Kann man die Stromrechnung von der Steuer absetzen?

  1. wa.de
  2. Verbraucher

Erstellt: 09.09.2022, 04:49 Uhr

KommentareTeilen

Energiekosten können von der Steuer abgesetzt werden. Auch 2022 können Arbeitnehmer hunderte Euro zurückbekommen. Welche Kriterien erfüllt werden müssen.

Hamm - Verbraucher sollten besonders im Jahr 2022 jegliche staatliche Hilfen mitnehmen. Das gilt auch für Energiekosten. Je nach Arbeitsverhältnis ist es möglich, die eigenen Energiekosten von der Steuer abzusetzen. So bekommt man gar bis zu mehrere hundert Euro zurück.

Grundsätzlich gilt: Verbraucher in Nordrhein-Westfalen und ganz Deutschland können private Ausgaben nicht steuerlich geltend machen. Deshalb ergibt es wenig Sinn, die Stromrechnung ans Finanzamt zu schicken und darauf zu hoffen, dass der Staat die Rechnung begleicht. Mehr Sinn hat die Energiepreispauschale, von der auch Studenten profitieren können.

Energiekosten von der Steuer absetzen: Wie man mehrere hundert Euro zurückbekommt

Anders sieht das für diejenigen Arbeitnehmer aus, die sich im Homeoffice befinden. Denn nicht nur kann man sich über die Homeoffice-Pauschale finanziell unter die Arme greifen lassen. Auch für ein häusliches Arbeitszimmer wird man belohnt.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, lässt sich am besten vom Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen. Auf dieser wird markiert, an wie vielen Tagen im Jahr das Homeoffice genutzt wurde. Anschließend greift bei der Steuererklärung seit 2020 die Homeoffice-Pauschale.

Eben jene sieht vor, dass für 120 Tage im Homeoffice pro Jahr je fünf Euro Werbungskosten angesetzt werden können. Eine schnelle Rechnung zeigt: 600 Euro pro Verbraucher sind drin. Zu beachten ist aber, dass die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro einfließt. Letztere soll laut Regierungsplänen auch für 2022 gelten.

Steuererklärung 2022: Homeoffice und Arbeitszimmer absetzen

Über eine vierstellige Geldsumme vom Staat dürfen sich Arbeitgeber freuen, die über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen. Das muss aber einige Kriterien erfüllen, damit das Finanzamt dieses als Arbeitszimmer anerkennt. Hier gilt: Das Arbeitszimmer muss Teil des Hauses oder Wohnung und räumlich von den anderen Bereichen abgetrennt sein. Zudem sollte das Arbeitszimmer für keinerlei anderen Zwecke genutzt werden.

Liegt ein solches Arbeitszimmer vor, können folgende Dinge von der Steuer abgesetzt werden:

  • Versicherung
  • Reinigung
  • Miete
  • Wasser, Strom, Heizung
  • Instandhaltung und Reperatur
  • Büromöbel
  • Renovierung
  • Arbeitsmittel

Stellt der Arbeitgeber nebenher einen Arbeitsplatz bereit, sind bis zu 1250 Euro drin, die man nach der Steuererklärung zurück erhält. Fällt der Arbeitsplatz weg, gibt es keine Obergrenze.

Auch interessant

2. Werbungskosten während Corona: Kosten für Internet, Telefon und Strom absetzen

Wenn Sie während Corona von zuhause gearbeitet haben, können Sie die angefallenen Telefonkosten und Internetkosten absetzen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Sie setzen monatlich Ihre Kosten pauschal mit 20 % an: Diese Möglichkeit ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 20,– € begrenzt und kann nur von bestimmten Berufsgruppen wie etwa Lehrern oder Außendienstlern genutzt werden.

  • Sie ermitteln den abziehbaren Prozentsatz durch Einzelnachweis selbst: Diese Möglichkeit ist in der Höhe nicht begrenzt und kann von allen genutzt werden.

