1, W 1, W Euro 210 Euro 120 Euro A 16, B 2, B 3, C 3, H 4, H 5, R 2, R 3, W Euro 315 Euro 180 Euro B 4 B 7, C 4, R 4 R Euro 420 Euro 240 Euro Höhere Besoldungsgruppen 750 Euro 525 Euro 300 Euro Die Beträge werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um 60 Euro. Die Kostendämpfungspauschale bemisst sich bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern nach dem Ruhegehaltssatz maximal jedoch 70 Prozent der Pauschalbeträge. Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 60 Prozent des Ruhegehaltssatzes, maximal jedoch 40 Prozent der oben genannten Beträge. Bei Waisen, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale. Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit entfällt die Kostendämpfungspauschale ebenfalls. Belastungsgrenze Die Summe der finanziellen Belastungen der Beihilfeberechtigten aus der Kostendämpfungspauschale, dem Eigenanteil bei zahntechnischen Leistungen (Zahnersatz, Kronen oder Suprakonstruktionen) sowie die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung) dürfen die Belastungsgrenze von 1,5 Prozent der Bruttojahresbezüge der Beihilfeberechtigten nicht übersteigen. Maßgeblich sind dabei die Bezüge des Vorjahres. Wird die Belastungsgrenze überschritten, werden keine weiteren Selbstbehalte abgezogen. Zu den maßgeblichen Bruttobezügen zählen das Grundgehalt, die allgemeine Stellenzulagen, Familienzuschlag ohne kinderbezogene Anteile, die Vermögenswirksamen Leistungen, Sonderzahlungen, sowie Leistungsbezüge der W Besoldung. Außer Betracht bleiben variable Bezügebestandteile wie z.b. Erschwerniszulagen oder Mehrarbeitsvergütungen. Bei den Versorgungsbezügen wird das Ruhegehalt, das Witwen- bzw. Witwergeld, das Waisengeld sowie der Unterhaltsbeitrag berücksichtigt. Auszugehen ist hierbei immer vom ungekürzten Versorgungsbezug; so bleibt u.a. ein Versorgungsabschlag(-ausgleich) außer Betracht. Geburt Beihilfefähig sind : die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der Gebührenordnung, : die ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung, Nordrhein-Westfalen 199

242 Beihilferegelungen in den Ländern : die vom Arzt, von der Hebamme oder vom Entbindungspfleger verbrauchten Stoffe und Verbandmittel sowie die auf schriftliche ärztliche Verordnung beschafften Stoffe, wie Heilmittel, Verbandmittel und dergleichen, : die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten, : eine Hauspflegerin bei Geburten (auch bei Fehl- und Totgeburten) in der Wohnung oder einer ambulanten Entbindung in einer Entbindungsanstalt für einen Zeitraum bis zu vierzehn Tagen, beginnend mit dem Tage der Geburt, : die durch die Niederkunft unmittelbar veranlassten Fahrten, : Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung, : eine Familien- und Hauspflegekraft. Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird ein Zuschuss von 170,00 Euro gewährt. Heilpraktiker Bei Leistungen von Heilpraktikern sind in Nordrhein-Westfalen ebenfalls wie beim Bund die mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich vereinbarten Sätze abrechnungsfähig. Pflege : Ambulant : Stationär Die Regelungen zur Pflege entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Bundes. Bei vollstationärer Pflege bestehen folgende Unterschiede: Verbleibt unter Berücksichtigung der so ermittelten Beihilfe und den Leistungen der Pflegeversicherung bei den pflegebedingten Aufwendungen ein Restbetrag, wird dieser zusätzlich als Zuschuss (zu 100 Prozent) gezahlt. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Zusatzleistungen sowie Investitionskosten nach 82 Absatz 3 und 88 SGB XI) werden als Beihilfe gezahlt, soweit sie folgende Eigenanteile übersteigen 1. bei Beihilfeberechtigten mit a) einem Angehörigen 30 Prozent, b) mehreren Angehörigen 25 Prozent des um 600 Euro bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 450 Euro verminderten Einkommens oder 2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 50 Prozent des um 400 Euro verminderten Einkommens. Einkommen sind die monatlichen (Brutto-)Dienstbezüge (ohne sonstige variable Be zügebestandteile) oder Versorgungsbezüge, das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Angehörige sind nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder, die nach 2 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind. Wird zu den Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen eine Beihilfe gezahlt, sind dem Einkommen des Beihilfeberechtigten das Erwerbseinkommen, die Versorgungsbezüge sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Nordrhein-Westfalen 200

243 Beihilferegelungen in den Ländern Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners hinzuzurechnen. Achtung bei Investitionskosten Bitte informieren Sie sich im Voraus z.b. bei der Heimleitung über die Möglichkeit der Beihilfefähigkeit der Investitionskosten, da zu diesem Kostenblock ab dem Jahr 2013 Einschränkungen aufgrund der Finanzierung der Pflegeeinrichtungen bestehen. Besonderheiten in NRW bei der Anrechnung Im Gegensatz zu den Regelungen im Bund und den übrigen Ländern werden dabei jedoch Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld und sonstige Summenversicherungen ab 100 Euro/Tag berücksichtigt. Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Rehabilitationsmaßnahmen Die Beihilfeverordnung NRW unterscheidet vier verschiedene Kur- und Reha-Maßnahmen: Ambulante Kuren, ambulante bzw. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie Mutter- Vater-Kind-Kuren. Diese unterscheiden sich in der Ausrichtung der Maßnahmen, aber auch in dem Genehmigungsverfahren sowie im Erstattungsanspruch. Die sogenannte Anschlussheilbehandlung, also eine Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine schwere Krankenhausbehandlung kann sowohl als ambulante als auch als stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden. Ambulante Kur Eine ambulante Kur ist beihilfefähig, wenn sie : nach einer ärztlichen Verordnung dringend notwendig ist, : unter ärztlicher Leitung in einem im Kurortverzeichnisses aufgeführten Ort durchgeführt wird, : nicht durch eine ambulante ärztliche Behandlung oder : nicht durch andere ambulante Maßnahmen mit gleichen Erfolgsaussichten ersetzt werden kann. Antragstellung und Fristen : Antrag mit ärztlichem Attest; i.d.r. 2 Monate vor Beginn der Maßnahme, : Angaben zum Beihilfeberechtigten, : Angaben zum Patienten, : beabsichtigter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung sowie : Angaben zur Erreichbarkeit. Nordrhein-Westfalen 201

244 Beihilferegelungen in den Ländern Ambulante Kur im Rahmen von Sonderurlaub Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein entsprechendes Votum der Amtsärztin oder des Amtsarztes vorausgesetzt, die beihilfefähige ambulante Kur nur im Rahmen eines genehmigten Sonderurlaubs möglich ist. Zu einer ambulanten Kur kann für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage eine Beihilfe bewilligt werden sowie bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen einschließlich Reisetage. Eine Anerkennung einer ambulanten Kur ist nur zulässig, wenn vor der erstmaligen Antragstellung eine Beihilfeberechtigung von insgesamt 3 Jahren erfüllt ist, im laufenden oder in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren nicht bereits eine als bei hilfefähig an erkannte stationäre oder ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn der Amtsarzt dies aus zwingenden medizinischen Gründen für notwendig erachtet. Die als beihilfefähig anerkannte ambulante Kur muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides oder innerhalb eines im Anerkennungsbescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden Zeitraums begonnen werden. Beihilfefähige Kosten Zu den Fahrtkosten, den Aufwendungen für Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung und Behandlung wird ein Zuschuss von 30 Euro täglich gewährt. Des Weiteren sind Aufwendungen für : ärztliche Leistungen, : Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und : ärztlich verordnete Heilbehandlungen im Rahmen der Vorschriften beihilfefähig. Beihilfefähig sind außerdem die Kosten für das amtsärztliche Gutachten und den ärztlichen Schlussbericht. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen Allgemeines Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn : sie vor Antritt genehmigt wurden, : sie nach ärztlicher Verordnung dringend notwendig sind und nicht durch andere ambulante Maßnahmen oder einer ambulanten Heilkur mit gleichen Erfolgsaussichten ersetzt werden können (wird im Genehmigungsverfahren vom Amtsarzt geprüft!) : Die Einrichtung muss mit einem Sozialversicherungsträger einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, : Beihilfe kann für höchstens 20 Behandlungstage (bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen) bewilligt werden, : eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit für die Durchführung einer ambulanten Rehabilitation ist nur zulässig, wenn im laufenden oder in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren nicht bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitation oder Nordrhein-Westfalen 202

245 Beihilferegelungen in den Ländern ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden ist (außer: zwingende medizinische Gründe stehen entgegen), : die Maßnahme muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides oder innerhalb eines im Anerkennungsbescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden Zeitraums begonnen werden. Bei einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme sind die Kosten für : ärztliche Leistungen, : Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und : ärztlich verordnete Heilbehandlungen soweit sie wissenschaftliche allgemein anerkannt sind beihilfefähig. Bei Pauschalabrechnung sind die Kosten in Höhe der Preisvereinbarung beihilfefähig, die die Einrichtung mit dem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Weitere notwendige Aufwendungen sind durch den Amtsarzt zu bestätigen. Nebenkosten [z.b. Verpflegungs- und Unterbringungskosten (Ruheraum), Kurtaxe, Fahrkosten] sind soweit in der Pauschalpreisvereinbarung nicht enthalten bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Euro täglich beihilfefähig. Beihilfefähig sind außerdem die Kosten für amtsärztliche Gutachten und den ärztlichen Schlussbericht. Antragstellung und Abrechnung Der formlose Antrag auf Genehmigung einer ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahme ist mit einem aussagekräftigen ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle rechtzeitig, d.h. spätestens 2 Monate vor Beginn der geplanten Maßnahme, zu stellen. Der Antrag sollte folgendes enthalten: : Angaben zum Beihilfeberechtigten bzw. zum Patienten : beabsichtigter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung sowie Angaben zur Erreichbarkeit. Dem Beihilfeantrag sind der ärztliche Schlussbericht, die Kostenbelege zu den oben genannten beihilfefähigen Aufwendungen und ein Erstattungsnachweis der jeweiligen Krankenversicherung beizufügen. Anschlussheilbehandlung Eine Anschlussheilbehandlung kann auch im Rahmen einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden (dies gilt auch für ambulant durchgeführte Chemo- oder Strahlentherapie): Abweichend ist dabei zu beachten: 1. der behandelnde Krankenhausarzt bescheinigt die Notwendigkeit der Anschlussheilbehandlung, 2. die Behandlung muss spätestens 1 Monat nach der stationären Krankenhausbehandlung begonnen werden, 3. Aufwendungen für Arzneimittel, die die Einrichtung verordnet bzw. verabreicht, sind neben der Pauschale beihilfefähig. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen Voraussetzungen : Vor Antritt genehmigungspflichtig, Nordrhein-Westfalen 203

246 Beihilferegelungen in den Ländern : Stationäre Rehabilitationsmaßnahme muss nach ärztlicher Verordnung dringend notwendig sein und darf nicht durch andere ambulante Maßnahmen, eine ambulante Heilkur oder ambulante Rehabilitation ersetzt werden können, : die stationäre Rehabilitation muss die Voraussetzungen nach dem SGB V erfüllen, : die stationäre Rehabilitation kann für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage von der Beihilfe genehmigt werden, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, : im laufenden oder in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren wurde nicht bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitation, stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur oder ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt (außer: zwingende medizinische Gründe), : die als beihilfefähig anerkannte Maßnahme muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen werden. Kosten Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung sind in Höhe der aktuellen Pauschale beihilfefähig, die die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart hat. Werden neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Kosten für : ärztliche Leistungen (z. B. für die Behandlung durch den Chefarzt), : Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und : ärztlich verordnete Heilbehandlungen soweit sie beihilfefähig sind in Rechnung gestellt, ist die vorgenannte Pauschale um 30 v.h. zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig. Verfügt die Einrichtung über keine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 104 Euro täglich, beihilfefähig. Mehrkosten für ein Zwei- oder Einbettzimmer sind nicht beihilfefähig. Beihilfefähig sind außerdem die Kosten für amtsärztliche Gutachten, Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht. Zu den Kosten für Hin- und Rückfahrt wird ein Zuschuss gewährt: : Innerhalb von NRW, incl. Gepäckbeförderung: 50 Euro : Bei einer durch den Amtsarzt festgestellten notwendigen Behandlung in einem Ort außerhalb von NRW: 100 Euro (höchstens die tatsächlichen Kosten). Ist die Hin- und Rückfahrt nur im Krankenwagen möglich und unvermeidbar, so sind diese Kosten beihilfefähig. Der formlose Antrag ist mit einem aussagekräftigen ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle spätestens 2 Monate vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Der Antrag sollte folgendes enthalten: : Angaben zum Beihilfeberechtigten bzw. dem Patienten, : beabsichtigter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung, : Angaben zur Erreichbarkeit. Dem ist der ärztliche Schlussbericht, alle Kostenbelege, die Bescheinigung der Ein richtung über eine aktuelle Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, aus der die Vertragspartner, das Vertragsdatum und die vereinbarte Pauschale in ein deutiger Weise hervorgehen und ein Erstattungsnachweis der Krankenversicherung beizufügen. Nordrhein-Westfalen 204

