Kind krankenversichern bei mutter oder vater

Die (Vor)freude ist groß, wenn bald ein kleiner Familienzuwachs den Alltag von Mama und Papa kräftig auf den Kopf stellt. Da Eltern das Beste für ihr Kind wollen, sollten sie auch rechtzeitig über den Krankenversicherungsschutz nachdenken, um sich vor hohen Kosten zu schützen und eine optimale Gesundheitsversorgung direkt nach der Geburt zu gewährleisten. Im folgenden Beitrag wird erläutert, welche Art der Versicherung möglich ist, was Eltern formal zu beachten haben und mit welchen Kosten ggf. zu rechnen ist.

Gesetzlich oder privat versichert:Wo muss das Kind angemeldet werden?

Hier kommt es in erster Linie darauf an, wo die Eltern versichert sind, unter Umständen spielen auch die Einkommensverhältnisse eine Rolle. Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, so kommt das Neugeborene auch automatisch in die GKV, und zwar in den kostenlosen Tarif der Familienversicherung. Sind beide Eltern in der privaten Krankenversicherung, so muss auch das Kind privat versichert werden. Hierbei ist zu beachten, dass es einen kostenlosen Familienversicherungstarif wie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gibt, das Kind muss also mit einer eigenen Versicherungspolice kostenpflichtig angemeldet werden. Sind die Eltern privat und gesetzlich krankenversichert, so kann das Kind in beide Versicherungen aufgenommen werden. Allerdings ist eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV nicht möglich, wenn das andere Elternteil privat versichert ist und als Angestellter die aktuelle Jahreseinkommensgrenze von 54.900 Euro übersteigt. In diesem Fall ist ein Monatsbeitrag für das Kind fällig, allerdings nur dann, wenn die Eltern auch verheiratet sind. Eltern, die nicht verheiratet sind, haben also grundsätzlich etwas größere Handlungsspielräume.

Was sollte ich wissen, wenn mein Kind privat krankenversichert werden soll?

Wer sich für diese Option einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung entscheidet, kann bei den meisten Anbietern erleichterte Aufnahmebedingungen genießen. Normalerweise findet daher in der Regel keine übliche Gesundheitsprüfung statt, sodass selbst bei schweren Erkrankungen keine Risikozuschläge erhoben noch Leistungsausschlüsse erklärt werden. Darüber hinaus gibt es auch keine Wartezeiten, bis die private Krankenversicherung für das Kind in Anspruch genommen werden kann. Rein formal betrachtet müssen Eltern nur diese zwei Punkte beachten, um erleichterte Aufnahme zu realisieren:

  1. Wenn das Kind geboren wird, muss ein Elternteil mindestens 3 Monate bei einem privaten Anbieter krankenversichert gewesen sein, bei dem auch der Nachwuchs angemeldet werden soll.
  2. Ein notwendiger Aufnahmeantrag ist für das Neugeborene innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Geburt zu stellen. Der Versicherungsschutz erfolgt in diesem Falle rückwirkend ab Geburt. Bis zum Zeitpunkt der Geburt sind die Leistungen ohnehin über die Mutter abgesichert.

Es empfiehlt sich, schon vor der Geburt entsprechende Unterlagen beim Versicherer anzufordern, da naturgemäß die Zeit nach der Entbindung sehr aufregend und turbulent ist. Viele Eltern entscheiden sich dafür, den gleichen Tarif für ihr Kind abzuschließen. Jedoch ist das Kind in einem so genannten ‚Unisex-Tarif‘ wohl am besten aufgehoben. Soll der Versicherungsschutz des Kindes besser ausfallen als der eigene, so kann für diese Zusatzleistungen eine Risikoprüfung erforderlich werden. Im Übrigen gilt die geschilderte erleichterte Aufnahme für Neugeborene in die private Krankenversicherung sowohl für die Vollversicherung als auch für eine etwaige Zusatzversicherung.

Was noch wissenswert rund um die Anmeldung des Kindes in der PKV ist

Die Frist von bis zu 2 Monaten nach der Geburt ist einzuhalten, sie kann nicht verlängert werden. Gut zu wissen ist für Eltern, dass der Versicherungsschutz auch nach der eigentlichen Geburt rückwirkend in Kraft tritt, somit besteht zu keiner Zeit eine Versicherungslücke. Wird das Kind beim gleichen Anbieter versichert, so handelt es sich um eine schnelle und unkomplizierte Angelegenheit. Wer sein Kind bei einem anderen Anbieter privat krankenversichern möchte, sollte sich erst Angebote einholen und ggf. eine fachliche Beratung nutzen, um seinem Kind die bestmögliche Gesundheitsversorgung zugänglich zu machen.