2.1 Pauschale für Internet und Telefon

Der Abzug von Telekommunikationsaufwendungen mit pauschalen Beträgen ist zwar einfacher und weniger aufwendig als der Einzelnachweis, aber leider nicht für jeden möglich. Voraussetzung für den pauschalen Abzug von Telekommunikationsaufwendungen ist nämlich, dass Sie »erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen« haben. Das ist in den Lohnsteuer-Richtlinien geregelt (ganz genau in R 9.1 Abs. 5 Satz 4 LStR). Sie dürfen also nur dann Ihre Aufwendungen pauschal abziehen, wenn Ihre Tätigkeit die berufliche Nutzung Ihres privaten Telefonanschlusses mit sich bringt.

Erfahrungsgemäß fallen beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten an bei

  • Lehrern, die von zu Hause mit Eltern, Schülern und Kollegen telefonieren, um Schulveranstaltungen und Klassenfahrten zu organisieren und sonstige schulische Angelegenheiten zu erledigen;

  • Heim-/Telearbeitern, die über das Telefon, Internet und eventuell Fax Kontakt mit dem Arbeitgeber halten und sich mit Kollegen besprechen;

  • Außendienstmitarbeitern, die von unterwegs und zu Hause Kunden betreuen, insbesondere Reise-, Versicherungs- und Handelsvertreter oder Kundendiensttechniker.

Hatte Ihr Arbeitgeber Sie aufgefordert, einige Wochen von zuhause zu arbeiten? Dann waren Sie in dieser Zeit – wenn auch nur vorübergehend – Telearbeiter und können in Ihrer Steuererklärung bei den Werbungskosten die Pauschale eintragen.

Berechnung des Pauschalbetrags

Der Pauschalbetrag wird monatlich berechnet. Das bedeutet: Sie müssen Ihrem Finanzamt die Telefonrechnungen für jeden Monat des Kalenderjahres vorlegen können. Sie müssen die Rechnungen nicht mit der Steuererklärung einreichen. Wenn das Finanzamt sie sehen möchte, wird es sich bei Ihnen melden.

Sie können pro Monat

  • pauschal bis zu 20 % Ihrer Telekommunikationsaufwendungen,

  • höchstens jedoch 20,– €

als Werbungskosten geltend machen. Den Maximalbetrag von monatlich 20,– € erreichen Sie mit einer monatlichen Telefonrechnung von mindestens 100,– €. Sie müssen jeden Monat getrennt mit dem Finanzamt abrechnen und können die in einigen Monaten nicht ausgenutzte Obergrenze in anderen Monaten nicht nachholen.

Pro Jahr sind also maximal 240,– € an Werbungskosten drin. Januar, Februar und der halbe März fallen als Corona-freie Zeit also für die Steuer 2020 schon mal weg – und – ob Sie bis Dezember 2020 die Home-Office Situation wegen der Corona-Pandemie vollständig bei der Steuer angeben können, gilt es gründlich zu prüfen!

In den Lohnsteuerrichtlinien steht »bis zu 20 %«. Das Finanzamt kann also auch weniger als 20 % akzeptieren, wenn die Obergrenze im Einzelfall als unangemessen erscheint!

Welchen Kosten werden dabei berücksichtigt?

Der Höchstbetrag bezieht sich auf den monatlichen Rechnungsbetrag Ihrer Telefongesellschaft (Festnetz und/oder Handy bzw. Smartphone) bzw. Ihres Internet-Providers und umfasst die Gesprächs- und Internetgebühren sowie die anteilige Grundgebühr.

Einmalige Aufwendungen, die nicht in der monatlichen Rechnung auftauchen, werden für die Ermittlung des Höchstbetrags nicht berücksichtigt. Das betrifft zum Beispiel Anschaffungskosten, Reparaturkosten und Einrichtungskosten. Das ist gut für Sie – denn Sie können jetzt im ersten Schritt nur Ihre laufenden Kosten mit 20 %, aber höchstens 20,– € mit dem Finanzamt abrechnen. Im zweiten Schritt machen Sie zusätzlich 20 % von den einmaligen Aufwendungen als Werbungskosten geltend.