247 Beihilferegelungen in den Ländern Bei Anschlussheilbehandlungen ist folgendes zu beachten: : der behandelnde Krankenhausarzt bescheinigt die Notwendigkeit der Anschlussheilbehandlung, : die Behandlung muss spätestens 1 Monat nach der stationären Krankenhausbehandlung begonnen werden, : Aufwendungen für Arzneimittel, die die Einrichtung verordnet bzw. verabreicht, sind neben der Pauschale beihilfefähig, : in dringenden Fällen kann die Anschlussheilbehandlung auch nachträglich genehmigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Mutter-Vater-Kind-Kur Voraussetzungen : Vor Antritt genehmigungspflichtig, : Kurbedürftigkeit der Mutter/des Vaters und/oder eines Kindes nach einer ärztlichen Verordnung, : keine gleichen Erfolgsaussichten bei ambulanter ärztlicher Behandlung, : Durchführung in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder in einer gleichartigen Einrichtung mit einem Versorgungsvertrag nach SGB V, Eine stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur kann auch bei behandlungsbedürftigen Kindern bis zum 14. Lebensjahr bewilligt werden, wenn die der Amtsarzt bestätigt, dass zum Behandlungserfolg die Anwesenheit der Mutter oder des Vaters zwingend erforderlich ist. Eine stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur kann für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage von der Beihilfe genehmigt werden, bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalender tagen. Eine stationären Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur ist nur zulässig, wenn: : vor der erstmaligen Antragstellung eine Beihilfeberechtigung von insgesamt 3 Jahren erfüllt ist, : im laufenden oder in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren nicht bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder ambulante Kurund Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt worden ist (außer: zwingende medizinische Gründe). Mutter-/Vater-Kind-Kuren Viele der privaten Versicherungsverträge enthalten keine Leistungen für stationäre Müttergenesungs- oder Mutter-/Vater-Kind-Kuren! Beihilfefähige Kosten Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung sind entsprechend der Pauschale beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart hat. Werden neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Kosten für : ärztliche Leistungen, (z. B. für die Behandlung durch den Chefarzt) : Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und : ärztlich verordnete Heilbehandlungen soweit sie beihilfefähig sind Nordrhein-Westfalen 205

248 Beihilferegelungen in den Ländern in Rechnung gestellt, ist die vorgenannte Pauschale um 30 v.h. zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig. Verfügt die Einrichtung über keine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 104 Euro täglich, beihilfefähig. Mehrkosten für ein Zwei- oder Einbettzimmer sind nicht beihilfefähig. Beihilfefähig sind außerdem die Kosten für amtsärztliche Gutachten, Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht. Zu den Kosten für Hin- und Rückfahrt wird ein Zuschuss gewährt: : Innerhalb von NRW, incl. Gepäckbeförderung: 50 Euro : Bei einer durch den Amtsarzt festgestellten notwendigen Behandlung in einem Ort außerhalb von NRW: 100 Euro (höchstens die tatsächlichen Kosten). Ist die Hin- und Rückfahrt nur im Krankenwagen möglich und unvermeidbar, so sind diese Kosten beihilfefähig. Treten mehrere Personen die beantragte stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/ Vater-Kind-Kur gleichzeitig mit einem privaten PKW an, wird der Zuschuss für die erste Person zu 100 Prozent und für den/die Mitfahrer zu jeweils 50 Prozent gewährt. Für mitgenommene nicht behandlungsbedürftige Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr wird jeweils ein Zuschuss von 30 Euro täglich einschließlich der Reisetage gewährt, soweit die Kosten der Unterbringung und Verpflegung dieser Kinder nicht im Rahmen der mit dem Sozialversicherungsträger getroffenen Vereinbarung für den oder die Behandlungsbedürftigen mit abgegolten sind; dies hat sich der Beihilfeberechtigte von der Einrichtung bescheinigen zu lassen. Der Zuschuss bezieht sich auf Fahrtkosten, Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung. Antragstellung Der formlose Antrag auf Genehmigung einer stationären Müttergenesungs- oder Mutter-/ Vater-Kind-Kur ist mit einem aussagekräftigen ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle in der Regel spätestens 2 Monate vor Beginn der geplanten Maßnahme zu stellen. Der Antrag sollte folgendes enthalten: : Angaben zum Beihilfeberechtigten : Angaben zum Patienten : beabsichtigter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung : Angaben zur Erreichbarkeit : Berechnung der Beihilfe Dem Beihilfeantrag sind der ärztliche Schlussbericht, alle Kostenbelege, eine Bescheinigung der Einrichtung über eine aktuelle Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, aus der die Vertragspartner, das Vertragsdatum und die vereinbarte Pauschale in eindeutiger Weise hervorgehen, vorzulegen. Ebenfalls ist Auskunft darüber zu geben, ob in der Preisvereinbarung die Leistungen für nicht behandlungsbehandlungsbedürftige Familienmitglieder enthalten sind, sowie ein Erstattungsnachweis der Krankenversicherung beizufügen. Hinweis: Eine Heilkur kann durch den Arzt bis zu 14 Tage verlängert werden, auch ambulante Rehabilitationsmaßnahmen können bis zu 10 Tage verlängert werden. Nordrhein-Westfalen 206

249 Beihilferegelungen in den Ländern Todesfälle In Todesfällen werden Beihilfen gezahlt für die Überführungskosten der Leiche oder Urne bei einem Sterbefall im Inland a) vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle oder b) vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und von dort zur Beisetzungsstelle, höchstens jedoch bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes; Zu weiteren Kosten (z. B. Begräbniskosten, Sarg, Grabstein usw.) werden keine Beihilfen gezahlt. Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, und zu den Überführungskosten (werden dem hinterbliebenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfen gezahlt. An andere Personen können Beihilfen auch gezahlt werden, wenn diese Erben sind. Der Beihilfeantrag kann auch durch einen Testamentsvollstrecker oder Abwesenheitspfleger gestellt werden; nicht jedoch durch den Nachlasspfleger oder Vermächtnisnehmer. Die Beihilfe wird an denjenigen der genannten Anspruchsberechtigten gezahlt, der die Belege der Festsetzungsstelle zuerst vorlegt. Eine vom Verstorbenen zu Lebzeiten ausgestellte Vollmacht -gegebenenfalls über den Tod hinaus- verliert beihilferechtlich ihre Gültigkeit. Wahlleistungen Die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zwei-Bett-Zimmer als Wahlleistung sind in der Höhe beihilfefähig, wie sie zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen und der zentralen Krankenhausgesellschaft vereinbart wurde. Gleichzeitig ist auch die privatärztliche Behandlung als Wahlleistung beihilfefähig. Für die Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung wird pro Behandlungs- und Aufenthaltstag ein Selbstbehalt von 10,00 Euro abgezogen. Für die Unterbringung in einem Zwei-Bett-Zimmer wird pro Tag ein Selbstbehalt von 15,00 Euro abgezogen. Der jeweilige Selbstbehalt ist maximal für 30 Tage pro Kalenderjahr zu leisten. Zahnärztliche Leistungen Bei zahntechnischen Leistungen sind die Material- und Laborkosten für eine Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen zu 70 Prozent beihilfefähig. Zum Schluss Behandlung in Privatkliniken Aufwendungen für Behandlungen in Privatkliniken (Krankenhäuser, die nicht nach 108 SGB V zugelassen sind), sind nur insoweit als angemessen anzuerkennen, als sie den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung abzüglich eines Betrages von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr berechnen würde. Nordrhein-Westfalen 207

250 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Rheinland-Pfalz Rheinland- Pfalz Rechtsgrundlage: Beihilfenverordnung (BVO) aufgrund von 66 Abs. 5 Aktuelles Rheinland-Pfalz hat die Beihilfenverordnung (BVO) letztmals zum geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter einsehen. Antragsgrenzen & Fristen Die Gewährung der Beihilfe muss innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Aufwendungen beantragt werden, sonst erlöschen die Ansprüche. Der Bescheid kann für Landesbeamte nach Registrierung auch über ein Online-Portal übermittelt werden. Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beantragten Aufwendungen 200,00 Euro übersteigen. Bei gesetzlich Versicherten und Empfängern von Anwärterbezügen gilt eine Grenze von 100,00 Euro. Die Vorlage von Originalbelegen ist entfallen! Arzneimittel Aufwendungen für Arznei-, Verbandmittel und dergleichen sind nur beihilfefähig, wenn diese von einem Arzt, einem Zahnarzt oder einem Heilpraktiker nach Art und Menge vor der Beschaffung schriftlich verordnet worden sind. Nicht beihilfefähig sind folgende Mittel: 1.) die : überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie der Steigerung der sexuellen Potenz, : zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits und Regulierung des Körpergewichts, : zur Verbesserung des Haarwuchses dienen oder : geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z.b. insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwasser und medizinische Körperpflege mittel). 2.) Geriatrika und Stärkungsmittel Beihilfebemessungssätze Bemessungssätze (grundsätzlich wie Bund) Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten 80 Prozent, wenn : das monatliche Gesamteinkommen bei Nichtverheirateten 1.680,00 Euro und bei Verheirateten 1.940,00 Euro nicht übersteigt und Rheinland-Pfalz 208

251 Beihilferegelungen in den Ländern : der monatliche Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent des Gesamteinkommens übersteigt. Der Antrag kann nicht rückwirkend gestellt werden. Er ist nur für die Zukunft zulässig. Maßgebende Gesamteinkommen sind die Bruttoversorgungsbezüge einschließlich Sonderzuwendungen, Renten, Kapitalerträge und sonstige laufende Einnahmen des Versorgungsempfängers und seines berücksichtigungsfähigen Ehegatten, nicht jedoch Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung. Für Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten, bei denen bis zum zur Berechnung der Beihilfe die Sonderregelungen in der bis zum geltenden Fassung angewendet werden, beträgt der Bemessungssatz seit dem Prozent, wenn deren laufendes monatliches Familieneinkommen im Zeitpunkt der Antragstellung niedriger als 2.300,81 Euro ist. Berücksichtigungsfähige Personen Aufwendungen für Ehegatten bzw. Lebenspartner sind beihilfefähig, wenn die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung einer Beihilfe ,00 Euro bei einer vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht überstiegen haben. Bei einer nach dem 31. Dezember 2011 eingegangenen Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt als Einkommensgrenze der steuerrechtliche Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (2017: Euro). In Geburtsfällen sind Ehegatten bzw. Lebenspartner unabhängig von der Einkommensgrenze berücksichtigungsfähig. Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Kostendämpfungspauschale Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Für die Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr ist auf das Rechnungsdatum abzustellen. Die Kostendämpfungspauschale ist nach Besoldungsgruppen wie folgt gestaffelt: Stufe Besoldungsgruppen Betrag 1 A 7 und A 8 100,00 Euro 2 A 9 bis A ,00 Euro 3 A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1 300,00 Euro 4 A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2 450,00 Euro 5 B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3 600,00 Euro 6 Höhere Besoldungsgruppen 750,00 Euro Für bestimmte Personengruppen und Aufwendungen mindert sich die Kostendämpfungspauschale oder entfällt: Bei Teilzeitbeschäftigten mindert sie sich entsprechend der verminderten Arbeitszeit. Bei Versorgungsempfängern bemisst sich die Pauschale nach dem individuellen Ruhe- Rheinland-Pfalz 209

252 Beihilferegelungen in den Ländern gehaltssatz; sie beträgt maximal 70 Prozent der vollen Pauschale. Bei Witwen und Witwern beträgt sie 55 Prozent des Ruhegehaltssatzes, maximal 40 Prozent der vollen Pauschale. Für die Zuteilung zu den Stufen ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist, vermindert sich die Pauschale um 40 Euro. Die Pauschale entfällt bei Empfängern von Anwärterbezügen, bei Witwen und Witwern im Jahr des Todesfalls, bei Waisen und bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Auch für Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten entfällt die Pauschale. Eigen beteiligungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen werden nicht zusätzlich erhoben. Geburt Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik, die ärztlichen Behandlungskosten, Heil- und Verbandmittel, ärztlich verordnete Bäder, Massagen, Hebamme oder Entbindungspfleger/ in sowie für die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten. Für die Säuglingsund Kleinkinderausstattung wird eine Beihilfe von 150,00 Euro gewährt. Heilpraktiker Bei Leistungen von Heilpraktikern sind in Rheinland-Pfalz ebenfalls wie beim Bund die mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich vereinbarten Sätze beihilfefähig. Pflege : Ambulant : Stationär Die Regelungen zur Pflege entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Bundes. Wesentliche Unterschiede bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte Neben den Pflegesätzen besteht bei besonderem Pflegebedarf eine Aufstockungsregelung in Abhängigkeit von der Pflegestufe, die sich an den durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft orientiert. Dieser Aufstockungsbetrag wird um einen Eigenanteil in Abhängigkeit von der Zahl der Angehörigen sowie der monatlichen Bezüge verringert. Häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte Entstehen auf Grund von besonderem Pflegebedarf ab Pflegegrad 2 höhere Aufwendungen, sind diese unter Anrechnung eines Eigenanteils beihilfefähig. Entstehen aufgrund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen insgesamt für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis 25 v. H., für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis 50 v. H., für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis 75 v. H. und für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis 100 v. H. der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft angemessen. Die Aufwendungen sind um einen Eigenanteil zu kürzen. Rheinland-Pfalz 210

253 Beihilferegelungen in den Ländern Höhe des Eigenanteils Die Höhe des Eigenanteils richtet sich nach den Bezügen (Versorgung und Rente) und der Anzahl der Angehörigen. Die höheren Aufwendungen sind um folgenden Eigenanteil zu kürzen: bei einer beihilfeberechtigten Person mit Bezügen bis Euro mit Bezügen von mehr als Euro bis Euro Rheinland-Pfalz mit Bezügen von mehr als Euro ohne Angehörige 10 Prozent 11 Prozent 12 Prozent mit einem Angehörigen 8 Prozent 9 Prozent 10 Prozent mit zwei oder drei Angehörigen 6 Prozent 7 Prozent 8 Prozent mit mehr Angehörigen 4 Prozent 5 Prozent 6 Prozent der um Euro verminderten Bezüge. Wesentliche Unterschiede bei vollstationärer Pflege Bei Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt. Bei stationärer Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen folgende monatliche Eigenanteile: 70 Prozent des Einkommens : bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige : bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehöriger 40 Prozent bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen 35 Prozent bei Beihilfeberechtigten mit mehreren Angehörigen : der um 510,00 Euro verminderten Einnahmen bei Beihilfeberechtigten mit mehreren Angehörigen (360,00 Euro bei Versorgungsempfängern) Einkommen sind die monatlichen Dienst- und Versorgungsbezüge ohne kinder bezogene Anteile im Familienzuschlag und variable Bezügebestandteile sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenen versicherung des Beihilfeberechtigten. Als Angehörige gelten nur der Ehegatte und die berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionen werden als Beihilfe gezahlt. Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen sind bis zu Euro je Maßnahme beihilfefähig, soweit die Pflegeversicherung zu den Kosten Leistungen erbringt. Die Verbesserungen aus dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sowie dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wurden in das Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz übernommen. Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Heilkuren und Sanatoriumsbehandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig. Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten! 211

