Bundesweite RegelungenSeit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen: Show
1. Stufe: Mögliche weitergehende Maßnahmen der LänderDie Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Maskenpflicht:
Testpflicht:
Informationen zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier. 2. Stufe: Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der GesundheitslageStellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden.
Neuerungen zum Impfstatus Seit dem 1. Oktober 2022 gilt als rechtlich vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen wird es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus geben: Hier werden zwei Impfungen reichen, - wenn vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder Der Impfstatus spielt bei den Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr. Er entscheidet nicht mehr über Zugangsmöglichkeiten etwa zu Restaurants oder Veranstaltungen wie im vergangenen Winter. Um gut geschützt zu sein, ist eine dritte Impfung dennoch notwendig. Wenn Sie wissen möchten, ob eine weitere Impfung für Sie empfohlen wird, hilft Ihnen der „Impf-Guide“ ganz konkret. Er führt Sie zu Ihrer persönlichen Impfempfehlung. Samstag, 1. Oktober 2022 Magdeburg/Halle (Saale)/DUR – In Sachsen-Anhalt gilt ab dem 1. Oktober 2022 eine neue Corona-Verordnung. Die Landesregierung hat die 18. Eindämmungsverordnung in einer Sitzung am Dienstag beschlossen. Sie stützt sich vorrangig auf das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes. Corona-Regeln in Sachsen-Anhalt: Maskenpflicht in Bus und Bahn bleibt bestehen
Im ÖPNV gilt in Sachsen-Anhalt weiter die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Die Verkehrsbetriebe sind zu stichprobenhaften Kontrollen verpflichtet und berechtigt, Personen ohne Maske von der weiteren Beförderung auszuschließen. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist außerdem für Besucher von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sowie öffentlich zugänglichen Innenräumen von Justizvollzugseinrichtungen erforderlich. In medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Arztpraxen muss eine FFP2-Maske getragen werden Auch im Personenfernverkehr sei eine FFP2-Maske laut IfSG vorgeschrieben. Im Personenfernverkehr können Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen. Corona-Testpflicht in Sachsen-AnhaltBesucherinnen und Besucher von medizinischen Einrichtungen müssen sich täglich vor Betreten der Einrichtung testen lassen, für Beschäftigte in diesen Einrichtungen sind drei Tests pro Kalenderwoche vorgesehen. Ausnahmen von der bundesweiten Testpflicht sind laut 18. Eindämmungsverordnung bei Kindern bis 6 Jahren und bei Glaubhaftmachung medizinischer Gründe, die einer Testung entgegenstehen, möglich. Die 18. Eindämmungsverordnung gilt zunächst bis zum 29. Oktober 2022. Welche neuen Corona Regeln gibt es in Sachsen?Die Corona-Maßnahmen im Überblick
Bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist es in Sachsen Pflicht, eine Maske zu tragen. Dabei genügt zumeist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz, z.B. OP-Maske. Eine FFP2-Maske ist im öffentlichen Fernverkehr zu tragen.
Was ändert sich ab 1 Oktober 2022?Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen: Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.
Wie sind die neuen Coronaregeln?Verkehrsbeschränkung. Seit dem 1. August 2022 gilt bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 keine Pflicht zur Absonderung mehr. Für Infizierte gilt eine zehntägige Verkehrsbeschränkung ab der positiven Testung. SARS-CoV-2 bleibt aber weiterhin eine meldepflichtige Krankheit.
Wie lange dauern die Corona Regeln noch?Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden. Entscheidend ist die Regelung im jeweiligen Bundesland.
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