2 mal bei der gleichen zeitarbeitsfirma eingestellt

Zunächst gibt es keinen Rechtsanspruch auf Übernahme. In Deutschland gilt „unternehmerische Freiheit“. Das heißt, in erster Linie entscheidet der Arbeitgeber, ob und wen er einstellt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Gesetz zur Leiharbeit, AÜG) schreibt zwar vor, dass Leiharbeiter höchstens 18 Monate im gleichen Betrieb eingesetzt werden dürfen ― das bedeutet jedoch keineswegs, dass Du auch übernommen wirst. Dein Kundenbetrieb kann Dich vorher abmelden und Dich gegen einen anderen Leiharbeiter austauschen. Nach drei Monaten Pause kann Dich die Leihfirma dann wieder an den selben Betrieb verleihen ― und Du fängst dort wieder bei Null an.

Die IG Metall hat jedoch Tarifverträge durchgesetzt, die Deine Chancen auf Übernahme erhöhen und Dir zumindest mehr Geld sichern. In tarifgebundenen Betrieben der Metallindustrie gilt, dass dauerhafte Arbeitsplätze nicht mit Leiharbeitern besetzt werden dürfen. Also kein endloser Austausch von Leiharbeitern. Betriebsräte können aushandeln, dass die Einsatzdauer auf bis zu 48 Monate verlängert wird. Klingt oberflächlich betrachtet erst mal schlechter. Ist es aber nicht: Im Gegenzug handeln Betriebsräte dadurch bessere Bedingungen aus, etwa gleiches Geld ab dem ersten Tag oder verbindliche Übernahmen. Mit zunehmender Einsatzdauer steigt auch Deine Chance auf Übernahme, weil Du dann besser eingearbeitet bist. Zudem dauern viele Projekte und Produktzyklen eben länger als 18 Monate. Zudem ist es Dir wohl lieber, Du bleibst bis zu 48 Monate in einem Top-Einsatzbetrieb mit gutem Geld, als nach 18 Monaten von Deiner Leihfirma in eine Bude zu 9,96 Euro in der Stunde geschickt zu werden.

Werden Dir Zeiten ohne Einsatz abgezogen?

Deine Leihfirma hat gerade keinen Einsatz für Dich ― und zieht Dir dafür Urlaub oder Stunden von Deinem Arbeitszeitkonto ab? Oder bist Du zwar im Einsatz, doch Dein Einsatzbetrieb hat zu wenig Arbeit für Dich und schickt Dich nach Hause ― was Dir dann vom Zeitkonto abgerechnet wird? So einfach geht das nicht. Als IG Metall-Mitglied hilft Dir Deine IG Metall-Geschäftsstelle vor Ort weiter.

Worauf muss ich in meinem Arbeitsvertrag achten?

Unterzeichne Deinen Arbeitsvertrag auf keinen Fall spontan vor Ort. Nimm Dir Zeit für eine sorgfältige Prüfung, insbesondere der Zusatzvereinbarungen, die Dir Dein Arbeitgeber anbietet. Manche verstoßen gegen bestehende Gesetze und sind dadurch unwirksam ― andere sind jedoch zulässig. Frag Deine IG Metall vor Ort.

Die Leihfirma bietet mir einen befristeten Arbeitsvertrag an. Ist das zulässig?

Es ist zulässig, Deinen Arbeitsvertrag auf die Dauer von zwei Jahren zu befristen, ohne dass dafür ein besonderer Grund vorliegen muss. Gehst Du ein befristetes Arbeitsverhältnis für einen kürzeren Zeitraum ein, kann es ebenfalls ohne einen Sachgrund dreimal bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden.

Darüber hinaus kann es sein, dass der Arbeitgeber versucht, Dich lediglich für einen bestimmten Einsatz einzustellen. Ob er das darf, ist rechtlich umstritten.

Meine Leihfirma verbietet mir im Arbeitsvertrag, dass mich der Einsatzbetrieb übernimmt.

Alle Vertragsklauseln in Verträgen, die Dich ausschließlich an eine Leiharbeitsfirma binden, sind nicht zulässig und damit unwirksam.

Manchmal ist im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Leihfirma (Verleiher) und Einsatzbetrieb (Kundenbetrieb, Entleiher) die Klausel enthalten, dass die Kundenfirma bei Übernahme von Leihbeschäftigten eine Provision an die Leihfirma zu zahlen hat. Dies könnte die Übernahme erschweren. Du als Leihbeschäftigte oder Leihbeschäftigter darfst dabei aber von keiner Seite zur Kasse gebeten werden.

Wenn Du Mitglied der IG Metall bist oder wirst, kannst Du Dich jederzeit von Deiner IG Metall vor Ort beraten lassen.

Mein Einsatzort liegt weit entfernt. Darf mein Verleiher das?

Ja. Wenn Du nur wohnortnah eingesetzt werden willst, dann sollte das im Arbeitsvertrag vermerkt sein.

Meine Leihfirma will mich auch im Ausland einsetzen. Darf sie das?

Der Auslandseinsatz muss im Arbeitsvertrag vermerkt sein ― sonst muss der Verleiher mit Dir eine Zusatzvereinbarung schließen.

Ich bekomme eine Auslöse für meine Fahrtkosten. Ist das so überhaupt okay?

Die Leiharbeitsfirma ist nach Paragraf 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, Dir die Aufwendungen zu ersetzen, die Dir bei der Arbeit entstehen. In der Leiharbeit ist es üblich, für diese Aufwendungen eine monatliche Pauschale zu zahlen ― unabhängig von den entstandenen Kosten. Diese Pauschale nennt man auch „Auslöse“. Wichtig ist, dass Fahrtkostenersatz und Verpflegungsmehraufwand sauber getrennt aufgeführt werden. Auf Verpflegungsmehraufwand gibt es leider keinen Anspruch. Auf Fahrtkosten oder auf Übernachtungskosten sehr wohl.

Ist eine Pauschale steuerrechtlich problematisch?

Alles in einer Pauschale zu verstecken ist steuerrechtlich ein Problem. Denn Aufwandsersatzentschädigungen sind steuerfrei und der Verpflegungsmehraufwand gilt, zumindest was die Sozialbeiträge betrifft, als Einkommen.

Wie lange kann man bei einer Zeitarbeitsfirma bleiben?

Zeitarbeit bzw. Leiharbeit ist in Deutschland im sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt (AÜG). Seit 2017 gibt es für die Dauer von Zeitarbeit eine Obergrenze. Danach darf ein Leiharbeiter in der Entleihfirma höchstens 18 Monate auf derselben Position arbeiten.

Was ist die Drehtürklausel?

“Die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) enthaltene Drehtürklausel soll verhindern, dass Personal entlassen oder nicht weiter beschäftigt wird und anschließend, innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden als Leiharbeitskraft wieder im selben Unternehmen zu schlechteren Bedingungen eingesetzt wird.

Wann darf die Zeitarbeitsfirma kündigen?

Kündigungsfrist Zeitarbeit IGZ Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten vier Wochen mit einer Frist von zwei Tagen gekündigt werden, während diese Frist ab der fünften Woche sieben Tage beträgt. Zwischen dem dritten und dem sechsten Monat kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Warum werden Leiharbeiter nicht übernommen?

Die neue Regelung verhindert nur, dass derselbe Leiharbeitnehmer vom Verleiher an denselben Entleiher ununterbrochen für 18 Monate überlassen wird. Werden die 18 Monate Zeitarbeit durch die als Abstand vorgesehene Zeit von drei Monaten unterbrochen, beginnt die Frist neu und es kommt nicht zur Übernahme.