254 Beihilferegelungen in den Ländern Hinweis zu Heilkuren Aufwendungen für eine Heilkur für aktive Bedienstete sind beihilfefähig, wenn die Heilkur nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten zur Verhütung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zwingend notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung (z. B. eine ambulante Behandlung am Wohnort oder in dessen Umgebung) ersetzt werden kann. Wiederholungskuren sind nicht beihilfefähig, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits aus diesem Anlass eine Beihilfe gewährt wurde. Bei schweren Erkrankungen sind Ausnahmen möglich. Sehhilfen Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche augenärztliche Verordnung. Für die erneute Beschaffung einer gleichartigen Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Optikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 Euro je Sehhilfe beihilfefähig. Todesfälle Die beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfällen umfassen nur die Kosten für die Leichenschau, den Sarg bis zur Höhe der Kosten eines einfachen Eichensarges, die Einsargung, die Aufbahrung, die Überführung der Leiche vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz oder die Überführung zum nächstgelegenen Krematorium, die Einäscherung, die Urne, die Überführung der Urne zur Beisetzungsstelle bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes für die Urne, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal. Die Kosten für den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes sind nur bis zu einem Betrag von 250,00 Euro beihilfefähig. Stirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält die Beihilfen zu den bis zum Tod und den aus Anlass des Todes entstandenen Aufwendungen der Erbe oder die Erbengemeinschaft. Wahlleistungen Bei stationärer Behandlung sind Wahlleistungen beihilfefähig, wenn der Beihilfe berechtigte innerhalb von drei Monaten (z. B. bei Einstellung, bei Übernahme eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe, bei Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) gegenüber der Festsetzungsstelle erklärt hat, Wahlleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Diese Erklärung gilt gleichzeitig als Einverständnis für den Abzug des zu zahlenden Betrages von 26,00 Euro monatlich von den Bezügen. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden, eine erneute Anspruchsbegründung ist ausgeschlossen, wenn nicht oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Die beihilfefähigen Wahlleistungen umfassen auch wahlärztliche Leistungen wie die Chefarztbehandlung. Die Kosten der Unterbringung werden bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 12,00 Euro täglich erstattet. Zahnärztliche Leistungen Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten für Zahnkronen, Inlays usw.) sind zu 60 Prozent beihilfefähig und durch den Zahnarzt bzw. das Dentallabor nachzuweisen. Rheinland-Pfalz 212

255 Beihilferegelungen in den Ländern Zum Schluss Vorsorge Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen Aufwendungen z.b. zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur Vorbeugung berufsbedingter Erkrankungen werden als beihilfefähig anerkannt. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme auch von berücksichtigungsfähigen Angehörigen an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stress management und Suchtmittelkonsum beihilfefähig. Der Kurs muss von der gesetzlichen Kranken versicherung als förderfähig anerkannt sein und die Teilnahme an mindestens 80 Prozent der Kurseinheiten muss nachgewiesen werden. Je Kurs sind maximal 75 Euro beihilfefähig. Diese Kurse unterliegen nicht der Kostendämpfungspauschale. Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen sind nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig. Behandlung in Privatkliniken Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) nicht anwenden, sind allgemeine Krankenhausleistungen : bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Kataloges nach 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt, und : in allen anderen Fällen a) bei Behandlung von Erwachsenen bis zu 260,00 EUR (Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz) täglich b) bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zu 360,00 EUR (Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz) täglich beihilfefähig. Aufwendungen für Leistungen, die von diesen Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach 24 Abs. 2 Nr. 2 (allgemeine Krankenhausleistungen) sind mit den vorab genannten Beträgen abgegolten. Rheinland-Pfalz 213

256 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Saarland Saarland Rechtsgrundlage: Beihilfeverordnung (BhVO) aufgrund von 67 Saarländisches Aktuelles Saarland hat die Beihilfeverordnung (BhVO) letztmals zum geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter einsehen. Antragsgrenzen & Fristen Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beihilfefähigen Aufwendungen 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann eine Bei hilfe dennoch beantragt werden. Bei Beihilfen von mehr als 500 Euro, bei stationären Behandlungen oder Heilkuren von mehr als 1000 Euro hat der Beihilfeberechtigte die ihm von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der Beihilfe aufzubewahren und auf Anfordern vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben; die Festsetzungsstelle muss darauf Rückgabe der Belege hinweisen. Arzneimittel Grundsätzlich sind medizinisch notwendige Arzneimittel beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind:. : Mittel gegen Erkältungskrankheiten und gegen grippale Infekte bei Personen über 18 Jahren, Mund- und Rachentherapeutika (mit Ausnahme bei Pilzerkrankungen), : Abführmittel (ausgenommen bei schweren Erkrankungen), : Mittel gegen Reisekrankheiten : Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion : Mittel der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz : Mittel zur Rauchentwöhnung : Mittel zur Abmagerung und Zügelung des Appetits : Mittel zur Regelung des Körpergewichts : Mittel zur Verbesserung des Haarwuchses : Geriatrika und Regenationsmittel : Vitamine, Stärkungsmittel, Säuglingsnahrung : und Medizinprodukte ( nur nach Anlage V der Arzneimittelrichtlinie). Saarland 214

257 Beihilferegelungen in den Ländern Ist für Arzneimittel ein Festbetrag festgelegt, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig. Bei der Anwendung der Festbetragsregelung hat der Dienstherr den Fürsorgegrundsatz zu beachten. Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (E Seiten 48 ff.) Berücksichtigungsfähige Personen Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten / Lebenspartner Deren Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung Euro nicht übersteigt. In Ausnahmefällen kann Beihilfe gewährt werden. Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Kostendämpfungspauschale Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Für die Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr ist auf das Rechnungsdatum abzustellen. Die Kostendämpfungspauschale ist nach Besoldungsgruppen wie folgt gestaffelt: Stufe Besoldungsgruppen Betrag 1 A 7 und A 8 100,00 Euro 2 A 9 bis A ,00 Euro 3 A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1 300,00 Euro 4 A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2 450,00 Euro 5 B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3 600,00 Euro 6 Höhere Besoldungsgruppen 750,00 Euro Für bestimmte Personengruppen und Aufwendungen mindert sich die Kostendämpfungspauschale oder entfällt: Bei Teilzeitbeschäftigten mindert sie sich entsprechend der verminderten Arbeitszeit. Bei Versorgungsempfängern bemisst sich die Pauschale nach dem individuellen Ruhegehaltssatz; sie beträgt maximal 70 Prozent der vollen Pauschale. Bei Witwen und Witwern beträgt sie 55 Prozent des Ruhegehaltssatzes, maximal 40 Prozent der vollen Pauschale. Für die Zuteilung zu den Stufen ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist, vermindert sich die Pauschale um 40 Euro. Die Pauschale entfällt bei Empfängern von Anwärterbezügen, bei Witwen und Witwern im Jahr des Todesfalls, bei Waisen und bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Saarland 215

258 Beihilferegelungen in den Ländern Auch für Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten entfällt die Pauschale. Eigenbeteiligungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen werden nicht zusätzlich erhoben. Selbstbehalt für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen: : 4,00 Euro bei einem Apothekenabgabepreis bis 16,00 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels : 4,50 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 Euro bis 26,00 Euro : 5,00 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26,00 Euro Der Betrag ist in folgenden Fällen nicht abzuziehen : bei Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, : Schwangere bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung : Empfänger von Versorgungsbezügen mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes und bei ihnen berücksichtigungsfähige Personen : dauerhaft Pflegebedürftige bei vollstationärer Pflege Belastungsgrenze Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent bzw. 1 Prozent (Chroniker) für Abzüge bei : Krankenhausleistungen (= 9 Euro je Kalendertag, längstens 14 Kalendertage) : Arznei- und Verbandsmittel (4 Euro bis 5 Euro je nach Apothekenabgabepreis) : Beförderungsleistungen (12,80 Euro je einfache Fahrt) : Sanatoriumsbehandlungen (= 9 Euro je Kalendertag) Geburt Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird bei Lebendgeburten eine Beihilfe in Höhe von 128 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind; bei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Beihilfe entsprechend. Heilpraktiker Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind nicht beihilfefähig. Pflege : Ambulant : Stationär Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit Die Pflegesätze bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte bzw. durch andere Pflegepersonen sowie bei Kurzzeitpflege orientieren sich an den Regelungen des SGB XI und sind damit weitgehend vergleichbar mit den Leistungen des Bundes. Dies gilt auch für den Bereich der stationären Pflege, jedoch mit anderen Eigenanteilen. Saarland 216

259 Beihilferegelungen in den Ländern Beihilfe bei vollstationärer Pflege Bei vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind die pflegebedingten Aufwendungen bis zu den entsprechenden Sätzen des Bundes beihilfefähig: Bei stationärer Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen folgende monatliche Eigenanteile: Bei Beihilfeberechtigten mit : einem Angehörigen 40 Prozent, : mehreren Angehörigen 35 Prozent des um 511 Euro bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 383 Euro verminderten Einkommens. Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 Prozent des Einkommens. Einkommen sind die monatlichen Dienst- und Versorgungsbezüge ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und variable Bezügebestandteile sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversicherung des Beihilfe berechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens. Als Angehörige gelten nur der Ehegatte und die berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionen werden als Beihilfe gezahlt. Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Sanatorium und Heilkur Bei einer Sanatoriumsbehandlung gilt ein täglicher Selbstbehalt in Höhe von 9 Euro. Bei Heilkuren sind für Unterkunft und Verpflegung bis 10,00 Euro und für die Begleitperson bis 7,00 Euro beihilfefähig. Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten! Todesfälle Bei Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, die Einsargung etc. eine Beihilfe für Erwachsene in Höhe von 525,00 Euro und für Kinder in Höhe von 225,50 Euro gewährt. Leistungen aus Sterbeversicherungen ab 1.023,00 Euro führen zu einer Reduktion der Beihilfe auf 307,00 Euro (Kinder: 205,00 Euro), ab Ansprüchen von mindestens 2.045,00 Euro steht keine Beihilfe zu. Mit dem Tod des Beihilfeberechtigten endet sein Beihilfeanspruch. Allerdings erwerben der hinterbliebene Ehegatte oder die Kinder sowie die Erben einen eigenen Beihilfeanspruch für Aufwendungen, die dem Verstorbenen noch entstanden sind. Ferner sind die Aufwendungen zur Überführung der Leiche bzw. der Urne beihilfefähig. Wahlleistungen Aufwendungen für Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Saarland 217

260 Beihilferegelungen in den Ländern Zahnärztliche Leistungen Implantate Aufwendungen für die Implantatversorgung sind bis zu zwei Implantaten pro Kiefer voraussetzungslos beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig: : Einzelzahnlücken, : Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, : zur Fixierung von Totalprothesen. Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Zahntechnische Leistungen Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) sind zur Hälfte beihilfefähig. Zum Schluss Privatklinik Bei vollstationären Behandlungen in Privatklinken werden die Aufwendungen nur in der Höhe als beihilfefähig anerkannt, wie sie auch in einer Klinik, die die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz anwendet, anerkannt würden. Hierzu wird die Abrechnung der Privatklinik der Abrechnung einer Vergleichsklinik (z.b. Klinikum Saarbrücken / Universitätsklinik Homburg) gegenübergestellt. Sanatorium Dr. Holler mit dem ganzheitlichen Ansatz Für jeden Gast wird ein individueller Behandlungsplan erstellt. Je nach Indikation: modernste Schulmedizin, homöopathische oder naturheilkundliche Behandlungsverfahren. Empfohlen vom Netzwerk Marketing Öffentlicher Dienst Saarland 218

261 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Sachsen Sachsen Rechtsgrundlage: Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) aufgrund 80 Sächsisches Aktuelles Sachsen hat zum eine Neufassung der Sächsischen Beihilfeverordnung (Sächs- BhVO) veröffentlicht. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter einsehen. Hinweis: Mit einer 2. Änderungsverordnung will der Freistaat Sachsen im Sommer bzw. Herbst 2017 die Beihilfevorschriften anpassen. Im Bereich der Pflege wird eine Härtefallregelung für notwendige Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte eingeführt, die erweiterte Beihilfeleistungen gestaffelt nach dem Pflegegradgrad vorsieht. Zudem soll die Eigenanteilsregelung bei vollstationärer Pflege umgestellt werden. Der Eigenanteil beträgt dann 55 Prozent des Einkommens; dieser vermindert sich um 25 Prozent des Einkommens für berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw. Lebenspartner bzw. um 5 Prozent für jedes berücksichtigungsfähige Kind, höchstens jedoch um 55 Prozent des Einkommens. Antragsgrenzen & Fristen Ein Antrag auf Beihilfegewährung kann bis zu zwei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung gestellt werden. Es besteht keine Antragsgrenze. Arzneimittel Arzneimittel sind die nach dem Arzneimittelgesetz genannten Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen, Gegenstände oder Erzeugnisse. Aufwendungen für von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordnete Arzneimittel sind beihilfefähig, wenn diese bestimmt sind, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Linderung einer Erkrankung oder der Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Aufwendungen für Arzneimittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies sind bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit für empfängnisverhütende Arzneimittel, die nicht aus Anlass einer Krankheit verordnet werden, richtet sich ausschließlich nach 44 Abs. 3 Satz 2 SächsBhVO. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Arzneimittel, die : überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen oder Sachsen 219