2.2 Einzelnachweis von Telekommunikationskosten für die Steuer 2020 und 2021

Wie der Einzelnachweis aussehen muss, erklärt die Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Richtlinien. Leider geht sie dort nur auf die Abrechnung nach Einzelverbindungen ein. Es gibt keine verbindliche Anweisung, wie bei einer Flatrate oder einem Tarif mit Freiminuten zu verfahren ist. Wir empfehlen für diese Fälle folgendes:

1. Schritt: Sie dokumentieren Ihre beruflichen Gespräche (Datum, Uhrzeit, Dauer, Zweck etc.). Führen Sie dabei die Aufzeichnungen für verschiedene Anschlüsse getrennt.

2. Schritt: Sie ermitteln den beruflichen Anteil:

  • Bei einem Anschluss, der über Einzelverbindungen abgerechnet wird, dienen die Verbindungsentgelte als Aufteilungsmaßstab.

  • Bei einem Anschluss, der über eine Flatrate, eine Teil-Flatrate oder nach einem Tarif mit Freiminuten-Kontingent abgerechnet wird, teilen Sie nach der Dauer der beruflichen bzw. privaten Nutzung auf.

3. Schritt: Sie machen von Ihren gesamten Telekommunikationsaufwendungen (Verbindungsentgelte, Grundgebühren usw.) den beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend.

2.3 Handy, Laptop, PC, Router: Auch »berufliche Stromkosten« sind Werbungskosten

Wer von zuhause arbeitet, braucht dort mehr Strom, zum Beispiel für den beruflich genutzten Computer, das Handy und auch für den Router, der den Zugang zu Internet sicherstellt. Die Kosten sind nicht immer sehr hoch, summieren sich aber – und besonders dann, wenn es darum geht, über die 1.000,– € Werbungskostenpauschale zu kommen, können sie wichtig sein!

Wenn Sie in der Steuererklärung die Home-Office-Pauschale geltend machen, denken Sie bitte daran, dass diese bereits alle beruflich veranlassten Energiekosten abdeckt! Mehr dazu oben im Kapitel »Kein Arbeitszimmer – Home-Office-Pauschale«.

Natürlich können Sie nicht einfach Ihre komplette Stromrechnung bei den Werbungskosten angeben, sondern nur die Kosten für den »beruflich genutzten« Strom. Bei einem »normalen« Vollzeitjob können Sie von jeweils acht Stunden an fünf Tagen pro Woche bzw. fünf beruflichen Handy-Aufladungen pro Woche ausgehen.

Im Internet gibt es zahlreiche Tools und Rechner, die Ihnen bei der Berechnung der absetzbaren Kosten helfen. Wir haben einige davon hier zusammengetragen (Hinweis: Es handelt sich um eine rein subjektive redaktionelle Auswahl, wir arbeiten mit keinem der Anbieter zusammen, keiner der Anbieter hat für die Erwähnung bezahlt).

  • »Lehrer Schmidt« auf Youtube: Smartphone laden – Was kostet das eigentlich?

  • Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Richtwerte für den Stromverbrauch von Laptop und PC

  • blitzrechner.de: Laptop/Notebook: Stromkosten & Verbrauch berechnen

  • web.de: Stromverbrauch des Routers berechnen

Kann man Strom und Wasser von der Steuer absetzen?

Deine private Miete und Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung und Grundsteuer kannst Du als Mieter hingegen nicht absetzen. Anders sieht es allerdings aus, wenn Du ein häusliches Arbeitszimmer in Deiner Wohnung nutzt.

Kann ich Strom von der Steuer absetzen?

Stromkosten kannst du nicht gesondert über die Steuererklärung geltend machen. Allerdings kannst du noch versuchen, selbst gekaufte Büromaterialien bei der nächsten Steuererklärung anzugeben.

Sind Stromkosten Werbungskosten?

2.3 Handy, Laptop, PC, Router: Auch »berufliche Stromkosten« sind Werbungskosten. Wer von zuhause arbeitet, braucht dort mehr Strom, zum Beispiel für den beruflich genutzten Computer, das Handy und auch für den Router, der den Zugang zu Internet sicherstellt.

Kann man die Müllgebühren von der Steuer absetzen?

Die Müllabfuhrgebühren können nicht als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Wenn es sich um Werbungskosten bei einem vermieteten Objekt oder um Betriebsausgaben bei einem Unternehmen handelt, können Sie die Müllabfuhrgebühren in der Steuererklärung berücksichtigen.