Alle mitarbeiter gleiches gehalt

Alle mitarbeiter gleiches gehalt
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) soll gleichen Lohn f�r gleiche Arbeit zwischen Mann und Frau f�rdern. Kernpunkt ist ein Auskunftsanspruch f�r Besch�ftigte. So sollen Unternehmen Ungerechtigkeiten nicht mehr geheim halten k�nnen. Allerdings gilt es nicht f�r Kleinunternehmen.

�ber Geld darf man in deutschen Unternehmen nicht nur sprechen. Man darf sogar den Chef fragen, was die Kollegen im Schnitt verdienen. Das sieht das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vor, das die Bundesregierung jetzt verabschiedet hat. In Kraft treten soll es zum 1. April 2017.

Auskunftsanspruch ab 200 Mitarbeitern

Der Auskunftsanspruch beschr�nkt sich laut Gesetz zun�chst auf Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern. Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie Kapitalgesellschaften m�ssen dar�ber hinaus die Entgeltgleichheit im Unternehmen regelm��ig pr�fen und dar�ber Bericht erstatten. Pr�fverfahren und Berichte m�ssen die tats�chliche Einkommenssituation aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergleichen, die dieselbe T�tigkeit aus�ben. Das hei�t, dass auch ver�nderliche Gehaltsbestandteile wie Boni oder Gewinnbeteiligungen in den Bericht geh�ren (� 18 EntgTranspG).

Die Daten muss das Unternehmen anonymisieren und mit validen statistischen Methoden aufbereiten. Es ist aber nicht verpflichtet, den Bericht am Ende auch zu ver�ffentlichen. Wohl aber muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter �ber das Ergebnis informieren. Ergibt sich aus dem Pr�fbericht, dass einige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ungerecht behandelt werden, dann ist der Arbeitgeber gem�� � 19 EntgTranpG verpflichtet, diesen Zustand durch "geeignete Ma�nahmen" zu beenden.

Gleichstellung bei Lohn und Gehalt in der Bilanz

Eine Ver�ffentlichungspflicht betrifft Unternehmen, die gem�� �� 264 und 289 Handelsgesetzbuch mit ihrer Bilanz einen Lagebericht vorlegen m�ssem. Kleine Kapitalgesellschaften gem�� � 267 HGB sind ausgenommen. Auch f�r Kleinstkapitalgesellschaften (� 267a HGB) gilt diese Pflicht nicht. Mittlere und gro�e Kapitalgesellschaften m�ssen ihrem Lagebericht folgende Angaben hinzuf�gen:

  1. Ihre Ma�nahmen zur F�rderung der Gleichstellung von Frauen und M�nnern sowie deren Wirkungen,
  2. ihre Ma�nahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit f�r Frauen und M�nner.

Macht das Unternehmen dazu keine Angaben, muss es erkl�ren, warum nicht. In die Bilanz geh�ren au�erdem Angaben zum Frauen- und M�nneranteil im Unternehmen sowie zur Mengenverteilung von Arbeit in Vollzeit und Teilzeit.

Wichtig: Alle Berichtspflichten setzen erst im Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes ein, also 2017. Unternehmen m�ssen nicht f�r zur�ckliegende Jahre berichten.

Was ist eine Benachteiligung?

Das Entgelttransparenzgesetz soll die Gleichheit zwischen Frauen und M�nnern beim Lohn durchsetzen. F�r gleiche oder gleichwertige Arbeit m�ssen alle Besch�ftigten den gleichen Lohn bekommen. Der Gesetzgeber �ffnet diese Regel aber f�r erfolgsabh�ngige Gehaltsbestandteile und individuelle Vereinbarungen zur Arbeit. Auch d�rfen Unternehmen f�r die Berechnung von Lohn und Gehalt keine Kriterien verwenden, die Frauen von vornherein benachteiligen. Dabei l�sst die Bundesregierung jedoch eine Hintert�r offen. So d�rfen sich Ungleichheiten ergeben, wenn diese ein rechtm��iges Ziel verfolgen und sachlich gerechtfertigt sind (� 3 Abs. 3 EntgTranspG).

Welche Ausk�nfte d�rfen Besch�ftigte verlangen?

Die Transparenz soll nicht so weit gehen, dass ein Arbeitnehmer zum Chef gehen und fragen kann, was denn Herr X oder Frau Y verdient. Besch�ftigte k�nnen das durchschnittliche Bruttogehalt sowie zwei Gehaltsbestandteile in einer Vergleichsgruppe erfragen. Diese Vergleichsgruppe besteht aus Besch�ftigten des anderen Geschlechts, die einer gleichen oder gleichwertigen T�tigkeit nachgehen. Au�erdem m�ssen nat�rlich alle Angeh�rigen der Vergleichsgruppe ebenfalls im Unternehmen arbeiten und in derselben Region eingesetzt sein. Ferner muss die Vergleichsgruppe aus mindestens sechs Personen bestehen.

Hieraus ergibt sich ein Vergleichsentgelt, das der Arbeitgeber immer f�r eine Vollzeitstelle beziffern muss. Au�erdem errechnet sich dieses Vergleichsentgelt nicht nach dem arithmetischen Mittel, sondern nach dem Median. Ausschlaggebend ist also jenes Gehalt bei dem gleich viele Personen dar�ber liegen wie darunter. Besch�ftigte k�nnen au�erdem Auskunft �ber die Kriterien verlangen, nach denen der Arbeitgeber das Gehalt berechnet und bemisst. In tarifgebundenen Unternehmen reicht es, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Eckwerte des Tarifvertrags nennt.

Auskunft per Textform beantragen

Das Auskunftsverlangen muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Textform (Brief, E-Mail etc.) an den Arbeitgeber richten. In Unternehmen mit Betriebsrat ist dieser Adressat des Schreibens. Mitarbeitende k�nnen erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes von ihren Informationsanspr�chen Gebrauch machen. Voraussichtlich also ab dem 1. Oktober 2017. Hat der Arbeitgeber das Auskunftsersuchen beantwortet, darf die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter erst wieder nach Ablauf von drei Jahren erneut Auskunft verlangen (� 25 Abs. 2 EntgTranspG). Ob das Gesetz die Benachteiligung von Frauen bei Lohn und Gehalt mindert oder Beseitigt, will die Bundesregierung laufend �berpr�fen. Die Ergebnisse will sie nach vier Jahren pr�sentieren.



Autor(en): Wolff von Rechenberg

Quelle: Bundesfamilienministerium (BMFSJ), Otto-Schmidt.de letzte Änderung W.V.R. am 05.01.2022
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Quelle:  Bundesfamilienministerium (BMFSJ), Otto-Schmidt.de
Bild:  panthermedia.net / nito500


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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist f�r verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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