262 Beihilferegelungen in den Ländern : der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (das Arzneimittel wird nach seiner objektiven Zweckbestimmung üblicherweise auch von Gesunden benutzt). Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (E Seiten 48 ff.) Abweichung zum Bund: Der erhöhte Beihilfebemessungssatz für den Beihilfeberechtigten in Höhe von 70 Prozent bei 2 und mehr Kindern kann bis zum Eintritt in den Ruhestand beibehalten werden. Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Eine Absenkung des Beihilfebemessungssatzes um 20 Prozent bei Gewährung eines Zuschusses durch Dritte zur privaten Krankenversicherung ist entfallen. Damit hat die Höhe eines Zuschusses zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung für ab dem entstandene bzw. entstehende Aufwendungen keine Auswirkungen mehr auf den Beihilfebemessungssatz des Zuschussempfängers. Sollte ein Verzicht auf einen Teil des Zuschusses zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung (z. B. gegenüber dem Rentenversicherungsträger) vorliegen, kann dieser ohne Auswirkungen auf den Beihilfebemessungssatz widerrufen werden. Berücksichtigungsfähige Personen Die Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten sind beihilfefähig, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Jahre Euro nicht übersteigt. Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Selbstbehalt (sogenannte Kostendämpfungspauschale) Die festgesetzte Beihilfe ist für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um einen Selbstbehalt von 40,00 Euro zu kürzen. Der Selbstbehalt entfällt bei Maßnahmen im Rahmen der Schwangerschaftsüberwachung und für Leistungen bei und nach der Entbindung sowie bei Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen sowie in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit. Ebenso nicht von der Kürzung betroffen sind Beihilfeberechtigte in Elternzeit. Eine Praxisgebühr wurde in Sachsen nicht erhoben. Zum Ausgleich der Abschaffung der Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde der Selbstbehalt ab 2014 von 80,00 Euro auf 40,00 Euro abgesenkt Die beihilfefähigen Aufwendungen bei verordneten Arzneimittel bzw. Medizinprodukten mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind vermindern sich um folgende Beträge: bei einem Apothekenabgabepreis von 4,00 Euro bis zu 16 Euro (maximal bis zu den Kosten des Produkts) 4,50 Euro von 16,01 Euro bis 26 Euro 5,00 Euro mehr als 26 Euro Sachsen 220

263 Beihilferegelungen in den Ländern Belastungsgrenze Es besteht die Möglichkeit, sich vom Abzug der Eigenbeteiligungen für Arzneimittel, Verbandmittel und stoffliche Medizinprodukte, Fahrtkosten, Wahlleistungen Unterkunft sowie des Selbstbehaltes befreien zu lassen. Die Beträge werden in der Höhe berücksichtigt, wie sie den Beihilfeberechtigten belasten. Das heißt, die Abzugsbeträge der Eigenbeteiligungen werden entsprechend nach der Höhe des Bemessungssatzes ( 57 SächsBhVO) berücksichtigt, der Selbstbehalt jedoch in voller Höhe. Die Befreiung umfasst die Eigenbeteiligungen sowohl für den Beihilfeberechtigten selbst, als auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent (Chroniker: 1 Prozent) des Gesamtbetrages der Einkünfte des Beihilfeberechtigten im Sinne von 2 Abs. 3 EStG. Geburt Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, die ärztlichen Behandlungskosten, Leistungen von Hebammen oder Entbindungspflegern, für die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten sowie für Bescheinigungen des voraussichtlichen Geburtstermin für den Dienstherrn des Beihilfeberechtigten. Die Geburtspauschale für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes beträgt 150 Euro erhöht. Sind beide Elternteile Beamte, wird die Geburtspauschale der Mutter gewährt. Heilpraktiker Aufwendungen für ambulante Leistungen von Heilpraktikern sind nach Maßgabe der Anlage 2 beihilfefähig, wenn diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. Diese entspricht der Regelung des Bundes, die mit den Heilpraktikerverbänden vereinbart wurde. Aufwendungen für Auslagen sind beihilfefähig, wenn eine Berechnung in entsprechender Anwendung des 10 GOÄ zulässig wäre. Pflege : Ambulant : Stationär Die Regelungen zur Pflege entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Bundes. Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Sächsischen Beihilfeverordnung sollen die ergänzenden Beihilferegelungen neu gefasst werden: Übersteigen die notwendigen Aufwendungen für die häusliche Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte festgelegten Höchstbeträge, sind die Aufwendungen in 1. Pflegegrad 2 bis höchstens 25 Prozent, 2. Pflegegrad 3 bis höchstens 50 Prozent, 3. Pflegegrad 4 bis höchstens 75 Prozent und 4. Pflegegrad 5 bis höchstens 100 Prozent des um 20 Prozent erhöhten Entgeltes des in Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ausgewiesenen Entgeltes für eine Pflegekraft der Entgeltgruppe KR 7a Stufe 5 beihilfefähig. Die nach Abzug der beihilfefähigen Aufwendungen verbleibenden Aufwendungen bei vollstationärer Pflege sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil des Einkommens übersteigen. Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten 55 Prozent des Einkommens. Der Eigenanteil nach Satz 2 vermindert sich für einen berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartner um 25 Prozent des Einkommens Sachsen 221

264 Beihilferegelungen in den Ländern und für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 5 Prozent des Einkommens, höchstens jedoch um 55 Prozent des Einkommens. Einkommen sind 1. die Dienstbezüge im Sinne von 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des SächsBesG ohne den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages nach 42 des SächsBesG, 2. die Anwärterbezüge im Sinne von 2 Absatz 2 Nummer 2 des SächsBesG, 3. der Altersteilzeitzuschlag nach 83 des SächsBesG, 4. die Versorgungsbezüge im Sinne von 3 des SächsBeamtVG nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften mit Ausnahme a) des Unfallausgleichs nach 38 des SächsBeamtVG, b) der Unfallentschädigung nach 47 des SächsBeamtVG und c) des Unterschiedsbetrages nach 55 Absatz 1 des SächsBeamtVG, 5. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt, 6. der Zahlbetrag der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, 7. das Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, 8. die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, wobei Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, und 9. die Lohnersatzleistungen des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten oder Lebenspartners. Bei Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist das im Januar bezogene Einkommen für das laufende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Wurde im Januar des laufenden Kalenderjahres kein Einkommen im Sinne von Satz 2 bezogen, ist das für den ersten vollen Monat bezogene Einkommen für das laufende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Verringert sich das Einkommen vom Januar im Laufe des Kalenderjahres dauernd wesentlich, ist das Einkommen ab dem Monat der dauernden Verringerung zu Grunde zu legen. Bei feststehenden monatlichen Einkommen nach Satz 1 Nummer 7 bis 9 gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. Bei monatlich schwankenden Einkommen im Sinne von Satz 1 Nummer 7 bis 9 soll der monatliche Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres als Einkommen nach Satz 1 berücksichtigt werden. Wird glaubhaft gemacht, dass die Einnahmen im laufenden Jahr voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zu Grunde zu legen. Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Medizinische Rehabilitation und Kuren Dem Grunde nach beihilfefähig sind Aufwendungen für : Anschlussheilbehandlungen, : stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (ehemals Sanatorium), : Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen, : Familienorientierte Rehabilitation für Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen und Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme, Sachsen 222

265 Beihilferegelungen in den Ländern : Suchtbehandlungen einschließlich ambulanter Nachsorge, : ambulante Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich Erweiterte Ambulante Physiotherapie, : ärztlich verordneter Rehabilitationssport und Funktionstraining in anerkannten Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung im Sinne von 44 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 SGB IX (beihilfefähiger Betrag für Herzsportgruppen: 7 Euro pro Übungseinheit). Aufwendungen für Fahrtkosten der An- und Abreise sind bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von 200 Euro beihilfefähig. Eine Eigenbeteiligung wird in diesen Fällen vom beihilfefähigen Betrag nicht mehr abgezogen. Kuren in anerkannten Kurorten nach Anlage 4 der SächsBhVO sind mit Ausnahme von Kuren am Toten Meer nur für aktive Beamte beihilfefähig. Sehhilfen Grundsätzlich beihilfefähig sind Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen. Bei Personen nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ist die Beihilfefähigkeit auf einen Betrag von 80 Euro je Auge alle zwei Jahre begrenzt, Reparaturkosten eingeschlossen. Für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist eine schriftliche Verordnung des Augenarztes erforderlich. Für die Refraktionsbestimmung des Augenoptikers bei Ersatzbeschaffung sind Aufwendungen in Höhe von 15 Euro beihilfefähig. Bei bestimmten Indikationen sind Kurzzeitlinsen ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag je Auge und ohne Begrenzung der Beschaffungshäufigkeit beihilfefähig. Todesfälle Nach dem Tod des Beihilfeberechtigten erhält derjenige die Beihilfe zu den bis zum Tod und aus Anlass des Todes entstandenen Aufwendungen, wer die Belege und den Erbschein zuerst vorlegt. Auf die Vorlage des Erbscheins kann verzichtet werden, wenn die Antragstellung durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Kinder des Verstorbenen erfolgt, die Aufwendungen durch die Vorlage von Originalbelegen nachgewiesen werden und die Überweisung der Beihilfe weiterhin auf das Bezügekonto des verstorbenen Beihilfeberechtigten erfolgt. Wahlleistungen : gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen, : gesondert berechnete Unterbringungskosten bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers oder, wenn Zweibettzimmer weder als allgemeine Krankenhausleistung noch als Wahl leistung angeboten werden, bis zur Hälfte der Kosten eines Einbettzimmers, und : andere im Zusammenhang mit den Leistungen entstandene Aufwendungen oder für ärztliche Leistungen. Bei der Inanspruchnahme einer besonderen Unterbringung wird von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 Euro pro Aufenthaltstag in der stationären Einrichtung abgezogen. Aufnahme- und Entlassungstag sind insgesamt als ein Tag anzusehen. Sachsen 223

266 Beihilferegelungen in den Ländern Zahnärztliche Leistungen Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten, die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Die Aufwendungen des Heil- und Kostenplanes für medizinisch notwendige Leistungen sind ebenfalls beihilfefähig. Zum Schluss Behandlung in Privatkliniken Zur Behandlung in Privatkliniken im Inland vgl. Regelungen des Bundes (Verweis auf Bundesbasisfallwert). Vgl. Bund E Seite 72. Aufwendungen im Ausland Aufwendungen, die in der EU und der Schweiz entstanden sind, werden wie im Inland entstandene Aufwendungen behandelt. Bei Abrechnungen nach amtlichen Gebührenordnungen wird kein Kostenvergleich durchgeführt; bei Behandlungen in Privatkliniken verbleibt es beim Kostenvergleich mit dem Inland. Bei Leistungen, die in der Beihilfeverordnung durch beihilfefähige Höchstbeträge begrenzt sind (z. B: Physiotherapie, Heilpraktiker, Leistungen von Hebammen), kommen diese ebenfalls zur Anwendung. Außerhalb der EU in Anspruch genommene Leistungen werden so behandelt, als wären sie im Inland entstanden. Das heißt, dass in der Regel ein Kostenvergleich durchzuführen ist, es sei denn, es handelt sich um ärztliche oder zahnärztliche Leistungen bis zu Euro oder einen anderen geregelten Ausnahmefall. Möglichkeit der Direktabrechnung In Sachsen besteht die Möglichkeit der Direktabrechnung von stationären Leistungen (Krankenhausbehandlung, Rehabilitation und vollstationärer Pflege) auf Antrag bei der Beihilfestelle. Dadurch kann verhindert werden, dass man mit hohen Kosten in Vorleistung treten muss. Sachsen 224

267 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Sachsen-Anhalt Sachsen- Anhalt Rechtsgrundlage: Artikel 2 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ( 3) (Bis zum Inkrafttreten der eigenständigen Verordnung gelten die Vorschriften des Bundes Aktuelles Sachsen-Anhalt hat die beihilferechtliche Grundlage im Beamtengesetz normiert. Im Übrigen verweist das Land bei der Beihilfe auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung (E siehe Seite 237 ff.). Im Zuge von Einsparungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2014 sind auch dienstrechtliche Änderungen beschlossen und eine sogenannte Kostendämpfungspauschale eingeführt worden (E siehe unten). Antragsgrenzen & Fristen Vgl. Bund (E Seiten 51 f.) Arzneimittel Vgl. Bund (E Seiten 66 ff.) Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (E Seiten 48 ff.) Berücksichtigungsfähige Personen Vgl. Bund (E Seite 41) Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Vgl. Bund (E Seiten 68 f.) Kostendämpfungspauschale (ab ) Nach Abzug der Eigenanteile z. B. 5 Euro bis 10 Euro für jedes Arzneimittel von den beantragten beihilfefähigen Aufwendungen und nach der Anwendung des jeweiligen persönlichen Bemessungssatzes wird die so festgesetzte Beihilfe nochmals um die Kostendämpfungspauschale reduziert und nur der die Kostendämpfungspauschale überschießende Betrag zur Zahlung angewiesen. Eine Beihilfe wird also erstmals dann ausgezahlt, wenn die festgesetzte Beihilfe die Kostendämpfungspauschale im Kalenderjahr übersteigt. Sachsen-Anhalt 225

268 Beihilferegelungen in den Ländern Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen, die am 1. Januar des Jahres vorliegen, dem die Aufwendungen zugerechnet werden. Ersatzweise wird auf den ersten Tag der Beihilfeberechtigung abgestellt. Die Kostendämpfungspauschale wird wie folgt erhoben: Besoldungsgruppe aktive Beamte Versorgungsempfänger und bei begrenzter Hinterbliebene Dienstfähigkeit A 7 bis A 9 80 Euro 56 Euro 32 Euro A10, A Euro 98 Euro 56 Euro A 12 bis A Euro 140 Euro 80 Euro A16, B2, B3 320 Euro 224 Euro 128 Euro B 4 bis B Euro 308 Euro 176 Euro höhere BesGr 560 Euro 392 Euro 224 Euro Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Die ermittelten Beträge vermindern sich um 25 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Folgende Personengruppen sind ausgenommen: 1. Beamte in Elternzeit, 2. Waisen, 3. GKV-versicherte Beihilfeberechtigte, 4. Hinterbliebene im Jahr des Todes der oder des verstorbenen Beihilfeberechtigten und 5. Versorgungsempfänger mit amtsunabhängigem Mindestruhegehalt und ihre Hinterbliebenen. 6. Beamte auf Widerruf. Die Kostendämpfungspauschale entfällt für Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Soweit die Kostendämpfungspauschale, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV zum entsprechenden Bemessungssatz und die Eigenbehalte nach 49 BBhV die Belastungsgrenze nach 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV übersteigen, entfällt die Kostendämpfungspauschale auf Antrag des Beihilfeberechtigten. Geburt Vgl. Bund (E Seiten 93 ff.) Pflege : Ambulant : Stationär Vgl. Bund (E Seiten 98 f.) Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Vgl. Bund (E Seiten 117 ff.) Todesfälle Vgl. Bund (E Seite 98) Sachsen-Anhalt 226

