Ältere arbeitslose verzicht auf vermittlung 2022

Generell kann eine anspruchsberechtigte Arbeitsuchende/ein anspruchsberechtigter Arbeitsuchender für 20 Wochen Arbeitslosengeld beziehen. Aufgrund verschiedener Umstände (längere durchgängige Beschäftigung in einem Dienstverhältnis mit Arbeitslosenversicherung, Alter der Arbeitsuchenden/des Arbeitsuchenden, Schulungsmaßnahmen innerhalb einer Arbeitsstiftung) kann sich die Dauer der Anspruchsberechtigung verlängern. So verlängert sich die Bezugsdauer auf 30 Wochen, wenn 156 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen vorliegen.

Für ältere Arbeitsuchende gebührt eine längere Bezugsdauer unter folgenden Voraussetzungen:

  • Wenn Sie über 40 Jahre alt sind und in den letzten zehn Jahren mindestens 312 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, können Sie das Arbeitslosengeld bis zu 39 Wochen lang erhalten.
  • Wenn Sie älter als 50 Jahre sind und in den letzten 15 Jahren mindestens 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, können Sie das Arbeitslosengeld bis zu 52 Wochen lang beziehen.

Tipp

Nähere Informationen zum Thema "Arbeitslosengeld" (z.B. zu den genauen Voraussetzungen, der Höhe der Leistung und zur Antragstellung) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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Rechtsgrundlagen

§ 18 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)

Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Ältere Arbeitslose

Ältere arbeitslose verzicht auf vermittlung 2022

In der Schweiz sind ältere Arbeitnehmende gut in den Arbeitsmarkt integriert. Dennoch ist es für Menschen über 50 nach einer Entlassung schwieriger als für junge Leute, eine neue Stelle zu finden. Deshalb sind ältere Personen dem Risiko der Langzeitarbeitslosigkeit stärker ausgesetzt.

Angesichts der alternden Bevölkerung und des Fachkräftemangels ist es somit umso wichtiger, ältere Arbeitnehmende im Erwerbsleben zu halten und über 50-jährige Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Deshalb bietet einerseits die Arbeitslosenversicherung gezielte Massnahmen an, andererseits ist die Verbesserung der Situation der älteren Arbeitnehmenden eine der vier Prioritäten der Fachkräftepolitik. In diesem Rahmen geht das SECO gemeinsam mit anderen Bundesämtern auf verschiedene Aspekte dieser Thematik ein und versammelt die wichtigsten Akteure anlässlich einer jährlich stattfindenden Konferenz zum Thema ältere Arbeitnehmende.

Unter der Rubrik Arbeitsmarkt finden Sie weitere Informationen zum Thema ältere Arbeitnehmende.

Emp­fän­ger von Ar­beits­lo­sen­geld II sol­len künf­tig mit 63 Jah­ren zwangs­wei­se in die Ren­te ge­schickt wer­den kön­nen: Sieb­tes Ge­setz zur Än­de­rung des Drit­ten Bu­ches So­zi­al­ge­setz­buch und an­de­rer Ge­set­ze

Ältere arbeitslose verzicht auf vermittlung 2022
Ab 58 bes­ser in der Ren­te als in der Ar­beits­lo­sen-Sta­tis­tik?

12.02.2008. Die sog. 58er-Re­ge­lung sah vor, dass Ar­beits­lo­se, die das 58. Le­bens­jahr voll­endet hat­ten, Ar­beits­lo­sen­geld I und Ar­beits­lo­sen­geld II un­ter er­leich­ter­ten Be­din­gun­gen be­zie­hen konn­ten. Sie konn­ten näm­lich der Ar­beits­agen­tur bzw. dem Job­cen­ter ge­gen­über er­klä­ren, dem Ar­beits­markt nicht mehr zur Ver­fü­gung zu ste­hen. Die­se Er­klä­rung stand dem wei­te­ren Be­zug von Ar­beits­lo­sen­geld I und von Ar­beits­lo­sen­geld II an­ders als bei jün­ge­ren Ar­beits­lo­sen nicht im We­ge. Vor­aus­set­zung da­für war, dass der Be­trof­fe­ne be­reit war, zum frü­hest­mög­li­chen Zeit­punkt ei­ne ab­schlags­freie Ren­te zu be­an­tra­gen.

Die 58er-Re­ge­lung ist zum 31.12.2007 er­satz­los aus­ge­lau­fen, d.h. sie gilt seit­dem nicht mehr. Auf­grund der von vorn­her­ein im Ge­setz ent­hal­te­nen zeit­li­chen Be­fris­tung der 58er-Re­ge­lung - zu­nächst bis En­de 2005, so­dann ver­län­gert bis En­de 2007 - lief sie nun­mehr zum Jah­res­wech­sel 2007/2008 aus, oh­ne dass der Ge­setz­ge­ber da­zu et­was tun muss­te.

