Woher weiß das Nachlassgericht die Erben?

Allgemeine Informationen

Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person (im Deutschen Erblasser genannt) unmittelbar auf den oder die Erben über (sogenannte Universalsukzession).

Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt. Durch den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins gibt der Erbe zu erkennen, dass er die Erbschaft angenommen hat. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen. Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist dem Nachlassgericht gegenüber erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist Erbe geworden.

Beantragung eines Erbscheins

Hier bieten wir Ihnen einen Fragebogen als Download an, der zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages dient. Bitte drucken Sie den Fragebogen aus und füllen Sie ihn so komplett wie möglich aus. Anschließend übersenden Sie den Fragebogen bitte an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung in den USA unter Beifügung von Kopien der zur Verfügung stehenden Personenstandsurkunden, Testamente, etc.

Falls es ein Testament gibt, werden ebenfalls Informationen über ein hier eventuell durchgeführtes Probate-Verfahren benötigt. Sofern kein Probate stattgefunden hat, wird das deutsche Nachlassgericht in der Regel das Original-Testament verlangen.

Auf der Grundlage Ihres Fragebogens wird Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung einen Erbscheinsantrag entwerfen und sich mit Ihnen zur Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung der Erbscheinsverhandlung in Verbindung setzen. Für die Vorbereitung der Beurkundung fallen Gebühren zwischen 259,22 bis 261,79 EUR und für die Beurkundung selbst zwischen 137,19 und 137,89 EUR zum aktuellen Tageskurs oder in Euro per Kreditkarte (Visa oder Mastercard) berechnet. Erkundigen Sie sich bitte per Kontaktaufnahme mit der für Sie zuständigen Auslandsvertretung nach den konkreten Gebühren vor Ort.

Der in der Auslandsvertretung beurkundete Antrag muss anschließend von Ihnen nebst beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden (und, sofern diese in englisch oder einer anderen Sprache errichtet sind, nebst deutscher Übersetzung) an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Für die Erteilung des Erbscheins wird das Gericht ebenfalls eine Gebühr erheben.

Erbausschlagung

Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft innerhalb von 6 Wochen, bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären. Die Ausschlagungserklärung kann vor dem Konsularbeamten der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder einem Honorarkonsul abgegeben werden. Für die Erbausschlagung werden Gebühren in Höhe von 56,43 EUR zum aktullen Tageskurs oder in Euro per Kreditkarte (Visa oder Mastercard) berechnet.

Dokumente zum Herunterladen

Fragebogen zum Erbschein

Erbausschlagungserklärung

  • Redaktion
  • Lesezeit: ca. 6 Minuten
  • Teilen
  • 16 Leser fanden diesen Artikel hilfreich.

In manchen Erbfällen, insbesondere wenn Erblasser kein Testament hinterlassen, und keine direkten Verwandten vorhanden sind, müssen ggf. ferne Verwandte ausfindig gemacht werden, die in keinen Kontakt zum Erblasser über lange Zeit standen. Hierfür existiert die sogenannte Erbenermittlung, die verschollene Miterben ausfindig macht und über ihr Erbe informiert. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wissenswerte zum Thema Erbenermittler darstellen und Ihnen auch aufzeigen, wie die Suche nach Erben abläuft und was sie kostet.

  • Das Wichtigste in Kürze
  • Die Erbenermittlung ist in erster Linie Aufgabe des zuständigen Nachlassgerichts und wird in § 1960 BGB geregelt.
  • Der Nachlasspfleger kann bei der Informationen-Suche nach Miterben umfangreiche Recherchen betreiben.
  • Für den Fall, dass die amtlichen Möglichkeiten bei der Ermittlung von Miterben erschöpft sind, kann der Nachlasspfleger auch einen professionellen Erbenermittler beauftragen.
  • In einer Situation in der einige, jedoch noch nicht alle Miterben ermittelt wurden, können die identifizierten Miterben bereits einen Erbschein entsprechend ihrem Erbteil beantragen und teilbare Vermögenswerte, wie z. B. Barvermögen oder Wertpapiere können bereits ausgezahlt werden.

Wann kommt ein Erbenermittler zum Einsatz?