269 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Schleswig-Holstein Schleswig- Holstein Rechtsgrundlage: Beihilfeverordnung (BhVO) aufgrund 96 Nr. 2 und 100 Abs. 1 Satz 1 Aktuelles Schleswig-Holstein hat eine eigenständige Beihilfenverordnung (BVO), zuletzt geändert am Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter einsehen. Antragsgrenzen & Fristen Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird und wenn die Aufwendungen 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird auch hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen. Für Aufwendungen über 2.600,00 Euro können Abschlagszahlungen erfolgen. Arzneimittel Die von einem Arzt, einem Zahnarzt, oder einem Heilpraktiker verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sind beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für : Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, : Mund- und Rachentherapeutika, : Abführmittel, : Arzneimittel gegen Reisekrankheit, : Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (E Seiten 48 ff.) Berücksichtigungsfähige Personen Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. Lebenspartner: Euro im Vorvorkalenderjahr Schleswig-Holstein 227

270 Beihilferegelungen in den Ländern Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Kostendämpfungspauschale Die errechnete Beihilfe je Kalenderjahr, in welchem die Aufwendungen entstanden sind, wird um einen Selbstbehalt gekürzt: Stufe Besoldungsgruppen Betrag 1 A 2 bis A 6 20,00 Euro 2 A 7 bis A 9 80,00 Euro 3 A 10 und A ,00 Euro 4 A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, W 1 und W 2, R 1, H 1, H 2 u. H 3 200,00 Euro 5 A 16, B 2 und B 3, C 3, W 3, R 2 und R 3, H 4 320,00 Euro 6 B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 440,00 Euro 7 Höhere Besoldungsgruppen 560,00 Euro Die Beträge gelten auch für Versorgungsempfänger. Die Selbstbehalte dürfen 1 Prozent des jeweiligen Grundgehalts, bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des jährlichen Ruhegehalts, nicht übersteigen. Die Beträge reduzieren sich für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind um 25,00 Euro. Der Selbstbehalt beträgt mindestens 50,00 Euro (Mindestselbstbehalt); dies gilt nicht für Stufe 1 (BesGr A 2 A 6). Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert. Kein Selbstbehalt für : Anwärter : Elternzeit ohne Besoldung : Alleinerziehende in Beurlaubung ohne Besoldung zur Kinderbetreuung : Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit : Vorsorgemaßnahmen. Keine Zuzahlungen bei Arzneimitteln. Geburt Aus Anlass einer Geburt sind neben den allgemeinen ambulanten Aufwendungen beihilfefähig die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, für die Hebamme und den Entbindungspfleger, für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft gepflegt wird sowie die entsprechenden Aufwendungen für das Kind. Schleswig-Holstein 228

271 Beihilferegelungen in den Ländern Heilpraktiker Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen. Pflege : Ambulant Die Regelungen zur Pflege entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Bundes. : Stationär Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen bis zu den allgemeinen gesetzlich vorgesehen monatlichen Pauschbeträgen beihilfefähig. Wird die oder der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einer Pflegeeinrichtung in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft, ist das Heimentgelt bis zu einem Betrag von Euro beihilfefähig. Dies kann kalenderjährlich nur einmal geltend gemacht werden. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass ein Eigenanteil des Einkommens überschritten wird. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten bzw. Lebenspartners einschließlich deren laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9, : mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent des Einkommens, : mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent des Einkommens, bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen : mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent des Einkommens, : mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent des Einkommens und bei Beihilfeberechtigten ohne berücksichtigungsfähige Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent des Einkommens. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren sind grundsätzlich beihilfefähig. Bitte beachten Sie die jeweiligen Voraussetzungen und Genehmigungspflichten! Sehhilfen Sehhilfen sind eingeschränkt beihilfefähig (Pauschalierung je nach Einstärkengläser oder Mehrstärkengläser) einschließlich der Fassungen (Festbetrag für die Fassung 20,00 Euro). Schleswig-Holstein 229

272 Beihilferegelungen in den Ländern Todesfälle Im Falle des Todes des Beihilfeberechtigten erhält der hinterbliebene Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner, die leiblichen Kinder oder Adoptivkinder der oder des Verstorbenen Beihilfen zu den bis zu deren oder dessen Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten. Sie wird derjenigen oder demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt. Andere natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten die Beihilfe, soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen. Sind diese Personen Erben des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen der des Erblassers, die von dieser oder diesem bezahlt worden sind. Wahlleistungen Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig. Zahnärztliche Leistungen Implantationen im Kieferbereich sind eingeschränkt beihilfefähig (bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte, Pauschalierung je beihilfefähigem Implantat, Honorar 480,00 Euro, Material- und Laborkosten 500,00 Euro). Zahntechnische Leistungen sind einheitlich zu 60 Prozent beihilfefähig. Kieferorthopädische Behandlungen : Implantationen im Kiefernbereich sind eingeschränkt beihilfefähig (bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte, Pauschalierung je beihilfefähigem Implantat, Honorar 700 Euro, Material- und Laborkosten 500 Euro). Zum Schluss Privatkliniken Bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen für Leistungen beihilfefähig, die den ansonsten beihilfefähigen Leistungen entsprechen. Vorsorge Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind grundsätzlich folgende Aufwendungen beihilfefähig: : Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden, : Jugendgesundheitsuntersuchung (zwischen 13 und 14. Jahren), : jährliche Früherkennung von Krebserkrankungen (Frauen ab vollendetem 20., Männern ab vollendetem 45. Lebensjahr), Schleswig-Holstein 230

273 Beihilferegelungen in den Ländern : Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Hautkrebs-, Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit (ab vollendetem 35. Lebensjahr, alle zwei Jahre), : Koloskopie (ab vollendetem 55. Lebensjahr, eine weitere Koloskopie frühestens nach zehn Jahren), : Mammographie-Screening (alle 24 Monate für Frauen zwischen 50 und 60), : prophylaktische zahnärztliche Leistungen, : öffentlich in Schleswig-Holstein empfohlene Schutzimpfungen, : Adipositasschulungen bei berücksichtigungsfähigen Kindern bis zu einem Pauschalbetrag von je 1.000,00 Euro. Schleswig-Holstein 231

274 Beihilferegelungen in den Ländern Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Thüringen Thüringen Rechtsgrundlage: Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) aufgrund 72 Thüringer Beamtengesetz Aktuelles Thüringen hat die Beihilfeverordnung (BhVO) letztmals zum geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter einsehen. Antragsgrenzen & Fristen Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die Antragsgrenze beträgt 200 Euro; erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann bei Überschreiten von 15 Euro Beihilfe gewährt werden. Die Vorlage der Originalbelege ist nicht mehr erforderlich. Arzneimittel Aus Anlass einer Krankheit sind die bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen verbrauchten oder schriftlich verordneten Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte beihilfefähig. Die Unterscheidung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist entfallen. Nicht beihilfefähig sind Mittel : zur Schwangerschaftsverhütung (ab vollendetem 20. Lebensjahr) : wenn die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (z.b. Regulierung des Körpergewichts oder Verbesserung des Haarwuchses), : die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und : Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind. Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (E Seiten 48 ff.) Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder an Familienzuschlag geknüpft Die Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten wird an den Bezug des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag geknüpft. In Ausnahmefällen können Eltern eine hiervon abweichende Zuordnung treffen. Thüringen 232

275 Beihilferegelungen in den Ländern Zuschuss zur Krankenversicherung durch die Rentenversicherung für Pensionäre Grenze von 41 Euro ist aufgehoben Die Bestimmung, nach der sich der Bemessungssatz um 20 v.h. ermäßigt, wenn zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 41 Euro monatlich gewährt wird, ist entfallen. Berücksichtigungsfähige Personen Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. berücksichtigungsfähige Ehegatten: im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen Eigenbehalte Die festgesetzte Beihilfe verringert sich um 4 Euro : je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen, jedoch nicht um mehr als die tatsächliche Beihilfe. Dieser Abzug unterbleibt 1. bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtigungsfähige Kinder, 2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, 3. bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung, 4. für Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen nach 18, die bei der Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden, 5. für Harn- und Blutteststreifen, 6. soweit die Summe der Eigenbehalte für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenzen überschreiten. Belastungsgrenze für o.g. Eigenbehalte Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent.(Chroniker: 1 Prozent) der Jahresdienst- oder Jahres versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen : Eigenbeteiligung in Höhe von 25 Euro je Behandlungstag bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus Diese Eigenbeteiligung wird von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen. : Die Eigenbeteiligung bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) bei der Krankenhausbehandlung beträgt 7,50 Euro. Diese Eigenbeteiligung wird ebenfalls von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen. Thüringen 233

276 Beihilferegelungen in den Ländern Geburt Bei einer Schwangerschaft und aus Anlass einer Geburt sind neben den allgemeinen ärztlichen Leistungen die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung,für die Hebamme oder den Entbindungspfleger,für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufsoder Ersatzpflegekraft gepflegt wird sowie die Krankenhausleitungen für das Kind beihilfefähig. Heilpraktiker Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker entsprechend dem Bund beihilfefähig. Pflege : Ambulant Die Regelungen zur Pflege entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Bundes. Abweichend sind die Sätze bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung geregelt: Stufe Euro Euro Euro (bei außergewöhnlichem Pflegeaufwand: Euro) : Stationär Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen beihilfefähig. Beihilfefähig sind je Kalendermonat die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis den allgemeinen Pauschalbeträgen. Zu den Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie folgenden monatlichen Eigenanteil des Einkommens übersteigen: bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 nach Anlage 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes, : mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent des Einkommens, : mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent des Einkommens, bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen : mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent des Einkommens, : mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent des Einkommens und bei Beihilfeberechtigten ohne berücksichtigungsfähige Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent des Einkommens. Thüringen 234

277 Beihilferegelungen in den Ländern Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen Folgende Aufwendungen für die stationäre Behandlung sind beihilfefähig: : Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen, : Einrichtungen für Suchtbehandlungen und : in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation Anschlussheilbehandlungen sind dem Bereich der Rehabilitationsmaßnahmen zugeordnet. Die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung sind nur bis zum niedrigsten Tagessatz der Einrichtung zuzüglich Kurtaxe beihilfefähig. Bei stationären Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen sind die Aufwendungen für eine behördlich festgestellte notwendige Begleitperson beihilfefähig. In diesen Fällen ist auch der nachgewiesene Verdienstausfall der Begleitperson beihilfefähig. Kuren Kuren ersetzen den bisherigen Begriff der Heilkuren und sind künftig auch für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig. Folgende Kuren sind beihilfefähig: : Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, : Müttergenesungskuren und Mutter- oder Vater-Kind-Kuren, : ambulante Kuren Für Unterkunft und Verpflegung bei Kuren sind bis zu 26 Euro pro Tag und Person beihilfefähig. Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten! Todesfälle Verstirbt ein Beihilfeberechtigter, geht der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die bis zu seinem Tod entstanden sind, auf den Erben über. Die Beihilfe kann mit befreiender Wirkung an einen von mehreren Erben, an den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner oder an ein Kind des verstorbenen Beihilfeberechtigten gezahlt werden. Wird ein Beihilfeantrag von diesen Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Beihilfeberechtigten gestellt, kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auch an andere natürliche oder juristische Personen gezahlt werden, soweit sie durch die Aufwendungen belastet sind und die Festsetzungsstelle die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Wahlleistungen Wahlleistungen im Krankenhaus sind grundsätzlich beihilfefähig (vgl. Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen). Thüringen 235

278 Beihilferegelungen in den Ländern Zahnärztliche Leistungen Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten, die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Zahnärztliche Implantatversorgung Für eine erforderliche Implantatversorgung sind maximal die Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine darüber hinausgehende Versorgung sind nur bei besonders schweren Erkrankungen im Rahmen von Ausnahmeindikationen beihilfefähig. Zum Schluss Privatkliniken Bei der stationären Behandlung in Privatkliniken, sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn die Abrechnung mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz erfolgt. Kann die Abrechnung durch die Privatklinik nicht in Form von Fallpauschalen erfolgen, sind die Aufwendungen beihilfefähig, soweit sie täglich die nach 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürBhV bestimmten Obergrenzen nicht übersteigen. bei vollstationärer Behandlung bei teilstationärer Behandlung Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 333,20 Euro 426,10 Euro 282,40 Euro 333,50 Euro Beihilfefähig sind außerdem folgende gesondert berechnete Wahlleistungen: a) wahlärztliche Leistungen b) Wahlleistung Unterkunft in einem Zweitbettzimmer bis zu 50,92 Euro pro abrechnungsfähigen Tag im Jahr 2016 (bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwertes nach 10 Abs. 9 KHEntgG) Bei den gesondert berechneten Wahlleistungen ist die Eigenbeteiligung zu beachten. Thüringen 236

279 Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften 237

280 Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften 240 ff Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung BBhV) Anlagen der Bundebeihilfeverordnung (BBhV) 238

281 Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften zur Beihilfe Bundesbeihilfeverordnung Seiten 240 ff. Liebe Leserinnen und Leser, auf den folgenden Seiten finden Sie den Wortlaut der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sowie deren Anlagen. Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist in 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes geregelt. Danach regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Zuletzt wurde die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) durch die 7. Änderungsverordnung im Herbst 2016 und durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 geändert

