Alg ii gleich wie sgb xii

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

(2) Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28.

(3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28.

In kaum einem anderen Land der Welt gibt es so ein komplexes Sozialsystem wie in Deutschland. Unser soziales Netz ist im globalen Vergleich sehr dicht. Im deutschen Dschungel der unterschiedlichen Sozialleistungen kann man aber schon einmal ins Grübeln kommen. Sozialhilfe oder Hartz 4? Leistungen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung? Welche Leistung ist für wen und wo liegen die Unterschiede? Was hat sich der Gesetzgeber dabei gedacht? 

Alg ii gleich wie sgb xii

Inhaltsverzeichnis

1 Der Hauptunterschied: die Erwerbsfähigkeit

2 Die Sozialhilfe: ein Anker für alle Fälle

3 Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?

4 Verschiedene Arten der Sozialhilfe

5 Hilfen zum Lebensunterhalt

6 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

7 Sonstige Leistungen der Sozialhilfe

8 Bedarfsgemeinschaften auch bei der Sozialhilfe

9 Anrechnung von Einkommen und Vermögen

10 Härtefallregelung

11 Ihr Antrag auf Sozialhilfe

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Der Hauptunterschied: die Erwerbsfähigkeit

Die Sozialhilfe ist im SGB XII geregelt. Hartz 4 im SGB II. Im Wesentlichen gibt es einen großen Unterschied: Die Regelungen zum Hartz 4 werden gesetzlich offiziell Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende genannt. In diesem Titel steckt der Knackpunkt.

Die Regelungen des Hartz 4 betreffen Arbeitssuchende und damit grundsätzlich erwerbsfähige Menschen. Das bedeutet, dass Hartz 4 nur für solche Personen infrage kommt, die in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich nachzugehen.

Im Gegensatz dazu betreffen die Regelungen zur Sozialhilfe aus dem SGB XII solche Personen, die genau das nicht mehr können oder aus anderen Gründen nicht (mehr) arbeiten müssen. Dies können durch Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähige Menschen sein, Rentner mit zu geringen Rentenansprüchen oder anderweitig in Not geratenen Menschen.

Achtung: Sozialhilfe bei Erwerbsunfähigkeit

Von Erwerbsunfähigkeit spricht man dann, wenn aller Voraussicht nach die Dauer der Erkrankung oder Behinderung länger als sechs Monate andauern wird. Sind Sie im Bezug von Hartz 4 und erkranken, bleibt vorerst aber das Jobcenter zuständig.

Nur, wenn die Erkrankung voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird, ist ein Wechsel in die Sozialhilfe notwendig. Dies entscheidet aus Sicht des Jobcenters im Zweifel der ihm beauftragte Amtsarzt.

Die Sozialhilfe: ein Anker für alle Fälle

Die Sozialhilfe ist für Menschen da, welche aus den unterschiedlichsten Gründen nicht mehr aus eigenen Mitteln und Kräften für Ihren notwendigen Lebensunterhalt sorgen können. Wenn in solch einer Notsituation dann keine Versicherung oder andere Leistung aus unserem Sozialsystem greift, kein Vermögen (mehr) da ist und kein Verwandter helfen kann, bildet die Sozialhilfe das Notnetz.

Die Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die jeder Bürger und jede Bürgerin unter bestimmten Voraussetzungen ein Anrecht hat. Eine Grundvoraussetzung ist dabei die Hilfebedürftigkeit. Das bedeutet, dass die Notsituation nicht mit eigenen Mitteln, eigenem Vermögen oder eigenem Einkommen bewältigt werden kann und keine andere Sozialleistung greift.

Ebenso wie Hartz 4 handelt es sich bei der Leistung im Regelfall um eine finanzielle Leistung in Geld-, Sach- und Dienstleistungen. Das Existenzminimum soll dadurch gesichert werden. Im Regelfall müssen die Leistungen nicht zurückbezahlt werden. Die Sozialhilfe kann folgende Leistungen umfassen:

  • monatliche Lebenshaltungskosten mit einem Regelsatz für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und persönliche Bedürfnisse
  • Leistungen für Miete und Heizung
  • Mehrbedarfszuschläge
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • einmalige Leistungen für besondere Situationen
  • Teilhabe- und Bildungspaket für Minderjährige

Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?

