Ab wieviel mitarbeiter kann man einen betriebsrat gründen

Sicherlich haben sich viele Kolleg_innen schon einmal die Frage gestellt: Wofür brauchen wir eigentlich einen Betriebsrat? Welche Vorteile bietet er mir und meinen Kolleg_innen? Was sind seine Pflichten, Rechte und Aufgaben?

Für die Wahl eines Betriebsrats gibt es viele gute Gründe.
Eine Belegschaft mit Betriebsrat hat immer eine stärkere Position als ohne – sowohl was die Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber als auch die interne Unterstützung für die Belange und Fragen der Kolleg_innen angeht.

Die gute Nachricht:
Die Initiative zur Betriebsratsgründung geht meist von den Beschäftigten aus. Aber auch Betriebsleitungen schätzen den Betriebsrat als Sprachrohr und Ansprechperson für die gesamte Belegschaft. Der Betriebsrat sorgt dafür, dass Arbeitgeber_innen die Interessen der Belegschaft angemessen berücksichtigen.

Oft haben wir das Gefühl, im eigenen Betrieb geht nicht alles fair zu. Gründe, sich zur Wahl zu stellen oder einen Betriebsrat zu gründen, sind vielfältig:

  • Die Betriebsleitung will den Betrieb in ein anderes Bundesland verlagern.
  • Die Betriebsleitung möchte eine Zielvereinbarung und leistungsorientierte Entlohnung einführen.
  • Dienstpläne werden kurzfristig oder willkürlich geändert.
  • Arbeitsplätze entsprechen nicht den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen.
  • Die Betriebsleitung verteilt überdurchschnittlich viele Abmahnungen.
  • Es sollen Überwachungskameras in den Büroräumen installiert werden.
  • Das Unternehmen befindet sich in einer wirtschaftlichen Krise.

u.v.m.

Bei all diesen Fragen hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht.

Also: Du engagierst dich für die Interessen in deinem Betrieb? Du bist über 18 Jahre? Seit mindestens 6 Monaten im Betrieb? Dann steht deiner Kandidatur nichts mehr im Wege. In unseren Seminaren für Betriebsrätehelfen wir dir, praxisrelevantes Wissen aufzubauen.

Hier in Kürze die 6 Schritte zur Gründung:           

  1. Wer kann einen Betriebsrat gründen? Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer_innen einen Betriebsrat gründen. Es reichen drei Beschäftigte, die mit dir gemeinsam die Gründung betreiben. Will die Betriebsleitung die Gründung verhindern, macht sie sich strafbar. Allerdings müssen mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte in deinem Betrieb wahlberechtigt sein. Von ihnen müssen drei die Voraussetzung zur Kandidatur erfüllen.
  2. Wer ist wahlberechtigt? Alle Beschäftigten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Wahl im Betrieb angestellt sind. Natürlich gehören auch Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeitnehmer_innen dazu, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb arbeiten oder arbeiten sollen. Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte.
  3. Wer kann für das Amt kandidieren?
    Alle Kolleg_innen, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt und 18 Jahre alt sind, können sich in den Betriebsrat wählen lassen.
  4. Wann kann ich einen Betriebsrat gründen?
    In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine erstmalige Wahl jederzeit durchgeführt werden. Allerdings wird der dann gewählte Betriebsrat in den gesetzlichen, regelmäßigen Wahlrhythmus eingebunden. Gewählt wird alle vier Jahre (2022, 2026, 2030 usw.). Die erste Amtszeit kann sich also verkürzen.
  5. Wie organisiere ich eine Betriebsratswahl?
    Zunächst bildet ihr einen Wahlvorstand. Er ist das Gremium, das die Wahl durchführt. Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei wahlberechtigten Kolleg_innen. Ist es zur Vorbereitung der Wahl notwendig, so könnt ihr den Wahlvorstand erweitern. Er muss aber immer aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Drei wahlberechtigte Kolleg_innen laden zu einer Betriebsversammlung ein und machen Vorschläge zur Zusammensetzung des Wahlvorstandes. Die Mehrheit der anwesenden Kolleg_innen kann den Wahlvorstand nun wählen.
  6. Wie führe ich die Betriebsratswahl durch?
    Es gibt zwei Verfahren. Das reguläre und das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren. Welches Verfahren im Betrieb zulässig ist, hängt von der Größe des Betriebes ab:  

    5 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer_innen: vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren.

    101 bis 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer_innen: reguläres Wahlverfahren oder Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

    Mehr als 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer_innen: reguläres Wahlverfahren.

    >> Bei Bedarf bieten wir euch jederzeit passende Wahlvorstandsschulungen zur rechtssicheren Vorbereitung einer BR-Wahl an. Als Inhouse-Seminar, zugeschnitten auf euer Wahlvorstandsgremium.

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    Bitte sprecht uns an:

    Altun Jenner

    040/606 706 - 13

    Lennart Melbye



    040/606 706 - 22


Und nach der Wahl? Ich bin im Betriebsrat! Was nun?

Wir lassen Betriebsräte nicht alleine. Wir helfen euch, die neu gewonnene Verantwortung mit Leben zu füllen. Unsere Serviceleistung: eine kostenlose Bildungsberatung. Gemeinsam mit euch definieren wir Ziele und suchen die passenden Seminare für Betiebsräte heraus.

Wir sind immer für euch ansprechbar (Kontakt s.o.).

Warum gibt es in vielen kleinen Betrieben keinen Betriebsrat?

Kleine Betriebe wie z. B. eine Zahnarztpraxis, ein Tabakladen, ein Klempnerbetrieb haben oft gar keine 5 Beschäftigten. In etwas größeren Betrieben, mit 5 oder mehr Beschäftigten, gibt es oft keinen Betriebsrat, weil die Beschäftigten keine Notwendigkeit für einen Betriebsrat sehen.

Wann muss ein Betriebsrat gebildet werden?

Einem Verpflichtung zur Gründung eines Betriebsrats gibt es nicht. Es handelt sich somit immer um freiwillige Initiativen der Mitarbeiter eines Betriebes. Arbeitnehmern ist es lediglich freigestellt, einen Betriebsrat zu gründen, sobald die Regel „mindestens fünf Mitarbeiter, davon drei wählbar“ erfüllt ist.

Kann man einfach einen Betriebsrat gründen?

Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer*innen einen Betriebsrat gründen. Zur Gründung reichen drei Beschäftigte. Mindestens fünf Beschäftigte müssen im Betrieb wahlberechtigt sein. Von ihnen müssen drei die Voraussetzung zur Kandidatur erfüllen.

Wie groß muss ein Betriebsrat mindestens sein?

Demnach besteht der Betriebsrat bei einer Betriebsgröße von in der Regel 5 - 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, in Betrieben mit in der Regel 21 - 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern und in Betrieben mit in der Regel 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus fünf ...