282 Rechtsvorschriften Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Bundesbeihilfeverordnung (Bundesbeihilfeverordnung BBhV) Vom 13. Februar 2009 (BGBl. S. 326) zuletzt geändert durch die 7. Änderungsverordnung im Herbst 2016 und durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März Lesefassung (gültig ab Inkrafttreten des 2. Artikels der 7. ÄndVO zur BBhV am ) Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 1 Regelungszweck 2 Beihilfeberechtigte Personen 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland 4 Berücksichtigungsfähige Personen 5 Konkurrenzen 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen 10 Beihilfeanspruch 11 Aufwendungen im Ausland Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen Abschnitt 1 Ambulante Leistungen 12 Ärztliche Leistungen 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern 14 Zahnärztliche Leistungen 15 Implantologische Leistungen 15a Kieferorthopädische Leistungen 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen 16 Auslagen, Material- und Laborkosten 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren 20 Verhaltenstherapie 21 Psychosomatische Grundversorgung Abschnitt 2 Sonstige Aufwendungen 22 Arznei- und Verbandmittel 23 Heilmittel 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit 28 Familien- und Haushaltshilfe 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland 30 Soziotherapie 30a Neuropsychologische Therapie 31 Fahrtkosten 32 Unterkunftskosten 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten 240

283 Rechtsvorschriften Abschnitt 3 Rehabilitation 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen 35 Rehabilitationsmaßnahmen 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen 38a Häusliche Pflege 38b Kombinationsleistungen 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 38d Teilstationäre Pflege 38e Kurzzeitpflege 38f Ambulant betreute Wohngruppen 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes 38h Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson 39 Vollstationäre Pflege 39a Einrichtungen der Behindertenpflege 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1 40 Palliativversorgung Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen 42 Schwangerschaft und Geburt 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch 44 Überführungskosten 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe 45a Organspende und andere Spenden 45b Klinisches Krebsregister Kapitel 5 Umfang der Beihilfe 46 Bemessung der Beihilfe 47 Abweichender Bemessungssatz 48 Begrenzung der Beihilfe 49 Eigenbehalte 50 Belastungsgrenzen Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit 51 Bewilligungsverfahren 52 Zuordnung von Aufwendungen 53 (weggefallen) 54 Antragsfrist 55 Geheimhaltungspflicht 56 Festsetzungsstellen 57 Verwaltungsvorschriften Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften 58 Übergangsvorschriften 59 Inkrafttreten 241

284 Rechtsvorschriften Anlage 1 (zu 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen Anlage 2 (zu 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen Anlage 3 (zu den 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Anlage 4 (zu 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte Anlage 5 (zu 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen Anlage 6 (zu 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Anlage 7 (zu 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt Anlage 8 (zu 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel Anlage 9 (zu 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Anlage 10 (zu 23 Absatz 1 und 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel Anlage 11 (zu 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke Anlage 12 (zu 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle Anlage 13 (zu 41 Absatz 1 Satz 3) Nach 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen Anlage 14 (zu 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko Anlage 15 (zu 35 Absatz 1 Nummer 4) Heilbäder- und Kurorteverzeichnis 242

285 Rechtsvorschriften Beihilfevorschriften in Bund und in den Ländern www. beihilfevorschriften.de 243

286 Rechtsvorschriften Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 1 Regelungszweck Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. 2 Beihilfeberechtigte Personen (1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung 1. Beamtin oder Beamter, 2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder 3. frühere Beamtin oder früherer Beamter ist. (2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach 22 Absatz 1 oder nach 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere 22 Absatz 1 Satz 2, die 53 bis 56, 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert. (3) Nicht beihilfeberechtigt sind 1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, 2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und 3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach 11 des Europaabgeordnetengesetzes, 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen. (4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren. (5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind. 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland Beihilfeberechtigt nach 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind. 4 Berücksichtigungsfähige Personen (1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte ( 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. (2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach 3, wenn 1. Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder 2. ein Auslandszuschlag nach 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war. (3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig

287 Rechtsvorschriften 5 Konkurrenzen (1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt 1. eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs sowie 2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach 4 aus. (2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt. (3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht 1. der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs und 2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach 4 vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar. (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die 1. eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und 2. auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind. (5) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben. 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen (1) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht. (2) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden. (3) Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen. (4) Für Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten. (5) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest. (6) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren

288 Rechtsvorschriften 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch Soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraus, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind sowie insbesondere ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Wird in dieser Verordnung auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach 78 des Bundesbeamtengesetzes an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren. Dies gilt insbesondere für die 22 und 27 Abs. 1 Satz 2, 30 und 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Satz 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, auf die diese Verordnung verweist, entsprechend, soweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversicherungsrecht dies nicht ausschließen. 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit (1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen 1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, 2. für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, 3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen, 4. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte, 5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen, 6. für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings, und 7. für Untersuchungen und Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig. (2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht. (3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Als Sach- und Dienstleistung nach 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Pflichtversicherten nach 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der familienversicherten Personen nach 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Kostenerstattung nach 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch 1. die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und 2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus. Satz 3 gilt nicht für 1. Personen, die Leistungen nach 10 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten, 2. freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sowie 3. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind

289 Rechtsvorschriften 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen (1) Soweit Aufwendungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen 1. an beihilfeberechtigte Personen, die dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft angehören, oder 2. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis. (2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der abstrakt höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen. (3) Sind Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. Andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzusetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für 1. Erstattungen und Sachleistungen nach 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen, 2. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und 3. Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis. (4) Bei Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren. 10 Beihilfeanspruch (1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist. (2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden: 1. das Bezügekonto der oder des Verstorbenen, 2. ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder 3. ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben. 11 Aufwendungen im Ausland (1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. 6 Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. (2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn 1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können, 2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen, 3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten, 4. beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder 5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen. (3) Bei Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des 31 Abs

290 Rechtsvorschriften Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen Abschnitt 1 Ambulante Leistungen 12 Ärztliche Leistungen Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle. 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des 6 Absatz 3 Satz 4 und nach 22 Absatz 6 beihilfefähig. 14 Zahnärztliche Leistungen Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle. 15 Implantologische Leistungen (1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei 1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in a) Tumoroperationen, b) Entzündungen des Kiefers, c) Operationen infolge großer Zysten, d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder f) Unfällen, 2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, 3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, 4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder 5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente. (2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. (3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des 16 stets beihilfefähig. 15a Kieferorthopädische Leistungen (1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn 1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder 2. bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grund lage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Die Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2 sind beihilfefähig

291 Rechtsvorschriften (2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewilligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass 1. die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können, 2. keine Behandlungsalternative vorhanden ist, 3. erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion, und 4. eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde. (3) Bei einem Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind. (4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbehandlung werden 25 Prozent der Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sind auch bei einer medizinisch notwendigen Weiterbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig. (5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Absatz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt wurde. (6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei 1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern, 2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern, 3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes, 4. Frühbehandlung a) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern, b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist, c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung, d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe, e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern, 5. früher Behandlung a) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien, b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern, c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe, d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen. Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig. 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (1) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt: 1. Kiefer- und Muskelerkrankungen, 2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung, 3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 der An lage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, 4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder 5. umfangreiche Gebisssanierungen. Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichstehen, und wenn die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist

292 Rechtsvorschriften (2) Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen. 16 Auslagen, Material- und Laborkosten (1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach 4 Abs. 3 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. (2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen. 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind. (2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für 1. prothetische Leistungen, 2. Inlays und Zahnkronen, 3. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie 4. implantologische Leistungen. Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist. 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung (1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der 18a bis 21 beihilfefähig. (2) Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen oder elektronischen Konsiliarbericht bestätigt wird. (3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. gleichzeitige Behandlungen nach den 19 bis 21, 2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3. 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie (1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei 1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie, 2. Angststörungen und Zwangsstörungen, 3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen, 4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen, 5. Essstörungen, 6. nichtorganischen Schlafstörungen, 7. sexuellen Funktionsstörungen, 8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. (2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei 1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann, b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit, 2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen, 3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, 4. schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen

293 Rechtsvorschriften Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. (3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn 1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist, 2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und 3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat. Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat. (4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ( veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden. (5) Haben Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder 2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind nicht beihilfefähig. Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. (6) Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig. 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren (1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbahndlung Gruppenbehandlung im Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen in Ausnahmefällen 30 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel höchstens höchstens in den genannten Sitzungen 20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen noch nicht erreicht worden ist 251

294 Rechtsvorschriften 2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender 80 weitere Sitzungen 40 weitere Sitzungen Begründung der Therapeutin/ des Therapeuten in Ausnahmefällen nochmals 80 weitere Sitzungen nochmals 40 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel höchstens höchstens in den genannten Sitzungen 60 weitere Sitzungen 30 weitere Sitzungen noch nicht erreicht worden ist 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender 50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen Begründung der Therapeutin/ des Therapeuten in Ausnahmefällen höchstens 40 weitere Sitzungen höchstens 30 weitere Sitzungen 4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender 50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen Begründung der Therapeutin/ des Therapeuten in Ausnahmefällen höchstens 30 weitere Sitzungen höchstens 30 weitere Sitzungen In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. (2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden. (3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden. (4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig. 20 Verhaltenstherapie (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen wenn das Behandlungsziel 15 weitere Sitzungen 15 weitere Sitzungen nicht innerhalb von 45 Sitzungen erreicht worden ist in Ausnahmefällen 20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird

295 Rechtsvorschriften (2) 19 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Einer Anerkennung nach 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass 1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen, 2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erforderlich sind. Muss in Ausnahmefällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen. (4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig. 21 Psychosomatische Grundversorgung (1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst 1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und 2. Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. (2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für 1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form, 2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie 3. autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig. (3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig

296 Rechtsvorschriften Abschnitt 2 Sonstige Aufwendungen 22 Arznei- und Verbandmittel (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte 1. Arzneimittel nach 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind, 2. Verbandmittel, 3. Harn- und Blutteststreifen sowie 4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben, 2. verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt, b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei aa) Pilzinfektionen, bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich, c) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitus, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder d) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex, soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind, 3. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie a) sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden, b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet, auch, wenn das Arzneimittel auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft werden musste, c) gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6, d) sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder e) werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen, 4. traditionell angewendete Arzneimittel nach 109 Absatz 3 und 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels: a) zur Stärkung oder Kräftigung, b) zur Besserung des Befindens, c) zur Unterstützung der Organfunktion, d) zur Vorbeugung, e) als mild wirkendes Arzneimittel, 5. traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach 39a des Arzneimittelgesetzes, 6. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden, 7. gesondert ausgewiesene Versandkosten. (3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig

297 Rechtsvorschriften (4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist. (5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat. 23 Heilmittel (1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig, wenn diese in Anlage 9 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt werden. Bei einer Sprachtherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar qualifizierter Personen beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind auf die in Anlage 9 genannten Höchstbeträge beschränkt. (2) Bei Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung (1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen nach Anlage 10 angehören müssen. (2) Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig. (3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke (1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt. (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die 1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, 2. einen niedrigen Abgabepreis haben, 255

298 Rechtsvorschriften 3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder 4. in Anlage 12 genannt sind. (3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind und diese sich dadurch erübrigt. (4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt. (5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfe fähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung in zugelassenen Krankenhäusern nach 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, vergütet werden, für 1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. allgemeine Krankenhausleistungen ( 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung), 3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte ( 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes), 4. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, sofern dies aus medizinischen Gründen notwendig ist ( 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes), und 5. Wahlleistungen in Form a) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne des 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung, b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und c) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung (1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig: 1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen ( 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; bei der Ermittlung des Betrages wird die obere Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt, der nach 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, sowie die mittlere Verweildauer gemäß des Fallpauschalenkataloges, 2. bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, sofern der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt: a) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 293,80 Euro, b) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 225,60 Euro, c) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 462,80 Euro, d) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 345,80 Euro, 256

299 Rechtsvorschriften 3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro täglich, 4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste, 5. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist ( 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes). (2) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig. (3) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die 1. von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und 2. Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleistungen nach 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung sind. (4) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden. (5) Bei Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach 26 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden. 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und die Pflege 1. nicht länger als vier Wochen dauert, 2. weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und 3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird. Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen. Bis zu dieser Höhe beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, die die Ärztin oder der Arzt für geeignet erklärt. (2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst 1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, 2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, 3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und 4. ambulante Palliativversorgung. Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung sind beihilfefähig auch an geeigneten Orten für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. (3) In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden. (4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig: 1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und 2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte. (5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 1. bei schwerer Krankheit oder 2. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend 42 des Elften Buches 257

300 Rechtsvorschriften Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist. 28 Familien- und Haushaltshilfe (1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn 1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung ( 24 Absatz 1 und 3, 26, 26a und 32 Absatz 1, 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist, 2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und 3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden. (2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig 1. bei schwerer Krankheit oder 2. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. 27 Absatz 4 gilt entsprechend. (4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. (5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig. 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland (1) Aufwendungen beihilfeberechtigter Personen nach 3 für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann beihilfefähig, wenn 1. eine ambulante ärztliche Behandlung der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, die den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist, 2. mindestens eine berücksichtigungsfähige Person, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt zurückbleibt und 3. die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert. (2) Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden muss. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer. (3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Verlassen des Dienstortes mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushalts hilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig. 30 Soziotherapie Aufwendungen für Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 30a Neuropsychologische Therapie (1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie 1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und 258