Die Sozialhilfe deckt unterschiedlichste Fälle ab. Sie ist dafür da, Menschen in Notsituationen zu helfen, wenn das Existenzminimum nicht selbst gehalten werden kann. Und solche Situationen können sehr vielfältig sein. Jedes Schicksal ist anders. Dabei ist es grundsätzlich für den Leistungsanspruch unerheblich, ob die Not durch eigenes Verschulden entstanden ist oder nicht. Folgende Grundvoraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:

  • Hilfebedürftigkeit
  • fehlende Erwerbsfähigkeit oder das Erreichen der Regelaltersrente
  • der gewöhnliche Aufenthaltsort ist Deutschland

Alg ii gleich wie sgb xii

Verschiedene Arten der Sozialhilfe

Unter dem großen Begriff der Sozialhilfe stecken streng genommen unterschiedliche Leistungspakete. Diese sind:

  • Hilfen zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung für Rentner und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Hilfen zur Pflege
  • Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Die beiden Hauptleistungen aus der Sozialhilfe sind die Hilfen zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die beiden Leistungspakete unterscheiden sich jedoch nur in Feinheiten.

Hilfen zum Lebensunterhalt

Hilfen zum Lebensunterhalt erhält, wer die genannten Grundvoraussetzungen erfüllt. Im Gegensatz zur Grundsicherung liegt jedoch eine (vermutlich) vorübergehende Erwerbsunfähigkeit vor. Die Erwerbsfähigkeit liegt also unter 3 Stunden täglich, dauert länger als 6 Monate an, ist aber dennoch aller Voraussicht nach vorübergehend.

Beispiel: Sie erkranken ernsthaft und werden länger als 6 Monate in permanenter Krankenbehandlung sein. Zum Beispiel aufgrund einer Krebserkrankung oder eines Unfalls. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Sie geheilt werden und in Zukunft wieder erwerbstätig sein können. Die Sozialhilfe greift dann, wenn Sie kein oder nur zu wenig Krankengeld haben und kein sonstiges Einkommen oder Vermögen zur Deckung Ihrer notwendigen Lebenskosten.

Beispiel 2: Aufgrund einer Suchterkrankung müssen Sie länger als 6 Monate stationär behandelt werden. Nach der entsprechenden Behandlung könne Sie aller Voraussicht nach wieder arbeiten.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die sogenannte Grundsicherung als Teil der Sozialhilfe betrifft zwei Personengruppen:

  1. Rentner, deren Altersrente nicht den vollständigen Lebensbedarf deckt: Erreichen Sie Ihre Regelaltersrente bekommen Sie in der Regel eine Rente der Deutschen Rentenversicherung. Je nach Ihrem Beruf, Ihren Beitragsjahren und Ihren sonstigen Bedingungen kann diese auch sehr gering ausfallen. Reicht sie nicht, um Ihren Lebensbedarf zu decken, können Sie Sozialhilfe beantragen.
  2. vermutlich auf Dauer erwerbsgeminderte Personen: Sind Sie durch eine Erkrankung oder Behinderung auf Dauer erwerbsgemindert, erhalten Sie bei entsprechender Bedürftigkeit ebenfalls Grundsicherung. Dies betrifft vor allem Menschen mit geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderungen oder chronisch schweren Krankheiten. In vielen Fällen erhalten Sie dann eine Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung. Ist diese nicht ausreichend hoch, greift die Grundsicherung.

Sonstige Leistungen der Sozialhilfe

Neben der Sicherung des Existenzminimums hält die Sozialhilfe in vielen Fällen zusätzliche Leistungen bereit.

  • Die Hilfen zur Gesundheit greifen vor allem dann, wenn aus unterschiedlichen Gründen kein Krankenversicherungsschutz (mehr) besteht.
  • Die Leistungen zur Eingliederungshilfe sollen behinderten Menschen eine Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen, zum Beispiel durch ein betreutes Wohnprogramm.
  • Hilfen zur Pflege decken die Pflegekosten für pflegebedürftige Menschen, die diese nicht selbst stemmen können.
  • Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten helfen Menschen mit Suchterkrankungen, nach Entlassungen aus geschlossenen Einrichtungen, bei Blindheit oder bei Obdachlosigkeit geholfen werden.