Was ist im Krankheitsfall zu beachten?

Die private Krankenversicherung funktioniert für Kinder genauso wie bei Erwachsenen. Eltern können neben der freien Arztwahl insgesamt eine schnelle, bedarfsgerechte und nach neuesten Möglichkeiten ausgerichtete Gesundheitsversorgung für ihr Kind nutzen. Sofern es sich nicht um eine private Arztpraxis handelt, ist bei der Anmeldung anzugeben, dass das Kind privat versichert ist. Daher wird er Arzt immer direkt mit den Eltern abrechnen und ihnen eine Rechnung schicken, die dann bei der privaten Versicherung zwecks Kostenerstattung einzureichen ist. Sofern das Kind krank ist und Elternteile zu Hause bleiben müssen, so muss der Arbeitgeber laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts für 5 Tage im Jahr den Lohn weiterzahlen (sofern das Kind nicht älter als 8 Jahre ist). Darüber hinaus gibt es das Recht auf eine unbezahlte Freistellung für maximale 25 Tage im Jahr.

Sind die Kosten für den Beitrag des Kindes selber zu zahlen?

Freiberufler und Selbstständige müssen den zusätzlichen Beitrag für das Kind selber zahlen, allerdings besteht die Möglichkeit der Absetzung bei der Steuererklärung. Ein gewisser finanzieller Ausgleich entsteht auch dadurch, dass durch höhere Freibeträge durch das Kind weniger Steuern gezahlt werden müssen. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten in aller Regel einen Zuschuss durch ihren Arbeitgeber, der sich durchaus auch auf die zu leistenden Beiträge für das Kind erstrecken kann.

Fazit zum Thema ‚Geburt und Krankenversicherung des Kindes‘

In welcher Versicherung das Kind aufgenommen wird, hängt neben den Wünschen der Eltern in erster Linie davon ab, wo diese versichert sind. Sind Vater und Mutter in der gleichen Versicherung, so ist formal schon vorgegeben, wo das Kind versichert sein wird. Sind beide in unterschiedlichen Versicherungsformen, kann gewählt werden, allerdings ist eine kostenlose Familienversicherung in der GKV nicht möglich, wenn ein privat versicherter Ehepartner mehr verdient. Die Anmeldung des Kindes selbst in der PKV innerhalb der ersten zwei Lebensmonate ist unkompliziert, da eine Gesundheitsprüfung in der Regel nicht erforderlich ist. Da in der privaten Krankenversicherung also zusätzliche Kosten für ein Kind entstehen, sind diese in der gesamten Finanzplanung der Familie vorher mit zu berücksichtigen. Etwaige Arbeitgeberzuschüsse und steuerliche Vorteile jedoch sorgen für einen finanziellen Ausgleich zu den entstehenden Mehrkosten. Für viele Eltern ist es aber gerade nach der Geburt ein sehr gutes und beruhigendes Gefühl, ihrem Kind mit den Leistungen der PKV zu jeder Zeit die bestmögliche Gesundheitsversorgung zugänglich machen zu können.

Wo wird das Kind mitversichert?

Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, dann sind die Kinder im Rahmen der Familienversicherung versichert. Es besteht kraft Gesetzes (§ 10 SGB V – Familienversicherung) und muss nicht beantragt, sondern lediglich bei der Krankenkasse angezeigt und mittels eines Fragebogens geprüft werden.

Können Kinder bei beiden Eltern mitversichert sein?

Kinder sind in der Regel bereits laut Gesetz bei Mutter und Vater mitversichert. Nur im sehr seltenen Fall, dass sowohl Mutter als auch Vater nicht krankenversichert sind, verfügt auch das Kind über keine Krankenversicherung.

Wo werden Kind Krankenversicherung Wenn ein Elternteil privat?

Sind beide Elternteile privat versichert, brauchen die Kinder ebenfalls privaten Versicherungsschutz. Ist lediglich ein Elternteil in der privaten Krankenversicherung (PKV), richtet sich die Zugehörigkeit der Kinder nach dem Versicherungsstatus des Hauptverdieners und dem Einkommen der Elternteile.

Ist mein Kind automatisch über mich versichert?

Sind Neugeborene automatisch krankenversichert? Nein – innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt solltest du dein Kind darum bei der Krankenkasse anmelden. Denn es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht. Die Krankenversicherung für das Neugeborene wirkt rückwirkend bis zur Geburt.