301 Rechtsvorschriften 2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten a) für Neurologie, b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von 1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, 2. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder 3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3. (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn 1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung, 2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt, 3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt. (3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie 2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert mindestens 50 Minuten dauert Regelfall 120 Behandlungseinheiten 60 Behandlungseinheiten Ausnahmefall 40 weitere Behandlungseinheiten 20 weitere Behandlungseinheiten 3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert mindestens 100 Minuten dauert 80 Behandlungseinheiten 40 Behandlungseinheiten Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig. 31 Fahrtkosten (1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. (2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten 1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen, 2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn a) dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder b) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat, 3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle, 4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine andernfalls medizinisch gebotene stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann, 5. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung, 6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und 7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Ausnahmefällen. Die Zustimmung der Festsetzungsstelle nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei 1. beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen a) mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen 259

302 Rechtsvorschriften aa) ag, bb) BI, cc) H, oder b) der Pflegegrade 3 bis 5 oder 2. notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie. (3) Nicht beihilfefähig sind 1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie 2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union. Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach 78 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern. (4) Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig. (5) Ist für Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich der Kosten für die Rückfahrt beihilfefähig, wenn 1. eine sofortige Behandlung geboten war oder 2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen. Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt. 32 Unterkunftskosten (1) Aufwendungen für Unterkunft anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen sind bis 150 Prozent nach 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig. Ist eine Begleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwendungen für deren Unterkunft in gleicher Höhe beihilfefähig. (2) Werden ärztlich verordnete Heilmittel in einer Einrichtung verabreicht, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, sind auch Pauschalen beihilfefähig. Dies gilt auch, wenn die Pauschalen einen Verpflegungsanteil enthalten. (3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb des Gastlandes erbracht werden. Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernachtungsgelds ( 3 Absatz 1 der Auslandsreisekostenverordnung) beihilfefähig. 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen. Abschnitt 3 Rehabilitation 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. Satz

303 Rechtsvorschriften gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind. (2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig. (3) Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art und Dauer begründet. Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. In Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen. (4) 26 Nummer 5, 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage. (5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b ohne zeitliche Begrenzung beihilfefähig. 35 Rehabilitationsmaßnahmen (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert, 4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach 2 Abs. 1 Nr. 1, 5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und 6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung. Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kurort sind solche, die in Anlage 15 aufgeführt sind. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden. (2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig: 1. Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten a) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, 2. Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist, 3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen, 4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht, 5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung a) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, b) für Begleitpersonen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der Anund Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich, c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt, d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und e) der Begleitpersonen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise)

304 Rechtsvorschriften Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig. 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen (1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass 1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist, 2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen und 3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann. Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen. (2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig. (3) Für Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme aufgrund der in 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat

305 Rechtsvorschriften Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen (1) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn 1. beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung a) beziehen oder b) beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und 2. eine entsprechende Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben. (2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der 38 bis 38g und der 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind. 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen 1. der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der 38a bis 39a und 2. des Pflegegrades 1 nach 39b. 38a Häusliche Pflege (1) Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe der in 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach 27 beihilfefähig sind. 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Aufwendungen für Leistungen 1. zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende oder 2. zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags sind entsprechend den 45a und 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. (3) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbeihilfe zur Hälfte. (4) Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. Pauschalbeihilfe wird fortgewährt 1. während einer Verhinderungspflege nach 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und 2. während einer Kurzzeitpflege nach 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeit pflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist. (5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach 26c des Bundesversorgungsgesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. (6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 38b Kombinationsleistungen (1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach 38a 263

306 Rechtsvorschriften Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach 38a Absatz 1 gewährt wird. (2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt 1. während einer Verhinderungspflege nach 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und 2. während einer Kurzzeitpflege nach 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeit pflege geleisteten Pauschalbeihilfe. (3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat. 38d Teilstationäre Pflege (1) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind entsprechend 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn 1. häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder 2. die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. (2) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. (3) Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Pflege sind neben den Aufwendungen nach 38a Absatz 1 oder 3 oder nach 38b beihilfefähig. 38e Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. 38f Ambulant betreute Wohngruppen Entstehen Aufwendungen nach 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach 38b in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen nach 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entsprechend 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt. Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. Pflegehilfsmittel nach 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person nach 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist. 38h Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (1) Auf Antrag der Pflegeperson sind beihilfefähig 1. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach 44a Absatz 1 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 2. Pflegeunterstützungsgeld nach 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Festsetzungsstelle führt an die jeweiligen Leistungsträger Leistungen ab für die 1. Pflegeperson im Sinne des 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur sozialen Sicherung nach 44 Absatz 1, 2 und 2b des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 2. Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld nach 26 Absatz 2 Nummer 2b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den 345 und 347 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

307 Rechtsvorschriften (3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in der Höhe gewährt, die dem Bemessungssatz der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person entspricht. 39 Vollstationäre Pflege (1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind: 1. pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und 2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach 27 Beihilfe gewährt wird. 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt: 1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und 4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person. Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern. (3) Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind die folgenden im Kalenderjahr vor Antragstellung erzielten Einkünfte: 1. die Bruttobezüge nach 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag, 2. die Bruttobezüge nach 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben der Unterschiedsbetrag nach 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach 43 des Beamtenversorgungsgesetzes, 3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt, sowie 4. der unter 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt. Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen für das laufende Jahr zugrunde gelegt. (4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. (5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn 1. die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder 2. festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. (6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

308 Rechtsvorschriften 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe Beihilfefähig sind entsprechend 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1 Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für: 1. Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach 38a Absatz 6, 2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach 38f, ohne dass Aufwendungen nach 38 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach 38b entstanden sein müssen, 3. Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach 38g, 4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach 39 Absatz 4, 5. vollstationäre Pflege nach 39 Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich, 6. den Entlastungsbetrag nach 38a Absatz 2 in Verbindung mit 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 7. Rückstufung nach 39 Absatz 5. Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer Palliativversorgung (1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. 37b Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie 37b Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann. (3) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten ambulanter Hospizdienste für erbrachte Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer Beratung bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen. Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen. Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben

309 Rechtsvorschriften Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen (1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die 20i, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig. (2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für 1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, 2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und 3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. (3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe benannte Zentren und nach Maßgabe der Anlage 14 erbracht werden. (4) Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. (5) 31 Abs. 5 in Verbindung mit 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend. 42 Schwangerschaft und Geburt (1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für 1. ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung, 2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung, 3. von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. 27 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Bei Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren. 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. (2) Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen. (3) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist. (4) Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig. (5) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig

310 Rechtsvorschriften 44 Tod der beihilfeberechtigten Person (1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes verstorben, so sind die Kosten der Überführung beihilfefähig. (2) Für Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. Liegt der Beisetzungsort nicht im Inland, so sind die Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung in das Inland entstanden wären, beihilfefähig. 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe (1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseuchung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe. (2) Aufwendungen für Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn 1. in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde und 2. im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann. 45a Organspende und andere Spenden (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und für den Transport des Organs zur Transplantation, sofern es sich bei den Organempfängerinnen oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt. Die Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vereinbart haben. Das Bundesministerium des Innern gibt folgende Pauschalen durch Rundschreiben bekannt: 1. für die Organisation der Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs, 2. für die Aufwandserstattung der Entnahmekrankenhäuser, 3. für die Finanzierung des Transplantationsbeauftragten, 4. für die Finanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin, 5. für die Flugtransportkosten, 6. für den Einsatz des Organ Care Systems je transplantiertem Herz. (2) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Der Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch der nachgewiesene transplantationsbedingte Ausfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers ausgeglichen. Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers erstattet. Den Spenderinnen und Spendern gleichgestellt sind Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen. (3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig. 45b Klinisches Krebsregister (1) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister für 1. jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie 2. jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister. (2) Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben

311 Rechtsvorschriften Kapitel 5 Umfang der Beihilfe 46 Bemessung der Beihilfe (1) Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden. (2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für 1. beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent, 2. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent, 3. berücksichtigungsfähige Personen nach 4 Absatz 1 70 Prozent und 4. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent. (3) Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent. Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. Beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand. Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst aufgrund einer nach 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände. (4) Für Personen, die nach 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent. 47 Abweichender Bemessungssatz (1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach 78 des Bundesbeamtengesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz bestehen. (2) Den Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4 von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent ihrer oder seiner Gesamteinkünfte übersteigt. Zu den maßgebenden Gesamteinkünften zählt das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlungen, Renten, Kapitalerträgen und aus sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Personen nach 4 Absatz 1; unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Person nach 4 Absatz 1 ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht. Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach 46 ergeben würden. (3) Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in weiteren Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach 78 des Bundesbeamtengesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen. (4) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung aufgrund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den 37 bis 39b. (5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach 31 Abs. 5 und 41 Abs. 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach 36 Abs. 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen. (6) In Fällen des 39 Absatz 2 und des 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent. (7) Für Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den 38 und 39b auf 269

312 Rechtsvorschriften 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. (8) Das Bundesministerium des Innern kann für Gruppen von beihilfeberechtigten Personen Abweichungen von den 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen beihilfeberechtigten Personen zuständig ist. 48 Begrenzung der Beihilfe (1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwendungen nach den 35 bis 39b werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. (2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen: 1. den Umfang des bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und 2. die gewährten Leistungen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz. 49 Eigenbehalte (1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei 1. Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von 22, 2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperer-satzstücken, 3. Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach 35 Abs. 2, 4. Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und 5. Soziotherapie je Kalendertag. Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. (2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei 1. vollstationären Krankenhausleistungen nach 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und 2. Rehabilitationsmaßnahmen nach 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. (3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung. (4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für 1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben außer Fahrtkosten, 2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung, 3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel, 4. Arznei- und Verbandmittel nach 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlun-gen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind oder b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt, 5. Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind, sowie 270

313 Rechtsvorschriften 6. Harn- und Blutteststreifen. (5) Das Bundesministerium des Innern kann durch Verwaltungsvorschriften für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere Eigenbehalte festlegen. 50 Belastungsgrenzen (1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5 1. Eigenbehalte nach 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, 2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen: a) für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 und Anwärterinnen und Anwärter sowie berücksichtigungsfähige Personen 8 Euro, b) für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie berücksichtigungsfähige Personen 12 Euro, c) für beihilfeberechtigte Personen höherer Besoldungsgruppen sowie berücksichtigungsfähige Personen 16 Euro. Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach 39 Absatz 3 Satz 1 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach 39 Absatz 3 Satz 1. (2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres. (3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden

314 Rechtsvorschriften Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit 51 Bewilligungsverfahren (1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. 60 Absatz 1 Satz 1, die 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann. (2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen ( 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet, 1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und 2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten. (3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen. (4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden. (5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen. (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen. (7) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen. (8) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten. Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen mit Zustimmung der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen. 52 Zuordnung von Aufwendungen Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet: 1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person, 2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten, 3. für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und 4. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter

315 Rechtsvorschriften 53 (weggefallen) 54 Antragsfrist (1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte. (2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird. 55 Geheimhaltungspflicht Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten. 56 Festsetzungsstellen (1) Festsetzungsstellen sind 1. die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden, 2. die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und 3. die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger. (2) Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. Die Beihilfebearbeitung darf nur auf Behörden des jeweiligen Dienstherrn übertragen werden. Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen. (3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen. 57 (weggefallen) 273

316 Rechtsvorschriften Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften 58 Übergangsvorschriften (1) Auf Aufwendungen, die vor dem 14. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften vom 1. November 2001, die zuletzt durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, weiter anzuwenden. (2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach 4 Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar 2009 unter der Einkommensgrenze nach 5 Absatz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist bis zur erstmaligen Überschreitung dieser Grenze 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften weiter anzuwenden. (3) Kinder, die mindestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sind und im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Personen. Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf den Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person. (4) 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Bis dahin ist 14 der Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) weiter anzuwenden. (5) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit 9 Absatz 1 Satz 1 in der seit dem 26. Juli 2014 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. Anschließend gilt 6 Absatz 6 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes. (6) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des 4 erfüllen, wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 gewährt. Für Aufwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die Antragsfrist nach 54 beginnt frühestens am 2. Januar (7) 141 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 59 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

317 Klinikverzeichnis sortiert nach Orten von A bis Z Wunsch Hotel Mürz Birkenallee 7 9 Erschöpfungszustände, Osteoporose, Bad Füssing Gelenk- und Muskelrheumatismus Tel.: Fax: Bewegungsapparat, Unfall- und Verletzungsfolgen, Herz-Kreislauf- und Durchblutungsstörungen Asklepios Klinik und Hotel St. Wolfgang Asklepios Klinik Bad Griesbach GmbH & Operative & konservative Therapien, Orthopädie Cie. OHG Ludwigpromenade 6 (Sportmedizin, Chirotherapie, Akupunktur) Bad Griesbach-Therme Innere Medizin & Kardiologie, Urologie, Tel.: Fax: Gastroenterologie, Ernährungsmedizin, Plastisch/Ästhetische Chirurgie, Osteologie Fachklinik St. Lukas Nibelungenstr Bad Griesbach Fachkrankenhaus für Psychosomatik Tel.: Fax: Rehabilitationsklinik für Orthopädie und Verwaltung: Marion Wangelik Psychosomatik Tel.: PASSAUER WOLF Hotelklinik Maria Theresia****S Kurplatz 6 AHB, Rehabilitation, Kur, Gesundheitsurlaub, Exklusives Ambiente Bad Griesbach-Therme Tel.: Fax: und medizinische Spitzenleistung hotelklinik-maria-theresia@ Neurologie, Orthopädie, Innere Medizin, passauerwolf.de Kardiologie, Brandverletzte Kneipp-Sanatorium Bad Clevers Klevers Bad Grönenbach Tel.: Fax: HELIOS Klinik am Stiftsberg Sebastian-Kneipp-Allee 3-4 Rehabilitationskliniken für Hörstörungen, Bad Grönenbach Tinnitus und Schwindel, Innere Medizin Tel.: Fax: und Kardiologie, Orthopädie und Unfallchirurgie Seite 6 Klinikverzeichnis Marketing Öffentlicher Dienst Doppelpack zur Beihilfe: Bucheintrag & Internetpräsenz Bucheintrag im Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern : verständlich geschrieben : kompaktes Wissen zu Beihilferecht : mit dem Gebührenrecht : mit den beihilfefähigen Höchstbeträgen : mit Beispielen und Tipps für die Praxis : mit Tipps zur Rehabilitation, AHB und Kuren : mit dem umfassenden Klinikverzeichnis Beihilfe in Bund und Ländern Beihilfeberechtigung Bemessungssätze und Eigenbehalte Beihilfefähige Aufwendungen Ausgewählte Beihilferegelungen in den Ländern Bundesbeihilfeverordnung mit Hinweisen Internetpräsenz unter seit dem Jahr 1951 Klinikverzeichnis Mit einem Verzeichnis von Reha-Kliniken und sonstigen Gesundheitseinrichtungen 17. Auflage Gesundheitszentrum für Vorsorge, Rehabilitation und AHB mit ganzheitlichem Therapie konzept in den Fachbereichen Allgemeine und Innere Medizin, Orthopädie, Psycho somatik, Ernährungs-, Sport & Präventionsmedizin Leserinnen und Leser : das bedeutendste Beihilfeportal im Internet : belegt Spitzenplätze bei Google! : gibt Tipps zur Beihilfe von A bis Z : mit wichtigen Urteilen zur Beihilfe : mit allen Beihilfevorschriften in Bund und Ländern : präsentiert und empfiehlt Kliniken und sonstige Gesundheitseinrichtungen monatlich Besucher und jährlich mehr als 3 Mio. besuchte Seiten Das werbewirksame Doppelpack zur Beihilfe für nur 160,00 Euro zzgl. MwSt. für 12 Monate Mehr Informationen