Die Möglichkeiten der Sozialhilfe sind demnach recht groß und können nicht vollständig aufgezählt werden. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Sozialamt nach.

Bedarfsgemeinschaften auch bei der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe kennt ebenso wie Hartz 4 Bedarfsgemeinschaften. Das bedeutet, dass das Einkommen und Vermögen von Personen, mit denen Sie gemeinsam in einem Haushalt leben, berücksichtigt wird. Sie müssen daher im Antrag Angaben zu allen Haushaltsmitgliedern machen.

Achtung: Hartz 4 und Sozialgeld in einer Bedarfsgemeinschaft

Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig und damit Hartz 4 berechtigt, fallen weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich in die Zuständigkeit des Jobcenters. Nicht erwerbsfähige Personen der Gemeinschaft erhalten dann über das Jobcenter das sogenannte Sozialgeld. Sie müssen in diesem Fall nicht beide Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft beantragen.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Sozialhilfe wird nur erbracht, wenn Sie aus eigenen Mitteln und Vermögen Ihren Lebensbedarf nicht decken können. Ihr Einkommen und Vermögen wird daher angerechnet. Auch unterhaltspflichtige Verwandte werden überprüft. Dabei werden folgende Einkommen angerechnet:

  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit
  • Renten aller Art (Ausnahme: die Grundrente)
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb
  • Kapitalvermögen
  • Unterhalt jeder Art
  • Unterhaltsvorschuss
  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Wohngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Arbeitslosengeld I und II
  • Krankengeld

Nicht angerechnet werden:

  • Leistungen nach dem jeweils einschlägigen Leistungsgesetz (SGB II oder Sozialhilfegesetz)
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Renten oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz (bis zur Höhe der Grundrente)
  • Rückerstattungen auf Vorauszahlungen aus dem Regelsatz (zum Beispiel Stromerstattungen)
  • nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis zu 200 Euro monatlich
  • Landeserziehungsgeld (Bayern)
  • Mittel aus der Bundesstiftung “Mutter und Kind”, sowie Zuwendungen anderer Stiftungen
  • Schmerzensgeld
  • Pflegegeld
  • Bei der Grundsicherung: 100 € Grundfreibetrag für zusätzliche betriebliche und private Altersvorsorge
  • Familiengeld und Betreuungsgeld (in Bayern)

Zum Vermögen zählt Ihr vollständiges, verwertbares Vermögen, zum Beispiel:

  • Ersparnisse
  • Wertpapiere
  • Schmuck
  • Kunstgegenstände
  • Kraftfahrzeuge (Ausnahmen möglich!)
  • Lebensversicherung (Ausnahme: staatlich geförderte Alterssicherung bis zu einem bestimmten Betrag)
  • Ausbildungsversicherung
  • nicht bewohnte Häuser, Wohnungen und Grundstücke

Folgendes Vermögen gilt als Schonvermögen und wird nicht berücksichtigt:

  • staatlich geförderte Alterssicherung
  • Existenzsicherungsmittel aus öffentlichen Geldern (nach dem Lastenausgleichsgeset
  • angemessener Hausrat
  • Gegenstände zur Berufsausübung (angemessener PKW, Schutzkleidung, Literatur etc.)
  • Familien- und Erbstücke bei besonderer Härte für den Antragssteller
  • Gegenstände des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens (Instrumente, Stereoanlagen, Sammlungen etc.)
  • ein angemessenes und selbst genutztes Hausgrundstück oder eine entsprechende Eigentumswohnung
  • bei Sozialhilfe: für jede erwachsene Person maximal 5.000 Euro Barbeträge oder vergleichbare Geldwerte
  • bei Sozialhilfe: für jedes Kind zusätzlich maximal 500 Euro Barbeträge oder vergleichbare Geldwerte
  • bei der Eingliederungshilfe: zusätzlich maximal 25.000 Euro Schonvermögen in Barbeträgen oder Geldwerten

Achtung: Sozialamt kann geschenkte Geldbeträge zurückfordern

Das Sozialamt prüft Ihre Vermögensverhältnisse bis zu 10 Jahre rückwirkend. Höhere Ausgaben oder fehlende Geldbeträge müssen Sie begründen. Haben Sie größere Geschenke in diesem Zeitraum gemacht, kann das Amt diese vom Beschenkten zurückfordern.