Wenn ein Erblasser kein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung hinterlassen hat, tritt im Erbfall immer die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hierbei bestimmt dann das deutsche Erbrecht per Gesetz, welcher Verwandte welchen Anspruch am Erbe hat.

Allerdings sind viele Familie durch Zerrüttung gespalten oder es existieren evtl. nur noch entfernte Verwandte, die mit dem Erblasser in keiner Beziehung gestanden haben und zu denen es keine Informationen gibt.

In diesen Situationen wird dann häufig auch ein Erbenermittler benötigt, um mögliche Begünstigte ausfindig zu machen. Gerade bei evtl. vereinsamten und allein lebenden Menschen ist es oftmals nicht klar, ob tatsächlich noch Miterben vorhanden sind, die als potentielle Miterben in Frage kommen für das Gericht. Oder die in einem Testament benannten Erben sind nicht auffindbar. Wenn jedoch keine Miterben ermittelt werden können, weil die Informationen fehlen, wird in einem letzten Schritt der Staat selbst zum Erben. Dabei fließt dann das Vermögen des Erblassers den staatlichen Kassen zu und auch seine Schulden. Hierbei übernimmt dann auch der Staat die Beerdigungskosten. Dabei ist der Staat auch nicht berechtigt, ein Erbe auszuschlagen, selbst wenn es deutlich überschuldet ist und damit Kosten verursacht.

HINWEIS:

Für den Fall, dass das Vermögen der Erbschaft die Beerdigungskosten übersteigt, muss von Amts wegen eine Erbenermittlung durchgeführt werden, wenn nicht durch ein Testament oder die Verwandtschaftsverhältnisse die Erbsituation geklärt werden kann. Erst wenn keine gesetzlichen Miterben ermittelbar sind, darf die Erbschaft in den Besitz des Staates übergehen.

Wie wird eine Erbensuche beauftragt?

Generell gehört die Erbenermittlung zunächst einmal zu den Aufgaben des Nachlassgerichts bzw. zu den Aufgaben des vom Gericht eingesetzten Nachlasspflegers. Normalerweise bedarf es hierzu keines besonderen Antrages durch einen evtl. Betreuer des Erblassers oder einem bereits bekannten Erben (z. B. durch Testament). Die beauftragten Nachlasspfleger können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch die Hilfe von speziellen Dienstleistern bei der Suche nach Informationen in Anspruch nehmen, zu denen auch die professionellen Erbenermittler gehören. Allerdings sollen die Nachlasspfleger oder das Gericht in erster Linie die Erbenermittlung selbst durchführen und können dafür alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch nehmen. Die Einsetzung eines professionellen Erbenermittlers ist in regulären Erbfällen jedoch nicht vorgesehen, um zusätzliche Kosten zu sparen.

Einsatz professioneller Erbenermittler

Bei internationalen Erbfällen sind jedoch oftmals alle oder einzelne Erben bei einer gesetzlichen Erbfolge zunächst unbekannt und es fehlen Informationen zu dem verbleib von Erben aus einem Testament. In diesen Fällen ist es zumeist erforderlich, die Erben professionell zu ermitteln durch gewerblich tätige Erbenermittler. Dabei sind die professionellen Erbenermittler meist sogenannte „Genealogen“, also Familienforscher, als gewerbliche Dienstleister, die sich auf die Ermittlung von Erben und die Suche nach Informationen spezialisiert haben. Hierbei handelt es sich zumeist um spezialisierte Anwälte oder Historiker, die in der Erbenermittlung selbstständig tätig sind.

Jedoch existieren auch größere Erbenermittlungsunternehmen, die ihr Geschäftsmodell speziell auf der Erbenermittlung aufgebaut haben (z.B. die GEN-GmbH in Deutschland). Hierbei arbeiten Erbenermittler häufig auch ohne Auftrag und greifen hierzu öffentliche Bekanntmachungen und Erbenaufrufe in Zeitungen oder auch Online- Medien auf. Dabei stellen sie dann eigene Nachforschungen an und bieten anschließend ihre Dienste bei den betreffenden Nachlasspflegern oder Nachlassempfängern an, gegen Ausgleich ihrer Kosten und ein Honorar.

Sie benötigen einen Anwalt?