Ge­nau­er ge­sagt gilt die 58er-Re­ge­lung wei­ter­hin, al­ler­dings nur noch für Alt­fäl­le. Das sind Leis­tungs­emp­fän­ger, de­ren An­spruch vor dem 01.01.2008 ent­stan­den ist und die vor dem 01.01.2008 das 58. Le­bens­jahr voll­endet ha­ben.

Für die Be­zie­her von Ar­beits­lo­sen­geld I, die kei­ne Alt­fäl­le sind, führt das Aus­lau­fen der 58er-Re­ge­lung da­zu, dass sie es künf­tig wie­der mit den "Ver­mitt­lungs­be­mü­hun­gen" der Ar­beits­agen­tur zu tun be­kom­men. Im üb­ri­gen ist aber der Leis­tungs­be­zug nicht ge­fähr­det, da Ar­beits­lo­sen­geld I ge­gen­über der ge­setz­li­chen Ren­te nicht nach­ran­gig ist. Der An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld I be­steht mit an­de­ren Wor­ten auch, wenn man an­de­re So­zi­al­leis­tun­gen wie z.B. Ren­te be­an­spru­chen kann.

An­ders ist es da­ge­gen bei den Be­zie­hern von Ar­beits­lo­sen­geld II: Auf­grund der Nach­ran­gig­keit die­ser staat­li­chen Für­sor­ge­leis­tung ge­gen­über al­len an­de­ren Ein­kom­mens­mög­lich­kei­ten sieht es hier so aus, dass auch ei­ne mit Ab­schlä­gen ver­bun­de­ne vor­zei­ti­ge Ren­te ge­gen­über dem Ar­beits­lo­sen­geld II vor­ran­gig in An­spruch ge­nom­men wer­den müss­te.

§ 5 Abs.3 Zwei­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB II) sieht da­her die Mög­lich­keit für den Leis­tungs­trä­ger vor, für den Be­zie­her von Ar­beits­lo­sen­geld II ei­nen An­trag auf vor­ran­gi­ge Leis­tun­gen zu stel­len.

Der Ar­beits­lo­sen­geld II-Trä­ger könn­te da­her im Prin­zip beim Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger ei­nen An­trag auf vor­zei­ti­ge Ren­te stel­len, um auf die­se Wei­se den wei­te­ren Be­zug von Ar­beits­lo­sen­geld II über­flüs­sig zu ma­chen.

Vie­le Fäl­le be­trifft das heu­te nicht mehr, denn we­gen des Aus­lau­fens der meis­ten vor 65 Jah­ren zu be­an­spru­chen­den Ren­ten­ar­ten kön­nen heut­zu­ta­ge nur noch we­ni­ge Ver­si­cher­te ei­ne Ren­te vor ih­rem 65. Le­bens­jah­res in An­spruch neh­men, ge­schwei­ge denn ab 58 Jah­ren. Trotz­dem gibt es im­mer noch ei­ni­ge Ren­ten­ar­ten, die - teil­wei­se nur noch für ei­ne Über­gangs­zeit - frü­her be­an­tragt wer­den kön­nen.

Hier sind vor al­lem die Al­ters­ren­te für schwer­be­hin­der­te Men­schen, die Al­ters­ren­te we­gen Ar­beits­lo­sig­keit oder nach Al­ters­teil­zeit so­wie die Al­ters­ren­te für Frau­en zu nen­nen.

Um hier ei­ne über­mä­ßi­ge Be­las­tung der Be­zie­her von Ar­beits­lo­sen­geld II zu ver­hin­dern, sieht das am 25.01.2008 im Bun­des­tag rück­wir­kend zum 01.01.2008 be­schlos­se­ne Sieb­te Ge­setz zur Än­de­rung des Drit­ten Bu­ches So­zi­al­ge­setz­buch und an­de­rer Ge­set­ze im We­sent­li­chen zwei Ab­schwä­chun­gen vor:

Ers­tens sind Hil­fe­be­dürf­ti­ge zwar grund­sätz­lich ver­pflich­tet, vor­ran­gig vor dem Be­zug von Ar­beits­lo­sen­geld II Leis­tun­gen an­de­rer So­zi­al­leis­tungs­trä­ger in An­spruch zu neh­men und die da­zu er­for­der­li­chen An­trä­ge zu stel­len (§ 13a Satz 1 SGB II n.F.), doch be­inhal­tet dies aus­drück­lich nicht die Pflicht zur vor­zei­ti­gen In­an­spruch­nah­me ei­ner Al­ters­ren­te vor dem 63. Le­bens­jahr (§ 12a Satz 2 SGB II n.F.).