318 seit dem Jahr 1951 Einkommen und Bezahlung Arbeitszeit und Urlaub Rente und Versorgung Gesundheit und Beihilfe Soziales und Steuern 19. Auflage seit dem Jahr 1951 Mit einem Anwaltsverzeichnis Grundlagen des Versorgungsrechts Hinterbliebenenversorgung Unfallfürsorge Private Altersvorsorge Beamtenversorgungsgesetz beamtenrechtliche Fragen 15. Auflage seit dem Jahr 1951 Gesundheitseinrichtungen Beihilfeberechtigung Bemessungssätze und Eigenbehalte Beihilfefähige Aufwendungen Ausgewählte Beihilferegelungen in den Ländern Bundesbeihilfeverordnung mit Hinweisen 17. Auflage seit dem Jahr 1951 BerufsStart SELBSTHILFEEINRICHTUNGEN für den öffentlichen Dienst Unser Angebot Ihr Vorteil Beruflicher Einstieg und Aufstieg Rund um die Ausbildung im öffentlichen Dienst Pflichten und Rechte während der Ausbildung Rund ums selbstverdiente Geld Link-TIPPS zu Musik, Film, Video 12. Auflage Unser Angebot Ihr Vorteil RatgeberService und AboService des DBW...auch für Tarifkräfte Mit Informationen für Beschäftigte des TVöD und TV-L Anwaltsverzeichnis Mit einem Verzeichnis von Fachanwälten für Klinikverzeichnis Mit einem Verzeichnis von Reha-Kliniken und sonstigen Rund ums Geld im öffentlichen Dienst Beamtenversorgung in Bund und Ländern Beihilfe in Bund und Ländern TIPPs zum Berufseinstieg für Beamtenanwärter und Auszubildende im öffentlichen Dienst Rund ums Geld (aktuelle Jahresausgabe)... für 7,50 Euro * im AboService... für 5,00 Euro* Beamtenversorgung in Bund und Ländern... für 7,50 Euro* im AboService... für 5,00 Euro* Beihilfe in Bund und Ländern... für 7,50 Euro im AboService... für 5,00 Euro* BerufsStart im öffentlichen Dienst... für 7,50 Euro* im AboService... für 5,00 Euro* * zzgl. 2,50 Euro Versandkosten Bestellung per per Telefon: per Telefax: Noch schneller geht es online unter: Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.v. Ratiborweg Düsseldorf Publikationen für den öffentlichen Dienst www. d-b-w.de

319 Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis 277

320 Stichwortverzeichnis A Abrechnungsgrundlagen 52 f. Altersrückstellung 9, 11, 28 Ambulante Physiotherapie 81, 85 Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen 122 ff. Anschlussheil- und Suchtbehandlungen 128 ff. Anschlussheilbehandlung (AHB) 134 f. Antragsgrenze 52 Arzneimittel 38, 66 ff. Aufwendungen bei Geburten 96 Aufwendungen bei Krankheit 69 f. Aufwendungen für medizinische Fußpflege 78, 88 Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Behandlungen 56 f. Auslandskrankenversicherung 96 Ausschluss der Mitversicherung von Kindern bei Verheirateten 16 B Baden-Württemberg und das Beihilferecht 153 ff. Basistarif in der privaten Krankenversicherung 10 f., 12, 19, 52 Bayern und das Beihilferecht 162 ff. Beamte auf Widerruf 92 Beamtinnen/Beamte benötigen private Krankenversicherung 10 Befreiung für Kinder und Jugendliche 26 Befundbezogene Festzuschüsse 22 f. Behandlung in Privatkliniken 72 Beihilfe bei familienbedingter Beurlaubung 40 Beihilfe bei familienbedingter Teilzeit 40 Beihilfe im Ausland 96 Beihilfe nach dem Tod 98 Beihilfeantrag 51 f. Beihilfeberechtigung 38 f. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen 52 f. Beihilferecht des Bundes 35 ff. Beihilferegelungen in den Ländern 149 ff. Beitragsanpassung PKV 9 Beitragsrückerstattungen 7 f. Beitragssatz in der GKV 18 Belastungsgrenzen 26 Bemessungssätze 48 f. Berechnungsgrundlagen für Bundesbeamte (Existenzminimum bei Pflege) 112 f. Berlin und das Beihilferecht 167 ff. Berücksichtigungsfähige Personen 41 Bonusregelungen 23 Brandenburg und das Beihilferecht 171 Bremen und das Beihilferecht 172 ff. Bundesbeamte 69, 112, 183 Bundesbeamtengesetz (BBG) 4, 10, 37, 40, 239 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 37, 240 ff. Bundesministerium des Innern (BMI) 15, 37, 58, 132, 239 Bundespolizei 4 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 12, 67, 76, 89, 98, 110, 151, 170 C Chronisch Kranke 22 D Dauernde Pflegebedürftigkeit 98 ff. Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.v. (DBW) 10, 111, 276 Doppelversicherung 9 E Eigenbehalte und Belastungsgrenzen 68 f. Ein- und Zweibettzimmer 80 Entlassung/Kostenabrechnung 80 Erhebliche Pflegebedürftigkeit 29 Erweiterte ambulante Physiotherapie 85 Europäische Union (EU) 135 Existenzminimum bei stationärer Pflege 110 F Familienversicherung 21 Festbetragsarzneimittel

321 Stichwortverzeichnis Förderung der privaten Pflegezusatzversicherung 27 Freie Krankenhauswahl 78 Fristen 51 f. Früherkennung 93 G Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 54 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 89 Gebührenverzeichnis (GebüH) 58 ff. Geburten (und Beihilfe) 96 Gerechtigkeit 23 Gesetzlich versicherte Beamte 33, 51 Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 13 ff. Gesetzliche Pflegeversicherung 27 ff. Gesundheitsfonds 19 f. Gesundheits-Karte 21 Gesundheitsversicherung 3 ff. Gleiche Leistungen feste Zuschüsse 21 H Hamburg und das Beihilferecht 176 ff. Härtefallregelungen 23 f., 67 Häusliche Pflege 102 ff. Heilfürsorge 4 Heilkuren 119 Heilkurorte 132 Heilmittel 78 Heilpraktiker, -leistungen 58 Hessen und das Beihilferecht 182 ff. Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel 81 ff. Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen 59 ff. Hospiz 116 I Igel-Leistungen 92 Implantate 89 Indikationen 134 K Kinder und Jugendliche 26 Kontrahierungszwang 9 Kostenabrechnung 80 Kostendämpfungspauschale 151 Krankenhausaufenthalt, u.a. Checkliste 78 ff. Krankenhäuser 78 Krankentransport 22 Krankenversicherungsschutz 19 Kündigung der PKV 9 Künstliche Befruchtung 74 Kurarten 133 Kurorte 119 f. Kurorteverzeichnis, Inland 138 ff. Kurzzeitpflege 104 f., 106, 216 L Leistungsarten 34 M Marketing öffentlicher Dienst 111, 145, 275 Mecklenburg-Vorpommern und das Beihilferecht 190 ff. Medizinische Rehabilitation 133 ff. Medizinisches Aufbautraining 88 Mitnahmemöglichkeit von Altersrückstellungen 27 Mitversicherung von Familienangehörigen 17 Mitversicherung von Kindern 16 Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind- Rehabilitation 130 N Nicht beihilfefähige Aufwendungen, u.a. bei Heilkur 66, 130 Niedersachsen und das Beihilferecht 192 ff. Nordrhein-Westfalen und das Beihilferecht 197 ff. P Palliativversorgung 116 Patienten-Quittung 21 Pauschalbeihilfe 102, 160 Pflege-Bahr 27 Pflegebedürftigkeit 29 f. Pflegebedürftigkeit, neue Begriffsdefinition ab f

322 Stichwortverzeichnis Pflegebedürftigkeitsbegriff 29 ff. Pflegehilfsmittel 34, 98, 100, 106 Pflegeleistungen 100 f. Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) 211 Pflegestufen 29 ff. Pflegeversicherung 27 ff. Pflegeversicherungsvertrag 116 Physiotherapie 7, 78, 81 ff. Polizeivollzugsbeamte 4 Portabilität von Altersrückstellungen 11 f. Praxisgebühr 69 Privat Versicherte 21 Privatärztliche Behandlung 80 Private Krankenversicherung (PKV) 5 ff. Privatkliniken 72 R Rechengrößen der Sozialversicherung 18 Rechtsvorschriften zur Beihilfe 237 ff. Rehabilitation 117 ff. Rehabilitationsmaßnahmen 119 Rehabilitationssport 130 Rheinland-Pfalz und das Beihilferecht 208 ff. Rücktrittsrecht vom PKV-Vertrag 9 S Saarland und das Beihilferecht 214 ff. Sachsen und das Beihilferecht 219 ff. Sachsen-Anhalt und das Beihilferecht 225 f. Sanatoriumsbehandlung 122 ff. Schleswig-Holstein und das Beihilferecht 227 ff. Schwerpflegebedürftigkeit 29 Schwerstpflegebedürftigkeit 29 Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst 10, 80, 96 Sozialversicherung 27 Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen 122 ff. Stationäre/teilstationäre Pflege 104 Suchtbehandlungen 128 ff. T Teilstationäre Pflege Thüringen und das Beihilferecht 104 ff. 232 ff. V Verhütung 119 Versicherungspflicht, -grenze 100 Versicherungsschutz 10 f., 19 Versicherungsvertragsgesetz 38 Versorgungsbezüge 26 Versorgungsempfänger 3, 10 f. Viagra nicht beihilfefähig 76 Vollstationäre Pflege 108 Vorerkrankungen 9 Vorsorge 93 f. Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen 93 f. W Wahlfreiheit 24 f. Wahlleistungen 78 ff. Wartezeit 9 Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung 8 Wechsel der Krankenversicherung 8, 16 Wechsel des Kieferorthopäden 92 Widerrufsrecht vom PKV-Vertrag 9 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 106 Z Zahnärztliche Leistungen 89 ff. Zugelassene Leistungserbringer für Heilmittel 78 ff. Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 20 Zusätzliche Betreuungsleistungen 34, 108 f. Zuschuss zur privaten Krankenversicherung 48, 220 Zuzahlungs- und Finanzierungsregeln 26 Zuzahlungsbefreiungen

323 DBV Spezialist für den Öffentlichen Dienst Die DBV ist einer der größten Spezialversicherer für Beamte und Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes und deren Familienangehörigen. Ihre 1,7 Millionen Kunden repräsentieren rund 20 Prozent aller AXA Kunden und sind damit ein wichtiger Erfolgsfaktor für den Konzern. Die Beitragseinnahmen beliefen sich 2014 auf rund 1,6 Mrd. Euro. Damit positioniert sich die DBV unter den Top 3 der ÖD-Versicherer am Markt. Speziell ausgebildete Berater betreuen bundesweit flächendeckend die Kunden vor Ort und bieten ihnen bedarfsgerechte Lösungen in allen Vorsorge- und Absicherungsfragen. Erfahrung und ein klares Bekenntnis zum Öffentlichen Dienst Die DBV wurde 1871 als Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine gegründet fusionierte sie mit der Preußischen Renten versicherungsanstalt und der Kaiser-Wilhelm-Spende zur Deutsche Beamten-Versicherung öffentliche Lebens- und Renten-Versicherungsanstalt DBV. Heute gehört die DBV zum AXA Konzern, der sich klar zum Öffentlichen Dienst bekennt. Der kontinuierliche Dialog und die Verbundenheit mit den Kunden sind die Treiber für die maßgeschneiderten Produkte und Lösungen der DBV. Im Vordergrund steht dabei allerdings nicht die einzelne Versicherung, sondern ein speziell auf die Bedürfnisse der Zielgruppe abgestimmtes Paket aus Produkten, Services, Beratung und Betreuung. Damit differenziert sich die DBV eindeutig von anderen Anbietern. Mehr Informationen auf

324 Ihr starker Schutz von Anfang an mit der Dienstanfänger-Police. Ein maßgeschneiderter Vorsorgeplan ist für Sie als Beamter auf Widerruf und Probe besonders wichtig. Mit der Dienstanfänger-Police der DBV kombinieren Sie gleich zwei Bausteine: Sie schützen sich vor Einkommensverlusten bei Dienstunfähigkeit und starten gleichzeitig Ihre private Altersvorsorge. Sichern Sie sich starke Leistungen zum günstigen Preis. Gewerkschaftsund Verbandsmitglieder haben zusätzliche Beitragsvorteile! Lassen Sie sich beraten kompetent und unverbindlich! Ein Unternehmen der AXA Gruppe