Dies geht allerdings in der Regel nicht, wenn der Beschenkte nicht mehr darüber verfügt, es sich um eine Anstandsschenkung handelte (zur Hochzeit oder Konfirmation) oder das Geld für eine Erhöhung des Lebensstandards verwendet wurde. Hat der Beschenkte dagegen Schulden damit getilgt, kann das Geld zurückgefordert werden.

Härtefallregelung

Das Sozialrecht sieht eine sogenannte Härtefallregelung vor. Nicht alle Lebensumstände, Schicksalsschläge, Unfälle, unvorhergesehene Ereignisse oder Krisen lassen sich vom Gesetzgeber klar regeln.

Für diese Härtefälle hat der Gesetzgeber einen Freiraum geschaffen. Die Sachbearbeiter haben hier die Möglichkeit, abweichend von den Bestimmungen zu entscheiden. Befinden Sie sich in einer akuten Notsituation wenden Sie sich an Ihr Sozialamt.

Ihr Antrag auf Sozialhilfe

Der Antrag auf Sozialhilfe ist beim zuständigen Sozialamt zu stellen. In der Regel finden Sie dieses in Ihrem Rathaus oder im zuständigen Landratsamt. Entscheidend ist Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort, auch wenn Sie polizeilich in einem anderen Ort gemeldet sind.

Viele Kommunen stellen die Antragsunterlagen auch auf Ihrer Homepage zur Verfügung. Füllen Sie den Antrag aus, fügen Sie alle notwendigen Unterlagen bei und geben sie ihn möglichst bald persönlich bei der Behörde ab.

Quelle:

Einkommensteuergesetz (EStG)

  • § 3 EStG 

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Geschrieben von: Johanna Höfer

Alg ii gleich wie sgb xii

Nach einem Master in Transkulturelle Studien an der Universität Bremen arbeitete sie als Sozialarbeiterin zuerst bei der AWO und dann für die Stadt Bremen. Nun informiert sie als Redakteurin bei hartz4widerspruch.de über praktische Tipps für den Umgang mit Hartz IV.

Fragen & Antworten

Ist Sozialhilfe und Hartz 4 das gleiche?

Nein. Hartz 4 ist Grundsicherung für Erwerbsfähige, Sozialhilfe für Menschen, die nicht arbeiten können.Beide Gruppen bekommen in der Regel gleich viel Geld.

Wer bekommt Sozialhilfe und wieviel?

Die Regelsätze für Sozialhilfe und Hartz 4 sind in der Regel gleich hoch. Sozialhilfe bekommen beispielsweise Menschen, die nicht arbeiten können, weil sie zu alt oder zu krank dafür sind.

Ist Sozialhilfe genauso hoch wie Hartz 4?

Ja, die Regelsätze sind gleich hoch. Hartz 4 bzw. ALG II zahlt das Jobcenter aus, Sozialhilfe zahlt das Sozialamt.

Was ist der Unterschied zwischen Sozialhilfe und ALG 2?

Bei Familien nennt sich das Alg II Sozialgeld. Wenn man sehr wenig Alg I bekommt, kann es ergänzendes Alg II geben. Sozialhilfe gibt es nur für Personen, die weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

Ist ALG 2 und Hartz 4 das gleiche?

Hartz IV ist der umgangssprachliche Begriff für Arbeitslosengeld II. Diese Leistung der Bundesagentur für Arbeit dient der Sicherung des Lebensunterhalts. Ihre rechtliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Ist Sozialhilfe und Arbeitslosengeld das gleiche?

Die Leistungen der Grundsicherung werden als Arbeitslosengeld II oder als Sozialhilfe auf Antrag gezahlt. Arbeitslosengeld II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie hilfebedürftig sind. Sozialhilfe erhalten Hilfebedürftige, die nicht erwerbsfähig sind.

Was ist der Unterschied zwischen Hartz 4 und Grundsicherung?

Arbeitslosengeld II ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende und somit eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Umgangssprachlich wird das Arbeitslosengeld II auch als Hartz IV bezeichnet.