Finden Sie in unserem Anwaltsverzeichnis Ihren passenden Rechtsanwalt für erbrechtliche Angelegenheiten in Ihrer Nähe.

Wie arbeitet eine Erbenermittlung?

Eine Erbenermittlung ist zumeist mit einer umfangreichen detektivischen Forschung verbunden, egal, ob sie nun von Nachlassgerichten, Nachlasspflegern oder privaten Ermittlern ausgeführt wird. Dabei werden neben Informationen aus einem Testament dann auch Auskünfte aus vielen Registern eingeholt und zahlreiche Geburts- Ehe- und auch Scheidungsurkunden sowie Wohnsitzmeldungen geprüft werden.

Ferner wird zumeist auch versucht, einen Familienstammbaum des Erblassers zu entwickeln unter dem Mitwirken von bereits bekannten Familienmitgliedern, Freunden oder auch Bekannten. Außerdem können die Gerichte und Nachlasspfleger auch auf öffentliche Medien zurückgreifen und Anzeigen schalten, durch die sie In öffentlichen Bekanntmachungen nach den Erben suchen. Dadurch kann die Suche auf einen größeren Radius ausgedehnt werden und es können auch Suchanfragen im Ausland gestellt werden.

HINWEIS:

Wenn das zuständige Gericht einen Erbenaufruf rechtswirksam veröffentlicht hat, können potentielle Erben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Erbansprüche geltend machen. Für den Fall, dass diese sich jedoch nicht fristgerecht melden, werden sie deshalb nicht endgültig aus dem Nachlassverfahren ausgeschlossen sondern nur in einem vorläufigen Akt. Deshalb können sie zumeist auch später noch Ansprüche anmelden.

Fristen in der Erbenermittlung

Grundsätzlich ist jedoch die Erbenermittlung nicht an bestimmte Fristen gebunden und deshalb dauert sie meist so lange, wie es die Ermittlung eben verlangt. Das bedeutet auch, dass die Arbeit von Nachlassgerichten und Nachlasspflegern nicht besonderen zeitlichen Restriktionen unterliegt.

Hierbei kann sich die Erbenermittlung in Einzelfällen auch schon einmal über Jahre hinziehen. Dabei wird sie dann auch erst wegen Erfolglosigkeit eingestellt, wenn alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vollständig ausgeschöpft sind. Insbesondere, wenn auch über die Landesgrenzen hinaus eine Erbenermittlung betrieben werden muss und Dokumente übersetzt sowie registriert werden müssen, kann sich eine Erbensuche sehr in die Länge ziehen. Für den Fall, dass jedoch Testamente oder Erbverträge vorhanden sind, gestaltet sich die Erbensuche zumeist relativ einfach und kann dann auch meist schnell abgeschlossen werden.

Erbenermittlung weiterer Erben dauert noch an – Was passiert mit dem Nachlass?

Für den Fall, dass bereits einige Erben ermittelt werden konnten, müssen diese nicht darauf warten, dass die Erbenermittlung abschließend noch weitere Erben ermittelt hat. Dabei kann dann jeder bereits ermittelte Erbe bereits einen Erbschein beantragen, der jedoch nur auf den den Erbteil ausgestellt wird, der ihm per Gesetz zusteht (Teilerbschein).

Außerdem können dann auch schon teilbare Nachlassgegenstände, wie z. B. Wertpapiere oder Barvermögen zur Auszahlung kommen. Hingegen gilt dies nicht für nicht- teilbare Nachlassgegenstände, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, denn diese können erst abschließend übertragen werden, wenn alle Erben ermittelt wurden. Wenn also mehrere Berechtigte als Erben vorhanden sind, bilden diese für die nicht- teilbaren Vermögenswerte eine Erbengemeinschaft, die dann durch eine Erbauseinandersetzung aufgelöst werden muss.

Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit Erbenermittlern?

Professionelle Erbenermittler arbeiten auf zweierlei Weise. Dabei werden sie häufig ohne Auftrag im Sinne des § 662 BGB selbstständig tätig und ermitteln auf eigene Rechnung aufgrund von amtlichen Bekanntmachungen oder öffentlichen Erbenaufrufen. Für den Fall, dass sie dann Erben ermitteln können, lassen sie sich einen entsprechenden Vertrag für die Vergütung und ihr Honorar unterschreiben. Dabei handelt es sich in der Regel um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag.