Zwei­tens wird das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ar­beit und So­zia­les da­zu er­mäch­tigt, durch Rechts­ver­ord­nung zu be­stim­men, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen und für wel­che Dau­er Hil­fe­be­dürf­ti­ge nach Voll­endung des 63. Le­bens­jah­res �aus­nahms­wei­se zur Ver­mei­dung von Un­bil­lig­kei­ten� nicht da­zu ver­pflich­tet sind, ei­ne Ren­te we­gen Al­ters vor­zei­tig in An­spruch zu neh­men.

Ei­ner der Här­te­fäl­le, die mit ei­ner sol­chen Rechts­ver­ord­nung ge­re­gelt bzw. aus­ge­schlos­sen wer­den sol­len, sind Hil­fe­be­dürf­ti­ge, die ne­ben ih­rer Er­werbs­tä­tig­keit er­gän­zend Ar­beits­lo­sen­geld II be­an­spru­chen (sog. Auf­sto­cker). Sie und ggf. an­de­re Grup­pen von Ar­beits­lo­sel­gend II-Emp­fän­gern sol­len so­mit vor dem Zwang zum Be­zug ei­ner Ab­schlags­ren­te be­freit wer­den.

Fa­zit: Nach der jetzt be­schlos­se­nen Re­form des SGB II müs­sen zwar längst nicht al­le über 58 Jah­re al­ten Hil­fe­be­dürf­ti­gen ei­ne vor­zei­ti­ge und mit Ab­schlä­gen ver­bun­de­ne Ren­te be­zie­hen, doch trifft es hier vor­aus­sicht­lich doch ei­ne er­heb­li­che Zahl von Leis­tungs­emp­fän­gern, bei de­nen man nach dem Sinn ei­ner �Zwangs­ver­ren­tung zur Ent­las­tung der Staats­kas­se� fra­gen kann: Schließ­lich die­nen doch ge­nau die Ren­ten, bei de­nen ei­ne vor­zei­ti­ge In­an­spruch­nah­me mög­lich ist, der ren­ten­recht­li­chen Bes­ser­stel­lung der Ver­si­cher­ten, d.h. sie sol­len lang­jäh­rig Ver­si­cher­te, Schwer­be­hin­der­te oder Frau­en bes­ser­stel­len und nicht ge­gen­über den �re­gu­lär� Ver­si­cher­ten be­nach­tei­li­gen.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen zu die­sem Vor­gang fin­den Sie hier:

  • Sieb­tes Ge­setz zur Än­de­rung des Drit­ten Bu­ches So­zi­al­ge­setz­buch und an­de­rer Ge­set­ze
  • Land Ber­lin, Se­nats­ver­wal­tung für In­te­gra­ti­on, Ar­beit und So­zia­les, Pres­se­mit­tei­lung vom 30.01.2008: Kei­ne zwangs­wei­se Ver­ren­tung von Lang­zeit­ar­beits­lo­sen
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Ar­beits­lo­sen­geld I
  • Hand­buch Ar­beits­recht: Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflicht

Letzte Überarbeitung: 6. M�rz 2018

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Wie viele vermittlungsvorschläge darf man ablehnen?

Tatsächlich dürfen Sie einen Vermittlungsvorschlag ablehnen, wenn gute Gründe vorliegen. Vermittlungsvorschlag vom Arbeitsamt: Die Bewerbung gehört zur Mitwirkungspflicht. Denn Sie müssen einem Vermittlungsvorschlag nur dann nachkommen bzw. eine Stelle nur dann antreten, wenn diese auch zumutbar ist.

Werde ich mit 62 Jahren noch vom Arbeitsamt vermittelt?

Ja, sobald Sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Es gibt drei Formen der vorgezogenen Altersrente – nach 35 oder 45 Versicherungsjahren sowie die Rente für schwerbehinderte Menschen. Alle drei Varianten bieten die Möglichkeit, deutlich vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Berufsleben auszusteigen.

Wann ist man vom Arbeitsamt nicht mehr vermittelbar?

Wer gilt als unvermittelbar? Wer über einen längeren Zeitraum keinen Job findet und nach Ansicht der Arbeitsagentur beziehungsweise der Jobcenter keine Aussicht auf Arbeit hat, gilt als unvermittelbar. Dies kann sich nur auf den gewählten Beruf oder auf alle beruflichen Tätigkeiten insgesamt beziehen.

Ist man mit 58 Jahren noch vermittelbar?

Die 58er-Regelung gibt es seit 2008 nicht mehr! Hintergrund war, dass es für Arbeitslose in diesem Alter ohnehin schwierig ist, einen neuen Job vermittelt zu bekommen. Der Haken an der Sache: Der Betroffene musste zum frühestmöglichen Zeitpunkt die abschlagsfreie Altersrente beantragen.