Generell muss ja das Nachlassgericht oder der beauftragte Nachlasspfleger selbst die Erben ermitteln. Jedoch können diese, wenn sie alle eigenen Mittel und Möglichkeiten ausgeschöpft haben, auch einen professionellen Erbenermittler einschalten. Jedoch ist dies nur dann zulässig, wenn die amtliche Stelle wirklich bereits alle zumutbaren Maßnahmen selbst unternommen hat und erfolglos war, andernfalls kann sich ein Nachlasspfleger auch schadenersatzpflichtig machen.

Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zw. Nachlassgericht und Erbenermittlern?

Wie gerade beschrieben, können nach erfolgloser Ermittlung Nachlassgerichte und Nachlasspfleger auch einen professionellen Erbenermittler beauftragen. Hierzu erteilen sie zumeist einem Erbenermittler eine Vollmacht und erteilen ihm somit einen Auftrag, aus dem der Erbenermittler dann der amtlichen Stelle Auskunft schuldet.

Dabei folgt dies aus der Pflicht des Nachlasspflegers, die Interessen des Nachlasses zu wahren. Ferner kann ein derartiger Vertrag auch zugrunde legen, dass die Vergütung für diese Leistung durch eine Abrede mit den ermittelten Erben geregelt werden kann. Hierbei können bei unattraktiven Nachlässen auch andere Regelungen gefunden werden, für den Fall jedoch, dass es sich um einen sehr attraktiven Nachlass handelt, ist dies für die gewerblichen Erbenermittler zumeist als Anreiz ausreichend.

Vergütung des Erbenermittlers

Generell hat ein externer Erbenermittler keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung. Jedoch wird dieser den selbst ermittelten Erben nur dann unterstützend zur Seite stehen, wenn diese dann der Zahlung einer entsprechenden Vergütung zustimmen.

Dabei wird er dann bei einem ersten Kontakt den ermittelten Erben eben auch eine Vergütungsvereinbarung vorlegen. Allerdings sind die ermittelten Erben nicht verpflichtet, diese auch zu unterschreiben, sondern sie können daraufhin auch direkt mit dem Nachlassgericht Kontakt aufnehmen und so ggf. das Honorar des Erbenermittlers einsparen.

Jedoch muss vor einer Erteilung eines Auftrags ein Erbenermittler den ermittelten Erben auch keine Auskunft über den Stand der Erbenermittlung geben. Dabei kann der Erbenermittler sogar durch eine formularvertragliche Regelung den Auskunftsanspruch ausschließen, bis alle ermittelten Erben sowohl Vollmacht als auch Honorarvertrag unterschrieben haben. Allerdings ist dem Nachlasspfleger, auf der Grundlage eines Vertrags, in bestimmten Ausmaß zur Auskunft verpflichtet.

In Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad der Ermittlungssache ist ein Erfolgshonorar zwischen 10 bis 30 % des Nachlasswertes branchenüblich bei Erbenermittlern, wobei In Einzelfällen auch ein höheres Erfolgshonorar angemessen sein kann. Grundsätzlich wird dabei normalerweise vereinbart, dass das Honorar alle Kosten der Erbenermittlung und Nachlassabwicklung abdeckt. Allerdings ist die Vergütung ist nach einer derartigen Vereinbarung nur dann zu zahlen, wenn der Erbenermittler erfolgreich war und der Erbe aus dem Nachlass auch Geld erhält.

Müssen die ermittelten Erben sowohl die Aufwendungen des Nachlasspflegers als auch eines Erbenermittlers bezahlen?

Sind die Erben ermittelt, müssen diese damit rechnen, dass sowohl der Nachlasspfleger eine Vergütung verlangt, die vom Nachlassgericht festgesetzt wird, als auch der Erbenermittler. Für den Fall jedoch, dass ein Nachlasspfleger zu früh einen Erbenermittler eingeschaltet hat, kann dessen Vergütungsanspruch ggf. ein Schadenersatzanspruch gegenübergestellt werden. Außerdem kann auch die Beauftragung des Erbenermittlers bei einer Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers berücksichtigt werden. Wenn z. B. die Ermittlung der Erben der aufwendigste und schwierigste Teil der Nachlassregelung war, kann auch ein deutlich gesenkter Stundensatz für die Tätigkeit des Nachlasspflegers verlangt werden.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der Erbenermittlung helfen?

Für den Fall, dass bereits identifizierte Erben eines Nachlasses weitere Erben suchen, müssen sie sich nicht auf die Tätigkeit des Nachlassgerichts verlassen, sondern können auch selbst aktiv werden. Dabei kann ein spezialisierter Anwalt für Erbrecht ein guter Partner sein. Hierbei kann ein Anwalt entweder selbst tätig werden oder aber einen professionellen Erbenermittler, der ebenfalls Anwalt sein kann, mit der Suche beauftragen.

Ferner kann ein Anwalt für Erbrecht als rechtmäßige Vertretung seines Mandanten auch die Ermittlungsergebnisse des Nachlassgerichts verfolgen und ggf. durch zusätzliche Aktivitäten ergänzen. Für den Fall, dass bereits einige Erben identifiziert wurden und weitere noch fehlen, kann ein Anwalt auch eine Einforderung der Erbteile der erkannten Erben in Bezug auf die teilbaren Vermögenswerte aus dem Nachlass vorantreiben und die Erben zu einem späteren Zeitpunkt auch bei einer Erbauseinandersetzung begleiten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht bei der Erbenermittlung.

Fragen zum Thema Erbenermittler ?

Unsere Anwälte für Erbrecht informieren Sie ausführlich zu allen Themen rund um den Erbenermittler und beantworten alle Ihre Fragen.

FAQ: Erbenermittler

Bislang unbekannte Beteiligte haben eine gesetzliche Frist von sechs Wochen Zeit, sich beim zuständigen Nachlassgericht zu melden nach einer öffentlichen Bekanntmachung zur Erbensuche. Geschieht dies nicht, bleiben etwaig unbekannte Erben im Nachlassverfahren zunächst unberücksichtigt und werden jedoch zu einem späteren Zeitpunkt wieder als erbberechtigte Personen geführt.

Nach § 1960 BGB obliegt die Ermittlungspflicht dem Nachlassgericht oder dem vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlasspfleger. Falls in einem Erbscheinantrag die Erbfolge nicht vollständig nachgewiesen ist, kann das Nachlassgericht weitere Erben mittels einer öffentlichen Aufforderung nach § 352d FamFG suchen lassen.

In einem Erbfall sollte man sich schnellstens an das Nachlassgericht wenden und Akteneinsicht beantragen, da insbesondere die 6-wöchige Ausschlagungsfrist bez. des Erbes zu laufen beginnt. Ist diese verstrichen, ist man automatisch zum Erben geworden und haftet gegebenenfalls auch für Schulden des Erblassers.

Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen zu bieten, die jedoch keine anwaltliche Beratung ersetzen können.

Weitere interessante Beiträge zum Thema: Erbenermittler

Werden Erben vom Nachlassgericht informiert?

Liegt kein Testament vor, aber es ist ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass vorhanden, ermittelt das Nachlassgericht die gesetzlichen Erben von Amts wegen und benachrichtigt diese von ihrem Erbrecht.

Wie findet das Nachlassgericht die Erben?

Sofern der oder die Verstorbene die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und dem Nachlassgericht Informationen über Immobilienbesitz, ein die Bestattungskosten übersteigendes Vermögen oder ein Testament vorliegen, werden die Erben von Amts wegen ermittelt.

Was weiß das Nachlassgericht?

Zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehören insbesondere: Entgegennahme und Aufbewahrung von Testamenten und Erbverträgen. Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen. Erteilung von Erbscheinen.

Wann werden Erben vom Nachlassgericht angeschrieben?

Wann bekommt man Nachricht vom Nachlassgericht? Das hängt unter anderem davon ab, wie schnell nach der Testamentseröffnung die richtigen Adressaten gefunden werden. Bei einem amtlichen verwahrten Testament dauert es etwa einen Monat. Manchmal kann ein halbes Jahr vergehen.

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte